Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
4581/17
Aufgrabungsrichtlinie
für Aufgrabungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
in der Stadt Krefeld (ArKr)
Stadt Krefeld
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Tiefbau
Inhalt
1 Vorbemerkungen .................................................................................................. 5
2 Verbindlich zu beachtende Vorschriften ............................................................... 5
3 Planung und Abstimmung von Arbeiten und Aufgrabungen im öffentlichen
Verkehrsraum .............................................................................................................. 6
4 Aufbruchsperre .................................................................................................... 6
5 Genehmigung ....................................................................................................... 6
5.1 Genehmigungen des Straßenbaulastträgers ................................................... 6
5.1.1 Baustellen größeren Umfangs (Genehmigungsverfahren mit Einholung von
Stellungnahmen) .................................................................................................. 7
5.1.2 Kleine Baumaßnahme (Vereinfachtes Verfahren)...................................... 7
5.1.3 Notmaßnahmen ....................................................................................... 8
5.1.4 Zufahrten ................................................................................................. 8
5.1.5 Sonstige Baumaßnahmen ........................................................................ 8
5.2 Aufbruchgenehmigung des Straßenbaulastträgers ......................................... 9
5.3 Genehmigungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ............................ 9
5.4 Erlaubnis des Straßenbaulastträgers zur Sondernutzung ................................ 9
6 Abwicklung der Arbeiten ..................................................................................... 10
6.1 Baubeginn/Bauzeit ...................................................................................... 10
6.2 Bauausführung und Überwachung ................................................................ 10
6.3 Wiederherstellung von asphaltiertem Oberbau ............................................. 10
6.3.1 Wiederherstellung bei Aufgrabungen kleiner 400 m² - Kunststopfen....... 10
6.3.2 Wiederherstellung bei Aufgrabungen größer 400m² ............................... 10
6.4 Wiederherstellung des Oberbaus mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen .... 11
6.4.1 Straßen, Wege und Plätze ...................................................................... 11
6.4.2 Fußgängerzonen - Kunststopfen ............................................................. 11
6.4.3 Straßen, Wege und Plätze mit Asphalttragschichten - Kunststopfen ....... 11
6.5 Bauende....................................................................................................... 11
6.6 Straßen in anderer Baulastträgerschaft......................................................... 11
6.7 „Stolpersteine“ ............................................................................................ 11
6.8 Grenzpunkte................................................................................................. 12
6.9 Vorbegehung und Beweissicherung .............................................................. 12
6.10
Verkehrssicherung .................................................................................... 12
6.11
Verschmutzungen ..................................................................................... 12
6.12
Andere betroffene Leitungen und Anlagen ................................................. 12
6.13
Blindgängerverdacht im öffentlichen Straßenraum .................................... 13
6.14
Sorgfaltspflicht der bauausführenden Firmen ............................................ 13
7 Kostentragung .................................................................................................... 13
8 Bauleitungskosten im Rahmen von Kunststopfen ............................................... 13
9 Oberbauleitungskosten bei Maßnahmen größer 400m² ...................................... 13
10
Haftpflicht ....................................................................................................... 13
11
Unvorhergesehene Aufbrucharbeiten ............................................................... 13
12
Übernahme...................................................................................................... 13
13
Gewährleistung ............................................................................................... 14
14
Technische Bedingungen ................................................................................. 14
14.1
Allgemeines .............................................................................................. 14
14.2
Verfüllung und Verdichtung ....................................................................... 14
14.3
Kreuzende Leitungen................................................................................. 15
14.4
Niederschlagswasser ................................................................................ 15
14.5
Unterbrechungen der Arbeiten .................................................................. 15
14.6
Sicherung von Anlagen .............................................................................. 15
14.7
Fahrbahnmarkierungen ............................................................................. 15
14.8
Wiederherstellung der Straßenoberfläche ................................................. 15
15
Schlussbestimmung ........................................................................................ 16
Anlagen:
Anlage 1
Ansprechpartner bei der Stadt
Anlage 2
Baubeginnanzeige
Anlage 3
Fertigstellungsanzeige
Anlage 4
Kostenübernahmeerklärung
Anlage 5
Naturschutz und Baumschutz auf Baustellen
Anlage 6
Kunststopfmeldung
Anlage 7
Regelbauweisen Pflaster- und Plattenbeläge
Anlage 8
Regelbauweise Asphaltoberbau
Anlage 9
Ermittlung der wiederherzustellenden Deckschicht
Anlage 10 Antrag auf Herstellung einer Zufahrt
Anlage 11 Antrag auf Sondernutzung /Gestattung
1
Vorbemerkungen
Die vertraglichen Vereinbarungen der Stadt Krefeld, vertreten durch den Fachbereich 66
- Tiefbau - im folgenden genannt „Straßenbaulastträger“ - mit denjenigen Dienststellen
und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen bauen, gehen den Vorgaben dieser Richtlinie vor. Sofern diese
Richtlinie von diesen vertraglichen Vereinbarungen ergänzende oder abweichende
Vorgaben enthält, werden diese ausschließlich durch entsprechende Vereinbarung
Gegenstand der im Übrigen vorgehenden vertraglichen Vereinbarungen, mit denjenigen
Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienenden Versorgung- und
Entsorgungsleitungen bauen.
