Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40
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Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
A.
Vorlage Nr. 4853/18
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 86 2. Änd., rechtskräftig seit
dem 12.02.1999, setzt die Flächen
westlich des Dahlerdyk, nördlich der
Stichstraße Dahlerdyk und südlich der
Kliedbruchstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen
Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35
(GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Eine Ausnahme
zur Überschreitung der Grund- und
Geschossflächenzahlen bis zu den in
§ 17 BauNVO 1968 festgesetzten
Höchstwerten (WR 0,4 GRZ bzw. 0,5
GFZ) kann zugelassen werden.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des 981 m² großen Grundstückes Kliedbruchstraße 2 (Flurstück 637,
Gemarkung Krefeld, Flur 15) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel,
auf dem Grundstück ein weiteres Wohngebäude errichten zu können. Das Grundstück ist
derzeit mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut.
C.
Inhalt der 11. vereinfachten Änderung
Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 637 der Gemarkung
Krefeld, Flur 15 die Ausweisung einer weiteren überbaubaren Fläche (10m x 15 m)
zwischen dem Wohnhaus Kliedbruchstraße 2 und Dahlerdyk 132 vorgesehen.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 86 2. Änd. mit vereinfachter Änderung
Zusätzliche Hinweise:
Wasser
Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete
Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen.
Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen ein unbebauter
Grundstücksanteil benötigt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Abwasser
Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) im Dahlerdyk sowie ein Schmutzwasserkanal
(DN 300 STZ) und ein Regenwasserkanal (DN 1600 SB) in der Kliedbruchstraße vorhanden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Elektrizität
Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt
bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen.
Klarstellung
Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§
20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzliche textliche Festsetzung zur 11. vereinfachten Änderung
Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung gilt die textliche Ausnahmeregelung vom
26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr. 33 vom 15.08.1974) nicht.
Erläuterung: Laut textlicher Ausnahmeregelung vom 26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr.
33 vom 15.08.1974) kann die Baugenehmigungsbehörde gemäß §31 Abs. 1 BBauGB
Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der
Baumassenzahl bis zu den in § 17 der Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung
vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) festgesetzten Höchstwerten zulassen.
Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 11. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im
Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten
Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Keine Bedenken.
FB 66 – Tiefbau
Keine Bedenken.
Der Erschließungsbeitrag für die Kliedbruchstraße ist abgegolten, für den Dahlerdyk kommt
er nach endgültiger Herstellung noch zur Erhebung.
Der Kanalanschlussbeitrag für das betroffene Grundstück ist abgegolten.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Wasser
Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete
Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen.
Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen unbebauter
Grundstücksanteil benötigt.
Umweltprüfung
Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der
Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren
kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB weitergeführt werden. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a
BauGB entfällt.
Immisionsschutz
Im Planungsfall handelt es sich um an den Sportplatz heranrückende Wohnbebauung. Der
Bauherr ist darauf hinzuweisen. Ggf. sollte eine Überprüfung der Schallimmissionen des
Sportplatzes nach 18. BlmSchV durch einen Gutachter erfolgen und anschießend gemäß
DIN 4109 eine Festsetzung ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen am Gebäude/im
Änderungsbereich erfolgen.
Abwägung:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone und zum Niederschlagswasser werden ergänzend im
Bebauungsplan aufgenommen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Eine weitergehende gutachterliche Überprüfung der Schallimmissionen ist nicht
erforderlich, da es Wohnbebauung gibt, die deutlich näher am Sportplatz liegt. Dadurch
sind die Schallimmissionen auf ein Maß begrenzt, welches durch die nach heutigen
Wärmeschutzanforderungen einzubauenden Fenster regelmäßig eingehalten wird. Daher
sind keine gesonderten Schallschutzfestsetzungen erforderlich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
FB 67 – Grünflächen
Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze (hier: gut gewachsene
Ligusterhecke) darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen.
Es ist zu prüfen, ob eine Erhaltungsfestsetzung für diese Hecke in Frage kommt.
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der
Stadt Krefeld getroffen.
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Für die vorhandene Ligusterhecke ist keine Erhaltungssatzung festzusetzen, da die
vorhandene ca. 2m hohe Hecke für einen neuen entstehenden Vorgarten eher unüblich ist
und sich als Vorgartenbepflanzung nicht in die Umgebung einpasst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
FB 75 – Stadtentwässerung Krefeld (AöR)
Es bestehen Bedenken, da die private Niederschlagswasserversickerung der bestehenden
Bebauung Kliedbruchstraße 2 im freien Grundstücksbereich liegt. Da im Dahlerdyk nur
einen Schmutzwasserkanal vorhanden ist, muss das Niederschlagswasser der neuen
Bebauung auch auf dem Grundstück versickern.
