Daten
Kommune
Krefeld
Größe
147 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage Nr. 1549/15
Neufassung der Benutzungsordnung und Entgelttabelle für die Inanspruchnahme des Vortragssaals, der
Vorburg und Burg des Museums Burg Linn
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 29. September 2015 folgende Neufassung beschlossen:
Die Stadt Krefeld kann Dritten auf Antrag nachstehende/s Gelände und Räume zur zeitlich begrenzten
Benutzung stunden- und tageweise überlassen:
1. Nutzungsbereiche:
1.1 Vortragssaal des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Str. 5
1.2 Vorburg des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Str. 19 b
1.3 Burg des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Straße 19 a
1.3.1 oberer Rittersaal der Burg
1.3.2 unterer Rittersaal der Burg
1.3.3 Burgküche
1.3.4 Innenhof der Burg
1.3.5 Toilettenanlage der Burg
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
2. Allgemeine Nutzungsbestimmungen
2.1 Die Überlassung der Nutzungsbereiche des Museums Burg Linn erfolgt durch den Abschluss einer schriftlichen
Nutzungsvereinbarung, wie sie aus der Anlage 1 zur dieser Benutzungsordnung und Entgelttabelle ersichtlich ist.
Anträge auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung sind an die Stadt Krefeld, Museum Burg Linn zu
richten. Sie bedürfen der Schriftform. Die Anträge müssen eindeutige Aussagen beinhalten zum/zur Veranstalter/in,
zum Veranstaltungsdatum bzw. –Zeitraum, zum Veranstaltungsbeginn und –ende, zum
Inhalt der Veranstaltung und zur Höchstzahl der erwarteten Teilnehmer.
2.2 Eine Nutzung ist nur zu dem beantragten und vereinbarten Zweck und zu den
vereinbarten Zeiten gestattet. Die Veranstalter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass die ihnen überlassenen Räume und das Gelände nicht überbesetzt werden und
dass sie diese pfleglich behandeln. Das Fassungsvermögen der Rittersäle der Burg Linn sowie des Vortragssaales ist
(abhängig von der Bestuhlung) auf maximal 198 Personen begrenzt.
2.3 Bei Nutzung des Vortragssaales hat der Nutzer / die Nutzerin die Bestuhlung entsprechend der aushängenden
Bestuhlungspläne vorzunehmen.
Während der Veranstaltung im Vortragssaal ist mit Rücksicht auf die Anwohner darauf zu achten, dass die Türen zur
Albert – Steeger - Straße nach 22:00 Uhr nicht als Ein- und Ausgangstüren genutzt werden. Der Vortragssaal ist
spätestens am Nachfolgetag der Veranstaltung bis 10:00 Uhr gereinigt bzw. besenrein zu übergeben.
2.4 Die Stadt Krefeld, Museum Burg Linn, übergibt die unter Ziffer 1 genannten
Räume und Gelände in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich die Veranstalter bei
der Übergabe zu überzeugen haben. Beanstandungen sind dem/der diensthabenden
Mitarbeiter/in sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht
anerkannt.
2.5 Die Veranstalter dürfen eigene Einrichtungsgegenstände jeglicher Art nur mit
Genehmigung des Museums Burg Linn und unter Aufsicht des / der diensthabenden
Mitarbeiter /s/in auf ihre Kosten aufstellen oder anbringen. Werden hierdurch Schäden
im Gelände, am Gebäude, an Räumen oder ihrer Einrichtung verursacht, haben die
Veranstalter die durch die Schadensbeseitigung entstehenden Kosten zu tragen. Die
Veranstalter haften für Verlust von städtischem Mobiliar und Museumsgut.
2.6 Die gastronomische Betreuung einer Veranstaltung bedarf der Genehmigung
des Museums Burg Linn und darf aus steuerlichen Gründen nur von einem
konzessionierten Wirt oder von einem anderen Gewerbetreibenden durchgeführt
werden. Von den Veranstaltern kann hierüber ein schriftlicher Nachweis gefordert
werden.
2.7 Eigenbewirtschaftung, d.h. der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke,
ist in den unter Ziffer 1.3 genannten Nutzungsbereichen nicht gestattet.
Die Einnahme von Speisen und Getränken ist ausschließlich im unteren Rittersaal sowie in der Burgküche und nur
nach vorheriger Absprache eingeschränkt gestattet.
2.8 Die Veranstalter haben die feuer- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen
strengstens zu beachten. Insbesondere müssen die Fluchtwege ständig freigehalten werden.
2.9. Die Vorburg ist nur nach vorheriger Absprache für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassen.
2.10 Die Veranstalter stellen die Stadt Krefeld von einer Haftung für Schäden (auch Unfälle), Diebstahl usw., die
Dritten bei der Benutzung der überlassenen Räume und des Geländes entstehen, frei.
Den Veranstaltern wird empfohlen, sich gegen das Risiko der Haftpflicht zu versichern.
In bestimmten Fällen kann von den Veranstaltern der Nachweis gefordert werden, dass sie zur Absicherung ihrer
Haftung gegenüber der Stadt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
2.11 Den diensthabenden städtischen Bediensteten ist jederzeit der Zutritt zu den
Veranstaltungsräumen und – Gelände gestattet. Diese sind berechtigt, auf Verstöße
gegen die Ordnung hinzuweisen, deren Abstellung zu verlangen und ggf. jeden, der
gegen die Ordnung verstößt, des Gebäudes / Geländes zu verweisen. Insofern obliegt
den diensthabenden städtischen Bediensteten das Hausrecht.
