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Verwaltungsvorlage (Anlage 1 39. Änd. Anregungen u. BedenkenStandJanuar11.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
726 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40

Inhalt der Datei

39. Änderung des Landschaftsplanes, Anlage 5 Einwender Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen Kreisstelle Viersen Gereonstraße 80 41747 Viersen Schreiben vom 15.12.2014 Anregung Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Feststellung über die strategische Umweltprüfung gemäß§17 Fachbereich Umwelt (1),(2) Landschaftsgesetz –LG Schreiben vom Bei der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld 20.11.2014 handelt es sich um ein Verfahren nach § 29 LG NRW. Demnach ist i.V.m. § 17 (2) LG NRW zu prüfen, ob durch die Änderung des Landschaftsplans die Grundzüge der Planung berührt werden und ob Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Bei der hier beabsichtigten Änderung des Landschaftsplans handelt es sich um die nach § 32 (2) BNatSchG geforderte, planungsrechtliche Anpassung des bestehenden FFH-Gebietes DE4605-301 Latumer Bruch an den Landschaftsplan der Stadt Krefeld. Demnach wird das FFH-Gebiet Latumer Bruch mit der beabsichtigten 39. Änderung des Landschaftsplans, den entsprechenden Erhaltungszielen gemäß, zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 (2) BNatSchG erklärt. Durch die Erklärung nach § 32 (2) BNatSchG und die Änderung des Landschaftsplans werden keine baulichen oder sonstigen landschaftsplanerischen Änderungen begründet. Die bereits seit 2008 bestehenden Anforderungen des FFH-Gebietes bleiben bestehen. Ökologisch negative Veränderungen sind für den Landschaftsteil und seine Erhaltungsziele nicht zu erwarten, so dass die Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Im Verfahren wird auf die Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung entfällt, unter Angabe der in der Stellungnahme des Umweltamtes angegebenen Begründung hingewiesen werden. 1 Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass es einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 LG NRW nicht bedarf. Da laut Antrag ein Verfahren nach §§ 27 a u. 27b LG NRW angestrebt wird, ist auf die hier getroffene Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung entfällt, im Verfahren nach § 27 a – c LG NRW mit Begründung hinzuweisen. 2 Einwender Fachbereich 61Stadtplanung Schreiben vom 03.11.2014 Anregung Zur 39. Änderung des Landschaftsplanes: Anpassung des Landschaftsplanes an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk bestehen seitens des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken. Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgeBezirksregierung sehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche Düsseldorf Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie ImmissionsPostfach 300865 schutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf 40408 Düsseldorf keine Bedenken. Gegen die 41. Änderung des LandschaftsAktenzeichen: planes der Stadt Krefeld bestehen keine landesplanerischen 32.02.02.03-0014-10 Bedenken. Schreiben vom Hinsichtlich des Fachbereichs Regionalentwicklung wird aus22.08.2013 geführt, dass der Änderungsbereich der 39. Änderung des Landschaftsplans gemäß den gültigen Zielen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GRP) teilweise als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und teilweise als Waldbereich dargestellt ist. Diese Freiraumdarstellungen werden mit der Funktion Bereich für den Schutz der Natur (BSN) überlagert. Die LP-Änderung entspricht somit den Zielen der Raumordnung, so dass landesplanerische Bedenken nicht bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf in seiner Sitzung am 18.09.2014 die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) beschlossen hat. Dadurch ergeben sich ab sofort neue Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung (siehe auch Rundverfügung vom 18.09.2014. Die neuen Ziele sind daher bei allen Verfahren als in Aufstellung befindliche Ziele zu berücksichtigen. Auch im Entwurf des RPD ist das Gebiet der 39. Änderung als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich bzw. Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. 3 Waldbereich mit überlagerndem BSN dargestellt, daher bestehen auch hinsichtlich der in Aufstellung befindlichen Ziele keine landesplanerischen Bedenken. Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Rohrfernleitungen: von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen. Im Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher eine andere Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden. Der Verlauf der Sauerstofffernleitung sollte im Landschaftsplan zeichnerisch dargestellt und auf die beschränkte Nutzung innerhalb des Schutzstreifens sollte in den textlichen Erläuterungen hingewiesen werden. Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung „In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht beeinträchtigt werden. Sachgebiet Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement: Das Gebiet befindet sich in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG). Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde: Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die FFHGebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Landschaftsplan hat zum Ziel, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Eine Darstellung von unterirdisch verlaufenden Rohrfernleitungen kann nicht im Landschaftsplan erfolgen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich, da, wie im Verordnungstext zum NSG 2.1.11 unter C- Unberührte Handlungen und Maßnahmen - der Betrieb des Wasserwerks bereits aufgeführt ist. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Den Anregungen der Höheren 4 Gemäß Erlass des MKULNV vom 25.05.2011 soll die Sicherung vorrangig als NSG durch entsprechende Festsetzungen in den Landschaftsplänen erfolgen. Nur wenn ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, können die Gebiete auch als Landschaftsschutzgebiet oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden. Da das Gebiet insbesondere für die Arten „Kammmolch“ und Großer Moorbläuling“, bzw. deren Lebensraum als FFH-Gebiet gemeldet wurde (vgl. LANUV, Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 Gebieten) und nach der FFH-Richtlinie die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes verpflichtend ist, gilt für die Schutzausweisung vorrangig §23 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten); die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz, die lediglich den Schutz von entsprechenden Lebensstätten und Lebensräumen erfasst, scheint weniger einschlägig. Darüber hinaus soll nach § 32 Abs. 3 BNatSchG in der Schutzausweisung dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten Gemäß den Anhängen der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der FFHRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Dies wird mit der vorgelegten Fassung Ihres Vorentwurfes nicht erfüllt. Die Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen entspricht nicht der FFH-Gebietsausweisung, Ergebnisse einer Flurbereinigung sind nicht relevant. Die Ausweisung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk (Gesamtgröße ca. 297,74 ha, zu 93 % Krefelder Stadtgebiet) wird im vorgelegten Änderungsentwurf nur mit einer Größe von ca. 188,35 ha als NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für Landschaftsbehörde wird in großen Teilen gefolgt. In der Abwägung erscheint es aber nicht sinnhaft, auch die intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden als ausreichend angesehen um den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht, Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung entsprechender Ge- und Verbote wird dieser Schutz gewährleistet (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Die Schutzgebietsabgrenzungen wurden entsprechend der Topographie des Geländes vorgenommen. Im Rahmen der abgeschlossenen Flurbereinigung wurde vor5 den Bereich Stadtgräben und Wasserwerk erfolgt die Ausweisung zusammen mit den Linner Parkanlagen lediglich als neues LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk“ ohne jegliche Angabe zur Größe. Inwieweit hier ein gleichwertiger Schutz durch die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet gewährleistet ist, ist naturschutzfachlich nicht erkennbar. Im aktuellen Regionalplan (auch Landschaftsrahmenplan) ist das gesamte FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk großflächig als Bereich zum Schutz der Natur dargestellt. Damit ist dieser Bereich regionalplanerisch für die Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Bereiche gesichert. Vorwiegend sollen in diesen Bereichen Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Die Regionalplanung ist damit den Anforderungen der FFH-Gebietsausweisung nachgekommen. Mit der von Ihnen vorgesehenen Ausweisung eines Teils des FFHGebietes lediglich als Landschaftsschutzgebiet werden diese planerischen Vorgaben wieder relativiert, da LSG vorwiegend in BSLE-Bereichen ausgewiesen werden, in welchen die Landschaft und die landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund stehen. Da der Bereich der Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Krefeld bereits als LSG 2.2.11 „Landschaftsschutzgebiet Elt“ ausgewiesen ist und für das neue LSG 2.2.11 a“Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk neue gebietsspezifische Ver- oder Gebote nicht festgesetzt wurden, ist der Sinn des neuen LSG 2.2.11 a fraglich. Es fehlen jegliche Festsetzungen, die sich auf den Schutz der im Gebiet vorkommenden FFH-Arten und FFH-LRT beziehen. In den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen zum neuen LSG finden sich Widersprüche zum Schutzgrad. So wird z.B. als gesetzliche Grundlage für die Ausweisung als LSG § 23 BNatSchG bereitend entsprechend der Topographie eine Flurneuordnung und ein entsprechender abgrenzender Wegeverlauf etabliert. Das neue Naturschutzgebiet 2.1.11 In der Elt besitzt eine Größe von ca. 63,11 ha. Im Verordnungstext zum neuen LSG 2.2.11a werden entsprechende, den Schutz der FFH-relevanten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume beinhaltende Geund Verbote etabliert werden (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) 6 (Naturschutzgebiet) genannt und auch die aufgeführten Schutzgründe sprechen für eine Ausweisung als NSG. Um dem Schutzziel zu entsprechen sollten insbesondere folgende Verbote aufgenommen werden: - Die Gewässer fischereilich zu nutzen - Düngemittel, Kalk und Pflanzenschutzmittel auszubringen Als Gebote bieten sich anhand der Vorschläge des LANUV an: - Erhaltung und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Lebensräume des Kammmolches - Vermeidung von Strukturveränderungen im Gesamthabitat des Kammmolchs (keine Rodung von Gehölzen und Stubben) sowie Erhaltung und Förderung der extensiven Grünlandnutzung - Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Flachlandmähwiesen (LRT 6510) durch zweischürige Mahd - Aufstellung eines Maßnahmenkonzepts Hinsichtlich der formulierten Entwicklungsziele wird das Entwicklungsziel 1.8 – Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Natur- und Artenschutz nur für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für das neu benannte LSG 2.2.11 a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk“ fehlt dieses Entwicklungsziel. Es fehlen somit Anhaltspunkte, was in diesem Bereich genau entwickelt werden soll. Die Gründe der Schutzausweisung reichen aus meiner Sicht hierfür nicht aus. Als Entwicklungsziele geeignet wären z.B. - - Die Parkpflege findet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde statt. Hinsichtlich der Rodung von Gehölzen ist hier auch der intensiven Nutzung als Parkanlage in Bezug zur Verkehrssicherungspflicht Rechnung zu tragen. Förderung und Vermehrung der mageren Flachlandmähwiesen (LRT 6510) auf geeig- Das Entwicklungsziel 1.8 wurde neten Standorten auch für das LSG 2.2.11a festgeErhalt und Entwicklung von Wanderstruktu- setzt ((siehe Anlage 1: Textliche 7 ren des Kammmolchs mit Verbindung zu Darstellungen zur 39. Änderung den Laichgewässern wie Waldsäumen und des Landschaftsplans, 3. Seite) anderen bandförmigen Biotoptypen (Raine, Gräben, Hecken) Darüber hinaus ist die Schutzzweckformulierung nicht korrekt, die vollständige Auflistung der LRT und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie wurde nicht vorgenommen, für das NSG „Latumer Bruch“ fehlt die Nennung des LRT 9160. Die vollständige Auflistung der LRT und Arten von gemeinschaftlichen Interesse wurde ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Unter den textlichen Festsetzungen zum NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ wurden sämtliche zusätzliche Verbote gestrichen. Einige dieser sind jedoch für den Schutz des Gebietes von wesentlicher Bedeutung wie z.B. das Verbot, „die Gewässer fischereilich zu nutzen“, welches dem Schutz der Kammmolch-Population dient. Es wurden zusätzliche Verbote zum Schutze des Kammmolches und des Ameisenbläulings aufgenommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). Das Gebiet des Römersees, ein verpachtetes Angelgewässer, wurde hiervon ausgenommen, da hier über den Pachtvertrag dem Kammmolch dienende Regelungen (Beschränkung des Angelns auf den Nordbereich des Gewässers) gefunden werden sollen. Das Gebot zur Erstellung eines Maßnahmenkonzepts für das Das Gebot zur Erstellung eines FFH-Gebiet ist nur für das NSG 2.1.3, nicht aber für das LSG Maßnahmenkonzeptes wird auch 2.2.11 a aufgeführt. Vorgesehen ist die Erstellung eines Ge- für das NSG 2.1.11 und das LSG 8 samt-MAKOS für das FFH-Gebiet auf Krefelder Gebiet sowie im Bereich des Meerbuscher Stadtgebietes im Rhein-Kreis Neuss, ein einleitendes Fachgespräch ist für das Jahr 2015 vorgesehen. 2.2.11a übernommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Der Anregung der Festlegung weiAls weitere Gebote für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ sollten terer Gebote wird gefolgt (siehe darüber hinaus festgelegt werden: geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung - Verhinderung der Verbuschung und Bewal- des Landschaftsplans) - dung der Grünland-Gesellschaften Erhalt und Förderung der Lebensräume sowie Lebensraumbestandteilen des Großen Moorbläulings Forstliche Festsetzungen nach § 25 LG NRW werden im Ände- Da die Waldflächen im NSG 2.1.3 rungsentwurf nicht formuliert es fehlt die Ergänzung hin- im städtischen Eigentum liegen wurde auf forstliche Festsetzunsichtlich des LRT 9160 „Stieleichenwald-Hainbuchenwald“. gen verzichtet. Insbesondere für den Stieleichen-Hainbuchenwald wird bereits seit vielen Jahren auf eine forstliche Nutzung verzichtet. Bei den „Schutzzwecken“ wurde der LRT 9160 ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Darüber hinaus sollte noch die nachrichtliche Übernahme der Der Anregung der Übernahme der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope in i.V. mit § 62 Abs. 3 LG NRW in einer Karte dargestellt wer- einer Karte wird zu einem späteren Zeitpunkt gefolgt. Hierbei solden. len die gesetzlich geschützten 9 Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LP- Biotope in Krefeld in allen BereiÄnderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnatur- chen im Landschaftsplan dargeschutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens stellt werden. des LANUV vollständig umzusetzen, auch soll die Gebietsund Schutzzielbeschreibung über einen Maßnahmenplan differenzierter ausgestaltet werden. Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zusage der Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der Verpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen weise ich nochmals ausdrücklich hin. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlagen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg (hinsichtlich der derzeit vorliegenden Fassung erscheint eine Bestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht möglich). 10 Einwender Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NordrheinWestfalen Postfach 101052 Recklinghausen Schreiben vom 12.12.2014 Anregung Mit Erlass vom 17.7.2014 hat das MKULNV auf Handlungsbedarf bezüglich einer beschleunigten SACSicherung für das Latumer Bruch in Krefeld zur Umsetzung der FFH-Richtlinie hingewiesen. Der vorgelegte Änderungsentwurf des Landschaftsplans für das Gebiet Latumer Bruch mit Burbach, Stadtgräben und Wasserwerk wird den sich aus dem Schutzzweck ergebenden Anforderungen noch nicht in vollem Umfang gerecht. Ich empfehle daher, folgende Änderungen vorzunehmen: - NSG-Ausweisung des gesamten Gebietes - Gebot der Erstellung eines Makos für das gesamte Gebiet - Optimierung der Maßnahmen zur Entwicklung des Kammmoch-Gewässers [http://www.naturschutzinformationennrw. de/artenschutz/web/babel/media/m_s_amp_rep_nrw.pdf Naturnahe Entwicklung (vgl. v.a. Pkt. 5 Gewässerpflege)] 1. Ferner sind folgende inhaltlichen Ungenauigkeiten anzumerken: •Es wird von der größten Kammmolchpopulation in Deutschland gesprochen. Dies stimmt seit den Maßnahmen im Rahmen der EUROGA nicht mehr. •Der Lebensraumtyp 9160 (StieleichenHainbuchenwald) fehlt in der Auflistung der Schutzgüter. LANU V Briefboge Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Den Anregungen des LANUV wird in großen Teilen gefolgt, in dem das Naturschutzgebiet 2.1.11 „In der Elt“ festgesetzt wird. Es erscheint aber nicht sinnhaft, auch die intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden als ausreichend angesehen um den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht, Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung eines Verbotes des Betretens der Ufersäume wird dieser Schutz gewährleistet (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Es wird ein MAKO für das gesamte Gebiet erstellt (ein entsprechendes Gebot wird aufgenommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). In der Auflistung der Schutzgüter wird der Lebensraumtyp 9160 ergänzt 11 (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). SWK Stadtwerke Krefeld AG Schreiben vom 09.12.2014 Den Anregungen wurde tlw. gefolgt. Unter C Unberührt von den unter Ziffer 2.1 aufgeführten Verboten und Geboten wurde auch der Betrieb des Wasserwerks „In Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu der der Elt“ aufgeführt. (siehe geän39.Änderung des Landschaftsplans. Es wird um die Berückderte Anlage 1: Textliche Darstelsichtigung der folgenden Anmerkungen bzw. Ergänzungen lungen zur 39. Änderung des gebeten: Punkt 2.2.11a: Wir bitten unter C um folgende ErLandschaftsplans). Dies beinhaltet gänzung: auch die Wartung und Instandhal- der Betrieb des Wasserwerkes „In der Elt“ und der zugehö- tungsarbeiten an allen Einrichtunrigen Trinkwassertransport- und Rohwasserleitungen mit gen. Umfangreiche InstandhalWegebau tungsarbeiten sind in Abstimmung - der Betrieb der Wassergewinnungsanlage, Aufbereitung und mit der Unteren LandschaftsbeVerteilungsanlagen von jeglichen Einschränkungen, Genehhörde vorzunehmen. Eine vollmigungen und Befreiungen beim Betrieb, Bau, Wartung und ständige Freistellung auch Instandhaltung aller Brunnen, Grundwassermessstellen, des Baus neuer Anlagen kann Rohrleitungen, Kabeln und Wege. nicht erfolgen, da hier eventuell Schutzgegenstände bzw. geschützte Tierarten betroffen sind. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. 12 Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund Schreiben vom 19.11.2014 Geologischer Dienst NRW De-Greiff-Str.195 47803 Krefeld Schreiben vom 24.11.2014 Im Planbereich verlaufen keine 110-kvHochspannungsleitungen der Westnetz AG. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen nicht vor. Bodenschutz Auf der CD-Rom „Karte der schutzwürdigen Böden (2.Aufl., 2004) des Geologischen Dienstes NRW sind die schutzwürdigen Böden in NRW dargestellt. Für die Fläche des Naturschutzgebietes „Latumer Bruch“ (textliche Darstellung, Anlage 1, Kap. 2.1.3) werden schutzwürdige bis sehr schutzwürdige Moorböden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential für Extremstandorte ausgewiesen. Zudem treten in großem Umfang schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion auf. Ich empfehle dringend, in der textlichen Darstellung die Schutzwürdigkeit der ausgewiesenen Böden unter Schutzzweck wie folgt aufzunehmen: Die Schutzausweisweisung dient: -zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen Böden; insbesondere der Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. Moorböden) und Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion/Bodenfruchtbarkeit (z.B. Parabraunerden). Geotope Das Naturschutzgebiet „Latumer Bruch“ ist auch ein Geotop und wird im Geotopkataster des Landes NRW unter der Nummer GK-4605-005 geführt. Es wird angeregt, das Geotop in die Landschaftsplanänderung mit einzubeziehen und darauf hinzuweisen. Der Anregung des Geologischen Dienstes wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). Der Anregung wird nicht gefolgt. Zur Zeit beinhaltet der Landschaftsplan keine Darstellungen von Geotopen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. 