Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40
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39. Änderung des Landschaftsplanes, Anlage 5
Einwender
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen
Kreisstelle Viersen
Gereonstraße 80
41747 Viersen
Schreiben vom
15.12.2014
Anregung
Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken oder
Anregungen vorgetragen.
Feststellung über die strategische Umweltprüfung gemäß§17
Fachbereich Umwelt (1),(2) Landschaftsgesetz –LG
Schreiben vom
Bei der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
20.11.2014
handelt es sich um ein Verfahren nach § 29 LG NRW. Demnach ist i.V.m. § 17 (2) LG NRW zu prüfen, ob durch die Änderung des Landschaftsplans die Grundzüge der Planung berührt werden und ob Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Bei der hier
beabsichtigten Änderung des Landschaftsplans handelt es
sich um die nach § 32 (2) BNatSchG geforderte, planungsrechtliche Anpassung des bestehenden FFH-Gebietes DE4605-301 Latumer Bruch an den Landschaftsplan der Stadt
Krefeld. Demnach wird das FFH-Gebiet Latumer Bruch mit der
beabsichtigten 39. Änderung des Landschaftsplans, den entsprechenden Erhaltungszielen gemäß, zu einem geschützten
Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 (2)
BNatSchG erklärt. Durch die Erklärung nach § 32 (2)
BNatSchG und die Änderung des Landschaftsplans werden
keine baulichen oder sonstigen landschaftsplanerischen Änderungen begründet. Die bereits seit 2008 bestehenden
Anforderungen des FFH-Gebietes bleiben bestehen. Ökologisch negative Veränderungen sind für den Landschaftsteil
und seine Erhaltungsziele nicht zu erwarten, so dass die
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Im Verfahren wird auf die Feststellung, dass die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung
entfällt, unter Angabe der in der
Stellungnahme des Umweltamtes
angegebenen Begründung hingewiesen werden.
1
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Anhaltspunkte
für zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen liegen nicht
vor. Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass es einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 LG NRW
nicht bedarf. Da laut Antrag ein Verfahren nach §§ 27 a u.
27b LG NRW angestrebt wird, ist auf die hier getroffene Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung entfällt, im Verfahren nach § 27 a – c LG NRW mit
Begründung hinzuweisen.
2
Einwender
Fachbereich 61Stadtplanung
Schreiben vom
03.11.2014
Anregung
Zur 39. Änderung des Landschaftsplanes: Anpassung des
Landschaftsplanes an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer
Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk
bestehen seitens des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken.
Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgeBezirksregierung
sehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche
Düsseldorf
Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie ImmissionsPostfach 300865
schutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf
40408 Düsseldorf
keine Bedenken. Gegen die 41. Änderung des LandschaftsAktenzeichen:
planes der Stadt Krefeld bestehen keine landesplanerischen
32.02.02.03-0014-10 Bedenken.
Schreiben vom
Hinsichtlich des Fachbereichs Regionalentwicklung wird aus22.08.2013
geführt, dass der Änderungsbereich der 39. Änderung des
Landschaftsplans gemäß den gültigen Zielen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GRP) teilweise als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und teilweise als
Waldbereich dargestellt ist. Diese Freiraumdarstellungen
werden mit der Funktion Bereich für den Schutz der Natur
(BSN) überlagert. Die LP-Änderung entspricht somit den Zielen der Raumordnung, so dass landesplanerische Bedenken
nicht bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf in seiner Sitzung am
18.09.2014 die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf
(RPD) beschlossen hat. Dadurch ergeben sich ab sofort neue
Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung (siehe auch
Rundverfügung vom 18.09.2014. Die neuen Ziele sind daher
bei allen Verfahren als in Aufstellung befindliche Ziele zu berücksichtigen. Auch im Entwurf des RPD ist das Gebiet der 39.
Änderung als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich bzw.
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
3
Waldbereich mit überlagerndem BSN dargestellt, daher bestehen auch hinsichtlich der in Aufstellung befindlichen Ziele
keine landesplanerischen Bedenken.
Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Rohrfernleitungen: von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt
Krefeld sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen.
Im Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland
GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der
Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in
einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher
eine andere Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem
beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet
oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden. Der Verlauf
der Sauerstofffernleitung sollte im Landschaftsplan zeichnerisch dargestellt und auf die beschränkte Nutzung innerhalb
des Schutzstreifens sollte in den textlichen Erläuterungen
hingewiesen werden.
Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb
des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung
„In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und
Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht
beeinträchtigt werden.
Sachgebiet Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement: Das Gebiet befindet sich
in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde: Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die FFHGebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu
geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären.
Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Landschaftsplan hat zum
Ziel, die örtlichen Erfordernisse
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und
rechtsverbindlich festzusetzen.
Eine Darstellung von unterirdisch
verlaufenden Rohrfernleitungen
kann nicht im Landschaftsplan
erfolgen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich, da, wie im Verordnungstext zum NSG 2.1.11 unter C- Unberührte Handlungen und Maßnahmen - der Betrieb des Wasserwerks bereits aufgeführt ist.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Den Anregungen der Höheren
4
Gemäß Erlass des MKULNV vom 25.05.2011 soll die Sicherung
vorrangig als NSG durch entsprechende Festsetzungen in den
Landschaftsplänen erfolgen. Nur wenn ein gleichwertiger
Schutz gewährleistet ist, können die Gebiete auch als Landschaftsschutzgebiet oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden. Da das Gebiet insbesondere für die Arten
„Kammmolch“ und Großer Moorbläuling“, bzw. deren Lebensraum als FFH-Gebiet gemeldet wurde (vgl. LANUV,
Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 Gebieten) und
nach der FFH-Richtlinie die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes verpflichtend ist, gilt für die Schutzausweisung vorrangig §23 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten,
Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und
Pflanzenarten); die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1, letzter
Halbsatz, die lediglich den Schutz von entsprechenden Lebensstätten und Lebensräumen erfasst, scheint weniger einschlägig.
