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Verwaltungsvorlage (Anlage_1_Auslaufen_der_Bestandsbetrauungen_in_der_OeSPV-Finanzierung_Weiterentwicklung_des_VRR-Finanzierungssystems.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
160 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Notwendige Änderungen der Finanzierungsrichtlinie des VRR im März-Sitzungsblock 2014 Fundstelle Änderung Grund Ziffer 1.1 Finanzierungsrichtlinie Einfügen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage Ziffer 2.2 Finanzierungsrichtlinie redaktionelle Anpassungen redaktionelle Anpassungen Ziffer 4.3.1 Finanzierungsrichtlinie Aufnahme der Regelungen bzgl. der geltenden Rechtsgrundlagen und redaktionelle Anpassungen Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage und redaktionelle Anpassungen Ziffer 5.5 Finanzierungsrichtlinie redaktionelle Anpassungen redaktionelle Anpassungen Ziffer 7.1.2 Finanzierungsrichtlinie Aufnahme der Unterlagen, aus denen die Rechtsgrundlage ersichtlicht ist Folgeänderung durch Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage Anlagenverzeichnis der Finanzierungsrichtlinie Umbenennung Anlage 6 Redaktionelle Anpassung Anlagenverzeichnis der Finanzierungsrichtlinie Aufnahme der neuen Anlage 14 Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR Anlage 4 Einfügen des Musterbescheids für Direktvergaben gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Folgeänderung durch Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage Anlage 6 Anpassung des Musterbeschlusses Folgeänderung durch Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage Anlage 14 Neue Anlage 14 Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (Es sind nur die geänderten Ziffern aufgeführt) Stand: 14. Dezember 2011 Beschlussfassung: 24. März 2014 1. Finanzierungszweck, Rechtsgrundla1. Finanzierungszweck, Rechtsgrundlagen gen 1.1 Der Zweckverband VRR gewährt nach 1.1 Der Zweckverband VRR gewährt nach Maßgabe des europäischen BeihilfeMaßgabe des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Beihilferegerechts, insbesondere der Beihilferegelungen des Europäischen Gerichtshofes lungen des Europäischen Gerichtshofes, und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, des ÖPNVG NRW, seiner Satzung, dieser Richt-linien und der Verwaltungsvordes ÖPNVG NRW, seiner Satzung, dieschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Finanser Richt-linien und der Verwaltungsvorzierungsmittel. Diese sind dazu beschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Finanstimmt, Vorhaben zu finanzieren, die zur zierungsmittel. Diese sind dazu beVerbesserung der Verkehrsverhältnisse stimmt, Vorhaben zu finanzieren, die zur im öffentlichen StraßenpersonennahverVerbesserung der Verkehrsverhältnisse kehr (ÖSPV) im Verbands-gebiet notim öffentlichen Straßenpersonennahverwendig sind. kehr (ÖSPV) im Verbands-gebiet notwendig sind. 2. Gegenstand der Finanzierung 2. Gegenstand der Finanzierung 2.2 Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver- 2.2 Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (s. Anlagen 1 und 2 dieser pflichtungen (s. Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie) steht in Zusammenhang mit Richtlinie) steht in Zusammenhang mit • Finanzierungsbaustein 1: Infra• Finanzierungsbaustein 1: Infrastrukturvorhaltung strukturvorhaltung • Finanzierungsbaustein 2: Ver• Finanzierungsbaustein 2: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben dingte Regie- und Vertriebsaufgaben • Finanzierungsbaustein 3: Ver• Finanzierungsbaustein 3: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards dingte Fahrzeugqualitätsstandards • Finanzierungsbaustein 4: Ver• Finanzierungsbaustein 4: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersdingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich leistungen im Betriebsbereich im Gebiet des Zweckverbandes VRR. im Gebiet des Zweckverbandes VRR. und wird Sie wird und wird • durch die personenbeförderungs• durch die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen (errechtlichen Genehmigungen (ergänzt durch den Nahverkehrsplan gänzt durch den Nahverkehrsplan des Zweckverbandes VRR und die des Zweckverbandes VRR und die Nahverkehrspläne der lokalen AufNahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger für den ÖSPV sowie die gabenträger für den ÖSPV sowie die sonstigen finanzierungsrelevanten sonstigen finanzierungsrelevanten Beschlüsse der VerbandsversammBeschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR oder lung des Zweckverbandes VRR oder der Räte bzw. Kreistage der lokalen der Räte bzw. Kreistage der lokalen Aufgabenträger für den ÖSPV), Aufgabenträger für den ÖSPV), • durch den Finanzierungsbescheid • durch den Finanzierungsbescheid Seite 1 von 4 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 des VRR, oder durch nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A vergebene Aufträge oder ab dem 03.12.2009 nach Maßgabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 konkretisiert. des VRR, oder durch nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A vergebene Aufträge oder ab dem 03.12.2009 nach Maßgabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 konkretisiert. 4.3 Betrauung 4.3.1 Die Finanzierungsempfänger müssen infolge einer Betrauung eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen. Die Betrauung kann erfolgen durch 4.3 Betrauung 4.3.1 Die Finanzierungsempfänger müssen infolge einer Betrauung eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen. Die Betrauung kann erfolgen durch Die Betrauung mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, erfolgt bis 02.12.2009 nach dem Altmark-Trans-Urteil des EuGH, ab dem 03.12.2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch • Beschlüsse der Gebietskörperschaften, erforderlichenfalls ergänzt durch in Verbindung mit o die der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung, o den dem Nahverkehrsplan des VRR und Beschlüsse der Gremien des VRR, o die den Nahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger des ÖSPV, o Vereinbarungen und andere geeignete Rechtsakte zwischen Gebietskörperschaften oder zwischen Gebietskörperschaften und Unternehmen (z.B. gesellschaftsrechtliche Weisung des Anteilseigners oder Verpflichtungserklärungen des Unternehmens), sowie o den dem Finanzierungsbescheid oder die der verbindliche Mitteilung; durch diesen wird die Betrauung endgültig und rechtsverbindlich (mehrpoliger Betrauungs-akt); oder oder • die anderweitige Rechtsakte zur Vergabe Vergaben eines Auftrages öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A oder nach dem • • Beschlüsse der Gebietskörperschaften, erforderlichenfalls ergänzt durch o die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, o den Nahverkehrsplan des VRR und Beschlüsse der Gremien des VRR, o die Nahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger des ÖSPV, o Vereinbarungen und andere geeignete Rechtsakte zwischen Gebietskörperschaften oder zwischen Gebietskörperschaften und Unternehmen sowie o den Finanzierungsbescheid oder die verbindliche Mitteilung; durch diesen wird die Betrauung endgültig und rechtsverbindlich (mehrpoliger Betrauungsakt); oder • die Vergabe eines Auftrages nach §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A oder nach dem 03.12.2009 nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. • Seite 2 von 4 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 5. Art und Umfang, Höhe der Finanzierung 5.5 Ab dem 1. Januar 2010 darf die Höhe aller gewährten Ausgleichsleistungen im VRR den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Erlöse des Finanzierungsempfängers entspricht (vgl. Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). […] 03.12.2009 nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. 5. Art und Umfang, Höhe der Finanzierung 5.5 Ab dem 1. Januar 2010 darf die Höhe aller gewährten Ausgleichsleistungen im VRR den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Erlöse des eines Finanzierungsempfängers im VRR entspricht (vgl. Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). […] 7. Antragsverfahren 7. Antragsverfahren 7.1.2. Antragsunterlagen 7.1.2. Antragsunterlagen Dem erstmaligen Antrag sind beizufüDem erstmaligen Antrag sind beizufügen: gen: • Betrauungsbeschlüsse der Aufga• Beschreibung und Dauer der zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen benträger oder anderweitige Verpflichtung, Rechtsakte zur Vergabe eines öf• Darlegung, dass die gemeinwirtfentlichen Dienstleistungsauftrags, schaftliche Verpflichtung nach Art • Beschreibung und Dauer der zu erund Umfang mit den Vorgaben für füllenden gemeinwirtschaftlichen die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung, Verpflichtungen übereinstimmt, • Darlegung, dass die gemeinwirt• Darlegung, ob und gegebenenfalls schaftliche Verpflichtung nach Art für die Erfüllung der gemeinwirtund Umfang mit den Vorgaben für schaftlichen Verpflichtungen Fidie Erfüllung gemeinwirtschaftlicher nanzierungsmittel von anderen Verpflichtungen über-einstimmt, Stellen gewährt werden, • Darlegung, ob und gegebenenfalls • vereinfachte Berechnung der Kosfür die Erfüllung der gemeinwirtten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Fischaftlichen Verpflichtungen unter nanzierungsmittel von anderen Berücksichtigung der dabei erzielStellen gewährt werden, ten Einnahmen und eines ange• vereinfachte Berechnung der Kosmessenen Gewinns aus der Erfülten der Erfüllung der gemeinwirtlung dieser Verpflichtungen, schaftlichen Verpflichtungen unter • Angaben über die Vorbereitung Berücksichtigung der dabei erzieldes Vorhabens, insbesondere über ten Einnahmen und eines angeden Stand von Investitionsmaßmessenen Gewinns aus der Erfülnahmen sowie der Beteiligungsbelung dieser Verpflichtungen, reitschaft Dritter. • Angaben über die Vorbereitung Bei Folgeanträgen genügt die Bezugdes Vorhabens, insbesondere über nahme auf die mit vorangegangenen den Stand von InvestitionsmaßAnträgen vorgelegten Unterlagen, nahmen sowie der Beteiligungsbewenn und soweit sich die finanziereitschaft Dritter. rungserheblichen Tatsachen nicht geBei Folgeanträgen genügt die Bezugändert haben. nahme auf die mit vorangegangenen Anträgen vorgelegten Unterlagen, Der VRR kann die Vorlage weiterer wenn und soweit sich die finanzieUnterlagen verlangen. rungserheblichen Tatsachen nicht geändert haben. Seite 3 von 4 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anlage 2 Bausteine (Beschreibung, Abfrageblätter, Berechnungen) Anlage 3 Finanzierungsantrag Anlage 4 Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Anlage 5 ANBest-P Anlage 6 Musterbeschluss für eine konkretisierende Betrauung Anlage 7 Rechnungslegung und Vorgaben zur Transparenz Anlage 8 Parameter je Bedienungsgebiet, Betriebszweig und Baustein Anlage 9 Fortschreibung Parameter / Indexierung Anlage 10 Finanzierungsbeträge laut Verbundetat Anlage 11 Formulare Ergebnisrechnung/Verwendungsnachweis Anlage 12 Anhangsabrechnung Anlage 13 Prüferrichtlinie Der VRR kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Anlagenverzeichnis Anlage 1 Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anlage 2 Bausteine (Beschreibung, Abfrageblätter, Berechnungen) Anlage 3 Finanzierungsantrag Anlage 4 Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Anlage 5 ANBest-P Anlage 6 Musterbeschluss für eine konkretisierende Betrauung Musterbeschlüsse Anlage 7 Rechnungslegung und Vorgaben zur Transparenz Anlage 8 Parameter je Bedienungsgebiet, Betriebszweig und Baustein Anlage 9 Fortschreibung Parameter / Indexierung Anlage 10 Finanzierungsbeträge laut Verbundetat Anlage 11 Formulare Ergebnisrechnung/Verwendungsnachweis Anlage 12 Anhangsabrechnung Anlage 13 Prüferrichtlinie Anlage 14 Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR Seite 4 von 4 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Hinweis: Die Ziffern 1 bis 4 bleiben unverändert. Daher werden diese Inhalte hier nicht wiederholt. Nur die neue Ziffer 5 ist dargestellt. Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Gliederung: 1. Positiver Finanzierungsbescheid 2. Ablehnender Finanzierungsbescheid 3. Teilablehnender Finanzierungsbescheid 4. Verbindliche Mitteilung 5. Musterbescheid gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (NEU) Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung 5.Musterbescheid gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 [Anschrift Antragsteller/in]__________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ____________________________[Antragsteller/in]_________________ A. Verpflichtung Die/Der [Antragsteller/in] ist nach Maßgabe des als Anlage A beigefügten Beschlusses des Rats der [AT1] in Verbindung mit dem als Anlage B beigefügten Beschlusses des Rats der [AT2 = Mitbedienter] (NUR BEI MITBEDIENUNG) verpflichtet, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gem. Ratsbeschluss der [AT1] und der auf seiner Grundlage ergehenden Weisung der [AT1] einzuhalten und die Erfüllung der in Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen Vorgaben über die