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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 03:41
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Notwendige Änderungen der Finanzierungsrichtlinie des VRR
im März-Sitzungsblock 2014
Fundstelle
Änderung
Grund
Ziffer 1.1
Finanzierungsrichtlinie
Einfügen der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage
Ziffer 2.2
Finanzierungsrichtlinie
redaktionelle Anpassungen
redaktionelle Anpassungen
Ziffer 4.3.1
Finanzierungsrichtlinie
Aufnahme der Regelungen bzgl. der
geltenden Rechtsgrundlagen und
redaktionelle Anpassungen
Einpflegen der neuen Rechtsgrundlage
und redaktionelle Anpassungen
Ziffer 5.5
Finanzierungsrichtlinie
redaktionelle Anpassungen
redaktionelle Anpassungen
Ziffer 7.1.2
Finanzierungsrichtlinie
Aufnahme der Unterlagen, aus denen
die Rechtsgrundlage ersichtlicht ist
Folgeänderung durch Einpflegen der
neuen Rechtsgrundlage
Anlagenverzeichnis der
Finanzierungsrichtlinie
Umbenennung Anlage 6
Redaktionelle Anpassung
Anlagenverzeichnis der
Finanzierungsrichtlinie
Aufnahme der neuen Anlage 14
Zusammenstellung der Aufgaben und
Zuständigkeiten der Aufgabenträger und
des VRR
Anlage 4
Einfügen des Musterbescheids für
Direktvergaben gem. Art. 5 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Folgeänderung durch Einpflegen der
neuen Rechtsgrundlage
Anlage 6
Anpassung des Musterbeschlusses
Folgeänderung durch Einpflegen der
neuen Rechtsgrundlage
Anlage 14
Neue Anlage 14
Zusammenstellung der Aufgaben und
Zuständigkeiten der Aufgabenträger und
des VRR
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV
im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
(Es sind nur die geänderten Ziffern aufgeführt)
Stand: 14. Dezember 2011
Beschlussfassung: 24. März 2014
1. Finanzierungszweck, Rechtsgrundla1. Finanzierungszweck, Rechtsgrundlagen
gen
1.1 Der Zweckverband VRR gewährt nach 1.1 Der Zweckverband VRR gewährt nach
Maßgabe des europäischen BeihilfeMaßgabe des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Beihilferegerechts, insbesondere der Beihilferegelungen des Europäischen Gerichtshofes
lungen des Europäischen Gerichtshofes,
und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
des ÖPNVG NRW, seiner Satzung, dieser Richt-linien und der Verwaltungsvordes ÖPNVG NRW, seiner Satzung, dieschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Finanser Richt-linien und der Verwaltungsvorzierungsmittel. Diese sind dazu beschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Finanstimmt, Vorhaben zu finanzieren, die zur
zierungsmittel. Diese sind dazu beVerbesserung der Verkehrsverhältnisse
stimmt, Vorhaben zu finanzieren, die zur
im öffentlichen StraßenpersonennahverVerbesserung der Verkehrsverhältnisse
kehr (ÖSPV) im Verbands-gebiet notim öffentlichen Straßenpersonennahverwendig sind.
kehr (ÖSPV) im Verbands-gebiet notwendig sind.
2. Gegenstand der Finanzierung
2. Gegenstand der Finanzierung
2.2 Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver- 2.2 Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (s. Anlagen 1 und 2 dieser
pflichtungen (s. Anlagen 1 und 2 dieser
Richtlinie) steht in Zusammenhang mit
Richtlinie) steht in Zusammenhang mit
• Finanzierungsbaustein 1: Infra• Finanzierungsbaustein 1: Infrastrukturvorhaltung
strukturvorhaltung
• Finanzierungsbaustein 2: Ver• Finanzierungsbaustein 2: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben
dingte Regie- und Vertriebsaufgaben
• Finanzierungsbaustein 3: Ver• Finanzierungsbaustein 3: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards
dingte Fahrzeugqualitätsstandards
• Finanzierungsbaustein 4: Ver• Finanzierungsbaustein 4: Verbund- und/oder aufgabenträgerbebund- und/oder aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersdingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich
leistungen im Betriebsbereich
im Gebiet des Zweckverbandes VRR.
im Gebiet des Zweckverbandes VRR.
und wird Sie wird
und wird
• durch die personenbeförderungs• durch die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen (errechtlichen Genehmigungen (ergänzt durch den Nahverkehrsplan
gänzt durch den Nahverkehrsplan
des Zweckverbandes VRR und die
des Zweckverbandes VRR und die
Nahverkehrspläne der lokalen AufNahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger für den ÖSPV sowie die
gabenträger für den ÖSPV sowie die
sonstigen
finanzierungsrelevanten
sonstigen
finanzierungsrelevanten
Beschlüsse der VerbandsversammBeschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR oder
lung des Zweckverbandes VRR oder
der Räte bzw. Kreistage der lokalen
der Räte bzw. Kreistage der lokalen
Aufgabenträger für den ÖSPV),
Aufgabenträger für den ÖSPV),
• durch den Finanzierungsbescheid
• durch den Finanzierungsbescheid
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
des VRR,
oder durch nach Maßgabe der §§ 97
ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A vergebene Aufträge oder ab dem
03.12.2009 nach Maßgabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
konkretisiert.
des VRR,
oder durch nach Maßgabe der §§ 97
ff. GWB, §§ 1 ff. VgV, VOL/A vergebene Aufträge oder ab dem
03.12.2009 nach Maßgabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
konkretisiert.
4.3 Betrauung
4.3.1 Die Finanzierungsempfänger müssen
infolge einer Betrauung eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen. Die Betrauung kann erfolgen
durch
4.3 Betrauung
4.3.1 Die Finanzierungsempfänger müssen
infolge einer Betrauung eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen.
