Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,8 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein – wird zur erneuten öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
A.
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 22.09.2011 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße
und Rhein – mit der allgemeinen Zielsetzung gefasst, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnungsmaßnahmen am Krefelder Rheinufer nördlich der historischen Uerdinger Altstadt zu schaffen. Die Grundlage für diese Neuordnungsmaßnahmen bildet der aus dem 2003 durchgeführten städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangene städtebauliche Entwurf (Variante 2) von Prof. Coersmeier und Kiparlandschaftsarchitekten.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
In seiner Sitzung am 21.09.2011 hat der Ausschuss für Stadtplanung und
Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan
Nr. 772 beschlossen, welche durch Aushang in der Zeit vom 07.11.2011 bis zum
18.11.2011 durchgeführt wurde.
Die vorbegrachten Stellungnahmen wurden bereits in der Vorlage zur Aufstellung und
öffentlichen Auslegung aufgeführt und abgewogen. Um Wiederholungen zu vermeiden
wird auf die Vorlage (Vorlage Nr. 5865/14) verwiesen.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach
§ 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 03.11.2011 zur vorgelegten Planung zu
äußern. In diesem Zusammenhang fand auch das sog. Scoping statt, um den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen und um
sonstige Stellungnahmen und Hinweise einzuholen. Die Stellungnahmen sind in der
Vorlage zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung (Vorlage Nr. 5865/14) aufgeführt,
auf die verwiesen wird.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Bezirksvertretung Krefeld-Uerdingen hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772
in ihrer Sitzung am 31. Mai 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Sitzung
der Bezirksvertretung Krefeld-Uerdingen wurde die Planung begrüßt und das Bebauungsplanverfahren sollte zügig vorangebracht werden.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
2
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 772 wurde der Bezirksvertretung KrefeldUerdingen erneut am 18.03.2014 zur Anhörung vorgelegt und zustimmend zur Kenntnis
genommen.
Beteiligung des Gestaltungsbeirats
Aufgrund der Größenordnung und Bedeutung des Vorhabens RheinBlick sowie der kritischen Diskussion im Rahmen der Offenlage hinsichtlich der Geschossigkeit und der
fehlenden maximalen Gebäudehöhenvorgaben der südlichen Spitze des Projektgebiets
(Mischgebiet MI 2.4) wurde am 02.07.2014 dem Gestaltungsbeirat das Konzept des
Investors vorgelegt. Der Gestaltungsbeirat nahm das Bauvorhaben positiv zur Kenntnis
und lobte die beachtenswerte Qualität des Entwurfes. Kritisch wurde dagegen die Fassadengestaltung des Ergänzungsbaus des teilweise unter Denkmalschutz stehenden
Ensembles gesehen. Hier wurde zwingend empfohlen, in Rücksprache mit der Denkmalbehörde, eine moderne, von der Historie abgelöste Fassaden- und Formensprache
zu entwickeln und umzusetzen. Am 18.02.2015 erfolgte die erneute Beteiligung des
Gestaltungsbeirats anhand der überarbeiteten Planungskonzeption. Der Gestaltungsbeirat nahm die überarbeiteten Pläne positiv zur Kenntnis und lobte die Bereitschaft
des Entwurfsverfassers, den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates aus der letzten
gemeinsamen Sitzung gefolgt zu sein.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 772 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis einschließlich 10.06.2014 durchgeführt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
werden unter C. aufgeführt, ohne sie einer Abwägung zu unterziehen. Die Gesamtabwägung sämtlicher im Planverfahren von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher
Belange eingebrachten Stellungnahmen erfolgt zum Satzungsbeschluss.
Aufgrund der Einwendungen von Bürgern gegen ein geplantes Vorhaben im Mischgebiet MI 4 wurde am 20.10.2014 eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt.
Eine zusätzliche Bürgerinformation fand am 29.04.2015 statt. Der Umgang mit diesen
Stellungnahmen ist unter B.2.5 aufgeführt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen werden unter D. lediglich aufgeführt, ohne
sie einer Abwägung zu unterziehen. Die Gesamtabwägung sämtlicher im Planverfahren
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
3
von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange eingebrachten Stellungnahmen erfolgt zum Satzungsbeschluss.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in
diesem Zeitraum. Seitens der Nachbargemeinden wurde keine Stellungnahmen abgegeben.
B.
Anlass für die erneute öffentliche Auslegung
B. 1: (Rechtliche) Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung nicht nur zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans
nach einer bereits durchgeführten Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden
Änderungen und Ergänzungen, sofern die Änderung nicht nur klarstellende Bedeutung
hat (Beschluss vom 18.12.1987, Az. 4 NB 2.87). Entscheidend ist deshalb, ob die Änderung einer Festsetzung im Plan lediglich redaktionelle oder substantielle Wirkung
hat. Redaktionelle Änderungen sind solche, welche die ohnehin schon vorhandene
Festsetzung durch eine bessere Formulierung klarstellen. Sind dagegen Festsetzungen
fehlerhaft formuliert oder sind sie unvollständig und werden sie deshalb korrigiert,
muss der geänderte Plan neu ausgelegt werden.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Behördenbeteiligung wurden zahlreiche Stellungnahmen (siehe unter C. und D.) vorgetragen, die eine Anpassung und Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfordern. Da die erforderlichen Änderungen im
Bebauungsplan Nr. 772 substanzielle Wirkungen haben, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
B. 2: Umgang mit den Anregungen/ Änderungsbereiche:
B 2.1: Geänderte Rahmenbedingungen im Gewerbelärmgutachten:
Im Rahmen der Offenlage hat die Currenta GmbH die Datengrundlagen in dem Schallgutachten sowie die Beurteilung der Vorbelastungssituation des Chemparks kritisch
beurteilt. Unstimmigkeiten ergaben sich vor allem hinsichtlich der Geräuschabstrahlung des Tankschiffanlegers R 141, welcher nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes anschließt. Neben der bisher erfolgten rechnerischen Beurteilung des
Rheinanlegers müssen zusätzlich die bisher unberücksichtigten Schiffsgeräusche beim
Umschlag von Stoffen mit eingerechnet werden. Um die Auswirkungen der Schiffsgeräusche quantifizieren zu können, wurden in Abstimmung mit dem Betreiber ergänzende Messungen über einen Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt. Seitens des Chemparks wurden die Emissionen der Schiffe gemessen. Zeitgleich wurden seitens des
Schallgutachterbüros die Immissionen im Plangebiet ermittelt und in einem Messbericht zusammengestellt. Die Lage und die Dauer des Betriebs der Dauermessstelle sowie der Zeitpunkt der nächtlichen Einzelmessung wurden eng mit dem Betreiber abgestimmt, so dass der max. gemessene Emissionswert von 110 dB(A) belastbar den Betrieb des Rheinanlegers abbildet. Dieser gemessene Wert bildet auch die Grundlage für
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
4
das Schallgutachten. Der Betrieb des Rheinanlegers wird somit nicht in seinem heutigen Bestand eingeschränkt. Mit dem Betreiber wurden ferner Vermeidungsmaßnahmen
diskutiert, wie Auswirkungen einer landseitigen Stromversorgung, der Einsatz von leiseren Pumpen oder der Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen. Neben Gründen des Betriebsablaufs sind diese Ansätze jedoch nicht umsetzbar und auch vor dem
Hintergrund der wasserseitigen Schallausbreitung nicht effektiv. Relevante Verbesserungen sind hingegen durch eine, z.T. bereits erfolgte, Veränderung der Schiffsflotte
erreichbar. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Betrachtung. Die
Stadt Krefeld entspricht in der Bewertung der dargestellten Rahmenbedingungen (s.u.)
nicht der Forderung des Chemparks, einen Entwicklungsspielraum mit einem Zuschlag
von 3 dB(A) in die Berechnung einzubeziehen.
Anhand der Messergebnisse am R 141 wurde auf der Grundlage der veränderten Vorbelastungssituation, der Einbeziehung des Hochwasserpumpwerks sowie der Berücksichtigung des metallverarbeitenden Betriebs die Geräuschkontingentierung überarbeitet.
Im Ergebnis werden die Lärmwerte der TA Lärm in den geplanten Gewerbe- und Mischgebieten (nachts) überschritten. Hierbei ist aus Sicht der Stadt Krefeld abwägungsrelevant, wie häufig und in welcher Zeitdauer die rechnerisch ermittelten Werte auf das
Plangebiet einwirken. Die Richtwertüberschreitungen basieren auf dem Ansatz, dass
alle Lärmquellen gleichzeitig auf das Plangebiet ausstrahlen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rechnerischen Eingangswerte des Betriebs des Hochwasserpumpwerks dem Umstand Rechnung tragen, dass der Betrieb möglicherweise über
mehrere Wochen erfolgen könnte und damit in dem unwahrscheinlichsten Fall kein seltenes Ereignis (weniger als 10 Tage im Jahr) im Sinne der TA-Lärm mehr wäre. Auch der
Umstand, dass die planungsrechtliche Genehmigungssituation verschiedener Gewerbebetriebe als Eingangswert berücksichtigt wurde, bildet rechnerisch eine potenzielle
Lärmquelle ab, die jedoch der heutigen Betriebsprägung nicht entspricht (z.B. Bauunternehmer, ehemalige Druckerei). Die maßgebliche Lärmquelle ist der Rheinanleger R
141 sowie der Betrieb der Schiffspumpen beim Entladungsvorgang. Aufgrund der Angaben des Betreibers sowie den Ergebnissen der Dauermessstelle zeigt sich, dass der
Entladungsvorgang einen durchschnittlichen Zeitraum von mehreren Stunden (bis zu
ca. 12 Stunden) in Anspruch nimmt. Allerdings erfolgen nicht mehrere Umschläge an
einem Tag. Im Durchschnitt finden Umschläge alle 3-4 Tage statt, welches den tatsächlichen Einwirkungszeitraum der maßgeblichen Lärmquelle im Plangebiet relativiert.
Zudem löst auch nicht jeder Umschlag eine Schallausbreitung von 110 dB(A) aus, da
beispielsweise die lärmreduzierten Beladungsprozesse auch am Rheinanleger erfolgen. Auch die Disposition der Schiffe, die z.T. deutlich leiseren Schiffstypen, die Umschlagsstoffe als auch die Art und Anzahl der Schiffspumpen bestimmen die im Plangebiet ankommende Immission maßgeblich. Der im Gutachten angenommenen Schallausbreitungspegel von 110 dB(A) stellt allerdings den maximal am Standort gemessenen Wert dar. Die Windverhältnisse führen in der Realität dazu, dass die gemessenen
Werte nicht in gleicher Intensität auf das Plangebiet einwirken. Auch der Ansatz der
freien Schallausbreitung, welcher rechtlich begründet ist, entspricht nicht der heutigen
Gebietsstruktur, da die bestehende denkmalwerte Bausubstanz in den Gewerbegebieten durchaus lärmabschirmend auf die südlich angrenzenden Gebiete wirkt. Insgesamt
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
5
lässt sich feststellen, dass die im Gutachten ermittelten Richtwertüberschreitungen
somit auf einem theoretischen „worst-case“-Ansatz basieren, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit und Zeitdauer in der Realität gering ist.
Neben diesen Abwägungsgrundsätzen erfolgt im Rahmen der Konfliktbewältigung in
der Bauleitplanung auch die Abwägung anhand der getroffenen Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen sowie anhand der textlichen Festsetzungen zum Schallschutz. Im Ergebnis wurden die zulässigen Wohnteile innerhalb des Mischgebietes
MI 1 (Teilbereich MI 1.1) deutlich eingeschränkt, so dass nördlich und westlich des
öffentlichen Platzes das Wohnen überwiegend ausgeschlossen ist. Entgegen den bisherigen Festsetzungen zum Wohnungsausschluss erstrecken sich die Nutzungsbeschränkungen nicht nur auf einzelne Geschosse, sondern auf alle Geschossebenen
innerhalb der markierten überbaubaren Flächen.
Neben der Nutzungsbeschränkung der Baugebiete und den verbindlichen vertraglichen
Regelungen zur Bauzeitenreihenfolge im Übergangsbereich zwischen den überbaubaren Fläche nördlich des öffentlichen Platzes und den südlich anschließenden Mischgebietsflächen setzt der nun vorgelegte Bebauungsplanentwurf folgende Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen fest:
Geräuschkontingentierung unter Berücksichtigung der Vorbelastungssituation in
den Gewerbegebieten
Festlegung von Zusatzkontingenten
Festlegung von Innenpegeln in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719
Feingliederung der Art der baulichen Nutzung in den Misch- und Gewerbegebieten
Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandserlass
B 2.2: Änderungsbedarf im Verkehrslärmgutachten:
Zusätzlich wurde das Verkehrslärmgutachten hinsichtlich der Frequenz der Schiffsliegestellen mit reduzierten Ansätzen überarbeitet und die Anzahl und Verteilung der Linienschallquellen innerhalb der Fahrspur des Rheins verändert. Gleichzeitig wurden
die Änderungen der 16. BImSchV (veröffentlicht am 31.12.2014) sowie der Anlage 2
(Schall 03, beschlossen am 06.07.2013) in die Modellierung und Berechnung des
Schienenverkehrslärms eingebracht. Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse wurde
eine Anpassung des bisherigen Schallgutachtens sowie der Schallschutzfestsetzungen
im Bebauungsplan erforderlich.
Aufgrund der hohen gewerblichen und verkehrsbedingten Vorbelastung, den tieffrequenten Geräuschen der Schiffe und den hohen nächtlichen Schiffsbewegungen ergeben sich vor allem im Nachtzeitraum Überschreitungen der Orientierungswerte für den
Verkehrslärm. Zum Schutz gegen Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie aus der Binnenschifffahrt sind daher passive Schallschutzmaßnahmen durch eine schalldämmende Ausführung von Außenbauteilen durchzuführen.
Dazu sind Fenster von Aufenthaltsräumen als Schallschutzfenster auszustatten. An
Fenstern von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ist die Schalldämmung so zu bemessen, dass das betreffende Fenster auch in einem zur Zimmerlüftung geöffneten Zustand
ein bewertetes Schalldämmmaß R'w i. S. d VDI-Richtlinie 2719 aufweist, das ausrei-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
6
chend ist, dass in Schlafzimmern, Kinderzimmern, Wohn- und Schlafräumen bei EinZimmer-Wohnungen ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr 30 dB(A)
nachts eingehalten wird. In den übrigen Wohn- und Aufenthaltsräumen darf ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr als 40 dB(A) tags erreicht werden. Alternativ kann die Einhaltung der benannten verkehrslärmbedingten Innenraumpegel
auch bei geschlossenem Fenster nachgewiesen werden, wenn eine ausreichende
Raumlüftung über den Einbau von schallgedämmten Außenwand-Luftdurchlässen
(ALD) gesichert ist.
Bei Kommunikations- und Arbeitsräumen ist die Schalldämmung so zu bemessen, dass
das betreffende Fenster ein bewertetes Schalldämmmaß R'w i. S. d. VDI-Richtlinie 2719
aufweist, das ausreichend ist, dass in Unterrichtsräumen, ruhebedürftigen Einzelbüros,
Büros für mehrere Personen, wissenschaftlichen Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräumen, Arztpraxen, Operationsräumen, Kirchen und Aulen ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr als 40 dB(A) bzw. bei Großraumbüros,
Gaststätten, Läden und Schalterräumen ein Innenpegel von 50 dB(A) erreicht wird.
Durch die Festsetzung von Innenpegeln für Schlafzimmer (Kinderzimmer) und sonstigen Aufenthaltsräumen reagiert der Bebauungsplan auf die erhöhten Nachtwerte.
B 2.3: Wesentliche Änderungen im Umweltbericht:
Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Offenlage wurden Änderungen im Umweltbericht zum Thema Artenschutz, zur Anzahl der
Bäume innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sowie zur Dachbegrünung vorgenommen.
Aufgrund des Bearbeitungsjahres des Artenschutzgutachtens wurde in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde der Untersuchungsumfang und die weitere Gültigkeit
des Gutachtens hinterfragt. Das Büro IVÖR wurde beauftragt, eine Vor-Ort Kontrolle
durchzuführen und auf dieser Grundlage Aussagen über die weitere Gültigkeit des Gutachtens zu treffen. Das Büro kommt nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis,
dass die im Gutachten getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit haben. Die vorhandene Flora und Fauna im Plangebiet weisen keinen Anhaltspunkt auf, der eine neue
Bestandserhebung und Neubewertung auslösen könnte. Der Umweltbericht wurde dahingehend klargestellt.
Im Hinblick auf die Umsetzung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Seveso IIIRichtlinie geht das LANUV davon aus, dass das zum Bebauungsplan vorliegende Gutachten auch weiterhin grundsätzlich Bestand haben wird, da sich nach der Seveso-IIIRichtlinie die Vorgehensweise zur Ermittlung angemessener Abstände im Grundsatz
nicht ändert. Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der geänderte Anhang
I Auswirkungen auf die Ermittlung der Achtungsgrenze haben könnte. Insbesondere die
Kategorie acut tox inhalativ Dampf 3 beinhaltet Stoffe und Gemische, die bislang nicht
im Geltungsbereich der Richtlinie enthalten waren. Da es sich bei diesen Stoffen um
solche begrenzter Toxizität handelt, ist eine Veränderung der auf Grundlage der bisher
betrachteten Stoffe ermittelten Achtungsgrenze nicht sehr wahrscheinlich. Zudem ist
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
7
die Achtungsgrenze nicht parzellenscharf ermittelt, so dass geringe Verschiebungen
keine unmittelbare Auswirkung auf die bisherige Plankonzeption haben.
Weitere Änderungen im Umweltbericht ergaben sich zudem aufgrund der neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Immissionsschutzsituation sowie dem damit
verbundenen planerischen Lösungsansatz.
B 2.4: Änderungen zur Art der baulichen Nutzung
Wesentlich sind die Ergebnisse der Messungen am Tankschiffanleger R 141 sowie die
Abwägungsempfehlungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Umgang mit den
Sicherheitsabständen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-2015). Ein weiterer
Prüfansatz ist, die Anforderungen der Seveso II-Richtlinie auch auf die Gewerbegebiete
GE 2 und GE 3 zu übertragen, um dem Chempark mehr Entwicklungsspielraum z.B. hinsichtlich betrieblicher Veränderungen zuzugestehen. Bisher waren die Ausnahmekriterien in den Gewerbegebieten GE 2 und GE 3 nicht an die Vereinbarkeit mit der Seveso-II
Thematik geknüpft, da sie außerhalb der umhüllenden Achtungsgrenze liegen. Da jedoch ein Abstand von 100 m bis 150 m ermittelt wurde, bestehen Ermessensspielräume, die Anforderungen auch noch 50 m Richtung Süden auszuweiten. Der Ermessensspielraum kann aus den Formulierungen im KAS 18, den Leitlinien des neuen Regionalplans und dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes abgeleitet werden.
Der überarbeitete Bebauungsplan Nr. 772 (Stand: erneute Offenlage) schließt schutzbedürftige Nutzungen, wie Betriebsleiterwohnungen, in den Gewerbegebieten GE 1GE 3 aus. In dem Gewerbegebiet GE 4 sind sie nur als Ausnahme ab dem 2. Obergeschoss zulässig, sofern die Immissionsschutzanforderungen erfüllt werden können.
Ferner werden möglicherweise publikums- und personenintensiven Verwaltungs-, Büround Geschäftsgebäude in dem Teilbereich GE 1 und GE 2 unter das Ausnahmekriterium
gestellt, ob die beantragte Nutzung den Anforderungen der Seveso II-Richtlinie entspricht. Damit werden die konkreten Bedenken der Currenta hinsichtlich der bisher im
GE 1 allgemein zulässigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude angemessen Rechnung
getragen. Ferner werden die möglicherweise personenintensiven Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Unterkünfte in den Gewerbegebieten GE 1 - GE 3 ausgeschlossen, um einen angemessenen Abstand zum Rheinanleger R
141 zu berücksichtigen . In dem Gewerbegebiet GE 4 sind sie lediglich ausnahmsweise
zulässig. Zusätzlich sind die Anlagen für sportliche Zwecke in den Gewerbegebieten GE
2 und GE 3 nur zulässig, sofern sie mit den Anforderungen nach der Seveso II-Richtlinie
in Einklang zu bringen sind. Im Gewerbegebiet GE 1 bleiben sie ausgeschlossen. Aufgrund der Stellungnahme der Currenta sowie der Planungen der Investoren werden im
Bebauungsplan weiterhin die bisher ausnahmsweise zulässigen Diskotheken, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos innerhalb der Gewerbegebiete
generell ausgeschlossen. In den Gewerbegebieten GE 1 - GE 4 werden somit die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Hierdurch wird
der befürchtete mögliche Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes
und den Anforderungen des Chemparks unter Sicherheitsaspekten minimiert.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
8
Weitere Nutzungsbeschränkungen ergeben sich innerhalb der Mischgebiete MI 1.1 sowie MI 2.3 im Hinblick auf die Zulässigkeit von Wohnen. Auch flächenmäßig wurden die
Bereiche, für der Wohnungsausschluss gelten soll ausgeweitet. Entgegen den bisherigen Festsetzungen zum Wohnungsausschluss erstrecken sich die Nutzungsbeschränkungen nicht nur auf einzelne Geschosse, sondern auf alle Geschossebenen innerhalb
der markierten überbaubaren Flächen.
B 2.5: Änderungen zum Baugebietsgliederung/ Maß der baulichen Nutzung:
Der überarbeitete Bebauungsplan untergliedert zukünftig in Anlehnung an die Eigentumsgrenzen und Vorhabenflächen nun vier Gewerbegebiete sowie zwei Mischgebiete
mit jeweils zwei Teilflächen. Die Bezeichnungen der Mischgebiete MI 1 (mit den Teilflächen MI 1.1 und MI 1.2 anstatt zuvor MI 1 und MI 2) und MI 2 (mit den Teilflächen
MI 2.3 und MI 2.4 anstatt zuvor MI 3 und MI 4) werden in die Bebauungsplanbegründung und die Abwägung eingearbeitet.
Neben diesem wesentlichen Änderungsbedarf werden aufgrund der sonstigen vorgebrachten Stellungnahmen zum Mischgebiet MI 2.4 u. a. Ergänzungen zur max. Gebäudehöhe und zum Maß der baulichen Nutzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im Einzelnen:
B 2.5.1 Höhe und Maßstäblichkeit der Bebauung:
Die Berücksichtigung von konstruktiven Anregungen (z. B. max. Gebäudehöhe, Reduzierung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl) sowie der Dialog im Rahmen der zusätzlichen informellen Bürgerinformationsveranstaltungen sind Ausdruck
der lösungsorientierten, kompromissorientierten Planungsphilosophie und des Ansatzes, die Belange der Wirtschaft mit den ökologischen, sozialen und kulturellen Belangen in Einklang zu bringen. Das Ergebnis dieser Abwägung dieses Abwägungsprozesses ist der Bebauungsplan, der erneut zur Offenlage beschlossen werden soll.
Um die vorgebrachte kritischen Diskussion der künftigen Gebäudehöhen sachgerecht
in die Abwägung einzustellen, wurden die Gebäudehöhen im Plangebiet sowie in der
angrenzenden Umgebung eingemessen. Neben der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Kronen- und Bruchstraße wurden auch die Gebäudehöhen der ehemaligen
Weinbrennerei Dujardin sowie des Zollhofs bestimmt.
Der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin kommt aufgrund des Denkmalschutzes, der
industriellen Vorprägung und der raumbildprägenden Wirkung eine besondere Bedeutung zu. Lediglich die Dujardinstraße trennt die alte Bausubstanz von den geplanten
Mischgebieten MI 1.2 und MI 1.1. Das Gebäude weist im Bereich des Mischgebiets
MI 1.2 eine maximale Höhe von ca. 22 m über Straße auf. Aus Gründen des Denkmalschutzes, des Straßenquerschnittes der Dujardinstraße sowie der räumlichen Nähe
zum geplanten Neubauvorhaben, soll die Neubebauung in den gegenüberliegenden
Mischgebieten diese Höhe deutlich unterschreiten. Da die Landesbauordnung NRW
lediglich eine Mindesthöhe für ein Vollgeschoss definiert und nicht die maximale Geschosshöhe, ist die Angabe von zulässigen Geschossen nicht ausreichend, um dieses
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
9
Planungsziel zu erreichen. Im Bebauungsplan wird daher die bisherige Festsetzung von
Geschossen um eine maximale Gebäudehöhe von 15,85 m über Geländeoberfläche für
die Mischgebietsteilflächen MI 1.1 und MI 1.2 ergänzt. Die maximale Gebäudehöhe
von 15,85 m über Geländeoberfläche erstreckt sich auch auf die westlich und nördlich
des öffentlichen Platzes angrenzenden überbaubaren Flächen. Durch die festgesetzte
Gebäudehöhe sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fügen sich die
Mischgebietsteile MI 1.1 und MI 1.2 verträglich in den städtebaulichen Kontext ein.