Darüber hinaus soll nach § 32 Abs. 3 BNatSchG in der Schutzausweisung dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten Gemäß den Anhängen
der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Durch geeignete Ge- und
Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der FFHRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
Dies wird mit der vorgelegten Fassung Ihres Vorentwurfes
nicht erfüllt. Die Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen
entspricht nicht der FFH-Gebietsausweisung, Ergebnisse einer
Flurbereinigung sind nicht relevant.
Die Ausweisung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Latumer
Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk (Gesamtgröße ca. 297,74 ha, zu 93 % Krefelder Stadtgebiet) wird im
vorgelegten Änderungsentwurf nur mit einer Größe von ca.
188,35 ha als NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für
Landschaftsbehörde wird in großen Teilen gefolgt. In der Abwägung erscheint es aber nicht sinnhaft, auch die intensiv durch die
Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner
Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet
auszuweisen. Die Bestimmungen
des § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden als
ausreichend angesehen um den
Schutz von Lebensstätten und
Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten,
hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht,
Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung entsprechender Ge- und Verbote wird
dieser Schutz gewährleistet (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans)
Die Schutzgebietsabgrenzungen
wurden entsprechend der Topographie des Geländes vorgenommen. Im Rahmen der abgeschlossenen Flurbereinigung wurde vor5
den Bereich Stadtgräben und Wasserwerk erfolgt die Ausweisung zusammen mit den Linner Parkanlagen lediglich als neues LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk“ ohne jegliche Angabe zur Größe. Inwieweit
hier ein gleichwertiger Schutz durch die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet gewährleistet ist, ist naturschutzfachlich
nicht erkennbar.
Im aktuellen Regionalplan (auch Landschaftsrahmenplan) ist
das gesamte FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit
Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk großflächig als
Bereich zum Schutz der Natur dargestellt. Damit ist dieser
Bereich regionalplanerisch für die Erhaltung und Entwicklung
naturschutzfachlich wertvoller Bereiche gesichert. Vorwiegend sollen in diesen Bereichen Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Die Regionalplanung ist damit den Anforderungen der FFH-Gebietsausweisung nachgekommen. Mit der
von Ihnen vorgesehenen Ausweisung eines Teils des FFHGebietes lediglich als Landschaftsschutzgebiet werden diese
planerischen Vorgaben wieder relativiert, da LSG vorwiegend
in BSLE-Bereichen ausgewiesen werden, in welchen die Landschaft und die landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund
stehen.
Da der Bereich der Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt
Krefeld bereits als LSG 2.2.11 „Landschaftsschutzgebiet Elt“
ausgewiesen ist und für das neue LSG 2.2.11
a“Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk neue gebietsspezifische Ver- oder
Gebote nicht festgesetzt wurden, ist der Sinn des neuen LSG
2.2.11 a fraglich. Es fehlen jegliche Festsetzungen, die sich auf
den Schutz der im Gebiet vorkommenden FFH-Arten und
FFH-LRT beziehen. In den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen zum neuen LSG finden
sich Widersprüche zum Schutzgrad. So wird z.B. als gesetzliche Grundlage für die Ausweisung als LSG § 23 BNatSchG
bereitend entsprechend der Topographie eine Flurneuordnung
und ein entsprechender abgrenzender Wegeverlauf etabliert.
Das neue Naturschutzgebiet
2.1.11 In der Elt besitzt eine Größe
von ca. 63,11 ha.
Im Verordnungstext zum neuen
LSG 2.2.11a werden entsprechende, den Schutz der FFH-relevanten
Tier- und Pflanzenarten sowie
Lebensräume beinhaltende Geund Verbote etabliert werden
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
6
(Naturschutzgebiet) genannt und auch die aufgeführten
Schutzgründe sprechen für eine Ausweisung als NSG.
Um dem Schutzziel zu entsprechen sollten insbesondere folgende Verbote aufgenommen werden:
- Die Gewässer fischereilich zu nutzen
- Düngemittel, Kalk und Pflanzenschutzmittel auszubringen
Als Gebote bieten sich anhand der Vorschläge des LANUV an:
- Erhaltung und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Lebensräume des Kammmolches
- Vermeidung von Strukturveränderungen im Gesamthabitat des Kammmolchs (keine Rodung von Gehölzen und Stubben) sowie Erhaltung und Förderung der
extensiven Grünlandnutzung
- Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Flachlandmähwiesen (LRT 6510) durch zweischürige Mahd
- Aufstellung eines Maßnahmenkonzepts
Hinsichtlich der formulierten Entwicklungsziele wird das Entwicklungsziel 1.8 – Sicherung und Verbesserung der
Standortqualität für den Natur- und Artenschutz nur für das
NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für das neu benannte LSG 2.2.11 a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk“ fehlt dieses Entwicklungsziel. Es fehlen somit
Anhaltspunkte, was in diesem Bereich genau entwickelt werden soll. Die Gründe der Schutzausweisung reichen aus meiner Sicht hierfür nicht aus. Als Entwicklungsziele geeignet
wären z.B.