Die Betrauung kann erfolgen durch
Die Betrauung mit der Verwaltung und
Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, erfolgt bis 02.12.2009 nach
dem Altmark-Trans-Urteil des EuGH,
ab dem 03.12.2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch
• Beschlüsse der Gebietskörperschaften, erforderlichenfalls ergänzt durch in Verbindung mit
o die der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung,
o den dem Nahverkehrsplan des
VRR und Beschlüsse der
Gremien des VRR,
o die den Nahverkehrspläne der
lokalen Aufgabenträger des
ÖSPV,
o Vereinbarungen und andere
geeignete Rechtsakte zwischen Gebietskörperschaften
oder zwischen Gebietskörperschaften und Unternehmen
(z.B. gesellschaftsrechtliche
Weisung des Anteilseigners
oder Verpflichtungserklärungen des Unternehmens), sowie
o den dem Finanzierungsbescheid oder die der verbindliche Mitteilung; durch diesen
wird die Betrauung endgültig
und rechtsverbindlich (mehrpoliger Betrauungs-akt); oder
oder
•
die anderweitige Rechtsakte zur
Vergabe Vergaben eines Auftrages
öffentlichen Dienstleistungsauftrags
nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 oder nach §§ 97 ff. GWB,
§§ 1 ff. VgV, VOL/A oder nach dem
•
• Beschlüsse der Gebietskörperschaften, erforderlichenfalls ergänzt durch
o die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung,
o den Nahverkehrsplan des VRR
und Beschlüsse der Gremien
des VRR,
o die Nahverkehrspläne der lokalen Aufgabenträger des
ÖSPV,
o Vereinbarungen und andere
geeignete Rechtsakte zwischen Gebietskörperschaften
oder zwischen Gebietskörperschaften und Unternehmen
sowie
o den Finanzierungsbescheid
oder die verbindliche Mitteilung; durch diesen wird die Betrauung endgültig und rechtsverbindlich (mehrpoliger Betrauungsakt); oder
• die Vergabe eines Auftrages nach
§§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV,
VOL/A oder nach dem 03.12.2009
nach Art. 5 VO (EG) Nr.
1370/2007.
•
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
5. Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.5 Ab dem 1. Januar 2010 darf die Höhe
aller gewährten Ausgleichsleistungen im
VRR den Betrag nicht überschreiten, der
dem finanziellen Nettoeffekt der Summe
aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und
Erlöse des Finanzierungsempfängers
entspricht (vgl. Anhang zur Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007).
[…]
03.12.2009 nach Art. 5 VO (EG) Nr.
1370/2007.
5. Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.5 Ab dem 1. Januar 2010 darf die Höhe
aller gewährten Ausgleichsleistungen im
VRR den Betrag nicht überschreiten, der
dem finanziellen Nettoeffekt der Summe
aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und
Erlöse des eines Finanzierungsempfängers im VRR entspricht (vgl. Anhang zur
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
[…]
7. Antragsverfahren
7. Antragsverfahren
7.1.2. Antragsunterlagen
7.1.2. Antragsunterlagen
Dem erstmaligen Antrag sind beizufüDem erstmaligen Antrag sind beizufügen:
gen:
• Betrauungsbeschlüsse der Aufga• Beschreibung und Dauer der zu erfüllenden
gemeinwirtschaftlichen
benträger
oder
anderweitige
Verpflichtung,
Rechtsakte zur Vergabe eines öf• Darlegung, dass die gemeinwirtfentlichen Dienstleistungsauftrags,
schaftliche Verpflichtung nach Art
• Beschreibung und Dauer der zu erund Umfang mit den Vorgaben für
füllenden
gemeinwirtschaftlichen
die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtung,
Verpflichtungen übereinstimmt,
• Darlegung, dass die gemeinwirt• Darlegung, ob und gegebenenfalls
schaftliche Verpflichtung nach Art
für die Erfüllung der gemeinwirtund Umfang mit den Vorgaben für
schaftlichen Verpflichtungen Fidie Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
nanzierungsmittel von anderen
Verpflichtungen über-einstimmt,
Stellen gewährt werden,
• Darlegung, ob und gegebenenfalls
• vereinfachte Berechnung der Kosfür die Erfüllung der gemeinwirtten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Fischaftlichen Verpflichtungen unter
nanzierungsmittel von anderen
Berücksichtigung der dabei erzielStellen gewährt werden,
ten Einnahmen und eines ange• vereinfachte Berechnung der Kosmessenen Gewinns aus der Erfülten der Erfüllung der gemeinwirtlung dieser Verpflichtungen,
schaftlichen Verpflichtungen unter
• Angaben über die Vorbereitung
Berücksichtigung der dabei erzieldes Vorhabens, insbesondere über
ten Einnahmen und eines angeden Stand von Investitionsmaßmessenen Gewinns aus der Erfülnahmen sowie der Beteiligungsbelung dieser Verpflichtungen,
reitschaft Dritter.
• Angaben über die Vorbereitung
Bei Folgeanträgen genügt die Bezugdes Vorhabens, insbesondere über
nahme auf die mit vorangegangenen
den Stand von InvestitionsmaßAnträgen vorgelegten Unterlagen,
nahmen sowie der Beteiligungsbewenn und soweit sich die finanziereitschaft Dritter.
rungserheblichen Tatsachen nicht geBei Folgeanträgen genügt die Bezugändert haben.
nahme auf die mit vorangegangenen
Anträgen vorgelegten Unterlagen,
Der VRR kann die Vorlage weiterer
wenn und soweit sich die finanzieUnterlagen verlangen.
rungserheblichen Tatsachen nicht geändert haben.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Anlage 2
Bausteine (Beschreibung, Abfrageblätter, Berechnungen)
Anlage 3
Finanzierungsantrag
Anlage 4
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Anlage 5
ANBest-P
Anlage 6
Musterbeschluss für eine konkretisierende Betrauung
Anlage 7
Rechnungslegung und Vorgaben zur Transparenz
Anlage 8
Parameter je Bedienungsgebiet,
Betriebszweig und Baustein
Anlage 9
Fortschreibung Parameter / Indexierung
Anlage 10 Finanzierungsbeträge laut Verbundetat
Anlage 11 Formulare
Ergebnisrechnung/Verwendungsnachweis
Anlage 12 Anhangsabrechnung
Anlage 13 Prüferrichtlinie
Der VRR kann die Vorlage weiterer
Unterlagen verlangen.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Anlage 2
Bausteine (Beschreibung, Abfrageblätter, Berechnungen)
Anlage 3
Finanzierungsantrag
Anlage 4
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Anlage 5
ANBest-P
Anlage 6
Musterbeschluss für eine konkretisierende Betrauung
Musterbeschlüsse
Anlage 7
Rechnungslegung und Vorgaben zur Transparenz
Anlage 8
Parameter je Bedienungsgebiet,
Betriebszweig und Baustein
Anlage 9
Fortschreibung Parameter / Indexierung
Anlage 10 Finanzierungsbeträge laut Verbundetat
Anlage 11 Formulare
Ergebnisrechnung/Verwendungsnachweis
Anlage 12 Anhangsabrechnung
Anlage 13 Prüferrichtlinie
Anlage 14 Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der
Aufgabenträger und des VRR
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Hinweis:
Die Ziffern 1 bis 4 bleiben unverändert. Daher
werden diese Inhalte hier nicht wiederholt.
Nur die neue Ziffer 5 ist dargestellt.
Anlage 4
zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Gliederung:
1. Positiver Finanzierungsbescheid
2. Ablehnender Finanzierungsbescheid
3. Teilablehnender Finanzierungsbescheid
4. Verbindliche Mitteilung
5. Musterbescheid gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (NEU)
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
5.Musterbescheid gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
[Anschrift Antragsteller/in]__________
______________________________
______________________________
______________________________
____________________________[Antragsteller/in]_________________
A.
