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Verwaltungsvorlage (Zweitwohnungssteuer - ZwStS_2. Änderung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
162 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
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Anlage 1 2. SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ZWEITWOHNUNGSSTEUER IN DER STADT KREFELD Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, der §§ 20, 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) sowie der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 06.05.2016, beschlossen: Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 25.06.2015, S. 216 ff.) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 06.05.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 19 vom 12.05.2016, S. 112) wird wie folgt geändert: §1 § 2 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz (1) lit. a) werden die Wörter „Meldegesetzes für das Land NordrheinWestfalen durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. (2) In Absatz (2) Satz 1 werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. (3) In Absatz (2) Satz 2 werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. (4) In Abs. (3) Satz 1 werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. (5) In Abs. (3) Satz 2 werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. §2 Es wird als § 2 a eine neue Satzungsbestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: § 2a Hauptwohnung Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige tatsächlich vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird. §3 § 8 wird wie folgt geändert: In Absatz (3) werden die Wörter „Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes“ durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. §4 § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz (1) wird das Wort „Meldegesetzes“ durch das „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Wort §5 § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Auskunftspflichten Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder –geber sowie Hausverwalter im Sinne des §§ 20 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und sonstige Personen sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 93 AO).“ §6 § 13 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz (1) werden die Worte „§ 16 Abs. 3 MG NRW“ durch die Wörter „§ 37 Bundesmeldegesetz“ und die Wörter „§ 31 Abs. 1 MG NRW“ durch die Wörter „§ 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz“ ersetzt. (2) In Absatz (1) wird in der Aufzählung zu 12. das Wort „Übermittlungssperren“ durch die Wörter „Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke“ ersetzt. (3) In Absatz (1) werden nach der Aufzählung die Wörter „Einrichtung einer Übermittlungssperre“ durch die Wörter „Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes “ ersetzt. §7 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.