-
-
Die Parkpflege findet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde statt. Hinsichtlich
der Rodung von Gehölzen ist hier
auch der intensiven Nutzung als
Parkanlage in Bezug zur Verkehrssicherungspflicht Rechnung zu
tragen.
Förderung und Vermehrung der mageren
Flachlandmähwiesen (LRT 6510) auf geeig- Das Entwicklungsziel 1.8 wurde
neten Standorten
auch für das LSG 2.2.11a festgeErhalt und Entwicklung von Wanderstruktu- setzt ((siehe Anlage 1: Textliche
7
ren des Kammmolchs mit Verbindung zu Darstellungen zur 39. Änderung
den Laichgewässern wie Waldsäumen und des Landschaftsplans, 3. Seite)
anderen bandförmigen Biotoptypen (Raine,
Gräben, Hecken)
Darüber hinaus ist die Schutzzweckformulierung nicht korrekt, die vollständige Auflistung der LRT und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie wurde nicht vorgenommen, für das NSG „Latumer Bruch“ fehlt
die Nennung des LRT 9160.
Die vollständige Auflistung der LRT
und Arten von gemeinschaftlichen
Interesse wurde ergänzt (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans)
Unter den textlichen Festsetzungen zum NSG 2.1.3 „Latumer
Bruch“ wurden sämtliche zusätzliche Verbote gestrichen.
Einige dieser sind jedoch für den Schutz des Gebietes von
wesentlicher Bedeutung wie z.B. das Verbot, „die Gewässer
fischereilich zu nutzen“, welches dem Schutz der Kammmolch-Population dient.
Es wurden zusätzliche Verbote
zum Schutze des Kammmolches
und des Ameisenbläulings aufgenommen (siehe geänderte Anlage
1: Textliche Darstellungen zur 39.
Änderung des Landschaftsplans).
Das Gebiet des Römersees, ein
verpachtetes
Angelgewässer,
wurde hiervon ausgenommen, da
hier über den Pachtvertrag dem
Kammmolch dienende Regelungen
(Beschränkung des Angelns auf
den Nordbereich des Gewässers)
gefunden werden sollen.
Das Gebot zur Erstellung eines Maßnahmenkonzepts für das Das Gebot zur Erstellung eines
FFH-Gebiet ist nur für das NSG 2.1.3, nicht aber für das LSG Maßnahmenkonzeptes wird auch
2.2.11 a aufgeführt. Vorgesehen ist die Erstellung eines Ge- für das NSG 2.1.11 und das LSG
8
samt-MAKOS für das FFH-Gebiet auf Krefelder Gebiet sowie
im Bereich des Meerbuscher Stadtgebietes im Rhein-Kreis
Neuss, ein einleitendes Fachgespräch ist für das Jahr 2015
vorgesehen.
2.2.11a übernommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans)
Der Anregung der Festlegung weiAls weitere Gebote für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ sollten terer Gebote wird gefolgt (siehe
darüber hinaus festgelegt werden:
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
- Verhinderung der Verbuschung und Bewal- des Landschaftsplans)
-
dung der Grünland-Gesellschaften
Erhalt und Förderung der Lebensräume sowie Lebensraumbestandteilen des Großen
Moorbläulings
Forstliche Festsetzungen nach § 25 LG NRW werden im Ände- Da die Waldflächen im NSG 2.1.3
rungsentwurf nicht formuliert es fehlt die Ergänzung hin- im städtischen Eigentum liegen
wurde auf forstliche Festsetzunsichtlich des LRT 9160 „Stieleichenwald-Hainbuchenwald“.
gen verzichtet. Insbesondere für
den Stieleichen-Hainbuchenwald
wird bereits seit vielen Jahren auf
eine forstliche Nutzung verzichtet.
Bei den „Schutzzwecken“ wurde
der LRT 9160 ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans)
Darüber hinaus sollte noch die nachrichtliche Übernahme der Der Anregung der Übernahme der
gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope in
i.V. mit § 62 Abs. 3 LG NRW in einer Karte dargestellt wer- einer Karte wird zu einem späteren Zeitpunkt gefolgt. Hierbei solden.
len die gesetzlich geschützten
9
Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LP- Biotope in Krefeld in allen BereiÄnderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnatur- chen im Landschaftsplan dargeschutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens stellt werden.
des LANUV vollständig umzusetzen, auch soll die Gebietsund Schutzzielbeschreibung über einen Maßnahmenplan
differenzierter ausgestaltet werden.
Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zusage der Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der
Verpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen
weise ich nochmals ausdrücklich hin.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlagen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende
Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren
Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg
(hinsichtlich der derzeit vorliegenden Fassung erscheint eine
Bestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht möglich).
10
Einwender
Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NordrheinWestfalen
Postfach 101052
Recklinghausen
Schreiben vom
12.12.2014
Anregung
Mit Erlass vom 17.7.2014 hat das MKULNV auf Handlungsbedarf bezüglich einer beschleunigten SACSicherung für das Latumer Bruch in Krefeld zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie hingewiesen.