Die folgenden Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze im
Stadtgebiet wurden auf der Basis der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV-A-StB) und der allgemeinen
technischen Vertragsbedingungen (ATV) erstellt.
Übergeordnete Gesetze, Bestimmungen und Vereinbarungen bleiben davon unberührt
(z.B. Telekommunikationsgesetz, Konzessionsvertrag, usw.). Diese Richtlinien werden
um Erfahrungen, die sich bei der verfahrenstechnischen Abwicklung von Aufgrabungen
im öffentlichen Straßenraum ergeben haben, sukzessiv angepasst.
Die ArKr gilt verbindlich für die Zusammenarbeit zwischen der Stadt und denjenigen
Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen bauen, verlegen und unterhalten sowie für alle Arbeiten
sonstiger Dritter (z.B. Zufahrten, Kanalhausanschlüsse, Kellerwandisolierungen,
Aufgrabungen in Verbindung mit Hochbaumaßnahmen), im Folgenden „Veranlasser“
genannt.
Die vorliegende Richtlinie ist ein verbindlicher Leitfaden für alle Aufgrabungsarbeiten
im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum.
2
Verbindlich zu beachtende Vorschriften
(in der jeweils gültigen Fassung)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
ZTVA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Aufgrabungen in Verkehrsflächen) einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften
VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
MVAS (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur
Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen)
RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen)
ZTV BEA-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweise)
ZTV LW-StB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Befestigung ländlicher Wege)
Diese Auflistung ist beispielhaft und beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
3
Planung und Abstimmung von Arbeiten und
Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum
Arbeitsstellen für Aufgrabungen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche
Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren.
Grundsätzlich ist anzustreben,
- alle Versorgungsleitungen außerhalb der Fahrbahn, vorrangig im Gehweg oder der
vorhandenen Trasse zu legen,
- Fahrbahnquerungen möglichst grabenlos auszuführen und
- außer Betrieb befindliche Versorgungseinrichtungen sind nach Aufforderung (ggf. zu
einem späteren Zeitpunkt) zu entfernen. Sofern ein zuvor genannter Grundsatz nicht
eingehalten werden kann, sind unaufgefordert nachvollziehbare Gründe anzugeben.
Im Rahmen der Planung der Arbeiten sind bei den übrigen Ver- und Entsorgungsträgern
Informationen über bereits vorhandene Leitungen einzuholen. Falls von diesen
ebenfalls Leitungsverlegungen geplant sind, so sind diese Arbeiten zu koordinieren,
um unnötige Aufbrüche zu vermeiden.
Über die beabsichtigten Baumaßnahmen haben die Ver- und Entsorgungsträger den
Straßenbaulastträger jeweils bis zum 15.12. des Vorjahres zu informieren. Der
Straßenbaulastträger informiert ebenso über seine beabsichtigten Neu- und
Umbaumaßnahmen.
4
Aufbruchsperre
Nach dem Neu-/Umbau oder einer umfassenden Instandsetzung von Verkehrsflächen
wird der Straßenbaulastträger (Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld) eine
Aufbruchsperre von bis zu fünf Jahren aussprechen, sofern nicht anderweitige
Vereinbarungen dem entgegenstehen.
Grundsätzlich dürfen neu hergestellte oder umgebaute Fahrbahnen, Gehweg- und
Parkflächen nicht vor Ablauf der Sperrfrist aufgebrochen werden. Ausnahmen werden
nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen, nach vorherigem schriftlichem
Antrag, zugelassen.
5
5.1
Genehmigung
Genehmigungen des Straßenbaulastträgers
Arbeiten an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedürfen einer Genehmigung des
Straßenbaulastträger.
