Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Anlage 2 - Aufgrabungsrichtlinie ArKr.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:38

Inhalt der Datei

Anlage 2 4581/17 Aufgrabungsrichtlinie für Aufgrabungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Krefeld (ArKr) Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Fachbereich Tiefbau Inhalt 1 Vorbemerkungen .................................................................................................. 5 2 Verbindlich zu beachtende Vorschriften ............................................................... 5 3 Planung und Abstimmung von Arbeiten und Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum .............................................................................................................. 6 4 Aufbruchsperre .................................................................................................... 6 5 Genehmigung ....................................................................................................... 6 5.1 Genehmigungen des Straßenbaulastträgers ................................................... 6 5.1.1 Baustellen größeren Umfangs (Genehmigungsverfahren mit Einholung von Stellungnahmen) .................................................................................................. 7 5.1.2 Kleine Baumaßnahme (Vereinfachtes Verfahren)...................................... 7 5.1.3 Notmaßnahmen ....................................................................................... 8 5.1.4 Zufahrten ................................................................................................. 8 5.1.5 Sonstige Baumaßnahmen ........................................................................ 8 5.2 Aufbruchgenehmigung des Straßenbaulastträgers ......................................... 9 5.3 Genehmigungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ............................ 9 5.4 Erlaubnis des Straßenbaulastträgers zur Sondernutzung ................................ 9 6 Abwicklung der Arbeiten ..................................................................................... 10 6.1 Baubeginn/Bauzeit ...................................................................................... 10 6.2 Bauausführung und Überwachung ................................................................ 10 6.3 Wiederherstellung von asphaltiertem Oberbau ............................................. 10 6.3.1 Wiederherstellung bei Aufgrabungen kleiner 400 m² - Kunststopfen....... 10 6.3.2 Wiederherstellung bei Aufgrabungen größer 400m² ............................... 10 6.4 Wiederherstellung des Oberbaus mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen .... 11 6.4.1 Straßen, Wege und Plätze ...................................................................... 11 6.4.2 Fußgängerzonen - Kunststopfen ............................................................. 11 6.4.3 Straßen, Wege und Plätze mit Asphalttragschichten - Kunststopfen ....... 11 6.5 Bauende....................................................................................................... 11 6.6 Straßen in anderer Baulastträgerschaft......................................................... 11 6.7 „Stolpersteine“ ............................................................................................ 11 6.8 Grenzpunkte................................................................................................. 12 6.9 Vorbegehung und Beweissicherung .............................................................. 12 6.10 Verkehrssicherung .................................................................................... 12 6.11 Verschmutzungen ..................................................................................... 12 6.12 Andere betroffene Leitungen und Anlagen ................................................. 12 6.13 Blindgängerverdacht im öffentlichen Straßenraum .................................... 13 6.14 Sorgfaltspflicht der bauausführenden Firmen ............................................ 13 7 Kostentragung .................................................................................................... 