Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
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ENTWURF
Anlage
Anlage Nr. 8/14
Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld
vom ..............
Der Rat der Stadt Krefeld hat am ................ aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464),
des § 3 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AGKJHG – vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S.
336) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW.
S. 878) folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 - Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 - Zuständigkeit
(1)
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch
(VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Krefeld zuständig.
(2)
Das Jugendamt nimmt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII) wahr.
§ 3 - Aufgaben
(1)
Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet
der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen so
wie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Sie sollen dazu beitragen,
positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderund familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII).
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(2)
Zur Gewährleistung eines pluralen Jugendhilfeangebotes als Voraussetzung für die Ausübung des individuellen Wunsch- und Wahlrechtes junger Menschen und
ihrer Familien gemäß § 5 SGB VIII hat das Jugendamt partnerschaftlich mit den Trägern
der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten (§ 4 SGB VIII); ebenso mit anderen Stellen
und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit den übrigen Dienststellen der Verwaltung, den Gerichten, Schulen, Polizeibehörden und dem Arbeitsamt (siehe § 81 SGB
VIII).
(3)
Das Jugendamt bildet Arbeitsgemeinschaften nach der Maßgabe des
§ 78 SGB VIII.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 - Mitglieder
(1)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie weitere beratende
Mitglieder an.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a)
9 Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die
in der Jugendhilfe erfahren sind,
b)
Sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen
Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der anerkannten Träger der
Jugendhilfe insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände
sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des
Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
3 Frauen und Männer, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind,
b)
c)
3 Frauen und Männer, die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen sind.
Vorschlagsberechtigt für die stimmberechtigten Mitglieder gemäß b) und c) sind alle in
Krefeld wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Wohlfahrtsverbände. Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind bei der Wahl angemessen zu berücksichtigen.
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Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches
Geschlechterverhältnis anzustreben.
Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates.
(3)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a)
die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in Vertretung die
zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent;
b)
die Leiter/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
c)
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichtes Krefeld bestellt wird;
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der Agentur für Arbeit Krefeld bestellt wird;
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung
Düsseldorf bestellt wird;
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der vom Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst in Abstimmung mit der örtlichen
Schulaufsicht bestellt wird;
f)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, der/die vom Polizeipräsidenten Krefeld
bestellt wird;
g)
je eine Vertreterin/ein Vertreter
der evangelischen Kirche,
der katholischen Kirche,
der jüdischen Kultusgemeinde,
die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden;
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h)
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eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschussses Integrationsrates, die oder der durch den Integrationsausschussses Integrationsrat gewählt
wird.
i)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft Krefeld;
j)
weitere sachkundige Frauen und Männer gemäß § 5 Absatz 3 AG-KJHG, die vom
Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der GO gewählt werden, und zwar
-
jeweils eine sachkundige Frau/ein sachkundiger Mann, die/der von den
Fraktionen im Rat der Stadt Krefeld benannt wird, die nicht durch ein
stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind; dies kann sowohl ein Ratsmitglied sein als auch eine sachkundige Bürgerin/ein sachkundiger Bürger,
die/der dem Rat angehören kann;
-
eine sachkundige Frau, die in der Mädchenarbeit erfahren ist.
-
zwei Mitglieder des Jugendbeirates der Stadt Krefeld.
-
ein Vertreter/eine Vertreterin des Jobcenters Krefeld der/die von der Geschäftsführung des Jobcenters Krefeld zu benennen ist.
-
ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates, der vom Jugendamtselternbeirat zu benennen ist.
Für die Mitglieder c) bis j) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu
wählen.
(4)
Die/der Vorsitzende kann darüber hinaus zu den Beratungen des Jugendhilfeausschusses Sachverständige einladen.
(5)
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann jederzeit die Kommunalbedienstete Gleichstellungsbeauftragte, einen Arzt des Gesundheitsamtes und andere zu
den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses hinzuziehen und zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung Stellung beziehen lassen.
§ 5 - Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er be4
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schließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat
gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlußfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er
hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen (§ 71 Absatz 3 Satz 2
SGB VIII).
(2)
Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
2.
Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a)
die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familienund Jugendhilfe,
b)
die Festsetzung der Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden.
Die Entscheidung über
a)
die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
b)
die Jugendhilfeplanung,
c)
die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
d)
die öffentliche Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
AG-KJHG,
e)
die Bedarfsplanung im Rahmen der Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen (gemäß § 1 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 des Gesetzes
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz)),
f)
die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem 28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten gemäß § 20 Ab. 3 KiBiz,
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(3)
f)
die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem 28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie über sonstige Förderungen im Rahmen der jeweils geltenden Fassung des Kibiz,
g)
die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen.
3.
Die Beratung des Haushaltsplanentwurfes für den Bereich der Jugendhilfe.
4.
Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.
5.
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an denen er beteiligt war.
6.
Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung.
Bei Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW auf dem Gebiet
der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen die/der Ausschußvorsitzende oder seine/ihre Stellvertreterin sein/ihr Stellvertreter mitwirken.
§ 6 – Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt
auch den/die Vorsitzende/n und seinen/seine/ihren/ihre Stellvertreter/in.
§ 7 – Verfahren
(1)
Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.
(2)
Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der
Allgemeinheit berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII).
Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.
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Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der Stimmberechtigten einzuberufen.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 8 -Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein besonderer Fachbereich innerhalb der Stadtverwaltung.
§ 9 -Aufgaben
(1)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden
von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder in ihrem/ seinem Auftrag
von der/dem Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und
der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(2)
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag
der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes
-
ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle
wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten,
-
bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.
IV. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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