Abwägung:
In Ergänzung zum Hinweis von FB 36 und der NGN Abteilung Abwasser zum Wasser ist der
Antragsteller in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit
der Stadt Krefeld in Kenntnis zu setzen, dass die Niederschlagsentwässerung nur mit einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung gesichert ist und dementsprechend
ausreichend Flächen dafür zur Verfügung stehen müssen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld
Abteilung (Abwasser):
Im geplanten Bereich sind folgenden Kanäle vorhanden:
Schmutzwasserkanal DN 300 STZ im Dahlerdyk
Schmutzwasserkanal DN 300 STZ und Regenwasserkanal DN 1600 SB in der
Kliedbruchstraße
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Abteilung Elektrizität:
Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt
bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen.
Abteilung Wasserproduktion:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch ordnungsbehördliche
Verordnung vom 03. Dezember 1976 festgesetzte Wasserschutzgebiet für das
Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen.
Abteilung Trinkwasser:
Seitens Trinkwasser befinden sich sowohl in der „Kliedbruchstraße“, als auch in der Straße
„Dahlerdyk“ Versorgungsleitungen. Sofern für die angefragte Bebauung ein
Trinkwasseranschluss benötigt wird, ist dieser vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich.
Des Weiteren bestehen seitens der Abteilungen Gas, Fernwärme, Telekommunikation,
Beleuchtung und ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 12.09. bis einschließlich 12.10.2017 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im
Krefelder Amtsblatt Nr. 35 am 31.08.2017 statt.
Die
unmittelbar
von
der
Planänderung
betroffenen
und
benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 30.08.2017 über die
Offenlage informiert.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
Herr K., Dahlerdyk 132, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 17. September 2017
Anregung:
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird abgelehnt, da mit einer zusätzlichen
Bebauung des Grundstückes, der eigentliche Charakter dieses Wohngebietes –Häuser mit
großen Grundstücken/Gärten- verändert wird. Mit dieser Bebauung und weiteren folgenden
Anträgen würde der Lebensraum der derzeit dort zu beobachtenden Tierarten beschränkt.
Die Niederschlagsentwässerung bereitet bereits Probleme, die sich durch jede weitere
Bebauung bzw. Versiegelung des Bodens verstärken würde. Die bestehende
Abwasserproblematik würde durch Überlastung der vorhandenen Kanäle verschlimmert.
Abwägung:
Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor,
wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw.
Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine
zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom
Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist
innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x
15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt,
die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen
wird.
Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung
des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende
Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung
einzuholen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau H., Dahlerdyk 130, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 9. Oktober 2017
Anregung:
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird abgelehnt, da mit einer zusätzlichen
Bebauung des Grundstückes, der eigentliche Charakter dieses Wohngebietes –Häuser mit
großen Grundstücken/Gärten- verändert wird. Mit dieser Bebauung und weiteren folgenden
Anträgen würde der Lebensraum der derzeit dort zu beobachtenden Tierarten beschränkt.
Die Niederschlagsentwässerung bereitet bereits Probleme, die sich durch jede weitere
Bebauung bzw. Versiegelung des Bodens verstärken.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Abwägung:
Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor,
wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw.
Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine
zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom
Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist
innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x
15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt,
die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen
wird.
Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung
des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende
Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung
einzuholen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau M., Kliedbruchstraße 4, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 6. Oktober 2017
Anregung:
Gegen die vereinfachte Änderung bestehen Bedenken auf Grund der damit entstehenden
Verdichtung der Bebauung sowie der zusätzlichen Versiegelung des Bodens und dem damit
verstärkt auftretenden Problem der Niederschlagsentwässerung.
Abwägung:
Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor,
wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw.
Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine
zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom
Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist
innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x
15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt,
die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen
wird.
Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung
des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende
Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung
einzuholen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr G., Vorsitzender d. Bürgervereins Kliedbruch, mit Email vom 11. Oktober 2017
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
Anregung:
Der Bürgerverein spricht sich gegen die geplante Änderung aus, da Bedenken bestehen,
dass weitere vereinfachte Änderungen folgen und sich damit der bisherige Charakter des
Wohngebietes verändert.
Abwägung:
Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor,
wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw.
Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine
zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom
Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist
innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x
15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt,
die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen
wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des §
11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G.
Verfahrensabschluss
Gesamtbeurteilung der Verwaltung:
Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des
Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes
nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch
des Eigentümers entsprochen, ein zusätzliches Baufenster für ein zweites Wohnhaus
einzurichten. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen
Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als
Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig
eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in
Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen
Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 4853/18
moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden
Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 11. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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