Der vorgelegte Änderungsentwurf des Landschaftsplans
für das Gebiet Latumer Bruch mit Burbach, Stadtgräben
und Wasserwerk wird den sich aus dem Schutzzweck
ergebenden Anforderungen noch nicht in vollem Umfang
gerecht. Ich empfehle daher, folgende Änderungen vorzunehmen:
- NSG-Ausweisung des gesamten Gebietes
- Gebot der Erstellung eines Makos für das gesamte
Gebiet
- Optimierung der Maßnahmen zur Entwicklung des
Kammmoch-Gewässers
[http://www.naturschutzinformationennrw.
de/artenschutz/web/babel/media/m_s_amp_rep_nrw.pdf
Naturnahe
Entwicklung (vgl. v.a. Pkt. 5 Gewässerpflege)]
1.
Ferner sind folgende inhaltlichen Ungenauigkeiten anzumerken:
•Es wird von der größten Kammmolchpopulation in
Deutschland
gesprochen. Dies stimmt seit den Maßnahmen im Rahmen der
EUROGA nicht mehr.
•Der Lebensraumtyp 9160 (StieleichenHainbuchenwald) fehlt in der
Auflistung der Schutzgüter.
LANU V Briefboge
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Den Anregungen des LANUV wird
in großen Teilen gefolgt, in dem
das Naturschutzgebiet 2.1.11 „In
der Elt“ festgesetzt wird. Es erscheint aber nicht sinnhaft, auch
die intensiv durch die Bevölkerung
genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben
und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die
Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr.
1 werden als ausreichend angesehen um den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten, hier: Kammmolch,
Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle,
Schwarzspecht, Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch
die Aufstellung eines Verbotes
des Betretens der Ufersäume
wird dieser Schutz gewährleistet
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Es wird ein MAKO für das gesamte
Gebiet erstellt (ein entsprechendes Gebot wird aufgenommen
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). In der
Auflistung der Schutzgüter wird
der Lebensraumtyp 9160 ergänzt
11
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans).
SWK Stadtwerke
Krefeld AG
Schreiben vom
09.12.2014
Den Anregungen wurde tlw. gefolgt. Unter C Unberührt von den
unter Ziffer 2.1 aufgeführten Verboten und Geboten wurde auch
der Betrieb des Wasserwerks „In
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu der
der Elt“ aufgeführt. (siehe geän39.Änderung des Landschaftsplans. Es wird um die Berückderte Anlage 1: Textliche Darstelsichtigung der folgenden Anmerkungen bzw. Ergänzungen
lungen zur 39. Änderung des
gebeten: Punkt 2.2.11a: Wir bitten unter C um folgende ErLandschaftsplans). Dies beinhaltet
gänzung:
auch die Wartung und Instandhal- der Betrieb des Wasserwerkes „In der Elt“ und der zugehö- tungsarbeiten an allen Einrichtunrigen Trinkwassertransport- und Rohwasserleitungen mit
gen. Umfangreiche InstandhalWegebau
tungsarbeiten sind in Abstimmung
- der Betrieb der Wassergewinnungsanlage, Aufbereitung und mit der Unteren LandschaftsbeVerteilungsanlagen von jeglichen Einschränkungen, Genehhörde vorzunehmen. Eine vollmigungen und Befreiungen beim Betrieb, Bau, Wartung und ständige Freistellung auch
Instandhaltung aller Brunnen, Grundwassermessstellen,
des Baus neuer Anlagen kann
Rohrleitungen, Kabeln und Wege.
nicht erfolgen, da hier eventuell
Schutzgegenstände bzw. geschützte Tierarten betroffen sind.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
12
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Schreiben vom
19.11.2014
Geologischer Dienst
NRW
De-Greiff-Str.195
47803 Krefeld
Schreiben vom
24.11.2014
Im Planbereich verlaufen keine 110-kvHochspannungsleitungen der Westnetz AG. Planungen von
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen nicht vor.
Bodenschutz Auf der CD-Rom „Karte der schutzwürdigen
Böden (2.Aufl., 2004) des Geologischen Dienstes NRW sind
die schutzwürdigen Böden in NRW dargestellt. Für die Fläche
des Naturschutzgebietes „Latumer Bruch“ (textliche Darstellung, Anlage 1, Kap. 2.1.3) werden schutzwürdige bis sehr
schutzwürdige Moorböden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential für Extremstandorte ausgewiesen.
Zudem treten in großem Umfang schutzwürdige fruchtbare
Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion
auf. Ich empfehle dringend, in der textlichen Darstellung die
Schutzwürdigkeit der ausgewiesenen Böden unter Schutzzweck wie folgt aufzunehmen:
Die Schutzausweisweisung dient:
-zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen
Böden; insbesondere der Böden mit einem hohen bis sehr
hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. Moorböden) und
Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion/Bodenfruchtbarkeit (z.B. Parabraunerden).
Geotope
Das Naturschutzgebiet „Latumer Bruch“ ist auch ein Geotop
und wird im Geotopkataster des Landes NRW unter der
Nummer GK-4605-005 geführt. Es wird angeregt, das Geotop
in die Landschaftsplanänderung mit einzubeziehen und darauf hinzuweisen.
Der Anregung des Geologischen
Dienstes wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zur Zeit beinhaltet der Landschaftsplan keine Darstellungen
von Geotopen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
13
Es bestehen keine Einwände.
