Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
42. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 158/I - Forstwald - im Bereich Stockweg 68 b
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine
städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 158/I - setzt u.a. östlich Stockweg zwischen Meisenweg
und Im Stillen Winkel ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,25 und 0,45 GRZ. Darüber hinaus
ist eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb der
Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zurückliegende Baugrundstücke sind durch private Wohnwege erschlossen.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche
durch Baugrenzen (10 m x 13 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal 2
Wohneinheiten beschränkt.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
Klarstellung
Im Bereich der 42. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO)
sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen:
Wasser
Auf dem Flurstück 1139 der Gemarkung Benard, Flur 7 befindet sich eine Wasserhausanschlussleitung zur Versorgung des Gebäudes Stockweg 68.
- Der Bereich darf nicht überbaut werden.
- Der Bereich ist bis zu einem Abstand von 2,5 m beiderseits der Rohrleitung von
Baumpflanzungen und Aufschüttungen freizuhalten.
- Zufahrtmöglichkeiten zur Leitungstrasse sind jederzeit sicherzustellen.
Die Versorgung des zusätzlichen Gebäudes ist über die vorhandene Trinkwasserleitung nicht
gewährleistet, so dass eine Querschnittvergrößerung erforderlich wird.
Wasserproduktion
Der Planbereich liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Forstwald
(geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind
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die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Abwasser
Auf dem Grundstück befindet sich eine private Kanalisation. Ein entsprechendes Entwässerungsgesuch ist bei der SWK AQUA - Haus- und Grundstücksentwässerung - zu stellen.
Niederschlag
Eine Versickerung der Niederschlagswässer wird über geeignete Versickerungsanlagen vor
Ort gem. § 51 a Abs. 2.2.3. Landeswassergesetz (NRW) empfohlen.
Gas
Die Gasversorgung aus dem Stockweg ist möglich. Hierzu ist eine Netzerweiterung erforderlich, die im Grundbuch zu sichern wäre.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die zusätzliche Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche im fraglichen Grundstücksbereich keine Bedenken. Es findet eine moderate
Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur
des Wohngebietes ein. Mit der moderaten Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem
Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem.
§ 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
Der Oberbürgermeister
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