13 Es bestehen keine Einwände. Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028 34020 Kassel Schreiben vom 17.11.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Niederrhein Moltkestraße 8 46483 Wesel Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Anregungen vorgetragen. Rheinbahn AG Postfach 104263 40033 Düsseldorf Schreiben vom 11.11.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. PLEDOC GmbH Postfach 120255 45312 Essen Schreiben vom 17.11.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein K.d.ö.R Paul Spiegel-Platz 1 40476 Düsseldorf Landesbüro der Na- Stellungnahme des NABU: Um einen für das FFH-Gebiet ausreichenden Schutz zu gewährleisten, sollte das FFH-Gebiet Den Anregungen des NABU wird tlw. gefolgt. So wird das NSG 2.1.11mit dem Bereich der Flächen des Wasserwerks, des Römersees und des Bereichs südlich des Greiffenhorstparks neu aus14 turschutzverbände NRW Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Schreiben vom 15.12.2014 „DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ in seinen wesentlichen Bestandteilen als NSG 2.1.3 „Naturschutzgebiet Latumer Bruch und Wasserwerk“ festgesetzt werden. Die Erweiterung des NSG 2.1.3 sollte zusätzlich zu den erfolgten Arrondierungen auch die in der beigefügten Karte eingezeichneten Flächen des FFHGebietes im Bereich „Wasserwerk“ umfassen. Von den Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) als einer für den Schutzzweck maßgeblichen Lebensraumtypen liegt die wertvollste Fläche im Bereich des Wasserwerks. Die geplante Änderung des Landschaftsplans sieht für einen wesentlichen Bestandteil des FFH-Gebietes lediglich eine Festsetzung als LSG vor, wobei über die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für LSG (Unter 2.2 des Landschaftsplans) keine zusätzlichen Verbote für das LSG 2.2.11a vorgesehen sind. Dieses wird den Anforderungen an den Schutz des FFHGebietes nicht gerecht, vgl. hierzu allein den umfangreichen Katalog unter 2.2 C „Nicht betroffene Handlungen und Maßnahmen“. Das geplante Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a ist bei Einbeziehung der o.g. Flächen in das NSG entsprechend zu ändern und würde nur noch kleinere Flächenanteile des FF-Gebietes umfassen. Beim Schutzzweck für das NSG 2.1.3 sollten bei der Bedeutung des Gebietes für seltene und z.T. gefährdete Vogelarten folgende im Gebiet vorkommende Brutvogelarten ergänzt werden: Neuntöter, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher. Die Bedeutung des Gebietes belegen auch das Vorkommen von Kranich, Schwarzstorch, Weißstorch und Waldwasserläufer als Durchzügler. Bei den Geboten für das NSG 2.1.3 ist die Förderung der Vernässung aufgenommen worden. Dieses Gebiet ist angesichts des festzustellenden Trockenfallens von Bereichen und der damit verbundenen negativen Entwicklung von großer Bedeutung. Es wird folgende Ergänzung angeregt: Eine Wasser- gewiesen. (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans sowie Anlage 4 (geänderte Karte) Der Anregung wird hinsichtlich der aufgeführten Brutvögel gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es wurde das Gebot aufgenommen, die Vernässung des Latumer Bruchs zu fördern. Die Unberührtheitsklausel wurde aufgenommen (siehe geänderte 15 zuführung über die im Gebiet vorkommende Rohwasserleitung der SWK muss in Erwägung gezogen werden. Bei einer Einbeziehung des Wasserwerks in die NSG-Kulisse ist bei der Unberührtheitsklausel der Betrieb des Wasserwerks „In der Elt“ zu ergänzen. Bei den festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollten die Maßnahmen 5.3.10, 5.3.11, 5.3.12 eine Entwicklung artenreichen Grünlands vorsehen. Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bekanntermaßen eine Entwicklung artenreichen Grünlandes zum Ziele haben. Es sind keine Handwerksbetriebe im Gebiet vorhanden, daher ist keine Stellungnahme erforderlich. Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe gebeten. IHK Handwerkskammer Düsseldorf Georg-SchulhoffPlatz 1 40221 Düsseldorf Schreiben vom 15.12.2014 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Schreiben vom 18.12.2014 Den Anregungen des LVR wird in diesem Verfahren nicht gefolgt. Die eventuell Bodendenkmäler gefährdenden Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, AusGemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Landschaftsgesetzes NW (LG schachtungen oder die charakteNW) sind die historischen Kulturlandschaften und – ristische Bodengestalt verändernlandschaftsbestandteile von besonderer Eigenart, einschließ- den Maßnahmen sind bereits jetzt lich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und durch die Festsetzungen des LandSchönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bauschaftsplans 2.1.A)e) bzw. 2.2.A(f) und Bodendenkmäler zu erhalten. Diesem Schreiben ist eine verboten. Kartierung der im Plangebiet gelegenen eingetragenen bzw. zur Eintragung beantragten ortsfesten Bodendenkmäler beigefügt. Ziel der Landschaftsplanung sollte es sein, Festsetzungen im Landschaftsplan zu treffen, die den langfristigen Erhalt dieser Bodendenkmäler gewährleisten. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 1 DSchG NW. Danach sind die Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. 16 Die Bodendenkmalbelange sind bei öffentlichen Planungen möglichst mit dem Ziel des Erhalts bedeutender archäologischer Substanz zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NW ebenso für die historischen Kulturlandschaften. Auf den in Anlage beigefügten Karten mit den im Plangebiet des Landschaftsplanes gelegenen Kulturlandschaftsbereichen und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche darf ich an dieser Stelle verweisen. Fachbereich Tiefbau Schreiben vom 12.12.2014 zu 4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Gewässerunterhaltung(6612) sieht die Notwendigkeit für eine strategische Umweltprüfung gemäß § 17LG und § 2 UVPG im Hinblick auf das Schutzgut “Wasser“ unter Berücksichtigung des gesamten Oberflächenwassereinzugsgebietes und der Grundwasserverhältnisse für den „Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände“. zu 7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten (LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Es bestehen Bedenken bezüglich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch im Bereich des Oelvebaches (ab der Bifurkation Oelvebach und Stratumer Buschgraben bis südlich des Abschnitts „Heulesheimer Straße“) und dem nachfolgenden Hauptentwicklungsziel für den Kammmolch sowohl für das NSG und das LSG: Zitat: “Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind die Gewässer im Latumer Bruch/Die Buersbach ebenso wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhaltenund entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu entwickeln.“ Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Der Anregung wird nicht gefolgt. Seitens des zuständigen Fachbereichs Umwelt wurde keine Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung gesehen. Den Ausführungen wird nicht gefolgt. In der Abwägung der zu betrachtenden Schutzgüter wurde hier dem durch die Ausweisung des FFH-Gebietes durch die Europäische Kommission hervorgehobenen Schutzgut Natur der Vorrang gegeben. Durch die Ausweisung des FFH-Gebietes im Landschaftsplan der Stadt Krefeld bestehen Beschränkungen bereits durch die rechtskräftige Ausweisung als FFH-Gebiet durch die Europäische Kommission. Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde fachbezogenen Anregungen folgend das Gebiet südlich des 17 ihrer Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften und zu erhalten. Eine Entwicklung der Gewässer für Bedürfnisse einer Molchart kann nur unter Berücksichtigungen der Ziele des WHG erfolgen. Eine eindeutige Differenzierung bei den Hauptentwicklungszielen für Fließ- und Stillgewässern ist dringend erforderlich. Durch bisherige Eingriffe in das Gewässersystem ist die Entwässerung des Krefelder Südens bereits heute schon behindert, dazu gehören eine Vielzahl von hydromorphologischer Maßnahmen, wie z.B. Einbau von Querbauwerken(Wehre, Abstürze, Sohlgleiten und Fischsperren), Wasserstandsregulation, Maßnahmen zur Umkehrung der Fließrichtung und Versiegelung des Sohluntergrundes. Bei erforderlichen und zu erwartenden Einleitungen sowie eine noch nicht absehbare hydraulische Belastungsgrenze ist eine verfahrensrechtliche Einschränkung mit der Schutzkategorie „Naturschutzgebiet“ seitens der Gewässerunterhaltung nicht tolerierbar. Das WHG gibt vor, dass Gewässer in einem Zustand zu erhalten, der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen zu erhalten sind. Ebenso ist der Niedrigwasserabfluss sicherzustellen. Die in dem Landschaftsplan dargestellten Einschränkungen in der Gewässerunterhaltung entsprechen nicht dem WHG und der EUWRRL. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass routinemäßige, anthropogene Eingriffe in das Gewässerökosystem durch Befischungen zu Gunsten einer auserwählten Greiffenhorstparks, das Wasserwerksgelände sowie der Römersee als NSG ausgewiesen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Anlage 4) 18 Tierart die naturnahe Gewässerentwicklung des gesamten Gewässersystems erheblich stören und somit nicht den Vorgaben der EU-WRRL und einer ganzheitlichen gesamtökologischen Betrachtungsweise der Vernetzung und Fließgleichgewichte der Biozönosen im Gewässerökosystem Latumer Bruch entsprechen. Im Hinblick auf den von der Stadt Krefeld beschlossenen EU-WRRL-Umsetzungsfahrplan für die Planungseinheit Krefeld Süd-Ost(PE_RHE_1200) sind die Priorisierungen und Machbarkeiten unbedingt zu berücksichtigen. Das Maßnahmenprogramm ist behördenverbindlich, d.h. alle Behörden, die Maßnahmen am Gewässer oder mit Auswirkungen auf Gewässer durchführen oder zu Gewässermaßnahmen verpflichtet sind, sind daran gebunden. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet bzw. eine Festsetzung des oben aufgeführten Hauptentwicklungsziels führt unweigerlich zu einer Beeinträchtigung bzw. Erschwernis bei den bereits vorabgestimmten erforderlichen Absichtserklärungen zu den Gewässerentwicklungs-und/oder -ausbaumaßnahmen und gefährdet eine fristgerechte Zielerreichung. Hinsichtlich der Erläuterung der Bezeichnung „ältere Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des Wasserwerks“ und der Konkretisierung des Entwicklungsziels „Wiedervernässung“ besteht Klärungsbedarf. zu “Anlage 1-Textliche Darstellung zur 39. Änderung“ 2.1.3 Naturschutzgebiet Latumer Bruch B Gebote - Es ist geboten: 19 - die Vernässung des Latumer Bruches zu fördern. - ein Maßnahmenkonzept (MAKO) für das Latumer Bruch aufzustellen (Erläuterungen: Insbesondere sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Wasserzufluss in das Gebiet zu erhöhen. Hierzu ist vor allem die Verbesserung des Zuflusses über den Stratumer Buschgraben in die Altstromrinne anzuführen. Wir bitten um Beteiligung des FB 66 beim Maßnahmenkonzept (MAKO). Wassermengen und Grenzwerte bleiben unberücksichtigt bei der Gebotsfestsetzung. Eine genaue Benennung der “Möglichkeiten“ ist erforderlich oder Streichung des Wortes „aller“, da es aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einschränkungen geben kann. 2.2.11a Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk C Unberührt von den unter Ziffer 2.1 aufgeführten Verboten und Geboten bleibt: - Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen durch Einleitungen oder Ein und Ausbau von Staueinrichtungen. Die Regulierung des Wasserstandes stellt einen Eingriff in den Wasserhaushalt und die Bewirtschaftung dar und obliegt der Wasserwirtschaft. Die Regulierung ist nicht im Landschaftsplan auszuweisen. 5.1 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen wurde in mehreren wasserrechtlichen Genehmigungen dem FB 67 übertragen, der hier unter Beachtung wasserwirtschaftlicher, gartendenkmalpflegerischen und natur20 - An den Fließgewässern sind die Anpflanzungen unter Beachtung der Richtlinien für naturnahen Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern des Landesamtes für Wasser und Abfall NW durchzuführen. Anpflanzungen sollen gemäß dem Stand der Technik erfolgen. Die Blaue Richtlinie enthält keine Pflanzenliste. Eine erforderliche Liste mit standortgerechten Gehölzen unter Berücksichtigung von Durchwurzelungstiefe, Wuchshöhe, Sohlsubstrat und Bodenfeuchtigkeit sollte dringend im LP aufgenommen werden. 5.3.15 Extensive Wiesen im Latumer Bruch Zusatz: Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite an Zäunen und Gräben belassen,(…) Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 5,0 m. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante (§ 90a LWG NRW). Aus Sicht des Gewässer- und des Naturschutzes ist die Ausweisung von Gewässerrandstreifen erforderlich, deren Breite sich an dem 10-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 10) des Fließgewässers in seinem potenziell natürlichen morphologischen schutzfachlicher Vorgaben den Wasserstand über die Stauanlagen und Brunnen reguliert. Da hier aufgrund witterungsbedingter Einflüsse zeitweise sehr rasch reagiert werden muss, ist die Regulierung des Wasserstandes als unberührte Handlung aufgeführt, so dass in der Regel kein formelles Verfahren notwendig ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Im gültigen Landschaftsplan sind umfangreiche Gehölzlisten nebst Pflanz- und Pflegehinweisen vorhanden (siehe S. 321-324). Der Anregung wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). 21 Zustand bemisst. Erst dann können Gewässerrandstreifen auch die Lebensraumfunktionen der amphibischen Zone für die Wasserorganismen ermöglichen und sichern, die nur phasenweise von ihnen genutzt werden können, aber von existenzieller Bedeutung sind. Diese Lebensräume unterliegen einem ständigen Erneuerungsprozess durch Überflutungsvorgänge und damit verbundenen Umgestaltungen der amphibischen Zone. Wir bitten um Erweiterung des Randstreifens auf 5 m. 5.3.46 Der Linner Burggraben und fortführende Gräben sind in Teilbereichen unter weitgehender Schonung der Ufervegetation zu entschlammen und zu säubern. Die anfallenden Schlammmassen sind landschaftsunschädlich zu beseitigen. An den Gewässerrändern sind Arten der Röhrichtgesellschaften zur „Initialzündung“ nach der Maßnahme stehen zu lassen oder, sofern nicht vorhanden, anzusiedeln. Sämtliche Maßnahmen, die den Wasserabfluss beeinflussen, sind mit der Wasserwirtschaft abzustimmen. zu“ Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplan“ 5.5 Renaturierung von Bachläufen Die Renaturierung von Gewässern obliegt der Wasserwirtschaft. Die genannten Maßnahmen entsprechen nicht dem Stand der Technik (WRRL, DWAM610, LUA-Merkblätter etc.) und den derzeit gültigen Rechtsvorschriften. Einer Ausweisung im Landschaftsplan kann nicht zugestimmt werden. Wir bitten um Streichung des vollständigen Kapitels und in des Symbols in der Legende für Entwicklungs- und Pfle- Die Festsetzung 5.3.46 wurde gestrichen, da im Rahmen der EUROGA 2002+ die Entschlammungsarbeiten abgeschlossen wurden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans 22 gemaßnahmen(§26 LG NW). zu “Anlage 4: Karte mit der 39. Änderung des Landschaftsplanes “ 1.1.1 Entwicklungsziel 1.1.1 – Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft - Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen, Wiedervernässung trockengefallener ökologisch wertvoller Flächen und Anstau von Gewässern unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange,(…) Renaturierungen sind ökologische Gewässerausbaumaßnahmen. Die Gewässerunterhaltung, Bewirtschaftung und der Ausbau sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans. Sie obliegen dem Gewässerunterhalter. Eine Abstimmung des Unterhaltungsplans wird jährlich vorgenommen. Wir bitten um Streichung des Terminus „Anstau“ aus dem Entwicklungsziel, da dies unter wasserwirtschaftlichen Belangen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Eine Rückhaltung kann unter Abwägung von wasserwirtschaftlichen Erfordernissen sinnvoll sein und ist im Rahmen einer hydraulischen und konzeptionellen Gesamtbetrachtung des Gewässers möglich. Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist der Passus Rückhaltung aus den Zielen zu streichen. 1.2 Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige 23 belebenden Elementen Es sollen: - Bachläufe, (…), ggf. renaturiert (…) Siehe Stellungnahme zum Entwicklungsziel „Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen…“( 1.1.1). Gewässerregulierungen und nicht naturnahe Gewässerausbauten vermieden werden, (Erläuterung: Unter Gewässerregulierungen werden auch Gewässerunterhaltungen verstanden.) Wir bitten um Streichung der sehr vereinfachten Erläuterung. Das WHG bestimmt in § 39, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz folgen muss. Gewässer sind in ihrer Funktion und Leitungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften und zu erhalten. An oberirdischen Gewässern sind (…) schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten. Eine Mindestwasserführung ist sicherzustellen (aus WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe §§ 27 bis 31 WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 5.1.26 und 5.1.80 Bitte um Berücksichtigung der textlichen Änderungen siehe 5.1. Festsetzung des Landschaftsplans und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea-Lust s.o. auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin ist Herr 24 Bezirksregierung Arnsberg Postfach 44025 Dortmund Schreiben vom 25.11.2014 Es ist keine Stellungnahme erforWolfgang K.Hoever, Girmesgath 135 in 47803 Krefeld. Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis derlich. zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH, in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizens nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen wie z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 25 Die Belange des Deichverbandes sind von der 39. Änderung des Landschaftsplanes betroffen. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes auf den Oelvebach darf die wichtige Vorflutfunktion des Oelvebaches in Verlängerung des Striebuchsbaches nicht beeinträchtigen. Der Wasserabfluss muss weiterhin uneingeschränkt gewährleistet sein. Es bestehen keine Bedenken. RAG Postfach 44620 Herne Schreiben vom 8.12.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Der Wasserabfluss aus Meerbusch in das Gebiet hinein soll ohne Einschränkungen gewährleistet werden um die gewünschte Vernässung des Latumer Bruches sicher zu stellen (siehe Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung 2.1.3 Gebote). Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es sind keine Anlagen betroffen. Deichverband Meerbusch-Lank Der Deichgräf Finkenweg 9a 40667 Meerbusch Schreiben vom 11.12.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Deutz-MülheimerStraße 22-24 50679 Köln 26 Gascade Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel 27 Einwender Einwender 1 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015 Einwender 2 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015 Einwender 3 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteili- Anregung Durch die Ausweisung des Saumstreifens als Naturschutzgebiet (südlich des Eltwegs wurde im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ein Saumstreifen ausgewiesen, der bislang außerhalb des Naturschutzgebietes lag) wird die angrenzende Landwirtschaft benachteiligt, da so bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein weiter Abstand (20,0 m) eingehalten werden müsse. Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Der Saumstreifen ist bereits seit Rechtskraft des Landschaftsplans zu großen Teilen als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wurde ein zusätzlicher Streifen von 2,0 m Breite in das Eigentum der Stadt Krefeld gebracht und als Grasstreifen angelegt. Dieses neue Flurstück liegt außerhalb des Naturschutzgebietes und bildet einen Puffer zwischen der intensiv genutzten Ackerfläche und dem Naturschutzgebiet. Im Übrigen ist beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel regelmäßig ein entsprechender Abstand zu bestimmten Landschaftselementen einzuhalten unabhängig davon, ob diese als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind oder nicht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Frau Stevens regte an, sich die Änderungen im Bereich des Burgparks bei einer gemeinsamen Exkursion anzuschauen. Herr Thies und Herr Malschützky betonten, dass es keine Änderungen in diesem Bereich zu besichtigen gibt. Der Einwender ist Eigentümer von landwirt- Die Prüfung eines Entschädi28 gung am 21.01.2015 schaftlich genutzten Grundstücken am Oelvebach, die im Rahmen der 39. Änderung als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollen. Er fragt nach, inwieweit er für den zu erwartenden Wertverlust entschädigt werden wird. gungsanspruchs ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch die nach Rechtskraft des Verfahrens wirksam werden Ge- und Verbote wird die bisherige Nutzung der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grundstücke nicht eingeschränkt. 29 Einwender Anregung Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung 30