gesamte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sicherzustellen. B. Finanzierung (Projektförderung) I. Rechtsgrundlage Finanzierung des Zweckverbandes VRR gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Zweckverbands¬satzung in Verbindung mit § 9 der Satzung der VRR AöR und der Finanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (inkl. Anlagen zu finden unter der Adresse: http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html) als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Begründung Wegen der Änderung der Rechtsgrundlagen wird der bisherige Bescheid auf-gehoben und der beiliegende Bescheid mit Wirkung zum XX.XX.XXXX erlassen. Die/Der [AT1] hat dem VRR die Finanzierung bis 31.12.2019 und danach weiter (unter Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten) übertragen. Aufgrund der anderweitigen Deckung seitens der/des [AT1] wird wie bisher ein negativer Bescheid bezüglich des Finanzierungsantrags erteilt. Anlage 4; Seite 2 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Danach besteht kein Anspruch gegenüber dem VRR. Der VRR prüft allerdings als zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen nach Finanzierungsrichtlinie VRR, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und den Vorgaben seitens der/des [AT1] bezüglich der Finanzierung, insbesondere aus beihilfe- und zuwendungsrechtlicher Sicht erfüllt sind. Anlagen: A. Beschluss der/des [AT1] vom XX.XX.XXXX bzgl. der ÖPNV-Direktvergabe an die [VU1] gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 B. Beschluss des Rats / des Kreistags vom XX.XX.XXXX C. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) II. Bewilligung Ihr Antrag vom _[Datum] 1. Bewilligung für die Zeit vom bis _[Datum] _[Datum] ergeht gem. Ziff. 7.2.3. der Finanzierungsrichtlinie unter Rücknahme des Finanzierungsbescheides vom XX.XX.XXXX für den Zeitraum ab XX.XX.XXXX und unter Rücknahme der Änderung des o. g. Finanzierungsbescheides vom XX.XX.XXXX mit Wirkung für den oben genannten Zeitraum ein ablehnender Bescheid. _[Der/Die Anteilseigner hat/haben]______ mit Mitteilung/Beschluss vom __[Datum]___ erklärt, die Finanzierungsbeträge im Wege der Einlage / Querverbundverrechnung zu erbringen. Der Finanzierungsbetrag in Höhe von _[Betrag in €]_______________________ (in Buchstaben: [Betrag in €]________________________________________) wird nach den Maßgaben der folgenden Ziffern dieses Bescheides festgestellt. 2. Die Finanzierung ist bestimmt zur Durchführung folgender Maßnahmen nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie und sonstiger Vorgaben des VRR und der Aufgabenträger: Baustein 1: Infrastrukturvorhaltung Mehrkosten bedingt durch die Vorhaltung von ortsfesten Anlagen und damit verbundenen Sicherheits- und Navigationssystemen. Baustein 2: verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben Mehrkosten bedingt durch Aufgaben im Bereich Regie und Vertrieb, die das Anlage 4; Seite 3 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Verkehrsunternehmen ohne den Verbund und/oder Aufgabenträger-Vorgaben nicht hätte, sowie alle Mehrkosten bedingt durch die Erfüllung von Vorgaben der lokalen Aufgabenträger für den ÖSPV, des VRR und der Verbundvertragswerke. Baustein 3: Verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards (Mehrkosten bedingt durch verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Standards für Fahrzeuge, die über die Standards eines Vergleichsverkehrsunternehmens ohne diese Vorgaben hinaus entstehen, z.B. für Fahrzeugausstattung wie Klimaanlage, Abgasreinigungssysteme usw., einschließlich der Mehrkosten für die Vorhaltung) Baustein 4: verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder –andersleistungen im Betriebsbereich: Mehrkosten bedingt durch Verkehrsmehr- oder – andersleistungen im Betriebsbereich, die durch den Verbund veranlasst sind und/oder durch Vorgaben des lokalen Aufgabenträgers für den ÖSPV im Betriebsbereich entstehen, und ergebnisrelevante Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur haben. 3. Finanzierungsart/-höhe Die Finanzierung wird in der Form der Fehlbedarfsfinanzierung gemäß Finanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gewährt. 4. Ermittlung der Finanzierung Betriebszweig: Bedienungsgebiet Straßenbahn Baustein BS 1 BS 2 BS 3 BS 4a BS 4b BS4c Summe Parameter in € je Leistungseinheit Leistungseinheit Ausgleichsbetrag in € km Mio. € KTE RW km SVZ Std. Anlage 4; Seite 4 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Betriebszweig: Bedienungsgebiet Stadtbahn Baustein Parameter in € je Leistungseinheit Leistungseinheit BS 1 BS 2 BS 3 BS 4a BS 4b BS4c Summe km Mio. € KTE RW km SVZ Std. Betriebszweig: Bedienungsgebiet Schwebebahn Baustein Parameter in € je Leistungseinheit Leistungseinheit BS 1 BS 2 BS 3 BS 4a BS 4b BS4c Summe Ausgleichsbetrag in € km Mio. € KTE RW km SVZ Std. Betriebszweig: Bedienungsgebiet Ausgleichsbetrag in € Omnibus Baustein BS 1 BS 2 BS 3 BS 4a TaxiBus BS 4b BS4c Summe Parameter in € je Leistungseinheit Leistungseinheit Ausgleichsbetrag in € km Mio. € KTE RW km SVZ km Std. Anlage 4; Seite 5 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung Betriebszweig: Bedienungsgebiet O-Bus Baustein Parameter in € je Leistungseinheit BS 1 BS 2 BS 3 BS 4a BS 4b BS4c Summe Leistungseinheit Ausgleichsbetrag in € km Mio. € KTE RW km SVZ Std. Gesamt Bedienungsgebiet Betriebszweig Ausgleichsbetrag in € Finanzierungsmittel lt. VE in € Finanzierungsbetrag in € Straßenbahn Stadtbahn Schwebebahn Omnibus O-Bus Summe Es findet eine jährliche Anpassung der Parameter, Leistungseinheiten und Ausgleichsbeträge gem. Anlage 9 der Finanzierungsrichtlinie sowie der Finanzierungsmittel gem. Verbundetat statt. Ausgleichsbetrag: Der Ausgleichsbetrag ist die Höhe der Finanzierung, welche weder die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehenden tatsächlichen Mehrkosten noch die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens übersteigt. Finanzierungsmittel (Deckel): Die Finanzierungsmittel sind die Haushaltsmittel je Gebietskörperschaft (ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung von Abschlagsregelungen gemäß den Ergebnissen lokaler Anhörungsgespräche) sowie ggf. Überschüsse aus dem nicht betrauten Bereich, welche für die Finanzierung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügbar sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung werden die auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie zu ermittelnden Finanzierungsbeträge jährlich im Verbundetat ausgewiesen. Finanzierungsbetrag: Der Finanzierungsbetrag ist der auf die zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel beschränkte Ausgleichsbetrag. Anlage 4; Seite 6 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung III. Besondere Nebenbestimmungen 1. Die beigefügten ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides. 2. Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen: a) Der/Die Finanzierungsempfänger sind verpflichtet, die Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie einzuhalten. b) Der Bescheid steht unter der auflösenden Bedingung der Erhöhung der Deckungsmittel. c) Die diesem Bescheid beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Bescheides. Dieser Bescheid wird ganz oder teilweise zurückgenommen, soweit für Leistungseinheiten die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nicht vorliegt. Die Prüferrichtlinie muss bei der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers angewandt werden. d) Der Verwendungsnachweis ist auch für solche Teile der Finanzierungsmittel zu führen, für die der Finanzierungsanspruch infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung erloschen ist. e) Ziff. 6.1 der ANBest-P wird wie folgt geändert: Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Juli des auf den Bewilligungszeitraums folgenden Jahres zu erbringen. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem [alternativ, je nach Sitz des Verkehrsunternehmens] - Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg - Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Mit freundlichen Grüßen Anlage 4; Seite 7 von 7 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Hinweis: Diese Anlage wird in Gänze angepasst. Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 Vorbemerkungen Nach § 5a Abs. 2 ZVS bleiben die beteiligten Verbandsmitglieder im Innenverhältnis zum Zweckverband bei Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 verantwortlich und zuständig für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben zur rechtswirksamen Durchführung einer Direktvergabe. Nachfolgende Empfehlungen für einen Kreistags-/Stadtratsbeschluss basieren bzgl. der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den bisherigen Beschlüssen zur Bestandsbetrauung und werden ergänzt durch die Vorgaben nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Beschlüssen seitens Eigentümer-kommunen gegenüber ihrem eigenen Verkehrsunternehmen und Beschlüssen von mitbedienten Kommunen. Wegen der Übertragung der Finanzierung und der Aufgaben zur Abstimmung von Direkt-vergaben zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern im ÖSPV nach § 5a ZVS ist der VRR einzubinden. Hierzu ist es sinnvoll, einheitliche Beschlussinhalte im VRR als Muster vorzuhalten, um einheitliche Mindestinhalte im VRR zu gewährleisten. a) Beschlüsse von Eigentümerkommunen (rechtswirksame Durchführung einer Direktvergabe an sein Verkehrsunternehmen im VRR) Da nur die Eigentümerkommune die Voraussetzungen für die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu Einfluss und Kontrolle erfüllen kann, ist ein Beschluss zur Betrauung nach den Finanzierungsmechanismen zu fassen. Diese sind im Wege der gesellschaftsrechtlichen Weisung und/oder Beherrschungsregelung an das Verkehrsunternehmen umzusetzen. Seite 2 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Daher sind im Rahmen seiner Betrauung zum einen die konkreten Beschlussinhalte gemäß § 5a Abs. 4 ZVS für sein Zuständigkeitsgebiet im Verhältnis zu seinem Verkehrsunternehmen und zum anderen die Beschlussinhalte von mitbedienten Kommunen (ggf. durch Verweis), welche sein Verkehrsunternehmen betreffen, aufzunehmen und mit dem VRR abzustimmen. Die Vorgaben zu der Betrauung anderer kommunaler Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet im VRR sind ebenfalls in den Beschluss aufzunehmen. b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen seitens mitbedienter Kommunen ohne eigene Verkehrsunternehmen (rechtswirksame Durchführung einer Direktvergabe im VRR) Die Vorgaben zur Betrauung von Verkehrsunternehmen sind seitens der mitbedienten Kommunen in einem Beschluss analog zu Fall a) aufzunehmen und der Eigentümerkommune und dem VRR zur Umsetzung einer Direktvergabe mitzuteilen. Die Aufgaben zu Einfluss und Kontrolle obliegen der Eigentümerkommune, welche die Vorgaben von Drittkommunen in diesem Zusammenhang (und im Rahmen seiner Informations- und Abstimmpflichten) umsetzen muss. Seite 3 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Grundfall: Musterbeschlüsse und Weisungskette zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung (Im Grundfall handelt es sich um eine direkte Beteiligung einer Kommune an einer Verkehrs-GmbH.) a) Betrauung und Umsetzung der Beschlüsse wegen der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 durch die Eigentümerkommune Die Stadt …/der Kreis … [AT 1] ist Eigentümer des [VU 1] in der Rechtsform der GmbH mit Einfluss und Kontrolle, wie über eine eigene Dienststelle gemäß Art. 5 Abs. 2a VO (EG) 1370/2007 und fasst folgenden Beschluss: 1. Das [VU 1] wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses und nach Maßgabe des als Anhang beigefügten Ratsbeschlusses [AT 2-n] mit Anlagen) sowie den jeweils dazugehörigen Anlagen mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.20XX bis zum 31.12.20XX im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR- Finanzierungssystems betraut. 2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 1] wird angewiesen, die Geschäftsführung des [VU 1] anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben der Ratsbeschlüsse der mit-bedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] nach Abstimmung mit dem VRR gemäß Anlage … bis … zu beachten. 3. Die Bestandsbetrauung des [VU 1] durch die Ratsbeschlüsse vom XX.XX.20XX ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom XX.XX.20XX wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort. (optional, wenn Beschluss gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor Auslaufen der Bestandsbetrauungen) Seite 4 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse 4. Der Rat der [AT 1] beauftragt die Verwaltung der [AT 1] geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3-X zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die [AT 1] sind. Hier ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren. Der Bericht ist an die beteiligten Aufgabenträger und dem VRR weiterzuleiten. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem/den Gebiet(en) des/der mitbedienten Gebietskörperschaften hat die [VU 1] mit der/den Verwaltung(en) der mitbedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] im Rahmen der Informations- und Abstimmpflichten (Anlage 5) abzustimmen und die Ergebnisse der Verwaltung des AT 1 weiterzuleiten, dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist. 5. Die Beschlüsse des Rates der [AT 1] vom XX.XXX 2005 zur ÖSPV-Finanzierung und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom XX. XXXX.2014 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems (…) und des VRR-Fahrplans soweit VU 1 innerhalb des VRR tätig ist. Seite 5 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen durch mitbediente Kommunen Die Stadt …/der Kreis … [AT 2-n] ist mitbediente Kommune des [VU 1] in der Rechtsform der GmbH und Mitglied im VRR und fasst folgenden Beschluss: 1. Der Rat der Stadt/Kreis stimmt zu, dass das VU 1 nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den jeweils dazugehörigen Anlagen mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung ein-schließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.20XX bis zum 31.12.20XX im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR- Finanzierungssystems betraut wird. 2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 2] wird angewiesen, diesen Beschluss und dessen Anlagen dem Vertreter von [AT 1] und dem VRR zur weiteren Umsetzung im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu zuleiten. 3. Die Bestandsbetrauung des [VU 1] durch die Ratsbeschlüsse vom XX.XX.20XX ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom XX.XX.20XX wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort. (optional, wenn Beschluss gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor Auslaufen der Bestandsbetrauungen) 4. Der Rat der [AT 2-n] beauftragt die Verwaltung der [AT 2-n] geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3-X zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die [AT 2-n] sind. Hier ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem/den Gebiet(en) des/der [AT 2-n] hat die [VU 1] mit der Verwaltung des [AT 1] im Rahmen der Informations- und Abstimmpflichten (Anlage 5) abzustimmen und die Ergebnisse der Verwaltung des AT 1 und dem VRR weiterzuleiten, dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist. 5. Die Beschlüsse des Rates der [AT 1] vom XX.XXX 2005 zur ÖSPV-Finanzierung und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom XX. XXXX.2014 Seite 6 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems (…) und des VRR-Fahrplans soweit VU 1 innerhalb des VRR tätig ist. Seite 7 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Sonstige Fälle: Musterbeschlüsse und Weisungskette zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung Die sonstigen Fälle betreffen in der Regel indirekte Beteiligungen einer Kommune an einem Verkehrsunternehmen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft). Hier ist die Vorgehensweise insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Transformation im Einzelfall abzustimmen. Als Beispiel ist nachfolgend die Betrauung einer Verkehrs-AG als Tochtergesellschaft einer städtischen Holding GmbH mit Beherrschungsvertrag dargestellt. a) Betrauung und Umsetzung der Beschlüsse wegen der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 durch die Eigentümerkommune Ziffern 1., 3. – 5. wie in der Empfehlung bei einer Verkehrs-GmbH 2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 1] wird angewiesen in der Gesellschafterversammlung der [Holding GmbH], den Vorstand der [Verkehrs-AG] anzuweisen, diesen Rats-beschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben der Ratsbeschlüsse der mitbedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] nach Abstimmung mit dem VRR gemäß Anlage … bis … zu beachten. b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen seitens mitbedienter Kommunen wie in der Empfehlung bei einer Verkehrs-GmbH c) Betrauung im Fall mehrerer Eigentümer Hier ist die Vorgehensweise der Betrauung und der gesellschaftsrechtlichen Transformation im Einzelfall abzustimmen; die Inhalte der oben genannten Musterbeschlüsse sind dabei zu berücksichtigen. Seite 8 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlagen zum jeweiligen Beschluss Anlagenverzeichnis Anlage 1: Finanzierungsrichtlinie VRR Anlage 2: Nahverkehrsplan AT 1 / Musterstadt/Musterkreis Anlage 3: Fahrpläne einschließlich bereits geplanter Fahrplanänderungen Anlage 4: Gesamtleistungsangebot des Verkehrsunternehmens im ÖSPV gemäß Direktvergabe einschließlich bereits geplanter Änderungen des Gesamtleistungsangebots (z. B. Linien, Qualitäten und ggf. Regelungen zur Anpassung des Umfangs der Betrauung) Anlage 4.1-4.4c: Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anlage 5: Optional: (Anreizregelung: Vorgaben zum Anreizsystem zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und ausreichenden Qualität Seite 9 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Muster der Anlage 4 der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Das [VU 1] ist zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit der Erbringung von nachfolgenden beschriebenen Gesamtleistungen im ÖPNV auf dem Gebiet des [AT 1] in Abgleich mit den Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR (Anlage 1 zum Beschluss) und dem Nahverkehrsplan des [AT 1] (Anlage 2 zum Beschluss) betraut: Die im Rahmen dieser Betrauung konkretisierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben sich anteilig für das Verkehrsgebiet der [AT 1] aus den Anlagen 4a 4c zu diesem Beschluss. Folgende grundsätzliche Leistungsbeschreibung ist beispielhaft: Das Leistungsangebot der [VU 1] basiert auf den Vorgaben des Nahverkehrsplanes der [AT 1] und setzt die Vorgaben in die betriebliche Praxis um. Die Linienführungen und Takte orientieren sich am Bedarf sowie den örtlichen Verhältnissen. Dies gilt auch für die Anordnung und Lage der Haltestellen. Über die Umlaufbildung werden die betrieblichen Vorgaben zur wirtschaftlichen Leistungserstellung berücksichtigt. Das Leistungsangebot der [VU1] besteht aus XX-Linien. Die Tageslinien werden in der Spitzennachfrage von insgesamt XX Einsatzwagen ergänzt. Hinzukommen XX Frühlinien, die vor den ersten Ausfahrten der Tageslinien verkehren. Alternative Bedienungsformen in Form von TaxiBus und AnrufSammelTaxi runden das Angebot ab. Seite 10 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Bei XX der XX Tageslinien und XX NachtExpress-Linien liegt die Konzession ausschließlich bei der [VU 1]. Für die Linien XXX, XXX und XXX liegen Gemeinschaftskonzessionen