Unitymedia NRW
GmbH
Postfach 102028
34020 Kassel
Schreiben vom
17.11.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Landesbetrieb Wald
und Holz NRW
Regionalforstamt
Niederrhein
Moltkestraße 8
46483 Wesel
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
Rheinbahn AG
Postfach 104263
40033 Düsseldorf
Schreiben vom
11.11.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
PLEDOC GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Schreiben vom
17.11.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Landesverband der
Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
K.d.ö.R
Paul Spiegel-Platz 1
40476 Düsseldorf
Landesbüro der Na-
Stellungnahme des NABU: Um einen für das FFH-Gebiet ausreichenden Schutz zu gewährleisten, sollte das FFH-Gebiet
Den Anregungen des NABU wird
tlw. gefolgt. So wird das NSG
2.1.11mit dem Bereich der Flächen des Wasserwerks, des Römersees und des Bereichs südlich
des Greiffenhorstparks neu aus14
turschutzverbände
NRW
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Schreiben vom
15.12.2014
„DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben
und Wasserwerk“ in seinen wesentlichen Bestandteilen als
NSG 2.1.3 „Naturschutzgebiet Latumer Bruch und Wasserwerk“ festgesetzt werden. Die Erweiterung des NSG 2.1.3
sollte zusätzlich zu den erfolgten Arrondierungen auch die in
der beigefügten Karte eingezeichneten Flächen des FFHGebietes im Bereich „Wasserwerk“ umfassen. Von den Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) als einer für den
Schutzzweck maßgeblichen Lebensraumtypen liegt die wertvollste Fläche im Bereich des Wasserwerks. Die geplante Änderung des Landschaftsplans sieht für einen wesentlichen
Bestandteil des FFH-Gebietes lediglich eine Festsetzung als
LSG vor, wobei über die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für LSG (Unter 2.2 des Landschaftsplans) keine
zusätzlichen Verbote für das LSG 2.2.11a vorgesehen sind.
Dieses wird den Anforderungen an den Schutz des FFHGebietes nicht gerecht, vgl. hierzu allein den umfangreichen
Katalog unter 2.2 C „Nicht betroffene Handlungen und Maßnahmen“.
Das geplante Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a ist bei Einbeziehung der o.g. Flächen in das NSG entsprechend zu ändern
und würde nur noch kleinere Flächenanteile des FF-Gebietes
umfassen.
Beim Schutzzweck für das NSG 2.1.3 sollten bei der Bedeutung des Gebietes für seltene und z.T. gefährdete Vogelarten
folgende im Gebiet vorkommende Brutvogelarten ergänzt
werden: Neuntöter, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher. Die Bedeutung des Gebietes belegen
auch das Vorkommen von Kranich, Schwarzstorch, Weißstorch und Waldwasserläufer als Durchzügler.
Bei den Geboten für das NSG 2.1.3 ist die Förderung der Vernässung aufgenommen worden. Dieses Gebiet ist angesichts
des festzustellenden Trockenfallens von Bereichen und der
damit verbundenen negativen Entwicklung von großer Bedeutung. Es wird folgende Ergänzung angeregt: Eine Wasser-
gewiesen. (siehe geänderte Anlage
1: Textliche Darstellungen zur 39.
Änderung des Landschaftsplans
sowie Anlage 4 (geänderte Karte)
Der Anregung wird hinsichtlich der
aufgeführten Brutvögel gefolgt
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es
wurde das Gebot aufgenommen,
die Vernässung des Latumer
Bruchs zu fördern.
Die Unberührtheitsklausel wurde
aufgenommen (siehe geänderte
15
zuführung über die im Gebiet vorkommende Rohwasserleitung der SWK muss in Erwägung gezogen werden. Bei einer
Einbeziehung des Wasserwerks in die NSG-Kulisse ist bei der
Unberührtheitsklausel der Betrieb des Wasserwerks „In der
Elt“ zu ergänzen.
Bei den festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sollten die Maßnahmen 5.3.10, 5.3.11, 5.3.12 eine Entwicklung artenreichen Grünlands vorsehen.
Anlage 1: Textliche Darstellungen
zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Der Anregung wurde nicht gefolgt,
da die festgesetzten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen bekanntermaßen eine Entwicklung artenreichen Grünlandes zum Ziele
haben.
Es sind keine Handwerksbetriebe
im Gebiet vorhanden, daher ist
keine Stellungnahme erforderlich.
Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe
gebeten.
IHK Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-SchulhoffPlatz 1
40221 Düsseldorf
Schreiben vom
15.12.2014
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße
133
53115 Bonn
Schreiben vom
18.12.2014
Den Anregungen des LVR wird in
diesem Verfahren nicht gefolgt.
Die eventuell Bodendenkmäler
gefährdenden Aufschüttungen,
Verfüllungen, Abgrabungen, AusGemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Landschaftsgesetzes NW (LG
schachtungen oder die charakteNW) sind die historischen Kulturlandschaften und –
ristische Bodengestalt verändernlandschaftsbestandteile von besonderer Eigenart, einschließ- den Maßnahmen sind bereits jetzt
lich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und
durch die Festsetzungen des LandSchönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bauschaftsplans 2.1.A)e) bzw. 2.2.A(f)
und Bodendenkmäler zu erhalten. Diesem Schreiben ist eine verboten.
Kartierung der im Plangebiet gelegenen eingetragenen bzw.
zur Eintragung beantragten ortsfesten Bodendenkmäler beigefügt. Ziel der Landschaftsplanung sollte es sein, Festsetzungen im Landschaftsplan zu treffen, die den langfristigen Erhalt
dieser Bodendenkmäler gewährleisten. Zu verweisen ist in
diesem Zusammenhang auf § 1 DSchG NW. Danach sind die
Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen.
16
Die Bodendenkmalbelange sind bei öffentlichen Planungen
möglichst mit dem Ziel des Erhalts bedeutender archäologischer Substanz zu berücksichtigen.
Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NW ebenso für die historischen Kulturlandschaften. Auf den in Anlage beigefügten
Karten mit den im Plangebiet des Landschaftsplanes gelegenen Kulturlandschaftsbereichen und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche darf ich an dieser Stelle verweisen.
Fachbereich Tiefbau
Schreiben vom
12.12.2014
zu 4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gewässerunterhaltung(6612) sieht die Notwendigkeit für eine strategische Umweltprüfung gemäß § 17LG
und § 2 UVPG im Hinblick auf das Schutzgut “Wasser“
unter Berücksichtigung des gesamten Oberflächenwassereinzugsgebietes und der Grundwasserverhältnisse für
den „Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände“.
zu 7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten
(LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301
Es bestehen Bedenken bezüglich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Latumer Bruch im Bereich des Oelvebaches (ab der Bifurkation Oelvebach und Stratumer
Buschgraben bis südlich des Abschnitts „Heulesheimer
Straße“) und dem nachfolgenden
Hauptentwicklungsziel für den Kammmolch sowohl für
das NSG und das LSG:
Zitat: “Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind
die Gewässer im Latumer Bruch/Die Buersbach ebenso
wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhaltenund entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu
entwickeln.“
Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Seitens des zuständigen Fachbereichs Umwelt wurde keine Notwendigkeit einer strategischen
Umweltprüfung gesehen.
Den Ausführungen wird nicht gefolgt. In der Abwägung der zu betrachtenden Schutzgüter wurde
hier dem durch die Ausweisung
des FFH-Gebietes durch die Europäische Kommission hervorgehobenen Schutzgut Natur der Vorrang gegeben. Durch die Ausweisung des FFH-Gebietes im Landschaftsplan der Stadt Krefeld bestehen Beschränkungen bereits
durch die rechtskräftige Ausweisung als FFH-Gebiet durch die
Europäische Kommission. Gegenüber der ursprünglichen Planung
wurde fachbezogenen Anregungen folgend das Gebiet südlich des
17
ihrer Funktion und Leistungsfähigkeit
als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften
und zu erhalten. Eine Entwicklung der Gewässer für Bedürfnisse einer Molchart kann nur unter Berücksichtigungen der Ziele des WHG erfolgen. Eine eindeutige
Differenzierung bei den Hauptentwicklungszielen für
Fließ- und Stillgewässern ist dringend erforderlich.
Durch bisherige Eingriffe in das Gewässersystem ist die
Entwässerung des Krefelder
Südens bereits heute schon behindert, dazu gehören
eine Vielzahl von hydromorphologischer Maßnahmen,
wie z.B. Einbau von Querbauwerken(Wehre, Abstürze,
Sohlgleiten und Fischsperren), Wasserstandsregulation,
Maßnahmen zur Umkehrung der
Fließrichtung und Versiegelung des Sohluntergrundes.
Bei erforderlichen und zu erwartenden Einleitungen
sowie eine noch nicht absehbare hydraulische Belastungsgrenze ist eine verfahrensrechtliche Einschränkung
mit der Schutzkategorie „Naturschutzgebiet“ seitens der
Gewässerunterhaltung nicht tolerierbar.
Das WHG gibt vor, dass Gewässer in einem Zustand zu
erhalten, der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern
sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen zu erhalten sind. Ebenso ist der
Niedrigwasserabfluss sicherzustellen. Die in dem Landschaftsplan dargestellten Einschränkungen
in der Gewässerunterhaltung entsprechen nicht dem
WHG und der EUWRRL.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass routinemäßige, anthropogene Eingriffe in das Gewässerökosystem
durch Befischungen zu Gunsten einer auserwählten
Greiffenhorstparks, das Wasserwerksgelände sowie der Römersee
als NSG ausgewiesen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie
Anlage 4)
18
Tierart die naturnahe Gewässerentwicklung des gesamten Gewässersystems erheblich stören
und somit nicht den Vorgaben der EU-WRRL und einer
ganzheitlichen gesamtökologischen
Betrachtungsweise der Vernetzung und Fließgleichgewichte der Biozönosen im Gewässerökosystem Latumer
Bruch entsprechen.
Im Hinblick auf den von der Stadt Krefeld beschlossenen
EU-WRRL-Umsetzungsfahrplan für die Planungseinheit
Krefeld Süd-Ost(PE_RHE_1200) sind die Priorisierungen
und Machbarkeiten unbedingt zu berücksichtigen. Das
Maßnahmenprogramm ist behördenverbindlich, d.h.
alle Behörden, die Maßnahmen am Gewässer oder mit
Auswirkungen auf Gewässer durchführen oder zu Gewässermaßnahmen verpflichtet sind, sind daran gebunden.
Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet bzw. eine Festsetzung des oben aufgeführten Hauptentwicklungsziels
führt unweigerlich zu einer Beeinträchtigung bzw. Erschwernis bei den bereits vorabgestimmten erforderlichen Absichtserklärungen zu den Gewässerentwicklungs-und/oder -ausbaumaßnahmen und gefährdet eine
fristgerechte
Zielerreichung.
Hinsichtlich der Erläuterung der Bezeichnung „ältere
Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des
Wasserwerks“ und der Konkretisierung des Entwicklungsziels „Wiedervernässung“ besteht Klärungsbedarf.
zu “Anlage 1-Textliche Darstellung zur 39. Änderung“
2.1.3 Naturschutzgebiet Latumer Bruch
B Gebote
- Es ist geboten:
19
- die Vernässung des Latumer Bruches zu fördern.
