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Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
303 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:46
Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten) Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten) Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten) Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten) Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten) Verwaltungsvorlage (Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.09.2014 Nr. 372 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 17.09.2014 Betreff Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld; Kriterien für die Prioritäten Beschlussentwurf: 1. Die in der Begründung zur Beschlussvorlage vorgestellten Kriterien werden als Grundlage für eine noch zu erstellende Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Kriterien eine Prioritätenliste (Ranking) zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld zu erstellen und diese dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 372 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Anlass für die Prioritätensetzung Bebauungspläne sind nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“ Ob, wann und in welchem Umfang Bauleitplanung erforderlich ist, liegt im Ermessen der Stadt auf Grundlage ihrer planerischen Konzeption, die sich u.a. im Flächennutzungsplan und in städtebaulichen Entwicklungskonzepten (z.B. Zentrenkonzept, Vergnügungsstättenkonzept, Stadtteilkonzepte) darlegt. Allerdings kann sich das Planermessen durch qualifizierten Handlungsbedarf bis zur Planungspflicht verdichten (z.B. bei bodenrechtlichen Spannungen oder Veränderungssperren). Zurzeit existieren für das Stadtgebiet Krefeld ca. 430 rechtskräftige Bebauungspläne. Aktuell sind zur Aufstellung von Bebauungsplänen bis zur Bebauungsplan-Nummer 790 Verfahren formell eingeleitet. Hinzu kommen Änderungsverfahren zu rechtskräftigen Bebauungsplänen. Weitere Bebauungsplanverfahren sind beantragt. Aus Sicht der Verwaltung sind aktuell über 80 Bebauungsplanverfahren zu bewältigen (ohne vereinfachte Änderungen). Hinzu kommen ggf. Planverfahren zur Umsetzung der 15 neuen Bauflächen, die im neuen Flächennutzungsplan dargestellt sind. Ein Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes dauert i.d.R. mindestens zwei Jahre (ausgenommen vereinfachte Änderungs- und Ergänzungsverfahren). Die Anforderungen an Bebauungspläne und der Bearbeitungsaufwand sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen (z.B. höhere Anforderungen an den Hochwasserschutz seit 2005, generelle Pflicht zur Umweltprüfung seit 2006, Berücksichtigung von Lärmminderungs- und Luftreinhalteplänen seit 2006, artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes seit 2007, Störfallverordnung nach der Seveso-Richtlinie). Zur Beschleunigung von Verfahrensschritten kann die Stadt die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten Dritten übertragen. Es ist gängige Praxis die Finanzierung von Gutachten und Planungsleistungen den Investoren bzw. Planbegünstigten zu übertragen. Trotzdem verbleibt bei der Verwaltung ein hoher Abstimmungswand und auch bei Unterlagen, die von Planungsbüros im Auftrag von Investoren erstellt worden sind, ergibt sich ein hoher Kontrollaufwand. Zudem verbleibt die Gesamtverantwortung immer bei der Kommune. Für die Bearbeitung von Bauleitplänen (Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderungen) bestehen beim Fachbereich Stadtplanung sechs Stadtplanerstellen (teilweise in Teilzeit). Realistischer Weise und gemäß der Erfahrungen aus den letzten Jahren können mit den vorhandenen Ressourcen ca. acht Satzungsbeschlüsse pro Jahr erzielt werden. Vor diesem Hintergrund ist es unumgänglich und zunehmend in anderen Kommunen auch üblich, die Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren anhand einer Prioritätenliste vorzunehmen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Prioritätensetzung anhand einer stadtweiten Rankingliste vorzunehmen, die zwischen Politik und Verwaltung abgestimmt ist, und die Bebauungsplanverfahren entsprechend abzuarbeiten. Damit eine Prioritätenliste nachvollziehbar anhand der Erfordernisse erstellt werden kann, sollen zunächst Kriterien bestimmt werden, welche die vielfältigen Aspekte zur städtebaulichen Erforderlichkeit von Bebauungsplanverfahren berücksichtigen. Die Verwaltung schlägt den beigefügten Kriterienkatalog vor. Die unterschiedliche Gewichtung der Kriterien soll mit