2.12 Bei Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbestimmungen gemäß Ziffer 2
ist die Stadt Krefeld berechtigt, eine bereits ausgesprochene Erlaubnis zur Nutzung
von Räumen und Gelände zurückzuziehen oder weitere Nutzungen zu versagen. In
diesen Fällen steht den Veranstaltern kein Anspruch gegen die Stadt Krefeld wegen
eines ihnen dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schadens zu.
3. Entgelttabelle
Für Nutzungen sowie die damit zusammenhängenden Auf- und Abbauarbeiten
werden folgende Entgelte erhoben:
3.1 Vortragssaal Museum Burg Linn:
Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 94,- €
(mindestens jedoch 282,- € pro Veranstaltung)
Bei ganztägiger oder mehrtägiger Anmietung ist ein Tageshöchstsatz von 750,00 Euro zu entrichten.
3.2 Vorburg:
Da der Bereich ohne Eintritt frei zugänglich ist und auch nachts nicht verschlossen
ist, wird eine Pauschale für Sachkosten und Dienstleistungen erhoben:
3.2.1. Pauschale bei Veranstaltungen für Sachkosten und Dienstleistungen 40,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19%) je Nutzungsstunde
3.2.2. Standmiete für Verkaufsstände, Bierpilze etc. pro Stunde und Stand
29,00 €, höchstens jedoch 522,00 €.
Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen, wird
die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten.
3.2.3. Für die Reinigung der Vorburg sorgt der Veranstalter. Sie ist nach dem Ende der Nutzungsdauer gereinigt zu
übergeben. Ist die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf die Stadt Krefeld diese auf Kosten
des Nutzers / der Nutzerin nachholen.
3.3. Burg:
3.3.1. oberer Rittersaal Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 155,00 €
( mindestens jedoch 455,00 € pro Veranstaltung )
3.3.2. unterer Rittersaal Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 98,00 €
( mindestens jedoch 294,00 € pro Veranstaltung )
3.3.3. Burgküche Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 98,00 €
( mindestens jedoch 294,00 € pro Veranstaltung )
3.3.4. Innenhof der Burg Hofmiete pro angefangene Nutzungsstunde 75,00 €
( mindestens jedoch 225,00 € pro Veranstaltung )
3.3.5. Toilette Nutzungsgebühr pro angefangene Stunde 35,00 €
3.3.6. Standmiete für Verkaufsstände, Bierpilze etc.pro Stunde und Stand
29,00 €, höchstens jedoch 522,00 € pro Nutzungstag.
Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen, wird
die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten.
3.3.7 Für die Reinigung des Innenhofes und der Toilettenanlage (auch Instandhaltung
während der Veranstaltung) sorgt der Veranstalter. Innenhof und Toilettenanlage sind nach dem Ende der Nutzungsdauer gereinigt zu übergeben. Ist die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf die Stadt Krefeld
diese auf Kosten des Nutzers / der Nutzerin nachholen.
3.4. Pauschale für Sachkosten und Dienstleistungen 40,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19%) je Nutzungsstunde
3.5. Mehrtägige Anmietung
Bei ganz- oder mehrtägiger Anmietung aller unter Ziffer 3 aufgeführten Nutzungsbereiche bei Sonderveranstaltungen
ist ein Tagessatz in Höhe von 1.200,00 Euro zu entrichten.
3.6. Abweichende Entgeltregelungen
3.6.1 Erscheint ein nach der Entgelttabelle zu erhebendes Entgelt mit Rücksicht auf den
kulturellen oder sozialen Charakter der Veranstaltung oder die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Zahlungspflichtigen nicht angebracht, so kann der Oberbürgermeister
ein bis zu 50 % ermäßigtes Entgelt festsetzen.
Soweit ein nach der Entgelttabelle zu erhebendes Entgelt im Hinblick auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angebracht erscheint, kann der
Oberbürgermeister eine von dieser Entgelttabelle abweichende Regelung treffen.
3.6.2 Bei Anmietung des unter Ziffer 1 aufgeführten Vortragsaals durch einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein
sowie dessen zugeordneten historischen Gruppen und Kompanien zur Nutzung für interne Vereinsfeierlichkeiten, ist
eine Pauschale pro Nutzungstag von 282,00 € zu entrichten. Der Vortragsaal ist bis zum darauf folgenden Tag um
10:00 Uhr gereinigt zu übergeben. Für den zweiten und jeden weiteren hintereinander folgenden Nutzungstag im
Monat ist eine Pauschale von 141,00 € zu entrichten.
3.6.3 Für die Überlassung der unter den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Nutzungsbereiche für rein traditionelle Linner
Brauchtumsfeste ist von der Erhebung eines Entgeltes abzusehen.
3.6.4 Bei Anmietung des Vortragssaals für mehrtägige Ausstellungen nicht kommerzieller Art ist eine Tagespauschale
von 40,00 € zu erheben.
3.6.5 Bei Anmietung einem der unter Ziffer 1 oder 3 aufgeführten Nutzungsbereiche durch ein politisches Gremium ist
ein um 50 % ermäßigtes Entgelt zu erheben.
3.7 Abrechnung
3.7.1 Das nach dieser Entgelttabelle zu berechnende Nutzungsentgelt wird bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung
gemäß Ziffer 2.1 lediglich vorläufig und unverbindlich geschätzt. Die endgültige Abrechnung und die Erstellung der
Rechnung erfolgen nach der Veranstaltung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung.
3.7.2. Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte für Nutzungsüberlassungen /
Standmieten der Umsatzsteuer unterliegen, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt
und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten.
4. Inkrafttreten:
Die Benutzungsordnung in dieser Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung,
die Entgelttabelle tritt in dieser Fassung am 01.11.2015 in Kraft.