Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 29.01.2015
Nr.
1043 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Oppum-Linn
17.06.2015
Bezirksvertretung Uerdingen
01.09.2015
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 03.09.2015
Landschaftsbeirat
22.09.2015
Betreff
39. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk,
hier: Offenlage
Beschlussentwurf:
1. Die Bezirksvertretung Oppum/Linn und die Bezirksvertretung Uerdingen empfehlen dem Ausschuss für
Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung die öffentliche Auslegung der Planung der 39. Änderung des Landschaftsplans gemäß § 27 c (1) Landschaftsgesetz NRW.
2. Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft beschließt die öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 27c (1) Landschaftsgesetz NRW.
3. Der Landschaftsbeirat der Stadt Krefeld nimmt die öffentliche Auslegung der Planung der 39. Änderung
des Landschaftsplans zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1043 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Einleitung des Verfahrens zur 39. Änderung des Landschaftsplans, die die Anpassung des
Landschaftsplans der Stadt Krefeld an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner
Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk beinhaltet, wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung am 30.10.2014 beschlossen. Mit der Einleitung des Verfahrens wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es wurde am 20.01.2015 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden
durch die Verwaltung bearbeitet. In der vorliegenden Vorlage sind die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Anlage 5 mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen aufgeführt.
Aufgrund der eingegangenen Anregungen wurde die ursprüngliche Planung überarbeitet. Das
Wasserwerksgelände, der Römersee und das Gelände südlich des Greiffenhorstparks sollen als
Bestandteile des Naturschutzgebietes 2.1.11 "In der Elt" ausgewiesen werden. Aufgrund der besonderen Betroffenheit der SWK wurde eine intensive Abstimmung im Vorfeld durchgeführt. Die
Vertreter der SWK erklärten sich im Grundsatz mit der vorgestellten Planung einverstanden unter der Bedingung, dass der Betrieb des Wasserwerks nicht durch Verbote behindert wird. Diese
Bedingung wurde erfüllt (siehe Anlage 1). Die übrigen nicht dem Naturschutzgebiet zufallenden
Bereiche des FFH-Gebietes sollen im neuen Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a gesichert werden
(siehe Karte Anlage 4). Diese intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen weisen wegen der intensiven Nutzung und der Vielzahl der Veranstaltungen einen gänzlich anderen Charakter auf als das Naturschutzgebiet. Nach Auffassung der Verwaltung lassen sich hier auch im
Landschaftsschutzgebiet dem FFH-Gebiet entsprechende Schutzbestimmungen etablieren ohne
die etablierte Nutzung der Parkanlagen stark einzuschränken. So kann der Schutz der Lebensräume des Kammmolches durch ein Betretungsverbot der die Parkgewässer umgebenden Hochstaudensäume erreicht werden. Im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie
Landwirtschaft soll über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken versehen mit der Stellungnahme der Verwaltung entschieden werden. Weiterhin soll beschlossen werden, den Landschaftsplan gemäß § 27c Landschaftsgesetz NRW öffentlich auszulegen.
Die Offenlage soll vom 28.09.2015 bis 30.10.2015 in den Räumen des FB 67 Grünflächen Mevissenstraße 65 erfolgen.
1. Rechtliche Grundlagen zum FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruchs mit Buersbach (in
Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände
Das Gebiet des Latumer Bruchs mit Buersbach (in Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände wurde als FFH-Gebiet DE-4605-301 vom Land NRW mit Beschluss vom
18.11.2003 über die Bundesregierung der Europäischen Union in Brüssel im Jahre 2004 gemeldet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 12.11.2007 (Erscheinungsdatum des Amtsblattes am 15.01.2008).
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf als Landschaftsrahmenplan wurde dieses Gebiet bereits als „Bereich zum Schutz der Natur“ dargestellt.