- ein Maßnahmenkonzept (MAKO) für das Latumer
Bruch aufzustellen (Erläuterungen:
Insbesondere sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen,
den Wasserzufluss in das Gebiet
zu erhöhen. Hierzu ist vor allem die Verbesserung des
Zuflusses über den Stratumer
Buschgraben in die Altstromrinne anzuführen.
Wir bitten um Beteiligung des FB 66 beim Maßnahmenkonzept (MAKO).
Wassermengen und Grenzwerte bleiben unberücksichtigt bei der Gebotsfestsetzung.
Eine genaue Benennung der “Möglichkeiten“ ist erforderlich oder Streichung des Wortes
„aller“, da es aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einschränkungen geben kann.
2.2.11a Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit
Stadtgräben und Wasserwerk
C Unberührt von den unter Ziffer 2.1
aufgeführten Verboten und Geboten bleibt:
- Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen
durch Einleitungen oder Ein und Ausbau von Staueinrichtungen.
Die Regulierung des Wasserstandes stellt einen Eingriff
in den Wasserhaushalt und die Bewirtschaftung dar und
obliegt der Wasserwirtschaft. Die Regulierung ist nicht
im Landschaftsplan auszuweisen.
5.1 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen,
Hecken, Bienenweidegehölzen,
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen wurde in mehreren wasserrechtlichen
Genehmigungen dem FB 67 übertragen, der hier unter Beachtung
wasserwirtschaftlicher, gartendenkmalpflegerischen und natur20
- An den Fließgewässern sind die Anpflanzungen unter
Beachtung der Richtlinien für
naturnahen Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern des Landesamtes für Wasser
und Abfall NW durchzuführen.
Anpflanzungen sollen gemäß dem Stand der Technik
erfolgen. Die Blaue Richtlinie enthält keine Pflanzenliste.
Eine erforderliche Liste mit standortgerechten Gehölzen
unter Berücksichtigung von Durchwurzelungstiefe,
Wuchshöhe, Sohlsubstrat und Bodenfeuchtigkeit sollte
dringend im LP aufgenommen werden.
5.3.15 Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Zusatz:
Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite an Zäunen
und Gräben belassen,(…)
Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 5,0
m. Er umfasst den an das Gewässer
landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter
Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante
(§ 90a LWG NRW).
Aus Sicht des Gewässer- und des Naturschutzes ist die
Ausweisung von Gewässerrandstreifen erforderlich,
deren Breite sich an dem 10-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 10) des Fließgewässers in seinem potenziell
natürlichen morphologischen
schutzfachlicher Vorgaben den
Wasserstand über die Stauanlagen
und Brunnen reguliert. Da hier
aufgrund witterungsbedingter
Einflüsse zeitweise sehr rasch reagiert werden muss, ist die Regulierung des Wasserstandes als unberührte Handlung aufgeführt, so
dass in der Regel kein formelles
Verfahren notwendig ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im gültigen Landschaftsplan sind
umfangreiche Gehölzlisten nebst
Pflanz- und Pflegehinweisen vorhanden (siehe S. 321-324).
Der Anregung wird gefolgt (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans).
21
Zustand bemisst. Erst dann können Gewässerrandstreifen auch die Lebensraumfunktionen der amphibischen
Zone für die Wasserorganismen ermöglichen und sichern, die nur phasenweise von ihnen genutzt werden
können, aber von existenzieller Bedeutung sind. Diese
Lebensräume unterliegen einem ständigen Erneuerungsprozess durch Überflutungsvorgänge und damit
verbundenen Umgestaltungen der
amphibischen Zone.
Wir bitten um Erweiterung des Randstreifens auf 5 m.
5.3.46
Der Linner Burggraben und fortführende Gräben sind in
Teilbereichen unter weitgehender Schonung der Ufervegetation zu entschlammen und zu säubern. Die anfallenden Schlammmassen sind landschaftsunschädlich zu
beseitigen. An den Gewässerrändern
sind Arten der Röhrichtgesellschaften zur „Initialzündung“ nach der Maßnahme stehen zu lassen oder, sofern nicht vorhanden, anzusiedeln.
Sämtliche Maßnahmen, die den Wasserabfluss beeinflussen, sind mit der Wasserwirtschaft
abzustimmen.
zu“ Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplan“
5.5 Renaturierung von Bachläufen
Die Renaturierung von Gewässern obliegt der Wasserwirtschaft. Die genannten Maßnahmen
entsprechen nicht dem Stand der Technik (WRRL, DWAM610, LUA-Merkblätter etc.) und den derzeit gültigen
Rechtsvorschriften. Einer Ausweisung im
Landschaftsplan kann nicht zugestimmt werden. Wir
bitten um Streichung des vollständigen Kapitels und in
des Symbols in der Legende für Entwicklungs- und Pfle-
Die Festsetzung 5.3.46 wurde gestrichen, da im Rahmen der EUROGA 2002+ die Entschlammungsarbeiten abgeschlossen
wurden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans
22
gemaßnahmen(§26 LG NW).
zu “Anlage 4: Karte mit der 39. Änderung des Landschaftsplanes “
1.1.1
Entwicklungsziel 1.1.1 – Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft
- Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen,
Wiedervernässung trockengefallener
ökologisch wertvoller Flächen und Anstau von Gewässern unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange,(…)
Renaturierungen sind ökologische Gewässerausbaumaßnahmen. Die Gewässerunterhaltung,
Bewirtschaftung und der Ausbau sind nicht Bestandteil
des Landschaftsplans. Sie obliegen dem Gewässerunterhalter. Eine Abstimmung des Unterhaltungsplans wird
jährlich vorgenommen.
