Daten
Kommune
Krefeld
Größe
186 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Personalüberleitungsvertrag
Die Stadt Krefeld,
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Frank Meyer
- im folgenden „Stadt“ genannt –
und
der „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“
vertreten durch den Vorstand
- im folgenden „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ genannt -
schließen folgenden Personalüberleitungsvertrag:
Präambel
Im Zusammenhang mit der Umwandlung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ in den „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)“
wird im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge der nachfolgende Personalüberleitungsvertrag
geschlossen. Vor diesem Hintergrund sollen die bisher bei der Stadt bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ Beschäftigten zum Stichtag gemäß
§ 613a BGB auf den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ übergehen. Der Vertrag tritt am Tage
nach der Bekanntmachung der „Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld,
Anstalt öffentlichen Rechts“ in Kraft.
Der vorliegende Vertrag regelt die beabsichtigte Überleitung. Dabei sind sich Stadt und
„Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ darüber einig, dass dem genannten Personenkreis durch
die Überleitung nach Maßgabe dieses Vertrages keine Rechtsnachteile entstehen dürfen.
§ 1 Eintritt in die Arbeitsverträge sowie in sonstige Regelungen
(1) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ tritt in alle Arbeitsverträge der in der als Bestandteil
dieses Vertrages geltenden Anlage 1 namentlich aufgeführten Beschäftigten (im folgenden
„übergeleitete Beschäftigte“ genannt) ein, für die am Tag vor dem Stichtag (§ 6) ein Beschäftigungsverhältnis zur Stadt besteht. Die bei der Stadt erfüllten Dienst- und Beschäftigungszeiten, insbesondere auch von der Stadt anerkannte anderweitige Vordienst- und –beschäftigungszeiten sowie begonnene und erreichte Bewährungszeiten werden von dem
„Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ anerkannt und ununterbrochen fortgeführt.
(2) Ferner tritt der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ in die am Stichtag für die übergeleiteten
Beschäftigten geltenden Tarifverträge und Dienstvereinbarungen und sonstigen Regelungen
einschließlich der Regelungen zur Teilnahme am ZMS ein. Er wendet die Tarifverträge und
Dienstvereinbarungen auch künftig in der jeweils gültigen Fassung an (dynamische Weitergeltung), soweit nicht der Personalrat des Kommunalbetriebs Krefeld AöR abweichende
Vereinbarungen trifft.
(3) Darüber hinaus sind von dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ alle bisherigen freiwilligen Sozialleistungen in dem Umfang zu gewähren, wie und solange dies seitens der Stadt
geschieht. Durch diese Bereitschaft des „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ wird hinsichtlich
der freiwilligen Sozialleistungen kein neuer Rechtsanspruch der übergeleiteten Beschäftigten
begründet.
(4) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ erklärt den Kündigungsschutz nach dem KSchG
auch dann vollumfänglich für anwendbar, sofern die Anforderungen des § 23 Abs. 1 KSchG
nicht erfüllt sein sollten.
§ 2 Zusatzversorgung und Arbeitgeberverband
(1) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ wird die übergeleiteten Beschäftigten mit Wirkung
ab dem Stichtag in der bisherigen Weise wie bei der Stadt bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) weiterversichern und hierdurch den andernfalls möglichen Eintritt
eines Versorgungsschadens ausschließen.
(2) Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ hat verbindlich erklärt, zum Zwecke der Herstellung
der Tarifbindung an die vor dem Stichtag bei der Stadt kraft Verbandsmitgliedschaft gelten-
den Tarifverträge mit Wirkung ab dem Stichtag Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (KAV) zu werden und solange zu bleiben, wie dies für die Stadt der Fall ist.
Sollte diese KAV- Mitgliedschaft nicht erworben werden können, verpflichtet sich der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“, die in Anlage 1 genannten Beschäftigten in tariflicher Hinsicht so
zu stellen, wie diese stünden, wenn die Mitgliedschaft im KAV erworben worden wäre.
§ 3 Versicherungsschutz
Der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ gewährt den übergeleiteten Beschäftigten im gleichen
Umfang Versicherungsschutz wie dies bisher bei der Stadt der Fall gewesen ist (Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung).
§ 4 Rechte der Arbeitnehmer bei weiteren Betriebsübergängen
Im Falle eines weiteren Betriebsübergangs verpflichtet sich der „Kommunalbetrieb Krefeld,
AöR“, die den übergeleiteten Beschäftigten mit diesem Vertrag zugesicherten Rechte auch
gegenüber einem etwaigen Rechtsnachfolger dauerhaft abzusichern.
§ 5 Rückkehrregelungen
(1) Für den Fall, dass der „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ oder etwaige Rechtsnachfolger
aufgelöst werden, ohne dass es zu einem Betriebsübergang auf einen Dritten kommt, gehen
die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten wieder auf die Stadt über. Entsprechendes gilt im
Falle der Stilllegung oder Teilstilllegung des Betriebs des „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“
für die in Anlage 1 genannten Beschäftigten.
(2) Bei vollständiger oder teilweiser Rückübertragung von übertragenen Tätigkeiten auf die
Stadt verpflichtet sich diese, diejenigen Beschäftigten, die nach diesem Vertrag übergeleitet
wurden (Anlage 1) und mit rückzuübertragenden Aufgaben beschäftigt sind, nach den dann
für die Stadt geltenden Tarifverträgen bei der Stadt weiterzubeschäftigen.
(3) Die von den übergeleiteten Beschäftigten bei dem „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ und
etwaigen Rechtsnachfolgern verbrachten Beschäftigungszeiten werden im Rahmen der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen als Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst
angerechnet.
(4) Die betroffenen Beschäftigten behalten das Recht, sich auf interne Stellenausschreibungen der Stadt zu bewerben. Es wird durch die Stadt und dem „Kommunalbetrieb Krefeld,
AöR“ sichergestellt, dass sie von den Stellenausschreibungen Kenntnis nehmen können. Sie
werden als interne Bewerber/-innen behandelt, sofern haushaltsrechtliche Vorgaben dem
nicht entgegenstehen.
§ 6 Übernahmestichtag
Übernahmestichtag im Sinne dieses Vertrages ist der Tag nach Bekanntmachung der „Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts“. Es ist
beabsichtigt diese Veröffentlichung am 15.12.2016 vorzunehmen.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Der Gesamtpersonalrat der Stadt Krefeld ist im Rahmen des Übergangsmandats gemäß §44
Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 LPVG NRW für den „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ zuständig.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Soweit dieser Vertrag Rechte bzw. Ansprüche für die übergeleiteten Beschäftigten vorsieht, erwerben diese durch diesen Vertrag das Recht, die Erfüllung ihrer Rechte bzw. Ansprüche nach diesem Vertrag unmittelbar von der jeweils verpflichteten Vertragspartei verlangen zu können. Änderungen der drittbegünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages
ohne Zustimmung der jeweils begünstigten Beschäftigten sind unwirksam (echter Vertrag
zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB).
(2) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Stadt händigt den
betroffenen Beschäftigten eine Kopie dieses Vertrages aus.
(3) Sollten Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich Stadt
und „Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“, eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen
dieses Vertrages entspricht.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stadt
und
„Kommunalbetrieb Krefeld, AöR“ verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Ziel entspricht.
Anlage:
Verzeichnis der übergeleiteten Beschäftigten
Krefeld, den …………………..
Stadt Krefeld
________________________.
Frank Meyer
Oberbürgermeister
„Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts“
________________________.
Vorstand
________________________.
Vorstand