Mit Erlass vom 25.05.2011 erklärte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass im Zusammenhang mit der
Sicherung der Natura 2000-Gebiete die FFH- und Vogelschutzgebiete gemäß § 32 Abs. 2
BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Vorrangig sei die
Sicherung bislang als Naturschutzgebiet durch entsprechende Festsetzungen in den Landschaftsplänen oder durch ordnungsbehördliche Verordnung erfolgt. Im Erlass wurde das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgefordert, dem Ministerium zu berichten, wie die FFH-Gebiete zur Zeit geschützt sind, welche Gebiete bislang nicht ausreichend gesichert sind und auf welche Art und Weise die unzureichend gesicherten Gebiete gesichert werden
können.
Begründung
Seite 3
2. Berichtspflicht zur Sicherung der FFH-Gebiete
Bereits mit E-Mail vom 19.07.2011 wurde die Stadt Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, die von der LANUV aufgestellte Tabelle zu überprüfen und darzustellen, in
welcher Form eine Sicherung der FFH-Gebiete bislang erfolgt ist, bzw. mit Blick auf die
2012/2013 anstehende Berichtspflicht gegenüber der EU (Europäischen Union) erfolgen soll.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 23.05.2013 auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
06.05.2013 – Az.: III-4-616.06.07.00 hingewiesen (Sicherung von FFH-Gebieten durch Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten „SACs“) und um Mitteilung gebeten, welche FFH-Gebiete
aktuell nicht im Sinne der EU-Vorgaben als SAC gesichert sind.
3. Festsetzung des FFH-Gebietes DE-4605-301 im Landschaftsplan der Stadt Krefeld im erweiterten Naturschutzgebiet 2.1.3 Latumer Bruch, in einem neuen Naturschutzgebiet 2.1.11 "In
der Elt" und in einem neuen Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a Linner Parkanlagen mit Stadtgräben
Mit der Landschaftsplanänderung soll das FFH-Gebiet DE-4605-301 "Latumer Bruch mit Linner
Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände" als SAC im Sinne der EU-Vorgaben gesichert werden.
Die Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301 soll im Landschaftsplan der Stadt Krefeld in der
Form erfolgen, dass das „Naturschutzgebiet 2.1.3 Latumer Bruch“ um den am Oelvebach liegenden Bereich sowie um die im Rahmen des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens Latumer
Bruch jetzt im öffentlichen Eigentum befindlichen Flächen erweitert wird. Der Bereich südlich
des Greiffenhorstparks, das Gelände des Römersees sowie Teile des Wasserwerksgeländes wird
als neues Naturschutzgebiet 2.1.11 "In der Elt" ausgewiesen. Die zu schützenden Lebensräume
des nördlichen Teilstücks des FFH-Gebietes (der intensiv genutzte Parkbereich um Haus Greiffenhorst, der Wasserwerksgebäudebereich sowie der Hausenhof (z.Zt. Quarantänestation des
Zoos) sollen weiterhin als Landschaftsschutzgebiet 2.2.11 – Elt erhalten bleiben) werden als
„Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a Linner Parkanlagen mit Stadtgräben“ ausgewiesen. Die Teilung
in 2 unterschiedliche Bereiche wurde vorgenommen, da das geplante Naturschutzgebiet 2.1.11
"Inder Elt" sowie das geplante Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a durch die Linner Parkanlagen
einen erheblich anderen Charakter besitzt als das Latumer Bruch. Neben der Bedeutung als gartendenkmalgeschützte Anlage hat dieser Bereich eine wichtige Funktion als Naherholungsgebiet
für die Bevölkerung.
4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die vorgesehenen Änderungen haben keine erheblichen Umweltauswirkungen. Weitergehende
Anhaltspunkte für zusätzliche Umweltauswirkungen der vorgesehenen Änderungen liegen nicht
vor. Einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 und LG NRW bedarf es nicht.
5. Zeichnerische und textliche Darstellungen im Landschaftsplan der Stadt Krefeld
In der Karte sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus
dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung des Landschaftsplanes). Das Flurstücksverzeichnis für das Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde aktualisiert.
Die textlichen Ergänzungen im Landschaftsplan sind fettgedruckt. Die Texte, die gestrichen werden, sind am rechten Textrand aufgeführt und beginnen mit „Gelöscht:…“.
Begründung
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In den einzelnen Karten sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung
des Landschaftsplanes).
