Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.06.2016
Nr.
2779 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - 21 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
20.09.2016
Rat
29.09.2016
Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld
vom 19.06.2015
Beschlussentwurf:
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015 in der zur Zeit gültigen Fassung wird gemäß Anlage 1 beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2779 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld z.Zt. verwandte Wohnungsbegriff
orientierte sich bislang am Wohnungsbegriff des Meldegesetzes für das Land NordrheinWestfalen, worauf in der Satzung an diversen Stellen ausdrücklich verwiesen wird.
Zum 01.11.2015 wurde das Melderecht jedoch umfassend modifiziert: Die dem Bund nach der
Föderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für
das Meldewesen wurde durch ein Bundesmeldegesetz (BMG) wahrgenommen (Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist). Mit Inkrafttreten des neuen BMG am 01.11.2015
gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften
für alle Bürgerinnen und Bürger.
Die bisherigen Definitionen des Wohnungsbegriffs im Landesmeldegesetz NRW sowie die Regelungen zur Bestimmung der Hauptwohnung wurden in den für die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer relevanten Bestimmungen wortgleich in das Bundesmeldegesetz überführt. Dies ist
durch eine redaktionelle Anpassung der Zweitwohnungssteuersatzung nachzuvollziehen.
Zur eindeutigen begrifflichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenwohnung schlägt die Verwaltung eine ergänzende Fixierung im neuen § 2a „Hauptwohnung“ vor.
Fernerhin erscheint es unter Berücksichtigung der in der steuerlichen Erhebungs-Praxis im 1.
Halbjahr 2016 gesammelten Erfahrungen geboten, den Kreis der steuerlich „Auskunftspflichtigen“ im § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung zu erweitern.
Schließlich gibt es geringfügige sprachliche Anpassungen in § 13 Zweitwohnungssteuersatzung
wegen einem anderen Wortlaut im neuen Bundesmeldegesetz.
Hinweis:
Sämtliche von der Verwaltung vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Änderungen oder
Ergänzungen sind in der nachstehenden Synopse zu den betroffenen Paragraphen dargestellt.
Zweitwohnungssteuersatzung bisher
Zweitwohnungssteuersatzung neu
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im
Sinne des Abs. 4, die
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im
Sinne des Abs. 4, die
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder
sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung
im Sinne des Meldegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen dient,
a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder
sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung
im Sinne des Bundesmeldegesetzes
dient,
..........
...........
(2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes, wenn sie
von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine
Wohnung von einer Person bewohnt, die
(2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt
wird. Wird eine Wohnung von einer Person
bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht
Begründung
Seite 3
mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist,
dient die Wohnung als Nebenwohnung im
Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen
dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu
melden hätte.
gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen
dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu
melden hätte.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige
Berechtigte einer Wohnung im Sinne des
Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes dient, der
auf sie entfallende Wohnungsanteil als
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
Wird der Wohnungsanteil eines an der
Gemeinschaft beteiligten Eigentümers,
Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten,
unmittelbar oder mittelbar einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer
überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes dient.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige
Berechtigte einer Wohnung im Sinne des
Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder
sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie
entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der
Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers, Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich
oder unentgeltlich auf Dauer überlassen,
ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung,
wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im
Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.
§ 2a Hauptwohnung
Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung
ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige tatsächlich vorwiegend benutzt,
was regelmäßig durch die Anmeldung
als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird.
§ 8 Anzeigepflicht
§ 8 Anzeigepflicht
.........
...........
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von
Personen nach dem NordrheinWestfälischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von
Personen nach dem Bundesmeldegesetz
gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
§ 9 Steuererklärung
§ 9 Steuererklärung
(1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines 1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines
Monats nach Aufforderung eine Steuerer- Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
klärung nach amtlich vorgeschriebenem
Begründung
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Vordruck abzugeben. Unbeschadet der
sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung
kann die Stadt Krefeld auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der
in der Stadt Krefeld, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.
............
Vordruck abzugeben. Unbeschadet der
sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung
kann die Stadt Krefeld auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der
in der Stadt Krefeld, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.
.........
§ 11 Mitwirkungspflichten Dritter
§ 11 Auskunftspflichten
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder sonstige Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die
Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12
Abs. 1 KAG NRW i.V. m. § 93 AO).
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder –geber sowie Hausverwalter im Sinne des §§ 20 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und
sonstige Personen sind auf Anfrage zur
Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die
Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG NRW
i.V.m. § 93 AO).
§ 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde
§ 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde der Stadt Krefeld
übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften zur Sicherstellung des gleichmäßigen Vollzugs
der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer
Nebenwohnung meldet, gem. § 16 Abs. 3
MG NRW die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31
Abs. 1 MG NRW:
(1) Die Meldebehörde der Stadt Krefeld
übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften zur Sicherstellung des gleichmäßigen Vollzugs
der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer
Nebenwohnung meldet, gem. § 37 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß
§ 34 Bundesmeldegesetz:
1. Vor- und Familiennamen,
2. früherer Name,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Tag und Ort der Geburt,
8. Geschlecht,
9. gesetzlicher Vertreter,
10. Staatsangehörigkeit,
11. Familienstand,
12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort.
1. Vor- und Familiennamen,
2. früherer Name,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Tag und Ort der Geburt,
8. Geschlecht,
9. gesetzlicher Vertreter,
10. Staatsangehörigkeit,
11. Familienstand,
12. Auskunftssperren und bedingte
Sperrvermerke sowie
13. Sterbetag und -ort.
Begründung
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Bei Auszug, Tod, Namensänderung bezieBei Auszug, Tod, Namensänderung bezie- hungsweise nachträglichem Bekanntwerhungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder
den der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise BeendiEinrichtung einer Übermittlungssperre gung einer Auskunftssperre oder eines
werden die Veränderungen mitgeteilt.
bedingten Sperrvermerkes werden die
Veränderungen mitgeteilt.
..........
Anlage 1:
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom
19.06.2015