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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43
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Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 – 309)
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 – 309)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 296 – 297)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421 – 422)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2009, S. 409)
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326 – 328)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 296 – 297)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421 – 422)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2009, S. 409)
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326 – 328)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457 – 459)
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457 – 459)
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.12.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 435 – 436)
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.12.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 435 – 436)
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013, S. 318 – 319)
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013, S. 318 – 319)
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333)
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333)
in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388 – 389)
in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388 – 389)
in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388 – 389)
in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388 – 389)
in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom __.12.2016
(Krefelder Amtsblatt Nr. 5_ vom __.12.2016, S. ___ – ___)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254),
und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 11.
Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), und der §§
1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW
S. 718), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 folgende
Satzung beschlossen:
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
§1
Gebührenpflicht
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage
erhebt die Stadt Krefeld Abwassergebühren.
(1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage
erhebt die Stadt Krefeld Abwassergebühren.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss
des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig
hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss
des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig
hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt.
(3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des
Gebührenpflichtigen.
(3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des
Gebührenpflichtigen.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
(§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
(§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, Nießbraucher,
Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB), Dauerwohnberechtigte und
Mieter der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen
Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig.
(2) Neben dem Grundstückseigentümer ist bei Grundwassereinleitungen derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung
einen wirtschaftlichen Nutzen zieht.
Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die
Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des
Eigentümers gebührenpflichtig.
(3) Für die Straßenoberflächenentwässerung ist der
Straßenbaulastträger gebührenpflichtig.
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch
der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung
d) Bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer
derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen
wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung
beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige
Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der
bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis
erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue
Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung
gebührenpflichtig. Für Sonstige Gebührenpflichtige gilt dies
entsprechend.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige
Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der
bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis
erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue
Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung
gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies
entsprechend.
§3
Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab
§3
Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist
a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser),
a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser),
b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche
Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser),
b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche
Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser),
(2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der
Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen
Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden.
(2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der
Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen
Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden.
Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet.
Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw.
überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche.
Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw.
überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche.
(3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt:
(3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt:
a) Für Schmutzwasser werden die im Ablesezeitraum aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene und der
Berechnung des Wasserentgeltes zugrunde gelegte Wassermenge
und die aus privaten Versorgungsanlagen entnommene und für den
Ablesezeitraum von Wassermessern angezeigte Wassermenge,
oder die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge, die über eine
Abwassermesseinrichtung, die von der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) anerkannt ist, ermittelt wird, zugrunde gelegt.
a) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus
privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich
der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Bei der Festsetzung der Abwassergebühren für den
Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) wird abweichend von Satz 1 die
Abwassermenge rechnerisch ermittelt, wenn der Ablesezeitraum Teile
eines oder mehrerer Kalenderjahre umfasst. Dabei wird die
Abwassermenge der Ablesezeiträume, die anteilig den
Erhebungszeitraum beinhalten, tageweise aufgeteilt.
b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser
ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die
öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn
von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des
Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange
gelangen kann.
b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser
ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die
öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn
von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des
Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange
gelangen kann.
Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines
Eigentümers zusammengefasst werden.
Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines
Eigentümers zusammengefasst werden.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Die Gebühr wird rechnerisch ermittelt, wenn der
Abrechnungszeitraum Teile eines oder mehrerer Kalenderjahre
umfasst oder sich die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche im
Kalenderjahr geändert hat. In diesen Fällen wird die sich für das
betreffende Kalenderjahr ergebende Gebühr tageweise aufgeteilt.
c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen
(z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und
eingeleitete Menge zugrunde gelegt.
Die Menge wird rechnerisch ermittelt, wenn der Einleitungszeitraum
Teile mehrerer Kalenderjahre umfasst und im Einleitungszeitraum
eine Änderung des Gebührensatzes erfolgt ist. In diesen Fällen wird
die eingeleitete Grundwassermenge tageweise auf die betreffenden
Kalenderjahre aufgeteilt.
c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B.
Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und
eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Berechnungseinheit ist der
Kubikmeter (m³) Grundwasser.
(4) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht
angezeigt, so gilt die aufgrund vorangegangener
Wasserzählerablesungen festgestellte Wassermenge als Grundlage
der Gebührenberechnung. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten,
nimmt die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) eine Schätzung der
Wassermengen vor.
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den
Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit
dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge.
Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die
Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches
des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten,
nimmt die Stadt eine Schätzung der Wassermenge vor.
Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die
Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des
Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der
Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§
48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der
Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung
der Schmutzwassergebühr.
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den
damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
(5) Das Fehlen eines Wasserzählers bei privaten Versorgungsanlagen
und sonstigen Wassermengen berechtigt die Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld), den Verbrauch unter Berücksichtigung
der im Einzelfall gegebenen Umstände zu schätzen. Hierzu hat der
Gebührenpflichtige der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf
Anforderung einen überprüfbaren Nachweis vorzulegen, aus dem sich
ergibt, welche Wassermengen
a) seinem Grundstück zugeführt und
b) in die öffentliche Abwasseranlage weitergeleitet wurden. Auch bei
Grundwassereinleitungen hat die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)
das Recht, die eingeleitete Menge unter Berücksichtigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu schätzen, sofern die
Einleitungsmenge nicht über einen Wasserzähler oder einer anderen,
von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassenen
Messeinrichtung erfasst wurde.