Zudem steht das festgesetzte Maß mit dem Ziel, den öffentlichen Platz im MI 1.1 urban
zu entwickeln und städtebaulich zu fassen, in Einklang.
Im Mischgebietsteil MI 2.4 stellt sich die städtebauliche Situation anders dar, weil der
Abstand zwischen der bestehenden Bebauung der Kronen- und Bruchstraße und der
geplanten Neubebauung deutlich größer ist als im Bereich der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin. Aufgrund der städtebaulichen Schlüssellage der südlichen Ecke des
Projektes „RheinBlick“ ist eine besondere bauliche Dichte und Versiegelung zur Erzielung des urbanen Charakters städtebaulich geboten. Städtebaulich wird dieser besonderen Situation Rechnung getragen, indem im Mischgebietsteil MI 2.4 die zulässige
Geschossigkeit gestaffelt wird und damit im Übergangsbereich zwischen der Uerdinger
Altstadt und dem Projektgebiet trotz der verhältnismäßig kleinen Grundstücksfläche
eine der Situation angemessene Bebauung sowie eine „Landmarke“ am südlichen Beginn des Projektes „RheinBlick“ gesetzt wird. Für den südlichen Grundstücksteil sind
bei den parallel zum Rhein angeordneten Gebäuden im Norden vier Geschosse vorgesehen. Punktuell werden höhere Geschossigkeiten (5-, 6-, 7- und 8-Geschosse) vorgesehen. Es erfolgt in diesem Grundstücksbereich eine Staffelung der Geschossigkeiten,
die zur südlichen Spitze des Projektgebiets zunimmt. Hier erreicht das Gebäude seine
stärkste Markanz und höchste Geschossigkeit (8-geschossig). Eine Auskragung von
6 m über das Untere Werft wird planungsrechtlich ermöglicht.
Da aufgrund der Beschaffenheit des Geländes schon das Erdgeschoss des Neubauprojekts im Mischgebietsteil MI 2.4 deutlich über der Kronenstraße liegt, würde sich eine
Reduzierung der Etagen nur für einige Anwohner begünstigend im Hinblick auf den
„RheinBlick“ auswirken. Bei einer Reduzierung der Geschossigkeit wären zudem die
Proportionen des Baukörpers architektonisch verschoben und die Wirtschaftlichkeit
des Projekts wäre verschlechtert. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Höhe von acht Etagen und ca. 25,50 Metern nur an einer Stelle erreicht wird. Es entsteht somit kein monotones, klotziges Gebäude, sondern ein in sich gestufter, abwechslungsreicher Baukörper, der die Ortssilhouette ergänzt und gleichzeitig den Schnittpunkt zwischen dem
historischen Ortskern und der Neubebauung am Rheinufer markiert. Die Höhe der geplanten einzelnen Baukörper ist durch die angrenzenden bestehenden Baustrukturen
(ehemalige Weinbrennerei Dujardin) und die Bestandsbebauung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 zu relativieren. Ferner werden die Sichtbeziehungen auf die Kirchturmspitze sowie die Silhouette von Uerdingen nicht maßgeblich durch die Neubauvorhaben verändert, da die Baukörper lediglich in Teilbereichen diese Markanz erreichen.
Ferner steht die bauliche Dichte der Baukörper in einem städtebaulich gewollten Kontrast zur Weite und Offenheit des Gesamtraums Rhein sowie zur gegenüberliegenden
Rheinaue. Gleichzeitig bieten der Rhein, die begrünte Deichanlage sowie die gegen-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
10
überliegenden Rheinauen einen unbebauten Ausgleichsraum. An der städtebaulichen
Grundidee wird weiterhin festgehalten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Planung auch ein Abwägen von unterschiedlichen
Interessen und das Lösen von Spannungsfeldern zum Gegenstand hat. Im Zusammenhang mit der städtebaulich gewünschten Entwicklung ist eine Veränderungsbereitschaft der Stadt und der Bürger gegenüber Veränderungen der bisherigen Baustrukturen zugunsten der Entwicklung des Gebiets erforderlich. Den wirtschaftlichen Belangen
sowie dem öffentlichen Wunsch an der Entwicklung wird der Vorrang gegenüber der
Beibehaltung der vorhandenen Gebäudehöhen und bestehenden Maßstäblichkeit eingeräumt. Allerdings wird den Anregungen dahingehend gefolgt, dass im Bebauungsplan die Festsetzung von Geschossen um eine maximale Gebäudehöhe von
ca. 25,50 m über Geländeoberfläche für den VIII-geschossigen Bereich des Mischgebietsteils MI 2.4 ergänzt wird. Zusätzlich werden für den VII-geschossigen Bereich eine
maximale Gebäudeoberkante von 22,50 m über Geländeoberfläche, für den
VI-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 20,20 m über Geländeoberfläche, für den II-IV-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante
von 13,50 m über Geländeoberfläche sowie für den I-II-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 6,80 m über Geländeoberfläche festgelegt. Zur Akzentuierung der Ecksituation sind ausnahmsweise Aufbauten und Treppenhäuser im I-II geschossigen Bereich des Mischgebietsteils MI 2.4 zulässig. Durch die festgesetzten
gestaffelten Gebäudehöhen und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
für den Mischgebietsteil MI 2.4 fügt sich die Planung verträglich in den städtebaulichen
Kontext ein und schafft dabei gleichzeitig eine ablesbare städtebauliche Zäsur.
Die Festlegung der Höhe baulicher Anlagen (hier Gebäudehöhe) erfordert eindeutig
bestimmbare Bezugsrahmen. Neben der Festlegung der Geländeoberfläche kann beispielweise auch die mittlere Höhe des Meeresspiegels (NHN) als Bezugsrahmen herangezogen werden. Eine Festlegung einer an die Hochwasserbemessungshöhe angelehnte der Geländeoberfläche im Bebauungsplan erfolgt aus folgenden Gründen nicht:
Die Höhe des Bemessungshochwassers variiert innerhalb des Plangebietes.
Die Denkmale (Zollhof/Villa Müncker/Parkanlage) machen den Vollzug einer festgelegten Geländehöhe problematisch.
Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan mit verschiedenen Grundstückseigentümern und Investoren. Die Detailschärfe der Investorenplanungen im Hinblick
auf die geplante Geländehöhe variiert und ist nutzungsseitig noch nicht abschließend entschieden.
Im Bebauungsplan wird somit als Bezugsrahmen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe über NHN angeben. Eine Festsetzung der Geländeoberfläche als zusätzlichen Bezugspunkt ist nicht erforderlich.
B 2.5.2: Auskragung der Baukörper auf die Untere Werft (v. a. im Mischgebiet MI 2.4):
Die Akzentuierung der südlichen Spitze des Projektgebiets im Mischgebietsteil MI 2.4
erfolgt durch die Geschossigkeit und die 6 m tiefe Auskragung auf das Untere Werft. Zur
Steigerung der architektonischen Spannung sowie einer harmonischen Höhenentwick-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
11
lung der Bebauung von Norden nach Süden hin, sollen Teile dieser südlichen Kopfbebauung max. 6 m auf einer Breite von max. 13 m in den Promenadenbereich hineinkragen. Besondere Spannung ergibt sich dabei durch die Tatsache, dass das geplante Gebäude auf dem Sockel der Hochwasserschutzwand errichtet werden soll und damit die
Höhe der Auskragung über Promenadenniveau ca. 12,50 m beträgt. Dadurch soll eine
städtebauliche Landmarke gesetzt werden, die sich auch in der Geschossigkeit und der
Markanz des Baukörpers widerspiegelt. Die markante Auskragung findet an einer Stelle
statt, an der sich die Untere Werft aufweitet. Hierdurch wird eine Harmonisierung zwischen der baulichen Dichte oberhalb der Werft und der Breite der Unteren Werft erreicht. Die Auskragung entfaltet ihre städtebauliche Wirkung in südlicher Richtung über
die gesamte Länge der Unteren Werft.
Die auskragenden Bauteile in den Teilbereichen der Mischgebiete MI 1.1, MI 1.2 und
MI 2.4 werden über Baugrenzen gefasst, um den architektonischen Spielraum nicht
unnötig einzuschränken. Somit schafft der Bebauungsplan lediglich eine Möglichkeit,
ohne dabei diese Auskragung verbindlich vorzuschreiben. Die mögliche Auskragungstiefe sowie die Einschränkung auf bestimmte Geschosse dienen dazu, dass die Dimension des Baukörpers sich nicht negativ auf die Rheinpromenade auswirkt. Durch die
Höhe und Länge der Baukörper soll bewusst städtebaulich eine Akzentuierung erfolgen. Diese Konzeption wird städtebaulich aufrechterhalten.
B 2.5.3: Eingeschränkte/fehlende Sichtbeziehung auf den Rhein
Der Erhalt des Blicks auf den Rhein stellt keine rechtlich geschützte subjektive Rechtsposition dar, sondern ist ein abwägungsrelevanter Belang. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Planung auch ein Abwägen von unterschiedlichen Interessen und das Lösen
von Spannungsfeldern zum Gegenstand hat.
Einen abwägungsrelevanten Aspekt stellt der Umstand dar, dass bereits ohne den Bebauungsplan eine Bebauung des Mischgebietes möglich wäre, welche sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen müsste. Demnach
könnten gewerbliche Nutzungen in einer der Umgebung entsprechenden Höhenentwicklung errichtet werden, so dass die bisher unbebauten Flächen des Mischgebietsteils MI 2.4 auch ohne den Bebauungsplan planungsrechtlich bebaubar wären. Möglicherweise könnte die bestehende 12 m hohe gewerbliche Halle einen Anhaltspunkt
für die planungsrechtlich zulässige Höhenentwicklung bilden, so dass lediglich die
punktuellen Überschreitungen dieser Höhe abwägungsbeachtlich sind.
Hieraus lässt sich ableiten, dass aufgrund des bestehenden Planungsrechts sich die
Sicht auf den Rhein lediglich auf die oberen Geschosse beziehen könnte und dass das
planungsrechtlich Zulässige vom heutigen Status Quo abweicht. Der bebauungsplanbedingte Betroffenenkreis reduziert sich somit lediglich auf die Teilbereiche, die über
den planungsrechtlich zulässigen Höhenrahmen der näheren Umgebung hinausreichen
und dadurch eine Sichtbeziehung verschlechtern. Für die Bewohner und ihren direkten
Blick zum Rhein kommt es durch die bebauungsplanbedingten größeren Bauhöhen im
Verhältnis zu den bisherigen nach § 34 Baugesetzbuch zulässigen planungsrechtlichen
Möglichkeiten lediglich unwesentlich an.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
12
Ein weiterer abwägungsrelevanter Aspekt im Hinblick auf die durch die Planung eingeschränkte/ fehlende Sichtbeziehung auf den Rhein ergibt sich aus der vorhandenen
städtebaulichen Situation. Aufgrund der geschwungenen Wegeführung der Kronenstraße, sind die vom Mischgebiet MI 2.4 (einschließlich der Auskragung) betroffenen Gebäude (Kronenstraße Nrn. 21, 23, 25, 27, 29 sowie Bruchstraße Nrn. 72, 70, 68, 66, 62,
60, 56) unterschiedlich weit vom Rhein entfernt. Der Abstand zwischen der östlichen
Gebäudeseite der Bebauung und dem Rhein variiert von ca. 110 m im Bereich der
Bruchstraße Nr. 70 bis 70 m im Bereich der Kronenstraße Nr. 21. Die Bebauung entlang
der Kronenstraße liegt somit nicht unmittelbar am Rhein, sondern in „zweiter Reihe“.
Private Ansprüche, dass keine Bebauung in unmittelbarer Rheinlage entwickelt werden
kann, können nicht geltend gemacht werden und würden der Zielsetzung des Bebauungsplanes widersprechen, welche eine Entwicklung des Rheinufers vorsieht, die bei
zahlreichen Bürgern und Behörden grundsätzlich auf Zustimmung trifft.
Zudem sind die topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Um die Belange
der Anwohner sachgerecht in die Abwägung einzustellen und ihre Betroffenheit zu ermitteln, wurden die Gebäude entlang der Kronenstraße, die ehemalige Weinbrennerei
Dujardin, der Zollhof sowie die leerstehende Halle der Firma Erlenwein eingemessen.
Die Bebauung entlang der Kronenstraße liegt topographisch betrachtet deutlich tiefer
als die geplante Neubebauung und die Deichkrone. Die Firsthöhen der Gebäude Kronenstraße Nrn. 21, 23, 25, 27 und 29 variieren zwischen ca. 44 m und ca. 49 m über
NHN. Diese Firsthöhe ist in Bezug zu dem aus Hochwasserschutzgründen einzuhaltenden Bemessungshochwasser (2004) + 1 m Freibord von ca. 33,80 m über NHN zu setzen. Durch die bebauungsplanunabhängigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz reduziert sich bereits die Sichtbeziehung auf den Rhein für die unteren Geschosse. Von
den Deichschutzmaßnahmen sind generell die Bebauungen entlang der Kronenstraße,
der Bruchstraße, der Burgstraße sowie der Casinogasse bereits betroffen. Bezogen auf
das Projekt RheinBlick ergeben sich für die Gebäude an der Bruchstraße Nrn. 72, 70,
68, 66, 64, 62, 60, 58, 56, 54, 52 und 50 sowie die Gebäude an der Kronenstraße Nrn.
29, 27, 25, 23 und 21 bereits verschlechterte Sichtbeziehungen auf den Rhein durch
die Rheindeicherhöhung. Die städtebaulich prägenden und erhaltenswerten Baumbestände entlang des Deichs mit großen ausladenden Baumkronen schränken zumindest
im Sommerhalbjahr zusätzlich den Rheinblick ein.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation, der planungsrechtlichen IST-Situation und der bevorstehenden
Hochwasserschutzmaßnahmen der Personenkreis, der eine Sichtbeziehung auf den
Rhein genießen kann, nur auf die Bewohner der oberen Geschosse der Bebauung entlang der Kronenstraße/Bruchstraße erstreckt und dieses einen verhältnismäßig kleinen
Betroffenenkreis ausmacht. Eine Reduzierung des Gebäudehöhe und/oder der Geschossigkeit sowie der Ausschluss der Auskragung auf die Untere Werft würden sich
somit nur auf einen kleinen Teil der Anwohner begünstigend auswirken. Ferner werden
die Sichtbeziehungen auf den Rhein Richtung Südosten (u. a. Rheinbrücke) durch die
geplanten Baukörper „vis-a-vis“ nicht beeinträchtigt.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
13
Dieser kleine Betroffenenkreis und die daraus erwachsenden privaten Belange sind in
der Abwägung dem Allgemeinwohlinteresse an einer Entwicklung des Gebietes gegenüberzustellen. Sofern die Entwicklungsabsicht des Investors, welche für den Stadtteil
Uerdingen und die städtebauliche Entwicklung des Rheinufers der Stadt Krefeld wichtig
sind, von der Geschossigkeit und hohen Baumasse abhängig gemacht werden, bedarf
es der gerechten Abwägung der Belange der Wirtschaft und des Städtebaus gegeneinander und untereinander. Abwägung setzt immer eine gegenseitige Kompromissbereitschaft und Lösungsfindung voraus. Im Zusammenhang mit der städtebaulich gewünschten Entwicklung des Gebiets in Rheinlage ist eine Kompromissbereitschaft gegenüber Veränderungen der bisherigen brachgefallenen Gebäudehöhen zugunsten des
Vollzugs des Strukturwandels erforderlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Entwicklung des Gebiets aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden ist. Neben den immensen Planungs- und Baukosten für den Hochwasserschutz
sind auch die zahlreiche Untersuchungen/Gutachten durch den Investor zu erbringen.
Die Kosten des Investors zur Entwicklung und Bebauung des Gebiets müssen den möglichen Erträgen durch die Vermarktung gegenüber gestellt werden, damit das Gebiet
überhaupt entwickelt wird. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts stellt die grundsätzliche
Voraussetzung für die Realisierung dar. Diese Realisierung ist ausdrücklicher Wunsch
der Stadt Krefeld sowie zahlreicher Bürger und dient der Allgemeinheit. Das öffentliche
Interesse der Allgemeinheit ist den privaten Interessen nach einem uneingeschränkten
Rheinblick gegenüberzustellen. Den wirtschaftlichen Belangen sowie dem öffentlichen
Wunsch einer Entwicklung des brachgefallenen Gebietes wird der Vorrang gegenüber
dem Wunsch nach einer kleinteiligen Parzellierung und niedrigen Geschossigkeit des
Neubauprojekts eingeräumt. Bei der Abwägung sind die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes den privaten Interessen der Anwohner nach einem uneingeschränkten
„RheinBlick“ bewertend gegenüberzustellen.
B 2.5.4: Verschattung und fehlenden Belichtung:
Im Mischgebiet MI 2.4 wird die rheinparallele Bebauung auf der westlichen „Landseite“
planerisch bewusst so entwickelt, dass ein möglichst großer Grünraum und zugleich
ein größerer Abstand zur vorhandenen Bebauung an der Kronenstraße/Bruchstraße
entsteht. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Grünraum der Deichbepflanzung bis an die Gebäude heran erweitert werden und ferner der Abstand des Projekts zur vorhandenen Bebauung an der Kronenstraße/Bruchstraße deutlich erhöht
werden kann.
Um u. a. die Belichtung, Durchlüftung sowie den Brandschutz zwischen Gebäuden zu
regeln schreibt die Landesbauordnung die Einhaltung von Mindestabständen zwischen
Gebäuden vor. Der Bebauungsplan Nr. 772 setzt keine Unterschreitung von diesen
Mindestabständen fest, so dass der subjektive Eindruck einer „Einpferchung“ objektiv
nicht nachweisbar ist.
B 2.5.5: Bodenwertminderung:
Durch den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur erstmaligen Entwicklung eines brachgefallenen Gebietes als Mischgebiet geschaffen und
somit der Vollzug des Strukturwandels unterstützt. Die Aufwertung des Gebiets durch
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
14
hochwertige Nutzungsstrukturen und moderne Architektursprache führt auch zu positiven Synergieeffekten für die angrenzenden bestehenden Bebauungen und ist für den
Stadtteil Uerdingen von großer Bedeutung.
Sicherlich ist die spezielle Rheinlage ein Aspekt, der bei der Ermittlung des Bodenwerts
berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus sind jedoch auch folgende Kriterien maßgeblich, wie u. a. die Grundstücksqualität, der Grundstückszuschnitt, die Rechte, die
Lasten und die Beschränkungen, die Art der baulichen Nutzung, die Immissionen, das
Maß der baulichen Nutzung sowie die Baugrundverhältnisse (vgl. Website: BORIS
NRW). Diese bodenwertbeeinflussenden Faktoren der an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke werden jedoch durch den Bebauungsplan Nr. 772 nicht verändert.
Lediglich der „Rheinblick“ ist nach Umsetzung des Planungsvorhabens für die Bewohner in den oberen Geschossen gegenüber der heutigen Sichtbeziehung verändert. Die
besondere Lage am Rhein verändert sich jedoch durch den Bebauungsplan nicht.
Es ist nachvollziehbar, dass neben der Lage auch die uneingeschränkte Sicht auf den
Rhein ein maßgebliches subjektives Kaufkriterium bildet. Allerdings sollten Kaufentscheidungen von Liegenschaften auch vor dem Hintergrund der fehlenden Rechtsposition eines uneingeschränkten Rheinblicks getroffen werden. Vor allem aufgrund des
Abstands der vorhandenen Wohnbebauung zum Rhein sollten Kaufentscheidungen
nicht losgelöst von möglichen Planungen in erster Rheinlage erfolgen. Inwiefern die
individuelle Gewichtung des „Rheinblicks“ auch entscheidend für die Kaufbereitschaft
und Investitionssumme der angrenzenden Liegenschaften sind, ist bodenrechtlich
nicht relevant. Im Hinblick auf die bodenrechtlichen Auswirkungen bleibt zunächst anzumerken, dass der Besitzstand sowie die Baurechte der an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke durch den Bebauungsplan Nr. 772 nicht eingeschränkt werden. Ferner werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans die o.g. grundstücksbezogenen bodenwertbeeinflussenden Faktoren nicht verändert.
Denkbar sind auch ein Werterhalt sowie eine Steigerung des Bodenwerts im Zuge der
Entwicklung und Aufwertung des Quartiers sowie durch die bebauungsplanbedingte
Baugebietsänderung von Gewerbe- zu Mischgebiet. Inwiefern durch die rahmensetzenden Vorgaben des Bebauungsplans sowie die dadurch ausgelösten eingeschränkten
Sichtbeziehung auf dem Rhein für die bestehenden Gebäude an der Kronenstraße eine
nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, ist nicht Gegenstand
der Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan.
B 2.5.6: fehlendes Einfügen in die nähere Umgebung und ins Stadtbild:
Aufgrund der Besonderheit des historischen Ortskerns von Uerdingen einschließlich
der erhaltenen Befestigungsanlagen wurde eine Denkmalbereichssatzung erlassen, die
an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen stellt. „Das zu erhaltende Erscheinungsbild im Denkmalbereich umfasst den Stadtgrundriss und die erhaltene historische Bausubstanz. Den Stadtgrundriss bilden die Straßen, Wege und Plätze
sowie die im Gelände noch deutlich erkennbaren Teile der Festungsanlagen“(vgl. § 1
Abs. 2 Denkmalbereichssatzung). Da das Plangebiet an den räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung angrenzt ist im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
15
ungsplanes ein besonderes Augenmerk auf die historischen Parzellierungsstrukturen
zu legen.
Die Parzellierungsstruktur sowie die kleinteiligen An- und Umbauten des historischen
Altstadtbereichs greift der städtebauliche Entwurf nicht hinsichtlich der Geschossigkeit
und Massivität der Baukörper auf, sondern durch die kleinteiligen Vor- und Rücksprünge der einzelnen Geschosse sowie zwischen den Geschossen. Die historischen Gegebenheiten der umliegenden Strukturen werden durch den Entwurf des Architekten fortentwickelt und durch den Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet. Die städtebauliche Vision wird durch eine stark gegliederte und strukturierte Baumasse entlang
des Rheines sowie einen dazu orthogonal stehenden Querriegel geprägt. In der Fassadenausbildung wird der historische Wechsel von Kopfbauten und Längsseiten der
ehemaligen Bebauung aufgenommen und durch eine mehrfach verspringende Gebäudeflucht neu interpretiert. Ziel ist es nicht einen architektonischen Gegenpol zu schaffen, sondern den Strukturwandel durch neue, moderne Formensprache in der Örtlichkeit ablesbar zu gestalten. Die Einfügung in die mittelalterliche Stadtstruktur erfolgt
durch Neuinterpretation und Fortentwicklung der Parzellierungsstruktur ohne dabei die
herangezogenen Beispiele aus Düsseldorf und Köln zu kopieren.
Widersprochen wird den Anregungen dahingehend, dass sich die Gebäudehöhen von
ca. 25,50 m über Geländeoberfläche, wie es in der südlichen Spitze des Projektgebietes vorgesehen ist, nicht mit der Höhenentwicklung in Uerdingen in Einklang bringen
lassen. Bereits in direkter Plangebietsumgebung lässt sich exemplarisch bei der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin eine vergleichbare Höhe von 22 m über Straße in der
Örtlichkeit ablesen. Eine Fremdkörperwirkung und ein fehlendes Einfügen in den städtebaulichen Duktus löst dieser historische Gebäudekomplex trotz der Höhe, der geschlossenen Raumkante und der Massivität nicht aus. Vor diesem Hintergrund wird das
Vorhaben, welches in der südlichen Spitze des Projektgebietes „Rheinblick“ lediglich
für einen Teilbereich diese Markanz von ca. 25,50 m über Geländeoberfläche erreicht,
von einer städtebaulich verträglichen Entwicklung ausgegangen.
Zugestimmt wird, dass das Neuvorhaben sich in Teilbereichen allerdings von der
durchschnittlichen überwiegenden Gebäudehöhe, der Baustruktur und der Formensprache von der Uerdinger Altstadt abhebt. Dieses ist städtebaulich jedoch aufgrund
der einzigartigen direkten Rheinlage auch ausdrücklich gewünscht. Zudem dient es
dazu, einen neuen Entwicklungsabschnitt und den Vollzug des Strukturwandels ablesbarer zu gestalten. Durch die Veränderungen/ Fortentwicklungen, die die Verwaltung
für städtebaulich vertretbar und erforderlich hält, wird eine neue, urbane Identität geschaffen. Diese Veränderung kann auch als Weiterentwicklung wahrgenommen werden
und führt zu einer deutlichen Zäsur in der Stadtgeschichte Uerdingens.
