Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
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Satzung der Stadt Krefeld für den
Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts
"Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) - GO
NRW -, der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616) – KUV, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559) - LWG - in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. August 2016 (BGBl. I S. 1972) - WHG - und § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666) - KAG - hat der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 8. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:"
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital
(1)
Der Kommunalbetrieb Krefeld ist eine selbstständige Einrichtung der Stadt Krefeld in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114a GO NRW) (Kommunalunternehmen).
Das Kommunalunternehmen wird durch Umwandlung der bestehenden eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung „Stadtentwässerung Krefeld“ nach der Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser
Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Es entsteht am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.
(2)
Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3)
Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Krefeld.
(4)
Das Stammkapital beträgt 10.000.000 Euro.
-1-
(5)
Als Siegel führt das Kommunalunternehmen das Dienstsiegel der Stadt Krefeld gemäß der
Hauptsatzung der Stadt Krefeld mit der Umschriftung „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des
öffentlichen Rechts“.
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)
(1)
Aufgabe des Kommunalunternehmens ist es, das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende
Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen
und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3
GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.v.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist
die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die
bei der Stadt Krefeld verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor.
(2)
Das Kommunalunternehmen kann weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn sie durch besonderen
Beschluss des Rates der Stadt Krefeld übertragen werden.
(3)
Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und zur Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen zu begründen.
(4)
Das Kommunalunternehmen wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NordrheinWestfalen e.V.
§ 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens
(1)
Das Kommunalunternehmen ist nach § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen sowie gemäß § 9 GO NRW einen Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen insoweit das Recht gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz (KAG
-2-
NRW) Gebühren und Beiträge im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben wie auch das Recht, die hierbei ergangenen Bescheide zu vollstrecken.
Das Kommunalunternehmen kann zur Durchführung der Vollstreckung die Stadt Krefeld um
Amtshilfe ersuchen.
(2)
Das Kommunalunternehmen kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen,
befördern und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3)
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern des Landes Nordrhein-Westfalen in der
jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.
(4)
Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch das Kommunalunternehmen gilt § 8 der Verordnung über
kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Krefeld und dem Kommunalunternehmen wird in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Im Übrigen gilt § 13 KUV in der jeweils geltenden
Fassung.
(6)
Das Kommunalunternehmen kann nach Maßgabe des § 114 a Abs. 4 GO andere Unternehmen
oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck
dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
§ 4 Organe
(1)
Organe des Kommunalunternehmens sind
1. der Vorstand (§ 5)
2. der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8).
-3-
(2)
Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle
vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Krefeld.
(3)
Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW und des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gelten entsprechend.
§ 5 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine
erneute Bestellung ist zulässig.
(3)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrats
bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander.
(4)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht durch
Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(6)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die
Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der
Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge (0,5% der veranschlagten Gesamterträge) oder Mehraufwendungen
(0,5% der veranschlagten Mehraufwendungen) zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste
-4-
zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Krefeld haben, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Stadt Krefeld unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(7)
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kommunalunternehmens. Er ist zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sämtliche arbeitsrechtlichen
Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe
des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesem beigefügten Stellenplan. Er unterzeichnet die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen
und Beamte sowie die Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung
der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Vorstand kann die Unterschriftenbefugnis durch interne Dienstanweisung übertragen.
§ 6 Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in und sechs übrigen Mitgliedern.
Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter nach Abs. 3 namentlich gewählt. Der/Die Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Mitglied des Verwaltungsrates wird auf seinen/ihren
Vorschlag aus dem Kreis der Beigeordneten der Stadt Krefeld vom Rat bestellt. Diese/r Vertreter/in kann an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
(2)
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die Oberbürgermeister/in. Den/die erste/n Stellvertreter/in und den/die zweite/n Stellvertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in als Vorsitzende/r
des Verwaltungsrates wählt der Rat der Stadt Krefeld aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates.
(3)
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt
Krefeld aus seiner Mitte für fünf Jahre gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig.
(4)
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Rat angehören, endet mit dem
Ende der Wahlperiode des Rates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(5)
Der Verwaltungsrat hat der Stadt Krefeld auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
-5-
(6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den
Sitzungen, deren Höhe sich an nach den für Mitglieder des Rates der Stadt Krefeld geltenden
Bestimmungen bemisst.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er kann jederzeit vom
Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat ist
oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens.
(2)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,
2. die Beteiligung und Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,
3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie über die vertraglichen Regelungen der Dienstverhältnisse,
4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans
und Stellenübersicht,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
6. die Bestellung des Abschlussprüfers,
7. die Entlastung des Vorstandes,
8. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW,
9. die Geschäftsordnung des Vorstands.
Im Falle der Nr. 2 und 8 unterliegt der Verwaltungsrat der vorherigen Zustimmung des Rates der
Stadt Krefeld. Im Falle der Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der
Stadt Krefeld.
(4)
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu
-6-
1. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 Euro
überschritten wird und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
2. dem Abschluss von Verträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie bei Bauvorhaben
ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro, soweit die Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan
enthalten ist,
3. Stundung, Aussetzung der Vollziehung und befristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 125.000 Euro übersteigen,
4. Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagung von Forderungen, wenn sie
im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen,
5. dem Abschluss von Vergleichen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 300.000 Euro überschritten wird,
6. dem Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im
Gesamtwert von 25.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten
ist,
7. der Veräußerung von oder der Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im
Einzelfall 25.000 Euro übersteigt und die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten
ist,
8. der Aufnahme von Darlehen – mit der Ausnahme von Kassenkrediten und Aufnahme
von Darlehen bei verbundenen Unternehmen -, ab einem Wert von 1.000.000 Euro, soweit die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist,
9. dem Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art
über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- und Pachtsumme 15.000 Euro jährlich übersteigt.
