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Verwaltungsvorlage (Bpl_862.Ä._11.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage A. Vorlage Nr. 4853/18 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 86 2. Änd., rechtskräftig seit dem 12.02.1999, setzt die Flächen westlich des Dahlerdyk, nördlich der Stichstraße Dahlerdyk und südlich der Kliedbruchstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Eine Ausnahme zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den in § 17 BauNVO 1968 festgesetzten Höchstwerten (WR 0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ) kann zugelassen werden. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 B. Planungsanlass Der Eigentümer des 981 m² großen Grundstückes Kliedbruchstraße 2 (Flurstück 637, Gemarkung Krefeld, Flur 15) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dem Grundstück ein weiteres Wohngebäude errichten zu können. Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. C. Inhalt der 11. vereinfachten Änderung Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 637 der Gemarkung Krefeld, Flur 15 die Ausweisung einer weiteren überbaubaren Fläche (10m x 15 m) zwischen dem Wohnhaus Kliedbruchstraße 2 und Dahlerdyk 132 vorgesehen. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 86 2. Änd. mit vereinfachter Änderung Zusätzliche Hinweise: Wasser Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen. Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen ein unbebauter Grundstücksanteil benötigt. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Abwasser Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) im Dahlerdyk sowie ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) und ein Regenwasserkanal (DN 1600 SB) in der Kliedbruchstraße vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Elektrizität Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Klarstellung Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzliche textliche Festsetzung zur 11. vereinfachten Änderung Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung gilt die textliche Ausnahmeregelung vom 26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr. 33 vom 15.08.1974) nicht. Erläuterung: Laut textlicher Ausnahmeregelung vom 26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr. 33 vom 15.08.1974) kann die Baugenehmigungsbehörde gemäß §31 Abs. 1 BBauGB Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl bzw. der Baumassenzahl bis zu den in § 17 der Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) festgesetzten Höchstwerten zulassen. Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 11. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Keine Bedenken. FB 66 – Tiefbau Keine Bedenken. Der Erschließungsbeitrag für die Kliedbruchstraße ist abgegolten, für den Dahlerdyk kommt er nach endgültiger Herstellung noch zur Erhebung. Der Kanalanschlussbeitrag für das betroffene Grundstück ist abgegolten. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Keine Bedenken. FB 36 – Umwelt Wasser Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen. Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen unbebauter Grundstücksanteil benötigt. Umweltprüfung Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB weitergeführt werden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. Immisionsschutz Im Planungsfall handelt es sich um an den Sportplatz heranrückende Wohnbebauung. Der Bauherr ist darauf hinzuweisen. Ggf. sollte eine Überprüfung der Schallimmissionen des Sportplatzes nach 18. BlmSchV durch einen Gutachter erfolgen und anschießend gemäß DIN 4109 eine Festsetzung ggf. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen am Gebäude/im Änderungsbereich erfolgen. Abwägung: Die Hinweise zur Wasserschutzzone und zum Niederschlagswasser werden ergänzend im Bebauungsplan aufgenommen. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Eine weitergehende gutachterliche Überprüfung der Schallimmissionen ist nicht erforderlich, da es Wohnbebauung gibt, die deutlich näher am Sportplatz liegt. Dadurch sind die Schallimmissionen auf ein Maß begrenzt, welches durch die nach heutigen Wärmeschutzanforderungen einzubauenden Fenster regelmäßig eingehalten wird. Daher sind keine gesonderten Schallschutzfestsetzungen erforderlich. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. FB 67 – Grünflächen Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze (hier: gut gewachsene Ligusterhecke) darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Erhaltungsfestsetzung für diese Hecke in Frage kommt. Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen. Für die vorhandene Ligusterhecke ist keine Erhaltungssatzung festzusetzen, da die vorhandene ca. 2m hohe Hecke für einen neuen entstehenden Vorgarten eher unüblich ist und sich als Vorgartenbepflanzung nicht in die Umgebung einpasst. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. FB 63 – Bauaufsicht Keine Bedenken. FB 75 – Stadtentwässerung Krefeld (AöR) Es bestehen Bedenken, da die private Niederschlagswasserversickerung der bestehenden Bebauung Kliedbruchstraße 2 im freien Grundstücksbereich liegt. Da im Dahlerdyk nur einen Schmutzwasserkanal vorhanden ist, muss das Niederschlagswasser der neuen Bebauung auch auf dem Grundstück versickern. Abwägung: In Ergänzung zum Hinweis von FB 36 und der NGN Abteilung Abwasser zum Wasser ist der Antragsteller in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit der Stadt Krefeld in Kenntnis zu setzen, dass die Niederschlagsentwässerung nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung gesichert ist und dementsprechend ausreichend Flächen dafür zur Verfügung stehen müssen. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld Abteilung (Abwasser): Im geplanten Bereich sind folgenden Kanäle vorhanden: Schmutzwasserkanal DN 300 STZ im Dahlerdyk Schmutzwasserkanal DN 300 STZ und Regenwasserkanal DN 1600 SB in der Kliedbruchstraße Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Abteilung Elektrizität: Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen. Abteilung Wasserproduktion: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 03. Dezember 1976 festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen. Abteilung Trinkwasser: Seitens Trinkwasser befinden sich sowohl in der „Kliedbruchstraße“, als auch in der Straße „Dahlerdyk“ Versorgungsleitungen. Sofern für die angefragte Bebauung ein Trinkwasseranschluss benötigt wird, ist dieser vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. Des Weiteren bestehen seitens der Abteilungen Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Beleuchtung und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 12.09. bis einschließlich 12.10.2017 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr. 35 am 31.08.2017 statt. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 30.08.2017 über die Offenlage informiert. 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Herr K., Dahlerdyk 132, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 17. September 2017 Anregung: Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird abgelehnt, da mit einer zusätzlichen Bebauung des Grundstückes, der eigentliche Charakter dieses Wohngebietes –Häuser mit großen Grundstücken/Gärten- verändert wird. Mit dieser Bebauung und weiteren folgenden Anträgen würde der Lebensraum der derzeit dort zu beobachtenden Tierarten beschränkt. Die Niederschlagsentwässerung bereitet bereits Probleme, die sich durch jede weitere Bebauung bzw. Versiegelung des Bodens verstärken würde. Die bestehende Abwasserproblematik würde durch Überlastung der vorhandenen Kanäle verschlimmert. Abwägung: Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor, wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw. Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x 15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt, die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen wird. Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung einzuholen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Frau H., Dahlerdyk 130, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 Anregung: Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird abgelehnt, da mit einer zusätzlichen Bebauung des Grundstückes, der eigentliche Charakter dieses Wohngebietes –Häuser mit großen Grundstücken/Gärten- verändert wird. Mit dieser Bebauung und weiteren folgenden Anträgen würde der Lebensraum der derzeit dort zu beobachtenden Tierarten beschränkt. Die Niederschlagsentwässerung bereitet bereits Probleme, die sich durch jede weitere Bebauung bzw. Versiegelung des Bodens verstärken. 7 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Abwägung: Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor, wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw. Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x 15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt, die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen wird. Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung einzuholen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Frau M., Kliedbruchstraße 4, 47803 Krefeld, mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 Anregung: Gegen die vereinfachte Änderung bestehen Bedenken auf Grund der damit entstehenden Verdichtung der Bebauung sowie der zusätzlichen Versiegelung des Bodens und dem damit verstärkt auftretenden Problem der Niederschlagsentwässerung. Abwägung: Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor, wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw. Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x 15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt, die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen wird. Laut Stellungnahme der Fachbereiche Umwelt und Stadtentwässerung hat die Versickerung des Niederschlagswassers auf den jeweiligen Grundstücken zu erfolgen (ausreichende Flächen müssen zur Verfügung stehen). Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung beim FB Stadtentwässerung/Umwelt im Rahmen der Baugenehmigung einzuholen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Herr G., Vorsitzender d. Bürgervereins Kliedbruch, mit Email vom 11. Oktober 2017 8 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 Anregung: Der Bürgerverein spricht sich gegen die geplante Änderung aus, da Bedenken bestehen, dass weitere vereinfachte Änderungen folgen und sich damit der bisherige Charakter des Wohngebietes verändert. Abwägung: Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor, wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw. Nachbarschaft zum Dahlerdyk 132 als maßvolle Verdichtung einfügt. Damit ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern kann die vorhandene Erschließung vom Dahlerdyk genutzt werden. Die max. zulässige Grundfläche (ca. 90m²/GRZ 0,2) ist innerhalb der neuen überbaubaren Fläche zu platzieren, so dass die Festlegung des 10m x 15m großen Baufensters lediglich Spielraum in der Anordnung des neuen Baukörpers gibt, die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ jedoch ausgeschlossen wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. F. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Gesamtbeurteilung der Verwaltung: Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch des Eigentümers entsprochen, ein zusätzliches Baufenster für ein zweites Wohnhaus einzurichten. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine 9 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 4853/18 moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 11. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 10