Genehmigungen zur Erstellung von Kanalhausanschlüssen werden auf Antragstellung
Dritter vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR erteilt. Der Genehmigung- und
Gestattungsvertrag des Straßenbaulastträgers wird vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR
ausgestellt. Die Kostenübernahmeerklärung für die Herstellung der Straßenoberfläche,
als Anlage 4 beigefügt, muss dem Straßenbaulastträger vor Baubeginn vorliegen.
Der Veranlasser hat die Durchführung der Arbeiten beim Straßenbaulastträger zu
beantragen.
Vor Baubeginn hat der Veranlasser eine Aufbruchgenehmigung beim Fachbereich
Tiefbau als Straßenbaulastträger zu beantragen.
5.1.1 Baustellen größeren Umfangs
(Genehmigungsverfahren mit Einholung von Stellungnahmen)
Für die Ausführung von Tiefbauarbeiten hat der Veranlasser für jede Baustelle
gesondert einen Antrag mindestens sechs Wochen vor dem verbindlich geplanten
Baubeginn der Arbeiten beim Straßenbaulastträger einzureichen.
Die Wiederherstellung der Oberfläche der Straßen, Plätze und Fußgängerzonen erfolgt
gemäß der Vereinbarung durch den Straßenbaulastträger (s. Pkt. 6.3. und 6.4.). Bei
Leitungsverlegungsmaßnahmen mit Flächen größer 400m² kann der Veranlasser die
Wiederherstellung der Straßenoberfläche beantragen.
Dem schriftlichen Antrag sind aktuelle Lagepläne zur Darstellung der Tiefbauarbeiten in
einem angemessenen Maßstab auf der Grundlage der Deutsche Grundkarte mit
genauen Angaben zu Lage und Abmessungen des geplanten Aufbruchs in der
entsprechenden Verkehrsfläche (Fahrbahn, Gehweg, etc.) in 3-facher Ausfertigung
beizufügen. Die örtlichen Gegebenheiten sollten zudem nach Möglichkeit durch Foto
oder Zeichnung dargestellt werden.
Die Gestattung bzw. Genehmigung, mit Angaben zur Wiederherstellung der
Straßenoberfläche, ist für ein Jahr, bezogen auf das Datum des Bescheides, gültig.
Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt diese
Zustimmung bzw. Genehmigung und ein neuer Antrag ist zu stellen.
5.1.2 Kleine Baumaßnahme (Vereinfachtes Verfahren)
Sofern auf Antrag des Veranlassers ein „Vertrag über kleine Baumaßnahmen“
(höchstens 10 m Grabenlänge und 2 Baugruben) mit dem Fachbereich Tiefbau als
Straßenbaulastträger besteht, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, ohne
Einholung von stadtinternen Stellungnahmen, durchgeführt.
Die Baumaßnahme ist per Email mindestens zwei Wochen vor dem verbindlichen
Beginn der Bauarbeiten mit Angabe der Bauzeit und geeigneter Lageskizze mitzuteilen
(s. Anlage 2).
Bei bestehendem o.g. Vertragsverhältnis stimmt der Straßenbaulastträger der
angezeigten kleinen Baumaßnahme pauschal zu und die Aufbruchgenehmigung wird
gem. Pkt. 5.2 erteilt.
Widerspricht der Straßenbaulastträger einer angezeigten Einzelmaßnahme, ist ein
gesondertes Zustimmungs- bzw. Genehmigungsverfahren einzuleiten.
5.1.3 Notmaßnahmen
Bei Notmaßnahmen, d.h. unvorhersehbaren und nicht planbare Gefahrenstellen, ist die
Baumaßnahme unverzüglich mit einer vollziehbaren Sachverhaltsdarstellung dem
Straßenbaulastträger zu melden (s. Anlage 2).
5.1.4 Zufahrten
Für die Herstellung von Zufahrten ist ein Antrag beim Fachbereich Tiefbau als
Straßenbaulastträger zu stellen.
Hierfür ist das in der Anlage 10 beigefügte Antragsformular zu verwenden. Diesem ist
ein maßstabsgerechter Lageplan mit Darstellung der Zufahrt einzureichen.
Anträge sind ausschließlich vom Eigentümer bzw. Bevollmächtigten (Vollmacht) zu
stellen.
