Daten
Kommune
Krefeld
Größe
288 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:41
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 15.12.2014
Nr.
404 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 200/fra Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
27.01.2015
Rat
05.02.2015
Betreff
Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV-Finanzierung/ Weiterentwicklung des VRRFinanzierungssystems
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, dass die Aufgaben gem. § 5a der Zweckverbandssatzung
des Zweckverbands VRR im Rahmen einer Mandatierung auf den Zweckverband VRR übertragen
werden.
2. Der Rat der Stadt Krefeld stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW
mit den weiteren Aufgabenträgern/ zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbands VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
bildet.
3. Der Rat der Stadt Krefeld stimmt der Anpassung des VRR-Finanzierungssystems gem. der
Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 des VRR einschließlich der Anlagen zu.
4. Der Rat der Stadt Krefeld stimmt der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie des VRR (insbesondere der darin aufgezeigten Aufgabenverteilung) sowie der Anpassung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands VRR zu.
5. Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, dass die Finanzierung von kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, an denen die Stadt Krefeld beteiligt ist, weiterhin im Rahmen der Regelungen der § 19c der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands VRR durchgeführt wird.
6. Soweit erforderlich, führt die Stadt Krefeld (Eigentümer) einen entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Beschluss zur Konkretisierung der Vorgaben nach § 19c der Zweckverbandssatzung
des VRR herbei. Die Aufgabenträger der betroffenen Verkehrsunternehmen tragen dafür Sorge,
dass die Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR eingehalten werden.
7. Der Zweckverband VRR erhält eine Mitteilung über diesen Beschluss.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 404 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft. Diese enthält eine Übergangsregelung in Art. 8, die bewirkt, dass die Vergaberegelungen des Art. 5 zunächst nicht anzuwenden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt Bestandsbetrauungen existieren. D.h. Fahrleistungen
müssen erst dann neu ausgeschrieben werden, wenn die entsprechenden Bestandsbetrauungen
auslaufen.
Im VRR liegen aktuell i. d. R. Bestandsbetrauungen vor, deren Laufzeit in den meisten Fällen bis
Ende 2019 befristet sind. Allerdings laufen einzelne Bestandsbetrauungen früher aus (z. B. Stadt
Wuppertal bereits Ende des Jahres 2016). Da das Verfahren für Anschlussregelungen in der Form
der Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber unter Beachtung der
Regelungen des PBefG und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erhebliche Vorlaufzeiten benötigt (nach herrschender Meinung mindestens 27 Monate), besteht schon im Jahr 2014 Handlungsbedarf, um eine abgestimmte verbundweite Vorgehensweise auch bereits im Fall der Stadt
Wuppertal zu gewährleisten.
Da die meisten Aufgabenträger im VRR auch gleichzeitig Eigentümer eines Verkehrsunternehmens sind, ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene
Option einer Betrauung im Rahmen der Direktvergabe an einen internen Betreiber in den meisten Fällen angestrebt wird.
Um eine Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber durchführen zu
können, muss das zu betrauende Verkehrsunternehmen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen. Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen einer Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber ist der Aufgabenträger zuständig. Zu den Voraussetzungen gehören:
- die Zuständigkeit der Behörde bzw. der Gruppe von Behörden
- die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
- der Bezug auf das Zuständigkeitsgebiet
- das Einhalten des Wettbewerbsverbots
- das Einhalten der Selbsterbringungsquote
Die Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems aufgrund des Auslaufens der Bestandsbetrauungen basiert dabei auf folgenden Prämissen:
- Die Finanzierungsübertragung auf die VRR AöR hat weiterhin Bestand.
- Von den Aufgabenträgern werden Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an interne Betreiber angestrebt.
- Die heutigen Verkehrsbeziehungen/-verflechtungen sollen (weitestgehend) erhalten bleiben.
Da im Bereich des VRR enge verkehrliche Verflechtungen bestehen, sind voraussichtlich kaum
einzelne Direktbeziehungen zwischen der zuständigen Behörde und dem bedienenden Verkehrsunternehmen zu finden. Vielmehr würde eine nicht unerhebliche Anzahl von Gruppen von
Behörden benötigt, um diesen Verflechtungen gerecht zu werden und eine Betrauung im Rahmen von Direktvergaben auf dem Gebiet des VRR flächendeckend durchzuführen. Mit jedem
zusätzlichen Gruppenmitglied wird der Abstimmungs- und Klärungsbedarf größer. Insbesondere
müssen Regelungen zwischen den Aufgabenträgern über die Finanzierung von gebietsübergreifenden ÖSPV-Leistungen getroffen werden, um eine angemessene, auskömmliche und rechtssichere Finanzierung zu gewährleisten.
An dieser Stelle setzt das VRR-Modell für eine Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber im Verbundraum Rhein-Ruhr (im Folgenden: VRR-Modell) an.
Begründung
Seite 3
Im Innenverhältnis bleibt es weiterhin bei der Zuständigkeit der Ausgestaltung des ÖPNV durch
die Aufgabenträger. Die Aufgabenträger legen das konkrete Leistungsangebot und die entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für das jeweils eigene Gebiet fest.
Zum einen werden dabei im Innenverhältnis zwischen Verkehrsunternehmen und EigentümerAufgabenträger die Einflussnahme und Kontrollrechte des Eigentümers auf gesellschaftsrechtlichem Wege über Beschlüsse und Weisungen sichergestellt. Nach der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 ist es ausreichend, wenn innerhalb der Gruppen von zuständigen Behörden wenigstens eine zuständige, örtliche Behörde die Kontrolle ausübt.
