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Archiv (Nachbewilligung im Teilergebnisplan 2016 hier: Mehraufwendungen für sonstige Dienstleistungen im Bereich Amtstierärztlicher- und Veterinärdienst)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:38
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 05.09.2016 Nr. 3110 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/201 - pom Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 20.09.2016 Rat 29.09.2016 Betreff Nachbewilligung im Teilergebnisplan 2016 hier: Mehraufwendungen für sonstige Dienstleistungen im Bereich Amtstierärztlicher- und Veterinärdienst Beschlussentwurf: Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 82 GO NRW wird der Leistung eines überplanmäßigen Aufwandes bzw. einer überplanmäßigen Auszahlung bei dem Innenauftrag P03220100000 - Amtstierärztlicher- und Veterinärdienst - , Kostenart 52910000 / 72910000 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - in Höhe von 65.000,00 EUR zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen bei dem Innenauftrag P03220100000 - Amtstierärztlicher- und Veterinärdienst -, Kostenart 43110000 / 63110000 Verwaltungsgebühren - in gleicher Höhe. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3110 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein P03220100000-Amtstierärztlicher-und Veterinärdienst 52910000-Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich einmalige Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten 65.000,00 EUR Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 65.000,00 EUR - Erträge - Einsparungen - 65.000,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden im Sinne des Tierschutzrechts. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, hier § 16 a, hat die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Danach ist ein Tier seinem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig unterzubringen, wenn die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (angemessene Ernährung, Pflege und Unterbringung) nicht erfüllt werden. Die Quantität aber auch die Qualität der Fälle, in denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, hat stark zugenommen. Bei dem aus der Presse bekannten Fall, der eine Fortnahme und Unterbringung von 26 Hunden nach sich zog, belaufen sich die Unterbringungskosten auf über 20.000 EUR pro Monat. Die entstandenen Kosten werden zwar im Nachgang vom Tierhalter zurückgefordert, eine Durchsetzung der Ansprüche ist aber nicht garantiert. Für die weitere Sicherstellung der erforderlichen Unterbringungen wird der in Rede stehende Betrag benötigt. Aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Regelungen sind die Bedingungen des § 82 GO erfüllt. Die zur Deckung zur Verfügung stehenden Mehrerträge/Mehreinzahlungen resultieren einerseits aus einer Anhebung der Gebühren und andererseits aus der gestiegenen Anzahl der Geschäftsvorfälle. Die Zustimmung des Rates ist erforderlich, da bei der o.g. Haushaltsposition nunmehr die Gesamtsumme der überplanmäßigen Aufwendungen die Erheblichkeitsgrenze gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Hauptsatzung (100.000 EUR) überschreitet. Mit Verfügungen des Stadtkämmerers vom 13.05.2016 und 03.06.2016 wurden bereits 60.000 EUR bzw. 39.000 EUR überplanmäßig bereitgestellt (siehe auch Vorlage Nr. 2969/16, Anlage 2, Nr. 7 und 8).