Das Befahren des Rad-, Gehweges mit Kraftfahrzeugen ist bis zum vollständigen
Ausbau der Zufahrt nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW nicht zulässig. Bei
Nichteinhaltung behält sich der Straßenbaulastträger vor, die Zufahrt bis zum
vollständigen Ausbau auf Kosten des Grundstückeigentümers sperren zu lassen.
Erteilte Genehmigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Vor Ablauf der Frist ist,
bei entsprechender schriftlicher Begründung, eine Verlängerung möglich. Nach Ablauf
der Frist ist ein neuer Antrag zu stellen.
Die erforderlichen Arbeiten an Bordsteinen, in Geh- und Radwegebereichen sowie
Grünflächen dürfen nur durch ein in die Handwerksrolle bzw. bei der IHK eingetragenes
Straßenbauunternehmen, das auch unter anderem der BG Bau (Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft) zugehörig ist, durchgeführt werden. Nachweise sind mindestens
4 Wochen vor Baubeginn vorzulegen und bedürfen der Zustimmung des
Straßenbaulastträgers.
Die notwendigen anfallenden Herstellungs- und Anpassungskosten sind vom
Antragsteller/Eigentümer zu übernehmen.
Dem Straßenbaulastträger sind der Beginn mindestens zwei Wochen vor dem
geplanten Baubeginn (s. Anlage 2) und das Ende der Arbeiten unverzüglich jeweils
vom Antragsteller mitzuteilen.
Nach Übernahme (Abnahme) des Straßenbaulastträgers übernimmt dieser die
Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Zufahrt.
5.1.5 Sonstige Baumaßnahmen
Für sonstige Baumaßnahmen, wie z.B. Kellerwandisolierungen und Aufgrabungen in
Verbindung mit Hochbaumaßnahmen, ist ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bzw.
Gestattung beim Straßenbaulastträger zu stellen (s. Anlage 11).
5.2
Aufbruchgenehmigung des Straßenbaulastträgers
Mindestens zwei Wochen vor einem geplanten Baubeginn hat der Veranlasser, mit
Nennung der beauftragten Firma, eine Aufbruchgenehmigung unter Bezugnahme der
erteilten Gestattung/Genehmigung beim Straßenbaulastträger zu beantragen (s.
Anlage 2).
Die Aufbruchgenehmigung wird nur für den verbindlich mitgeteilten Zeitraum erteilt.
Wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht mit den Arbeiten begonnen, erlischt die
Aufbruchgenehmigung und ein neuer Antrag ist zu stellen.
Bei einer Überziehung des Bauendes ist mindestens eine Woche vor Terminablauf über
die Verlängerung der Bauzeit, mit Angabe einer Begründung, zu informieren.
5.3
Genehmigungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Rad-/Gehwegbereich, Fußgängerzone
bzw. Fahrbahnbereich einschl. Parkflächen) ist gemäß der Straßenverkehrsordnung
(STVO), insbesondere § 45 Abs. 6 sowie die Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen (RSA), eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Fachbereich Ordnung,
Sachgebiet Verkehrsregelung und Überwachung des Verkehrs der Stadt Krefeld
(Straßenverkehrsbehörde), zu beantragen.
Der Verantwortliche für die Arbeitsstelle - gemäß MVAS - ist der örtlichen
Straßenverkehrsbehörde auf dem Antragsformular zur verkehrsrechtlichen Anordnung
zu benennen. Die erforderlichen Nachweise sind vor Erteilung der Genehmigung durch
den Antragsteller zu erbringen.
Der zuständige Mitarbeiter bei der Stadt Krefeld kann der Anlage 1 entnommen werden.
Hinweis: Die verkehrsrechtliche Anordnung ersetzt nicht die Pflicht zur Mitteilung bzw.
Antragstellung über die Ausführung von Tiefbauarbeiten.
5.4
Erlaubnis des Straßenbaulastträgers zur Sondernutzung
Für die über den Baustellenbereich hinausgehenden Beeinträchtigungen der
Verkehrsflächen während der Bauzeit ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur
Sondernutzung des Straßenlandes nach den StrWG NRW beim Straßenbaulastträger
einzuholen.
Dies gilt insbesondere für:
Materialauslagerung, Aushub, Geräte usw.
Abstellen von Containern / Wechselbehältern / Bauzäunen / Gerüsten etc.
Inanspruchnahme von Verkehrsflächen für Baustelleneinrichtungen
Baustellenzufahrt
Die Erlaubnis zur Sondernutzung ist frühzeitig, mindestens drei Wochen vor
Baubeginn, bei dem Straßenbaulastträger mit dem als Anlage 11 beigefügten Antrag zu
beantragen.