(5)
Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen
hat, an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld weiter, damit diese/r
es nach Prüfung an den Rat der Stadt Krefeld zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend
legt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 LWG vor.
(6)
Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und
außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Er/Sie vertritt das Kommunalunternehmen auch,
wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(7)
In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung
des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von
den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einverneh-7-
men mit der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen.
§ 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort angeben und die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am vierzehnten Tag vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen
werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragen.
(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden geleitet.
Im Falle des Beschlusses zu §°7 Abs. 3 Nr. 1 berät und beschließt der Verwaltungsrat in öffentlicher Sitzung; im Übrigen nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. § 48 GO NRW ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(4)
Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende
oder ihre/seine Stellvertreter/in. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss
gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend
sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5)
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten
Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
-8-
(6)
Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer
Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7)
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend.
(8)
Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird
von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
(9)
Der Vorstand nimmt an Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine
gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
(1)
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem
Namen „Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch den jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2)
Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
(3)
Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW tätigen.
§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen
Zweckes zu führen. Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV)
-9-
vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften
dem nicht entgegenstehen.
(2)
Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs- und Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind
ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte
Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die
Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen
werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen innerhalb einer Sparte zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die
Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den
Budgets sind die Summen der Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich.
(3)
Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan einzubeziehen.
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer
Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer
Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen.
(4)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und
diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Stadt Krefeld führt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Erheblich im Sinne der Ziffern 1 und 2 ist eine Abweichung von mehr als 1.000.000 Euro.
(5)
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um
100.000 Euro überschritten wird.
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(6)
Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000
Euro überschritten wird.
(7)
Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch
zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis
im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein.
§ 11 Jahresabschluss
(1)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem
Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom
Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht
und der Bericht der Abschlussprüfung sind der Stadt Krefeld zuzuleiten.
(2)
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches (1. und 2. Abschnitt) sinngemäß anzuwenden, soweit sich nichts anderes aus den Regelungen der KUV ergibt.
(3)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August
1969 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten.
(4)
Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 1 und 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im
Lagebericht ist auch auf die Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG einzugehen.
(5)
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Krefeld wird mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision)
des Kommunalunternehmens beauftragt.
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(6)
Die Stadt Krefeld kann vom Kommunalunternehmen Aufklärung und Nachweise verlangen, die
die Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordert. Darüber hinaus hat der Vorstand der Gewährträgerin Stadt Krefeld auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des
Kommunalunternehmens zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
§ 12 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 13 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der Stadt Krefeld.
Dort werden auch der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Verwendung des Jahresergebnisses öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 Überleitungsregelungen
(1)
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Übertragungsbilanz der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Stadtentwässerung Krefeld“ zum Übertragungsstichtag ergibt, geht im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Stadt Krefeld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen über. Übertragungsstichtag ist der Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.
(2)
Das Kommunalunternehmen ist Gesamtrechtsnachfolger der Stadt Krefeld auch in Hinblick auf
die Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabe
stehen.
(3)
Die Satzungen der Stadt Krefeld in dem nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiet gelten in
der zum Übertragungsstichtag gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt
Krefeld das Kommunalunternehmen tritt, bis zum Erlass von Satzungen durch das Kommunalunternehmen fort. Dies betrifft die in der Anlage aufgeführten Satzungen. Bis zum Inkrafttreten
eigener Satzungen erhebt daher das Kommunalunternehmen Gebühren und Beiträge auf
Grundlage der durch die Stadt Krefeld erlassenen Satzungen. Diese treten mit Inkrafttreten der
durch das Kommunalunternehmen erlassenen Satzungen außer Kraft.
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(4)
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld (EB 75) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Anstalt
richtet sich nach § 613a BGB. Die Einzelheiten des Überganges werden durch einen Personalüberleitungsvertrag beschrieben und geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, werden im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Absatz 3 TVöD bei der Anstalt beschäftigt.
Beamtinnen und Beamte, die vor der Umwandlung dem EB 75 zugeordnet waren, werden von
der Stadt Krefeld zur Anstalt versetzt oder befristet abgeordnet.
§ 15 Auflösung des Kommunalunternehmen
Bei Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Krefeld.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage
zur Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen
Rechts
1. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom 08.02.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 6 vom 08.02.1990, S. 32) in der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.06.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom
28.06.1990, S. 149) und der 2. Änderungssatzung vom 12.06.1992 (Krefelder Amtsblatt Nr.
26 vom 25.06.1992, S. 142)
2. Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 309) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 21.12.2006, S. 296 - 297) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2007
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 308) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2008 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2008, S. 421-422) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21.12.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
23.12.2009, S. 409) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.2010 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 326-328) in der Fassung der 6. Änderungssatzung
vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 457-459) in der Fassung
der 7. Änderungssatzung vom 18.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S.
435-436) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr.
51 vom 19.12.2013, S. 318-319) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 333) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 388-389) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
24.12.2015, S. 389 ff) oder in der jeweils gültigen Fassung
3. Satzung der Stadt Krefeld über den Bau, die Unterhaltung und die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen(Entsorgungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 302 - 304) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2007 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2007, S. 307)
4. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von abflußlosen Gruben und
Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr.
51 vom 18.12.2003, S. 302) In der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014, S. 384-385) oder in der jeweils gültigen Fassung
- 14 -
5. Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.Dezember 2003, S. 309 – 310)
6. Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung)
vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 304 - 308) In der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
15.12.2011, S. 460-465) In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) In der Fassung der 3. Änderungssatzung
vom 07.07.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 29 vom 21.07.2016, S. 165-168)
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