Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Bpl_862.Ä._11.vÄ_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
31 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40
Verwaltungsvorlage (Bpl_862.Ä._11.vÄ_Begründung.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_862.Ä._11.vÄ_Begründung.pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 31 kB

Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 2. Änderung – westlich Moerser Straße zwischen Hökendyk und Dahlerdyk – im Bereich zwischen Kliedbruchstraße 2 und Dahlerdyk 132 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 86 2. Änderung, rechtskräftig seit dem 12.02.1999, setzt den Bereich südlich des Dahlerdyk, westlich der Stichstraße Dahlerdyk und östlich der Kliedbruchstraße als „Reines Wohngebiet“ (WR) in eingeschossiger Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass eine Ausnahme zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl bis zu den in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ) zugelassen werden kann. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche (10m x 15m) auf dem südlichen Grundstücksteil zwischen Kliedbruchstraße 2 und Dahlerdyk 132. Zusätzliche Hinweise: Wasser Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen. Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen unbebauter Grundstücksanteil benötigt. Abwasser Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) im Dahlerdyk sowie ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) und ein Regenwasserkanal (DN 1600 SB) in der Kliedbruchstraße vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Elektrizität Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. 1 Klarstellung Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzliche textliche Festsetzung zur 11. vereinfachten Änderung Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung gilt die textliche Ausnahmeregelung vom 26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr. 33 vom 15.08.1974) nicht. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und die geplante, zusätzliche Bebauung sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Mit der Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2