Daten
Kommune
Krefeld
Größe
318 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 19.04.2017
Nr.
3886 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
24.05.2017
Betreff
Aufnahme von auswärtigen Kindern in Krefelder Kindertageseinrichtungen - Sachstandsbericht und
Verfahrensänderung
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis und stimmt der Verfahrensänderung zu.
Für die Aufnahme eines auswärtigen Kindes ist bereits eine Erstattung der in § 21 d des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) festgelegten 40% der Kindpauschale ausreichend, sofern mit der
abgebenden Kommune keine Übernahme des gesamten anfallenden städtischen Kostenanteils
vereinbart werden kann.
Darüber hinausgehende Forderungen bei Trägern, Eltern oder sonstigen Dritten erfolgen aus
rechtlichen Gründen nicht.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3886 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05101020000
53181000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
-9.000,00 EUR
- 9.000,00 EUR
Bemerkungen
Dazu kommt ggf. noch ein einmaliger Mehraufwand bis zu 18.000 EUR im Jahr 2017 für die Erstattung der
bei den Trägern eingehaltenen Betriebskosten.
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Neben verschiedenen Änderungen im Rahmen der zweiten Revision des KiBiz wurde auch die
Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 21 d KiBiz eingeführt.
Dadurch wird den Kommunen explizit ermöglicht, für die Betreuung von auswärtigen Kindern in
Kindertageseinrichtungen (Kitas), einen Kostenausgleich beim örtlich zuständigen Jugendamt
geltend zu machen.
Die Stadt Krefeld hat die Änderungen zum Anlass genommen, hinsichtlich dieser Thematik einen
Beschluss durch den JHA (zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014) herbeizuführen. In diesem
Beschluss ist festgelegt, dass Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in Krefeld gemeldet sind, nur in
Krefelder Kitas aufgenommen werden, wenn andere Kostenträger (vor allem das örtlich zuständige Jugendamt am Wohnsitz des Kindes) den entsprechenden Finanzierungsanteil der Stadt
Krefeld übernehmen.
Grund hierfür war sowohl die Vermeidung von finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt Krefeld, als auch die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz innerhalb Krefelds. Im Bestreben, jedem Krefelder Kind, im Einklang mit dem bedarfsgerechten Ausbau von
Betreuungsplätzen, einen entsprechenden Platz anbieten zu können, liegt es im Interesse der
Kommunen, vorrangig nur Kinder aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich aufzunehmen. Da zudem aufgrund der Gesetzesänderungen nun noch zusätzliche Kosten für die jeweilige Aufnahme
anfallen, wurde der genannte Beschluss unter Einbeziehung der Krefelder Trägervertreter gefasst.
Der folgende Sachstandsbericht bezieht sich auf das noch laufende Kindergartenjahr 2016/2017.
Sachstandsbericht
Insgesamt wurden für das Kindergartenjahr 2016/2017 bislang 52 Fälle bearbeitet, bei denen
auswärtige Kinder in Krefelder Kitas aufgenommen wurden bzw. werden sollten. Allgemeine
Anfragen von Eltern, Trägern oder Kitas sind hier nicht eingerechnet.
Hiervon erfolgte in 23 Fällen eine Erstattung von anderen Kommunen. In 16 Fällen ist entweder
noch keine endgültige Klärung erfolgt oder die Bearbeitung wurde eingestellt, da es letztlich
nicht zu einer Aufnahme der Kinder kam bzw. die Familien nach Krefeld umgezogen sind. In 13
Fällen wurde die Kostenübernahme von der abgebenden Kommune abgelehnt.
Ein Großteil der Fälle (19) betrifft eine betriebsnahe Kita, mit der zusätzlich zur gesetzlichen Regelung nach § 21 d KiBiz noch ein separater Vertrag zur Kostenübernahme zwischen der Stadt
Krefeld und dem Träger besteht. Die übrigen Fälle verteilen sich auf 13 weitere Kitas in unterschiedlicher Trägerschaft.
Im Gegenzug hat die Stadt Krefeld in 7 Fällen einer Erstattung für Krefelder Kinder, die in anderen Kommunen betreut werden, zugestimmt.
