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Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
320 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43
Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017) Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017) Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017) Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017) Verwaltungsvorlage (Abwassergebühren 2017)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Öffentlich Datum 02.11.2016 Nr. 3319 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 75 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Betriebsausschuss Stadtentwässerung 23.11.2016 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 29.11.2016 Haupt- und Beschwerdeausschuss 08.12.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Abwassergebühren 2017 Beschlussentwurf: Die 12. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) wird gemäß Anlage beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3319 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Für das Veranlagungsjahr 2017 wurden die Abwassergebühren neu kalkuliert. Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken. In der Gebührenkalkulation 2017 sind berücksichtigt: • Betriebsführungsentgelt Aufgrund der Neuorganisation der Stadtentwässerung Krefeld musste das Betriebsführungsentgelt neu berechnet werden. Da sowohl die hoheitlichen Aufgaben als auch das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Personal von der SWK AQUA auf die Stadtentwässerung übergegangen ist, musste das Betriebsführungsentgelt entsprechend angepasst werden. Zum ursprünglichen Betriebsführungsvertrag wurde ein 1. Änderungsvertrag geschlossen, über den nun die verbleibenden Verwaltungshelferaufgaben vergütet werden. Das Entgelt wird über eine ebenfalls neue, überarbeitete Preisgleitklausel jährlich neu berechnet. Gegenüber dem Planansatz 2016 (8.051 T€) erhöht sich das Betriebsführungsentgelt für das Jahr 2017 auf 8.141 T€. • Betriebskosten der Kläranlage Hinsichtlich der Betriebskosten der Kläranlage wurde für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2017 mit Vertrag vom 22.04.2013 eine neue Festpreisvereinbarung getroffen. Die zugrunde liegende LSP-Kalkulation enthält einen 3%-igen Wagniszuschlag, der gebührenrechtlich in dieser Höhe nicht ansatzfähig ist. Aufgrund der nur 4-jährigen vertraglichen Bindungsfrist ist gebührenrechtlich nur maximal ein Wagniszuschlag von 1% ansatzfähig. Gegenüber dem ursprünglichen Planansatz (28.837 T€) reduzieren sich die ansatzfähigen Betriebskosten der EGK für das Veranlagungsjahr 2017 auf 28.277 T€. • Abwasserabgabe In den vergangenen Jahren konnten aufgrund der gesetzlich eingeräumten Verrechnungsmöglichkeit bestimmte Investitionen im Abwasserbereich mit der zu zahlenden Abgabe verrechnet werden. Zuletzt waren dies die Kosten für die Druckentwässerungsmaßnahme „Hülser Berg“. Nach dem Stand heute sind mittelfristig keine weiteren verrechnungsfähigen Abwassermaßnahmen geplant. Es ist jedoch zu erwarten, dass das niedrige Niveau der Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser von 522 T€/Jahr auch 2017 erreicht werden kann. Dies ist möglich, da die Kläranlage in der Lage ist, gegenüber den wasserrechtlich festgesetzten Überwachungswerten weitaus geringere Überwachungswerte einzuhalten. • Personalkosten Wie bereits unter dem Punkt „Betriebsführungsentgelt“ beschrieben, erfolgte eine Neuorganisation der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld. Neben den Mitarbeitern, die zwischenzeitlich bereits von der SWK AQUA zur Stadtentwässerung gewechselt sind, Begründung Seite 3 werden in 2017 noch weitere bisher freie Stellen besetzt werden. Der Planansatz für das Jahr 2017 beträgt 1.340 T€. • Kalkulatorische Abschreibung und Zinsen Durch die getätigten Investitionen erhöht sich das betriebsnotwendige Vermögen und damit die Basis für die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen. Im Bereich der Kanäle und Schächte wurde die Nutzungsdauer für die Neuinvestitionen bereits von bisher 100 Jahren auf 80 Jahre geändert. Dies war erforderlich, um langfristig die jährlichen Kosten für Anlagenabgänge, also Kosten die dafür anfallen, dass die prognostizierte Nutzungsdauer eines Kanals nicht erreicht wird, zu reduzieren. Hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte eine nach der Rechtsprechung erforderliche Orientierung an den Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Einrichtungen seit 1955 (für 50 Jahre). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank ergibt sich hier für das Jahr 2017 ein gebührenrechtlich zulässiger Zinssatz von 6,52%, inklusive eines ebenfalls zulässigen Sicherheitsabschlages von 0,5%. Der Gebührenbedarf gegenüber der Planung 2016 im Bereich der kalkulatorischen Kosten erhöht sich insgesamt um rd. 298 T€. • Ergebnis der Nachkalkulation 2015 Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW ist für jedes abgelaufene Veranlagungsjahr eine Nachkalkulation aufzustellen. Sich dabei ergebende Überschüsse sind dem Gebührenzahler innerhalb der folgenden vier Jahre gut zu schreiben. Sofern sich eine Unterdeckung ergibt, kann diese in den nächsten vier Jahren als Kostenansatz in der Gebührenkalkulation vorgetragen werden. Die endgültige Nachkalkulation für das Jahr 2015 hat im Schmutzwasserbereich eine Überdeckung von rd. 969 T€ ergeben. Beim Niederschlagswasser/Grundwasser ergab sich ebenfalls eine Überdeckung von rd. 251 T€. Bis auf einen kleinen Rest beim Schmutzwasser (rd. 69 T€) wurde das komplette Ergebnis in der Kalkulation 2017 Kostensenkend eingesetzt. • Schmutzwassermenge / zu entwässernde Fläche Die Planung der Mengenentwicklung berücksichtigt eine leicht erhöhte Schmutzwassermenge und eine leicht größere zu entwässernden Fläche. Grundlage sind hier u.a. die abgerechneten Mengen des Vorjahres. Schmutzwassermenge: 12.500.000 m³ Gesamtfläche Niederschlagswasser: 17.470.176 m² Begründung Seite 4 Für das Jahr 2017 ergeben sich danach folgende Gebührensätze: Schmutzwasser: 3,50 €/m³ (2016: 3,50 €/m³, +/./. 0,00%) Niederschlagswasser: 1,00 €/m²/Jahr (2016: 0,98 €/m²/Jahr, + 2,04%) Grundwasser: 1,44 €/m³ (2016: 1,41 €/m³, + 2,12%) Einzelheiten sind der beiliegenden Kalkulation zu entnehmen. Sie ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Daneben wurde die Abwassergebührensatzung an die geänderte Abrechnungspraxis angepasst. Aufgrund des Wegfalls des rollierenden Abrechnungssystems, also des Wegfalls der über das gesamte Kalenderjahr verteilten Abrechnungspraxis mussten die entsprechenden Regelungen in der Abwassergebührensatzung angepasst werden. Es wurden dabei Bestimmungen aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und noch weitere redaktionelle Änderungen eingepflegt. Alle Änderungen sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.