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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43
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Vorlage Nr. 3319/16
12. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld
über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung)
vom 11.12.2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308-309)
vom _______
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und
der §§ 1, 2, 4 und 6 - 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des
Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 08.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührensatzung) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S.
308/309) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr.
52 vom 24.12.2015, S. 388-389) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a)
der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der
Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung
d) Bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer derjenige
gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet
wird, gebührenpflichtig.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)
anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so
bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur
Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der
Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue
Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
2. § 3 – Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab
Absatz 3, Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
(3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt:
a) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem
Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Absatz 3, Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler)
für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des
örtlichen
Wasserversorgers
ermittelt.
Bei
dem
aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene
Wassermenge als Verbrauchsmenge.
Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der
Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine
Vergleichsmöglichkeiten, nimmt die Stadt eine Schätzung der Wassermenge vor.
Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und
Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der
Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW)
sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis
der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Bei der Grundwassermenge oder der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der
Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und
messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig
funktionierenden
Wasserzähler
obliegt
dem
Gebührenpflichtigen.
Ist
dem
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt
berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der
Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahme-mengen oder
auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasser-pumpe oder unter
Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch,
wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt
werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der
Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten
eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an
das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die
in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der
Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich
oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf
seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Messund EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung
muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die
messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht
statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu
führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen
müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die
geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige
durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis
erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise
und vom zeitlichen Ablauf vorher mit
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der
Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag
spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den
Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im
Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen
Zeitpunkt zu stellen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht
mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag,
endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
3. § 4 - Berechnungseinheit entfällt
4. § 5 - Gebührensätze
a) Die Nummerierung ändert sich in § 4
b) Inhaltlich wird § 4 Gebührensätze wie folgt gefasst:
Die Gebührensätze betragen
a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €,
b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder
befestigte Grundstücksfläche 1,00 € jährlich
c) je m³ Grundwasser 1,44 €
5. § 6 Gebührenberechnung:
a) Die Nummerierung ändert sich in § 5
b) Inhaltlich wird § 5 Gebührenberechnung wie folgt gefasst:
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils
zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt hierbei der Mitarbeit
der Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn die Stadt die Gebührenpflichtigen auffordert, den
Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis der Stadt mitzuteilen, und die
Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Stadt berechtigt, die
eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt
mitteilen.
Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das
abgelaufene Kalenderjahr.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf
die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus
der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen
sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte
oder Betriebe.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen
auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/
oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergeben.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung
und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit
der Beendigung der jeweiligen Einleitung.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so
wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu
gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben.
Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen
erstattet.
6. § 7 Veranlagung und Fälligkeit
a) Die Nummerierung ändert sich in § 6
b) Inhaltlich wird § 6 Veranlagung und Fälligkeit wie folgt gefasst:
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit
angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte
für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen.
(3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der Anforderung von
Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als
unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen.
7. § 8 Erklärungs- und Nachweispflicht
a) Die Nummerierung ändert sich in § 7
b) Inhaltlich wird § 7 Erklärungs- und Nachweispflicht wie folgt gefasst:
Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die
Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von
zwei Wochen, nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle
die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren
betreffenden Auskünfte zu erteilen.
Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche
Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist die Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist
berechtigt, diese ihren Veranlagungen zugrunde zu legen.
Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu
überprüfen.
8. Bei § 9 Inkrafttreten ändert sich die Nummerierung in § 8:
9. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft