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Verwaltungsvorlage (Anlage zur Vorlage Benutzungsordn. MBL.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
147 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:42
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 1549/15 Neufassung der Benutzungsordnung und Entgelttabelle für die Inanspruchnahme des Vortragssaals, der Vorburg und Burg des Museums Burg Linn Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 29. September 2015 folgende Neufassung beschlossen: Die Stadt Krefeld kann Dritten auf Antrag nachstehende/s Gelände und Räume zur zeitlich begrenzten Benutzung stunden- und tageweise überlassen: 1. Nutzungsbereiche: 1.1 Vortragssaal des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Str. 5 1.2 Vorburg des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Str. 19 b 1.3 Burg des Museums Burg Linn, Albert-Steeger-Straße 19 a 1.3.1 oberer Rittersaal der Burg 1.3.2 unterer Rittersaal der Burg 1.3.3 Burgküche 1.3.4 Innenhof der Burg 1.3.5 Toilettenanlage der Burg Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. 2. Allgemeine Nutzungsbestimmungen 2.1 Die Überlassung der Nutzungsbereiche des Museums Burg Linn erfolgt durch den Abschluss einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung, wie sie aus der Anlage 1 zur dieser Benutzungsordnung und Entgelttabelle ersichtlich ist. Anträge auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung sind an die Stadt Krefeld, Museum Burg Linn zu richten. Sie bedürfen der Schriftform. Die Anträge müssen eindeutige Aussagen beinhalten zum/zur Veranstalter/in, zum Veranstaltungsdatum bzw. –Zeitraum, zum Veranstaltungsbeginn und –ende, zum Inhalt der Veranstaltung und zur Höchstzahl der erwarteten Teilnehmer. 2.2 Eine Nutzung ist nur zu dem beantragten und vereinbarten Zweck und zu den vereinbarten Zeiten gestattet. Die Veranstalter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen überlassenen Räume und das Gelände nicht überbesetzt werden und dass sie diese pfleglich behandeln. Das Fassungsvermögen der Rittersäle der Burg Linn sowie des Vortragssaales ist (abhängig von der Bestuhlung) auf maximal 198 Personen begrenzt. 2.3 Bei Nutzung des Vortragssaales hat der Nutzer / die Nutzerin die Bestuhlung entsprechend der aushängenden Bestuhlungspläne vorzunehmen. Während der Veranstaltung im Vortragssaal ist mit Rücksicht auf die Anwohner darauf zu achten, dass die Türen zur Albert – Steeger - Straße nach 22:00 Uhr nicht als Ein- und Ausgangstüren genutzt werden. Der Vortragssaal ist spätestens am Nachfolgetag der Veranstaltung bis 10:00 Uhr gereinigt bzw. besenrein zu übergeben. 2.4 Die Stadt Krefeld, Museum Burg Linn, übergibt die unter Ziffer 1 genannten Räume und Gelände in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich die Veranstalter bei der Übergabe zu überzeugen haben. Beanstandungen sind dem/der diensthabenden Mitarbeiter/in sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt. 2.5 Die Veranstalter dürfen eigene Einrichtungsgegenstände jeglicher Art nur mit Genehmigung des Museums Burg Linn und unter Aufsicht des / der diensthabenden Mitarbeiter /s/in auf ihre Kosten aufstellen oder anbringen. Werden hierdurch Schäden im Gelände, am Gebäude, an Räumen oder ihrer Einrichtung verursacht, haben die Veranstalter die durch die Schadensbeseitigung entstehenden Kosten zu tragen. Die Veranstalter haften für Verlust von städtischem Mobiliar und Museumsgut. 2.6 Die gastronomische Betreuung einer Veranstaltung bedarf der Genehmigung des Museums Burg Linn und darf aus steuerlichen Gründen nur von einem konzessionierten Wirt oder von einem anderen Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Von den Veranstaltern kann hierüber ein schriftlicher Nachweis gefordert werden. 2.7 Eigenbewirtschaftung, d.h. der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke, ist in den unter Ziffer 1.3 genannten Nutzungsbereichen nicht gestattet. Die Einnahme von Speisen und Getränken ist ausschließlich im unteren Rittersaal sowie in der Burgküche und nur nach vorheriger Absprache eingeschränkt gestattet. 2.8 Die Veranstalter haben die feuer- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen strengstens zu beachten. Insbesondere müssen die Fluchtwege ständig freigehalten werden. 2.9. Die Vorburg ist nur nach vorheriger Absprache für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassen. 2.10 Die Veranstalter stellen die Stadt Krefeld von einer Haftung für Schäden (auch Unfälle), Diebstahl usw., die Dritten bei der Benutzung der überlassenen Räume und des Geländes entstehen, frei. Den Veranstaltern wird empfohlen, sich gegen das Risiko der Haftpflicht zu versichern. In bestimmten Fällen kann von den Veranstaltern der Nachweis gefordert werden, dass sie zur Absicherung ihrer Haftung gegenüber der Stadt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. 2.11 Den diensthabenden städtischen Bediensteten ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen und – Gelände gestattet. Diese sind berechtigt, auf Verstöße gegen die Ordnung hinzuweisen, deren Abstellung zu verlangen und ggf. jeden, der gegen die Ordnung verstößt, des Gebäudes / Geländes zu verweisen. Insofern obliegt den diensthabenden städtischen Bediensteten das Hausrecht. 