einer je Kriterium definierten Punktzahl bewertet werden (Punktwerte 1 bis 3, im Ausnahmefall bis 6). Die Punkte Begründung Seite 3 werden für jedes Bebauungsplanverfahren vergeben, wenn das Kriterium erfüllt ist. Das Planverfahren mit der höchsten Punktsumme hat die höchste Priorität (Ranking-Platz 1). Der vorgeschlagene Kriterienkatalog für die Prioritäten der Bebauungsplanung (15 Kriterien zzgl. einem Korrekturfaktor) ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Erläuterungen zum Kriterienkatalog A. Städtebauliche Kriterien A1: Besondere Bedeutung für die Bedeutung für die Krefelder Stadtentwicklung Hierunter sind Projekte zu verstehen, die für die oberzentrale Funktion Krefelds von Bedeutung sind (z.B. Ansiedlung oberzentraler Einrichtungen, Steuerung des Einzelhandels zur Stärkung der Zentren, besondere Vorhaben in der Innenstadt und in den Stadtteilzentren) sowie Infrastrukturprojekte mit gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Straßen des Vorbehaltsstraßennetzes, ÖPNVUmsteigepunkte). Das besondere Gewicht soll mit dem Punktwert 3 zum Ausdruck kommen. A2: Lösung komplexer städtebaulicher Probleme Hierunter sind Planverfahren zu verstehen, welche die Stadtstruktur grundlegend verändern (z.B. Gebiete im Strukturwandel) oder als Voraussetzung für weitere Planverfahren benötigt werden (z.B. Erschließungsvorhaben, Schaffung für Planrecht als Voraussetzung für die Nutzungsaufgabe an anderer Stelle). Das Gewicht des Kriteriums soll mit dem Punktwert 3 zum Ausdruck kommen. A3: Umsetzung der Ziele des FNP Dem neuen Flächennutzungsplan liegt ein umfassender Diskussionsprozess zugrunde. Dies soll dahingehend berücksichtigt werden, dass Bebauungspläne, die aus dem neuen Flächennutzungsplan entwickelt sind, einen Punkt bekommen. A4: Innenentwicklung Zur Vermeidung weiterer Inanspruchnahmen von Freiflächen für Bauflächen ist die Innenentwicklung gängiges Ziel der Raumordnung und Stadtentwicklung. Bebauungsplanverfahren, welche die Wiedernutzung von Brachflächen und die Nutzbarmachung von untergenutzten Flächen (Baulücken, Zahnlücken, Modernisierung von Siedlungen, Nachverdichtungen) zum Inhalt haben, sollen mit einem Punktwert von 3 bedacht werden. A5: Korrektur städtebaulicher Fehlentwicklungen nach § 34 BauGB Bauvoranfragen und Bauanträge können u.U. genehmigungsfähig sein, obwohl dies den Zielen der Stadtentwicklung widerspricht. Z.B. bei Vorhaben zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben entgegen dem Zentrenkonzept, bei Vorhaben im Außenbereich, die zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung führen würden oder bei Vorhaben im bereits bebauten Gebiet, die zu bodenrechtlichen Spannungen führen können, wird eine Steuerung durch die verbindliche Bauleitplanung erforderlich. Es wird ein Punktwert von 2 vorgeschlagen. A6: Lösung verschiedener städtebaulicher Probleme Im Rahmen der Abwägung zu Bebauungsplänen sind bauleitplanerische Konflikte zu bewältigen. Anstatt eine Themenstellung für ein Plangebiet durch einen Bebauungsplan und eine andere Themenstellung in einem benachbarten Plangebiet durch einen weiteren Bebauungsplan zu behandeln kann es aus Gründen der Arbeitseffizienz sinnvoll sein, beide Themenstellungen in ei- Begründung Seite 4 nem Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. Dies soll mit dem Punktwert 2 berücksichtigt werden. A7: Herstellen von Rechtssicherheit Durch Gerichtsurteil kann festgestellt werden, das bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplanes unwirksam sind. Durch Gerichtsurteile können sich außerdem Hinweise ergeben, dass Bebauungspläne, die an einem Fehler leiden, in der Anwendung rechtsunsicher sind. So sind z.B. im Jahr 1992 anlässlich eines Gerichtsurteils 73 Bebauungspläne aus den Jahren 1954 bis 1966 als rechtsunsicher erkannt worden, da bei ihrer Bekanntmachung formelle Fehler gemacht worden sind. Die Stadt hat keine Normenverwerfungskompetenz und kann die Rechtssicherheit solcher Pläne nur durch Änderungsverfahren, Aufhebungsverfahren oder die Überplanung mit einem Aufstellungsverfahren für einen neuen Bebauungsplan herstellen. Inzwischen sind sechs dieser Pläne durch formelle Bebauungsplanverfahren nicht mehr rechtskräftig. Durch das Oberverwaltungsgericht kann im Wege einer Normenkontrolle ein Bebauungsplan ganz oder in Teilen für unwirksam erklärt werden. Dieses Kriterium soll mit dem Punktwert 2 berücksichtigt werden. A8: Veränderungssperren Zur Sicherung der Bauleitplanung können Entscheidungen zu Bauvorhaben