6
6.1
Abwicklung der Arbeiten
Baubeginn/Bauzeit
Der vom Veranlasser für jede Baustelle in der Antragstellung bzw. Mitteilung
angegebene geplante Baubeginn sowie die Bauzeit der Arbeiten werden verbindlich
festgesetzt.
6.2
Bauausführung und Überwachung
Die Bauausführung wird vom Fachbereich Tiefbau als Straßenbaulastträger überwacht.
Die Ergebnisse der Kontrolle sind zu dokumentieren und können zur
Qualitätsbewertung der Firmen berücksichtigt werden.
Bei Abweichungen von der beantragten Verlegeart oder Bauart ist vor Baubeginn eine
Abstimmung auf Grundlage eines entsprechenden Lageplans erforderlich gem. Pkt.
5.1.1 bzw. Pkt. 5.1.2.
Der Veranlasser ist verpflichtet, eine Bauüberwachung entsprechend der gültigen
Regeln der Technik durchzuführen.
6.3
Wiederherstellung von asphaltiertem Oberbau
Kunststopfen
Beim Kunststopfen handelt es sich um die Wiederherstellung des Asphaltoberbaus in
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkbuchten, Geh- und Radwegen nach
Leitungsverlegung bzw. -reparatur.
6.3.1 Wiederherstellung bei Aufgrabungen kleiner 400 m² - Kunststopfen
Für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Planums der obersten ungebundenen
Tragschicht muss ein Antrag auf Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser
beim Straßenbaulastträger angestellt werden. Die Abnahme erfolgt durch den
zuständigen Mitarbeiter des Straßenbaulastträgers (Anlage 1).
Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die
Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden
eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste
Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag.
6.3.2 Wiederherstellung bei Aufgrabungen größer 400m²
Bei Leitungsverlegungsmaßnahmen mit Flächen größer 400m² übernimmt der
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld die Oberbauleitung bei der Herstellung der
Asphaltschichten.
Die Oberbauleitung ist 48 Stunden vor Einbau der jeweiligen Asphaltschichten zu
informieren.
6.4
Wiederherstellung des Oberbaus mit Pflasterdecken oder
Plattenbelägen
6.4.1 Straßen, Wege und Plätze
Der wieder einzubauende Belag ist in Form und Farbe an den vorhandenen Belag
anzupassen. Aufbrüche in Pflasterdecken mit ganzen Steinen sind wieder mit ganzen
Steinen in gleicher Farbe zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine und
Platten an die alte Oberflächenstruktur, Farbe des Gesteins, Form usw. angepasst
werden.
6.4.2 Fußgängerzonen - Kunststopfen
Nach Fertigstellung des Planums der obersten Tragschicht muss ein Antrag auf
Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser beim Straßenbaulastträger angezeigt
werden. Die Abnahme erfolgt durch den zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs
Tiefbau der Stadt Krefeld gem. Anlage 1.
Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die
Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden
eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste
Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag.
6.4.3 Straßen, Wege und Plätze mit Asphalttragschichten - Kunststopfen
Nach Fertigstellung des Planums der obersten ungebundenen Tragschicht muss ein
Antrag auf Übernahme des Aufbruchs durch den Veranlasser beim
Straßenbaulastträger angezeigt werden. Die Abnahme erfolgt durch den zuständigen
Mitarbeiter des Fachbereichs Tiefbau der Stadt Krefeld gem. Anlage 1.
Die Verkehrssicherungspflicht geht 48 Stunden nach Antrag auf Übernahme an die
Stadt Krefeld über. Für Anträge, die an Tagen vor Feiertagen oder vor Wochenenden
eingereicht werden, gilt als Übernahmetermin der Verkehrssicherung der nächste
Arbeitstag. Der Samstag gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitstag.
6.5
Bauende
Nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine Fertigstellungsanzeige (Anlage 3) vom
Veranlasser einzureichen. Zu verwenden ist Formular in Anlage 3.
6.6
Straßen in anderer Baulastträgerschaft
Für Straßen, Wege, Plätze, Flächen oder Flurstücke, die sich nicht in der Baulast der
Stadt befinden, muss die Genehmigung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer /
Baulastträger erteilt werden.
6.7
„Stolpersteine“
Stolpersteine gelten als Gedenktafel in Gehwegen. Sind diese Steine in Aufgrabungen
betroffen, sind sie vor Beginn der Arbeiten aufzunehmen und grundsätzlich
sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Stolpersteine an
gleicher Stelle zu Lasten des Antragstellers wieder einzubauen.
