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Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
307 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:37
Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -) Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -) Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -) Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -) Verwaltungsvorlage (Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 -)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 21.08.2014 Nr. 197 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 503 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren 11.09.2014 Betreff Quartiersbezogene kommunale Altenhilfeplanung - Anträge der Fraktionen der CDU vom 05.08.2014 und Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2014 - Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 197 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Antrag vom 05.08.2014 bittet die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld um einen Bericht zu der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Altenplanung der Stadt Krefeld in der Weise überarbeitungsbedürftig ist, dass die kommunale Altenhilfeplanung künftig verstärkt auf die Bedarfe der einzelnen Quartiere zu beziehen ist. Die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet mit Antrag vom 07.08.2014 um Darstellung • welche Möglichkeiten das neue Landesgesetz zur Pflege für eine Neuorientierung der Pflegeplanung unter dem Gesichtspunkt der quartiersbezogenen kommunalen Altenhilfeplanung bietet • welche Fördermöglichkeiten für Alternativen zur stationären Aufnahme bestehen • wie es der Stadt Duisburg gelungen ist, in Gesprächen mit Trägern und Investoren Fehlentwicklungen zu vermeiden • welche Aspekte des inhaltlichen und fördertechnischen Konzeptes der Stadt Duisburg über das in Krefeld bestehende Angebot hinausgehen. Die Altenhilfeplanung der Stadt Krefeld nimmt bereits jetzt einen wichtigen Stellenwert ein. Gerade mit der im letzten Jahr aktualisierten kommunalen Pflegeplanung für die Stadt Krefeld konnten insbesondere die ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsstrukturen (ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege), die komplementären Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen (pflegeergänzende Dienste, vorpflegerische Angebote, Altenclubs und Begegnungsstätten, Information und Beratung, sonstige Freizeitangebote) sowie das Wohnen im Alter in Krefeld konkret dargestellt werden. Die erfassten und bewerteten Strukturen decken aufgrund der sich aus der Sache ergebenden Nähe einen großen Teil der auch im Bereich der Altenhilfe relevanten Themenbereiche ab. Bei der Aktualisierung der kommunalen Pflegeplanung wurde großer Wert auf eine quartiersbezogene Erfassung und Bewertung gelegt, in der Regel wurde bis in die 45 statistischen Bezirke Krefelds differenziert. Bereits jetzt ist daher in Krefeld ein guter Überblick über die aktuelle Ausstattung der einzelnen Quartiere sowie gegebenenfalls bestehende Defizite/Bedarfe gegeben. Damit wird dem gesetzgeberischen Auftrag aus § 7 Absatz 1 des im Entwurfsstadium befindlichen Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, in dem unter anderem geregelt wird: „Die Planung hat übergreifende Aspekte einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.“ bereits jetzt in großen Teilen Rechnung getragen. Unabhängig von den seitens der Sozialverwaltung erfassten und dargestellten Themen macht die demografische Entwicklung und deren Auswirkungen eine Ausweitung der Altenhilfeplanung erforderlich. Aspekte wie z. B. Stadtplanung und Verkehr, gesellschaftliche Integration älterer Menschen usw. sollten bei der künftigen Planung Berücksichtigung finden. Hierzu wird eine gesamtstädtische Zusammenarbeit ebenso erforderlich wie bei der nachhaltigen, zielgerichteten Umsetzung der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Begründung Seite 3 Die 2013 aktualisierte kommunale Pflegeplanung für die Stadt Krefeld wurde den Ausschussmitgliedern letztmalig am 06.06.2013 vorgestellt und erläutert. Darüber hinaus steht sie auf der Internetseite der Stadt Krefeld unter Gesundheit & Soziales > Ältere Menschen > Kommunale Pflegeplanung (http://intranet-krefeld/de/fb-50/kommunale-pflegeplanung/) zum Download zur Verfügung. Ergänzend bleibt zum Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zu berichten: Das Duisburger Modell ist im Hinblick auf die Unterschiede in den gewachsenen/vorhandenen Strukturen, Einwohnerzahl und Größe des Stadtgebietes nicht mit den Krefelder Verhältnissen