der [VU 1] mit der XXX GmbH vor, bei der die [VU 1] den Konzessionsanteil für die Strecken auf dem Stadtgebiet [AT 1] besitzt. Bei den Linien XXX verfügt das private [VU 1] Musterunternehmen historisch bedingt über die Linienkonzessionen, die Betriebsführung im Sinne des PBefG obliegt der [VU 1]. Die folgende Tabelle beinhaltet eine Auflistung des konzessionierten bzw. betriebsgeführten Fahrplanangebotes der [VU 1] mit jeweiliger Konzessionslaufzeit und Streckenlänge (Stand: XX.XX.XXXX): Auflistung In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Kennzahlen des Leistungsumfangs der [VU 1] auf dem Gebiet der Stadt [AT 1] zusammengefasst. Auflistung In dem beigefügten Fahrplan (Anlage 3 des Beschlusses) ist das Leistungsangebot im Detail beschrieben. Die konkreten Linienführungen sind aus dem ebenfalls beigefügten Liniennetzplan zu entnehmen. Betriebszeiten Die Betriebszeiten der Tages-und NE-Linien differieren nach den Betriebstagen Montag - Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag wie folgt: Seite 11 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Auflistung Beispielhafte Omnibusanzahl und -ausstattung Alle XXX eigenen Omnibusse der [VU 1] sind Niederflurfahrzeuge, d. h. im Fahrzeug befinden sich im Einstiegsbereich keine weiteren Stufen. Die Ausstattungsvorgaben des Nahverkehrsplanes werden vollständig erfüllt. Die XX Niederflur-Gelenkbusse, XX Niederflur-Standardlinienbusse sowie 6-Meter, 10,5-Meter-und Midibusse werden bedarfsorientiert in Abhängigkeit von der Nachfrage eingesetzt. Auf den Hauptlinien verkehren an den Betriebstagen durchgehend Gelenkbusse. Beim Übergang auf die Nacht Express-Linien erfolgt eine Anpassung der Fahrzeuggröße an den Bedarf. Alle Omnibusse der [VU 1] sind mit Abgasnachbehandlungssystemen ausgestattet. In der nachfolgenden Tabelle ist eine Übersicht über die eingesetzten Systeme dargestellt. Auflistung- Seit dem 1. Januar XXXX gibt es in [AT 1] eine Umweltzone, in der nur Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette verkehren dürfen. Von den XXX Omnibussen der VU1 haben XXX eine grüne Platte, lediglich XX haben noch aktuell eine gelbe Plaket-te. Bei den Auftragsunternehmern stellt sich die Situation ähnlich dar. Die [VU 1] wirkt daraufhin, dass die Vorgaben des Nahverkehrsplanes und die Anforderungen der Umweltzone erfüllt werden. Seite 12 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Einsatz von Unterauftragnehmern Die [VU 1] ist berechtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufgabenträgers (im Volumen von / max. XX % der Leistung bezogen auf Wagen km) Subunternehmer mit der Durchführung der Verkehrsleistung zu beauftragen. Die Verpflichtungen der Muster Bus GmbH gegenüber der Stadt XXXX bleiben davon unberührt. Bei der Vergabe solcher Unteraufträge verfährt das Unternehmen nach wettbewerblichen Grundsätzen. Hierbei ist das Unternehmen zur Einhaltung der aus der Anlage 5 zu diesem Vertrag ersichtlichen Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) verpflichtet. Änderungen der beschriebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste Änderungen der beschriebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste und damit möglicherweise des zulässigen Ausgleichs können sich jährlich auf Grund von Änderungen der Leistungsmenge (Anzahl Nutz-km) oder Änderungen in den definierten Mindestqualitäten ergeben. Werden Änderungen einvernehmlich vorgenommen, werden sich die [AT 1] und die [VU 1] über eine entsprechende Anpassung des zulässigen Ausgleichs abstimmen. Rechtzeitig vor jedem Fahrplanwechsel bzw. im Rahmen der von der [AT 1] einzuholenden Bestätigung der Betriebsleistung für den jeweils folgenden Verbundetat, werden für den neuen Fahrplan dessen wesentliche Änderungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Betriebsleistungen zwischen der [VU 1] und der [AT 1] abgestimmt. Anpassung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Diese Betrauung wird vorsorglich ergänzt um zusätzliche künftige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in einem angemessen Umfang aufgrund von unvorhersehbaren Umständen, wenn dies entweder Seite 13 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse a) im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, oder b) aufgrund von der Betriebsleitung des Unternehmens nicht zu beeinflussenden unvorhergesehenen Kosten (wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer usw.) notwendig ist, und die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Beschlüsse der Stadt XXXX möglich ist Tarifvorgaben Das [VU 1] wendet bei der Erbringung ihrer öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich die auf dem Stadtgebiet [AT 1] gültigen Tarife des ÖPNV an. Des Weiteren sind auf dem Stadtgebiet [AT 1] die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Qualitätsstandards des VRR zu beachten. weitere Optionale Bestandteile (soweit diese über die Vorgaben des Nahverkehrsplans und die Finanzierungsrichtlinie hinaus geregelt werden sollen) Festlegung weiterer Qualitativer Anforderungen (oder separate neue Anlage 6) Abgleich des Nahverkehrsplans / aktuelles Leistungsangebot (oder separate neue Anlage 7) Qualitätskriterien und Messungen (oder separate neue Anlage 8) Vorgaben zum Anreizsystem zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und ausreichenden Qualität, sofern über die Vorgaben des VRR in dieser Finanzierungrichtlinie hinaus (oder separate Anlage 9) Seite 14 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.1 der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Vorhaltung von ortsfesten Anlagen (Fahrweganlagen, Betriebshofanlagen und Werkstattgebäude und damit verbundene Sicherheits- und Navigationssysteme) betraut. Die Stadtwerke . GmbH hat zu gewährleisten, dass der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Anlagen den besonderen Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die Stadtwerke . GmbH hat die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Regelungen aus dem PBefG, der BOKraft und der BOStrab, einzuhalten. Für die Änderung von Anlagen, wie z.B. Rückbau, Stilllegung sind die vorgesehen Verwaltungsverfahren einzuhalten. Änderungen, die Auswirkungen auf die betraute Qualität oder die Erfüllung von Vorgaben des Nahverkehrsplans haben, bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers. Die Stadtwerke . GmbH hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Betriebsanlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Bei den hierzu notwendigen Maßnahmen (Instandhaltungen, Erneuerungen, etc.) ist