Nach den bisherigen Erfahrungen bei Anfragen im Rahmen des § 21d KiBiz erklären sich die umliegenden Kommunen im folgenden Umfang zu Kostenübernahmen bereit:
Kommune
Bedburg
Kostenübernahme
40% der Kindpauschale
Begründung
Dormagen
Duisburg
Kempen
Kreis Viersen
Kreis Wesel
Meerbusch
Mönchengladbach
Moers
Mülheim
Neuss
Rheinberg
Viersen
Willich
Seite 3
40% der Kindpauschale + Mietpauschale
Keine Kostenübernahme
In der Regel volle Kostenübernahme
Jeweils individuelle Entscheidung
40% der Kindpauschale
40% der Kindpauschale
In der Regel volle Kostenübernahme
In der Regel volle Kostenübernahme
Keine Kostenübernahme
40% der Kindpauschale
40% der Kindpauschale
40% der Kindpauschale
40% der Kindpauschale
Anfragen von anderen Kommunen bezüglich Erstattungen für Krefelder Kinder, die auswärtig
betreut werden, erfolgen bislang nur von der Stadt Monheim (2 Fälle) und der Stadt Willich (5
Fälle). Hierfür erstattet die Stadt Krefeld die jeweils geforderten 40% der Kindpauschale. Die anderen Kommunen haben bis heute keine Kostenerstattung nach § 21 d KiBiz verlangt. Insofern
liegen keine Informationen hinsichtlich der Anzahl der in den anderen Kommunen betreuten
Krefelder Kinder vor.
Wie viele auswärtige Kinder insgesamt in Krefelder Einrichtungen untergebracht sind, kann
ebenfalls nicht im Rahmen der Abrechnung des interkommunalen Ausgleichs festgestellt werden. Es werden noch zahlreiche Kinder, die bereits vor Einführung der Regelungen zum 01. August 2015 in den Einrichtungen aufgenommen waren und somit unter Bestandsschutz fallen,
betreut.
Eine Aufnahme auswärtiger Kinder in Krefelder Kitas kann immer nur erfolgen, wenn der gesamte für die Stadt Krefeld anfallende Kostenanteil (siehe Beschluss zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014) erstattet wird. Reicht der Erstattungsanteil durch die abgebende Kommune nicht
aus, besteht noch die Möglichkeit, dass der fehlende Differenzbetrag für die Betreuung des Kindes vom jeweiligen Träger übernommen wird. Insofern kann die Betreuung von auswärtigen
Kindern nicht in allen Fällen ermöglicht und somit nicht allen Elternwünschen entsprochen werden.
Probleme hinsichtlich der Unterbringung von Krefelder Kindern in Einrichtungen anderer Kommunen sind nicht bekannt.
Erfolgt ein Umzug eines Krefelder Kindes in eine andere Kommune und soll es zunächst in der
bisherigen Kita verbleiben, so kann das Kind im Rahmen einer Bestandsschutzregelung bis zum
Ende des Betreuungsjahres weiterhin dort betreut werden, ohne dass eine Kostenerstattung
erforderlich wird. Erst ab dem darauf folgenden Betreuungsjahr wird das Kind als auswärtiges
Kind bewertet und könnte nur unter den vorgenannten Voraussetzungen in der Kita betreut
werden.
Abschließend sind noch die Auswirkungen der Abrechnung des § 21 d KiBiz auf den städtischen
Haushalt für das Jahr 2016 dargestellt:
Haushaltsposition
Geplante Erträge
Tatsächliche Erträge
Begründung
Erstattungen anderer Kommunen
für auswärtige Kinder
in städtischen Kitas
Erstattungen anderer Kommunen
für auswärtige Kinder in Kitas
freier Träger
Haushaltsposition
Erstattungen an andere Kommunen
für die auswärtige Betreuung von
Krefelder Kindern
Seite 4
(Ansatz) 2016
5.000 EUR
5.000 EUR
Geplanter Aufwand
(Ansatz) 2016
10.000 EUR
2016
10.990 EUR
56.140 EUR
Tatsächlicher Aufwand
2016
24.779 EUR
Dazu kommen für das Jahr 2016 noch etwa 9.000 EUR Einsparungen bei der Auszahlung von Betriebskostenzuschüssen an freie Träger, wegen Kostenverrechnungen für ortsfremde Kinder.
Verfahrensänderung
Die beschlossene Vorgehensweise zur Aufnahme von auswärtigen Kindern wird nun bereits seit
dem 01. August 2015 angewendet. Inzwischen ist ersichtlich, dass nur wenige Kommunen zu
einer Erstattung der geforderten Kostenanteile bereit sind. Diese erklären sich in den meisten
Fällen maximal mit einer Erstattung der gesetzlich genannten 40% der Kindpauschale einverstanden. Da (mit Ausnahme der Städte Willich und Monheim) bislang auch keine Kommunen
ihrerseits Erstattungsansprüche für auswärtig betreute Kinder gegenüber der Stadt Krefeld geltend machen, erklären diese sich in der Regel eben nicht zu einer höheren Kostenübernahme
bereit.
Dies führte in mehreren Fällen dazu, dass Familien ihr Kind nicht in einer Krefelder Kita anmelden konnten oder der für die Aufnahme fehlende Kostenanteil (je nach Trägerart zwischen
11,5% und 30% der Kindpauschale und ggf. zuzüglich der anteiligen KiBiz-Mietpauschale) vom
jeweiligen Träger erstattet wurde. In den meisten Fällen wurden diese Kosten wiederrum von
den Eltern übernommen und an die Träger gezahlt.