zu vergleichen und stellt zudem einen grundsätzlich anderen Ansatz dar. In Duisburg werden nach hier vorliegenden Informationen 23 über das Stadtgebiet verteilte Begegnungs- und Beratungszentren vorgehalten, die unter der Leitung verschiedener Träger der freien Wohlfahrtspflege vor Ort stehen und auf der Grundlage von Leistungsverträgen mit der Stadt gefördert werden. Durch diese Zentren erfolgt die Beratung nach § 4 des Landespflegegesetzes NW (so dass die eigenständige zentrale kommunale Pflege- und Seniorenberatung durch die Stadt Duisburg zwischenzeitlich eingestellt wurde) und es werden umfangreiche Angebote bezogen auf die Bedürfnisse älterer Menschen gemacht (insbesondere Freizeitgestaltung, Begegnung, Information, Schulung, Förderung von Hilfe- und Gestaltungsaktivitäten). In Krefeld werden die beratenden und informierenden Aufgaben insbesondere durch die städtische Pflegeberatung und Altenhilfe sowie die Wohnberatung wahrgenommen, die sonstigen vergleichbaren Angebote erfolgen überwiegend durch eine Vielzahl von von unterschiedlichen Trägern betriebenen Altenclubs, Begegnungsstätten sowie Beratungsbüros. Zur Vermeidung von Fehlentwicklungen (gemeint sein dürfte hier eine unausgewogene Versorgung mit stationären und sonstigen Pflege- und Wohneinrichtungen unter quantitativen, qualitativen und bezirksbezogenen Gesichtspunkten) erfolgt auch in Krefeld verstärkt eine gezielte und aktive Beratung von Trägern und Investoren, die auch die Hinlenkung und Anregung in Richtung wünschenswerter(er) Versorgungsformen bzw. geeigneter(er) Standorte hierfür umfasst. Erst kürzlich führten entsprechende Beratungen des Sozialhilfeträgers erfolgreich zum Umdenken bei Betreibern zweier vollstationärer Pflegeeinrichtungen, so dass bezüglich des Standortes Fehlentscheidungen vermieden werden konnten. Eine andere als die zuvor beschriebene Vorgehensweise ist hier auch aus Duisburg nicht bekannt. Diesbezüglich wird auf den Austausch der Sozialhilfeträger im Rahmen der Teilnahme an der viermal jährlich erfolgenden Konferenz der Altenplaner des Rheinlandes hingewiesen. Hinderlich für eine nachhaltige Einflussnahme auf die Entscheidungen von Investoren/Trägern ist, dass eine rechtlich abgesicherte Steuerungsmöglichkeit der Verwaltung seit dem Wegfall der Pflegebedarfsplanung (die eine Bedarfsprüfung beinhaltete) nicht mehr besteht. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Rahmen der anstehenden Pflegereform den Kommunen Steuerungsinstrumente an die Hand gegeben werden sollen. Da bei einigen Trägern die oben beschriebenen Versuche der Einwirkung ohne Erfolg bleiben, entstehen im Ergebnis Einrichtungen, wo kein Bedarf gegeben ist, denn letztlich bleibt es jedem Investor/Träger nach jetzigem Recht freigestellt, seine gegebenenfalls ausschließlich an wirtschaftlichen Interessen ausgerichteten Planungen zu verfolgen und umzusetzen. Begründung Seite 4 Hilfreich kann es in diesem Zusammenhang sicher auch sein, wenn Verwaltung und Politik gemeinsam einen klaren Standpunkt zu dem, was im Bereich der Kommune auf diesem Gebiet gewünscht ist, öffentlich vertreten. Wunsch der allermeisten Menschen ist es, so lange wie möglich nicht in ein Pflegeheim einziehen zu müssen, sondern auch bei Hochaltrigkeit und eventuell bestehender Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden leben zu können. Dies ist die individuelle Ausprägung der bereits durch den Gesetzgeber gemachten Vorgabe „ambulant vor stationär“. Zur Umsetzung dieses Prinzips stehen dem Bürger, wenn es um den Verbleib in der eigenen Wohnung geht, die Beratung u. a. durch die städtische Pflegeberatung und Altenhilfe sowie die Wohnberatung zur Seite. Zudem haben sich im Laufe der Jahre unterschiedlichste Angebote für den Bereich zwischen der eigenen Wohnung mit eigener Haushaltsführung und der stationären Versorgung in einem Pflegeheim herausgebildet, z. B. seniorengerechte/barrierefreie Wohnungen, Betreutes Wohnen/Service Wohnen, Wohnen in Mehrgenerationen-Wohnprojekten oder SeniorenWohngemeinschaften. Im Rahmen der anstehenden Pflegereform ist beabsichtigt, in das Wohn- und Teilhabegesetz u. a. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (das sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden) aufzunehmen. Eine eventuelle Fördermöglichkeit sieht der Entwurf des Alten- und Pflegegesetzes vor. Der endgültige Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten. Bezüglich der im Rahmen der Altenhilfe erbrachten Hilfen durch die städtische Pflegeberatung und Altenhilfe sowie die Wohnberatung kann jederzeit hier im Ausschuss vorgetragen werden.