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Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
495 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:45
Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015) Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015) Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015) Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015) Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015) Verwaltungsvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 02.06.2016 Nr. 2779 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - 21 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 20.09.2016 Rat 29.09.2016 Betreff 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015 Beschlussentwurf: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015 in der zur Zeit gültigen Fassung wird gemäß Anlage 1 beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2779 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld z.Zt. verwandte Wohnungsbegriff orientierte sich bislang am Wohnungsbegriff des Meldegesetzes für das Land NordrheinWestfalen, worauf in der Satzung an diversen Stellen ausdrücklich verwiesen wird. Zum 01.11.2015 wurde das Melderecht jedoch umfassend modifiziert: Die dem Bund nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 zugewiesene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wurde durch ein Bundesmeldegesetz (BMG) wahrgenommen (Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist). Mit Inkrafttreten des neuen BMG am 01.11.2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Die bisherigen Definitionen des Wohnungsbegriffs im Landesmeldegesetz NRW sowie die Regelungen zur Bestimmung der Hauptwohnung wurden in den für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer relevanten Bestimmungen wortgleich in das Bundesmeldegesetz überführt. Dies ist durch eine redaktionelle Anpassung der Zweitwohnungssteuersatzung nachzuvollziehen. Zur eindeutigen begrifflichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenwohnung schlägt die Verwaltung eine ergänzende Fixierung im neuen § 2a „Hauptwohnung“ vor. Fernerhin erscheint es unter Berücksichtigung der in der steuerlichen Erhebungs-Praxis im 1. Halbjahr 2016 gesammelten Erfahrungen geboten, den Kreis der steuerlich „Auskunftspflichtigen“ im § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung zu erweitern. Schließlich gibt es geringfügige sprachliche Anpassungen in § 13 Zweitwohnungssteuersatzung wegen einem anderen Wortlaut im neuen Bundesmeldegesetz. Hinweis: Sämtliche von der Verwaltung vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Änderungen oder Ergänzungen sind in der nachstehenden Synopse zu den betroffenen Paragraphen dargestellt. Zweitwohnungssteuersatzung bisher Zweitwohnungssteuersatzung neu § 2 Begriff der Zweitwohnung § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 4, die (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 4, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, .......... ........... (2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die (2) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht Begründung Seite 3 mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte einer Wohnung im Sinne des Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers, Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des NordrheinWestfälischen Meldegesetzes dient. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte einer Wohnung im Sinne des Abs. 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers, Hauptmieters oder sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. § 2a Hauptwohnung Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige tatsächlich vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird. § 8 Anzeigepflicht § 8 Anzeigepflicht ......... ........... (3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem NordrheinWestfälischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. § 9 Steuererklärung § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines 1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuerer- Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem klärung nach amtlich vorgeschriebenem Begründung Seite 4 Vordruck abzugeben. Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Krefeld auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Krefeld, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat. ............ Vordruck abzugeben. Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Krefeld auch jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Krefeld, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. ......... § 11 Mitwirkungspflichten Dritter § 11 Auskunftspflichten Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder sonstige Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG NRW i.V. m. § 93 AO). Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder –geber sowie Hausverwalter im Sinne des §§ 20 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und sonstige Personen sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 93 AO). § 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde § 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die Meldebehörde der Stadt Krefeld übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften zur Sicherstellung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gem. § 16 Abs. 3 MG NRW die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31 Abs. 1 MG NRW: (1) Die Meldebehörde der Stadt Krefeld übermittelt dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften zur Sicherstellung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gem. § 37 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 34 Bundesmeldegesetz: 1. Vor- und Familiennamen, 2. früherer Name, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter, 10. Staatsangehörigkeit, 11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie 13. Sterbetag und -ort. 1. Vor- und Familiennamen, 2. früherer Name, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlicher Vertreter, 10. Staatsangehörigkeit, 11. Familienstand, 12. Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie 13. Sterbetag und -ort. Begründung Seite 5 Bei Auszug, Tod, Namensänderung bezieBei Auszug, Tod, Namensänderung bezie- hungsweise nachträglichem Bekanntwerhungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder den der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise BeendiEinrichtung einer Übermittlungssperre gung einer Auskunftssperre oder eines werden die Veränderungen mitgeteilt. bedingten Sperrvermerkes werden die Veränderungen mitgeteilt. .......... Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung Zweitwohnungssteuer in der Stadt Krefeld vom 19.06.2015