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Verwaltungsvorlage (Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
298 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 08.09.2014 Nr. 403 /14/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 11.02.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 26.03.2015 Rat 26.03.2015 Betreff Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Krefeld beschließt aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464), des § 3 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG – vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), die Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld vom .................. gemäß beiliegender Anlage Nr. ___________________ Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 403 /14/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Ausgangslage Grundsätzlich besteht gemäß § 3 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG – die Verpflichtung, eine Satzung für das Jugendamt zu erlassen. Der Rat der Stadt Krefeld hat am 03. Mai 2012 aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 14.12.2006 (BGBl. I, S. 3134), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), des § 3 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S.97) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.685), die derzeit gültige Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld beschlossen. Änderungsbedarf • Anlässlich der juristischen Prüfung einer Eingabe des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend, Regionalverband Krefeld durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass in § 4 Abs. 2 unter Buchstabe b) und c) der Satzung folgende Regelung enthalten ist, die missverstanden werden kann: „(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind: a) ....(Regelung wie bisher) b) 3 Frauen und Männer, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, c) 3 Frauen und Männer, die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen sind.“ § 4 Abs. 2 soll zur Klarheit wie folgt geändert werden: a) ....(Regelung wie bisher) b) Sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der anerkannten Träger der Jugendhilfe insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Damit werden die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe sowie des § 4 Abs. 4 Satz 4 des Ersten Ausführungsgesetztes zum Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Die Formulierung wurde mit den Vertretern der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände im Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - abgestimmt. • Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 3 Buchstabe e) der Satzung für das Jugendamt, da der Vertreter/die Vertreterin der Schulen nicht von der Bezirksregierung Düsseldorf sondern vom Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bestellt wird. Begründung Seite 3 • Zum 31. Dezember 2013 ist die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) in Kraft getreten, wonach der bislang von den Kommunen einer bestimmten Größenklasse zu bildende Integrationsausschuss durch den Integrationsrat abgelöst wird. Daher ist die Bezeichnung „Integrationsausschuss“ in „Integrationsrat“ in § 4 Abs. 3 Buchstabe h) der Satzung für das Jugendamt zu ändern. • Bedingt durch die zum 01. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ist § 5 Abs. 2 Ziffer 2 f) anzupassen, da die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für Einrichtungen im sozialen Brennpunkt nach § 20 Abs. 3 KiBiz (alter Fassung) u. a. durch die Regelung des § 16 a KiBiz (neue Fassung) zur Förderung von „plusKitas“ ersetzt wurde. Um bei weiteren Kibiz-Änderungen nicht im Nachgang wieder die Satzung für das Jugendamt ändern zu müssen wird empfohlen, die bisherige Formulierung „f) die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem 28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten gemäß § 20 Ab. 3 KiBiz“ zu ändern in „f) die Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages für eingruppige Einrichtungen, die vor dem 28. Februar 2007 in Betrieb waren sowie über sonstige Förderungen im Rahmen der jeweils geltenden Fassung des KiBiz“. Ein Entwurf der Neufassung ist als Anlage beigefügt, die maßgeblichen Änderungen sind fett gedruckt. Über die Stellungnahme des Jugendhilfeausschusses zur Neufassung der Satzung für das Jugendamt wird in den Sitzungen des Hauptausschusses und des Rates mündlich berichtet.