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Verwaltungsvorlage (Synopse12.ÄnderungssatzungAbwassergebührensatzung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
407 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43

Inhalt der Datei

Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 – 309) Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 – 309) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 296 – 297) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421 – 422) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2009, S. 409) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326 – 328) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 21.12.2006, S. 296 – 297) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421 – 422) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2009, S. 409) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326 – 328) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457 – 459) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457 – 459) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 435 – 436) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 435 – 436) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013, S. 318 – 319) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013, S. 318 – 319) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388 – 389) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388 – 389) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388 – 389) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 388 – 389) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom __.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 5_ vom __.12.2016, S. ___ – ___) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen: Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung §1 Gebührenpflicht §1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Krefeld Abwassergebühren. (1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Krefeld Abwassergebühren. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt. (3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen. (3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen. (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB), Dauerwohnberechtigte und Mieter der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. (2) Neben dem Grundstückseigentümer ist bei Grundwassereinleitungen derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. (3) Für die Straßenoberflächenentwässerung ist der Straßenbaulastträger gebührenpflichtig. §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung d) Bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für Sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. (3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. §3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab §3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser), b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser), (2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden. (2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden. Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet. Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. (3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt: (3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt: a) Für Schmutzwasser werden die im Ablesezeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene und der Berechnung des Wasserentgeltes zugrunde gelegte Wassermenge und die aus privaten Versorgungsanlagen entnommene und für den Ablesezeitraum von Wassermessern angezeigte Wassermenge, oder die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge, die über eine Abwassermesseinrichtung, die von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anerkannt ist, ermittelt wird, zugrunde gelegt. a) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Bei der Festsetzung der Abwassergebühren für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) wird abweichend von Satz 1 die Abwassermenge rechnerisch ermittelt, wenn der Ablesezeitraum Teile eines oder mehrerer Kalenderjahre umfasst. Dabei wird die Abwassermenge der Ablesezeiträume, die anteilig den Erhebungszeitraum beinhalten, tageweise aufgeteilt. b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann. b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann. Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden. Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Die Gebühr wird rechnerisch ermittelt, wenn der Abrechnungszeitraum Teile eines oder mehrerer Kalenderjahre umfasst oder sich die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche im Kalenderjahr geändert hat. In diesen Fällen wird die sich für das betreffende Kalenderjahr ergebende Gebühr tageweise aufgeteilt. c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Die Menge wird rechnerisch ermittelt, wenn der Einleitungszeitraum Teile mehrerer Kalenderjahre umfasst und im Einleitungszeitraum eine Änderung des Gebührensatzes erfolgt ist. In diesen Fällen wird die eingeleitete Grundwassermenge tageweise auf die betreffenden Kalenderjahre aufgeteilt. c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser. (4) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die aufgrund vorangegangener Wasserzählerablesungen festgestellte Wassermenge als Grundlage der Gebührenberechnung. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) eine Schätzung der Wassermengen vor. (4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt die Stadt eine Schätzung der Wassermenge vor. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld (5) Das Fehlen eines Wasserzählers bei privaten Versorgungsanlagen und sonstigen Wassermengen berechtigt die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld), den Verbrauch unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu schätzen. Hierzu hat der Gebührenpflichtige der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Anforderung einen überprüfbaren Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, welche Wassermengen a) seinem Grundstück zugeführt und b) in die öffentliche Abwasseranlage weitergeleitet wurden. Auch bei Grundwassereinleitungen hat die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) das Recht, die eingeleitete Menge unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu schätzen, sofern die Einleitungsmenge nicht über einen Wasserzähler oder einer anderen, von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassenen Messeinrichtung erfasst wurde. Neue Fassung (5) Bei der Grundwassermenge oder der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der BundesEichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind durch einen schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. §4 Berechnungseinheit §4 Berechnungseinheit Berechnungseinheit der Abwassergebühr ist Berechnungseinheit der Abwassergebühr ist a) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. a und c ein cbm und b) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. b ein qm der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten, in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen. a) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. a und c ein cbm und b) für Abwässer nach § 3 Abs. 1 Buchst. b ein qm der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten, in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld §5 Gebührensätze Neue Fassung §4 Gebührensätze Die Gebührensätze betragen Die Gebührensätze betragen a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €, a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €, b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,98 € jährlich b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,00 € jährlich c) je m³ Grundwasser 1,41 € c) je m³ Grundwasser 1,44 € §6 Gebührenberechnung §5 Gebührenberechnung (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; Gebührenberechnung und Ablesung erfolgen jährlich. (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn die Stadt die Gebührenpflichtigen auffordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis der Stadt mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Stadt berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben. Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. (5) Haben sich die Gebührensätze nach § 5 innerhalb des Ablesezeitraums verändert, so wird die Gebühr für die Zeit bis zur Änderung nach den alten Gebührensätzen und für die Zeit nach der Änderung nach den neuen Gebührensätzen festgesetzt. (5) Haben sich die Gebührensätze nach § 5 innerhalb des Ablesezeitraums verändert, so wird die Gebühr für die Zeit bis zur Änderung nach den alten Gebührensätzen und für die Zeit nach der Änderung nach den neuen Gebührensätzen festgesetzt. §7 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides. §6 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides. Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen. (3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe der Stadtwerke Krefeld als unselbständiger Verwaltungshelfer zu bedienen. (3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen. §8 Erklärungs- und Nachweispflicht §7 Erklärungs- und Nachweispflicht (1) Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen. (1) Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen. Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese ihren Veranlagungen Zugrundezulegen. Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese ihren Veranlagungen zugrunde zu legen. Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. (2) Auf Verlangen sind die aus privaten Anlagen entnommenen Wassermengen durch Messvorrichtungen nachzuweisen, welche der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb (2) Auf Verlangen sind die aus privaten Anlagen entnommenen Wassermengen durch Messvorrichtungen nachzuweisen, welche der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb zu Alte Fassung Abwassergebührensatzung der Stadt Krefeld Neue Fassung zu halten und zu pflegen hat. Die Messvorrichtungen müssen von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anerkannt sein und werden von ihr überwacht. halten und zu pflegen hat. Die Messvorrichtungen müssen von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anerkannt sein und werden von ihr überwacht. §9 Inkrafttreten §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 22.12.1994 außer Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 22.12.1994 außer Kraft.