Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Seite 1
Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 22.09.2011 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und
Rhein –.
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neuordnungsmaßnahmen am Krefelder Rheinufer nördlich der historischen Uerdinger Altstadt
zu schaffen. Die Grundlage für diese Neuordnungsmaßnahmen bildet der aus dem 2003 durchgeführten städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangene städtebauliche Entwurf (Variante 2) von Prof. Coersmeier und Kiparlandschaftsarchitekten.
Ziel der städtebaulichen Konzeption ist es, den schleichenden Niedergang aufzuhalten und im
Rahmen einer behutsamen Erneuerung eine schrittweise umsetzbare, gleichwohl ganzheitlich
angelegte Entwicklungsperspektive zu formulieren. Das Rheinufer soll durch ein belebtes Quartier mit urbanem Charakter zugänglich gemacht werden. Das Nutzungsspektrum soll – unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen – Wohn- und Gewerbenutzungen, Veranstaltungen und
Gastronomie Raum bieten. Der lange vernachlässigte Übergangsraum zwischen der historischen
Uerdinger Altstadt und dem CHEMPARK soll damit in die Lage versetzt werden – wie vor einem
Jahrhundert – einen wichtigen Beitrag zur Wirtschafts- und Stadtentwicklung Krefelds zu leisten.
Zum Schutz des Uerdinger Zentrums sollen im Plangebiete allerdings keine Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden.
Für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 liegt eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Bordellbetriebes mit 20 Zimmern vor. Die vorgesehene Nutzungsänderung des
Gewerbebetriebes entspricht hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung nicht
den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 772, welcher für den Vorhabenbereich Gewerbegebiete festsetzt. Innerhalb der Gewerbegebiete sollen Bordelle und bordellartige
Betriebe ausgeschlossen werden, um Konflikte mit den weiteren geplanten Wohnnutzungen zur
Neuordnung des Rheinufers zu vermeiden. Mit der Verwirklichung dieses Bau- und Nutzungsvorhabens ist daher zu befürchten, dass die Durchführung der Planung wesentlich erschwert
oder unmöglich gemacht werden könnte.
Mit Schreiben vom 27. November 2012 wurde das Vorhaben für ein Jahr zurückgestellt. Der Antragsteller hat gegen den Zurückstellungsbescheid geklagt und beantragt, die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid wiederherzustellen. Mit Beschluss vom
14. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag für zulässig, aber unbegründet erklärt und die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids vom 27. November 2012 bestätigt (Aktenzeichen: 11 L 2555/12). Der negative Vorbescheid ist mit Schreiben
vom 28.10.2013 ergangen.
Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 772 in seiner Sitzung am 10.10.2013 die Satzung zur Anordnung
einer Veränderungssperre. Sie wurde am 24.10.2013 im Krefelder Amtsblatt (43/2013) bekannt
gemacht. Gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei
Jahren, im gegebenen Fall also am 25.10.2015, außer Kraft.
Da der Bebauungsplan bis dahin keine Rechtskraft erlangen wird, ist es zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich, die 1. Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 25.10.2015 in
Kraft zu setzen. Daher schlägt die Verwaltung zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 772 die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr vor.
Begründung
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Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
(Nr. 1583/15/1) ist dieser Vorlage beigefügt.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung beigefügt.
Begründung
Bebauungsplan Nr. 772
– RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein –
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Geltungsbereich der Verränderungssperre
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