Durch die Herauslösung des Vorhabens von den bestehenden Proportionen wird in
Verbindung mit den Auskragungen auf die Promenade eine spannungsreiche Architektur erzeugt. Durch das Vor- und Zurücktreten sowie Überbauen wird ein abwechslungsreicher Stadtraum geschaffen, der der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Die Herauslösung von bestehenden Proportionen wirkt sich aus Sicht der Stadtplanung nicht städ-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
16
tebaulich verunstaltend („Fremdkörper“) aus. Hierbei ist auch zu beachten, dass Teile
des Vorhabens deutlich geringere Gebäudehöhen aufweisen, welche mit den durchschnittlichen Gebäudehöhen in Uerdingen vergleichbar sind. Die Planung lässt sich mit
dem Stadtbild Uerdingens und der näheren Umgebung in Einklang bringen ohne dabei
die wirtschaftlichen Interessen nach einer großmöglichen stadtverträglichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke in direkter Rheinlage zu verkennen.
C.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Herr M., 47829 Krefeld
Vereinigung Uerdinger Minister im Karneval e.V., 47829 Krefeld
Frau Dr. O., 47829 Krefeld
Herr O., 47829 Krefeld
Frau S., 47829 Krefeld
Herr S., 47829 Krefeld
Herr Y., 47829 Krefeld
Rechtsanwaltskanzlei Walber Holtz & Partner GbR (stellvertretend für die Eheleute
L.), 47800 Krefeld
9. Herr P. 47804 Krefeld
10. Frau R., 47829 Krefeld
11. Herr Prof. V., 47800 Krefeld
12. Herr Z., 47799 Krefeld
13. Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn, Luer, Wojtek (stellvertretend für Herrn M.),
40474 Düsseldorf
14. Bürgerverein Uerdingen am Rhein e.V., 47829 Krefeld
15. Herr G., 47829 Krefeld
16. Herr M. & Herr F., 47829 Krefeld
17. Frau A., 47829 Krefeld
18. Currenta GmbH & Co. OHG, 51368 Leverkusen
1.
Herr M., mit Schreiben vom 26.05.2014
Stellungnahme:
Mit Entsetzen habe der Einwender im Extra Blatt die Pläne des Bauvorhabens an der
wunderschönen Uerdinger Rheinpromenade gesichtet. Er könne nicht verstehen, wie
unsere schöne Stadt verunstaltet werde. Er hoffe sehr, dass die Pläne zugunsten des
schönen Uerdingens vernichtet werden.
2
Vereinigung Uerdinger Minister im Karneval e.V., mit Schreiben vom
26.05.2014
Stellungnahme:
Hiermit möchte man gegen den Bebauungsplan Nr. 772 Bedenken äußern.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
17
Der Verein befinde sich in den o. g. Bebauungsplangrenzen „Am Zollhof 8“ und solle
nach obigem Entwurf einer neuen Bebauung weichen, so dass ein Abriss des jetzigen
Gebäudes wohl vorgesehen sei.
Die Einwender möchten jedoch zu bedenken geben, dass ein Antrag auf Aufnahme des
Gebäudes mit Anbau (Nebengebäude) und Krananlage in der Denkmalliste bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde NRW gestellt worden sei, weil man glaube, dass es
sich um denkmalschutzwürdige Gebäude und Anlagen handele und einer diesbezüglichen Prüfung bedürfe.
3.
Frau Dr. O., mit Schreiben vom 29.05.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Offenlegung der Planungen zum Projekt Rheinblick (Bebauungsplan
772) möchte Frau Dr. O. hiermit fristgerecht einige Einwände vorbringen, mit der Bitte,
diese bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
3.1 Die geplante Dimension von 7 bis zu 8 geschossigen Baukörpern, die auf der kurzen Strecke von 70 m vorgesehen seien, passe sich aus Sicht der Einwenderin nicht in
das Stadtbild von Uerdingen ein. Bei der Durchsicht des Bebauungsplanes sei Frau Dr.
O. aufgefallen, dass keine Stockwerkhöhen bzw. maximale Gebäudehöhen vorgegeben
würden. Auf der Computersimulation, die am 25.05.2014 in der Zeitung Extra-Tipp am
Sonntag erschienen war, überragten die geplanten Gebäude die bereits bestehenden
um gut das Doppelte (siehe Grafik im Anhang)! Dies würde das Erscheinungsbild Uerdingens erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere der Blick von der anderen Rheinseite aus gebe dem ankommenden Besucher Krefelds einen ersten Eindruck von der Stadt und sollte ein positives Gefühl
vermitteln, damit dieser sich in Krefeld sowie Uerdingen wohlfühle und gerne aufhalte.
Hierfür sei ein harmonischer Übergang zwischen der Bebauung der historischen Altstadt und den modernen, neuen Gebäudekomplexen erforderlich. Dadurch, dass die
von Herrn S. geplanten Gebäude auf dem alten Gelände der Spedition Erlenwein zwischen der Uerdinger Altstadt und dem historischen Alten Zoll lägen, bestehe die Gefahr, dass dieser Komplex in der geplanten Größe zwischen der Altbebauung wegen
seiner Höhe als Fremdkörper wahrgenommen werde und somit die Chance, Krefeld ein
neues und harmonisches Gesicht an einem wichtigen Eintrittstor zu geben, vertan werde.
3.2 Auch sei ein Überragen des südlichen Gebäudeanteils auf die Promenade geplant.
Sie möchte dringend darauf hinweisen, dass die Promenade nur ca. 700 m lang sei und
damit die Dimension des geplanten Gebäudes in Höhe und Länge nicht den gegebenen
Proportionen entspreche und sich damit negativ auf die derzeit gut besuchte Rheinpromenade auf dem Deich auswirke.
3.3 Uerdingen sei eine alte Rheinstadt mit einem historischen Stadtkern, die vom Krefelder Hafen und den Bayer-Werken begrenzt werde. Gegenüber liege, hinter den Überschwemmungsflächen, ein Stahlwerk. Entgegen der bereits erwähnten Computersimu-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
18
lation sei der Rhein hier ein von der Binnenschifffahrt mit ca. 500 Schiffen pro Tag stark
befahrener Fluss. Das nette Segelschiffchen und der Heißluftballon täusche eine nicht
bestehende Idylle vor. Uerdingen sei weder die Kölner City noch das Messegelände in
Essen. Wohnungsnot herrsche in Uerdingen derzeit nicht. Jetzt sei ein Bau von insgesamt 207 Wohnungen geplant, mit Quadratmeterpreisen von bis zu 3.000 Euro. Welche
Klientel solle diese Wohnungen kaufen? Bereits jetzt bestehe ein nicht unbeträchtlicher
Leerstand. Es bestehe die Gefahr, dass die gewünschte Attraktivität und das positive
Wohnumfeld, welches auf dem Gelände geschaffen werden solle, durch größere Leerstände stark beeinträchtigt werde.
Grundsätzlich begrüße die Einwenderin die geplante Bebauung und Nutzung der
Rheinpromenade sehr. Sie bitte aber darum, diese an die Gegebenheiten anzupassen
und z.B. die bereits bestehenden Gebäude in der Höhe nicht zu überragen. Des Weiteren bitte sie um Beachtung der bereits aktuell schwierigen Parkplatzsituation und um
den Erhalt der bestehenden, leider längst nicht so üppigen Grünflächen, wie in der Simulation dargestellt. Nicht zuletzt wäre ein Erhalt des Spielplatzes wünschenswert.
In den Dimensionen, wie sie in den von den Investoren vorgestellten Entwürfen vorgesehen seien, bestehe ihres Erachtens aber die Gefahr, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes 772, ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel, welches sich harmonisch mit den angrenzenden Quartieren vernetze und einen belebten, gemütlichen
Übergang zwischen der historischen Altstadt und der denkmalgeschützten Bausubstanz der bestehenden Industriebauten schaffen solle, verfehlt werde.
Das erwähnte Bild sei als Anlage beigefügt und von Frau Dr. O. zur Verdeutlichung der
Gegebenheiten durch Eintragungen in Rot ergänzt worden.
4.
Herr O., mit Schreiben vom 29.05.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Offenlegung der Planungen zum Projekt Rheinblick (Bebauungsplan
772) möchte Herr O. hiermit fristgerecht einige Einwände vorbringen, mit der Bitte, diese bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
4.1 Die geplante Dimension von 7 bis zu 8 geschossigen Baukörpern, die auf der kurzen Strecke von 70 m vorgesehen seien, passe sich seines Erachtens nicht in das
Stadtbild von Uerdingen ein. Bei der Durchsicht des Bebauungsplanes sei ihm aufgefallen, dass keine Stockwerkhöhen bzw. maximale Gebäudehöhen vorgegeben würden.
Auf der Computersimulation, die am 25.05.2014 in der Zeitung Extra-Tipp am Sonntag
erschienen war, überragten die geplanten Gebäude die bereits bestehenden um gut
das Doppelte (siehe Grafik im Anhang)! Dies würde das Erscheinungsbild Uerdingens
erheblich beeinträchtigen. Insbesondere der Blick von der anderen Rheinseite aus gebe dem ankommenden Besucher Krefelds einen ersten Eindruck von der Stadt und sollte ein positives Gefühl vermitteln, damit dieser sich in Krefeld sowie Uerdingen wohlfühle und gerne aufhalte. Hierfür sei ein harmonischer Übergang zwischen der Bebauung der historischen Altstadt und den modernen, neuen Gebäudekomplexen erforderlich. Dadurch, dass die von Herrn S. geplanten Gebäude auf dem alten Gelände der
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
19
Spedition Erlenwein zwischen der Uerdinger Altstadt und dem historischen Alten Zoll
lägen, bestehe die Gefahr, dass dieser Komplex in der geplanten Größe zwischen der
Altbebauung wegen seiner Höhe als Fremdkörper wahrgenommen werde und somit die
Chance, Krefeld ein neues und harmonisches Gesicht an einem wichtigen Eintrittstor zu
geben, vertan werde.
4.2 Auch sei ein Überragen des südlichen Gebäudeanteils auf die Promenade geplant.
Herr O. möchte dringend darauf hinweisen, dass die Promenade nur ca. 700 m lang sei
und damit die Dimension des geplanten Gebäudes in Höhe und Länge nicht den gegebenen Proportionen entspreche und sich damit negativ auf die derzeit gut besuchte
Rheinpromenade auf dem Deich auswirke.
4.3 Uerdingen sei eine alte Rheinstadt mit einem historischen Stadtkern, die vom Krefelder Hafen und den Bayer-Werken begrenzt werde. Gegenüber liege, hinter den Überschwemmungsflächen, ein Stahlwerk. Entgegen der bereits erwähnten Computersimulation sei der Rhein hier ein von der Binnenschifffahrt mit ca. 500 Schiffen pro Tag stark
befahrener Fluss. Das nette Segelschiffchen und der Heißluftballon täusche eine nicht
bestehende Idylle vor. Uerdingen sei weder die Kölner City noch das Messegelände in
Essen. Wohnungsnot herrsche in Uerdingen derzeit nicht. Jetzt sei ein Bau von insgesamt 207 Wohnungen geplant, mit Quadratmeterpreisen von bis zu 3.000 Euro. Welche
Klientel solle diese Wohnungen kaufen? Bereits jetzt bestehe ein nicht unbeträchtlicher
Leerstand. Es bestehe die Gefahr, dass die gewünschte Attraktivität und das positive
Wohnumfeld, welches auf dem Gelände geschaffen werden solle, durch größere Leerstände stark beeinträchtigt werde.
Grundsätzlich begrüße er die geplante Bebauung und Nutzung der Rheinpromenade
sehr. Er bitte aber darum, diese an die Gegebenheiten anzupassen und z.B. die bereits
bestehenden Gebäude in der Höhe nicht zu überragen. Des Weiteren bitte er um Beachtung der bereits aktuell schwierigen Parkplatzsituation und um den Erhalt der bestehenden, leider längst nicht so üppigen Grünflächen, wie in der Simulation dargestellt.
Nicht zuletzt wäre ein Erhalt des Spielplatzes wünschenswert.
In den Dimensionen, wie sie in den von den Investoren vorgestellten Entwürfen vorgesehen seien, bestehe seines Erachtens aber die Gefahr, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes 772, ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel, welches sich harmonisch mit den angrenzenden Quartieren vernetze und einen belebten, gemütlichen
Übergang zwischen der historischen Altstadt und der denkmalgeschützten Bausubstanz der bestehenden Industriebauten schaffen solle, verfehlt werde.
Das erwähnte Bild sei als Anlage beigefügt und von Herrn O. zur Verdeutlichung der
Gegebenheiten durch Eintragungen in Rot ergänzt worden.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
20
5.
Frau S.,
Stellungnahme vom 29.05.2014:
Gegen den aktuellen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772 erhebe Frau S. hiermit
fristgerecht einen Einwand bzw. lege Widerspruch ein. Der Widerspruch begründe sich
wie folgt:
Stellungnahme 5.1:
Die aktuell geplante und im Bebauungsplan erlaubte Wohnbebauung gegenüber der
nördlichen Kronenstraße nehme der Einwenderin wegen der völligen Überdimensionierung der Geschosshöhen und zugleich mit dem Überhang an der südlichen Spitze des
ehem. „Rheinlust“-Geländes die freie Sicht auf den Rhein. Diese sei aber entscheidend
für den Wert ihres Hauses und für den Mietertrag. Im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 GG
erwarte sie, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes und bei der Objektplanung
ihr Recht auf Erhaltung ihres Besitzstandes gewahrt bleibe.
Stellungnahme 5.2:
Die freie Rheinsicht sei zudem bisher ihre Investitionsgrundlage. Insofern besitze sie
ältere Rechte auf Investitionsschutz als ein nachkommender Investor.
Stellungnahme 5.3:
Einen Einwand erhebe sie auch gegen die geplante Anlage der Tiefgaragen-Einfahrt, die
durch die Autoemissionen eine unzumutbare Belastung darstellten. Als Anwohner sehe
sie zudem ein großes Defizit darin, dass in der Planung dieser aufwändigen Architektur
kein ausreichender Besucherparkraum eingeplant sei – auch für mögliche Geschäftsbetriebe. Hier müsse unbedingt nachgebessert werden.
Stellungnahme 5.4:
Den Einwand erhebe sie auch mit Blick auf die Anlage der historischen Altstadt Uerdingens. Die Überdimensionierung des geplanten Objektes sei kein architektonischer Gegenpol, sondern es passe nicht zu der Kleinteiligkeit der mittelalterlichen Stadtanlage.
Die vorhandene Baufläche sei in ihrer tatsächlichen Größe und in ihrer Raumwirkung
nicht mit den Hafenanlagen in Köln und Düsseldorf zu vergleichen. Das an sich architektonisch interessante Behnisch-Haus in Krefeld, eingepfercht in den engen Bauinnenraum, sollte ein warnendes Negativbeispiel sein.
Stellungnahme 5.5:
Im Sinne des Artikels 15 Abs. 2 Grundgesetz könne sich die Einwenderin ggf. mit einer
Kompromisslösung einverstanden erklären, da sie an einer Weiterentwicklung des
Raumes interessiert sei. Einem Bebauungsplan mit in Meterangaben festgeschriebenen
Geschosshöhen in Höhe der jetzt verbliebenen Halle und einer Bebauung, die an der
jetzigen Bebauung des ehem. „Rheinlust“-Geländes grundsätzliche ende – ohne Überhang, stehe sie aufgeschlossen gegenüber.
Das Gleiche gelte für einen modifizierten Tiefgaragenplan mit Ein- und Ausfahrt in Höhe
des Zollhofes. Dadurch würde niemand gestört.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
21
Sie erwarte zeitnah – gemeinsam mit den Einwand erhebenden Nachbarn – die Einladung zu einem Planungsgespräch und eine echte Konsensbereitschaft mit einem
schriftlich fixierten Ergebnis. Sollte keine Modifizierung im Sinne der Einwenderin zustande kommen und der Bebauungsplan in der jetzt vorliegenden Form im Stadtrat Zustimmung finde, würde sie unmittelbar dagegen Klage erheben.
Stellungnahme vom 11.06.2014:
Als Anwohnerin der Kronenstraße in Uerdingen habe sie erhebliche Einwände gegen
das „Rheinblick-Projekt“, insbesondere die Gestaltung des südlichen Teilobjektes. Der
hierzu formulierte Widerspruch sei fristgerecht bei der Behörde eingegangen und werde
auch mit diesem Schreiben ausdrücklich aufrechterhalten.
Mit diesem Schreiben wende die Einwenderin sich an den Beigeordneten persönlich.
Sie verstehe nicht, wie es möglich sei, dass seitens der Stadt Krefeld ein so völlig
überdimensioniertes Projekt wohlwollend gesehen und nach Fixierung des Bebauungsplans auch wohl genehmigt werde. Wieso würden nicht schon in der Phase der
Vorplanung die Interessen der Anwohner auf Eigentums- und Investitionsschutz als
gleichwertig betrachtet? Die Tatsache, dass hier in Krefeld in der Realität kein Bestandsschutz herrsche, immer der neu kommende Investor Vorrang habe, werde von
den Bürgern als Bedrohung ihres Eigentums wahrgenommen, sie sei der Tod jeder Investitionsfreude und für sie als Bürger ein Grund, jedem Zuzugwilligen abzuraten.
Die Einwenderin werde das Verfahren und die Sicherung ihrer Interessen in den nächsten Wochen mit ihrem Anwalt durchsprechen – möchte jedoch nicht unbedingt ihr
Recht als Bürger erklagen müssen. Der Beigeordnete sei vom Stadtrat gewählt worden,
auch ihre Interessen und die ihrer Nachbarn wahrzunehmen. Man möchte das Projekt
vorrangig nicht einmal zu Fall bringen, aber dass man mit ihnen spricht, dass ein Projekt zustande komme, mit dem der Investor, aber auch die Einwender leben könnten.
Die einseitige Blickrichtung der Stadtverwaltung auf die Gewinnmaximierung eines hinzukommenden Investors beeinträchtige die Lebensqualität in Krefeld erheblich - angesichts einer überall bestehenden Unsicherheit – egal, ob es um ein neues Bauprojekt
gehe, einen Riesenstrommasten und vieles mehr.
Es sei doch erstaunlich, dass ein Architekt sich eines Planes rühme, in dem die Interessen der Umwohner überhaupt nicht bedacht würden. Da bisher noch gar keine Gespräche mit den Anwohnern der nördlichen Kronenstraße stattgefunden hätten, wolle man
dies nun dringend einfordern. Oberbürgermeister Kathstede habe zu Recht die verstärkte Teilhabe der Bürger und ihre Einbeziehung in städtische Belange kürzlich in
einem Zeitungsinterview als notwendig bezeichnet. Hier sollte man anfangen. Es sei
eine gute Idee in dieser Sache seitens der Anlieger der Kronenstraße aufgekommen
und diese könnten die Anwohner vorstellen. Man wünsche die Einladung der Hauseigentümer zu einem Gespräch noch vor den Sommerferien zunächst mit dem Beigeordneten und in zweiter Linie mit dem Beigeordneten, dem Investor und dem Architekten.
Man versichere, dass sich ein solches bürgerfreundliches Verfahren als sehr effizient
erweise.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
22
6.
Herr S. (stellvertretend für 41 weitere Einwender/innen, Unterschriftenliste),
mit Schreiben vom 02.06.2014 (Posteingang)
Stellungnahme:
Die Planung sehe eine Bebauung des gesamten Grundstückes, ehemals Fa. Erlenwein,
vom Zollamtsgebäude bis zur Spitze in südlicher Richtung bis zu einer Geschosshöhe
von 8 Etagen und einer Überbauung von 6 Metern über die jetzige Grundstücksgrenze
hinaus vor.
Der Einwand sei dahingehend, dass eine Bebauung nur bis auf gleicher Linie der nördlichen Häuser der Kronenstraße erfolgen sollte. Das wäre auch die Ebene der ehemaligen Gebäude Rheinlust und Firma Erlenwein. Auch eine Geschosshöhe, die die vorhandenen Häuser der Kronenstraße überrage, sei nicht hinnehmbar.
Die Investoren der Kronenstraße hätten ihre Häuser mit der Prämisse auf freie Sicht auf
den Rhein gebaut. Eine Beeinträchtigung der Sicht auf den Rhein hätte eine Wertminderung der Häuser bzw. von Miet- und Grundbesitz zur Folge, die nicht zuzumuten seien.
Den obengenannten Einwand sehe man als Konsens und bitte um wohlwollende Prüfung.
7.
Herr Y., mit Schreiben vom 03.06.2014
7.1: Stellungnahme zum Betrieb:
Einleitend weise der Einwender auf seinen metallverarbeitenden Betrieb hin, der auf
der Hohenbudberger Straße – also im Planungsgebiet – seit 1998 angesiedelt sei.
Wiederholt, u. a. per Einschreiben habe er darauf hingewiesen, dass sein Betrieb landwirtschaftliche und lagereitechnische Anlagen herstelle und repariere. Fertigungstechnisch fielen, bedingt durch Schmiede-, Richt-, Stanz- und Schleifarbeiten, entsprechende Lärmemissionen sporadisch an.
Da überdies, insbesondere in der Erntezeit, für Reparaturen Nacht- und Sonntagsarbeit
notwendig sein könnten, habe der Einwender bewusst seinen Betrieb im Uerdinger Hafengebiet mit einem zulässigen Lärmemissionspegel von 70 dB Tag – Nacht angesiedelt und halte Einschränkungen für nicht hinnehmbar. Auch müsse eine Betriebserweiterung mit eventuell notwendigen Nutzungsänderungen nördlich in die bestehende
Bausubstanz, möglicherweise mit kleineren Anbauten, möglich bleiben. Darum halte er
den erweiterten Bestandsschutz für erforderlich.
7.2: Stellungnahme zur Bebauungsstruktur (Grenzbebauung):
Ebenso sei die an seiner südlichen Grenze vorgesehene Grenzbebauung, die als Relikt
der ursprünglichen Planung anzusehen sei, überholt, da hier eine Konfliktsituation
vorprogrammiert sei. Die vorhandene Grenzbebauung in Verbindung mit der rheinseitig
vorgelagerten und zu begrünenden Freifläche würde hier Sicherheit schaffen. Überdies
könnte die Riegelbebauung auch südlich dem vorhandenen rheinständigen Gebäude
angegliedert werden.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
23
7.3: Stellungnahme zum Hochwasserschutz:
Für bedauerlich halte er, dass die Stadt sich ihrer Verpflichtung zum Hochwasserschutz
nicht stelle und diese Aufgabe für das südlich angrenzende Grundstück einem ausländischen Hochstapler übertrage. Die geplanten Insellösungen stellten insgesamt eine
Gefahr für Uerdingen dar.
7.4: Stellungnahme zum Überarbeitungsbedarf der Gutachten:
Da der einleitender Beschluss für diesen Bebauungsplan auf den 22.11.2011 datiert
ist, halte er die Gutachten teilweise für überholt (KAS-18 – Nov. 2010) bzw. weise
nochmals darauf hin, dass bei den Schallemissionsmessungen ein ungeeigneter
Standort gewählt worden sei. Auch habe sich durch die Verwilderung der südlich angrenzenden Parzelle eine umfangreiche Fauna und Flora angesiedelt, die unberücksichtigt bleibe.
7.5: Stellungnahme zur Bebauungskonzeption / städtebaulicher Vertrag:
Insgesamt weise der Bebauungsplan nur sehr begrenzt Nähe zum Beschluss vom
22.11.2011 auf. Dieser Beschluss basiere auf einem Entwurf, der einschließlich der
zitierten Gutachten für den Bebauungsplan 677/I über einen städtebaulichen Vertrag
vom Einwender mitfinanziert worden sei. Bereits nach dem 22.11.2011 habe er per
Einschreiben darauf hingewiesen, dass er einer ungenehmigten Verwendung dieser
Unterlagen nicht zustimme.
Es bleibt festzustellen, dass das Planungsziel, dem die Uerdinger Bevölkerung zugestimmt habe, völlig verfehlt werde. Ziel war, die Uerdinger Silhouette zu stärken und
Krefeld an den Rhein zu bringen. Durch die geplante achtgeschossige Bebauung im
südlichen Plangebiet, die bedenklicherweise in den Überflutungsraum des Rheins rage,
werde dieses Ziel konterkariert und den betroffenen Anliegern eine massive Entwertung
ihrer Immobilien zugemutet.
Offensichtlich hätten Rat und Verwaltung der Stadt Krefeld keine Perspektive für Uerdingen entwickelt, wie die Konzentration auf hochpreisigen statt familiengerechten
Wohnraum und die mangelhafte Versorgung mit Spielplätzen und Jugendeinrichtungen
belegten.
8.
