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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
Änderungen
der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands VRR
§ 5a Aufgaben zur Abstimmung von Direktvergaben im ÖSPV
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG
NRW freiwillig folgende weitere Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art.
5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 übertragen:
1.
Abstimmung des Inhalts von Vorabbekanntmachungen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern und Veröffentlichung der von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder beschlossenen Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG
und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie ihrer Berichtigungen,
2.
Hinwirkung auf die Abstimmung der direkt zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
3.
Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs.
2 Satz 2 GWB bei gemäß Nr. 1 vorab bekanntgemachten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und bei Notmaßnahmen,
4.
Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß § 101b Abs.
2 Satz 2 GWB bei Notmaßnahmen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
5.
Entgegennahme von Anträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
sowie von Rügen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sowie die Erwiderung darauf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, sowie
6.
Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei gemäß Nr. 4 veröffentlichten öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmit-
Anlage 2 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
gliedern.
(2) Die jeweils beteiligten Verbandsmitglieder bleiben im Innenverhältnis zum Zweckverband
bei Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verantwortlich und
zuständig für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben zur rechtswirksamen
Durchführung einer Direktvergabe.
(3) Die Verbandsmitglieder können die Übertragung der Aufgaben in Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den Zweckverband (Absatz
1) nur vollumfänglich rückgängig machen. § 21 Zweckverbandssatzung gilt entsprechend.
(4) Vor dem Erlass der Bescheide gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 Buchst. c hat der Zweckverband das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbsterbringung oder einer Direktvergabe
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
festzustellen.
Bei einer Direktvergabe an den internen Betreiber sind diese Voraussetzungen insbesondere:
1.
Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
2.
Vorliegen einer rechtlich getrennten Einheit und die Kontrolle der Eigentümergebietskörperschaft über diese wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
3.
räumliches Tätigkeitsverbot (unter Einschluss anderer Einheiten, auf die der Betreiber
einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007),
4.
räumliches und zeitliches Wettbewerbsverbot (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007),
5.
Selbsterbringungsquote (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
Anlage 2 zur Drucksache N/VIII/2014//0507
6.
klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der geografischen Geltungsbereiche (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
7.
ggf. objektive und transparente Aufstellung von Art und Umfang eines gewährten Ausschließlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ii Verordnung (EG) Nr. 1370/2007),
8.
Befristung (Art. 4 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), sowie
9.
ggf. Angaben und Bedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen (Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Die Eigentümergebietskörperschaften leisten dem Zweckverband Amtshilfe gemäß § 5
VwVfG NRW bei der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 1, 2, 5 und 7
nach folgendem Verfahren:
-
Die genannten Voraussetzungen werden von der Eigentümergebietskörperschaft
rechtzeitig vor Erlass des Bescheids und während der Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
regelmäßig geprüft.
-
Die Ergebnisse einer solchen Prüfung sind amtlich beglaubigen zu lassen, zu begründen und dem Zweckverband in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln.
-
Die Eigentümergebietskörperschaft haftet gegenüber dem Zweckverband für die Ergebnisse der Prüfung.