13 8 Bauleitungskosten im Rahmen von Kunststopfen ............................................... 13 9 Oberbauleitungskosten bei Maßnahmen größer 400m² ...................................... 13 10 Haftpflicht ....................................................................................................... 13 11 Unvorhergesehene Aufbrucharbeiten ............................................................... 13 12 Übernahme...................................................................................................... 13 13 Gewährleistung ............................................................................................... 14 14 Technische Bedingungen ................................................................................. 14 14.1 Allgemeines .............................................................................................. 14 14.2 Verfüllung und Verdichtung ....................................................................... 14 14.3 Kreuzende Leitungen................................................................................. 15 14.4 Niederschlagswasser ................................................................................ 15 14.5 Unterbrechungen der Arbeiten .................................................................. 15 14.6 Sicherung von Anlagen .............................................................................. 15 14.7 Fahrbahnmarkierungen ............................................................................. 15 14.8 Wiederherstellung der Straßenoberfläche ................................................. 15 15 Schlussbestimmung ........................................................................................ 16 Anlagen: Anlage 1 Ansprechpartner bei der Stadt Anlage 2 Baubeginnanzeige Anlage 3 Fertigstellungsanzeige Anlage 4 Kostenübernahmeerklärung Anlage 5 Naturschutz und Baumschutz auf Baustellen Anlage 6 Kunststopfmeldung Anlage 7 Regelbauweisen Pflaster- und Plattenbeläge Anlage 8 Regelbauweise Asphaltoberbau Anlage 9 Ermittlung der wiederherzustellenden Deckschicht Anlage 10 Antrag auf Herstellung einer Zufahrt Anlage 11 Antrag auf Sondernutzung /Gestattung 1 Vorbemerkungen Die vertraglichen Vereinbarungen der Stadt Krefeld, vertreten durch den Fachbereich 66 - Tiefbau - im folgenden genannt „Straßenbaulastträger“ - mit denjenigen Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen bauen, gehen den Vorgaben dieser Richtlinie vor. Sofern diese Richtlinie von diesen vertraglichen Vereinbarungen ergänzende oder abweichende Vorgaben enthält, werden diese ausschließlich durch entsprechende Vereinbarung Gegenstand der im Übrigen vorgehenden vertraglichen Vereinbarungen, mit denjenigen Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienenden Versorgung- und Entsorgungsleitungen bauen. Die folgenden Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet wurden auf der Basis der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV-A-StB) und der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) erstellt. Übergeordnete Gesetze, Bestimmungen und Vereinbarungen bleiben davon unberührt (z.B. Telekommunikationsgesetz, Konzessionsvertrag, usw.). Diese Richtlinien werden um Erfahrungen, die sich bei der verfahrenstechnischen Abwicklung von Aufgrabungen im öffentlichen Straßenraum ergeben haben, sukzessiv angepasst. Die ArKr gilt verbindlich für die Zusammenarbeit zwischen der Stadt und denjenigen Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen bauen, verlegen und unterhalten sowie für alle Arbeiten sonstiger Dritter (z.B. Zufahrten, Kanalhausanschlüsse, Kellerwandisolierungen, Aufgrabungen in Verbindung mit Hochbaumaßnahmen), im Folgenden „Veranlasser“ genannt. Die vorliegende Richtlinie ist ein verbindlicher Leitfaden für alle Aufgrabungsarbeiten im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum. 2 Verbindlich zu beachtende Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung)  Straßenverkehrsordnung (StVO)  Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW)  Bundesfernstraßengesetz (FStrG)  ZTVA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen) einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften  VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)  MVAS (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen)  RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen)  ZTV BEA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweise)  ZTV LW-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege) Diese Auflistung ist beispielhaft und beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 3 Planung und Abstimmung von Arbeiten und Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum Arbeitsstellen für Aufgrabungen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Grundsätzlich ist anzustreben, - alle Versorgungsleitungen außerhalb der Fahrbahn, vorrangig im Gehweg oder der vorhandenen Trasse zu legen, - Fahrbahnquerungen möglichst grabenlos auszuführen und - außer Betrieb befindliche Versorgungseinrichtungen sind nach Aufforderung (ggf. zu einem späteren Zeitpunkt) zu entfernen. Sofern ein zuvor genannter Grundsatz nicht eingehalten werden kann, sind unaufgefordert nachvollziehbare Gründe anzugeben. Im Rahmen der Planung der Arbeiten sind bei den übrigen Ver- und Entsorgungsträgern Informationen über bereits vorhandene Leitungen einzuholen. Falls von diesen ebenfalls Leitungsverlegungen geplant sind, so sind diese Arbeiten zu koordinieren, um unnötige Aufbrüche zu vermeiden. Über die beabsichtigten Baumaßnahmen haben die Ver- und Entsorgungsträger den Straßenbaulastträger jeweils bis zum 15.12. des Vorjahres zu informieren. Der Straßenbaulastträger informiert ebenso über seine beabsichtigten Neu- und Umbaumaßnahmen. 4 Aufbruchsperre Nach dem Neu-/Umbau oder einer umfassenden Instandsetzung von Verkehrsflächen wird der Straßenbaulastträger (Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld) eine Aufbruchsperre von bis zu fünf Jahren aussprechen, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen dem entgegenstehen. Grundsätzlich dürfen neu hergestellte oder umgebaute Fahrbahnen, Gehweg- und Parkflächen nicht vor Ablauf der Sperrfrist aufgebrochen werden. Ausnahmen werden nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen, nach vorherigem schriftlichem Antrag, zugelassen. 5 5.1 Genehmigung Genehmigungen des Straßenbaulastträgers Arbeiten an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedürfen einer Genehmigung des Straßenbaulastträger. Genehmigungen zur Erstellung von Kanalhausanschlüssen werden auf Antragstellung Dritter vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR erteilt. Der Genehmigung- und Gestattungsvertrag des Straßenbaulastträgers wird vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR ausgestellt. Die Kostenübernahmeerklärung für die Herstellung der Straßenoberfläche, als Anlage 4 beigefügt, muss dem Straßenbaulastträger vor Baubeginn vorliegen. Der Veranlasser hat die Durchführung der Arbeiten beim Straßenbaulastträger zu beantragen. Vor Baubeginn hat der Veranlasser eine Aufbruchgenehmigung beim Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger zu beantragen. 5.1.1 Baustellen größeren Umfangs (Genehmigungsverfahren mit Einholung von Stellungnahmen) Für die Ausführung von Tiefbauarbeiten hat der Veranlasser für jede Baustelle gesondert einen Antrag mindestens sechs Wochen vor dem verbindlich geplanten Baubeginn der Arbeiten beim Straßenbaulastträger einzureichen. Die Wiederherstellung der Oberfläche der Straßen, Plätze und Fußgängerzonen erfolgt gemäß der Vereinbarung durch den Straßenbaulastträger (s. Pkt. 6.3. und 6.4.). Bei Leitungsverlegungsmaßnahmen mit Flächen größer 400m² kann der Veranlasser die Wiederherstellung der Straßenoberfläche beantragen. Dem schriftlichen Antrag sind aktuelle Lagepläne zur Darstellung der Tiefbauarbeiten in einem angemessenen Maßstab auf der Grundlage der Deutsche Grundkarte mit genauen Angaben zu Lage und Abmessungen des geplanten Aufbruchs in der entsprechenden Verkehrsfläche (Fahrbahn, Gehweg, etc.) in 3-facher Ausfertigung beizufügen. Die örtlichen Gegebenheiten sollten zudem nach Möglichkeit durch Foto oder Zeichnung dargestellt werden. Die Gestattung bzw. Genehmigung, mit Angaben zur Wiederherstellung der Straßenoberfläche, ist für ein Jahr, bezogen auf das Datum des Bescheides, gültig. Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt diese Zustimmung bzw. Genehmigung und ein neuer Antrag ist zu stellen. 5.1.2 Kleine Baumaßnahme (Vereinfachtes Verfahren) Sofern auf Antrag des Veranlassers ein „Vertrag über kleine Baumaßnahmen“ (höchstens 10 m Grabenlänge und 2 Baugruben) mit dem Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger besteht, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, ohne Einholung von stadtinternen Stellungnahmen, durchgeführt. Die Baumaßnahme ist per Email mindestens zwei Wochen vor dem verbindlichen Beginn der Bauarbeiten mit Angabe der Bauzeit und geeigneter Lageskizze mitzuteilen (s. Anlage 2). Bei bestehendem o.g. Vertragsverhältnis stimmt der Straßenbaulastträger der angezeigten kleinen Baumaßnahme pauschal zu und die Aufbruchgenehmigung wird gem. Pkt. 5.2 erteilt. Widerspricht der Straßenbaulastträger einer angezeigten Einzelmaßnahme, ist ein gesondertes Zustimmungs- bzw. Genehmigungsverfahren einzuleiten. 5.1.3 Notmaßnahmen Bei Notmaßnahmen, d.h. unvorhersehbaren und nicht planbare Gefahrenstellen, ist die Baumaßnahme unverzüglich mit einer vollziehbaren Sachverhaltsdarstellung dem Straßenbaulastträger zu melden (s. Anlage 2). 5.1.4 Zufahrten Für die Herstellung von Zufahrten ist ein Antrag beim Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger zu stellen. Hierfür ist das in der Anlage 10 beigefügte Antragsformular zu verwenden. Diesem ist ein maßstabsgerechter Lageplan mit Darstellung der Zufahrt einzureichen. Anträge sind ausschließlich vom Eigentümer bzw. Bevollmächtigten (Vollmacht) zu stellen. Das Befahren des Rad-, Gehweges mit Kraftfahrzeugen ist bis zum vollständigen Ausbau der Zufahrt nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW nicht zulässig. Bei Nichteinhaltung behält sich der Straßenbaulastträger vor, die Zufahrt bis zum vollständigen Ausbau auf Kosten des Grundstückeigentümers sperren zu lassen. Erteilte Genehmigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Vor Ablauf der Frist ist, bei entsprechender schriftlicher Begründung, eine Verlängerung möglich. Nach Ablauf der Frist ist ein neuer Antrag zu stellen. Die erforderlichen Arbeiten an Bordsteinen, in Geh- und Radwegebereichen sowie Grünflächen dürfen nur durch ein in die Handwerksrolle bzw. bei der IHK eingetragenes Straßenbauunternehmen, das auch unter anderem der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) zugehörig ist, durchgeführt werden. Nachweise sind mindestens 4 Wochen vor Baubeginn vorzulegen und bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Die notwendigen anfallenden Herstellungs- und Anpassungskosten sind vom Antragsteller/Eigentümer zu übernehmen. Dem Straßenbaulastträger sind der Beginn mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Baubeginn (s. Anlage 2) und das Ende der Arbeiten unverzüglich jeweils vom Antragsteller mitzuteilen. Nach Übernahme (Abnahme) des Straßenbaulastträgers übernimmt dieser die Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Zufahrt. 5.1.5 Sonstige Baumaßnahmen Für sonstige Baumaßnahmen, wie z.B. Kellerwandisolierungen und Aufgrabungen in Verbindung mit Hochbaumaßnahmen, ist ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bzw. Gestattung beim Straßenbaulastträger zu stellen (s. Anlage 11). 5.2 Aufbruchgenehmigung des Straßenbaulastträgers Mindestens zwei Wochen vor einem geplanten Baubeginn hat der Veranlasser, mit Nennung der beauftragten Firma, eine Aufbruchgenehmigung unter Bezugnahme der erteilten Gestattung/Genehmigung beim Straßenbaulastträger zu beantragen (s. Anlage 2). Die Aufbruchgenehmigung wird nur für den verbindlich mitgeteilten Zeitraum erteilt. Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt die Aufbruchgenehmigung und ein neuer Antrag ist zu stellen. Bei einer Überziehung des Bauendes ist mindestens eine Woche vor Terminablauf über die Verlängerung der Bauzeit, mit Angabe einer Begründung, zu informieren. 