Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 08.09.2014
Nr.
403 /14/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
11.02.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.03.2015
Rat
26.03.2015
Betreff
Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch
(VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464), des § 3 Absatz 2
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG – vom 12.
Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) und der §§ 7
und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO
NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), die Neufassung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld vom .................. gemäß beiliegender Anlage Nr.
___________________
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 403 /14/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Grundsätzlich besteht gemäß § 3 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG – die Verpflichtung, eine Satzung für das Jugendamt zu erlassen.
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 03. Mai 2012 aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 14.12.2006 (BGBl. I, S. 3134),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), des § 3 Absatz 2
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S.97) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.685), die derzeit gültige Satzung für das
Jugendamt der Stadt Krefeld beschlossen.
Änderungsbedarf
• Anlässlich der juristischen Prüfung einer Eingabe des Bundes der Deutschen Katholischen
Jugend, Regionalverband Krefeld durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass in
§ 4 Abs. 2 unter Buchstabe b) und c) der Satzung folgende Regelung enthalten ist, die missverstanden werden kann:
„(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) ....(Regelung wie bisher)
b) 3 Frauen und Männer, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind,
c) 3 Frauen und Männer, die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen sind.“
§ 4 Abs. 2 soll zur Klarheit wie folgt geändert werden:
a) ....(Regelung wie bisher)
b) Sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt
werden; Vorschläge der anerkannten Träger der Jugendhilfe insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
Damit werden die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe sowie des § 4 Abs. 4 Satz 4 des Ersten
Ausführungsgesetztes zum Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
übernommen.
Die Formulierung wurde mit den Vertretern der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände
im Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - abgestimmt.
• Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 3 Buchstabe e)
der Satzung für das Jugendamt, da der Vertreter/die Vertreterin der Schulen nicht von der Bezirksregierung Düsseldorf sondern vom Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer
Dienst in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bestellt wird.
Begründung
Seite 3
• Zum 31. Dezember 2013 ist die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) in Kraft getreten, wonach der bislang von den Kommunen einer bestimmten Größenklasse zu bildende Integrationsausschuss durch den Integrationsrat abgelöst wird.
Daher ist die Bezeichnung „Integrationsausschuss“ in „Integrationsrat“ in § 4 Abs. 3 Buchstabe h)
der Satzung für das Jugendamt zu ändern.
• Bedingt durch die zum 01. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ist § 5 Abs. 2 Ziffer 2 f)
anzupassen, da die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für Einrichtungen im sozialen
Brennpunkt nach § 20 Abs. 3 KiBiz (alter Fassung) u. a. durch die Regelung des § 16 a KiBiz (neue
Fassung) zur Förderung von „plusKitas“ ersetzt wurde. Um bei weiteren Kibiz-Änderungen nicht
im Nachgang wieder die Satzung für das Jugendamt ändern zu müssen wird empfohlen, die bisherige Formulierung
„f) die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem
28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten gemäß § 20
Ab. 3 KiBiz“
zu ändern in
„f) die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem
28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie über sonstige Förderungen im Rahmen der jeweils geltenden Fassung des KiBiz“.
Ein Entwurf der Neufassung ist als Anlage beigefügt, die maßgeblichen Änderungen sind fett gedruckt.
Über die Stellungnahme des Jugendhilfeausschusses zur Neufassung der Satzung für das Jugendamt wird in den Sitzungen des Hauptausschusses und des Rates mündlich berichtet.