Rechtsanwaltskanzlei Walber Holtz & Partner GbR (stellvertretend für die
Eheleute L.), mit Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Die von den Rechtsanwälten vertretenen Mandanten seien Eigentümer zweier zwischen
Bruchstraße und Kronenstraße gelegenen Grundstücke. Die Grundstücke lägen dem
südlichen Ende des Plangebietes des Bebauungsplanes 772 gegenüber, in dem ausweislich des Planentwurfes beabsichtigt sei, als Maß der baulichen Nutzung bis zu acht
Vollgeschosse zuzulassen, wobei ein Auskragen des Baukörpers ab dem 2. Obergeschoss auf sechs Metern Tiefe in die festgesetzte Verkehrsfläche (Geh- und Radweg)
hinein zulässig sein solle.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
24
Für die Mandanten werde angeregt, auch im südlichen Plangebiet MI 4, also südlich der
Straße „Am Zollhof“, maximal 4 Vollgeschosse festzusetzen und auf das Auskragen
des Baufensters ab dem zweiten Obergeschoss nach Süden in einer Breite von 6 m
hinein in die öffentliche Verkehrsfläche zu verzichten.
Gründe:
Im südlichen Bereich des Plangebietes sei beabsichtigt, einen massiven Baukörper zu
realisieren, den die Bebauungsplanbegründung als „Landmarke“ preise.
Diese Landmarke sei im Rahmen der bisherigen Planung nicht vorhanden gewesen. Im
Rahmen der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung habe eine Bebauung mit bis zu 8
Geschossen nicht zur Debatte gestanden.
Dies lege die Vermutung nahe, dass hier einseitig wirtschaftliche Interessen des Investors eine Rolle gespielt hätten und berechtigte Belange der Eigentümer benachbarter
Grundstücke außer Acht geblieben seien.
Denn westlich des Plangebietes schließe sich entlang der Kronenstraße, der Bruchstraße und der Niederstraße eine alte, gewachsene Siedlungsstruktur an. Es handele sich
um eine sehr kleinteilige Grundstückssituation mit entsprechender Bebauung.
Die Grundstücke der Mandantschaft seien auf der Seite der Kronenstraße bisher unbebaut. Hier richte sich die Zulässigkeit der Bebauung nach § 34 BauGB. Hier werde gefordert, dass Trauf- und Firsthöhe der Nachbargrundstücke übernommen würden, was
eine maximale dreigeschossige Bebauung zulasse. Der Mandant habe dies bei der
Verwaltung gerade anlässlich einer aktuellen Planung für die Bebauung seiner Grundstücke entlang der Kronenstraße abgefragt.
Demgegenüber solle nun vis-à-vis eine achtgeschossige Bebauung ermöglicht werden,
die dann die Grundstücke der Mandantschaft räumlich und optisch vollständig vom
Rhein abriegele.
Diese massive Bebauung in einem Abstand von nur etwa 50 m zum Grundstück der
Mandantschaft habe für diese und deren Nachbarschaft erdrückende und abriegelnde
Wirkung.
Aus den Gebäuden auf dem Grundstück der Mandantschaft entlang der Bruchstraße
bestehe – jedenfalls aus den Obergeschossen – heute ein guter Blick auf den Rhein,
der durch das massive geplante Vorhaben vollständig verbaut würde.
Zwar stelle der Erhalt des Blicks auf den Fluss keine rechtlich geschützte subjektive
Rechtsposition dar. Er stelle jedoch einen durchaus berücksichtigungswerten und berücksichtigungswürdigen Belang innerhalb der Abwägungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes dar.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
25
Die Realisierung der Planung würde auch zu einer erheblichen Verschattung der Grundstücke der Mandanten führen, die durch das geplante Vorhaben in den Morgenstunden
vollständig gegen die aufgehende Sonne abgeschirmt wären.
Der auf maximale Ausnutzung der Fläche und auf das Generieren einer maximalen Geschossfläche ausgerichtete Charakter des Plans werde auch dadurch deutlich, dass
immer wieder auch im MI 4 die vom Bundesgesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauNVO für
Mischgebiete vorgegebenen Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen – zum
Teil massiv – überschritten würden.
Dies sei zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 BauNVO in besonderen Fällen möglich. Es
bestünden diesseits aber erhebliche Zweifel daran, ob im Rahmen der bisherigen Abwägung die in § 17 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 BauNVO aufgezählten Voraussetzungen hinreichend geprüft und belegt worden seien.
Denn nicht jede städtebauliche Idee berechtige zur Überschreitung der vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Höchstgrenzen. Es müssten vielmehr besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern. Die Begründung führe nur an, dass insbesondere im MI 4 die Schaffung der „Landmarke“ städtebaulich gewünscht sei. Dass
besondere städtebauliche Gründe die Anordnung dieser „Landmarke“ an genau dieser
Stelle erfordern, ergebe sich für den Unterzeichner aus der Planbegründung bisher
nicht.
Auch ergebe sich nicht, dass die Überschreitung im Plan an anderer Stelle ausgeglichen werde, wie es in § 17 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO gefordert werde. Vielmehr ziehe sich
das Prinzip der Überschreitung der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Obergrenze
für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch das gesamte Plangebiet.
9.
Herr P., mit Schreiben vom 05.06.2014
Stellungnahme 9.1: Allgemeine Zielsetzung der Planung
Man sei zwar nicht als direkte Anlieger betroffen, wohl aber als Krefelder und als regelmäßige Besucher in Uerdingen und der Rheinpromenade.
Grundsätzlich begrüße man, den Verfall der dortigen Fläche aufzuhalten und sie mit
neuem Leben zu füllen. Insbesondere sehe man auch die Funktion einer „Visitenkarte“
für ganz Krefeld durch die Rheinansicht gegeben. Bei beiden Zielsetzungen jedoch sehe man Defizite in der aktuellen Version des Bebauungsplanes:
Laut Zielsetzung des Bebauungsplanes „solle ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel
entstehen“, mit der „Schaffung von öffentlich zugänglichen, vielfältig nutzbaren Stadträumen unmittelbar an der Rheinuferpromenade“. Von der Außenwirkung der Rheinfront sei in der Zielsetzung enttäuschend wenig die Rede, immerhin sei allgemein eine
„behutsame Erneuerung“ als Grundlage ausgegeben, die gemeinhin auch eine harmonische Beziehung zu der angrenzenden Uerdinger Altstadt vermuten ließe.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
26
Die in der Zielsetzung beschriebene Bebauung wie auch in der bspw. in der Zeitung
Extra-Tipp veröffentlichten Simulation lasse aber am Gesamteindruck einer „behutsamen Erneuerung“ zweifeln: das Erscheinungsbild Uerdingens in seiner Rheinfront würde hierdurch erheblich leiden, wo doch gerade zur Altstadt hin dieser Komplex sich in
massiven Klötzen wohl bis auf rund das Doppelte der bestehenden historischen Bebauung auftürmen solle. Auch der erhebliche Überhang vermittele im Gesamtkontext
der angrenzenden Flächen – gerade auch aus der Perspektive der derzeit noch gerade
des offenen Charakters wegen gerne auf der Promenade flanierenden Besucher – eher
einen bedrückenden denn auflockernden Eindruck. So dürfte die geplante Bebauung
als Fremdkörper zwischen Altstadt und Altem Zoll die Rheinansicht dominieren und die
Chance auf ein neues, harmonisches, einladendes Gesicht Krefelds am vielleicht wichtigsten Panorama der Stadt zerstören.
Stellungnahme 9.2: fehlende max. Geschoss- und max. Gebäudehöhe
Darüber hinaus falle bei der Durchsicht des Bebauungsplanes auf, dass hier keine
Stockwerkhöhen, Stockwerkzahlen oder maximale Gebäudehöhen festgeschrieben
werden – hier würde nach aktuellem Stand die Möglichkeit vertan, einem Windwuchs
in die Höhe vorzubeugen, der den eingangs zitierten Zielen entgegenstehen und den
Gesamteindruck Uerdingens von der Rheinansicht her über den kritisierten Entwurf
hinaus noch weiter beeinträchtigen würde.
Stellungnahme 9.6: Einfügung in den Ortskern
Insgesamt sehe man also die Gefahr, dass die unterstützenwerten Ziele eines vitalen,
kleinteilig durchmischten Quartiers mit urbanem Charakter moderner Ausprägung, das
sich harmonisch mit den angrenzenden Vierteln vernetze, mit behutsamer Erneuerung
den Übergang zwischen historischer Altstadt und denkmalgeschützten Industriebauten
schaffe und zu einer Belebung des gesamten Stadtteils führe, durch den vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplanes in seiner aktuellen Form leider verfehlt werde.
Stellungnahme 9.3: Parkraumsituation
Zum Dritten dürfte auch die Verwaltung die bereits jetzt angespannte Parkplatzsituation in Uerdingen – insbesondere im Bereich der Altstadt – bekannt sein. Insofern sei es
unbefriedigend, wenn im Bebauungsplan Tiefgaragen und mit Einschränkungen Parkplätze zwar als zulässig bezeichnet würden, aber nicht fest vorgesehen seien. Zudem
stelle sich dem Einwender die Frage, wie sinnhaft – insbesondere u. U. mehrgeschossige oder unter einem Keller gelegene – Tiefgaragen in so unmittelbarer Rheinnähe seien?
Stellungnahme 9.4: Verzicht von Grün- und Freiflächen
Viertens möchte man zudem mit dem erstrebten urbanen Charakter begründeten Verzicht auf Grünflächen Stellung nehmen: Bereits die derzeitige Situation erscheine nicht
– wie im Rahmen des Textes zur Zielsetzung unterstellt – besonders üppig und großzügig begrünt. Dies sei bei einer historischen Altstadt in einer Lage zwischen Hafen und
Industriegelände auch nicht verwunderlich. Umso mehr wünschte man sich im Sinne
eines modernen Verständnisses von urbanem Leben, dass die Chance genutzt würde,
Uerdingen mit dem Ziel eines ökologischen Gewinns wie einer Steigerung der Lebens-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
27
qualität mit mehr Grün, mehr Freiflächen und mehr Kinderspielplätzen auszustatten,
als den vorhandenen Ressourcen noch mehr Bewohner zuzumuten.
Stellungnahme 9.5: Vermarktung /Nutzerkreis/ Vergleichsmaßstäbe
Dies bringe ihn zu der abschließenden Frage, wo überhaupt der Markt für diese hohe
Anzahl an Wohnungen, wie sie aus den aktuellen Planungen ableitbar sei, gesehen
werde? Dazu auch noch bei so hohen Quadratmeterpreisen, wie sie an verschiedenen
Stellen genannt würden? Die Idylle der Computersimulation mit Segelschiffchen und
relativ üppigem Grün existiere so nicht und rücke durch den Bebauungsplan in seiner
aktuellen Form aus genannten Gründen in noch weitere Ferne. Wohnungsnot herrsche
ebenfalls in Uerdingen schon jetzt nicht, vielmehr bestehe nicht unerheblicher Leerstand. Uerdingen sei bei allem Charme nun mal weder mit der Kölner noch mit der Düsseldorfer Innenstadt vergleichbar.
10. Frau R., mit Schreiben vom 05.06.2014
Stellungnahme:
Im Bereich MI 4 sei eine Geschossigkeit von I bis VIII vorgesehen. Eine Höhenbegrenzung in Form einer max. Gebäudehöhe sei nicht angegeben.
Im Bezug zu der vorhandenen Bebauung der historischen Altstadt, der direkt anschließenden Bebauung der Kronenstraße und dem Dujardinkomplex halte man die geplante
Geschossigkeit von V – VIII für zu hoch. VIII Geschosse bedeuten mindestens 8 *3,00 m
Geschosshöhe = 24,00 m + evtl. Sockel + Staffelgeschoss + Technik = mind. 28,00 m.
Die vorhandenen Gebäude der Kronenstraße seien vorwiegend III-geschossig bis max.
IV-geschossig (3*4,00 m + Dachhöhe) und lägen durch die Geländesituation zum MI 4Gebiet eine Geschosshöhe tiefer. Somit werde die Höhendifferenz noch größer. Eine
Durchsicht bzw. Sichtverbindung zum Rhein sei ebenfalls nicht mehr gegeben. Die Lage
der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe der neuen Bebauung sei nicht näher spezifiziert und
die Höhe des Hochwasserschutzes noch nicht einschätzbar.
Eine Festlegung der max. Gebäudehöhe sei für den gesamten Bereich notwendig. Die
Gebäudehöhe sollte aus städtebaulichen Gründen nicht höher als der Dujardinkomplex
sein.
11. Herr Prof. V.
Stellungnahme vom 06.06.2014 sowie ergänzend vom 13.06.2014:
Hiermit erhebe der Einwender als unmittelbarer Nachbar des Bebauungsplangebietes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen den Bebauungsplan 772.
Nach Prüfung der ausgelegten Unterlagen vermisse er bei der Abwägung einen sachgerechten Umgang mit den öffentlichen Belangen
Denkmal,
Erdrückende Wirkung auf die Umgebungsbebauung sowie dem privaten Belang,
Verschattung der vorhandenen Wohngebäude.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
28
Deswegen rege er an, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Baukörper Planungsalternativen zu entwickeln und die Höhe der Bebauung an der Südostspitze (Achtgeschossigkeit) auf maximal fünf Geschosse abzusenken, mindestens aber eine Höhenbegrenzung vorzugeben.
Begründung:
Der Einwender sei Eigentümer einer Liegenschaft auf der Bruchstraße in KrefeldUerdingen. Bruchstraße und Kronenstraße liefen parallel westlich am Bebauungsplangebiet vorbei. Am nördlichen Ende liefen die Straßen beinahe spitz aufeinander zu. Den
Abschluss bilde das denkmalgeschützte Haus „Bügeleisen“, das seinen Namen wegen
seiner besonderen dreieckigen Bauform habe.
Das Ende der Kronenstraße bilde zu Bruchstraße so kleine Grundstückstiefen, dass
diese Grundstücke an der Kronenstraße nur noch durch Garagen und von der Bruchstraße her bebaut seien. Deswegen grenze sein Grundstück direkt an die Kronenstraße
und damit an das Bebauungsplangebiet.
Die Bebauung erstrecke sich östlich am Grundstück vorbei noch ca. 120 m in südlicher
Richtung. Den Abschluss solle ein achtgeschossiger Baukörper bilden, der als Reaktion
auf das Überschwemmungsgebiet auf einem Sockelgeschoss stehe.
Das Bauvorhaben füge sich bezogen auf die Höhe der Südspitze nicht in die Eigenart
der umgebenden Bebauung ein. Die nähere Umgebung sei im Übrigen falsch beurteilt
worden und beziehe sich im Bereich der Kronenstraße auf eine drei- bis maximal fünfgeschossige Bebauung. Darin seien die noch erhaltenen historischen Bauten, von denen einige unter Denkmalschutz stünden, prägend. Auf die historische Anmutung der
ehemals stolzen Rheinstadt Uerdingen wird nicht angemessen reagiert. Es entsteht ein
anderer Charakter, der die vorhandene Bausubstanz dominieren wird.
Auch wenn im Bebauungsplan andere städtebauliche Ziele in Bezug auf die Höhe definiert würden, werde durch die totale Missachtung der prägenden Höhe eine Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruches des Wohngebiets gesehen. Darüber hinaus werde durch die massive Höhe eine erdrückende Wirkung erzielt, weil der Baukörper nur ca. 50 m von der Umgebungsbebauung außerhalb des Bebauungsplangebietes
abrücke. Für alle Baukörper gibt es eine Geschossvorgabe, aber keine Höhenbegrenzung. Da auch noch ein Sockelgeschoss angesprochen sei, stelle sich die Frage der
absoluten Höhen unmittelbar. Die geplante Bebauung werde bei Sockelgeschoss, acht
Geschossen und darüber hinaus aufragender Gebäudetechnik Höhen von mindestens
24-27 Metern erreichen. Schon diese Höhe füge sich in die umgebende Bebauung nicht
ein. Bislang würden die Gebäude durch Baumkronen überragt. Dieses Prinzip werde
durchbrochen.
Außerdem sei die Höhe des Sockelgeschosses nicht definiert, die einzelne Geschosshöhe ebenfalls nicht. Falls Loftgeschosse gebaut würden, mit denen in einem Geschoss
zwei Ebenen eröffnet würden, könne ein Geschoss fünf Meter hoch werden. Dann würden aus 24-27 Metern, rasch 30-40 Meter Gebäudehöhe. Für den Baukörper sei außer
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
29
der Geschossanzahl keine Höhenbegrenzung vorgesehen. Eine absolute Bebauungshöhe sollte unbedingt vorgenommen werden, um einer erdrückenden Wirkung auf die
Umgebungsbebauung vorzubeugen.
Durch die Höhe und Massivität entstehe insbesondere in den Morgenstunden ein Verschattungsproblem, so dass eine ausreichende Belichtung der dahinterliegenden Bebauung nicht mehr gegeben sei. Zwar seien die auf dem Rheindeich stehenden Linden
12-14 m hoch und die Baumwipfel überragten alle an der Bruch- und Kronenstraße stehenden Häuser. Eine Verdunklung des Horizonts ergebe sich auf der ganzen Front von
120 Metern für alle dahinter liegenden Gebäude.
Fazit:
Es werde nicht angeregt, die Planung einzustellen und nicht zu realisieren. Insgesamt
sei das Vorhaben zu begrüßen, aber es sollte in seinen Dimensionen reduziert werden.
Es werde angeregt, Planungsalternativen zu entwickeln und im Bebauungsplangebiet
die Bauhöhe in ihrer absoluten Höhe zu begrenzen und auf eine maximale 5 Geschossigkeit abzusenken.
12. Herr Z., mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme:
Hiermit erhebe der Einwender als unmittelbarer Nachbar des Bebauungsplangebietes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen den Bebauungsplan 772.
Nach Prüfung der ausgelegten Unterlagen vermisse er bei der Abwägung einen sachgerechten Umgang mit den öffentlichen Belangen
- Denkmal,
- erdrückende Wirkung auf die Umgebungsbebauung sowie
- dem privaten Belang Verschattung der vorhandenen Wohngebäude.
Zurzeit sei die Geschossigkeit durch keine Höhenbegrenzung geregelt, eine maximale
Höhe des Bauwerkes somit auch nicht festgelegt. Deswegen rege er an, insbesondere
im Hinblick auf die Höhe der Baukörper Planungsalternativen zu entwickeln und die
Höhe der Bebauung an der Südostspitze (Achtgeschossigkeit) auf maximal vier Geschosse plus Sockel abzusenken, so wie es die umgebende Bebauung an Höhe vorgebe.
Begründung:
Der Einwender sei Eigentümer der Liegenschaft Bruchstraße Nr. 72 in KrefeldUerdingen. Bruchstraße und Kronenstraße liefen parallel westlich am Bebauungsplangebiet vorbei. Am nördlichen Ende liefen die Straßen beinahe spitz aufeinander zu. Den
Abschluss bilde das denkmalgeschützte Haus „Bügeleisen“, das seinen Namen wegen
seiner besonderen dreieckigen Bauform erhalten habe.
Das Ende der Kronenstraße bilde zur Bruchstraße so kleine Grundstückstiefen, dass
diese Grundstücke an der Kronenstraße nur noch durch Garagen und von der Bruch-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
30
straße her bebaut seien. Deswegen grenze sein Grundstück direkt an die Kronenstraße
und damit an das Bebauungsplangebiet.
Die Bebauung erstrecke sich östlich an seinem Grundstück vorbei noch ca. 120 m in
südlicher Richtung. Den Abschluss solle ein achtgeschossiger Baukörper bilden, der
als Reaktion auf das Überschwemmungsgebiet auf einem Sockelgeschoss stehe. Das
Bauvorhaben füge sich bezogen auf die Höhe der Südspitze nicht in die Eigenart der
umgebenden Bebauung ein. Die nähere Umgebung sei im Übrigen falsch beurteilt worden, und beziehe sich im Bereich der Kronenstraße auf eine drei- bis maximal fünfgeschossige Bebauung. Darin seien die noch erhaltenen historischen Bauten, von denen
einige unter Denkmalschutzschutz stünden, prägend.
Auch, wenn im Bebauungsplan andere städtebauliche Ziele in Bezug auf die Höhe definiert würden, werde durch die totale Missachtung der prägenden Höhe eine Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruches des Wohngebiets gesehen. Darüber hinaus werde durch die massive Höhe eine erdrückende Wirkung erzielt, weil der Baukörper nur ca. 50 m von der Umgebungsbebauung außerhalb des Bebauungsplangebietes
abrücke.
Durch die Höhe und Massivität entstehe insbesondere in den Morgenstunden ein Verschattungsproblem, so dass eine ausreichende Belichtung der dahinterliegenden Bebauung nicht mehr gegeben sei. Zwar seien die auf dem Rheindeich stehenden Linden
12 – 14 m hoch und die Baumwipfel überragten alle an der Bruch- und Kronenstraße
stehenden Häuser. Doch die geplante Bebauung werde bei Sockelgeschoss, acht Geschossen und darüber hinaus aufragender Gebäudetechnik voraussichtlich Höhen von
ca. 21 - 22 Metern erreichen.
Es werde angeregt, im Bebauungsplangebiet die Bauhöhe auf eine maximale 4Geschossigkeit plus Sockel abzusenken.
13.
Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek (stellvertretend für Herrn M.),
mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme:
Hiermit werde angezeigt, dass die Grundstücksgesellschaft Hohenbudberger Straße bR
(„Grundstücksgesellschaft“), das Rechtsanwaltsbüro mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Einwender beauftragt habe. Die Mandanten nähmen wie folgt
Stellung:
Die Grundstücksgesellschaft sei Eigentümerin der Grundstücke der ehemaligen Dujardin Weinbrennerei, gelegen an der Dujardinstraße 3, 5, 7 und 9. Sie befinde sich östlich des Gebietes des Bebauungsplanes und zwar unmittelbar gegenüber dem als
Mischgebiet 2 geplanten Bereich. Das Objekt der Mandantin werde teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Insbesondere befänden sich in den Obergeschossen neu errichtete Loftwohnungen.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
31
Nach dem derzeitigen Entwurf des Bebauungsplanes seien im Mischgebiet 2 drei Baukörper querstehend zum Rhein geplant. Es handele sich um massive Baukörper, die
gegenüber von Vorentwürfen sowohl verbreitert als auch teilweise erhöht worden seien. Der nördlichste der drei Baukörper könne mit bis zu fünf Vollgeschossen errichtet
werden, für die beiden weiteren Baukörper seien maximal vier Vollgeschosse zulässig.
Für alle drei Baukörper sei jeweils eine Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt. Der
Bebauungsplanentwurf enthalte jedoch für diese Gebäude keine Festsetzungen zur
Gebäudehöhe und zu den Dachformen. Aus diesem Grunde bestehe für einen zukünftigen Bauherrn Gestaltungsspielraum, der dazu führen könne, dass bei dem fünfgeschossig zulässigen Gebäude ein Gebäude mit einer Breite von 20 Metern und einer
Höhe von mehr als 16 Metern entstehe. Dies würde dazu führen, dass auf dem unmittelbar dem Grundstück unserer Mandantin gegenüberliegenden Grundstück massive
Baukörper entstünden, durch die die bestehende Sichtbeziehung zwischen dem
Grundstück unserer Mandantin und dem Rhein zerstört werde.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere Folgendes zu beachten: Vorgängerentwürfe des jetzt vorliegenden Entwurfes des Bebauungsplanes hätten schmälere Baukörper
mit maximal vier Geschossen vorgesehen. Insoweit hätten auch breitere Freiräume zwischen den drei Baukörpern bestanden, die als Gärten genutzt werden sollten. Die Mandantin sei von dem Investor, der plant die drei Gebäude im Mischgebiet 2 zu errichten,
gefragt worden, ob diese mit einer Verbreiterung der Gebäude und einer Erhöhung des
ersten auf fünf Vollgeschosse einverstanden wäre. Die Mandantin hatte sich daraufhin
mit einer Vergrößerung der Baukörper einverstanden erklärt, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass eine Maximalhöhe der Gebäude, die auch für Aufbauten wie Photovoltaikanlagen, SAT-Schüsseln, Aufzugsköpfe, Technikeinrichtungen gelten solle,
festgesetzt werde. Vereinbar sei dabei eine maximale Höhe von 15,75 Metern über der
Straße oder 48 m ü. NN gewesen.
Daraufhin sei die Mandantin auch nochmals von den Mitarbeitern des Planungsamts
der Stadt Krefeld bei einem persönlichen Gespräch am 07. März 2013 kontaktiert worden mit der Frage, ob tatsächlich einer fünfgeschossigen Bebauung für den nördlichsten Baukörper im Mischgebiet 2 zugestimmt worden sei. Die Mandantin hab daraufhin
erklärt, dass sie mit einer fünfgeschossigen Bebauung ohne Dachgeschoss einverstanden wäre, wenn eine Höhenbegrenzung auf eine maximale Gebäudehöhe von 15,75
Metern über der Straße, die auch die Errichtung von Aufbauten oberhalb dieser Höhe
ausschließen würde, Bestandteil des Bebauungsplans wäre.
Aus diesen Gründen war die Mandantin sehr überrascht, als sie bei Offenlage des Bebauungsplanes feststellte, dass zwar eine Verbreiterung der Gebäude und eine Erhöhung bis auf fünf Geschosse für den nördlichsten Baukörper im Mischgebiet 2 festgesetzt worden sei, jedoch nicht die vereinbarten Beschränkungen für die Gebäudehöhe.
Dies eröffne die Möglichkeit, Gebäude zu errichten, die deutlich höher als die vereinbarte Gebäudehöhe sein würden.
Die Entscheidung, die Gebäudekörper im Mischgebiet 2 gegenüber den Vorgängerentwürfen sowohl zu verbreitern als auch zu erhöhen, beruhen offensichtlich auf der ein-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
32
seitigen Berücksichtigung der Interessen potenzieller Investoren, ohne dass auch die
Interessen der Nachbarn berücksichtigt würden. Eine städtebauliche Begründung für
die Vergrößerung der Baukörper werde in der Begründung zum Bebauungsplan nicht
angegeben. Die Vergrößerung der Gebäude gegenüber den ursprünglichen Entwürfen
führe vielmehr zu einem größeren Widerspruch zu der kleinteiligen Bebauung der sich
in der Nachbarschaft befindenden Uerdinger Altstadt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf werde ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Umsetzung einer bestimmten städtebaulichen Grundkonzeption gesteuert
und ein bestimmtes Verhältnis der Baukubaturen und Bauvolumina zueinander geregelt werden solle. Diesem widerspreche, im Mischgebiet MI 2 keine absoluten Gebäudehöhen festzusetzen, da dann gerade dieser Steuerungseffekt aufgrund des bestehenden Gestaltungsspielraumes des Bauherrn nicht erzielt werden könne. Insoweit sei
auch nicht nachvollziehbar, dass keine Dachformen festgesetzt würden, da die jeweils
gewählte Dachform ebenfalls Einfluss auf die Gebäudehöhe habe.
Die Überschreitung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für die GFZ im Mischgebiet 2 werde mit der beabsichtigten städtebaulichen Dichte erklärt. Allerdings lasse
sich eine städtebauliche Dichte auch mit schmäleren Gebäuden mit geringerer Höhe
darstellen. Sofern auf den ursprünglichen Entwurf von Prof. Ulrich Coersmeier für die
Festlegung der Geschossigkeiten hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass nach diesem Entwurf die drei Baukörper im Mischgebiet 2 maximal viergeschossig waren,
Flachdächer hätten und sich zum Rhein hin verjüngten, so dass insgesamt mehr Freiflächen vorgesehen gewesen war. Der jetzige Bebauungsplanentwurf weiche auch hinsichtlich der Südspitze mit der geplanten Achtgeschossigkeit vollständig von dem ursprünglichen Entwurf, auf den bezüglich der Festsetzung der Vollgeschosse Bezug genommen werde, ab. Der Hinweis auf den genannten, aus einem städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangenen Entwurf, trage daher nicht als Begründung für das
jetzt festgesetzte Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet 2. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit zugunsten der Investoren Grund für die Überschreitung der Obergrenzen der GFZ nach
Baunutzungsverordnung sei. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit sei
jedoch kein städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der Obergrenzen rechtfertige. Weiterhin erschienen bei diesen Festsetzungen die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als nicht mehr sichergestellt.
Im Ergebnis werde festgehalten, dass man die einseitig am Investoreninteresse ausgerichtete Festsetzung zu den Vollgeschossen der Gebäude, ohne die mit den betroffenen
Nachbarn vereinbarten maximalen Gebäudehöhen im Bebauungsplan zu berücksichtigen, für abwägungsfehlerhaft halte. Wie auch für andere Teilgebiete des Bebauungsplanes vorgesehen, müssten daher auch für das Mischgebiet 2 maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden. Wie bereits im Vorfeld der Bebauungsplanung mit der Mandantin besprochen, wäre diese mit einer Höhe der Gebäude im Mischgebiet 2 einverstanden, die eine Höhe von 15,75 Metern über der Straße nicht überschreite. Dabei sollten
auch jegliche technische Aufbauten oberhalb dieser maximalen Höhe ausgeschlossen
sein.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
33
14. Bürgerverein Uerdingen am Rhein e.V., mit Schreiben vom 09.06.2014
Stellungnahme:
Generell stehe man dem Projekt „Rheinblick“ sehr wohlwollend und aufgeschlossen
gegenüber. Leider habe sich in der aktuellen Offenlage des Bebauungsplanes gezeigt
dass es noch erheblichen Einwand- bzw. Gesprächsbedarf gebe.
So seien die angedachten Geschosszahlen nicht annehmbar! Man könne nicht durch
eine hohe Bebauung am Rhein, anderen Anwohnern und Besuchern der Rheinstadt
Uerdingen einfach morgens bzw. vormittags das Licht nehmen, bzw. Anwohnern ihren
vorhandenen Rheinblick verbauen. Nichts anderes würden die angedachten Geschosszahlen bedeuten – es würde ein großer Bereich hinter dem „Rheinblick“ bei diesen
Planungen schlichtweg verschattet. Zumal die Gebäudehöhen noch nicht einmal metrisch begrenzt seien.
Auch sollte darauf geachtet werden, die bisherige „Skyline“ Uerdingens beizubehalten,
bzw. auch alte, vorhandene Baustrukturen in eine Neubebauung zu integrieren, bzw.
wenn ein Erhalt nicht möglich sei, sie zumindest optisch teilweise zu erhalten. Man
denke, dass dies auch einen gewissen Charme beinhalten könne, und dieser auch dem
neuen Quartier zuträglich sein werde.
Wichtig sei es, die bisherige Bebauung auch in der Gebäudehöhe zu berücksichtigen,
keiner wolle, dass Uerdingen zum zweiten „Frankfurt“ am Rhein wird. Hier stimme man
für eine, in der Höhe begrenzte Bebauung, die sich an der bestehenden Bebauung bzw.
an die Höhe der Umgebung orientiere.
Man möchte in Uerdingen gerne Geschichte erhalten und mit neuer Bebauung vereinen, aber nicht durch Betonhochhäuser am Rhein, die andere Anwohner beeinträchtigen.
15. Herr G., mit Schreiben vom 10.06.2014
15.1 Stellungnahme zur Dimensionierung und landschaftlichen Einbindung:
Die geplante Bebauung sei in ihrer Dichte überdimensioniert, in dem landschaftlich
prägenden Rheinbogen, der mit eleganter Leichtigkeit das Landschaftsbild beschreibt,
ein gläserner gestufter Wohncontainerstapel unangepasst entgegengestellt werde.
15.2 Stellungnahme zur Einordnung in die vorhandene Bebauung:
Die vorgesehene Bebauung füge sich nicht in die vorhandene kleinteilige Bebauung
ein, sondern sie werde mit der „Landmarke“ erschlagen.
15.3 Stellungnahme zu den Stockwerkhöhen und der gesamten Gebäudehöhe:
Die maximale Gebäudehöhe sei nicht festgelegt, ebenso wenig die Geschosshöhen
selbst. Es sei eine bis zu 8-geschossige Bauweise vorgesehen, die je Geschoss nach
den bisher fehlenden Festlegungen dann auch 6 Meter Maisonette- oder Galeriehöhe
ermögliche. Das könne demzufolge dann auch eine Gesamthöhe von ca. 42 m erlauben.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
34
15.4 Stellungnahme zum freien Blick auf den Rhein:
Der unverstellte Blick auf den Rhein sei derzeitig zumindest aus den unteren Geschossen in der Kronenstraße zwischen den Bäumen gewährleistet. Dieser freie Ausblick
werde von dem geplanten Neubau völlig verstellt.
15.5 Stellungnahme zur Konzentration und Segregation des Wohlstands:
Die Konzentration und Segregation der wohlhabenden Bevölkerung (mehrere hundert
Menschen) in so verdichteter Form, an die sich diese Bebauung wende, wirke sich
nachteilig auf die bisherige Sozialstruktur mit überwiegend durchschnittlichem Einkommen in diesem Teil Uerdingens aus.
15.6 Stellungnahme zu den Schallimmissionen:
Aus dem Bebauungsplan (S. 28) sei zu entnehmen, dass „die Gewerbelärmvorbelastung, im Wesentlichen bedingt durch den CHEMPARK und das Hochwasserpumpwerk
sowie kleinere gewerbliche Nutzungen in direktem Umfeld, berücksichtigt worden“ seien, nicht jedoch ausreichend qualifiziert und nachhaltig vorausschauend der seit ca.
zwei Jahren zunehmend stärkere lärmintensive Güterverkehr.
Die Stadt Krefeld weise selbst auf die fortschreitende Lärmproblematik aus dem Güterverkehr hin (s. S. 129), begegne ihr aber lediglich „nachrüstend“ durch Änderung des
Bebauungsplans bezüglich des Schallschutzes.
16. Herr M. & Herr F., mit Schreiben vom 10.06.2014
Stellungnahme 16.1, 16.2, 16.3, 16.5: Maßstäblichkeit der ehem. Spedition
Erlenwein
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche, insbesondere auf dem Areal der ehemaligen
Spedition Erlenwein, sei deutlich zu groß. Die südliche Erweiterung / Verlängerung der
Bebaubarkeit des Grundstückes Spedition Erlenwein sei nicht nachvollziehbar. Die geplante Bebauung von bis zu 8 Vollgeschossen sei viel zu massiv, passe so nicht in den
Ortsteil und sei auch aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar, zumal in der weiteren
Umgebung zu 95 % eine Bebauung von maximal 4 Vollgeschossen zulässig sei.
Der zusätzliche Überbau auf dem Gelände der Spedition Erlenwein von weiteren
6 Metern über die jetzige südliche Grundstücksgrenze übersteige den derzeit genehmigten Bestand von nur einem Vollgeschoss für die bestehende Halle bei weitem und
sei unangemessen hoch.
Unabhängig vom städtebaulichen Gesamtbild sei ein Gebäuderiegel auf dem Gelände
der Spedition Erlenwein mit 5, 6 und 7 Vollgeschossen sowie einem Hochhaus mit 8
Vollgeschossen (ggf. zzgl. Dach-/bzw. Staffelgeschoss) nicht zumutbar und stelle eine
Beeinträchtigung der derzeit freien Sicht auf den Rhein sowie eine Wertminderung des
Grundbesitzes dar. Diese geplante Bebauung stelle eine Art „Massivwand“ war, die
einem „unmittelbar vor die Nase“ gesetzt werde.
Die angestrebte behutsame Erneuerung und eine schrittweise umsetzbare, gleichwohl
ganzheitlich angelegte Entwicklungsperspektive sei insbesondere im südlichen Be-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
35
reich (Gelände der Spedition Erlenwein) mit einer 5-, 6-, 7- bis 8 geschossigen Bebauung nicht zu erkennen – im Gegenteil: es handele sich um einen massiven Eingriff, der
sich an der vorhandenen Bebauung im unmittelbaren Umfeld nicht orientiert und einen
„Störfaktor“ darstelle.
Stellungnahme 16.4, Umgebungsbebauung/ keine einheitliche Rheinfront:
Vergleichbar, ebenfalls in unmittelbarer Rheinfront, seien in der Dammstraße lediglich
überwiegend 3 Vollgeschosse genehmigt. Durch die Genehmigung des neuen Bebauungsplan würde sich diese Bebauung im „Rheinblick nicht mehr widerspiegeln und
stelle somit keine einheitliche Bebauung an der Rheinfront Uerdingen dar.
Stellungnahme 16.6: Investorenplanung/ kein Interessensausgleich
Die Planung berücksichtige offensichtlich nur die Interessen des Investors/der Investoren. Die Interessen der unmittelbaren Anwohner seien in keinster Weise berücksichtigt
worden.
Stellungnahme 16.7: Hochwasserschutz
Die Hochwassersituation sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, die Zustimmung der Deichgräfin/des Deichverbandes sei nicht nachzuvollziehen und offenzulegen.
Stellungnahme 16.8: Energiekonzept
Ein Konzept zur Versorgung der Gebäude mit Energie aus regenerativen Quellen (z.B.
Erdwärme oder Solarenergie) sei nicht erkennbar.
Stellungnahme 16.9: Berücksichtigung der Interessen
Es werde gebeten, die Einwände bei der Genehmigung und Überarbeitung der Planung
zu berücksichtigen. Sie erfolgten in der Erwartung, dass die dafür erforderliche Baurechtsausweisung dem Erscheinungsbild des Ortes von außen nicht schaden und auch
die (wirtschaftlichen) Interessen der Anwohner entsprechend berücksichtigt würden.
17. Frau A., mit Schreiben vom 10.06.2014
Stellungnahme:
Eine Stadt wie Uerdingen, deren Uferpromenade durch markante Industriebauten
rechts und links der Stadt geprägt sei und einen doch historischen Ortskern habe,
brauche keine markante, moderne Bebauung in dieser Höhe, die als eine Art Riegel
einen Großteil des Werfts beherrschen würde. Wünschenswert wäre eine in Geschosshöhe und –zahlen an Vorhandenes angepasste und vor allem in ihrer Geschosshöhe
festgelegte Bebauung, die durch ihre Modernität alleine schon ins Auge steche.
Markanz müsse nicht durch exorbitante Höhe erreicht werden.
18.
Currenta GmbH & Co. OHG, CHEMPARK-Management, mit Schreiben vom
10.06.2014
Stellungnahme 18, allgemeine Vorbemerkung:
Bezug nehmend auf die ausgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan (BPL) sowie auf
die zusätzlich bereit gestellten bzw. zur Verfügung stehenden Gutachten (insbes.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
36
Schall und Seveso II-Richtlinie) nehme man als Betreiber des CHEMPARK-Standortes
Krefeld-Uerdingen und seiner Hafeninfrastrukturen sowie im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber im CHEMPARK, namentlich die
LANXESS Deutschland GmbH,
Bayer Material Science AG,
Sachtleben Pigment GmbH und
Chemion Logistik GmbH
sowie im Namen und Auftrag der Grundstückseigentümer, namentlich die
Bayer Real Estate GmbH,
Erste Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG,
Fünfte Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG,
Vierte Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG und
LANXESS Deutschland GmbH
wie folgt Stellung:
Das Vorhaben Rheinblick werde grundsätzlich befürwortet, da hierdurch Raum für eine
weitere attraktive städtische Entwicklung geschaffen werden könne. Um rechtlich belastbare Rahmenbedingungen für das Projekt zu schaffen, seien nach ihrer Ansicht die
Interessen der Kommune mit den Interessen der Nachbarn und Öffentlichkeit in Einklang zu bringen. Insofern ergäben sich nachfolgend Anregungen, die im weiteren
Planverfahren berücksichtigt werden müssten und Änderungen an dem vorliegenden
Entwurf bewirken würden. Man habe mit Enttäuschung festgestellt, dass die Stellungnahme vom 06.12.2011 nicht zu einer Anpassung des Planentwurfs geführt habe.
Die Planungen und Festsetzungen des BPL für das nördliche Gewerbegebiet (GE) sowie
teilweise auch für das südliche Mischgebiet (MI) berücksichtigten die industriell/gewerblichen Vorbelastungen – insbesondere aus dem CHEMPARK – unzureichend.
Der BPL bewältige bestehende und erkannte Konflikte nicht, sondern erzeuge neue
Konflikte, die die bestandswahrende Funktionsfähigkeit des CHEMPARK und seine zukünftige Entwicklung gefährdeten. Der BPL bedürfe daher einer deutlichen Nachbesserung und Veränderung, um nicht von vornherein vollzugsuntauglich zu sein.
Stellungnahme 18.1: Immissionsschutz
Stellungnahme 18.1.1., EU-Seveso II-Richtlinie, § 50 BImSchG
Da das Bebauungsplangebiet in unmittelbarer CHEMPARK-Nähe liege, sei die Sicherstellung der sich aus § 50 BImSchG ergebenden Forderung nach der Wahrung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben (im CHEMPARK) und schutzbedürftigen
Nutzungen zu untersuchen gewesen. Hierzu sei in 2008 bereits zu dem ersten Bebauungsplan Rheinblick (Nr. 677) ein Verträglichkeitsgutachten durch den TÜV Nord erstellt worden. Die Gültigkeit auch für den Bebauungsplan Nr. 772 sei vom LANUV bestätigt worden.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
37
a)
Mangelnde Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten
Unbeschadet der erfolgten Überprüfung der Gültigkeit des v. g. Gutachtens werde darauf hingewiesen, dass sich dieses an den seinerzeit gültigen SFK/TAA-GS-1 Leitfaden
anlehne. Die Ermittlung der geometrischen Abstandskreise sei damit zwar mit den heutigen Vorgaben des KAS-18-Leitfadens vergleichbar. In den Empfehlungen und der Bewertung zum damaligen Bebauungsplanes Nr. 677 trage das Gutachten jedoch den
Empfehlungen gemäß Absatz 3.3 des aktuellen KAS-18-Leitfadens („…der angemessene Abstand muss auch zukünftig… das Recht des Betreibers auf Bestandserhalt und
auf betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen“) sowie den aktuellen
Leitlinien des Gebietsentwicklungsplanes (GEP) der Bezirksregierung Düsseldorf (siehe
dort 1.4.1 und 1.4.2) nicht Rechnung.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens waren im CHEMPARK bedingt durch diverse Strukturmaßnahmen in erheblichem Umfang Betriebsstillegungen vorangegangen.
Daran hätten sich – bis heute – umfangreiche Maßnahmen zur Freiräumung, Restrukturierung und Mobilisierung von Flächen insbesondere auch im Bereich zwischen Bahnhof und Rhein (R-Block) – und damit in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet
angeschlossen. Entwicklungen der Betriebe stünden dabei in der Regel in einer engen
räumlichen Nähe zu den existierenden Anlagen und könnten somit durch Entwicklungsräume im Nord-Osten des CHEMPARK nicht kompensiert werden.
Die mangelnden Einschränkungen zur Vermeidung von schutzbedürftigen Nutzungen
insbesondere im Bereich des geplanten Gewerbegebietes stünden daher einer Entwicklung der vorhandenen Betriebe auf den heutigen betriebsnahen Industrieflächen entgegen. Mit der nicht umfassend ausgeschlossenen Zulässigkeit schutzbedürftiger Nutzungen im GE 1 bis GE 3 rückten solche Nutzungen in unzulässiger Weise näher an den
CHEMPARK heran. Im Fall der Realisierung neuer schutzbedürftiger Nutzungen im Bereich des Gewerbegebiets des Bebauungsplanes würden Produktionserweiterungen
bzw. Ausbauten von produktionsnahen Lager- und Logistikbereichen und selbst kleinere räumliche Verlagerungen bzw. Erneuerungen erheblich eingeschränkt. Insgesamt
sehe man hierin einen Widerspruch zu den Leitlinien des Regionalplans (siehe Pkt.
1.4.1). Gemäß dieser Leitlinie sei bei einem Heranrücken an ein GIB (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) „darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB
ausreichend Entwicklungsspielraum verbleibe.“ Aus den überwiegend ablehnenden
Abwägungen der Stellungnahme(n) der Currenta aber auch aus der aktuellen Begründung zum BPL sei eine solche Darlegung nicht erkennbar.
In die gleiche Stoßrichtung ginge auch die Ziffer 6.3.2 des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW, der unter dem Grundsatz des „Umgebungsschutz“ vorsehe, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt würden.
Man sehe in allen v. g. Aspekten Grundsätze, die in der Abwägung zu berücksichtigen
seien aber bisher nicht berücksichtigt worden seien.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
38
b)
Unzureichende Einschränkung schutzbedürftiger Nutzungen
Der Bereich GE 1 liege überwiegend innerhalb der im v. g. Gutachten aus den „Achtungsgrenzen“ abgeleiteten „Umhüllenden“. Durch die textlichen Festsetzungen 1.3
und 1.4 seien für dieses Gebiet mögliche schutzbedürftige Nutzungen nur eingeschränkt worden. Bei der aber weiterhin bestehenden Zulässigkeit u. a. von öffentlichen Betrieben, von Betriebsleiterwohnungen sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sehe man die Möglichkeit, dass sich schutzbedürftige Nutzungen dort
trotzdem ansiedeln könnten. Dieses sei aus der Sicht der Einwender mit Blick auf die
unmittelbare Nähe zum CHEMPARK nicht akzeptabel. Man sehe die Notwendigkeit der
Konfliktbewältigung bereits innerhalb dieses Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
und halte eine Verlagerung in ein nachgeordnetes Genehmigungsverfahren für untauglich.
Hinsichtlich geeigneter textlicher Festsetzungen werde auf das Gutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. Olaf Reidt und Dr. Gernot Schiller im Auftrag der KAS aus dem Jahr
2012 verwiesen.
c)
Ungenügende Berücksichtigung des TÜV-Gutachtens
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf sei die Nutzungsartengrenze zwischen GE 1
und GE 2 im Vergleich zum alten Bebauungsplan Nr. 677 noch einmal um weitere 9 m
in Richtung Norden, also in Richtung der tatsächlichen Immissionsstandorte, verschoben worden. Ihres Erachtens ließen die diversen Gefährdungshinweise und Empfehlungen des Gutachtens diese Maßnahme nicht zu. Im Gutachten werde auf die Achtungsgrenze von „ca. 100 m bis 150 m ab Werksgrenze“ sowie insbesondere auch auf die
„gerundeten Zahlenwerte */-50 m“ und dem „überproportionalen Anstieg der Fehler
der Berechnungen bei geringen Distanzen“ hingewiesen. Die dargestellte Umhüllende,
die augenscheinlich aus der sehr kleinmaßstäblichen Darstellung im Gutachten nur
sehr grob übernommen worden sei, sei ausdrücklich „nicht parzellenscharf“. Sowohl
die seinerzeit umgeschlagenen Stoffe als auch die Tanks würden im TÜV-NordGutachten von 2008 behandelt und, obwohl die gelagerten und umgeschlagenen Stoffe selber keine „Störfallstoffe“ seien, benenne das Gutachten einen Achtungsabstand
von 100 m und deutet auf „ernste Gefahren“ im Nahbereich hin.
Die Kreisdarstellung im Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Achtungsgrenze nach
Störfallverordnung“ suggeriere einen Festsetzungscharakter und eine nicht gegebene
hohe Ermittlungs- und Darstellungsgenauigkeit. Dieses entspreche nicht der Empfehlung des Gutachtens (siehe dort S. 30), welches von einem „Planungsbereich gegenseitiger Rücksichtnahme“ spreche. Schließlich resultiere diese heutige Liniendarstellung
aus „Achtungsgrenzen“ weiter entfernt liegender Störfallbetriebe. Die unmittelbare
Nähe zu Anlagen und Tanks mit gefährlichen Stoffen werde hierbei außer Acht gelassen.
Man sehe eine Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden (ggf. sogar Hochschulen) in einer Entfernung von 80 m zu Gefahrstofftanks bzw. 100 m zu den
Abfüllarmen des Tankschiffanlegers allein schon aus allgemeinen Sicherheitsgründen
und gemäß den Aussagen des Gutachtens ausdrücklich nicht gegeben.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
39
Den Empfehlungen des Gutachtens hinsichtlich geeigneter organisatorischer bzw. baulicher Maßnahmen am Objekt sei nicht nachgekommen worden; entsprechende Regelungen und Festlegungen, die z. B. den Publikumsverkehr Ortsunkundiger oder den
Aufenthalt größerer Personengruppen im Freien verhindern, fehlten. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ließen sich solche Regelungen auch nicht durch
vertragliche Gestaltungen im Nachgang verbindlich vereinbaren.
Diese Verlagerung der Bewältigung des dem Bebauungsplan zuzurechnenden Konfliktes in das nachgeordnete Genehmigungsverfahren widerspreche dem Gebot der Konfliktbewältigung zumal die Durchführung der Konfliktlösungsmaßnahmen nicht gesichert sei.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei:
im Bebauungsplan die Linie mit der Darstellung der „Achtungsgrenze gemäß Störfallverordnung“ an die Grenze zwischen MI 1 und GE 3 und der dortigen Topographie zu verschieben. Die Darstellung als Abstandsradius im Bebauungsplan sei zu
ändern und anders zu bezeichnen. Hierdurch würde sowohl dem besonderen Aspekt der unmittelbaren Nähe zu den Betrieben, der Ungenauigkeit bei der Ermittlung und Darstellung der Abstände und dem Anspruch auf Entwicklungsfähigkeit
der konkreten Betriebe im CHEMPARK Rechnung getragen.
für den Bereich GE 1 und GE 2 durch textliche Festsetzungen die Zulässigkeit von
Vorhaben mit schutzbedürftigen Nutzungen vollständig auszuschließen. Mindestens seien jedoch für zugelassene schutzbedürftige Nutzungen in diesem Bereich
durchgreifende Festlegungen zu treffen, die die objektbezogenen Maßnahmen verpflichtend vorschrieben, den Aufenthalt ortsunkundiger Personen in Gebäuden minimierten und darüber hinaus den Aufenthalt größerer ortsunkundiger Personengruppen außerhalb geschlossener Räume ausschlössen.
im Bebauungsplan nach Möglichkeit weitergehend auch für den Bereich GE 3
schutzbedürftige Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr auszuschließen. Sollte
dieses nicht mit den Planungszielen korrespondieren und bestimmte schutzbedürftige Nutzungen wie z.B. Diskotheken, Nachtlokale, Multiplexkinos ausnahmsweise
zulässig sein, so seien bereits im Bebauungsplan potentielle Konflikte zu lösen
bzw. in die Abwägung einzustellen und auch hier konkrete Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzes am oder im Objekt festzulegen. Nutzungen, die eine Intensivierung des Publikumsverkehrs außerhalb geschlossener Räumlichkeiten förderten
(z. B. Außengastronomie), seien auch in diesem Bereich planerisch auszuschließen.