Der Betrauungsbeschluss des Eigentümers konkretisiert die Verpflichtungen aus der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung und die finanzierungsrelevanten, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eigentümers.
Die mitbedienten Aufgabenträger können das Kontrollkriterium bei mitbedienenden Verkehrsunternehmen alleine nicht erfüllen. Daher müssen die Aufgabenträger für die Betrauung im
Rahmen einer Direktvergabe an das mitbedienende Verkehrsunternehmen im Zuge des Zusammenwirkens als Gruppe von Behörden eine Vollmacht zur Abwicklung der Betrauung an den Eigentümer-Aufgabenträger aussprechen bzw. der Betrauung im Rahmen der Direktvergabe an
das mitbedienende Verkehrsunternehmen durch den Eigentümer-Aufgabenträger zustimmen.
Inhalt dieser Vollmacht ist, dass der Eigentümer-Aufgabenträger als Handelnder die Umsetzung
des vorher mit den mitbedienten Aufgabenträgern abgestimmten konkreten Leistungsangebots
und die entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauen. Der EigentümerAufgabenträger spricht dann die Betrauung im Rahmen der Direktvergabe an das eigene Verkehrsunternehmen aus und nimmt dabei Bezug auf die Ratsbeschlüsse/Kreistagsbeschlüsse der
mitbedienten Aufgabenträger.
Im Außenverhältnis handelt der VRR im eigenen Namen für die Finanzierung (per Delegation)
und im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung (per Mandatierung). Im Rahmen dieser Verantwortlichkeiten und Aufgaben stellt er durch die Verpflichtung im Bescheid fest, dass
eine Betrauung vorliegt. Dies ermöglicht den Erlass eines Finanzierungsbescheids. Außerdem
tritt hiermit die Außenwirkung der Betrauung im Rahmen der Direktvergabe an den internen
Betreiber ein.
Die Eigentümer-Aufgabenträger machen wie bisher i. d. R. von der Möglichkeit der Umlagenkürzung nach § 19c Zweckverbandssatzung Gebrauch und kürzen ihren Umlagebetrag um die über
gesellschaftsrechtlichen Wege sichergestellte Finanzierung ihrer Verkehrsunternehmen (z.B.
über Einlagen/Querverbund). Nettozahllasten aus der Mitbedienung (Spitzenausgleich) werden
auf hoheitlicher Ebene verrechnet. Wegen der anderweitigen Deckung wird nach beihilfe- und
zuwendungsrechtlicher Prüfung seitens des VRR wie bisher ein negativer Finanzierungsbescheid
erlassen.
Das VRR-Modell wird damit den unterschiedlichen, zu berücksichtigenden Zuständigkeiten gerecht. Diesem Sachverhalt wird dadurch Rechnung getragen, dass die bisherigen Zuständigkeiten
erhalten bleiben und nur für den Bereich der Gruppenbildung eine mandatierende Aufgabenübertragung auf den VRR erfolgen soll.
Im VRR-Modell bleibt die bekannte Aufgabenverteilung bestehen, und das bisherige Verfahren
wird beibehalten. Auch die bestehende Finanzierungssystematik bleibt erhalten. Anstelle der
Bestandsbetrauung tritt lediglich der Beschluss über eine Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber.
Aufgrund der Trennung zwischen Außen- und Innenwirkung kann - wie bisher - eine vertragsähnliche Gestaltung vermieden werden.
Es kommt zu keiner Steigerung der Personalaufwendungen bei der VRR AöR, d. h. die Abwicklung erfolgt über das bestehende Team.
Begründung
Seite 4
Die VRR AöR leistet Unterstützung bei der Lösung von Fragestellungen in den Randgebieten und
bei nicht kommunalen Verkehrsunternehmen.
Darüber hinaus wird die VRR AöR im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern Rügen
bearbeiten und Nachprüfungsverfahren durchführen. Die VRR AöR hat bereits diverse Nachprüfungsverfahren im SPNV durchgeführt. Daher hat sie eine hohe Kompetenz in Fragestellungen zu
Nachprüfungsverfahren erworben, die auch für Nachprüfungsverfahren im Rahmen von Direktvergaben an interne Betreiber von Nutzen sind.
Ein Grundsatzbeschluss zu einer verbundweiten Lösung hat keine präjudizierende Wirkung für
die Zukunft, weder für eine Vergabeentscheidung noch für eine operative Abstimmung in lokalen
„Untergruppen“. Vielmehr sind im VRR-Modell sämtliche Gruppenkonstellationen möglich, aber
nicht zwingend oder verpflichtend.
Zu 3.: Bei der Anpassung des VRR-Finanzierungssystems gem. der Drucksache Nr.
N/VIII/2014/0507 des VRR handelt es sich um den in der Begründung dargestellten Sachverhalt.
Bei den entsprechenden Anlagen der Drucksache handelt es sich um die dieser Vorlage beigefügten Anlagen. Die Anpassungen der Finanzierungsrichtlinie werden hierbei in der beigefügten
Anlage 1 dargestellt. Die Anpassungen der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands VRR werden in der beigefügten Anlage 2 dargestellt.
Der Beschlussvorschlag ist mit der SWK MOBIL GmbH abgestimmt.