Verpflichtung
Die/Der [Antragsteller/in] ist nach Maßgabe des als Anlage A beigefügten Beschlusses des
Rats der [AT1] in Verbindung mit dem als Anlage B beigefügten Beschlusses des Rats der
[AT2 = Mitbedienter] (NUR BEI MITBEDIENUNG) verpflichtet, den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag gem. Ratsbeschluss der [AT1] und der auf seiner Grundlage
ergehenden Weisung der [AT1] einzuhalten und die Erfüllung der in Art. 4 und Art. 5 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen Vorgaben über die gesamte Laufzeit
des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sicherzustellen.
B.
Finanzierung
(Projektförderung)
I.
Rechtsgrundlage
Finanzierung des Zweckverbandes VRR gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Zweckverbands¬satzung in
Verbindung mit § 9 der Satzung der VRR AöR und der Finanzierungsrichtlinie des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (inkl. Anlagen zu finden unter der Adresse:
http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html) als Ausgleich für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Begründung
Wegen der Änderung der Rechtsgrundlagen wird der bisherige Bescheid auf-gehoben und
der beiliegende Bescheid mit Wirkung zum XX.XX.XXXX erlassen.
Die/Der [AT1] hat dem VRR die Finanzierung bis 31.12.2019 und danach weiter (unter
Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten) übertragen. Aufgrund der anderweitigen Deckung
seitens der/des [AT1] wird wie bisher ein negativer Bescheid bezüglich des
Finanzierungsantrags erteilt.
Anlage 4; Seite 2 von 7
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Danach besteht kein Anspruch gegenüber dem VRR. Der VRR prüft allerdings als
zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen nach Finanzierungsrichtlinie VRR, nach den
Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und den Vorgaben seitens der/des [AT1]
bezüglich der Finanzierung, insbesondere aus beihilfe- und zuwendungsrechtlicher Sicht
erfüllt sind.
Anlagen:
A. Beschluss der/des [AT1] vom XX.XX.XXXX bzgl. der ÖPNV-Direktvergabe an die [VU1]
gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
B. Beschluss des Rats / des Kreistags vom XX.XX.XXXX
C. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)
II.
Bewilligung
Ihr Antrag vom _[Datum]
1. Bewilligung
für die Zeit vom
bis
_[Datum]
_[Datum]
ergeht gem. Ziff. 7.2.3. der Finanzierungsrichtlinie unter Rücknahme des
Finanzierungsbescheides vom XX.XX.XXXX für den Zeitraum ab XX.XX.XXXX und unter
Rücknahme der Änderung des o. g. Finanzierungsbescheides vom XX.XX.XXXX mit
Wirkung für den oben genannten Zeitraum ein ablehnender Bescheid.
_[Der/Die Anteilseigner hat/haben]______ mit Mitteilung/Beschluss vom __[Datum]___
erklärt, die Finanzierungsbeträge im Wege der Einlage / Querverbundverrechnung zu
erbringen.
Der Finanzierungsbetrag in Höhe von
_[Betrag in €]_______________________
(in Buchstaben:
[Betrag in €]________________________________________)
wird nach den Maßgaben der folgenden Ziffern dieses Bescheides festgestellt.
2. Die Finanzierung ist bestimmt zur Durchführung folgender Maßnahmen nach
Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie und sonstiger Vorgaben des VRR und
der Aufgabenträger:
Baustein 1: Infrastrukturvorhaltung Mehrkosten bedingt durch die Vorhaltung von ortsfesten
Anlagen und damit verbundenen Sicherheits- und Navigationssystemen.
Baustein 2: verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben
Mehrkosten bedingt durch Aufgaben im Bereich Regie und Vertrieb, die das
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Verkehrsunternehmen ohne den Verbund und/oder Aufgabenträger-Vorgaben
nicht hätte, sowie alle Mehrkosten bedingt durch die Erfüllung von Vorgaben
der lokalen Aufgabenträger für den ÖSPV, des VRR und der Verbundvertragswerke.
Baustein 3: Verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Fahrzeugqualitätsstandards
(Mehrkosten bedingt durch verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte
Standards
für
Fahrzeuge,
die
über
die
Standards
eines
Vergleichsverkehrsunternehmens ohne diese Vorgaben hinaus entstehen, z.B.
für Fahrzeugausstattung wie Klimaanlage, Abgasreinigungssysteme usw.,
einschließlich der Mehrkosten für die Vorhaltung)
Baustein 4: verbund- und/oder aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder –andersleistungen im Betriebsbereich: Mehrkosten bedingt durch Verkehrsmehr- oder –
andersleistungen im Betriebsbereich, die durch den Verbund veranlasst sind
und/oder durch Vorgaben des lokalen Aufgabenträgers für den ÖSPV im
Betriebsbereich entstehen, und ergebnisrelevante Auswirkungen auf die
Kosten- und Erlösstruktur haben.
3. Finanzierungsart/-höhe
Die Finanzierung wird in der Form der Fehlbedarfsfinanzierung gemäß Finanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gewährt.
4. Ermittlung der Finanzierung
Betriebszweig:
Bedienungsgebiet
Straßenbahn
Baustein
BS 1
BS 2
BS 3
BS 4a
BS 4b
BS4c
Summe
Parameter
in € je
Leistungseinheit
Leistungseinheit
Ausgleichsbetrag
in €
km
Mio. € KTE
RW
km SVZ
Std.
Anlage 4; Seite 4 von 7
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Betriebszweig:
Bedienungsgebiet
Stadtbahn
Baustein
Parameter
in € je
Leistungseinheit
Leistungseinheit
BS 1
BS 2
BS 3
BS 4a
BS 4b
BS4c
Summe
km
Mio. € KTE
RW
km SVZ
Std.
Betriebszweig:
Bedienungsgebiet
Schwebebahn
Baustein
Parameter
in € je
Leistungseinheit
Leistungseinheit
BS 1
BS 2
BS 3
BS 4a
BS 4b
BS4c
Summe
Ausgleichsbetrag
in €
km
Mio. € KTE
RW
km SVZ
Std.
Betriebszweig:
Bedienungsgebiet
Ausgleichsbetrag
in €
Omnibus
Baustein
BS 1
BS 2
BS 3
BS 4a
TaxiBus
BS 4b
BS4c
Summe
Parameter
in € je
Leistungseinheit
Leistungseinheit
Ausgleichsbetrag
in €
km
Mio. € KTE
RW
km SVZ
km
Std.
Anlage 4; Seite 5 von 7
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
Betriebszweig:
Bedienungsgebiet
O-Bus
Baustein
Parameter
in € je
Leistungseinheit
BS 1
BS 2
BS 3
BS 4a
BS 4b
BS4c
Summe
Leistungseinheit
Ausgleichsbetrag
in €
km
Mio. € KTE
RW
km SVZ
Std.
