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Verwaltungsvorlage (Heyenbaumstraße, Beschluss der BV Ost )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:44
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Inhalt der Datei

Tempo 30 und Herausnahme aus dem Vorbehaltsstraßennetz (Vorlage 1707/15) TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 15.03.2016 Nr. 2529 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 21.04.2016 Betreff Heyenbaumstraße, Beschluss der BV Ost Tempo 30 und Herausnahme aus dem Vorbehaltsstraßennetz (Vorlage 1707/15) Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung lehnt den Beschluss der BV Ost ab. Die Heyenbaumstraße verbleibt im Vorbehaltsstraßennetz und wird nicht temporeduziert. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2529 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Bezirksvertretung Ost hat in ihrer Sitzung am 26.08.2015 folgenden Beschluss gefasst: "Die Bezirksvertretung Ost empfiehlt dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie dem Rat der Stadt Krefeld, die Heyenbaumstraße in Gänze aus dem Vorbehaltsstraßennetz zu nehmen und eine Tempo-30-Streckenbegrenzung einzurichten bzw. die Heyenbaumstraße in die umliegenden Tempo-30-Zonen zu integrieren." Die Heyenbaumstraße gehört zum Vorbehaltsstraßennetz. Die Kriterien und Zuständigkeiten sind allgemein bekannt. Auf der Heyenbaumstraße verkehrt die Buslinie 058 (und NE8) im 30Minuten-Takt. Eine Integration in eine T-30-Zone ist wegen der generellen „rechts vor links“Regelung daher nicht möglich. Gegen eine T-30-Streckenbegrenzung spricht aus Sicht des Linienverkehrs, dass die dreiminütige Wendezeit in Fischeln an der Haltestelle „Johannes-Blum-Straße“ schon heute teilweise nicht ausreicht, um eine auf dem langen Linienweg eingefahrene Verspätung auszugleichen. D. h. dass von dieser Endhaltestelle die Fahrt häufig verspätet in Richtung Innenstadt vorgenommen wird. Durch eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Heyenbaumstraße ist eine Fahrzeitzugabe von mehr als einer Minute erforderlich. Daher ist der Einsatz eines zusätzlichen Fahrzeuges zwingend, welches weder vorhanden noch in der Beschaffung der SWK MOBIL vorgesehen ist. Auch wäre der betriebliche Mehraufwand durch die Stadt Krefeld zu erstatten. Des Weiteren erlaubt die Anschlusssituation in KR-Elfrath und KR-Uerdingen von und zu den Straßenbahnlinien 042 oder 043 keine flexible Gestaltung des Fahrplanes. An diesen Rendezvouspunkten müssen feste Ankunfts- und Abfahrtszeiten berücksichtigt werden. Sollte auf das Einhalten dieser Zeiten verzichtet werden, bedeutet dies eine Verringerung der Bedienungsqualität und längere Gesamtreisezeiten, die etliche Kunden durch den Umstieg auf andere Verkehrsmittel quittieren. Verkehrsbehördliche Anordnungen müssen auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Gem. § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Unfallhäufungspunkte oder – strecken sind in der Heyenbaumstraße schon seit Jahren nicht auffällig.