6.8
Grenzpunkte
Der Antragsteller ist für die Sicherung der Grenzsteine und Festpunkte verantwortlich.
Werden sie beschädigt oder entfernt, so muss der Antragsteller die Grenzen auf seine
Kosten wiederherstellen lassen. Die Grundlage hierfür ist das Vermessungs- und
Katastergesetz (§ 7).
6.9
Vorbegehung und Beweissicherung
Nach vorheriger Abstimmung ist mit dem zuständigen Mitarbeiter des
Straßenbaulastträgers (Anlage 1) eine gemeinsame Begehung durchzuführen, zwecks
Dokumentation des Zustandes der Flächen. Sollten die Bauarbeiten ohne vorherige
gemeinsame Begehung durchgeführt werden, so sind die Flächen grundsätzlich
mängelfrei wiederherzustellen.
6.10 Verkehrssicherung
Während der Bauausführung von Baubeginn bis zur Übernahme durch den
Straßenbaulastträger geht die Verkehrssicherungspflicht, für die gesamte in Anspruch
genommene Fläche, auf den Antragsteller über. Für alle Schäden und Ansprüche
Dritter, die auf eine unsachgemäße und nicht einwandfreie Ausführung der Arbeiten
bzw. Absicherung der Baustelle zurückzuführen sind, obliegt die Haftung dem
Antragsteller sowie den mit der Ausführung beauftragten Firmen als Gesamtschuldner.
Sie haben die Stadt von Ansprüchen freizustellen.
Besteht eine akute Verkehrsgefährdung und kommt hierbei der Antragsteller seiner
Verkehrssicherungspflicht nicht nach, kann die Stadt die Mängel auf Kosten des
Antragstellers unverzüglich durch Dritte beseitigen lassen.
6.11 Verschmutzungen
Gemäß § 32 StVO und § 17 (1) StrWG NW sind öffentliche Flächen nicht zu
verschmutzen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Verschmutzungen der Straße
(Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg usw.) unverzüglich zu beseitigen. Die Stadt hat die
Pflicht, den Veranlasser darüber in Kenntnis zu setzen - entsprechend Pkt. 6.10 - sofern
sie davon Kenntnis erhält. Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht
unmittelbar nach, hat sie das Recht, die Verschmutzungen auf Kosten des Veranlassers
reinigen zu lassen.
6.12 Andere betroffene Leitungen und Anlagen
Veranlasser und deren beauftragte Firmen müssen bei Arbeiten in öffentlichen Straßen
mit dem Vorhandensein unterirdischer Leitungen rechnen und deshalb äußerste
Sorgfalt walten lassen. Sie haben vor Aufnahme der Arbeiten Lage und Verlauf der
Leitungen zu klären.
Pflichten ergeben sich aus:
BGV C 22 „Bauarbeiten“ § 16 Bestehende Aufgaben
BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln 3.10 - Arbeiten im Bereich von Erdleitungen
VOB C (DIN 18200, Nr. 3.1)
DVGW-Merkblatt GW 118
BGB § 823 Verkehrssicherungspflicht
6.13 Blindgängerverdacht im öffentlichen Straßenraum
Die Vorgehensweise ist mit einem Vertreter des Straßenbaulastträgers vor Beginn der
Baumaßnahme zu klären.
6.14 Sorgfaltspflicht der bauausführenden Firmen
Der Straßenbaulastträger behält sich vor, Firmen bei mangelhafter Ausführung von
Aufgrabungsarbeiten oder Verkehrssicherungen künftig die Zustimmung zur
Ausführung von Straßenbauarbeiten im Stadtgebiet zu versagen (siehe Pkt. 6.2).
7
Kostentragung
Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Oberflächen im öffentlichen
Straßenraum trägt der Veranlasser. Hierzu gehören neben den Kosten für das Verfüllen
des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche.
Der Veranlasser trägt darüber hinaus auch baumaßnahmendingte Kosten, die in den
angrenzenden Bereichen anfallen. Hierzu zählen neben der Instandsetzung der Flächen
oder Verkehrseinrichtungen auch Sondernutzung oder Gestattung (z.B.
Baustelleneinrichtung, Verkehrsumleitungen).
Auch die Kosten gemäß Pkt. 6.13 sind vom Veranlasser zu tragen.