2.12 Bei Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbestimmungen gemäß Ziffer 2 ist die Stadt Krefeld berechtigt, eine bereits ausgesprochene Erlaubnis zur Nutzung von Räumen und Gelände zurückzuziehen oder weitere Nutzungen zu versagen. In diesen Fällen steht den Veranstaltern kein Anspruch gegen die Stadt Krefeld wegen eines ihnen dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schadens zu. 3. Entgelttabelle Für Nutzungen sowie die damit zusammenhängenden Auf- und Abbauarbeiten werden folgende Entgelte erhoben: 3.1 Vortragssaal Museum Burg Linn: Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 94,- € (mindestens jedoch 282,- € pro Veranstaltung) Bei ganztägiger oder mehrtägiger Anmietung ist ein Tageshöchstsatz von 750,00 Euro zu entrichten. 3.2 Vorburg: Da der Bereich ohne Eintritt frei zugänglich ist und auch nachts nicht verschlossen ist, wird eine Pauschale für Sachkosten und Dienstleistungen erhoben: 3.2.1. Pauschale bei Veranstaltungen für Sachkosten und Dienstleistungen 40,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19%) je Nutzungsstunde 3.2.2. Standmiete für Verkaufsstände, Bierpilze etc. pro Stunde und Stand 29,00 €, höchstens jedoch 522,00 €. Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten. 3.2.3. Für die Reinigung der Vorburg sorgt der Veranstalter. Sie ist nach dem Ende der Nutzungsdauer gereinigt zu übergeben. Ist die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf die Stadt Krefeld diese auf Kosten des Nutzers / der Nutzerin nachholen. 3.3. Burg: 3.3.1. oberer Rittersaal Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 155,00 € ( mindestens jedoch 455,00 € pro Veranstaltung ) 3.3.2. unterer Rittersaal Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 98,00 € ( mindestens jedoch 294,00 € pro Veranstaltung ) 3.3.3. Burgküche Saalmiete pro angefangene Nutzungsstunde 98,00 € ( mindestens jedoch 294,00 € pro Veranstaltung ) 3.3.4. Innenhof der Burg Hofmiete pro angefangene Nutzungsstunde 75,00 € ( mindestens jedoch 225,00 € pro Veranstaltung ) 3.3.5. Toilette Nutzungsgebühr pro angefangene Stunde 35,00 € 3.3.6. Standmiete für Verkaufsstände, Bierpilze etc.pro Stunde und Stand 29,00 €, höchstens jedoch 522,00 € pro Nutzungstag. Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten. 3.3.7 Für die Reinigung des Innenhofes und der Toilettenanlage (auch Instandhaltung während der Veranstaltung) sorgt der Veranstalter. Innenhof und Toilettenanlage sind nach dem Ende der Nutzungsdauer gereinigt zu übergeben. Ist die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf die Stadt Krefeld diese auf Kosten des Nutzers / der Nutzerin nachholen. 3.4. Pauschale für Sachkosten und Dienstleistungen 40,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 19%) je Nutzungsstunde 3.5. Mehrtägige Anmietung Bei ganz- oder mehrtägiger Anmietung aller unter Ziffer 3 aufgeführten Nutzungsbereiche bei Sonderveranstaltungen ist ein Tagessatz in Höhe von 1.200,00 Euro zu entrichten. 3.6. Abweichende Entgeltregelungen 3.6.1 Erscheint ein nach der Entgelttabelle zu erhebendes Entgelt mit Rücksicht auf den kulturellen oder sozialen Charakter der Veranstaltung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen nicht angebracht, so kann der Oberbürgermeister ein bis zu 50 % ermäßigtes Entgelt festsetzen. Soweit ein nach der Entgelttabelle zu erhebendes Entgelt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angebracht erscheint, kann der Oberbürgermeister eine von dieser Entgelttabelle abweichende Regelung treffen. 3.6.2 Bei Anmietung des unter Ziffer 1 aufgeführten Vortragsaals durch einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein sowie dessen zugeordneten historischen Gruppen und Kompanien zur Nutzung für interne Vereinsfeierlichkeiten, ist eine Pauschale pro Nutzungstag von 282,00 € zu entrichten. Der Vortragsaal ist bis zum darauf folgenden Tag um 10:00 Uhr gereinigt zu übergeben. Für den zweiten und jeden weiteren hintereinander folgenden Nutzungstag im Monat ist eine Pauschale von 141,00 € zu entrichten. 3.6.3 Für die Überlassung der unter den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Nutzungsbereiche für rein traditionelle Linner Brauchtumsfeste ist von der Erhebung eines Entgeltes abzusehen. 3.6.4 Bei Anmietung des Vortragssaals für mehrtägige Ausstellungen nicht kommerzieller Art ist eine Tagespauschale von 40,00 € zu erheben. 3.6.5 Bei Anmietung einem der unter Ziffer 1 oder 3 aufgeführten Nutzungsbereiche durch ein politisches Gremium ist ein um 50 % ermäßigtes Entgelt zu erheben. 3.7 Abrechnung 3.7.1 Das nach dieser Entgelttabelle zu berechnende Nutzungsentgelt wird bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung gemäß Ziffer 2.1 lediglich vorläufig und unverbindlich geschätzt. Die endgültige Abrechnung und die Erstellung der Rechnung erfolgen nach der Veranstaltung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung. 3.7.2. Falls die Finanzverwaltung zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Entgelte für Nutzungsüberlassungen / Standmieten der Umsatzsteuer unterliegen, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt und ist vom Vertragspartner nachträglich zu entrichten. 4. Inkrafttreten: Die Benutzungsordnung in dieser Fassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, die Entgelttabelle tritt in dieser Fassung am 01.11.2015 in Kraft.