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Verwaltungsvorlage (B 772_ 1. Verlängerung der V-Sperre Vorlage Textdatei.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:44
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Inhalt der Datei

Begründung Seite 1 Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 22.09.2011 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein –. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnungsmaßnahmen am Krefelder Rheinufer nördlich der historischen Uerdinger Altstadt zu schaffen. Die Grundlage für diese Neuordnungsmaßnahmen bildet der aus dem 2003 durchgeführten städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangene städtebauliche Entwurf (Variante 2) von Prof. Coersmeier und Kiparlandschaftsarchitekten. Ziel der städtebaulichen Konzeption ist es, den schleichenden Niedergang aufzuhalten und im Rahmen einer behutsamen Erneuerung eine schrittweise umsetzbare, gleichwohl ganzheitlich angelegte Entwicklungsperspektive zu formulieren. Das Rheinufer soll durch ein belebtes Quartier mit urbanem Charakter zugänglich gemacht werden. Das Nutzungsspektrum soll – unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen – Wohn- und Gewerbenutzungen, Veranstaltungen und Gastronomie Raum bieten. Der lange vernachlässigte Übergangsraum zwischen der historischen Uerdinger Altstadt und dem CHEMPARK soll damit in die Lage versetzt werden – wie vor einem Jahrhundert – einen wichtigen Beitrag zur Wirtschafts- und Stadtentwicklung Krefelds zu leisten. Zum Schutz des Uerdinger Zentrums sollen im Plangebiete allerdings keine Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden. Für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Bordellbetriebes mit 20 Zimmern vor. Die vorgesehene Nutzungsänderung des Gewerbebetriebes entspricht hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung nicht den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 772, welcher für den Vorhabenbereich Gewerbegebiete festsetzt. Innerhalb der Gewerbegebiete sollen Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden, um Konflikte mit den weiteren geplanten Wohnnutzungen zur Neuordnung des Rheinufers zu vermeiden. Mit der Verwirklichung dieses Bau- und Nutzungsvorhabens ist daher zu befürchten, dass die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Mit Schreiben vom 27. November 2012 wurde das Vorhaben für ein Jahr zurückgestellt. Der Antragsteller hat gegen den Zurückstellungsbescheid geklagt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag für zulässig, aber unbegründet erklärt und die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids vom 27. November 2012 bestätigt (Aktenzeichen: 11 L 2555/12). Der negative Vorbescheid ist mit Schreiben vom 28.10.2013 ergangen. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 772 in seiner Sitzung am 10.10.2013 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 24.10.2013 im Krefelder Amtsblatt (43/2013) bekannt gemacht. Gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, im gegebenen Fall also am 25.10.2015, außer Kraft. Da der Bebauungsplan bis dahin keine Rechtskraft erlangen wird, ist es zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich, die 1. Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 25.10.2015 in Kraft zu setzen. Daher schlägt die Verwaltung zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 772 die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr vor. Begründung Seite 2 Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre (Nr. 1583/15/1) ist dieser Vorlage beigefügt. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung beigefügt. Begründung Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – --- Geltungsbereich der Verränderungssperre Seite 3