Daten
Kommune
Krefeld
Größe
270 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:42
Stichworte
Inhalt der Datei
- Anträge der UWG-Ratsgruppe vom 21.04.2015 und 06.05.2015 sowie Verwaltungsvorlage -
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 28.04.2015
Nr.
1331 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 30/0 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
07.05.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Sachstand über juristische Auslegungen bezogen auf Ausschussauflösungen und -umbesetzungen nach
Auflösung der AfD/UWG-Fraktion
- Anträge der UWG-Ratsgruppe vom 21.04.2015 und 06.05.2015 sowie Verwaltungsvorlage Beschlussentwurf:
Der Rat weist den Antrag zurück.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1331 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Schreiben vom 21.04.2015 beantragt die UWG Ratsgruppe im Rat der Stadt Krefeld einen Sachstandsbericht der Verwaltung zu Ausschussauflösungen und -umbesetzungen nach Auflösung der
AfD/UWG-Fraktion.
Dieser Antrag ist als Anfrage an die Verwaltung im Sinne des § 55 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) zu verstehen.
Jedes Ratsmitglied hat gemäß § 55 Absatz 1 GO NW das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu richten.
Diese sind zeitnah zu beantworten.
Die inhaltlichen Fragen, die mit dem Antrag verbunden sind, wurden - teilweise noch vor wenigen Tagen wortwörtlich oder inhaltsgleich in Form von Anfragen im Sinne von § 55 Abs.1 GO NW durch die Ratsgruppe UWG an die Verwaltung gerichtet und zeitnah beantwortet. Zu Fragen im Zusammenhang mit
Ausschussauflösungen und -umbesetzungen hatte die Verwaltung im Übrigen alle Fraktionen und Gruppen bereits im November umfangreich und unaufgefordert informiert. Die entsprechenden Anfragen und
die darauf ergangenen Antwortschreiben sind in der Anlage beigefügt.
Ein Informationsanspruch, der schon erfüllt wurde, findet mit seiner Erfüllung gleichzeitig seine Grenzen.
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Rechtsmissbräuchlichkeit und der allen
Kommunalorganen obliegenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, welche auch die Respektierung der Funktions - und Arbeitsfähigkeit der Gemeindeverwaltung gebietet (so Geiger in Articus/
Schneider GO NW , 4. Aufl. , Ziffer 3 zu § 55) .
Ständige Wiederholungen von Anfragen stellen sich mithin, auch wenn sie bei der Wiederholung formal
als Antrag für den Rat gefasst werden, als rechtsmissbräuchlich dar (so VGH München, NVwZ 1988,83;
OVG Lüneburg, DVBl.1984, 734) und führen zu einer Verwirkung des Antragsrechtes.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.