5.3 Genehmigungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Rad-/Gehwegbereich, Fußgängerzone bzw. Fahrbahnbereich einschl. Parkflächen) ist gemäß der Straßenverkehrsordnung (STVO), insbesondere § 45 Abs. 6 sowie die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA), eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Fachbereich Ordnung, Sachgebiet Verkehrsregelung und Überwachung des Verkehrs der Stadt Krefeld (Straßenverkehrsbehörde), zu beantragen. Der Verantwortliche für die Arbeitsstelle - gemäß MVAS - ist der örtlichen Straßenverkehrsbehörde auf dem Antragsformular zur verkehrsrechtlichen Anordnung zu benennen. Die erforderlichen Nachweise sind vor Erteilung der Genehmigung durch den Antragsteller zu erbringen. Der zuständige Mitarbeiter bei der Stadt Krefeld kann der Anlage 1 entnommen werden. Hinweis: Die verkehrsrechtliche Anordnung ersetzt nicht die Pflicht zur Mitteilung bzw. Antragstellung über die Ausführung von Tiefbauarbeiten. 5.4 Erlaubnis des Straßenbaulastträgers zur Sondernutzung Für die über den Baustellenbereich hinausgehenden Beeinträchtigungen der Verkehrsflächen während der Bauzeit ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Sondernutzung des Straßenlandes nach den StrWG NRW beim Straßenbaulastträger einzuholen. Dies gilt insbesondere für:  Materialauslagerung, Aushub, Geräte usw.  Abstellen von Containern / Wechselbehältern / Bauzäunen / Gerüsten etc.  Inanspruchnahme von Verkehrsflächen für Baustelleneinrichtungen  Baustellenzufahrt Die Erlaubnis zur Sondernutzung ist frühzeitig, mindestens drei Wochen vor Baubeginn, bei dem Straßenbaulastträger mit dem als Anlage 11 beigefügten Antrag zu beantragen. 6 6.1 Abwicklung der Arbeiten Baubeginn/Bauzeit Der vom Veranlasser für jede Baustelle in der Antragstellung bzw. Mitteilung angegebene geplante Baubeginn sowie die Bauzeit der Arbeiten werden verbindlich festgesetzt. 6.2 Bauausführung und Überwachung Die Bauausführung wird vom Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger überwacht. Die Ergebnisse der Kontrolle sind zu dokumentieren und können zur Qualitätsbewertung der Firmen berücksichtigt werden. Bei Abweichungen von der beantragten Verlegeart oder Bauart ist vor Baubeginn eine Abstimmung auf Grundlage eines entsprechenden Lageplans erforderlich gem. Pkt. 5.1.1 bzw. Pkt. 5.1.2. Der Veranlasser ist verpflichtet, eine Bauüberwachung entsprechend der gültigen Regeln der Technik durchzuführen. 6.3 Wiederherstellung von asphaltiertem Oberbau Kunststopfen Beim Kunststopfen handelt es sich um die Wiederherstellung des Asphaltoberbaus in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkbuchten, Geh- und Radwegen nach Leitungsverlegung bzw. -reparatur. 6.3.1 Wiederherstellung bei Aufgrabungen kleiner 400 m² - Kunststopfen Für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Planums der obersten ungebundenen Tragschicht muss ein Antrag auf Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser beim Straßenbaulastträger angestellt werden. Die Abnahme erfolgt durch den zuständigen Mitarbeiter des Straßenbaulastträgers (Anlage 1). Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag. 6.3.2 Wiederherstellung bei Aufgrabungen größer 400m² Bei Leitungsverlegungsmaßnahmen mit Flächen größer 400m² übernimmt der Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld die Oberbauleitung bei der Herstellung der Asphaltschichten. Die Oberbauleitung ist 48 Stunden vor Einbau der jeweiligen Asphaltschichten zu informieren. 6.4 Wiederherstellung des Oberbaus mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen 6.4.1 Straßen, Wege und Plätze Der wieder einzubauende Belag ist in Form und Farbe an den vorhandenen Belag anzupassen. Aufbrüche in Pflasterdecken mit ganzen Steinen sind wieder mit ganzen Steinen in gleicher Farbe zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine und Platten an die alte Oberflächenstruktur, Farbe des Gesteins, Form usw. angepasst werden. 6.4.2 Fußgängerzonen - Kunststopfen Nach Fertigstellung des Planums der obersten Tragschicht muss ein Antrag auf Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser beim Straßenbaulastträger angezeigt werden. Die Abnahme erfolgt durch den zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs Tiefbau der Stadt Krefeld gem. Anlage 1. Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag. 6.4.3 Straßen, Wege und Plätze mit Asphalttragschichten - Kunststopfen Nach Fertigstellung des Planums der obersten ungebundenen Tragschicht muss ein Antrag auf Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser beim Straßenbaulastträger angezeigt werden. Die Abnahme erfolgt durch den zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs Tiefbau der Stadt Krefeld gem. Anlage 1. Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag. 6.5 Bauende Nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine Fertigstellungsanzeige (Anlage 3) vom Veranlasser einzureichen. Zu verwenden ist Formular in Anlage 3. 6.6 Straßen in anderer Baulastträgerschaft Für Straßen, Wege, Plätze, Flächen oder Flurstücke, die sich nicht in der Baulast der Stadt befinden, muss die Genehmigung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Baulastträger erteilt werden. 6.7 „Stolpersteine“ Stolpersteine gelten als Gedenktafel in Gehwegen. Sind diese Steine in Aufgrabungen betroffen, sind sie vor Beginn der Arbeiten aufzunehmen und grundsätzlich sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Stolpersteine an gleicher Stelle zu Lasten des Antragstellers wieder einzubauen. 6.8 Grenzpunkte Der Antragsteller ist für die Sicherung der Grenzsteine und Festpunkte verantwortlich. Werden sie beschädigt oder entfernt, so muss der Antragsteller die Grenzen auf seine Kosten wiederherstellen lassen. Die Grundlage hierfür ist das Vermessungs- und Katastergesetz (§ 7). 6.9 Vorbegehung und Beweissicherung Nach vorheriger Abstimmung ist mit dem zuständigen Mitarbeiter des Straßenbaulastträgers (Anlage 1) eine gemeinsame Begehung durchzuführen, zwecks Dokumentation des Zustandes der Flächen. Sollten die Bauarbeiten ohne vorherige gemeinsame Begehung durchgeführt werden, so sind die Flächen grundsätzlich mängelfrei wiederherzustellen. 6.10 Verkehrssicherung Während der Bauausführung von Baubeginn bis zur Übernahme durch den Straßenbaulastträger geht die Verkehrssicherungspflicht, für die gesamte in Anspruch genommene Fläche, auf den Antragsteller über. Für alle Schäden und Ansprüche Dritter, die auf eine unsachgemäße und nicht einwandfreie Ausführung der Arbeiten bzw. Absicherung der Baustelle zurückzuführen sind, obliegt die Haftung dem Antragsteller sowie den mit der Ausführung beauftragten Firmen als Gesamtschuldner. Sie haben die Stadt von Ansprüchen freizustellen. Besteht eine akute Verkehrsgefährdung und kommt hierbei der Antragsteller seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann die Stadt die Mängel auf Kosten des Antragstellers unverzüglich durch Dritte beseitigen lassen. 6.11 Verschmutzungen Gemäß § 32 StVO und § 17 (1) StrWG NW sind öffentliche Flächen nicht zu verschmutzen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Verschmutzungen der Straße (Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg usw.) unverzüglich zu beseitigen. Die Stadt hat die Pflicht, den Veranlasser darüber in Kenntnis zu setzen - entsprechend Pkt. 6.10 - sofern sie davon Kenntnis erhält. Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht unmittelbar nach, hat sie das Recht, die Verschmutzungen auf Kosten des Veranlassers reinigen zu lassen. 6.12 Andere betroffene Leitungen und Anlagen Veranlasser und deren beauftragte Firmen müssen bei Arbeiten in öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdischer Leitungen rechnen und deshalb äußerste Sorgfalt walten lassen. Sie haben vor Aufnahme der Arbeiten Lage und Verlauf der Leitungen zu klären. Pflichten ergeben sich aus: BGV C 22 „Bauarbeiten“ § 16 Bestehende Aufgaben BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln 3.10 - Arbeiten im Bereich von Erdleitungen VOB C (DIN 18200, Nr. 3.1) DVGW-Merkblatt GW 118 BGB § 823 Verkehrssicherungspflicht 6.13 Blindgängerverdacht im öffentlichen Straßenraum Die Vorgehensweise ist mit einem Vertreter des Straßenbaulastträgers vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. 6.14 Sorgfaltspflicht der bauausführenden Firmen Der Straßenbaulastträger behält sich vor, Firmen bei mangelhafter Ausführung von Aufgrabungsarbeiten oder Verkehrssicherungen künftig die Zustimmung zur Ausführung von Straßenbauarbeiten im Stadtgebiet zu versagen (siehe Pkt. 6.2). 