ein Jahr zurückgestellt werden. Darüber hinaus kann der Stadtrat eine Veränderungssperre beschließen, die zweimal verlängert werden kann. Gemäß § 18 BauGB ist bei einer Veränderungssperre, die länger als vier Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Zurückstellung des Baugesuchs dauert, eine Entschädigung durch die planende Gemeinde zu zahlen. Die Verwaltung schlägt vor zur Vermeidung von Entschädigungszahlungen die besondere Dringlichkeit durch einen Punktwert von 2 bei Veränderungssperren, einen Punktwert von 4 bei drei Jahren der faktischen Veränderungssperre und einen Punktwert von 6 im vierten Jahr der faktischen Veränderungssperre zu bewerten. (Für die übrigen Kriterien sollen maximal 3 Punkte vergeben werden.) B. Verfahrensbedingte Kriterien B1: Abschluss begonnener Verfahren Mit diesem Kriterium soll der bereits von der Stadt Krefeld investierte Ressourcenaufwand berücksichtigt werden, in dem mit fortgeschrittenem Verfahrensstand eine höhere Punktzahl vergeben wird: 1 Punkt für eine durchgeführte frühzeitige Beteiligung, 3 Punkte für eine bereits durchgeführte Offenlage. B2: Zeitgenaue Bearbeitung von Planverfahren Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass ein Planverfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen ist (z.B. Planrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Voraussetzung für Förderungen oder für Investitionsentscheidungen). Im Einzelfall soll dies mit einem Punktwert von 3 in Ansatz gebracht werden können. C. Kriterien der Projektentwicklung C1: Besondere Bedeutung der Investition Planverfahren, die Voraussetzung für eine besonders hohe Investitionssumme, die Investition eines international, regional oder für Krefeld bedeutsamen Investors oder die Schaffung vieler Arbeitsplätze sind, sollen durch dieses Kriterium mit einem Punktwert von 2 zusätzliche Berücksichtigung bei den Prioritäten finden. C2: Besonderes städt. Vorhaben Begründung Seite 5 Besondere städtische Planvorhaben wie z.B. die Hauptfeuerwache oder U3-Projekte sollen mit einem Punktwert von 3 priorisiert werden. C3: Entwicklung Flächen im Eigentum der Stadt Im Sinne eines kommunalen Flächenmanagements sollen Bebauungsplanverfahren mit städtischem Eigentum an Flächen im Plangebiet gewichtet mit 3 Punkten bewertet werden. Dies berücksichtigt Aufwendungen der Stadt, die im Rahmen einer kommunalen Bodenvorratspolitik betrieben worden sind oder betrieben werden. Das Kriterium soll allerdings erst bei einem Flächenanteil größer 20% gelten, da die Stadt in vielen Bereichen über Eigentum an Spliss- und Wegeparzellen verfügt. C4: Entwicklung Flächen im Eigentum städt. Töchter Zahlreiche Flächen, insbesondere in geplanten Gebietsentwicklungen befinden sich im Eigentum städtischer Tochtergesellschaften. In Anlehnung an das Kriterium C3 soll dies ab einem Flächenanteil größer 20% mit einem Punktwert von 2 berücksichtigt werden. C5: Planungsvereinbarungen Seit dem Ratsbeschluss vom 05.12.2012 ist die HSK-Maßnahme VII – 016 „Planungsvereinbarungen für Investorenpläne/ Umlage der nicht-hoheitlichen Aufwendungen“ etabliert. § 11 BauGB erlaubt es den Kommunen durch den Abschluss städtebaulicher Verträge private Dritte (Investoren) an den Kosten einer städtebaulichen Planung zu beteiligen. Bei Investorenplänen wurden in Krefeld bislang lediglich Folgekosten für ökologische Ausgleichsmaßnahmen, öffentliche Grünflächen, Lärmschutzmaßnahmen und infrastrukturelle Folgeeinrichtungen sowie Gutachterkosten über städtebauliche Verträge auf Investoren übertragen. Darüber hinaus wird seit 2013 zusätzlich der Aufwand der internen Verwaltungsabläufe (Personal- und Sachmittel) in städtebauliche Planungsvereinbarungen zur Kostenübernahme einbezogen (sogenannte nicht-hoheitlich Aufwendungen, vgl. BVerwG-Urt. v. 25.11.2005). Zur Berücksichtigung privater Planungsinteressen sollen hierfür geeignete Projekte mit einem Punktwert von 2, Planverfahren mit einer abgeschlossenen Planungsvereinbarung mit einem Punktwert von 3 bei der Prioritätensetzung Berücksichtigung finden. Korrekturfaktor Ergänzend zum Kriterienkatalog schlägt die Verwaltung einen Korrekturfaktor vor für den Fall, dass in einem Planverfahren Rahmenbedingungen seitens Dritter noch nicht geklärt, aber für das Voranbringen des Planverfahrens unerlässlich sind. Mit diesem Korrekturfaktor können diese Projekte "auf 0 gesetzt" werden, so dass sie bis zur Klärung der Rahmenbedingungen in der Priorität hintenan stehen, ihre Punktbewertung aber zugleich transparent bleibt.