Neue Fassung
(5) Bei der Grundwassermenge oder der Wassermenge aus privaten
Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und
messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis
über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines
solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die
aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf
der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten
Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der
statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch,
wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem
Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die
nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der
Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den
Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich
verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute,
ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu
führen:
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem
Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die
nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der
Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.
Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis
durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende
und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und
Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die
in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die
in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die
ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu
dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die
ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu
dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall
technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß
den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der BundesEichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt
werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie
Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird
dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der
Abzugsmengen nicht statt.
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall
technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar,
so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten,
messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG,
Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen
neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers
ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass
der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die
messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung
der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige
den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen
Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen
Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet
sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung
der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige
den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen
Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen
Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet
sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht
nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein
spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den
Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom
Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für
das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht
nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein
spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den
Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom
Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das
Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind durch einen schriftlichen Antrag
spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann
dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem
anderen Zeitpunkt zu stellen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der
Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der
Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die
Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen
schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem
Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen
Zeitpunkt zu stellen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der
Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der
Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die
Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
§4
Berechnungseinheit
§4
Berechnungseinheit
Berechnungseinheit der Abwassergebühr ist
Berechnungseinheit der Abwassergebühr ist
a) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. a und c ein cbm und
b) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. b ein qm der bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten, in die öffentliche Abwasseranlage
entwässerten Grundstücksflächen.
a) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. a und c ein cbm und
b) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. b ein qm der bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten, in die öffentliche Abwasseranlage
entwässerten Grundstücksflächen.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
§5
Gebührensätze
Neue Fassung
§4
Gebührensätze
Die Gebührensätze betragen
Die Gebührensätze betragen
a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €,
a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €,
b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw.
überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,98 € jährlich
b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw.
überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,00 € jährlich
c) je m³ Grundwasser 1,41 €
c) je m³ Grundwasser 1,44 €
§6
Gebührenberechnung
§5
Gebührenberechnung
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; Gebührenberechnung
und Ablesung erfolgen jährlich.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der
Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit
erforderlich, kann sich die Stadt hierbei der Mitarbeit der
Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn die Stadt die Gebührenpflichtigen
auffordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis der
Stadt mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht
nachkommen, ist die Stadt berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils
vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen.
Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum
Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe
der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen
sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe
der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen
sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in
Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie
abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergeben.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in
Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie
abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres
ergeben.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das
jeweilige Kalenderjahr.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das
jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf
folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht
die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf
folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die
Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen
bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw.
verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der
fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der
Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte
Vorausleistungen erstattet.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen
bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw.
verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der
fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der
Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte
Vorausleistungen erstattet.
(5) Haben sich die Gebührensätze nach § 5 innerhalb des
Ablesezeitraums verändert, so wird die Gebühr für die Zeit bis zur
Änderung nach den alten Gebührensätzen und für die Zeit nach der
Änderung nach den neuen Gebührensätzen festgesetzt.
(5) Haben sich die Gebührensätze nach § 5 innerhalb des
Ablesezeitraums verändert, so wird die Gebühr für die Zeit bis zur
Änderung nach den alten Gebührensätzen und für die Zeit nach der
Änderung nach den neuen Gebührensätzen festgesetzt.
§7
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines
Gebührenbescheides.
§6
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines
Gebührenbescheides.
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
(2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der
Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für
Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der
Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für
Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen.
(3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der
Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe der
Stadtwerke Krefeld als unselbständiger Verwaltungshelfer zu
bedienen.
(3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der
Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen
Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen.
§8
Erklärungs- und Nachweispflicht
§7
Erklärungs- und Nachweispflicht
(1) Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der
Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der
Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen,
nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle die
Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der
Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(1) Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der
Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der
Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen,
nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die
Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu
erteilen.
Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die
öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht
gemacht, ist die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt,
entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese
ihren Veranlagungen Zugrundezulegen.
Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die
öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht
gemacht, ist die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt,
entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese
ihren Veranlagungen zugrunde zu legen.
Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen sind die aus privaten Anlagen entnommenen
Wassermengen durch Messvorrichtungen nachzuweisen, welche der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb
(2) Auf Verlangen sind die aus privaten Anlagen entnommenen
Wassermengen durch Messvorrichtungen nachzuweisen, welche der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb zu
Alte Fassung
Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld
Neue Fassung
zu halten und zu pflegen hat. Die Messvorrichtungen müssen von der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anerkannt sein und werden von ihr
überwacht.
halten und zu pflegen hat. Die Messvorrichtungen müssen von der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) anerkannt sein und werden von ihr
überwacht.
§9
Inkrafttreten
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über
die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung)
vom 22.12.1994 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die
Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom
22.12.1994 außer Kraft.