Ab dem südlichen Bereich GE 3 in Richtung Norden dürften im Bebauungsplan keine Fuß- und Radwege oder Flächen mit Promenadencharakter ausgewiesen werden.
Stellungnahme 18.1.2, Schallimmissionen
Die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 „Rheinblick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen“ der
Peutz Consult GmbH untersuche den Gewerbelärm und die Geräuschkontingentierung
gemäß DIN 45691 für das geplante Gewerbegebiet. Eingeflossen in dieses Schallgut-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
40
achten seien Rasterlärmkarten, die von CURRENTA zur Verfügung gestellt worden seien
(s. Anlage 8).
a)
Fehlerhafter Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum
In der Anlage 8.6 sei graphisch der Beurteilungspegel nach TA Lärm im Nachtzeitraum
dargestellt. Dabei sei jedoch die existierende Vorbelastung durch den genehmigten
und möglichen Nachtbetrieb des Tankschiffanlegers (TSA) R 141 nicht berücksichtigt.
Die Darstellung in der Anlage 8.6 und daraus abgeleitete Annahmen für die Vorbelastungen für den CHEMPARK seien folglich nicht korrekt. Für den Nachtzeitraum sei vielmehr von einer Vorbelastung (insbes. Pumpen auf den Schiffen sowie Lärm durch
Schiffsmotoren) – ähnlich wie in Anlage 8.3 dargestellt – auszugehen.
b) Unzulässiger Lärmpegel im Gewerbe- und Mischgebiet
Aus dem Schallgutachten ergebe sich des Weiteren, dass allein aufgrund der gewerblichen Vorbelastung für den Nachtzeitraum bereits heute im Hinblick auf die geplanten
Nutzungen unzulässig hohe Lärmwerte anzunehmen seien. Für ein Mischgebiet verlange die TA Lärm, dass nachts maximal < 45.0 dB erreicht werden; für ein Gewerbegebiet
liege der Grenzwert bei < 50.0 dB. Diese Werte würden bei Vollauslastung des CHEMPARK ausweislich der für die Nachtwerte zugrunde zu legenden Beurteilungspegel nach
Anlage 8.3 bereits überschritten. Hinzu komme, dass weitere gewerbliche Vorbelastungen, wie z. B. Lärm der Gewerbebetriebe und die Wirkung der hohen Vorbelastung
durch Straßen, Binnenschifffahrts- und Schienenverkehr nicht berücksichtigt seien.
Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm würden also allein durch diese gewerbliche
Vorbelastung deutlich überschritten. Insoweit sei bereits die Ausweisung des Mischgebietes mit den erheblichen Wohnanteilen mit der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) unzulässig bzw. angesichts unzureichender Gutachten ungenügend geprüft
gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation, dass sich die Ausweisung
eines Mischgebietes aus dem Flächennutzungsplan herleite, nicht tragend. Man sehe
bereits in der Mischgebietsausweisung – vor 2008 habe sich hier ein Gewerbegebiet
befunden – die planerische Schaffung eines Konfliktes, der in Ermangelung eines umfänglichen Schallgutachtens im Jahr 2008 nicht transparent geworden war und daher
weder in der FNP-Änderung 2009 noch durch den jetzigen Bebauungsplan bewältigt
worden war. Die Vorgaben der Maßnahmen dienen zwar der Konfliktbewältigung. Diese
seien jedoch unzureichend.
c)
Unzureichende Betrachtung der Vorbelastung
In der gewerblichen Vorbelastung seien dem CHEMPARK zuzuordnende Schienenverkehre außerhalb des CHEMPARK (parallel zu den Streckengleisen der Deutschen Bahn
(DB)), die als Gewerbelärm zu betrachten seien, nicht berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, ob in den Angaben der DB zur Ermittlung der Vorbelastungen diese berücksichtigt worden seien. Hier könnte das Gutachten lückenhaft sein. Man erwarte,
dass sich demnach die Vorbelastungen (Gewerbelärm und Verkehrslärm) durch den
DB- und den sonstigen Bahnverkehr für das Plangebiet noch erhöhe.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
41
Man weise auch darauf hin, dass man zukünftig von einer Erhöhung des Bahnverkehrs
– ggf. auch unter dem Ansatz von Ausbaumaßnahmen im westlich gelegenen Bahnhofsgelände – ausgehe. Dies bezieh sich auch auf mögliche Optimierungen der Bahnanbindung des CHEMPARK sowie zusätzliche Gleise und Zugverkehre, die unserer
Kenntnis nach teilweise in anderen Planverfahren (z. B. zur Anbindung Logport III) bereits genehmigt worden seien. Im Verkehrslärmgutachten sowie auch im Gewerbelärmgutachten sei dies offenbar unberücksichtigt geblieben.
Unbeschadet o. g. Defizite bei der Ermittlung der Vorbelastung bzw. Prognose konzentriere sich das weitere Schallgutachten sowie auch die Festlegungen von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan vorrangig auf den Verkehrslärm (Straßenverkehr sowie
Binnenschifffahrtsverkehr). Es werde eingeräumt, dass für große Teile des Plangebietes
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte vorlägen und von daher
vorrangig passive Schallschutzmaßnahmen über die Festlegung von Lärmpegeln gefordert würden. Als Maßnahme insbesondere gegen den Straßenverkehrslärm werde die
Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen zur straßenabgewandten Seite der Gebäude
vorgegeben. In der Begründung werde ferner dargelegt, dass die erhöhten Nachtwerte,
die vor allem durch den Schiffverkehr ausgelöst würden, als gebietsverträglich eingestuft würden. Als Maßnahme werde darauf abgezielt, dass in Richtung Rhein entsprechende Schalldämmungen der Fassaden auch in tieferen Frequenzen zu dimensionieren seien.
Alle diese Vorkehrungen berücksichtigten jedoch nicht die bestehende Vorbelastung
durch den TSA R 141. Hierbei handele es sich nicht etwa um typischen Lärm aus (vorbei
fahrenden) Schiffen, sondern um unregelmäßigen Motorenlärm (Anlegemanöver/Verholen/Rangieren) sowie um Lärm durch betriebene Förderpumpen auf den
Schiffen.
Der Bebauungsplan könne daher in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden.
Es bedürfe einer Überarbeitung der Schallgutachten unter Berücksichtigung der Vorbelastung, einer möglichen Anpassungen der Gebietsausweisungen, einer Berücksichtigung für die Kontingentierung sowie einer Anpassung der Lärmpegel. Zur besseren
Transparenz sollte auch eine prägnante Darstellung der Vorbelastung im Bebauungsplan erfolgen.
Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan darauf verwiesen werde, dass der Bebauungsplan weitere Vermeidungsmaßnahmen nicht treffen könne und von Personen,
die sich für das Projektgebiet als Wohn- und Arbeitsstandorte entscheiden, Geräusche
des Binnenschifffahrtsverkehrs als weniger störend empfunden würden, nehme man
dies mit Erstaunen zur Kenntnis. Hierdurch werde nach Erachten der Currenta in der
Begründung dokumentiert, dass es einen erkannten, im Bebauungsplan wurzelnden
und nicht lösbaren Konflikt gebe. Dies belegten nicht zuletzt diverse Klageverfahren
und nicht lösbaren Konstellationen im Hafen Rheinau (Köln). Es stünden juristische
Auseinandersetzungen in Bezug auf den Binnenschifffahrtslärm, den Verkehrslärm sowie den industriell verursachten Lärm zu erwarten. Insbesondere aber werde befürchtet, dass im Speziellen die Verladeaktivitäten am TSA R 141 Angriffspunkte sein wer-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
42
den. Angesichts der lärmschutztechnischen Unvereinbarkeit der CHEMPARK-Aktivitäten
und dem Bebauungsplan sehe man den weiteren Betrieb des TSA R 141 unmittelbar
gefährdet und eingeschränkt. Dieser planerisch erzeugte Konflikt sei ihres Erachtens
unvereinbar mit dem besonderen Status des Hafen Krefeld als landesbedeutsamer Hafen. Der Entwurf des LEP skizziere beispielhaft eine solche Wohn- und Freizeitnutzung
als Konflikt. Er fordere, dass Einschränkungen der Hafenentwicklung vermieden werden.
Der Bebauungsplan lasse derweil selbst hinreichende Schutzmaßnahme zum Erhalt
der vorhandenen Hafennutzung nicht erkennen. Auf den bestehenden Widerspruch
zum GEP 99, der im Plangebiet industrielle und gewerbliche Nutzung ausweise, sei in
diesem Zusammenhang nur ergänzend hingewiesen.
Man halte es für sinnvoll, diesen Punkt zusammen mit der Stadt Krefeld und der für
Regionalplanung zuständigen Behörde zu erörtern.
Stellungnahme 18.2, Hafen und Tankschiffanleger
Stellungnahme 18.2.1, Unvereinbarkeit mit der Hafenordnung:
Nach § 5 Abs. 2 der allgemeinen Hafenverordnung (AHVO-NW) sei für das Betreten oder
Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Diesem Erlaubnisvorbehalt sei der Grundsatz zu
entnehmen, dass ein Hafengebiet grundsätzlich als Hafen dienen solle; weitere Nutzungen seien zu minimieren. Mit dieser Maßgabe sei die Ausgestaltung des B-Plans
nicht vereinbar. Denn die Bereiche des geplanten Geh- und Radweges sowie die vorgelagerten Ufer- und Wasserflächen befänden sich weiterhin, trotz der im Jahr 2012 mit
Blick auf die juristische Auseinandersetzung zum B-Plan Nr. 677 erfolgten Änderung,
im Geltungsbereich der Hafenverordnung, obwohl hier keine hafenaffine Nutzung mehr
stattfinden werde. Vielmehr sei mit Nutzern aus dem B-Plan-Gebiet, sonstigen Stadtbewohnern sowie Rhein-Touristen zu rechnen. Eine öffentliche Nutzung dieser Bereiche
als „Uferpromenade“ und ein freier öffentlicher Zugang seien indes mit der AHVO nicht
zu vereinbaren.
Das Gebiet der Hafenverordnung sei daher selbst nach Verlegung der Schiffsliegeplätze
vor einem Inkrafttreten des Bebauungsplanes förmlich anzupassen.
Stellungnahme 18.2.2, Unvereinbarkeit mit dem Landesentwicklungsplan (LEP):
Der Entwurf des LEP von 2013 weise unter 8.1-9 den Hafen Krefeld als landesbedeutsamen Hafen und damit als Vorranggebiet aus. In den Zielen finde sich u.a. formuliert,
dass „für die landesbedeutsamen Häfen und für hafenaffines Gewerbe ausreichend
Flächen ohne Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen (…). Außerdem müssten Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken benachbarter Nutzungen
mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden.“
Durch die textlichen Festsetzungen sei im Bereich des Gebietes MI 1 nur im Erdgeschoss und im gekennzeichneten Bereich an der Hohenbudberger Straße Wohnen als
zulässig festgelegt worden. Für den Rest der bis zu fünfgeschossigen Bebauung sei
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
43
jedoch ausdrücklich eine Wohnbebauung zu erwarten bzw. angestrebt. In dieser Ausweisung in einer Entfernung von ca. 340 m zum Mittelpunkt TSA R 141 sehe man ein
Näherrücken von Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz. Insoweit fordere man, mindestens im nördlichen Bereich des MI 1-Gebietes die Wohnnutzung vollständig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungsziele des Landesentwicklungsplans sehe man aber auch einen weiteren Grund, das Gebiet der Hafenverordnung im Bereich des Bebauungsplanes sowie der vorgelagerten Wasserfläche
aufzuheben.
Stellungnahme 18.2.3, Verlegung der Liegeplätze nicht gesichert:
Unmittelbar vor dem Bebauungsplangebiet seien für den CHEMPARK Schiffsliegeplätze
eingerichtet (km 765,15 bis 765,35). Der Stadt wie dem CHEMPARK sei sehr wohl bewusst, dass eine Verlegung dieser Liegeplätze insbesondere aus Lärmschutzgründen
unabdingbare Voraussetzung für eine Realisierung des Bebauungsplanes sei. Von daher fänden derzeit Gespräche statt, um eine logistisch wie organisatorisch tragfähige
Alternativlösung zu finden. In der Begründung zum Bebauungsplan und auch in den
Schallgutachten werde indes die Verlegung des Liegeplatzes bereits als gesichert dokumentiert. Dies sei jedoch in Ermangelung eines vereinbarten alternativen Liegeplatzes keineswegs der Fall.
Unabhängig von den oben dargestellten grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf
unzulässig Lärmbelastungen hätten weitergehende Gespräche mit Betrieben und Disponenten im CHEMPARK ergeben, dass die Verlegung der Warteposition an die Nordspitze zur Hafeneinfahrt zu Beeinträchtigungen im Schiffsbetrieb und Nachteilen bei
der kurzfristigen Disposition führen. Von daher werde der Liegeplatz im Hafen nicht als
zielführende Lösung gesehen. Man prüfe nunmehr die Errichtung eines alternativen
Liegeplatzes im Bereich nördlich des Anlegers R 29 (bei Rheinstromkilometer 766,4).
Daher rege man an, in weitergehenden Gesprächen die Machbarkeit für die Genehmigungsfähigkeit sowie die Möglichkeiten einer planerischen bzw. bauleitplanerischen
Vorbereitung eines solchen Liegeplatzes zu erörtern.
Stellungnahme 18.2.4, Abstände zum Tankschiffanleger (TSA) R 141:
In unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet werde von der CURRENTA der TSA
R 141 betrieben. Die Genehmigung für den TSA R 141 umfasse u. a. den Umschlag von
gesundheitsgefährdenden Stoffen und damit das Laden und Löschen von Schiffen, die
gemäß ADN (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen) mit zwei blauen Kegeln zu bezeichnen
seien.
Bereits in den vorhergehenden Stellungnahmen habe man auf die Vorgaben der ADN
verwiesen. Hiernach seien im Fall des Stilllegens von Schiffen, die gefährliche Güter
befördern, Mindestabstände zu wahren: Bei 2-Kegel-Schiffen betrage der Mindestabstand zu Ingenieurbauwerken 100 m; zur nächsten Wohnbebauung müsse mindestens
300 m Abstand gewahrt sein (s. 7.2.5.4.3 ADN). Beide Abstandserfordernisse seien mit
dem vorliegenden Bebauungsplan nicht eingehalten, da am TSA R 141 regelmäßig eine
Heckanlegung des Schiffes aus betrieblichen Gründen stattfinde.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
44
Der Verweis auf eine Festlegung geringerer Abstände durch das insofern zuständige
Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) führe nicht dazu, dass dem baurechtlichen Gebot
der Konfliktbewältigung Genüge getan wäre. Denn der von der Stadt erkannte Konflikt
werde dadurch nicht gelöst, sondern in unzulässiger Weise auf eine andere Entscheidungsebene verlagert. Insbesondere mit Blick auf die im Mischgebiet vorgesehene
Wohnbebauung führe diese Herangehensweise dazu, dass der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist. Die Wohnungen im Bereich des Gewerbegebietes an der Hohenbudberger Straße sehe man nicht als „geschlossenes Wohngebiet“. Der Abstand gemäß
ADN würde diesbezüglich daher durch die geplante Wohnbebauung im MI 1 des Bebauungsplanes erstmalig unterschritten. Da es sich bei den am TSA R 141 umgeschlagenen Stoffen überwiegend um gesundheitsschädliche Gefahrstoffe handele, könnte
man sich eine Festlegung geringerer Abstände zur Wohnbebauung zu Ingenieurbauwerken vorstellen, erwarte jedoch seitens des WSA für die Abstände zur Wohnbebauung eine kritischere Sichtweise und eine strenge Auslegung der ADN.
Selbst für den – unwahrscheinlichen – Fall einer Festlegung geringerer Abstände durch
das WSA befürchte man, dass künftige Änderungen oder Erneuerungen der Anlagen
angesichts eines realisierten Bauvorhabens mit Wohnbebauung innerhalb der vorgeschriebenen Abstände nicht mehr möglich seien. Insofern sei auch zu berücksichtigen,
dass seitens der CHEMPARK-Partner beabsichtigt sei, die Verladeaktivitäten an R 141
durchaus noch zu steigern.
Insoweit seien die Aussagen aus der Abwägung zu korrigieren. Zur Wahrung der Mindestabstände aus dem ADN sei eine Wohnbebauung erst nach mindestens 300 m Abstand vom TSA R 141 bei Heckanlage eines Schiffs zuzulassen. Die Wohnbebauung im
Bereich MI 1, mindestens im nördlichen Teil, sei auszuschließen.
Abschließend betone man nochmals, dass man weiterhin die Initiative der Stadt und
der Grundstückseigentümer begrüße, die brachliegenden Flächen am Rheinufer neu zu
bebauen. Wichtig sei den Einwendern, dass dieses verträglich erfolge und die Rahmenbedingungen für die Produktion im CHEMPARK gewährleistet bleibe. Das gelte für
den Bestandsschutz aber auch für die zukünftige Entwicklung und das Wachstum am
Standort. Man sehe weiterhin Potenzial, gemeinsam eine für alle Seiten tragfähige Lösung zu finden. Möglichkeiten, die aufgezeigten Konflikte zu bewältigen, zeigten sich
sowohl inhaltlich an der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplanes, aber auch
hinsichtlich struktureller, planerischer und baulicher Gestaltungen (z.B. Einzug der
Rheinuferstraße) im und im Umfeld des Bebauungsplanes, so dass wesentliche Ziele
des Bebauungsplans weiterverfolgt werden könnten.
D.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende
Stellungnahmen eingebracht:
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
45
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld
Bezirksregierung Düsseldorf- Obere Denkmalbehörde, 40408 Düsseldorf
Unitymedia NRW GmbH, 34020 Kassel
Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein, 47184 Duisburg sowie Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Münster, 48135 Münster
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co KG, 47829 Krefeld
IHK-Handwerkskammer Düsseldorf, 40221 Düsseldorf
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld, 47805 Krefeld
Landesbetrieb Straßenbau NRW-Autobahnniederlassung Krefeld, 47713 Krefeld
IHK- Mittlerer Niederrhein, 47710 Krefeld
SWK Asset-Management / Planung, 47804 Krefeld
Rheinhafen Krefeld, 47813 Krefeld
Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53, 40474 Düsseldorf
Vodafone GmbH, 40878 Ratingen
PleDOC GmbH, 45312 Essen
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben- 40470 Düsseldorf
1.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 08.05.2014
Stellungnahme:
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07. März 2014 liege dem Fachbereich vor. Es könne nicht erkannt werden, ob sich die Zahl der geplanten WE gegenüber der Fassung von 2011 verändert habe. Sollte nach derzeitigem Planungsstand
nach wie vor 75 WE zusätzlich geschaffen werden, habe die Stellungnahme vom
08. November 2011 weiterhin Gültigkeit.
2.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom
05.05.2014
Stellungnahme:
Das Bebauungsplangebiet wurde bereits anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 677/I im Dezember 2008 bei der Bezirksregierung Düsseldorf / staatlicher
Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Luftbildauswertung angemeldet. Das Ergebnis der
Stellungnahme vom 02.12.2008 solle auch beim Bebauungsplan Nr. 772 Berücksichtigung finden.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.12.2008 verweisen, welche
bereits unter C.1 aufgeführt ist.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
46
3.
Bezirksregierung Düsseldorf- Obere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom
16.05.2014
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht der Oberen Denkmalbehörde keine Bedenken. Es werde darauf hingewiesen, dass sich im Planungsgebiet das bundeseigene
Denkmal Zollamt, Am Zollamt 7, befinde. Für jegliche Maßnahmen, die das Denkmal
berühren seien bei der zuständigen Denkmalbehörde – Bezirksregierung Düsseldorf –
Dezernat 35.4 – ein Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zu stellen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle die Obere Denkmalbehörde – falls noch nicht geschehen – die Beteiligung des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim), des LVR- das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) sowie der zuständigen kommunalen Unteren
Denkmalbehörde.
4.
Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 19.05.2014
Stellungnahme:
Im Planbereich lägen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Die Unitymedia NRW GmbH sie grundsätzlich daran interessiert das glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten.
Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit der
Stadt zu gegebener Zeit in Verbindung setzen werde. Bis dahin werden darum gebeten
die Unitymedia NRW GmbH weiter an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
5.
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
5.1 Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamts Duisburg-Rhein mit Schreiben
vom 19.05.2014:
5.1.1: Auf der Begründung des oben benannten Bebauungsplans Nr. 772 repliziere das
Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein:
Die Genehmigung des Schifffahrtszeichens A.5 bei Rhein-km 765,15 vom 17. Juli 1989
schließe die Nutzung durch Schiffe, die drei blauen Kegeln/drei blaue Lichter (im Verkehr mit der Firma Bayer) führen – und damit die Einhaltung der Abstände nach ADN
bedingen – nicht aus.
5.1.2: Das Planungshindernis, Unterschreitung der Abstände nach ADN, lasse sich
nicht dadurch beseitigen, indem auf die Möglichkeit verwiesen werde, dass die ADN
die Genehmigung geringerer Abstände zulasse. Das Gefahrgutrecht müsse sich nach
Erachten des Wasser- und Schifffahrtsamts in diesem Punkt nicht dem Bauplanungsrecht anpassen, zumal die Hemmnisse des Gefahrgutrechts bekannt sind und es Ihrer
planerischen Gestaltungsfreiheit überlassen bleibe, das Problem im Rahmen der Abwägung selbst zu lösen, anstatt diese Aufgabe – nach Auffassung des Wasser- und
Schifffahrtsamts nicht rechtsfehlerfrei – in das Gefahrengutrecht zu delegieren.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
47
5.1.3: Kritisch werde auch der Ansatz empfunden, dass Personen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wohnen werden, die Geräusche der Schiffe weniger störend empfinden. Der Wahrnehmung des Wasser- und Schifffahrtsamts nach dürfte eher
das Gegenteil der Fall sein.
Abschließend sei angemerkt, dass das ADN den Begriff Kunstbauwerke verwendet.
5.2
Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Münster mit Schreiben vom
10.12.2014
5.2.1 Stellungnahme zur Umschlagsanlage und zur Liegestelle:
Die Umschlagsanlage bei Rhein-km 765,43 linkes Ufer besitze eine ordnungsgemäße
Zulassung nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und dürfe in dem genehmigten Zustand unterhalten, betrieben und wieder errichtet werden. Die Anlage habe
die Zulassung für den Umschlag von Stoffen, für deren Transport Schiffe zwei blaue
Kegel nach ADN führen müssen. Die Genehmigung sei unbegrenzt und umfasse aus
Gründen der Kategorisierung alle Stoffe, die in der derzeitigen und künftigen Fassung
der ADN unter der Einstufung „zwei blaue Kegel“ erfasst seien.
Diese Genehmigung ersetze nicht andere, nach anderen Rechtsnormen erforderliche
Genehmigungen, wie zum Beispiel nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 99 Genehmigung für Anlagen an Gewässern oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die für den Betrieb erforderlichen seien.
Die Genehmigung erfolge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung
aller relevanten Bedingungen und Vorschriften der Strompolizei, insbesondere unter
Würdigung der Gefahrgutvorschrift ADN. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände betragen 300 m zur geschlossenen Wohnbebauung und 100 m zu Ingenieurbauwerken.
Zum Umfang der Ingenieurbauwerke könne die DIN 1076 oder auch die HOAI analog
herangezogen werde. Gebäude zählen nicht zu den Ingenieurbauwerken. Bei der Liegestelle handele es sich um eine Zwei-Kegel-Liegestelle. Sollte ein anderslautendes
Schifffahrtszeichen aufgestellt sein, könne der Inhaber des Nutzungsvertrages eine
Neudeklaration der Liegestelle beantragen.
5.2.2 Stellungnahme zur Abwägbarkeit der ADN Vorgaben:
Daraus ergebe sich folgende Empfehlung zum Abwägungsprozess:
Die geplanten Wohngebiete sollten sich außerhalb des Sicherheitskreises von 300 m
Abstand zum stillliegenden Schiff in seiner ungünstigsten Löschposition befinden. Das
betreffe ebenfalls Betriebsdienstwohnungen oder Gebäude mit Schlafräumen. Grundsätzlich sollen für alle Gewerbebetriebe Flucht und Sicherheitspläne erarbeitet werden,
wobei sich die Sammelpunkte möglichst außerhalb der Sicherheitsentfernung von
300 m befinden sollten.
5.2.3 Stellungnahme zum Ankern / Stillliegen auf dem Rhein:
Hinsichtlich des Themas Ankern / Stillliegen auf dem Rhein sei folgendes
zu berücksichtigen:
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
48
Grundsätzlich sei das Stillliegen bzw. das Ankern auf dem Rhein überall dort gestattet,
wo es nicht ausdrücklich verboten sei. Darüber hinaus empfehle es sich jedoch nicht
dort zu ankern, wo die natürlichen Bedingungen ungünstig seien, wie zum Beispiel bei
fehlendem geeignetem Ankergrund, zu hoher Fließgeschwindigkeit oder zu großer Nähe zur Fahrrinne.
Hinweise auf sichere Plätze für die Übernachtung finden sich im Internet
unter www.elwis.de.
Für die Einschätzung des Lärmschutzes sei der Rhein als Verkehrsfläche maßgebend.
Fahrende Binnenschiffe dürfen einen Dauerschalldruckpegel von 75 dB(A) in einem
Abstand von 25 m seitlich vom Schiff erzeugen, stillliegende Schiffe 65 dB(A). Da sich
im Planungsbereich die Schifffahrtsrinne bis auf 30 m dem linken Ufer annähere, sei
allein durch die durchgehende Schifffahrt mit einer entsprechenden Schallimmission
zu rechnen. Es empfehle sich an der Böschungsoberkante mit 60 bis 65 dB(A) Dauerschallpegel anzusetzen und diesen Wert im Lärmschutzkonzept zu berücksichtigen.
Der Bereich selbst habe keine weiteren ausgewiesenen Liegestellen. Aufgrund des
Schrägufers und der nahen Fahrrinne sei der verbleibende Raum im Allgemeinen nicht
ausreichend für ein sicheres Liegen. Da die Fahrrinne in diesem Bereich über 150 m
breit sei, werden Schallimmissionen von Schiffen die am gegenüberliegenden Ufer liegen durch den aktiven Verkehrslärm nicht relevant wirksam.
6.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 22.05.2014
Stellungnahme:
Gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 772 bestehen seitens des Fachbereichs Vermessungs- und Katasterwesen keine Bedenken. Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags sei vor Satzungsbeschluss erforderlich.
7.
Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co KG, mit Schreiben vom
22.05.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bringe die EGK zu der geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 772 folgende Stellungnahme vor:
Die Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG betreibe zwischen der Hohenbudberger Straße und dem Rheinufer ein Hochwasserpumpwerk. Dieses Hochwasserpumpwerk liege im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 772.
Das Hochwasserpumpwerk diene dazu, bei Hochwasser gereinigtes Abwasser und Regenwasser der Stadt Krefeld in den Rhein zu pumpen. Bei hohen Rheinpegelständen
könne das in der Kläranlage gereinigte Abwasser nicht mittels natürlichem Gefälle in
den Rhein abgeleitet werden und würde sich in das Stadtgebiet zurückstauen. Das
Hochwasserpumpwerk müsse somit stets betriebsbereit gehalten werden, werde aber
tatsächlich nur bei Hochwasser und zu Wartungszwecken betrieben. An der Südseite
des Pumpengebäudes verlaufe der Abwasserhauptkanal in Richtung Rhein. In diesem
Bereich seien unterirdisch Absperreinrichtungen in den Kanal eingebaut. Die südliche
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
49
Zugänglichkeit zu diesem Kanal, seinen Einrichtungen sowie zum Hochwasserpumpwerk müsse jederzeit gewährleistet werden.
Im Rahmen der Planung sei somit zu berücksichtigen, dass diese Flächen nicht für den
öffentlichen Verkehr oder die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen können. Dies betreffe
die Flurstücke Flur 37, 363, 520 und 367 sowie das Flurstück 905 unmittelbar angrenzend an die Hohenbudberger Straße.
Nach § 8 Abs. 1 BauNVO sollen Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Es sei fraglich, ob das Hochwasserpumpwerk
als öffentlicher Betrieb ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb ist. Bei
Hochwasser müssen ggf. bis zu fünf Dieselaggregate gleichzeitig betrieben werden. Die
hierdurch verursachten Lärm-, Geruchs-, und Schadstoffemissionen seien bei der Planung zu berücksichtigen.
8.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014
Stellungnahme:
Zum vorliegenden Planentwurf beziehe die Handwerkskammer insoweit Stellung, als
dass sie Planungsanlass und –ziele grundsätzlich begrüßen. Bezüglich der im Planumfeld ansässigen Gewerbebetriebe gehe die Handwerkskammer davon aus, dass durch
die auf Basis des Lärmgutachtens erarbeiteten Festsetzungen zum Lärmschutz die Belange der ansässigen Gewerbebetriebe sachgerecht aufgenommen werden und deren
Standorte weiterhin gesichert seien.
Außerdem werde der Ausschluss von Einzelhandel und von Vergnügungsstätten gemäß
Einzelhandelskonzept und Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld von der
Handwerkskammer grundsätzlich unterstützt. Diese Festsetzungen können dazu dienen, bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden und die Flächen für die dort originär
vorgesehenen Nutzungen vorzuhalten. Gleichzeitig könne auf diese Weise sogenannten Trading-down-Effekten vorgebeugt werden.
9.
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld habe zum Bebauungsplan Nr. 772 weder Bedenken noch Anregungen. Sie begrüßen die Revitalisierung der Uerdinger Rheinseite und die Investitionen in hochwertige Projekte nachdrücklich im Interesse der regionalen Wirtschaft als
etwaige ausführende Firmen sowie die durch die Projekte voraussichtlich gestärkte
Kaufkraft in Krefeld.
10.
Landesbetrieb Straßenbau NRW-Autobahnniederlassung Krefeld, mit
Schreiben vom 03.06.2014
Stellungnahme:
Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen o.a. Bauleitplanung, da das Plangebiet ca.
1.600 m östlich der von dort zu unterhaltenden Autobahn 57 liege. Sofern durch die
Planung Mehrverkehre erzeugt werden, infolge derer Verkehrsanlagen im umliegenden
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
50
klassifizierten Straßennetz anzupassen seien, erfolgt der Umbau zu Lasten des Vorhabenträgers.
11. IHK- Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 05.06.2014
Vorbemerkung:
Mit Schreiben vom 05. Mai 2014 habe die Stadt Krefeld die IHK-Mittlerer Niederrhein
erneut die Möglichkeit gegeben, zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 772 Stellung zu
nehmen. Wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07. Dezember 2011 ausführlich dargestellt, sei die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein seit dem
Beginn der Planungen strikter Befürworter des Projektes Rheinblick, da mit diesem
große Chancen für eine positive städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung des
Stadtteils Uerdingen verbunden seien.
Um mit dem neuen Bebauungsplan Nr. 772 rechtlich sichere Rahmenbedingungen für
die Realisierung des Projektes zu schaffen, sei es unabdingbar, dass die einzelnen Belange der Eigentümer, Investoren und Nutzer, aber auch die begrenzenden Belange,
wie beispielsweise die des Immissionsschutzes, so miteinander in Einklang gebracht
werden, dass für alle Parteien eine Win-Win-Situation entstehe.
Um langfristig zufriedene Nutzer in diesem Stadtquartier ansiedeln zu können und
gleichzeitig keine nachträglichen Einschränkungen für die umliegenden Gewerbebetriebe zu verursachen, solle daher die Stadt Krefeld bei der Auswahl der textlichen
Festsetzungen und im Hinblick auf die lärmschützenden Maßnahmen eine größtmögliche Sorgfalt walten lassen. In keinem Fall dürfe das „Prinzip Hoffnung“ und „Vertrauen
auf die Verständnisbereitschaft der künftigen Nutzer des Gebietes“ Grundlage für Regelungen in dem Bebauungsplan sein. Vor diesem Hintergrund trage die Industrie- und
Handelskammer Mittlerer Niederrhein folgende Anregungen vor:
11.1 Langfristige Sicherung des Chemiestandortes Uerdingen:
a) Mit der Umplanung soll die bisherige Industriegebietsdarstellung entfallen. Das
Plangebiet grenze an den Chempark-Standort Krefeld-Uerdingen an. Dieser Chemiestandort erfordere mit seinen besonderen Anlagen sowie Ver- und Entladeeinrichtungen in Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen eigene Abstandsnotwendigkeiten
nach spezialgesetzlichen Vorschriften. Die Einhaltung dieser Abstandsflächen sei für
die betrieblichen Abläufe und die weitere Entwicklung des Chemparks KrefeldUerdingen zwingend erforderlich.
Insofern verweise die IHK-Mittlerer Niederrhein auf die Stellungnahme des ChemparkBetreibers. Um Wiederholungen zu vermeiden, verzichten die IHK-Mittlerer Niederrhein
an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung der Belange des Chemparks. Die in der
Stellungnahme angeführten Belange werden seitens der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein unterstützt. Die IHK-Mittlerer Niederrhein bitte um eine entsprechend wohlwollende Berücksichtigung im weiteren Verfahren, um langfristig den
Chemiestandort sichern zu können.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
51
b) Der Chempark Krefeld-Uerdingen sei in dem geltenden Regionalplan Düsseldorf und
auch in dem Entwurf des fortgeschriebenen Regionalplanes (Stand April 2014) als Gewerbe- und Industrieanlagenbereich (GIB) dargestellt. Insofern seien nicht nur der Status Quo und der Genehmigungsstand der Anlagen zu berücksichtigen, es seien vielmehr auch die Entwicklungsmöglichkeiten im Chempark im Rahmen der Bauleitplanung zu untersuchen.
Die Berücksichtigung der Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und
Industriebetriebe werden auch durch die neuen Regelungen der Landes- und Regionalplanung gefordert:
Ziffer 6.3-2 des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes NRW aus dem Jahr 2013 sehe einen Grundsatz „Umgebungsschutz“ vor. Danach sollen Regional- und Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
In die gleiche Stoßrichtung gehen die Leitlinien der Bezirksregierung Düsseldorf, die für
die Regionalplanforschung aufgestellt und am 28. Juni 2012 durch den Regionalrat beschlossen worden seien. Dort heiße es in Ziffer 1.1 „GIB für Emittenten sichern“: „Die
Bereiche für gewerbliche und industrielle Entwicklungen (GIB) sollen der Ansiedlung,
Bestandssicherung und Erweiterung emittierender Betriebe dienen. […] Rücken sensible Nutzungen, wie zum Beispiel Wohnen und Einzelhandel, an einen GIB heran, dann
ist von den Städten und Gemeinden im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an
die Ziele der Raumordnung darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB ausreichend Entwicklungsspielraum verbleibt. Das gilt auch für bestehende Reserven in den
GIB.“
c) In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 vom 07. Januar
2014 wird auf Seite 10, vorletzter Absatz, dargelegt, inwieweit die Gewerbelärmvorbelastung des Chemparks in die Berechnungen eingeflossen sei. Danach seien zukünftig
bei einer Vollauslastung des Chemparks flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend dem Stand zur Lärmminderung von 60 dB(A)/m² für die Industrieflächen und
50 dB(A)/m² für Gewerbegebietsflächen zu berücksichtigen.
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein gehe davon aus, dass diese
flächenbezogenen Schallleistungspegel mit dem Chempark-Betreiber abgesprochen
seien. Die zugrunde gelegten flächenbezogenen Schalleistungspegel liegen unter den
üblichen Schalleistungspegeln für Industriegebiete.
d) Der Chempark-Betreiber habe die IHK-Mittlerer Niederrhein darauf hingewiesen,
dass die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 die Vorbelastung
durch den Chempark und durch den Betrieb des TSA R 141 nicht richtig aufnehme. Der
Bebauungsplan dürfe daher in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden. Es
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
52
bedürfe einer Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der durch den Chempark-Betreiber angemahnten Mängel.
11.2 Keine Betriebsleiterwohnungen in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3:
Die vorgesehenen Nutzungen, die im Hinblick auf die Gewerbegebiete auch Betriebsleiterwohnungen (GE 2 und GE 3) und in den Mischgebieten auch allgemeine Wohnnutzungen zulassen, rücken näher an bestehende industrielle Anlagen heran. Wie bereits
im Rahmen der Stellungnahme vom 07. Dezember 2011 angeregt, wiederhole die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein die Notwendigkeit, Betriebsleiterwohnungen innerhalb der Gewerbegebiete auszuschließen.
Diese Anregung werde auch durch die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 vom 07. Januar 2014 gestützt. Dort heiße es auf Seite 18, 3. Absatz:
„Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist an den geplanten schutzbedürftigen Nutzungen nach DIN 4109 im Gewerbegebiet die Einhaltung der zulässigen Emissionsrichtwerte nach TA Lärm nachzuweisen. Aufgrund der zu erwartenden Beurteilungspegel durch Gewerbelärm nachts > 50 dB(A) sollten Wohnnutzungen entsprechend im gesamten Gewerbegebiet ausgeschlossen werden.“
11.3 Keine schutzwürdigen Nutzungen in der Nähe der Achtungsgrenze nach Störfallrecht:
Nach Auskunft des Chempark-Betreibers sei die Darstellung der Achtungsgrenze gemäß Störfallverordnung ungenau übernommen worden. Sie solle an die Grenze zwischen MI 1 und GE 3 und der dortigen Topografie verschoben werden.
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sollen Vorhaben mit schutzbedürftigen Nutzungen vollständig ausgeschlossen werden.
Innerhalb des GE 3 sollen intensiv schutzbedürftige Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr ausgeschlossen werden.
Ab dem südlichen Bereich GE 3 in Richtung Norden sollen in dem Bebauungsplan kein
Fuß- und/oder Radweg oder Flächen mit Promenadencharakter ausgewiesen werden.
11.4 Berücksichtigung der Belange des Hafen Krefeld:
Auch nach Änderung der Hafenverordnung verbleibe der Teil der Promenade in dem
Hafengebiet. Der Hafen Krefeld sei in dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes
(Stand 2013) als landesbedeutsamer Hafen dargestellt. Nach Ziel 8.1-9 des LEPEntwurfes seien die landesbedeutsamen Häfen vor dem Heranrücken von Nutzungen zu
schützen, die geeignet seien, die Hafennutzung einzuschränken.
Ziel 8.1-9 führe weiter aus, dass die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen so zu entwickeln seien, dass die ihnen zugedachten
Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. Insoweit bedürfe die vorgesehene Planung einer Überprüfung im Hin-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
53
blick auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Landesentwicklungsplanentwurfes, die
bereits jetzt als Grundsatz in der Abwägung zu berücksichtigen seien.
11.5 Verlagerung der Schiffsliegeplätze:
Unmittelbar vor dem Bebauungsplangebiet seien für den Chempark Schiffsliegeplätze
eingerichtet. Anders, als die Begründung zum Bebauungsplan suggeriert, habe der
Chempark-Betreiber mitgeteilt, dass die Verlagerung des Schiffsliegeplatzes noch nicht
abschließend geklärt sei. Die Verlegung des Schiffsliegeplatzes sei wesentlich für die
Möglichkeit der Ansiedlung von Wohnnutzungen. Insofern rege die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an, das weitere Bebauungsplanverfahren entweder
ruhen zu lassen, bis eine Verlegung des Schiffsliegeplatzes rechtssicher geklärt sei
oder alternativ in den Bebauungsplan eine Bedingung einzufügen, nach der Wohnen
innerhalb der Gewerbe- und Mischgebiete erst dann zulässig sei, wenn die Schiffsliegeplätze verlegt seien.
11.6 Vorkehrungen gegen den Binnenschifffahrtslärm:
Wie bereits dargelegt, setze Ziel 8.1-9 des LEP-Entwurfes fest, dass die Wasserstraße
Rhein so zu entwickeln sei, dass sie die ihr zugedachte Funktion im multimodalen Güterverkehr angemessen erfüllen könne. Hierzu gehöre auch, dass neue Wohnbauplanungen den vorhandenen Binnenschifffahrtslärm nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch weitere Vermeidungsmaßnahmen treffen.
Anders, als in der Begründung zu dem Planentwurf auf Seite 25 dargelegt, sei die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein durchaus der Meinung, dass es
Möglichkeiten gäbe, die Geräusche des Binnenschifffahrtverkehrs in den neuen Wohnungen zu reduzieren. Lösungsmöglichkeiten können beispielsweise nicht zu öffnende
Fenster von schutzwürdigen Räumen und der Einbau von Lüftungseinrichtungen in
sämtlichen Räumen sein.
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege daher an, innerhalb des
gesamten Plangebietes Lüftungseinrichtungen und nicht zu öffnende Fenster zu
schutzwürdigen Räumen zwingend in dem gesamten Plangebiet vorzusehen.
11.7 Stilllegung der Krananlage „Unteres Werft“:
Ausweislich der Begründung auf Seite 53 sei der Konflikt zwischen der Krannutzung im
Bereich „Unteres Werft“ und der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten zwingend notwendig. Aktuell scheine jedoch noch keine abschließende vertragliche Regelung zu bestehen. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein weise darauf hin, dass der Bebauungsplan nicht vor Abschluss eines rechtssicheren Vertrages
rechtskräftig werden kann.
12. SWK Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 05.06.2014
Stellungnahme der SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Für den Bebauungsplan bestehen folgende Hinweise:
Die Entwässerung des geplanten Gebietes sei im Mischsystem vorgesehen.
Der südliche Teil sei im Trennsystem zu entwässern.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
54
Es sei vorgesehen, ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept zu erstellen.
Die Entwässerung der befestigten Flächen vom anfallenden Niederschlagswasser
erfolge im Trennsystem.
Für den Fall der Versickerung von Regenwasser müsse ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden.
Stellungnahme der SWK AQUA GmbH (Wasser):
Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung der Bebauung mit Trinkwasser sei ausgehend von den in den umliegenden
Straßen vorhandenen Leitungen möglich.
Stellungnahme der SWK NETZE GmbH (Elektrizität und Gas):
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für
die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs
erforderlich.
Die nachfolgend aufgeführten und zitierten Punkte, die der Bezirksvertretung Uerdingen (18.03.2014) und dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
(03.04.2014) vorgelegt worden seien, sollen in die Begründung aufgenommen werden:
„Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest. Der Bauteilplan
definiert durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen den Rahmen, in dem künftige Hochbauten errichtet werden können. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld am 22.10.2012 ist daher im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung nicht absehbar, ob eine der beiden Trafostationen sowie die Schaltstelle aufgrund von künftigen
Bauvorhaben versetzt werden muss.“
„Nähere Regelungen können daher erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
geklärt werden. Im städtebaulichen Vertrag wird ein Hinweis aufgenommen, dass gegebenenfalls das Versetzen von Trafostationen bzw. einer Schaltstelle Kosten hervorruft, die durch den Investor beglichen werden müssen.“
„Sofern die Bauvorhaben mit dem Erhalt der bestehenden Einrichtungen vereinbart
sind, entstehen dem Investor auch keine Kosten. Durch die Aufnahme des Hinweises
im Vertrag wird der Investor über diesen Kostenpunkt informiert und er kann rechtzeitig
sine Projektplanung und Kostenkalkulation danach ausrichten. Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen hat am 23.10.2012 eine Kopie der Stellungnahmen der
SWK-Netze mit der Bitte um Aufnahme eines Hinweises in den zu erstellenden Vertrag
bekommen.“
„Ob der Anregung der Stadtwerke Netze GmbH hinsichtlich des Erhalts der Trafostation
an der Hohenbudberger Straße gefolgt wird, ist Gegenstand der Baugenehmigung. Der
Bebauungsplan kann den Erhalt bestehender Stationen nicht verbindlich sichern.
Durch den Hinweis im Vertrag und die Abschichtung auf das Baugenehmigungsverfah-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
55
ren kann dem Belang entsprochen werden. Dieses Vorgehen wurde am 22.10.2012
einvernehmlich abgestimmt.“
Stellungnahme der SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Grundsätzlich bestehen aus Sicht der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine Bedenken gegen einen Ausbau entsprechend des oben genannten Bebauungsplanes.
In den südlichen und östlichen Bereichen des Bebauungsplanes befinden sich vorhandene Beleuchtungskabel und Lichtpunkte, welche zu schützen oder zu demontieren
seien. Des Weiteren befinde sich noch eine Schaltstelle an einem Nebengebäude des
ehemaligen Zollamtes. Nach dem vorliegenden Plan werde diese Stelle überplant, so
dass die Schaltstelle versetzt werden müsse. Bei allen Bauaktivitäten sei die, an das
geplante Baugebiet angrenzende öffentliche Straßenbeleuchtung vor Beschädigungen
zu schützen.
Stellungnahme der SWK SETEC GmbH (Fernwärme):
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 07.03.2014 IV. Anlass
der Planung und Entwicklungsziele, Pkt. 2.4 Energiekonzept (siehe Seite 21) dargelegt,
werde auf die bestehende Fernwärmeleitung innerhalb der Dujardinstraße und der Hohenbudberger Straße hingewiesen. In der Anlage zu diesem Schreiben sei der geplante
Leitungsverlauf dargestellt. Weiterhin werde auf einen Anschluss- und Benutzungszwang an diese Fernwärmeleitung auf vertraglicher Basis verwiesen, deren nähere Ausgestaltung noch ausstehenden Vertragsverhandlungen vorbehalten bleiben solle.
Mit Errichtung der Dujardin-Leitung habe die SWK bereits vorsorglich Kapazitätsreserven für potenzielle weitere Fernwärmenetzanschlüsse geschaffen und sei damit investiv in Vorlage getreten. Daher sei es von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, weiteres Fernwärmepotenzial am Uerdinger Rheinufer und insbesondere das RheinblickAreal zu erschließen.
Die SWK möchte ferner anmerken, dass eine Erschließung des Rheinblicks mit Fernwärme zu keinem weiteren Anstieg der Emissionen – insbesondere der CO2- und
Feinstaubbelastung – im Hafenbereich führen würde. Weiterhin werde die Krefelder
Fernwärme umweltfreundlich und überwiegend in Kraft-Wärme-Kopplung in der Abfallverbrennungsanlage bereitgestellt. Hierbei werde ein Primärenergiefaktor von 0,45 realisiert. Es scheine der SWK deshalb gleichermaßen aus ökologischen und ökonomischen Gründen geboten, die bisherige energetische Konzeption durch einen verbindlichen Fernwärmeanschluss- und Benutzungszwang zu ersetzen und eine entsprechende
Formulierung im hier in Rede stehenden Bebauungsplanplan vorzusehen.
Weiterhin werde um rechtzeitige und intensive Einbindung bei der weiteren Planung
gebeten.
Weiterhin werde gebeten den zukünftigen Investoren mitzuteilen, dass die weitere Abstimmung der Bauvorhaben frühzeitig über die im Schriftkopf genannte Ansprechpartnerin zentral zu koordinieren sei.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
56
13. Rheinhafen Krefeld GmbH & Co. KG
Stellungnahme vom 05.06.2014:
Zunächst verweise der Rheinhafen Krefeld auf die Schreiben vom 15.02.2012 und
21.03.2014, in denen auf Regelungsbedarf bezüglich der Unterhaltung des Uferstreifens hingewiesen werde. Hieran halte der Rheinhafen Krefeld fest und würden entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan, unabhängig vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, begrüßen.
Der Rheinhafen Krefeld entnehme dem Bebauungsplanentwurf, dass ein Anpflanzungsstreifen zwischen der Verkehrsfläche und dem Ufer, der die Erreichbarkeit des
Ufers und der Böschungen beeinträchtigen könnte, nicht mehr dargestellt sei. Dies
entspreche dem Wunsch des Rheinhafens Krefeld, damit die erforderlichen Wartungsund Pflegearbeiten durchgeführt werden können.
In den textlichen Festsetzungen sei festgehalten, dass die Hafenverordnung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werde. Der Rheinhafen Krefeld bitte, auch eine zeichnerische Darstellung vorzunehmen.
Stellungnahme vom 21.03.2014:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772 – Rheinblick sei am 18.03.2014 in der Bezirksvertretung Uerdingen vorgestellt worden.
Der Rheinhafen Krefeld möchte aus diesem Anlass noch einmal auf die Anmerkungen
zur Ausgestaltung des Ufers im Bereich Rheinblick hinweisen, die der Stadt bereits mit
Schreiben vom 15.02.2012 bereits mitgeteilt wurden.
