Daten
Kommune
Krefeld
Größe
274 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:43
Stichworte
Inhalt der Datei
a) Umlegungsanordnung
b) Übertragung des Vorkaufsrecht
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 05.05.2015
Nr.
1382 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 623 U91 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Hüls
11.06.2015
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
16.06.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.06.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
B-Plan Nr. 785 -Gewerbepark Den Ham- Umlegungsanordnung
a) Umlegungsanordnung
b) Übertragung des Vorkaufsrecht
Beschlussentwurf:
I.
a) Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S 2141) in der derzeit gültigen Fassung wird zur Ordnung des Grund und Bodens für das oben
beschriebene Gebiet eine Grundstücksumlegung angeordnet. Die Abgrenzung der Umlegungsanordnung ergeben sich aus den Abgrenzungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 785 (siehe Anlage).
b) Gemäß § 46 Abs. 5 BauGB wird dem Umlegungsausschuss für das Umlegungsgebiet die Befugnis zur
Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB übertragen. Die Übertragung gilt von
der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans nach § 71 BauGB.
II.
Die Bezirksvertretung Krefeld-Hüls nimmt den Beschlussentwurf zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 3
zu a) des Beschlussentwurfes:
Der Rat hat am 10.10.2013 das Bebauungsplanvorhaben Nr. 785 -Gewerbepark Den Ham- eingeleitet.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 3.12.2013 durchgeführt.
Aufgrund der Eigentümerstruktur ist erkennbar, dass aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Bodenordnungsverfahren (Umlegungsverfahren) erforderlich ist, um Flächen gemäß dem Bebauungsplan bereitstellen zu können.
Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ermöglicht ein flexibles Vorgehen bei der Grundstücksbildung im Vorlauf zur Bildung von Bauabschnitten und der baulichen Entwicklung.
Weitere Vorteile eines Umlegungsverfahrens sind:
• - Verringerung von Kosten, wie z.B. Gebühren und Steuern
• - Kataster und grundbuchtechnische Vereinfachungen
• - Reglungen im Vorfeld z.B. Eigentumsveränderungen sind möglich
• - Vorzeitige Besitzeinweisung von öffentlichen Flächen z.B. Verkehrsflächen sind möglich
• - im gesetzlichen Umlegungsverfahren besteht eine Genehmigungspflicht nach §51BauGB für
Verfügungen und Veränderung an Grundstücken
Der Beschluss über die Umlegungsanordnung gibt dem Umlegungsausschuss die Ermächtigung,
ein entsprechendes gesetzliches Verfahren einzuleiten.
Bevor hierzu der erforderliche Beschluss gefasst wird, findet eine Anhörung aller betroffenen
Eigentümer statt, um zu klären, ob eine Bodenordnung auf freiwilliger Basis unter Beachtung der
rechtlichen Rahmenbedingungen plausibel erscheint.
Bei einer einvernehmlichen privatrechtlichen Einigung bleibt für die Durchführung eines „amtlichen“ Verfahrens kein Raum.
zu b) des Beschlussentwurfes:
Die Übertragung des Vorkaufsrechtes dient der Erleichterung und Beschleunigung im Umlegungsverfahren; sie entlastet insbesondere die Bürger vor einem doppelten Verwaltungsweg.
Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als zu Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen.