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Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
318 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung) Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung) Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung) Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung) Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung) Verwaltungsvorlage (Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 19.04.2017 Nr. 3886 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 24.05.2017 Betreff Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und Verfahrensänderung Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis und stimmt der Verfahrensänderung zu. Für die Aufnahme eines auswärtigen Kindes ist bereits eine Erstattung der in § 21 d des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) festgelegten 40% der Kindpauschale ausreichend, sofern mit der abgebenden Kommune keine Übernahme des gesamten anfallenden städtischen Kostenanteils vereinbart werden kann. Darüber hinausgehende Forderungen bei Trägern, Eltern oder sonstigen Dritten erfolgen aus rechtlichen Gründen nicht. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3886 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein P05101020000 53181000 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen -9.000,00 EUR - 9.000,00 EUR Bemerkungen Dazu kommt ggf. noch ein einmaliger Mehraufwand bis zu 18.000 EUR im Jahr 2017 für die Erstattung der bei den Trägern eingehaltenen Betriebskosten. Begründung Seite 2 Ausgangslage Neben verschiedenen Änderungen im Rahmen der zweiten Revision des KiBiz wurde auch die Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 21 d KiBiz eingeführt. Dadurch wird den Kommunen explizit ermöglicht, für die Betreuung von auswärtigen Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kitas), einen Kostenausgleich beim örtlich zuständigen Jugendamt geltend zu machen. Die Stadt Krefeld hat die Änderungen zum Anlass genommen, hinsichtlich dieser Thematik einen Beschluss durch den JHA (zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014) herbeizuführen. In diesem Beschluss ist festgelegt, dass Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in Krefeld gemeldet sind, nur in Krefelder Kitas aufgenommen werden, wenn andere Kostenträger (vor allem das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnsitz des Kindes) den entsprechenden Finanzierungsanteil der Stadt Krefeld übernehmen. Grund hierfür war sowohl die Vermeidung von finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt Krefeld, als auch die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz innerhalb Krefelds. Im Bestreben, jedem Krefelder Kind, im Einklang mit dem bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsplätzen, einen entsprechenden Platz anbieten zu können, liegt es im Interesse der Kommunen, vorrangig nur Kinder aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich aufzunehmen. Da zudem aufgrund der Gesetzesänderungen nun noch zusätzliche Kosten für die jeweilige Aufnahme anfallen, wurde der genannte Beschluss unter Einbeziehung der Krefelder Trägervertreter gefasst. Der folgende Sachstandsbericht bezieht sich auf das noch laufende Kindergartenjahr 2016/2017. Sachstandsbericht Insgesamt wurden für das Kindergartenjahr 2016/2017 bislang 52 Fälle bearbeitet, bei denen auswärtige Kinder in Krefelder Kitas aufgenommen wurden bzw. werden sollten. Allgemeine Anfragen von Eltern, Trägern oder Kitas sind hier nicht eingerechnet. Hiervon erfolgte in 23 Fällen eine Erstattung von anderen Kommunen. In 16 Fällen ist entweder noch keine endgültige Klärung erfolgt oder die Bearbeitung wurde eingestellt, da es letztlich nicht zu einer Aufnahme der Kinder kam bzw. die Familien nach Krefeld umgezogen sind. In 13 Fällen wurde die Kostenübernahme von der abgebenden Kommune abgelehnt. Ein Großteil der Fälle (19) betrifft eine betriebsnahe Kita, mit der zusätzlich zur gesetzlichen Regelung nach § 21 d KiBiz noch ein separater Vertrag zur Kostenübernahme zwischen der Stadt Krefeld und dem Träger besteht. Die übrigen Fälle verteilen sich auf 13 weitere Kitas in unterschiedlicher Trägerschaft. Im Gegenzug hat die Stadt Krefeld in 7 Fällen einer Erstattung für Krefelder Kinder, die in anderen Kommunen betreut werden, zugestimmt. Nach den bisherigen Erfahrungen bei Anfragen im Rahmen des § 21d KiBiz erklären sich die umliegenden Kommunen im folgenden Umfang zu Kostenübernahmen bereit: Kommune Bedburg Kostenübernahme 40% der Kindpauschale Begründung Dormagen Duisburg Kempen Kreis Viersen Kreis Wesel Meerbusch Mönchengladbach Moers Mülheim Neuss Rheinberg Viersen Willich Seite 3 40% der Kindpauschale + Mietpauschale Keine Kostenübernahme In der Regel volle Kostenübernahme Jeweils individuelle Entscheidung 40% der Kindpauschale 40% der Kindpauschale In der Regel volle Kostenübernahme In der Regel volle Kostenübernahme Keine Kostenübernahme 40% der Kindpauschale 40% der Kindpauschale 40% der Kindpauschale 40% der Kindpauschale Anfragen von anderen Kommunen bezüglich Erstattungen für Krefelder Kinder, die auswärtig betreut werden, erfolgen bislang nur von der Stadt Monheim (2 Fälle) und der Stadt Willich (5 Fälle). Hierfür erstattet die Stadt Krefeld die jeweils geforderten 40% der Kindpauschale. Die anderen Kommunen haben bis heute keine Kostenerstattung nach § 21 d KiBiz verlangt. Insofern liegen keine Informationen hinsichtlich der Anzahl der in den anderen Kommunen betreuten Krefelder Kinder vor. Wie viele auswärtige Kinder insgesamt in Krefelder Einrichtungen untergebracht sind, kann ebenfalls nicht im Rahmen der Abrechnung des interkommunalen Ausgleichs festgestellt werden. Es werden noch zahlreiche Kinder, die bereits vor Einführung der Regelungen zum 01. August 2015 in den Einrichtungen aufgenommen waren und somit unter Bestandsschutz fallen, betreut. Eine Aufnahme auswärtiger Kinder in Krefelder Kitas kann immer nur erfolgen, wenn der gesamte für die Stadt Krefeld anfallende Kostenanteil (siehe Beschluss zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014) erstattet wird. Reicht der Erstattungsanteil durch die abgebende Kommune nicht aus, besteht noch die Möglichkeit, dass der fehlende Differenzbetrag für die Betreuung des Kindes vom jeweiligen Träger übernommen wird. Insofern kann die Betreuung von auswärtigen Kindern nicht in allen Fällen ermöglicht und somit nicht allen Elternwünschen entsprochen werden. Probleme hinsichtlich der Unterbringung von Krefelder Kindern in Einrichtungen anderer Kommunen sind nicht bekannt. Erfolgt ein Umzug eines Krefelder Kindes in eine andere Kommune und soll es zunächst in der bisherigen Kita verbleiben, so kann das Kind im Rahmen einer Bestandsschutzregelung bis zum Ende des Betreuungsjahres weiterhin dort betreut werden, ohne dass eine Kostenerstattung erforderlich wird. Erst ab dem darauf folgenden Betreuungsjahr wird das Kind als auswärtiges Kind bewertet und könnte nur unter den vorgenannten Voraussetzungen in der Kita betreut werden. Abschließend sind noch die Auswirkungen der Abrechnung des § 21 d KiBiz auf den städtischen Haushalt für das Jahr 2016 dargestellt: Haushaltsposition Geplante Erträge Tatsächliche Erträge Begründung Erstattungen anderer Kommunen für auswärtige Kinder in städtischen Kitas Erstattungen anderer Kommunen für auswärtige Kinder in Kitas freier Träger Haushaltsposition Erstattungen an andere Kommunen für die auswärtige Betreuung von Krefelder Kindern Seite 4 (Ansatz) 2016 5.000 EUR 5.000 EUR Geplanter Aufwand (Ansatz) 2016 10.000 EUR 2016 10.990 EUR 56.140 EUR Tatsächlicher Aufwand 2016 24.779 EUR Dazu kommen für das Jahr 2016 noch etwa 9.000 EUR Einsparungen bei der Auszahlung von Betriebskostenzuschüssen an freie Träger, wegen Kostenverrechnungen für ortsfremde Kinder. Verfahrensänderung Die beschlossene Vorgehensweise zur Aufnahme von auswärtigen Kindern wird nun bereits seit dem 01. August 2015 angewendet. Inzwischen ist ersichtlich, dass nur wenige Kommunen zu einer Erstattung der geforderten Kostenanteile bereit sind. Diese erklären sich in den meisten Fällen maximal mit einer Erstattung der gesetzlich genannten 40% der Kindpauschale einverstanden. Da (mit Ausnahme der Städte Willich und Monheim) bislang auch keine Kommunen ihrerseits Erstattungsansprüche für auswärtig betreute Kinder gegenüber der Stadt Krefeld geltend machen, erklären diese sich in der Regel eben nicht zu einer höheren Kostenübernahme bereit. Dies führte in mehreren Fällen dazu, dass Familien ihr Kind nicht in einer Krefelder Kita anmelden konnten oder der für die Aufnahme fehlende Kostenanteil (je nach Trägerart zwischen 11,5% und 30% der Kindpauschale und ggf. zuzüglich der anteiligen KiBiz-Mietpauschale) vom jeweiligen Träger erstattet wurde. In den meisten Fällen wurden diese Kosten wiederrum von den Eltern übernommen und an die Träger gezahlt. Dieses bislang praktizierte Verfahren wurde nun durch den Fachbereich 30 - Recht überprüft und es wurde festgestellt, dass die genannte Vorgehensweise rechtlich nicht zulässig ist. Eine über die Regelungen des § 90 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) hinausgehende Kostenbeteiligung der Eltern ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb eine Übernahme des oben beschriebenen Kostenanteils durch die Eltern auswärtiger Kinder nicht länger erfolgen kann. Ebenso wurde im Rahmen der rechtlichen Prüfung in Frage gestellt, ob die in solchen Fällen zwischen der Stadt Krefeld und den Trägern vorgenommene Erstattung des nicht gedeckten städtischen Kostenanteils mit § 21 d KiBiz vereinbar ist. Es spricht vieles dafür, dass über den gesetzlich vorgesehenen Umfang von 40% der Kindpauschale hinausgehende Kostenausgleichsregelungen nur durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Kommunen erreicht werden können und nicht durch Regelungen zwischen Kommune und Trägern. Da in Fällen des § 21 d KiBiz die Begründung Seite 5 Begleichung der genannten Erstattungsbeträge durch die Träger nicht im Gesetz vorgesehen ist, sollte auch diese Vorgehensweise nicht länger praktiziert werden. Daher wird vorgeschlagen, die Verfahrensweise für die Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen abzuändern und sich dabei auf die gesetzlich vorgesehenen Regelungen des § 21 d KiBiz zu beschränken. Gegenüber den abgebenden Kommunen wird im Sinne von § 21 d Absatz 2 KiBiz weiterhin versucht, Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass der gesamte für die Betreuung anfallende städtische Kostenanteil (je nach Trägerart zwischen 51,5% und 70% der Kindpauschale und ggf. Mietpauschale) erstattet wird. Erfolgt eine Erstattung von mindestens 40% der Kindpauschale gemäß § 21 d Absatz 1 KiBiz, können auswärtige Kinder aufgenommen werden. Ist die abgebende Kommune nicht zu einem solchen Kostenausgleich bereit, ist die Kindesbetreuung nicht möglich und einer Aufnahme des betroffenen auswärtigen Kindes kann nicht zugestimmt werden. Kostenübernahmen durch Träger, Eltern oder sonstige Dritte erfolgen nicht mehr, es sei denn, dies ist gesondert vertraglich vereinbart (z.B. bei betriebsnahen Kitas). Durch die Änderung wird somit auch Kindern die Betreuung in Krefeld ermöglicht, wenn die abgebende Kommune lediglich den in § 21 d KiBiz bestimmten Kostenanteil i.H.v. 40% der Kindpauschale leistet, ohne dass zusätzliche Kosten bei Trägern und insbesondere den Eltern für die Kindesbetreuung entstehen. Damit werden die Aufnahmevoraussetzungen für auswärtige Kinder abgesenkt und angeglichen, sodass in den meisten Fällen eine Betreuung, unabhängig vom Wohnort und der finanziellen Situation der Eltern ermöglicht werden kann. Der Zeitpunkt der (ggf. rückwirkenden) Umsetzung dieser Verfahrensänderung wird derzeit durch den Fachbereich 30 - Recht geprüft. Dazu zählt auch der Umgang mit den bereits abgeschlossenen und laufenden Fällen. Im Übrigen gelten die im Beschluss zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014 getroffenen Regelungen. Finanzielle Auswirkungen Bislang erfolgte in den genannten Fällen eine Übernahme der ungedeckten (das heißt über die erstatteten 40% der Kindpauschale hinausgehenden) Kostenanteile durch die Träger. Diese wurden bislang unmittelbar im Rahmen der Auszahlung der Betriebskostenzuschüsse mit den Trägern verrechnet. Diese Verrechnungen entfallen durch die Verfahrensänderung. Nach Auswertung der Kindergartenjahre 2015/2016 und 2016/2017 wurden pro Haushaltsjahr etwa 9.000 EUR (Innenauftrag P05101020000 / Kostenart 53181000) verrechnet. Im Anschluss an eine Beschlussfassung durch den JHA kann die detaillierte Umsetzung der veränderten Vorgehensweise im Umgang mit der Aufnahme von auswärtigen Kindern erfolgen. Im Zuge dessen, könnte noch ein einmaliger Mehraufwand von bis zu 18.000 EUR im Jahr 2017 für die Erstattung der bei den Trägern eingehaltenen Betriebskosten anfallen.