Gesamt
Bedienungsgebiet
Betriebszweig
Ausgleichsbetrag
in €
Finanzierungsmittel
lt. VE
in €
Finanzierungsbetrag
in €
Straßenbahn
Stadtbahn
Schwebebahn
Omnibus
O-Bus
Summe
Es findet eine jährliche Anpassung der Parameter, Leistungseinheiten und Ausgleichsbeträge gem. Anlage 9 der Finanzierungsrichtlinie sowie der Finanzierungsmittel gem.
Verbundetat statt.
Ausgleichsbetrag:
Der Ausgleichsbetrag ist die Höhe der Finanzierung, welche
weder die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung entstehenden tatsächlichen Mehrkosten noch
die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und
angemessen
mit
Transportmitteln
ausgestatteten
Unternehmens übersteigt.
Finanzierungsmittel (Deckel): Die Finanzierungsmittel sind die Haushaltsmittel je Gebietskörperschaft (ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung von
Abschlagsregelungen gemäß den Ergebnissen lokaler
Anhörungsgespräche) sowie ggf. Überschüsse aus dem nicht
betrauten Bereich, welche für die Finanzierung der
betreffenden
gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
verfügbar sind.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung
werden die auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie zu
ermittelnden Finanzierungsbeträge jährlich im Verbundetat
ausgewiesen.
Finanzierungsbetrag:
Der Finanzierungsbetrag ist der auf die zur Verfügung
stehenden Finanzierungsmittel beschränkte Ausgleichsbetrag.
Anlage 4; Seite 6 von 7
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 4 zur Finanzierungsrichtlinie
Finanzierungsbescheid / Verbindliche Mitteilung
III.
Besondere Nebenbestimmungen
1. Die beigefügten ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides.
2. Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen:
a) Der/Die
Finanzierungsempfänger
sind
verpflichtet,
die
Vorgaben
der
Finanzierungsrichtlinie einzuhalten.
b) Der Bescheid steht unter der auflösenden Bedingung der Erhöhung der
Deckungsmittel.
c) Die diesem Bescheid beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Bescheides. Dieser
Bescheid wird ganz oder teilweise zurückgenommen, soweit für Leistungseinheiten
die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nicht vorliegt. Die Prüferrichtlinie muss bei
der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers angewandt werden.
d) Der Verwendungsnachweis ist auch für solche Teile der Finanzierungsmittel zu
führen, für die der Finanzierungsanspruch infolge des Eintritts der auflösenden
Bedingung erloschen ist.
e) Ziff. 6.1 der ANBest-P wird wie folgt geändert: Der Verwendungsnachweis ist bis zum
31. Juli des auf den Bewilligungszeitraums folgenden Jahres zu erbringen.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist bei dem
[alternativ, je nach Sitz des Verkehrsunternehmens]
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 4; Seite 7 von 7
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Hinweis:
Diese Anlage wird in Gänze angepasst.
Anlage 6
zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Vorbemerkungen
Nach § 5a Abs. 2 ZVS bleiben die beteiligten Verbandsmitglieder im Innenverhältnis
zum Zweckverband bei Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 verantwortlich und zuständig für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben zur
rechtswirksamen Durchführung einer Direktvergabe.
Nachfolgende Empfehlungen für einen Kreistags-/Stadtratsbeschluss basieren bzgl. der
Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den bisherigen Beschlüssen
zur Bestandsbetrauung und werden ergänzt durch die Vorgaben nach Art. 5 Abs. 2 VO
(EG) 1370/2007. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Beschlüssen seitens Eigentümer-kommunen gegenüber ihrem eigenen Verkehrsunternehmen und Beschlüssen
von mitbedienten Kommunen.
Wegen der Übertragung der Finanzierung und der Aufgaben zur Abstimmung von Direkt-vergaben zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern im ÖSPV nach §
5a ZVS ist der VRR einzubinden. Hierzu ist es sinnvoll, einheitliche Beschlussinhalte im
VRR als Muster vorzuhalten, um einheitliche Mindestinhalte im VRR zu gewährleisten.
a) Beschlüsse von Eigentümerkommunen (rechtswirksame Durchführung einer Direktvergabe an sein Verkehrsunternehmen im VRR)
Da nur die Eigentümerkommune die Voraussetzungen für die Direktvergabe nach Art. 5
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu Einfluss und Kontrolle erfüllen kann, ist ein Beschluss zur
Betrauung nach den Finanzierungsmechanismen zu fassen. Diese sind im Wege der
gesellschaftsrechtlichen Weisung und/oder Beherrschungsregelung an das Verkehrsunternehmen umzusetzen.
Seite 2 von 21
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Daher sind im Rahmen seiner Betrauung zum einen die konkreten Beschlussinhalte
gemäß § 5a Abs. 4 ZVS für sein Zuständigkeitsgebiet im Verhältnis zu seinem Verkehrsunternehmen und zum anderen die Beschlussinhalte von mitbedienten Kommunen
(ggf. durch Verweis), welche sein Verkehrsunternehmen betreffen, aufzunehmen und
mit dem VRR abzustimmen.
Die Vorgaben zu der Betrauung anderer kommunaler Verkehrsunternehmen in seinem
Zuständigkeitsgebiet im VRR sind ebenfalls in den Beschluss aufzunehmen.
b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen seitens mitbedienter Kommunen ohne
eigene Verkehrsunternehmen (rechtswirksame Durchführung einer Direktvergabe im
VRR)
Die Vorgaben zur Betrauung von Verkehrsunternehmen sind seitens der mitbedienten
Kommunen in einem Beschluss analog zu Fall a) aufzunehmen und der Eigentümerkommune und dem VRR zur Umsetzung einer Direktvergabe mitzuteilen. Die Aufgaben
zu Einfluss und Kontrolle obliegen der Eigentümerkommune, welche die Vorgaben von
Drittkommunen in diesem Zusammenhang (und im Rahmen seiner Informations- und
Abstimmpflichten) umsetzen muss.
Seite 3 von 21
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Grundfall: Musterbeschlüsse und Weisungskette zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung
(Im Grundfall handelt es sich um eine direkte Beteiligung einer Kommune an einer Verkehrs-GmbH.)
a) Betrauung und Umsetzung der Beschlüsse wegen der Direktvergabe nach Art. 5
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 durch die Eigentümerkommune
Die Stadt …/der Kreis … [AT 1] ist Eigentümer des [VU 1] in der Rechtsform der GmbH
mit Einfluss und Kontrolle, wie über eine eigene Dienststelle gemäß Art. 5 Abs. 2a VO
(EG) 1370/2007 und fasst folgenden Beschluss:
1. Das [VU 1] wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses und nach Maßgabe des als
Anhang beigefügten Ratsbeschlusses [AT 2-n] mit Anlagen) sowie den jeweils dazugehörigen Anlagen mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich
der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom
01.01.20XX bis zum 31.12.20XX im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO
(EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR- Finanzierungssystems betraut.
2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 1] wird angewiesen, die Geschäftsführung
des [VU 1] anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben der
Ratsbeschlüsse der mit-bedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] nach Abstimmung mit dem VRR gemäß Anlage … bis … zu beachten.
3. Die Bestandsbetrauung des [VU 1] durch die Ratsbeschlüsse vom XX.XX.20XX ruht
für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer
1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom
XX.XX.20XX wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.
(optional, wenn Beschluss gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor
Auslaufen der Bestandsbetrauungen)
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
4.
Der Rat der [AT 1] beauftragt die Verwaltung der [AT 1] geringfügige Änderungen
und Anpassungen der Anlagen 3-X zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die [AT 1] sind. Hier ist
der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren. Der Bericht ist an die beteiligten
Aufgabenträger und dem VRR weiterzuleiten. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem/den Gebiet(en) des/der mitbedienten Gebietskörperschaften hat die [VU 1] mit der/den Verwaltung(en) der mitbedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] im Rahmen der Informations- und Abstimmpflichten (Anlage 5) abzustimmen und die Ergebnisse der Verwaltung des AT 1 weiterzuleiten, dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.
5. Die Beschlüsse des Rates der [AT 1] vom XX.XXX 2005 zur ÖSPV-Finanzierung
und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom XX. XXXX.2014
bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses unberührt.
Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des
VRR-Informationssystems (…) und des VRR-Fahrplans soweit VU 1 innerhalb des
VRR tätig ist.
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen durch mitbediente Kommunen
Die Stadt …/der Kreis … [AT 2-n] ist mitbediente Kommune des [VU 1] in der Rechtsform der GmbH und Mitglied im VRR und fasst folgenden Beschluss:
1. Der Rat der Stadt/Kreis stimmt zu, dass das VU 1 nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den jeweils dazugehörigen Anlagen mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung ein-schließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.20XX bis zum 31.12.20XX im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR- Finanzierungssystems betraut wird.
2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 2] wird angewiesen, diesen Beschluss und
dessen Anlagen dem Vertreter von [AT 1] und dem VRR zur weiteren Umsetzung im
Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu zuleiten.
3. Die Bestandsbetrauung des [VU 1] durch die Ratsbeschlüsse vom XX.XX.20XX ruht
für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer
1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom
XX.XX.20XX wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.
(optional, wenn Beschluss gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor
Auslaufen der Bestandsbetrauungen)
4. Der Rat der [AT 2-n] beauftragt die Verwaltung der [AT 2-n] geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3-X zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen,
soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die [AT 2-n] sind.
Hier ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem/den Gebiet(en) des/der [AT 2-n] hat die
[VU 1] mit der Verwaltung des [AT 1] im Rahmen der Informations- und Abstimmpflichten (Anlage 5) abzustimmen und die Ergebnisse der Verwaltung des AT 1 und
dem VRR weiterzuleiten, dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.
5. Die Beschlüsse des Rates der [AT 1] vom XX.XXX 2005 zur ÖSPV-Finanzierung
und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom XX. XXXX.2014
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses unberührt.
Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des
VRR-Informationssystems (…) und des VRR-Fahrplans soweit VU 1 innerhalb des
VRR tätig ist.
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Sonstige Fälle: Musterbeschlüsse und Weisungskette zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung
Die sonstigen Fälle betreffen in der Regel indirekte Beteiligungen einer Kommune an
einem Verkehrsunternehmen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft). Hier ist die Vorgehensweise insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Transformation im Einzelfall abzustimmen. Als Beispiel ist nachfolgend die Betrauung einer Verkehrs-AG als Tochtergesellschaft einer städtischen Holding GmbH mit Beherrschungsvertrag dargestellt.
a) Betrauung und Umsetzung der Beschlüsse wegen der Direktvergabe nach Art. 5
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 durch die Eigentümerkommune
Ziffern 1., 3. – 5. wie in der Empfehlung bei einer Verkehrs-GmbH
2. Der Bürgermeister/Der Vertreter des [AT 1] wird angewiesen in der Gesellschafterversammlung der [Holding GmbH], den Vorstand der [Verkehrs-AG] anzuweisen,
diesen Rats-beschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben der Ratsbeschlüsse der mitbedienten Gebietskörperschaften [AT 2-n] nach Abstimmung mit dem VRR gemäß Anlage … bis … zu beachten.
b) Betrauungen von kommunalen Unternehmen seitens mitbedienter Kommunen
wie in der Empfehlung bei einer Verkehrs-GmbH
c) Betrauung im Fall mehrerer Eigentümer
Hier ist die Vorgehensweise der Betrauung und der gesellschaftsrechtlichen Transformation im Einzelfall abzustimmen; die Inhalte der oben genannten Musterbeschlüsse
sind dabei zu berücksichtigen.
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlagen zum jeweiligen Beschluss
Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Finanzierungsrichtlinie VRR
Anlage 2:
Nahverkehrsplan AT 1 / Musterstadt/Musterkreis
Anlage 3:
Fahrpläne einschließlich bereits geplanter Fahrplanänderungen
Anlage 4:
Gesamtleistungsangebot des Verkehrsunternehmens im ÖSPV gemäß Direktvergabe einschließlich bereits geplanter Änderungen des
Gesamtleistungsangebots
(z. B. Linien, Qualitäten und ggf. Regelungen zur Anpassung des
Umfangs der Betrauung)
Anlage 4.1-4.4c: Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Anlage 5:
Optional: (Anreizregelung: Vorgaben zum Anreizsystem zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und ausreichenden
Qualität
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Muster der Anlage 4
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Das [VU 1] ist zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit der Erbringung von nachfolgenden beschriebenen Gesamtleistungen
im ÖPNV auf dem Gebiet des [AT 1] in Abgleich mit den Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR (Anlage 1 zum Beschluss) und dem Nahverkehrsplan des [AT 1] (Anlage 2 zum Beschluss) betraut:
Die im Rahmen dieser Betrauung konkretisierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben sich anteilig für das Verkehrsgebiet der [AT 1] aus den
Anlagen 4a 4c zu diesem Beschluss.
Folgende grundsätzliche Leistungsbeschreibung ist beispielhaft:
Das Leistungsangebot der [VU 1] basiert auf den Vorgaben des Nahverkehrsplanes der
[AT 1] und setzt die Vorgaben in die betriebliche Praxis um. Die Linienführungen und
Takte orientieren sich am Bedarf sowie den örtlichen Verhältnissen. Dies gilt auch für
die Anordnung und Lage der Haltestellen. Über die Umlaufbildung werden die betrieblichen Vorgaben zur wirtschaftlichen Leistungserstellung berücksichtigt.