das einschlägige Regelwerk einzuhalten. Die Stadtwerke . GmbH ist mit nachfolgend aufgezählten Leistungen betraut, die sich aus dem Betrieb der Linien ergeben, hinsichtlich derer der Stadtwerke . GmbH Genehmigungen nach dem PBefG erteilt wurden. Änderungen, die sich aus neuen bzw. geänderten Genehmigungen nach dem PBefG ergeben, sind durch diesen Betrauungsbeschluss abgedeckt. Bedingt durch die genehmigten Fahrpläne haben die Stadtwerke . GmbH die vorgesehenen Haltestellen vorzuhalten. Die ggf. darüber hinausgehenden Vorgaben des Nahverkehrsplans sind einzuhalten. Falls keine Vorgaben in den NVP: hier aufzählen - Status Quo-Auflistung: z.B.: Haltestelle überdacht, mit Mindestquadratmeter und Ausstattung (Abfallkörbe). Kriterien für die konkrete Ausgestaltung aufnehmen, z.B. innerstädtisch höhere Anforderungen/Überland geringere Anforderungen. Seite 15 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Auflistung weiterer, vorzuhaltender Infrastruktureinrichtungen – wiederum falls nicht im NVP enthalten z.B. - Wartehallen - Zentraler Omnibusbahnhof - Wendeschleifen - P+R-Anlagen - Fahrradständer an den Haltepunkten …. - Bei Vorliegen von Streckeneinrichtungen, die aufgrund besonderer Sachverhalte in konkreter Örtlichkeit notwendig sind: hier beschreiben Ferner hat die Stadtwerke . GmbH die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, einzuhalten. Hierzu sind folgende Leistungen zu erbringen bzw. vorzuhalten. - Vorhaltung von Streckeneinrichtungen z.B. ausreichende, den arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Fahreraufenthaltsräume Stellwerke Angemessene Betriebsleitstelle Weitere, den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens unterstützende Gegenstände sowie Leistungen betreffend die Erneuerung und Instandhaltung der Ausrüstungsgegenstände. Zur Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung hat die Stadtwerke . GmbH Verkehrsmeister in angemessener Anzahl vorzuhalten. Um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, hat die Stadtwerke . GmbH einen Betriebshof in angemessener Größe und mit angemessener Ausstattung vorzuhalten. Der Betriebshof muss mindestens so dimensioniert sein, dass er eine Fahrzeugreserve von 10% ermöglicht. Die Stadtwerke . GmbH ist ferner mit der Vorhaltung von angemessenen Sicherheitsund Navigationssystemen betraut. Die Infrastruktur, mit deren Vorhaltung die Stadtwerke . GmbH betraut ist, ist einem Dritten - ggf. gegen angemessenes Entgelt – zur Verfügung zu stellen, soweit dies für dessen diskriminierungsfreien Zugang zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen erforderlich ist und die Überlassung den Betrieb der Stadtwerke . GmbH nicht beeinträchtigt. Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen. Seite 16 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.2 der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Erbringung von Regie- und Vertriebsmehrleistungen betraut, soweit diese den ordnungsgemäßen Betrieb der Stadtwerke . GmbH bedingen und soweit diese verbund- bzw. aufgabenträgerbedingt anfallen. Die diesbezüglichen Leistungen betreffen Planung und Koordination, Marketing und Finanzmanagement sowie Vertrieb zur Erfüllung verbundrelevanter Standards, zu deren Einhaltung die Stadtwerke . GmbH aufgrund des Einnahmenaufteilungsvertrages und des Kooperationsvertrages einschließlich der zur Durchführung des Kooperationsvertrages ergangenen Richtlinien des VRR und der Nahverkehrspläne verpflichtet ist. Im Einzelnen umfassen die verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen, die sich aus der Anlage 2/2 der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR des VRR ergeben, insbesondere - Externe Regie- und Vertriebsleistungen Planung/Koordinierung Marketing/Finanzmanagement Vertrieb Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen Die Betrauung erstreckt sich auch auf die Vorhaltung der zur Aufgabenerledigung nötigen Betriebsmittel. In der als Anlage beigefügten Tabelle xxx sind die zum Zeitpunkt des Betrauungsbeschlusses durch Stadtwerke . GmbH vorgehaltenen - Kunden- /Abo-Center Private Verkaufsstellen Fahrscheinautomaten aufgeführt. Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen. Seite 17 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.3 der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Vorhaltung von Fahrzeugen mit aufgabenträgerbzw. verbundbedingten Qualitätsstandards betraut. Stadtwerke . GmbH haben nach den Vorgaben der Nahverkehrspläne Fahrzeugqualitäten vorzuhalten / möglichst vorzuhalten, die über die gesetzlich vorgegebenen Fahrzeugqualitäten hinausgehen. Die Vorgaben im Einzelnen: ….. Soweit keine oder nur unzureichende Vorgaben im NVP enthalten sind, sind Qualitätsvorgaben nachfolgend zu beschreiben bzw. kann eine Aufnahme des Qualitätsziels der Kommune erfolgen: Beispiel für Bus: - Niederflurtechnik - Fahrzeugalter < = 12 Jahre - Klimaanlage - Videoschutzanlagen - Abgasnorm Euro 4 - Gelenkfahrzeug - Etc.: Betriebsindividuell zu formulieren Die Bewertung der Fahrzeugmehrqualitäten ergibt sich aus Anlage 2/3-3 der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR. Seite 18 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.4a der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Stadtwerke . GmbH ist mit der Erbringung von nachfolgenden nicht lukrativen Fahrten in Schwachverkehrszeiten betraut: Definition Schwachverkehrszeiten vgl. Tabelle (als Beispiel VRR-einheitliche Definition bzw. individuell). Bedarfsverkehre gelten als nicht lukrative Fahrten. Die Verpflichtung zur Durchführung der Fahrten ergibt sich aus den Genehmigungen (inklusive Bedarfsverkehre). Hinweis: Abgleich der Definition mit NVP Seite 19 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.4b der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Anwendung des folgenden Tarifvertrages bzw. der folgenden Tarifverträge betraut. z.B.: - TV-V - TV-N - … Seite 20 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie Musterbeschlüsse Anlage 4.4c der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Beispiel für eine Betrauung eines Bausteins 4c: Die Betrauung ist jeweils individuell, d.h. entsprechend der konkreten Vorgaben, vorzunehmen Der Rat der Stadt X hat in seinem Beschluss vom XX.XX.YYYY die Stadtwerke. GmbH betraut, die Verkehrsanbindung des S-Bahnhaltepunktes zu gewährleisten. Die Maßnahme stellt eine Umsetzung der im NVP unter XY dargestellten Planungsziele dar. Die Stadtwerke . GmbH hat die fahrplanmäßige Anbindung des SBahnhaltepunktes auf der Linie … zu gewährleisten. Die Definition der Ausgleichsermittlung und der Parameter sind aufzuführen Seite 21 von 21 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 NEU Anlage 14 Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR A. AUFGABEN, DIE IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER VERBANDSMITGLIEDER LIEGEN Die Verbandsmitglieder bleiben im Innenverhältnis zum Zweckverband bei Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verantwortlich und zuständig für 1. die Planung und Festlegung des konkreten Leistungsangebots innerhalb der Grenzen der Gebietskörperschaft unter Beteiligung der betroffenen ÖSPV-Unternehmen sowie die diesbezüglichen Abstimmungen mit mitbedienten bzw. benachbarten Verbandsmitgliedern, 2. die Festlegung der konkreten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie des VRR und der Inhalte des konkreten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Leistungsangebot) sowie die diesbezüglichen Abstimmungen mit mitbedienten bzw. benachbarten Verbandsmitgliedern, 3. die Festlegung der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 4. die Vorgabe von Sozialstandards gemäß Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 5. die Vorgabe von Qualitätsstandards gemäß Art. 4 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 6. die Vorgabe von Subunternehmerquoten gemäß Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 7. die Sicherstellung der Voraussetzungen für eine Direktvergabe (wie insbesondere der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle) gemäß der Vorgaben über die gesamte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, 8. die Herbeiführung der entsprechenden Beschlussfassungen der jeweiligen Vertretungskörperschaften einschließlich der Beschlussfassung über die Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, sowie Seite 2 von 6 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR 9. die interne, innerbehördliche bzw. innergesellschaftliche Umsetzung der Direktvergabe durch Herbeiführung und Überwachung der erforderlichen Beschlüsse und Regularien der jeweils zuständigen Organe der betroffenen juristischen Personen. B. AUFGABEN, DIE AUF DEN ZWECKVERBAND ÜBERTRAGEN WERDEN Die Verbandsmitglieder werden dem Zweckverband gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG freiwillig folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 übertragen: 1. Abstimmung des Inhalts von Vorabbekanntmachungen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern und Veröffentlichung der von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder beschlossenen Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie ihrer Berichtigungen, 2. Hinwirkung auf die Abstimmung der direkt zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, 3. Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB bei gemäß Nr. 3 vorab bekanntgemachten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und bei Notmaßnahmen, 4. Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB bei Notmaßnahmen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, 5. Entgegennahme von Anträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie von Rügen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sowie die Erwiderung darauf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, sowie Seite 3 von 6 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR 6. Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei gemäß Nr. 4 veröffentlichten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern. C. BEENDIGUNG DER AUFGABENÜBERTRAGUNG Die Verbandsmitglieder können die Übertragung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den Zweckverband (Absatz 1) nur vollumfänglich rückgängig machen. § 21 Zweckverbandssatzung gilt entsprechend. D. WAHRNEHMUNG EINZELNER PRÜFUNGSSCHRITTE DURCH VERBANDSMITGLIEDER Vor dem Erlass der Bescheide gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 Buchst. c hat der Zweckverband das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbsterbringung oder einer Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007festzustellen. Bei einer Direktvergabe an den internen Betreiber sind diese Voraussetzungen insbesondere: 1. Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, 2. Vorliegen einer rechtlich getrennten Einheit und die Kontrolle der Eigentümergebietskörperschaft über diese wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2, Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), Seite 4 von 6 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR 3. räumliches Tätigkeitsverbot (unter Einschluss anderer Einheiten, auf die der Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), 4. räumliches und zeitliches Wettbewerbsverbot (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), 5. Selbsterbringungsquote (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), 6. klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der geografischen Geltungsbereiche (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), 7. ggf. objektive und transparente Aufstellung von Art und Umfang eines gewährten Ausschließlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ii Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), 8. Befristung (Art. 4 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), sowie 9. ggf. Angaben und Bedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen (Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Die Eigentümergebietskörperschaften leisten dem Zweckverband Amtshilfe gemäß § 5 VwVfG NRW bei der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 2, 5 und 7 nach folgendem Verfahren: a. Die genannten Voraussetzungen werden von der Eigentümergebietskörperschaft - rechtzeitig vor Erlass des Bescheids und - während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 regelmäßig geprüft. b. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung sind amtlich beglaubigen zu lassen, zu begründen und dem Zweckverband in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln. c. Die Eigentümergebietskörperschaft haftet gegenüber dem Zweckverband für die Ergebnisse der Prüfung. Seite 5 von 6 Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507 Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger und des VRR E. SONSTIGE ZUSTÄNDIGKEITEN DES VRR Die übrigen dem VRR kraft Satzung und Gesetz obliegenden Zuständigkeiten, wie z.B. die Festsetzung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs und die Aufteilung der im Verbundgebiet erzielten Einnahmen, bleiben unberührt. Seite 6 von 6