Die Gebühren werden nach den jeweiligen gültigen Gebührenordnungen festgesetzt,
wenn nicht andere Regelungen entgegenstehen.
8
Bauleitungskosten im Rahmen von Kunststopfen
Die Kunststopfbauleitungskosten richten sich nach der jeweils gültigen Vereinbarung
der Leitungsträger mit der Stadt Krefeld.
9
Oberbauleitungskosten bei Maßnahmen größer 400m²
Die Oberbauleitungskosten richten sich nach den jeweils gültigen Vereinbarungen der
Leitungsträger mit der Stadt Krefeld.
10
Haftpflicht
Für alle Schäden, die während der Durchführung der beantragten Maßnahmen der
Stadt Krefeld oder Dritten entstehen, haftet der Veranlasser als Gesamtschuldner.
Insbesondere trägt der Veranlasser die Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter, er hat
die Stadt Krefeld von solchen Ansprüchen freizustellen.
11
Unvorhergesehene Aufbrucharbeiten
Unaufschiebbare Sofortmaßnahmen (Notstandsmaßnahmen) sind der entsprechenden
Abteilung des Fachbereichs Tiefbau und der Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu
melden (Anlage 1). Sie sind in der Regel innerhalb von maximal 7 Tagen komplett zu
verschließen.
12
Übernahme
Der Veranlasser hat die Aufgrabung unmittelbar nach deren Fertigstellung dem
Straßenbaulastträger (Anlage 3) zu melden. Ein schriftliches Übernahmeverfahren ist
zur Dokumentation durchzuführen. Die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise nach
ZTV A-StB sind beim Übernahmetermin vorzulegen (z.B. Eigenüberwachung).
13
Gewährleistung
Für das ordnungsgemäße Verfüllen und Verdichten von Aufgrabungen und für die
ausgeführte Wiederherstellung der ungebundenen Schichten des Straßenoberbaus
übernimmt der Veranlasser die Gewährleistung. Der Straßenbaulastträger ist gehalten,
seine Gewährleistungsrechte noch rechtzeitig vor Fristabläufen geltend zu machen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB §634a (Abs.2) 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag
der schriftlichen mängelfreien Abnahme. Der Termin der Abnahme ist dem
Straßenbaulastträger zwingend abzustimmen.
14
Technische Bedingungen
14.1 Allgemeines
Die Arbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur von Firmen ausgeführt werden,
welche die fachliche und organisatorische Fähigkeit besitzen.
Des Weiteren ergeben sich hieraus Anforderungen an die zur Verfügung stehende
technische Ausrüstung, das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische
Personal, die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register
der Industrie- und Handelskammer, seines Sitzes oder Wohnsitzes, andere
insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise und eine
ausreichende Haftpflichtversicherung. Dies ist dem Veranlasser nach Aufforderung
schriftlich nachzuweisen.
Unternehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten vom
Straßenbaulastträger keine Zustimmung im öffentlichen Verkehrsraum zu arbeiten.
Die Ausführungsart des Oberbaues ist auf der Grundlage der ZTVA-StB zu wählen.
Ausnahmen sind nur nach Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger möglich. Sollte
beim Aushub bzw. Aufbruch kontaminiertes Material vorgefunden werden, ist dieses
nach den gültigen Richtlinien und Gesetzen zu Lasten des Veranlassers der
Baumaßnahme zu entsorgen.
14.2 Verfüllung und Verdichtung
Mit dem Einbau der Verkehrsflächenbefestigung darf erst begonnen werden, wenn die
geforderten Tragfähigkeitswerte auf dem Planum unterhalb der Asphaltschichten und
die Verdichtung der tieferen Schichten nachgewiesen sind; eine Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger ist vorzusehen. Die Grundlage für die technischen Vorgaben
ergibt sich aus der ZTVA-StB.
Bei Frostwetter sind begonnene Verfüllarbeiten zügig zu beenden und die Baugrube mit
frostfreiem Material zu verfüllen. Endgültige Wiederherstellungen sind bei Frostwetter
nicht zulässig. Abweichungen können ggf. mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt
werden. Die Verfüllung erfolgt auf der Grundlage der ZTVA-StB.
Der Einsatz von Recyclingmaterial ist vom Fachbereich 36 (Umwelt der Stadt Krefeld) zu
genehmigen. Die Zulässigkeit des Materials ist vor Baubeginn nachzuweisen.