Das Leistungsangebot der [VU1] besteht aus XX-Linien. Die Tageslinien werden in der
Spitzennachfrage von insgesamt XX Einsatzwagen ergänzt. Hinzukommen XX Frühlinien, die vor den ersten Ausfahrten der Tageslinien verkehren. Alternative Bedienungsformen in Form von TaxiBus und AnrufSammelTaxi runden das Angebot ab.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Bei XX der XX Tageslinien und XX NachtExpress-Linien liegt die Konzession ausschließlich bei der [VU 1]. Für die Linien XXX, XXX und XXX liegen Gemeinschaftskonzessionen der [VU 1] mit der XXX GmbH vor, bei der die [VU 1] den Konzessionsanteil
für die Strecken auf dem Stadtgebiet [AT 1] besitzt. Bei den Linien XXX verfügt das private [VU 1] Musterunternehmen historisch bedingt über die Linienkonzessionen, die Betriebsführung im Sinne des PBefG obliegt der [VU 1].
Die folgende Tabelle beinhaltet eine Auflistung des konzessionierten bzw. betriebsgeführten Fahrplanangebotes der [VU 1] mit jeweiliger Konzessionslaufzeit und Streckenlänge (Stand: XX.XX.XXXX):
Auflistung
In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Kennzahlen des Leistungsumfangs
der [VU 1] auf dem Gebiet der Stadt [AT 1] zusammengefasst.
Auflistung
In dem beigefügten Fahrplan (Anlage 3 des Beschlusses) ist das Leistungsangebot im
Detail beschrieben. Die konkreten Linienführungen sind aus dem ebenfalls beigefügten
Liniennetzplan zu entnehmen.
Betriebszeiten
Die Betriebszeiten der Tages-und NE-Linien differieren nach den Betriebstagen Montag
- Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag wie folgt:
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Auflistung
Beispielhafte Omnibusanzahl und -ausstattung
Alle XXX eigenen Omnibusse der [VU 1] sind Niederflurfahrzeuge, d. h. im Fahrzeug
befinden sich im Einstiegsbereich keine weiteren Stufen. Die Ausstattungsvorgaben des
Nahverkehrsplanes werden vollständig erfüllt. Die XX Niederflur-Gelenkbusse, XX Niederflur-Standardlinienbusse sowie 6-Meter, 10,5-Meter-und Midibusse werden bedarfsorientiert in Abhängigkeit von der Nachfrage eingesetzt. Auf den Hauptlinien verkehren
an den Betriebstagen durchgehend Gelenkbusse. Beim Übergang auf die Nacht Express-Linien erfolgt eine Anpassung der Fahrzeuggröße an den Bedarf.
Alle Omnibusse der [VU 1] sind mit Abgasnachbehandlungssystemen ausgestattet. In
der nachfolgenden Tabelle ist eine Übersicht über die eingesetzten Systeme dargestellt.
Auflistung-
Seit dem 1. Januar XXXX gibt es in [AT 1] eine Umweltzone, in der nur Fahrzeuge mit
roter, gelber und grüner Plakette verkehren dürfen. Von den XXX Omnibussen der VU1
haben XXX eine grüne Platte, lediglich XX haben noch aktuell eine gelbe Plaket-te. Bei
den Auftragsunternehmern stellt sich die Situation ähnlich dar. Die [VU 1] wirkt daraufhin, dass die Vorgaben des Nahverkehrsplanes und die Anforderungen der Umweltzone
erfüllt werden.
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Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Einsatz von Unterauftragnehmern
Die [VU 1] ist berechtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufgabenträgers (im Volumen
von / max. XX % der Leistung bezogen auf Wagen km) Subunternehmer mit der Durchführung der Verkehrsleistung zu beauftragen.
Die Verpflichtungen der Muster Bus GmbH gegenüber der Stadt XXXX bleiben davon
unberührt. Bei der Vergabe solcher Unteraufträge verfährt das Unternehmen nach wettbewerblichen Grundsätzen. Hierbei ist das Unternehmen zur Einhaltung der aus der Anlage 5 zu diesem Vertrag ersichtlichen Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) verpflichtet.
Änderungen der beschriebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste
Änderungen der beschriebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste und damit möglicherweise des zulässigen Ausgleichs können sich jährlich auf Grund von Änderungen
der Leistungsmenge (Anzahl Nutz-km) oder Änderungen in den definierten Mindestqualitäten ergeben. Werden Änderungen einvernehmlich vorgenommen, werden sich die
[AT 1] und die [VU 1] über eine entsprechende Anpassung des zulässigen Ausgleichs
abstimmen. Rechtzeitig vor jedem Fahrplanwechsel bzw. im Rahmen der von der [AT 1]
einzuholenden Bestätigung der Betriebsleistung für den jeweils folgenden Verbundetat,
werden für den neuen Fahrplan dessen wesentliche Änderungen einschließlich ihrer
Auswirkungen auf die Betriebsleistungen zwischen der [VU 1] und der [AT 1] abgestimmt.
Anpassung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Diese Betrauung wird vorsorglich ergänzt um zusätzliche künftige gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in einem angemessen Umfang aufgrund von unvorhersehbaren Umständen, wenn
dies entweder
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
a)
im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, oder
b)
aufgrund von der Betriebsleitung des Unternehmens nicht zu beeinflussenden
unvorhergesehenen Kosten (wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer usw.)
notwendig ist, und die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgleichsleistungen nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Beschlüsse der Stadt XXXX möglich ist
Tarifvorgaben
Das [VU 1] wendet bei der Erbringung ihrer öffentlichen Personenverkehrsdienste auf
den einbezogenen Linien ausschließlich die auf dem Stadtgebiet [AT 1] gültigen Tarife
des ÖPNV an. Des Weiteren sind auf dem Stadtgebiet [AT 1] die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Qualitätsstandards des VRR zu beachten.
weitere Optionale Bestandteile
(soweit diese über die Vorgaben des Nahverkehrsplans und die Finanzierungsrichtlinie
hinaus geregelt werden sollen)
Festlegung weiterer Qualitativer Anforderungen (oder separate neue Anlage 6)
Abgleich des Nahverkehrsplans / aktuelles Leistungsangebot (oder separate neue Anlage 7)
Qualitätskriterien und Messungen (oder separate neue Anlage 8)
Vorgaben zum Anreizsystem zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und ausreichenden Qualität, sofern über die Vorgaben des VRR in dieser Finanzierungrichtlinie hinaus (oder separate Anlage 9)
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.1
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Vorhaltung von ortsfesten Anlagen (Fahrweganlagen, Betriebshofanlagen und Werkstattgebäude und damit verbundene Sicherheits- und
Navigationssysteme) betraut.