7 Kostentragung Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Oberflächen im öffentlichen Straßenraum trägt der Veranlasser. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche. Der Veranlasser trägt darüber hinaus auch baumaßnahmendingte Kosten, die in den angrenzenden Bereichen anfallen. Hierzu zählen neben der Instandsetzung der Flächen oder Verkehrseinrichtungen auch Sondernutzung oder Gestattung (z.B. Baustelleneinrichtung, Verkehrsumleitungen). Auch die Kosten gemäß Pkt. 6.13 sind vom Veranlasser zu tragen. Die Gebühren werden nach den jeweiligen gültigen Gebührenordnungen festgesetzt, wenn nicht andere Regelungen entgegenstehen. 8 Bauleitungskosten im Rahmen von Kunststopfen Die Kunststopfbauleitungskosten richten sich nach der jeweils gültigen Vereinbarung der Leitungsträger mit der Stadt Krefeld. 9 Oberbauleitungskosten bei Maßnahmen größer 400m² Die Oberbauleitungskosten richten sich nach den jeweils gültigen Vereinbarungen der Leitungsträger mit der Stadt Krefeld. 10 Haftpflicht Für alle Schäden, die während der Durchführung der beantragten Maßnahmen der Stadt Krefeld oder Dritten entstehen, haftet der Veranlasser als Gesamtschuldner. Insbesondere trägt der Veranlasser die Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter, er hat die Stadt Krefeld von solchen Ansprüchen freizustellen. 11 Unvorhergesehene Aufbrucharbeiten Unaufschiebbare Sofortmaßnahmen (Notstandsmaßnahmen) sind der entsprechenden Abteilung des Fachbereichs Tiefbau und der Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu melden (Anlage 1). Sie sind in der Regel innerhalb von maximal 7 Tagen komplett zu verschließen. 12 Übernahme Der Veranlasser hat die Aufgrabung unmittelbar nach deren Fertigstellung dem Straßenbaulastträger (Anlage 3) zu melden. Ein schriftliches Übernahmeverfahren ist zur Dokumentation durchzuführen. Die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise nach ZTV A-StB sind beim Übernahmetermin vorzulegen (z.B. Eigenüberwachung). 13 Gewährleistung Für das ordnungsgemäße Verfüllen und Verdichten von Aufgrabungen und für die ausgeführte Wiederherstellung der ungebundenen Schichten des Straßenoberbaus übernimmt der Veranlasser die Gewährleistung. Der Straßenbaulastträger ist gehalten, seine Gewährleistungsrechte noch rechtzeitig vor Fristabläufen geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB §634a (Abs.2) 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der schriftlichen mängelfreien Abnahme. Der Termin der Abnahme ist dem Straßenbaulastträger zwingend abzustimmen. 14 Technische Bedingungen 14.1 Allgemeines Die Arbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, welche die fachliche und organisatorische Fähigkeit besitzen. Des Weiteren ergeben sich hieraus Anforderungen an die zur Verfügung stehende technische Ausrüstung, das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal, die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer, seines Sitzes oder Wohnsitzes, andere insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise und eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Dies ist dem Veranlasser nach Aufforderung schriftlich nachzuweisen. Unternehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten vom Straßenbaulastträger keine Zustimmung im öffentlichen Verkehrsraum zu arbeiten. Die Ausführungsart des Oberbaues ist auf der Grundlage der ZTVA-StB zu wählen. Ausnahmen sind nur nach Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger möglich. Sollte beim Aushub bzw. Aufbruch kontaminiertes Material vorgefunden werden, ist dieses nach den gültigen Richtlinien und Gesetzen zu Lasten des Veranlassers der Baumaßnahme zu entsorgen. 14.2 Verfüllung und Verdichtung Mit dem Einbau der Verkehrsflächenbefestigung darf erst begonnen werden, wenn die geforderten Tragfähigkeitswerte auf dem Planum unterhalb der Asphaltschichten und die Verdichtung der tieferen Schichten nachgewiesen sind; eine Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist vorzusehen. Die Grundlage für die technischen Vorgaben ergibt sich aus der ZTVA-StB. Bei Frostwetter sind begonnene Verfüllarbeiten zügig zu beenden und die Baugrube mit frostfreiem Material zu verfüllen. Endgültige Wiederherstellungen sind bei Frostwetter nicht zulässig. Abweichungen können ggf. mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt werden. Die Verfüllung erfolgt auf der Grundlage der ZTVA-StB. Der Einsatz von Recyclingmaterial ist vom Fachbereich 36 (Umwelt der Stadt Krefeld) zu genehmigen. Die Zulässigkeit des Materials ist vor Baubeginn nachzuweisen. 