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Verwaltungsvorlage (Entscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
281 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 27.11.2014 Nr. 792 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 50 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 11.12.2014 Rat 11.12.2014 Betreff Entscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW Beschlussentwurf: 1. Die Stadt Krefeld macht von ihrem Recht gemäß § 11 VII Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) Gebrauch. Eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Krefeld neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird davon abhängig gemacht, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 VI APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine örtliche Planung teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen (gem. § 7 VI i. V. m. §11 VII APG NRW) zeitnah zu erarbeiten, so dass die Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung durch den Rat vor Ablauf des 31.03.2015 erfolgen kann. Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, eine örtliche Planung gem. § 7 VI APG NRW zu erarbeiten, die ausdrücklich sozialräumliche Bedarfe erfasst und auf dieser Ebene Aussagen zur Bedarfsdeckung trifft. 3. Die mit der Wahrnehmung der Option nach § 11 VII APG NRW verknüpfte Übergangsregelung nach § 22 IV APG NRW wird in Anspruch genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 792 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Am 16. Oktober 2014 ist das „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohnund Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen“ (GEPA NRW) in Kraft getreten. Das Gesetz umfasst zwei Artikel. Der erste beinhaltet das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW). Der zweite Artikel besteht aus dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Das APG NRW räumt den Kommunen in Form einer verbindlichen Bedarfsplanung ein Steuerungsinstrument ein, welches in den Vorentwürfen nicht enthalten war (§ 7 VI APG NRW) war. Hierzu ist folgendes auszuführen: Nach § 7 APG NRW hat die Kommune eine örtliche Planung zu erstellen. Diese umfasst u. a. neben der Bestandsaufnahme von Angeboten, einen Vergleich von Angebot und Nachfrage sowie eine daraus resultierende Maßnahmenplanung von komplementären Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifischen Angebotsformen sowie die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Sie ist regelmäßig - alle zwei Jahre - zu erstellen, erstmalig zum Stichtag 31.12.2015. Wenn diese örtliche Planung für die Kommune als Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem APG NRW dienen soll, ist sie jährlich nach Beratung in der kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekanntzumachen (§ 7 VI APG NRW). Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Nach § 11 VII APG NRW kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nunmehr bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW die innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 VI APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der Vertretungskörperschaft mit Wirkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz ist. In dem Beschluss ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann. Um zu verhindern, dass diese Steuerungsmöglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt mit Anträgen von Investoren umgangen wird, hat der Gesetzgeber im § 22 IV APG NRW eine Übergangsregelung eingeführt. Danach können Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen nach § 11 VII APG NRW bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung gemäß § 7 VI APG NRW, längstens aber bis zum 31. März 2015 ausgesetzt werden, sofern sich die Kommune bis zum 31.12.2014 dazu entscheidet, von den Möglichkeiten der Angebotssteuerung durch Bedarfsbestätigungen Gebrauch zu machen. Die verbindliche Bedarfsplanung muss Begründung Seite 3 dann bis spätestens 31.03.2015 in der Konferenz Alter und Pflege beraten, seitens der Vertretungskörperschaft beschlossen und öffentlich bekanntgemacht worden sein. In den letzten Jahren hat die Stadt Krefeld als örtlicher Träger der Sozialhilfe vermehrt auf das Erfordernis einer bedarfssteuernden Funktion der Kommune insbesondere für stationäre Pflegeeinrichtungen hingewiesen. Hintergrund waren zahlreiche Anfragen zum Bau vollstationärer Pflegeeinrichtungen vornehmlich im Innenstadtbereich. In ausführlichen Beratungsgesprächen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe wurden Investoren/Interessenten auf Basis der aktuellen kommunalen Pflegeplanung über bestehende Bedarfe informiert. Jedoch berücksichtigen die Planungen der Investoren leider selten die genannten Bedarfe. Insofern wird die Möglichkeit eines Steuerungsinstrumentes nicht nur bezogen auf den Gesamtbedarf im Stadtbezirk, sondern vorrangig bezogen auf die einzelnen Stadtbezirke von hier ausdrücklich im Rahmen der Quartiersentwicklung begrüßt. Aus hiesiger Sicht ist ein weiterer massiver Ausbau von Pflegeplätzen im vollstationären Bereich nicht geboten und entspricht auch nicht den politischen Vorstellungen der Landesregierung, welche durch die neue Gesetzgebung zum Ausdruck gebracht wurden. Ziel einer nachhaltigen quartiers- und bedarfsgerechten Betrachtung kann nur eine ausgewogene, den Bedarfen entsprechende Pflegestruktur sein, die dem Grundsatz folgen sollte, keine neuen vollstationären Pflegeeinrichtungen, die am Bedarf vorbeigehen, errichten zu lassen. Die Möglichkeit der Bedarfssteuerung hat die Kommune nun. Hiervon sollte soweit wie möglich Gebrauch gemacht werden