Nach wie vor halte der Rheinhafen Krefeld es für zwingend erforderlich, zu regeln, wie
genau der Pflanzstreifen zwischen dem Geh- und Radweg einerseits und dem Uferstreifen andererseits gestaltet werden soll, damit eine Unterhaltung des Uferstreifens vom
Land aus weiterhin möglich sei. Es müsse nach wie vor ebenfalls eine Regelung dazu
getroffen werden, dass für Unterhaltungsarbeiten am Ufer eine Benutzung des Gehund Radweges auch für Fahrzeuge des Rheinhafens und von ihm zu dem Zweck beauftragte Unternehmen möglich und zulässig sei.
Der Rheinhafen Krefeld bitte zudem um Mitteilung der Stadt Krefeld, ob aus Sicht der
Stadt Krefeld mit dem Flächenumgriff und den Inhalten des Bebauungsplanes keine
Unterbrechung des einheitlichen Hafengebietes gegeben sei.
Auch möchte der Rheinhafen Krefeld nochmals anfragen, ob der städtebauliche Vertrag
im Hinblick auf den Bebauungsplanentwurf Nr. 772 anzupassen sei.
Stellungnahme vom 15.02.2012:
Die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG habe keine Bedenken, wenn der Geltungsbereich der
Hafenverordnung in der vorgeschlagenen Form geändert werde.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
57
Der Rheinhafen Krefeld halte es allerdings für dringend erforderlich, zu regeln, wie genau der Pflanzstreifen zwischen Geh- und Radweg einerseits und dem Uferstreifen andererseits gestaltet werden solle, damit eine Unterhaltung des Uferstreifens vom Land
aus weiterhin möglich sei. Es müsse ebenfalls eine Regelung dazu getroffen werden,
dass für Unterhaltungsarbeiten am Ufer eine Benutzung des Geh- und Radweges auch
für Fahrzeuge des Rheinhafens und vom Rheinhafen Krefeld zu dem Zweck beauftragten Unternehmen möglich und zulässig sei.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 677/I wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG und der Stadt Krefeld geschlossen. Es
werde um Mitteilung gebeten, ob dieser Vertrag im Hinblick auf den neuen Bebauungsplan anzupassen sei.
14. Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53, mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme 14.1, Dezernat 22- Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der
Kampfmittelbeseitigung:
Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) werde auf folgende alte Stellungnahme vom 02.12.2008
(22.5-3-5114000-125/08) verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben.
Stellungnahme 14.2, Dezernat 25- Verkehr:
Seitens der Belange des Verkehrs (Dez. 25) werden keine Bedenken vorgetragen.
Stellungnahme 14.3, Dezernat 26- Belange des Luftverkehrs:
Das Planungsgebiet befinde sich in Schutzzonen für Flug – Navigationsanlagen gemäß
§ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Objekte, die diese Anlagen stören können, dürfen
nicht errichtet werden! Für Hindernisse (Krane, Bauhilfsanlagen, etc.) die eine Höhe
über Grund von 25 m überschreiten sollen, sei nach entsprechender rechtzeitiger Anzeige seitens des Verantwortlichen (Hindernisart, Höhe über alles, Standort, Koordinaten WGS 84 in Grad, Minuten, Sekunden) eine Vorprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 – möglicher Störungen der Navigationsanlagen durch die Errichtung
der Hindernisse erforderlich.
Stellungnahme 14.4, Dezernat 33- ländlichen Entwicklung und Bodenordnung:
Es werden keine Bedenken und Anregungen vorgetragen.
Stellungnahme 14.5, Dezernat 35- Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnungs- und
Denkmalangelegenheiten:
Es bestehen keine Bedenken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Planungsgebiet das eingetragene Denkmal „Zollamt“, Am Zollhof 7, befinde. Deshalb seien für jegliche Maßnahmen, die das Denkmal berühren, bei der zuständigen Denkmalbehörde - Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 35.4 – ein Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9
DSchG NRW zu stellen.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
58
Stellungnahme 14.6, Dezernate 51 und 52:
Die Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernats 51) sowie der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) seien nicht betroffen.
Stellungnahme 14.7, Dezernat 53- Immissionsschutz:
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit
Mitteln der Bauleitplanung die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen (sog. „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Artikels 3 der Nr. 5 der Richtlinie
96/82/EG – Seveso-II-Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete
und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Durch die
Einhaltung von angemessenen Abständen zu schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen sollen die Auswirkungen von sogenannten „Dennoch-Störfällen“ so gering wie
möglich gehalten werden („passiv-planerischer Gefahrstoffschutz“).
Das Plangebiet „Rheinblick“ befinde sich südlich von dem CHEMPARK KrefeldUerdingen und innerhalb der Achtungsabstände der dort befindlichen Betriebsbereiche
nach der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV. Im Jahr 2008 erstellte der TÜV Nord ein
Gutachten zur Verträglichkeit des Projekts „Rheinblick“ mit den benachbarten Betriebsbereichen innerhalb des CHEMPARKS Krefeld-Uerdingen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Mit dem Schreiben
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 26.09.2014 werde bestätigt, dass die Aussagen des Gutachtens weiterhin gültig seien. Das o. g. Gutachten ermittelte „Achtungsgrenzen“ für die benachbarten Betriebsbereiche des Plangebietes „Rheinblick“. Ein Teil des Plangebietes befinde sich innerhalb der ermittelten
Achtungsgrenzen. Für den Bereich, der innerhalb der Achtungsgrenzen liege, schließe
der Bebauungsplan Nr. 772 Rheinblick schutzbedürftige Bereiche und Nutzungen aus.
Aus Sicht des Dezernats 53 bestehen gegen das vorgestellte Planvorhaben keine Bedenken.
Stellungnahme 14.8, Dezernat 54: Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener
Umweltschutz
ÜSG/HWRM:
Das Bebauungsplangebiet liege im Bereich des Rheinufers im Überschwemmungsgebiet des Rheins, welches sich derzeit im Festsetzungsverfahren befinde. Für das Überschwemmungsgebiet gelten die ordnungsbehördlichen und gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 78 WHG in Verbindung mit § 113 LWG. Der Verordnungstext, der Erläuterungsbericht sowie die zugehörigen Karten seien auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf abrufbar.
Der Rhein wurde im Rahmen der Umsetzung der HochwasserrisikomanagementRichtlinie als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet. Für
die im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete wurden
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
59
bis Ende 2013 auch Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt.
Diese Karten seien auf der Flussgebiete-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen
abrufbar:
Im Rahmen der Erstellung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden auch die sogenannten geschützten Gebiete ermittelt. Dies seien die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Das Bebauungsplangebiet grenze an die geschützten Gebiete. Wenn die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagen oder überströmt werden, sei in diesen Bereichen kein
Schutz mehr vorhanden. Die entsprechenden Karten können ebenfalls unter dem oben
genannten Link auf der Flussgebiete-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.
Ebenfalls im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements wurden die Auswirkungen
seltener bzw. extremer Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis ergebe, dass die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 772 bei einem
solchen Ereignis vom Rhein überflutet werden könnte.
Hochwasserschutz
Gegen die Darstellungen zum Hochwasserschutz in textlicher Form und in den beigefügten Plänen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 772 Rheinblick bestehen aus der
Sicht des Teildezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – keine Bedenken. Dargestellt sei nachrichtlich eine – wie auch immer aufgebaute - Hochwasserschutzanlage
zur Abwehr des Bemessungshochwassers im Rhein, welche bisher angedacht durch die
hochwasserschutzpflichtige Stadt Krefeld unter dem Arbeitstitel „Uerdingen II“ realisiert werden soll.
Ein Scopingtermin zur Festlegung der Untersuchungsumfänglichkeiten- und Tiefen habe bereits im März 2012 bei der Bezirksregierung Düsseldorf stattgefunden. Im Übrigen
werde auf die Stellungnahme zum Vorläufer Bebauungsplan 677/I vom 13.11.2008
verwiesen. Die in dieser Stellungnahme des Dezernates 54.4 gemachten Äußerungen
behalten voll umfänglich ihre Gültigkeit.
Stellungnahme vom 13.11.2008:
In der Begründung des Bebauungsplan und in den Ausführungen zur Flächennutzungsplanänderung werde die „IST- Situation“ aus Hochwassersicht zutreffend dargelegt. Die
vorhandene Hochwasserschutzanlage entspreche derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik und müsse deshalb zukünftig angepasst werden. Dieses Anpassungserfordernis hindere aber grundsätzlich nicht die vorgesehene bauliche Folgenutzung
des Plangebietes. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien, könne nur im
Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens beurteilt werden.
Stellungnahme 14.9, Beteiligung der Unteren Umweltbehörden:
Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
60
berührt sein, werde gebeten diese durch die zuständigen unteren Umweltbehörden
o. g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen.
15. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 06.06.2014
Stellungnahme:
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befänden sich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co.
KG). Es solle beachtet werden, dass sich im angrenzenden Bahnbereich Kabeltrassen
befänden.
16. PleDOC GmbH, mit Schreiben vom 10.06.2014
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei
die PleDOC GmbH mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen der Bearbeitung
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verträgen beauftragt. In den
Bebauungsplanentwurf habe die PleDOC GmbH die Trassenführung der eingangs aufgeführten Ferngasleitung graphisch übernommen und leitungsbezogene Daten hinzugeschrieben. Die genaue Lage der Leitung sei den beiliegenden Bestandsunterlagen zu
entnehmen.
Die Darstellung der Versorgungsanlage sei im Bebauungsplanentwurf sowie im Kataster- und Bestandsplan nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Wie den Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 772 – Rheinblick, zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – zu entnehmen sei, wurden die Hinweise und
Auflage zur im Geltungsbereich vorhandenen Ferngasleitung aufgenommen.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 772 – Rheinblick, zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – bestehen seitens der PleDOC GmbH keine
grundsätzlichen Bedenken.
Die PleDOC GmbH bitte jedoch in den textlichen Festsetzungen, Blatt 3 zum Bebauungsplan, unter Punkt V Hinweise, Nr. 5. Stillgelegte Ferngasleitung, das Unternehmen
„RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH“ in „Thyssengas GmbH“ zu korrigieren.
Weitere Hinweise seien dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abschließend werde mitgeteilt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine von der
PleDOC GmbH verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
61
17.
Fachbereich Grünflächen/Untere Landschaftsbehörde, mit Schreiben vom
11.06.2014
Stellungnahme zum Rodungsverbot:
Im Hinblick auf die planungsrechtliche Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB,
den hohen bisherigen Versiegelungsgrad und auf den Umstand, dass die Bäume im
Garten der denkmalgeschützten Müncker-Villa mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen sind, seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen. Es
werde jedoch gebeten einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze nicht im Verbotszeitraum des § 39
BNatSchG erfolgen darf. Da es sich im Bebauungsplan-Gebiet weitgehend um Brachen,
also nicht um gärtnerisch genutzte Grundstücke handelt, gelte das in diesem Fall auch
für den Baumbestand.
Stellungnahme aus artenschutzrechtlicher Sicht:
Die Tabelle Nr. 10 - Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Vogelarten - sei nicht mehr
auf dem neuesten Stand. Mittlerweile sei die Rote Liste der gefährdeten Brutvögel NRW
überarbeitet worden. Sie liege in der 5. Fassung, Stand Dezember 2008, vor.
Folgende Vogelarten haben sich in ihrem Gefährdungsstatus verschlechtert und seien
neu mit auf die Rote Liste gekommen: Der Turmfalke und der Star stehen aktuell auf der
Vorwarnliste und sind von Schutzmaßnahmen abhängig (Kürzel: VS). Der Haussperling,
die Bachstelze, der Bluthänfling und auch der Fitis stehen auf der Vorwarnliste (Kürzel:
V). Alle anderen haben ihren Gefährdungsstatus beibehalten. Die Dorngrasmücke sei
dagegen als ungefährdet für das Land NRW eingestuft worden.
Die Tabelle Nr. 11 - Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Fledermausarten – sei
ebenfalls nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die aktuelle Rote Liste der Säugetiere in
NRW sei datiert vom November 2010.
Folgende Fledermausarten haben sich in ihrem Gefährdungsstatus geändert. Der Große
Abendsegler als hier ziehende Art stehe auf der Vorwarnliste (Kürzel: V). Die Rauhautfledermaus als hier ziehende Art werde als ungefährdet eingestuft. Die Wasserfledermaus sei mit Kürzel G eingestuft, das heißt, es liege eine Gefährdung unbekannten
Ausmaßes vor. Alle anderen haben ihren Gefährdungsstatus beibehalten.
Die Neubewertung habe daher auch in den Umweltbericht miteinzufließen, das heißt
die Kapitel (z. B. S. 85 - Avifauna) zu den entsprechenden Arten müssen überarbeitet
werden. Möglicherweise habe dies auch Auswirkungen auf die Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Gutachten aufgeführt seien.
Da teilweise über sechs Jahre zwischen den Begehungen im Rahmen der Erstellung der
Gutachten vergangen sind, sei zumindest auf Bauantragsebene eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Untersuchung nach Quartieren planungsrelevanter Arten beim Abriss
und auch auf der Ebene von Gebäudesanierungsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen, da von diesen Maßnahmen Fledermäuse sowie Gebäudebrüter betroffen seien können. Die Untersuchungen zu den Brutvögeln und Fledermäusen wurden im April
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
62
2008 und zusätzlich in der Zug- und Winterruhezeit der Fledermäuse von Herbst 2008
bis Februar 2009 durchgeführt.
Auf Seite 126 unter der Überschrift: „Artenschutz/Tierschutz“ sei in der Überschrift das
Wort „Tierschutz“ zu entfernen und unter der fünften Auflistung sei der Satz wie folgt zu
korrigieren: „Die einzelnen Maßnahmen zum Artenschutz (für Tierarten) sind mit der
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ Der Tierschutz im gesetzlichen Sinne liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Unteren Landschaftsbehörde.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Stellplätze und Garagen:
Zur textlichen Festsetzung, 3.2.7: Im zukünftigen Fußgängerbereich ist eine Tiefgarage
zulässig, gleichzeitig sind unter Punkt: 6.2.2 20 Bäume zur Anpflanzung vorgesehen
und dauerhaft zu erhalten.
Bei der Planung der Tiefgarage mit neuen Bäumen im Fußgängerbereich sei darauf zu
achten, dass in der Tiefgarage entsprechende Aussparungen zu Lasten von Parkplätzen
hergestellt werden, die es den Bäumen erlaube, mit den Wurzeln den gewachsenen
Boden zu erreichen.
Zur textlichen Festsetzung, 3.2.8:
Im zukünftigen Fußgängerbereich sei eine Tiefgarage zulässig, gleichzeitig sind unter
Punkt: 6.2.3 10 Bäume zur Anpflanzung vorgesehen und dauerhaft zu erhalten.
Bei der Planung der Tiefgarage mit neuen Bäumen im Fußgängerbereich sei darauf zu
achten, dass in der Tiefgarage entsprechende Aussparungen zu Lasten von Parkplätzen
hergestellt werden, die es den Bäumen erlaube, mit den Wurzeln den gewachsenen
Boden zu erreichen.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen:
Es fehle die zeichnerische Darstellung der zu erhaltenden 12 Bäume des Gartens der
Villa Müncker und der beiden südlichen Bäume in der Dujardinstraße im Plan. Hier sei
aus der Zeichenerklärung das entsprechende Symbol zu entnehmen und darzustellen.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Anpflanzfestsetzungen im öffentlichen Verkehrsraum:
Zur textlichen Festsetzung 6.2.1: Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume könne auf 12
erhöht werden. Mit den beiden im südlichen Teil zu erhaltenden Bäumen könne in der
ehemaligen Gleistrasse eine durchgehende Grünachse entstehen, die nur von Tiefgaragenzufahrten unterbrochen werde. Auf weitere Stellplätze sei hier zu verzichten. Damit
ergebe sich eine nördliche Verlängerung der bestehenden Wallanlage in Richtung Hohenbudberger Straße.
Zur textlichen Festsetzung 6.2.2: Unter Berücksichtigung der zukünftigen Tiefgarage
mit Aussparungen für Bäume, könnte die Anzahl der vorgesehenen Bäume auf 15 redu-
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
63
ziert werden. Auch mit dieser Anzahl von Bäumen lasse sich ein städtischer Raum gliedern und interessant gestalten.
Zur textlichen Festsetzung 6.2.3: Die zu pflanzende Anzahl von Bäumen könne auf 6
reduziert werden, da der Fußgängerbereich und die unmittelbare Bebauung eine sehr
enge städtebauliche Situation darstellen. Zusätzliche Versorgungsleitungen engen den
Lebensraum der Bäume ein. Die neuen Bäume seien in Tiefgaragenaussparungen zu
pflanzen.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Anpflanzfestsetzungen in den Baugebieten:
Durch die zum Teil sehr diffizilen Baumstandorte ergebe sich eine geänderte Auswahlliste: Es sei die Vorgabe zu beachten, dass je fünf Stellplätze ein heimischer Laubbaum
(keine Obstbäume, keine Kronensonderformen wie z. B. ein Kugelahorn) mit einem
Stammumfang von 20 – 25 cm einzuplanen sei.
Um ein optisch einheitliches Bild von der Rheinseite zu erzielen, seien
Baum(nach)pflanzungen in unmittelbarer Rheinnähe mit derselben Baumart vorzusehen, die im Bereich der Rheindeichsanierung auf der Deichkrone Verwendung fand.
Daher seien die Baumarten Blumenesche und Baumhasel in die Vorschlagsliste 1 zu
integrieren.
Blumenesche
Baumhasel
Feldahorn
Winterlinde
Hainbuche
Fraxinus ornus
Corylus colurna
Acer campestre
Tilia cordata
Carpinus betulus
Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm
Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm
Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm
Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm
Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm
Anmerkung:
Die zukünftigen Bäume müssen zum Teil in engen Straßenbereichen stehen, die über
ein erhöhtes Windaufkommen verfügen. Die Verdunstung wird steigen. Helle Bodenbeläge bedeuten Stress für die Bäume. Ein Teil der Bäume steht in Tiefgaragenaussparungen. Hier sind Tiefwurzler zu bevorzugen (Blumentopfeffekt vermeiden).
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: fehlender Hinweis auf die städtische
Satzung:
Es fehle ein Hinweis auf das Ortsrecht mit der Ordnungsziffer 6.03: -Satzung über
Kleinkinderspielplätze auf Grundstücken in der Stadt Krefeld. Auf allen Grundstücken,
die eine zukünftige Wohnbebauung beinhaltet, sei ein Kleinkinderspielplatz herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: öffentlicher Spielplatz:
Auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers vom 31.7.1974 – V C2 -901.11
(am 01.01.2013: MSWKS) ist im Rahmen der Bauleitplanung der Hinweis für die Planung von Spielflächen zu beachten.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
64
Im Bebauungsplan 772 sei ein Spielbereich Typ B vorzusehen, der mindestens 400 m²
(netto) betragen sollte. Es biete sich hier die westliche Fläche vor dem Zollamt an. Sollte eine planrechtliche Festsetzung hier nicht möglich sein, sei der vorhandene südwestlich gelegene öffentliche Spielplatz „Am Zollhof“, knapp außerhalb des Bebauungsplanes 772 gelegen, aufzuwerten. Hierfür seien im geplanten städtebaulichen Vertrag Mittel als Infrastrukturmaßnahme anzumelden. Die Höhe der erforderlichen Mittel
für diese Infrastrukturmaßnahme müsse noch ermittelt werden.
Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Dachbegrünung:
Für die nördlich gelegenen Gewerbeflächen GE 1 bis GE 3 sei eine Dachbegrünung vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis sei sowohl in der textlichen Festsetzung als auch
in der Erläuterung zum Bebauungsplan zu geben.
Die sich ergebenden Innenhöfe zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 und der
Bereich zwischen Gewerbegebiet GE 2 und GE 3 seien mit Bäumen zu begrünen und
dauerhaft zu erhalten.
18. Fachbereich Gesundheit, mit Schreiben vom 27.06.2014
Stellungnahme:
Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.
19. Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 02.07.2014
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 772 bestehen aus bauaufsichtlicher Sicht keine Bedenken.
Es werde dabei unterstellt, dass der am 30.04.2014 im Fachbereich Bauaufsicht eingegangene Bauantrag im Wesentlichen bei der Aufstellung berücksichtigt wurde. Des
Weiteren wäre eine Angabe der Bezugshöhen im Bebauungsplan für eine spätere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hilfreich. In der vorliegenden Planung werde die
Höhe 0,00 m = 33,10 m über NHN (BHQ 2014) als Bezugshöhe angesetzt. Die tatsächliche Höhe in diesem Bereich liege bei 32,10 m über NHN. Daraus ergebe sich derzeit,
dass im Baugenehmigungsverfahren die Bezugshöhe 33,10 m über NHN nach § 9
Abs. 3 BauO NRW genehmigen. Andernfalls wäre das VIII-geschossige Gebäude ein
Hochhaus.
20. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, mit Schreiben vom 07.05.2015
Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 19.11.2003 sowie vom 08.05.2008 habe man zu dem damaligen
Bebauungsplan Nr. 677/I Stellung genommen. Zu dem o. g. Bebauungsplan Nr. 772
haben man ebenfalls, unter Bezugnahme auf die zuvor genannten Schreiben, am
28.11.2011 Stellung genommen.
In Bezug auf die vorgenannten Schreiben erhebe man gegen den o. g. Bebauungsplan
in der derzeit geltenden Fassung Einwände, die wie folgt begründet würden:
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
65
Gemäß der textlichen Festsetzung 1.1.3 sei für den zur Straße hin gelegenen Teil des
Flügels sowie des Haupthauses die Nutzung zu Wohnzwecken unzulässig. Somit blei
nur die gewerbliche Nutzung. Hiergegen wende man sich. Insgesamt sei das Gebiet als
Mischgebiet ausgewiesen, womit eine Nutzung zum Wohnen als auch für das Gewerbe
möglich sei. Zurzeit werde der Flügel sowie das Haupthaus zur Unterbringung des Zollamtes Krefeld-Uerdingen sowie des Bildungs- und Wissenschaftszentrums des Zolls
(BWZ) genutzt. Es sei allerdings nicht abzusehen, ob nicht zu einem späteren Zeitpunkt
Umstände einträten, die eine andere Nutzung notwendig werden ließen. Insofern würde
hier eine Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern der umliegenden Liegenschaften vorliegen. Daher halte man eine Festsetzung der Nutzung für Gewerbe- sowie
Wohnzwecke für angemessen.
Gemäß Bebauungsplan seien für das bundeseigene Flurstück ausschließlich Stellplätze vorgesehen. Diese Tatsache verwehre die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt,
insofern die Notwendigkeit seitens des Nutzers belegt sei, die Errichtung einer Garage
an irgendeiner Stelle auf dem Grundstück. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der
Nutzer immer häufiger dazu übergehe, Dienstfahrzeuge anzuschaffen, dessen Unterbringung besonderer Sicherheitsvorkehrungen bedürfen und somit nicht einfach auf
einem Stellplatz untergebracht werden könnten. Durch die vorgesehene Regelung wäre
somit die Unterbringung notwendiger Arbeitsmittel des Nutzers, welche diese für die
Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten benötigten, gefährdet. Daher bitte man um Streichung der Festsetzung, dass ausschließlich Stellplätze auf der Fläche vorgesehen seien.
Gemäß der textlichen Festsetzungen 6.3.2 sei für das besagte Grundstück die Setzung
von zehn kleinkronigen Bäumen vorgesehen. Bei den Freiflächen handele es sich um
einen gewidmeten Amtsplatz für den Nutzer Zoll. Auf dem Amtsplatz würden u. a. Lastkraftwagen abgefertigt. Hierfür sei ein Rangieren der Fahrzeuge auf der ohnehin sehr
kleinen Fläche notwendig. Sollte die Verpflichtung bestehen, die vorgenannten Bäume
zu pflanzen, könne der Zoll seine hoheitlichen Aufgaben de facto nicht mehr ausführen. Gemäß der Zollordnung sei eine Abfertigung auf öffentlichen Straßen nicht zulässig. Daher begehre man die Befreiung von der Verpflichtung, auf dem Grundstück vorgenannte kleinkronigen Bäume pflanzen zu müssen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass die Baulinie des benachbarten Flügels /
Grundstücks auf das bundeseigene Flurstück reicht. Hier wäre eine Korrektur notwendig.
E.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Uerdingen erneut zur Anhörung vorgelegt.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
F.
66
Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
Der Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein – wird hiermit zur erneuten öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
Den unter B. vorgeschlagenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung (einschließlich Umweltbericht) wird gefolgt.
Der Planentwurf wird mit der Begründung (einschließlich des Umweltberichts) und den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt. Die
Fachverwaltung steht zur Erörterung zur Verfügung. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung
des Planentwurfes mit der Begründung (einschließlich des Umweltberichts) auf den
Internetseiten der Stadt Krefeld.
Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Sämtliche im Planverfahren von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange
eingebrachte Stellungnahmen werden zum Satzungsbeschluss in die Gesamtabwägung
eingestellt.
G.
Sonstiges
Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum
Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage
beigefügt ist, zu entnehmen.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 772 beigefügt.
Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15
67