Wir bitten um Streichung des Terminus „Anstau“ aus
dem Entwicklungsziel, da dies unter wasserwirtschaftlichen Belangen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Eine Rückhaltung kann unter Abwägung von
wasserwirtschaftlichen Erfordernissen
sinnvoll sein und ist im Rahmen einer hydraulischen und
konzeptionellen Gesamtbetrachtung
des Gewässers möglich. Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist der Passus
Rückhaltung aus den Zielen zu streichen.
1.2 Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im ganzen
erhaltenswürdigen Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
und ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans
und ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans
und ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
23
belebenden Elementen
Es sollen:
- Bachläufe, (…), ggf. renaturiert (…)
Siehe Stellungnahme zum Entwicklungsziel „Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen…“(
1.1.1).
Gewässerregulierungen und nicht naturnahe Gewässerausbauten vermieden werden,
(Erläuterung: Unter Gewässerregulierungen werden
auch Gewässerunterhaltungen
verstanden.)
Wir bitten um Streichung der sehr vereinfachten Erläuterung.
Das WHG bestimmt in § 39, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz
folgen muss. Gewässer sind in ihrer Funktion und Leitungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu
bewirtschaften und zu erhalten. An oberirdischen Gewässern sind (…) schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten. Eine Mindestwasserführung
ist sicherzustellen (aus WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe §§ 27 bis 31 WHG) ausrichten
und darf die Erreichung dieser Ziele
nicht gefährden.
5.1.26 und 5.1.80
Bitte um Berücksichtigung der textlichen Änderungen
siehe 5.1.
Festsetzung des Landschaftsplans
und ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans
und ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea-Lust s.o.
auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur
Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin ist Herr
24
Bezirksregierung
Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
Schreiben vom
25.11.2014
Es ist keine Stellungnahme erforWolfgang K.Hoever, Girmesgath 135 in 47803 Krefeld.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis derlich.
zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH, in Kassel. Diese
Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung
des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizens nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in
diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen wie
z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung
von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
25
Die Belange des Deichverbandes sind von der 39. Änderung des Landschaftsplanes betroffen. Die Ausweisung
des Naturschutzgebietes auf den Oelvebach darf die
wichtige Vorflutfunktion des Oelvebaches in Verlängerung des Striebuchsbaches nicht beeinträchtigen. Der
Wasserabfluss muss weiterhin uneingeschränkt gewährleistet sein.
Es bestehen keine Bedenken.
RAG
Postfach
44620 Herne
Schreiben vom
8.12.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Der Wasserabfluss aus Meerbusch
in das Gebiet hinein soll ohne Einschränkungen gewährleistet werden um die gewünschte Vernässung des Latumer Bruches sicher
zu stellen (siehe Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung 2.1.3 Gebote).
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es sind keine Anlagen betroffen.
Deichverband Meerbusch-Lank
Der Deichgräf
Finkenweg 9a
40667 Meerbusch
Schreiben vom
11.12.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Deutz-MülheimerStraße 22-24
50679 Köln
26
Gascade
Gastransport GmbH
Kölnische Straße
108-112
34119 Kassel
27
Einwender
Einwender 1
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015
Einwender 2
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015
Einwender 3
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteili-
Anregung
Durch die Ausweisung des Saumstreifens als Naturschutzgebiet (südlich des Eltwegs wurde im
Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ein
Saumstreifen ausgewiesen, der bislang außerhalb des Naturschutzgebietes lag) wird die angrenzende Landwirtschaft benachteiligt, da so
bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein
weiter Abstand (20,0 m) eingehalten werden
müsse.
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Der Saumstreifen ist bereits seit
Rechtskraft des Landschaftsplans
zu großen Teilen als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Im Rahmen
des Flurbereinigungsverfahrens
wurde ein zusätzlicher Streifen
von 2,0 m Breite in das Eigentum
der Stadt Krefeld gebracht und als
Grasstreifen angelegt. Dieses neue
Flurstück liegt außerhalb des Naturschutzgebietes und bildet einen
Puffer zwischen der intensiv genutzten Ackerfläche und dem Naturschutzgebiet. Im Übrigen ist
beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel regelmäßig ein
entsprechender Abstand zu bestimmten Landschaftselementen
einzuhalten unabhängig davon, ob
diese als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind oder nicht. Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Frau Stevens regte an, sich die Änderungen im
Bereich des Burgparks bei einer gemeinsamen
Exkursion anzuschauen. Herr Thies und Herr
Malschützky betonten, dass es keine Änderungen in diesem Bereich zu besichtigen gibt.
Der Einwender ist Eigentümer von landwirt-
Die Prüfung eines Entschädi28
gung am 21.01.2015
schaftlich genutzten Grundstücken am Oelvebach, die im Rahmen der 39. Änderung als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollen. Er
fragt nach, inwieweit er für den zu erwartenden
Wertverlust entschädigt werden wird.
gungsanspruchs ist nicht
Gegenstand des Verfahrens. Durch die nach
Rechtskraft des Verfahrens
wirksam werden Ge- und
Verbote wird die bisherige
Nutzung der in das Naturschutzgebiet einbezogenen
Grundstücke nicht eingeschränkt.
29
Einwender
Anregung
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
30