14.3 Kreuzende Leitungen Sind Leitungen quer zur Straßenachse (Komplettquerung) zu verlegen, ist der Eingriff in die Fahrbahn unter Einziehung eines im Straßenbereich verbleibenden Schutzrohrs zu minieren (Rohrvortrieb). Falls dennoch aufgebrochen werden muss, ist vorher eine Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger erforderlich. 14.4 Niederschlagswasser Für den Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Aufbruchstelle ist vom Veranlasser zu sorgen. Der Straßenbaulastträger sowie die weitere Umgebung sind schadenfrei zu halten. 14.5 Unterbrechungen der Arbeiten Nach Beendigung der täglichen Arbeit, bei begründeten Verkehrssituationen und/oder unvorhergesehenen Unterbrechungen der Bauarbeiten sind die Gräben durch sichere „Brücken“ mittels Stahlplatten o.ä. befahrbar und begehbar zu halten. Bei nachweislichem Arbeitsstillstand von mehr als 14 Tagen sind die Montagegruben vollständig, inklusive kompletter Herstellung der Oberfläche, wieder zu verschließen. Das Antragverfahren (Pkt. 5.2 und 5.3) beginnt hiernach erneut. Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Stadt das Recht die Fahrbahnoberfläche auf Kosten des Veranlassers wiederherstellen zu lassen. 14.6 Sicherung von Anlagen Es ist zu gewährleisten, dass Anlagen von öffentlichem Interesse (z.B. Schächte, Hydranten, Straßenabläufe, Anschlagsäulen, Briefkästen, Telefonzellen, Verkehrszeichen, Stolpersteine und ähnliches) grundsätzlich sichtbar und zugänglich bleiben. Bäume und sonstige vorhandene Anpflanzungen sowie Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Poller, Absperrgitter, etc.) dürfen weder beschädigt noch ohne Genehmigung des Straßenbaulastträgers entfernt werden. Sollten im Arbeitsbereich Bäume vorhanden sein, ist Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt Krefeld zu halten (Fachbereich Grünflächen). Das Merkblatt „Naturschutz und Baumschutz auf Baustellen“ (Anlage 5) ist zu beachten. 14.7 Fahrbahnmarkierungen Müssen durch Aufgrabungsarbeiten Fahrbahnmarkierungen entfernt oder geändert werden, ist nach Wiederherstellung der Verkehrsflächen durch den Veranlasser die Markierung im ursprünglichen Zustand gemäß der gültigen verkehrsrechtlichen Anordnung und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“ (ZTV-M) wieder aufzubringen. Abweichungen sind mit dem Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. 14.8 Wiederherstellung der Straßenoberfläche Bei der Wiederherstellung der Aufbruchoberfläche sind folgende Bedingungen einzuhalten: Durch den Aufbruch wird die ursprüngliche Tragfähigkeit des Oberbaus durch den Einbau der alten Befestigungsstärke i.d.R. nicht mehr erreicht. Bei der Wiederherstellung der Verkehrsflächen im Bereich der Aufbruchstellen sind deshalb die Forderungen an die Straßenaufbauten aus der ZTVA-StB und der RStO einzuhalten. Diese beziehen sich u.a. auch auf die Straßenkategorie (z.B. Hauptverkehrsstraße, Wohnweg, Radweg etc.). Gleiches gilt für angrenzende und beschädigte Flächen. Das Fugenband ist 1 cm höher als die Abschlussdecke zu wählen und fachgerecht einzuarbeiten. Die Straßenoberfläche inkl. der Asphaltschichten muss spätestens eine Woche nach Verfüllen der Baugrube bzw. des Grabens komplett wiederhergestellt sein. Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Straßenbaulastträger das Recht, die Fahrbahnoberfläche auf Kosten des Veranlassers wiederherstellen zu lassen. 15 Schlussbestimmung Diese Richtlinie ersetzt das Merkblatt für Versorgungsträger, Bauherren und Unternehmer vom 20.04.1977 und die Bedingungen für Aufbrucharbeiten in Fahrbahnen, Gehwegen und auf öffentlichen Plätzen der Stadt Krefeld vom April 1977. Die Richtlinie tritt am 01.04.2018 in Kraft. Es gelten die erwähnten technischen Richtlinien und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Der Oberbürgermeister FB Tiefbau i.A.