14.3 Kreuzende Leitungen
Sind Leitungen quer zur Straßenachse (Komplettquerung) zu verlegen, ist der Eingriff in
die Fahrbahn unter Einziehung eines im Straßenbereich verbleibenden Schutzrohrs zu
minieren (Rohrvortrieb). Falls dennoch aufgebrochen werden muss, ist vorher eine
Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger erforderlich.
14.4 Niederschlagswasser
Für den Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Aufbruchstelle
ist vom Veranlasser zu sorgen. Der Straßenbaulastträger sowie die weitere Umgebung
sind schadenfrei zu halten.
14.5 Unterbrechungen der Arbeiten
Nach Beendigung der täglichen Arbeit, bei begründeten Verkehrssituationen und/oder
unvorhergesehenen Unterbrechungen der Bauarbeiten sind die Gräben durch sichere
„Brücken“ mittels Stahlplatten o.ä. befahrbar und begehbar zu halten.
Bei nachweislichem Arbeitsstillstand von mehr als 14 Tagen sind die Montagegruben
vollständig, inklusive kompletter Herstellung der Oberfläche, wieder zu verschließen.
Das Antragverfahren (Pkt. 5.2 und 5.3) beginnt hiernach erneut.
Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Stadt das Recht die
Fahrbahnoberfläche auf Kosten des Veranlassers wiederherstellen zu lassen.
14.6 Sicherung von Anlagen
Es ist zu gewährleisten, dass Anlagen von öffentlichem Interesse (z.B. Schächte,
Hydranten, Straßenabläufe, Anschlagsäulen, Briefkästen, Telefonzellen,
Verkehrszeichen, Stolpersteine und ähnliches) grundsätzlich sichtbar und zugänglich
bleiben. Bäume und sonstige vorhandene Anpflanzungen sowie Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen (Poller, Absperrgitter, etc.) dürfen weder beschädigt noch ohne
Genehmigung des Straßenbaulastträgers entfernt werden. Sollten im Arbeitsbereich
Bäume vorhanden sein, ist Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt
Krefeld zu halten (Fachbereich Grünflächen). Das Merkblatt „Naturschutz und
Baumschutz auf Baustellen“ (Anlage 5) ist zu beachten.
14.7 Fahrbahnmarkierungen
Müssen durch Aufgrabungsarbeiten Fahrbahnmarkierungen entfernt oder geändert
werden, ist nach Wiederherstellung der Verkehrsflächen durch den Veranlasser die
Markierung im ursprünglichen Zustand gemäß der gültigen verkehrsrechtlichen
Anordnung und den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Markierungen auf Straßen“ (ZTV-M) wieder aufzubringen. Abweichungen sind mit
dem Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.
14.8 Wiederherstellung der Straßenoberfläche
Bei der Wiederherstellung der Aufbruchoberfläche sind folgende Bedingungen
einzuhalten:
Durch den Aufbruch wird die ursprüngliche Tragfähigkeit des Oberbaus durch den
Einbau der alten Befestigungsstärke i.d.R. nicht mehr erreicht. Bei der
Wiederherstellung der Verkehrsflächen im Bereich der Aufbruchstellen sind deshalb
die Forderungen an die Straßenaufbauten aus der ZTVA-StB und der RStO einzuhalten.
Diese beziehen sich u.a. auch auf die Straßenkategorie (z.B. Hauptverkehrsstraße,
Wohnweg, Radweg etc.). Gleiches gilt für angrenzende und beschädigte Flächen. Das
Fugenband ist 1 cm höher als die Abschlussdecke zu wählen und fachgerecht
einzuarbeiten.
Die Straßenoberfläche inkl. der Asphaltschichten muss spätestens eine Woche nach
Verfüllen der Baugrube bzw. des Grabens komplett wiederhergestellt sein. Kommt der
Veranlasser seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Straßenbaulastträger das Recht,
die Fahrbahnoberfläche auf Kosten des Veranlassers wiederherstellen zu lassen.
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Schlussbestimmung
Diese Richtlinie ersetzt das Merkblatt für Versorgungsträger, Bauherren und
Unternehmer vom 20.04.1977 und die Bedingungen für Aufbrucharbeiten in
Fahrbahnen, Gehwegen und auf öffentlichen Plätzen der Stadt Krefeld vom April 1977.
Die Richtlinie tritt am 01.04.2018 in Kraft.
Es gelten die erwähnten technischen Richtlinien und Vorschriften in der jeweils
gültigen Fassung.
Der Oberbürgermeister
FB Tiefbau
i.A.