Die Stadtwerke . GmbH hat zu gewährleisten, dass der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Anlagen den besonderen Anforderungen
genügen muss, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die Stadtwerke . GmbH hat die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Regelungen aus dem PBefG, der BOKraft und der BOStrab, einzuhalten.
Für die Änderung von Anlagen, wie z.B. Rückbau, Stilllegung sind die vorgesehen Verwaltungsverfahren einzuhalten.
Änderungen, die Auswirkungen auf die betraute Qualität oder die Erfüllung von Vorgaben des Nahverkehrsplans haben, bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers.
Die Stadtwerke . GmbH hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Betriebsanlagen stets
in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Bei den hierzu notwendigen Maßnahmen (Instandhaltungen, Erneuerungen, etc.) ist das einschlägige Regelwerk einzuhalten.
Die Stadtwerke . GmbH ist mit nachfolgend aufgezählten Leistungen betraut, die sich
aus dem Betrieb der Linien ergeben, hinsichtlich derer der Stadtwerke . GmbH Genehmigungen nach dem PBefG erteilt wurden.
Änderungen, die sich aus neuen bzw. geänderten Genehmigungen nach dem PBefG
ergeben, sind durch diesen Betrauungsbeschluss abgedeckt.
Bedingt durch die genehmigten Fahrpläne haben die Stadtwerke . GmbH die vorgesehenen Haltestellen vorzuhalten. Die ggf. darüber hinausgehenden Vorgaben des Nahverkehrsplans sind einzuhalten.
Falls keine Vorgaben in den NVP: hier aufzählen - Status Quo-Auflistung:
z.B.: Haltestelle überdacht, mit Mindestquadratmeter und Ausstattung (Abfallkörbe).
Kriterien für die konkrete Ausgestaltung aufnehmen, z.B. innerstädtisch höhere Anforderungen/Überland geringere Anforderungen.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Auflistung weiterer, vorzuhaltender Infrastruktureinrichtungen – wiederum falls nicht im
NVP enthalten
z.B.
- Wartehallen
- Zentraler Omnibusbahnhof
- Wendeschleifen
- P+R-Anlagen
- Fahrradständer an den Haltepunkten ….
- Bei Vorliegen von Streckeneinrichtungen, die aufgrund besonderer Sachverhalte
in konkreter Örtlichkeit notwendig sind: hier beschreiben
Ferner hat die Stadtwerke . GmbH die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus dem
Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, einzuhalten.
Hierzu sind folgende Leistungen zu erbringen bzw. vorzuhalten.
-
Vorhaltung von Streckeneinrichtungen z.B. ausreichende, den arbeitsrechtlichen
Vorgaben entsprechende Fahreraufenthaltsräume
Stellwerke
Angemessene Betriebsleitstelle
Weitere, den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens unterstützende Gegenstände sowie
Leistungen betreffend die Erneuerung und Instandhaltung der Ausrüstungsgegenstände.
Zur Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung hat die Stadtwerke . GmbH Verkehrsmeister in angemessener Anzahl vorzuhalten.
Um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, hat die Stadtwerke . GmbH einen
Betriebshof in angemessener Größe und mit angemessener Ausstattung vorzuhalten.
Der Betriebshof muss mindestens so dimensioniert sein, dass er eine Fahrzeugreserve
von 10% ermöglicht.
Die Stadtwerke . GmbH ist ferner mit der Vorhaltung von angemessenen Sicherheitsund Navigationssystemen betraut.
Die Infrastruktur, mit deren Vorhaltung die Stadtwerke . GmbH betraut ist, ist einem Dritten - ggf. gegen angemessenes Entgelt – zur Verfügung zu stellen, soweit dies für dessen diskriminierungsfreien Zugang zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen erforderlich ist und die Überlassung den Betrieb der Stadtwerke . GmbH nicht beeinträchtigt.
Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten
bzw. zu erbringen.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.2
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Erbringung von Regie- und Vertriebsmehrleistungen
betraut, soweit diese den ordnungsgemäßen Betrieb der Stadtwerke . GmbH bedingen
und soweit diese verbund- bzw. aufgabenträgerbedingt anfallen.
Die diesbezüglichen Leistungen betreffen Planung und Koordination, Marketing und Finanzmanagement sowie Vertrieb zur Erfüllung verbundrelevanter Standards, zu deren
Einhaltung die Stadtwerke . GmbH aufgrund des Einnahmenaufteilungsvertrages und
des Kooperationsvertrages einschließlich der zur Durchführung des Kooperationsvertrages ergangenen Richtlinien des VRR und der Nahverkehrspläne verpflichtet ist.
Im Einzelnen umfassen die verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen, die sich aus der Anlage 2/2 der Richtlinie zur Finanzierung des
ÖSPV im VRR des VRR ergeben, insbesondere
-
Externe Regie- und Vertriebsleistungen
Planung/Koordinierung
Marketing/Finanzmanagement
Vertrieb
Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen
Die Betrauung erstreckt sich auch auf die Vorhaltung der zur Aufgabenerledigung nötigen Betriebsmittel.
In der als Anlage beigefügten Tabelle xxx sind die zum Zeitpunkt des Betrauungsbeschlusses durch Stadtwerke . GmbH vorgehaltenen
-
Kunden- /Abo-Center
Private Verkaufsstellen
Fahrscheinautomaten
aufgeführt.
Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten
bzw. zu erbringen.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.3
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Vorhaltung von Fahrzeugen mit aufgabenträgerbzw. verbundbedingten Qualitätsstandards betraut.
Stadtwerke . GmbH haben nach den Vorgaben der Nahverkehrspläne Fahrzeugqualitäten vorzuhalten / möglichst vorzuhalten, die über die gesetzlich vorgegebenen Fahrzeugqualitäten hinausgehen.
Die Vorgaben im Einzelnen: …..
Soweit keine oder nur unzureichende Vorgaben im NVP enthalten sind, sind Qualitätsvorgaben nachfolgend zu beschreiben bzw. kann eine Aufnahme des Qualitätsziels der Kommune erfolgen:
Beispiel für Bus:
- Niederflurtechnik
- Fahrzeugalter < = 12 Jahre
- Klimaanlage
- Videoschutzanlagen
- Abgasnorm Euro 4
- Gelenkfahrzeug
- Etc.: Betriebsindividuell zu formulieren
Die Bewertung der Fahrzeugmehrqualitäten ergibt sich aus Anlage 2/3-3 der Richtlinie
zur Finanzierung des ÖSPV im VRR.
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.4a
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Stadtwerke . GmbH ist mit der Erbringung von nachfolgenden nicht lukrativen Fahrten in
Schwachverkehrszeiten betraut:
Definition Schwachverkehrszeiten vgl. Tabelle (als Beispiel VRR-einheitliche Definition
bzw. individuell). Bedarfsverkehre gelten als nicht lukrative Fahrten.
