Daten
Kommune
Krefeld
Größe
269 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP 43
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 30.10.2014
Nr.
622 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - FB20, 200 st Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
04.11.2014
Betreff
Städtische Betriebsprüfer
- Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 20.10.2014 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 622 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktion DIE LINKE hat mit Schriftsatz vom 20.10.2014 um die Beantwortung verschiedener Fragen
bezüglich des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes gebeten.
Das Thema städtische Betriebsprüfer wurde bereits in dem zuständigen Fachausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften in seiner Sitzung am 09.09.2014 hinreichend beraten. Die Verwaltung
hatte den aktuellen Sachstand mit Verwaltungsvorlage vom 21.08.2014 dargelegt. Es wurde beschlossen,
dass die Verwaltung zunächst weitere Erfahrungen sammeln und in einem Jahr erneut berichten wird.
Vor diesem Hintergrund wird auf die nun gestellten Fragen wie folgt geantwortet:
Die Problematik der Ermittlung des städtischen Mehrergebnisses wurde in der Verwaltungsvorlage vom
21.08.2014 erörtert. Dabei wurde insbesondere auf die Schwierigkeit der Aufteilung des insgesamt bei
einer Außenprüfung erzielten Mehrergebnisses auf das ausschließliche Wirken des Betriebsprüfers der
Landesfinanzverwaltung und des städtischen Gewerbesteuerprüfers hingewiesen. Einblicke in die genaue
Ermittlung der Mehrergebnisse anderer Städte hat die Stadt Krefeld nicht. Nach den hier vorliegenden
Informationen liegen den Duisburger Mehrergebnissen insbesondere Erhöhungen des Anteils der Stadt
Duisburg am Gewerbesteuermessbetrag in Fällen der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu
Grunde. Da das Augenmerk der Betriebsprüfer der Landesfinanzverwaltung in der Regel nicht auf die
Überprüfung des Zerlegungsmaßstabs gerichtet ist, ist in solchen Fällen eine Zuordnung des auf die Änderung des Zerlegungsmaßstabs zurückzuführenden Mehrergebnisses zu dem Ergebnis des Gemeindebediensteten möglich.
Das Verfahren über die Organisation und den Ablauf der Teilnahme an den Außenprüfungen des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld ist in Duisburg und Krefeld identisch. Die Teilnahme
erfolgt dabei nicht, wie in der Anfrage angenommen, auf Wunsch des Finanzamts. Vielmehr teilt das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld der Stadt Krefeld sämtliche Fälle mit, in denen
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme eines Gemeindebediensteten vorliegen. Die Stadt
Krefeld entscheidet selbständig, ob eine Teilnahme sinnvoll und erforderlich ist.
Mit dem Finanzamt Krefeld hat die Stadt Krefeld ein ähnliches Verfahren abgestimmt. Da das Finanzamt
Krefeld jedoch u.a. auch für die Prüfung von Kleinst- und Kleinbetrieben zuständig ist, bei denen eine
Teilnahme an der Prüfung durch einen Gemeindebediensteten in der Regel nicht erforderlich ist, wurde
vereinbart, dass das Finanzamt der Stadt nicht sämtliche, sondern nur besonders risikobehaftete Fälle,
bei denen eine Betriebsprüfung vorgesehen ist, mitteilt. Zu diesem Zweck wurde dem Finanzamt Krefeld
ein Kriterienkatalog übersandt, der Sachverhalte auflistet (bspw. Zerlegungsfälle, Abgrenzungsfälle §§ 15,
18 EStG), bei deren Vorliegen die Stadt Krefeld eine Information über die Anordnung einer Betriebsprüfung wünscht.
Es wird nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die Stadt Krefeld kein eigenes Recht auf Anordnung einer
Außenprüfung gegenüber einem Gewerbesteuerpflichtigen hat. Dieses Recht ist den Finanzämtern vorbehalten.
Die Anfrage bzgl. der Weiterbildung beruht offensichtlich auf einem Missverständnis.
Eine Weiterbildung der Gewerbesteuerprüfer der Stadt Krefeld erfolgt bereits seit Einrichtung des Gewerbesteuerprüfdienstes.
Bislang konnte mit dem vorhandenen Personal eine Teilnahme in allen prüfungsbedürftig erscheinenden
Fällen erfolgen. Ein Verlust durch unzureichende oder nicht stattfindende Arbeit städtischer Betriebsprüfer ist daher nicht entstanden.