6. Ergänzungen und Änderungen bei dem Entwicklungsziel 1.8
Bei dem Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Naturund Artenschutz“ sind Ergänzungen bei den Naturschutzgebieten erforderlich. Die Ausweisung
des FFH-Gebietes Latumer Bruch und Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk als
Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet werden in das Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung
und Verbesserung der Standortqualität für den Natur- und Artenschutz“ aufgenommen.
7. Ergänzungen und Änderungen bei den Natur- und Landschaftsschutzgebieten
Im Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde eine Flurbereinigung durchgeführt. Viele Grundstücke wurden in das Eigentum der Stadt Krefeld überführt. Der Zuschnitt vieler Flurstücke wurde
der Topographie entsprechend verändert, so dass die Grenzen des Naturschutzgebietes in der
Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes und das Flurstücksverzeichnis korrigiert werden müssen. Gleiches gilt auch für die Festsetzungen.
Die Naturschutzgebiete (NSG) 2.1.3 Latumer Bruch und 2.1.11 "In der Elt" liegen mit dem
Striebruchsbach, Stratumer Buschgraben und dem Linner Mühlenbach im Bereich von zwei Altstromrinnen im Urstromtal des Rheines. Zusammen mit dem angrenzenden Gebiet „Die Buersbach", dem Burg- und Stadtgrabensystem der Burg Linn, dem Greiffenhorstpark mit dem Linner
Mühlengraben, dem Trinkwassergewinnungsgebiet Elt und dem Römersee“ bildet das NSG Latumer Bruch das Natura-2000-/FFH-Gebiet (Nr. DE-4605-301: Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgraeben und Wasserwerk). Das Gebiet repräsentiert einen typischen Ausschnitt der Rheinauenlandschaft.
Die besondere Bedeutung dieser Gebiete für NATURA 2000 besteht darin, dass diese einen typischen Ausschnitt der Rheinauenlandschaft mit auentypischen Lebensräumen innerhalb des Naturraums Mittlere Niederrheinebene repräsentieren. Es sind dies vor allem die Röhrichtbestände
verlandeter nährstoffreicher Stillgewässer, Seggenriede, Feuchtgrünland-Flächen, feuchte Hochstaudenfluren, Auwaldrestbestände und großflächige Bestände des nährstoffreichen Erlenbruchwaldes. Insbesondere der Nordteil des Gebietes beherbergt eine große Population des
Kammmolches. Für ihn sind die natürlichen eutrophen Gewässer im Latumer Bruch, aber gerade
auch die älteren Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des Wasserwerks sowie die linearen Gewässersysteme des Linner Mühlenbachs und der Gräben um die Burg Linn wichtige
Lebensräume, die somit ebenfalls zu den wertgebenden Strukturen des Gebietes gehören. Der
gesamte Gebietskomplex stellt zudem einen Teil-Lebensraum für die möglicherweise letzte bekannte Meta-Population des Dunklen Wiesenknopf - Ameisen- Bläulings in diesem Naturraum
dar. Die Buersbach und das Latumer Bruch mit seinem besonders gut erhaltenen, verzweigtem
System aus Rinnen und Donken sind aufgrund ihrer stromtaltypischen Lebensraumausstattung
hervorragende Beispiele für die Rheinauenlandschaft und ihre traditionellen Nutzungsformen.
Demzufolge ist das Hauptentwicklungsziel die Erhaltung und Entwicklung charakteristischer
Strukturen der niederrheinischen Flussauenlandschaft als Lebensraum der hierfür charakteristischen Tierarten. Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind die Gewässer im Latumer
Bruch/Die Buersbach ebenso wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhalten und entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu entwickeln. Um den Lebensraum des Dunklen
Wiesenknopf- Ameisen- Bläulings zu sichern, ist die Erhaltung und Wiederherstellung von
Feuchtgrünland und mageren Flachland-Mähwiesen durch Wiedervernässung, Nutzungsänderung und Extensivierung durchzuführen.
Begründung
Anlagen:
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung
Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplanes
Anlage 3: Kartenauszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan
Anlage 4: Kartenauszug mit der 39. Änderung des Landschaftsplanes
Anlage 5: Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger,
Stellungnahme der Verwaltung
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