Die Verpflichtung zur Durchführung der Fahrten ergibt sich aus den Genehmigungen
(inklusive Bedarfsverkehre).
Hinweis: Abgleich der Definition mit NVP
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.4b
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Die Stadtwerke . GmbH ist mit der Anwendung des folgenden Tarifvertrages bzw. der
folgenden Tarifverträge betraut.
z.B.:
- TV-V
- TV-N
- …
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 6 zur Finanzierungsrichtlinie
Musterbeschlüsse
Anlage 4.4c
der Empfehlung zur Formulierung eines Kreistags- / Stadtratsbeschlusses zur Betrauung und Umsetzung für eine
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007
Beispiel für eine Betrauung eines Bausteins 4c: Die Betrauung ist jeweils individuell, d.h.
entsprechend der konkreten Vorgaben, vorzunehmen
Der Rat der Stadt X hat in seinem Beschluss vom XX.XX.YYYY die Stadtwerke. GmbH
betraut, die Verkehrsanbindung des S-Bahnhaltepunktes zu gewährleisten.
Die Maßnahme stellt eine Umsetzung der im NVP unter XY dargestellten Planungsziele
dar. Die Stadtwerke . GmbH hat die fahrplanmäßige Anbindung des SBahnhaltepunktes auf der Linie … zu gewährleisten.
Die Definition der Ausgleichsermittlung und der Parameter sind aufzuführen
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
NEU
Anlage 14
Zusammenstellung
der Aufgaben und Zuständigkeiten
der Aufgabenträger und des VRR
Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie
Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten
der Aufgabenträger und des VRR
A.
AUFGABEN, DIE IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER VERBANDSMITGLIEDER LIEGEN
Die Verbandsmitglieder bleiben im Innenverhältnis zum Zweckverband bei Direktvergaben
gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verantwortlich und zuständig für
1.
die Planung und Festlegung des konkreten Leistungsangebots innerhalb der Grenzen
der Gebietskörperschaft unter Beteiligung der betroffenen ÖSPV-Unternehmen sowie
die diesbezüglichen Abstimmungen mit mitbedienten bzw. benachbarten Verbandsmitgliedern,
2.
die Festlegung der konkreten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Art. 4
Abs. 1 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie des VRR und der Inhalte des konkreten öffentlichen Dienstleistungsauftrages
(Leistungsangebot) sowie die diesbezüglichen Abstimmungen mit mitbedienten bzw.
benachbarten Verbandsmitgliedern,
3.
die Festlegung der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 4
Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
4.
die Vorgabe von Sozialstandards gemäß Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
5.
die Vorgabe von Qualitätsstandards gemäß Art. 4 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007,
6.
die Vorgabe von Subunternehmerquoten gemäß Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007,
7.
die Sicherstellung der Voraussetzungen für eine Direktvergabe (wie insbesondere der
Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle) gemäß der Vorgaben über die gesamte
Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages,
8.
die Herbeiführung der entsprechenden Beschlussfassungen der jeweiligen Vertretungskörperschaften einschließlich der Beschlussfassung über die Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
sowie
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie
Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten
der Aufgabenträger und des VRR
9.
die interne, innerbehördliche bzw. innergesellschaftliche Umsetzung der Direktvergabe
durch Herbeiführung und Überwachung der erforderlichen Beschlüsse und Regularien
der jeweils zuständigen Organe der betroffenen juristischen Personen.
B.
AUFGABEN, DIE AUF DEN
ZWECKVERBAND ÜBERTRAGEN
WERDEN
Die Verbandsmitglieder werden dem Zweckverband gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG freiwillig folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 übertragen:
1.
Abstimmung des Inhalts von Vorabbekanntmachungen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern und Veröffentlichung der von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder beschlossenen Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG
und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie ihrer Berichtigungen,
2.
Hinwirkung auf die Abstimmung der direkt zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
3.
Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs. 2 Satz 2
GWB bei gemäß Nr. 3 vorab bekanntgemachten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen
und bei Notmaßnahmen,
4.
Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs.
2 Satz 2 GWB bei Notmaßnahmen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
5.
Entgegennahme von Anträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
sowie von Rügen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sowie die Erwiderung darauf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, sowie
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Anlage 1 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Anlage 14 zur Finanzierungsrichtlinie
Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten
der Aufgabenträger und des VRR
6.
Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei gemäß Nr. 4 veröffentlichten öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern.
C.
BEENDIGUNG DER AUFGABENÜBERTRAGUNG
Die Verbandsmitglieder können die Übertragung der Aufgaben in Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den Zweckverband (Absatz
1) nur vollumfänglich rückgängig machen. § 21 Zweckverbandssatzung gilt entsprechend.
D.
WAHRNEHMUNG EINZELNER
PRÜFUNGSSCHRITTE DURCH
VERBANDSMITGLIEDER
Vor dem Erlass der Bescheide gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 Buchst. c hat der Zweckverband
das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbsterbringung oder einer Direktvergabe eines
öffentlichen
Dienstleistungsauftrages
gemäß
Art.
5
Verordnung
(EG)
Nr.
1370/2007festzustellen.
Bei einer Direktvergabe an den internen Betreiber sind diese Voraussetzungen insbesondere:
1.
Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
2.
Vorliegen einer rechtlich getrennten Einheit und die Kontrolle der Eigentümergebietskörperschaft über diese wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2, Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
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Zusammenstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten
der Aufgabenträger und des VRR
3.
räumliches Tätigkeitsverbot (unter Einschluss anderer Einheiten, auf die der Betreiber
einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007),
4.
räumliches und zeitliches Wettbewerbsverbot (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007),
5.
Selbsterbringungsquote (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
6.
klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der geografischen Geltungsbereiche (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
7.
ggf. objektive und transparente Aufstellung von Art und Umfang eines gewährten Ausschließlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ii Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
8.
Befristung (Art. 4 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), sowie
9.
ggf. Angaben und Bedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen (Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Die Eigentümergebietskörperschaften leisten dem Zweckverband Amtshilfe gemäß § 5
VwVfG NRW bei der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 2, 5 und 7 nach
folgendem Verfahren:
a. Die genannten Voraussetzungen werden von der Eigentümergebietskörperschaft
-
rechtzeitig vor Erlass des Bescheids und
-
während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 regelmäßig geprüft.
b. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung sind amtlich beglaubigen zu lassen, zu begründen und dem Zweckverband in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln.
c. Die Eigentümergebietskörperschaft haftet gegenüber dem Zweckverband für die Ergebnisse der Prüfung.
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E.
SONSTIGE ZUSTÄNDIGKEITEN DES VRR
Die übrigen dem VRR kraft Satzung und Gesetz obliegenden Zuständigkeiten, wie z.B. die
Festsetzung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs und die Aufteilung der im Verbundgebiet erzielten Einnahmen, bleiben unberührt.
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