Dieses bislang praktizierte Verfahren wurde nun durch den Fachbereich 30 - Recht überprüft und
es wurde festgestellt, dass die genannte Vorgehensweise rechtlich nicht zulässig ist. Eine über
die Regelungen des § 90 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) hinausgehende Kostenbeteiligung der Eltern ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb eine Übernahme des oben beschriebenen Kostenanteils durch die Eltern auswärtiger Kinder nicht länger erfolgen kann.
Ebenso wurde im Rahmen der rechtlichen Prüfung in Frage gestellt, ob die in solchen Fällen zwischen der Stadt Krefeld und den Trägern vorgenommene Erstattung des nicht gedeckten städtischen Kostenanteils mit § 21 d KiBiz vereinbar ist. Es spricht vieles dafür, dass über den gesetzlich vorgesehenen Umfang von 40% der Kindpauschale hinausgehende Kostenausgleichsregelungen nur durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Kommunen erreicht werden können
und nicht durch Regelungen zwischen Kommune und Trägern. Da in Fällen des § 21 d KiBiz die
Begründung
Seite 5
Begleichung der genannten Erstattungsbeträge durch die Träger nicht im Gesetz vorgesehen ist,
sollte auch diese Vorgehensweise nicht länger praktiziert werden.
Daher wird vorgeschlagen, die Verfahrensweise für die Aufnahme von auswärtigen Kindern in
Krefelder Kindertageseinrichtungen abzuändern und sich dabei auf die gesetzlich vorgesehenen
Regelungen des § 21 d KiBiz zu beschränken.
Gegenüber den abgebenden Kommunen wird im Sinne von § 21 d Absatz 2 KiBiz weiterhin versucht, Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass der gesamte für die Betreuung anfallende
städtische Kostenanteil (je nach Trägerart zwischen 51,5% und 70% der Kindpauschale und ggf.
Mietpauschale) erstattet wird.
Erfolgt eine Erstattung von mindestens 40% der Kindpauschale gemäß § 21 d Absatz 1 KiBiz,
können auswärtige Kinder aufgenommen werden. Ist die abgebende Kommune nicht zu einem
solchen Kostenausgleich bereit, ist die Kindesbetreuung nicht möglich und einer Aufnahme des
betroffenen auswärtigen Kindes kann nicht zugestimmt werden. Kostenübernahmen durch Träger, Eltern oder sonstige Dritte erfolgen nicht mehr, es sei denn, dies ist gesondert vertraglich
vereinbart (z.B. bei betriebsnahen Kitas).
Durch die Änderung wird somit auch Kindern die Betreuung in Krefeld ermöglicht, wenn die abgebende Kommune lediglich den in § 21 d KiBiz bestimmten Kostenanteil i.H.v. 40% der Kindpauschale leistet, ohne dass zusätzliche Kosten bei Trägern und insbesondere den Eltern für die Kindesbetreuung entstehen. Damit werden die Aufnahmevoraussetzungen für auswärtige Kinder
abgesenkt und angeglichen, sodass in den meisten Fällen eine Betreuung, unabhängig vom
Wohnort und der finanziellen Situation der Eltern ermöglicht werden kann.
Der Zeitpunkt der (ggf. rückwirkenden) Umsetzung dieser Verfahrensänderung wird derzeit
durch den Fachbereich 30 - Recht geprüft. Dazu zählt auch der Umgang mit den bereits abgeschlossenen und laufenden Fällen.
Im Übrigen gelten die im Beschluss zur Vorlage 410/14 am 12. November 2014 getroffenen Regelungen.
Finanzielle Auswirkungen
Bislang erfolgte in den genannten Fällen eine Übernahme der ungedeckten (das heißt über die
erstatteten 40% der Kindpauschale hinausgehenden) Kostenanteile durch die Träger. Diese wurden bislang unmittelbar im Rahmen der Auszahlung der Betriebskostenzuschüsse mit den Trägern verrechnet. Diese Verrechnungen entfallen durch die Verfahrensänderung. Nach Auswertung der Kindergartenjahre 2015/2016 und 2016/2017 wurden pro Haushaltsjahr etwa 9.000
EUR (Innenauftrag P05101020000 / Kostenart 53181000) verrechnet. Im Anschluss an eine Beschlussfassung durch den JHA kann die detaillierte Umsetzung der veränderten Vorgehensweise
im Umgang mit der Aufnahme von auswärtigen Kindern erfolgen. Im Zuge dessen, könnte noch
ein einmaliger Mehraufwand von bis zu 18.000 EUR im Jahr 2017 für die Erstattung der bei den
Trägern eingehaltenen Betriebskosten anfallen.