Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 2. Änderung – westlich Moerser
Straße zwischen Hökendyk und Dahlerdyk –
im Bereich zwischen Kliedbruchstraße 2 und Dahlerdyk 132
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 86 2. Änderung, rechtskräftig seit dem
12.02.1999, setzt den Bereich südlich des Dahlerdyk, westlich der Stichstraße Dahlerdyk
und östlich der Kliedbruchstraße als „Reines Wohngebiet“ (WR) in eingeschossiger Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ)
bzw. 0,35 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen
ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass eine Ausnahme zur
Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl bis zu den in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,5 GFZ) zugelassen werden kann.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche (10m x 15m) auf dem südlichen Grundstücksteil zwischen Kliedbruchstraße 2 und
Dahlerdyk 132.
Zusätzliche Hinweise:
Wasser
Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIB Uerdingen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss über eine geeignete
Auflage, hier Mulde oder Mulden-Rigole versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt zu stellen.
Für die Muldenversickerung wird je nach Größe der befestigten Flächen unbebauter Grundstücksanteil benötigt.
Abwasser
Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 STZ) im Dahlerdyk sowie ein Schmutzwasserkanal
(DN 300 STZ) und ein Regenwasserkanal (DN 1600 SB) in der Kliedbruchstraße vorhanden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Elektrizität
Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt
bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen.
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Klarstellung
Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§
20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzliche textliche Festsetzung zur 11. vereinfachten Änderung
Im Bereich der 11. vereinfachten Änderung gilt die textliche Ausnahmeregelung vom
26.08.1974 (Krefelder Amtsblatt Nr. 33 vom 15.08.1974) nicht.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und die geplante, zusätzliche Bebauung
sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Mit der Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der
Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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