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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 1531-15 (BP772).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,8 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:46

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein – wird zur erneuten öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. A. Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 22.09.2011 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein – mit der allgemeinen Zielsetzung gefasst, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnungsmaßnahmen am Krefelder Rheinufer nördlich der historischen Uerdinger Altstadt zu schaffen. Die Grundlage für diese Neuordnungsmaßnahmen bildet der aus dem 2003 durchgeführten städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangene städtebauliche Entwurf (Variante 2) von Prof. Coersmeier und Kiparlandschaftsarchitekten. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 21.09.2011 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 772 beschlossen, welche durch Aushang in der Zeit vom 07.11.2011 bis zum 18.11.2011 durchgeführt wurde. Die vorbegrachten Stellungnahmen wurden bereits in der Vorlage zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung aufgeführt und abgewogen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Vorlage (Vorlage Nr. 5865/14) verwiesen. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 03.11.2011 zur vorgelegten Planung zu äußern. In diesem Zusammenhang fand auch das sog. Scoping statt, um den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen und um sonstige Stellungnahmen und Hinweise einzuholen. Die Stellungnahmen sind in der Vorlage zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung (Vorlage Nr. 5865/14) aufgeführt, auf die verwiesen wird. Anhörung der Bezirksvertretung Die Bezirksvertretung Krefeld-Uerdingen hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772 in ihrer Sitzung am 31. Mai 2012 zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Sitzung der Bezirksvertretung Krefeld-Uerdingen wurde die Planung begrüßt und das Bebauungsplanverfahren sollte zügig vorangebracht werden. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 2 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 772 wurde der Bezirksvertretung KrefeldUerdingen erneut am 18.03.2014 zur Anhörung vorgelegt und zustimmend zur Kenntnis genommen. Beteiligung des Gestaltungsbeirats Aufgrund der Größenordnung und Bedeutung des Vorhabens RheinBlick sowie der kritischen Diskussion im Rahmen der Offenlage hinsichtlich der Geschossigkeit und der fehlenden maximalen Gebäudehöhenvorgaben der südlichen Spitze des Projektgebiets (Mischgebiet MI 2.4) wurde am 02.07.2014 dem Gestaltungsbeirat das Konzept des Investors vorgelegt. Der Gestaltungsbeirat nahm das Bauvorhaben positiv zur Kenntnis und lobte die beachtenswerte Qualität des Entwurfes. Kritisch wurde dagegen die Fassadengestaltung des Ergänzungsbaus des teilweise unter Denkmalschutz stehenden Ensembles gesehen. Hier wurde zwingend empfohlen, in Rücksprache mit der Denkmalbehörde, eine moderne, von der Historie abgelöste Fassaden- und Formensprache zu entwickeln und umzusetzen. Am 18.02.2015 erfolgte die erneute Beteiligung des Gestaltungsbeirats anhand der überarbeiteten Planungskonzeption. Der Gestaltungsbeirat nahm die überarbeiteten Pläne positiv zur Kenntnis und lobte die Bereitschaft des Entwurfsverfassers, den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates aus der letzten gemeinsamen Sitzung gefolgt zu sein. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 08.04.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 772 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 09.05.2014 bis einschließlich 10.06.2014 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden unter C. aufgeführt, ohne sie einer Abwägung zu unterziehen. Die Gesamtabwägung sämtlicher im Planverfahren von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange eingebrachten Stellungnahmen erfolgt zum Satzungsbeschluss. Aufgrund der Einwendungen von Bürgern gegen ein geplantes Vorhaben im Mischgebiet MI 4 wurde am 20.10.2014 eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Eine zusätzliche Bürgerinformation fand am 29.04.2015 statt. Der Umgang mit diesen Stellungnahmen ist unter B.2.5 aufgeführt. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen werden unter D. lediglich aufgeführt, ohne sie einer Abwägung zu unterziehen. Die Gesamtabwägung sämtlicher im Planverfahren Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 3 von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange eingebrachten Stellungnahmen erfolgt zum Satzungsbeschluss. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Seitens der Nachbargemeinden wurde keine Stellungnahmen abgegeben. B. Anlass für die erneute öffentliche Auslegung B. 1: (Rechtliche) Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung nicht nur zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen, sofern die Änderung nicht nur klarstellende Bedeutung hat (Beschluss vom 18.12.1987, Az. 4 NB 2.87). Entscheidend ist deshalb, ob die Änderung einer Festsetzung im Plan lediglich redaktionelle oder substantielle Wirkung hat. Redaktionelle Änderungen sind solche, welche die ohnehin schon vorhandene Festsetzung durch eine bessere Formulierung klarstellen. Sind dagegen Festsetzungen fehlerhaft formuliert oder sind sie unvollständig und werden sie deshalb korrigiert, muss der geänderte Plan neu ausgelegt werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Behördenbeteiligung wurden zahlreiche Stellungnahmen (siehe unter C. und D.) vorgetragen, die eine Anpassung und Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfordern. Da die erforderlichen Änderungen im Bebauungsplan Nr. 772 substanzielle Wirkungen haben, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. B. 2: Umgang mit den Anregungen/ Änderungsbereiche: B 2.1: Geänderte Rahmenbedingungen im Gewerbelärmgutachten: Im Rahmen der Offenlage hat die Currenta GmbH die Datengrundlagen in dem Schallgutachten sowie die Beurteilung der Vorbelastungssituation des Chemparks kritisch beurteilt. Unstimmigkeiten ergaben sich vor allem hinsichtlich der Geräuschabstrahlung des Tankschiffanlegers R 141, welcher nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes anschließt. Neben der bisher erfolgten rechnerischen Beurteilung des Rheinanlegers müssen zusätzlich die bisher unberücksichtigten Schiffsgeräusche beim Umschlag von Stoffen mit eingerechnet werden. Um die Auswirkungen der Schiffsgeräusche quantifizieren zu können, wurden in Abstimmung mit dem Betreiber ergänzende Messungen über einen Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt. Seitens des Chemparks wurden die Emissionen der Schiffe gemessen. Zeitgleich wurden seitens des Schallgutachterbüros die Immissionen im Plangebiet ermittelt und in einem Messbericht zusammengestellt. Die Lage und die Dauer des Betriebs der Dauermessstelle sowie der Zeitpunkt der nächtlichen Einzelmessung wurden eng mit dem Betreiber abgestimmt, so dass der max. gemessene Emissionswert von 110 dB(A) belastbar den Betrieb des Rheinanlegers abbildet. Dieser gemessene Wert bildet auch die Grundlage für Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 4 das Schallgutachten. Der Betrieb des Rheinanlegers wird somit nicht in seinem heutigen Bestand eingeschränkt. Mit dem Betreiber wurden ferner Vermeidungsmaßnahmen diskutiert, wie Auswirkungen einer landseitigen Stromversorgung, der Einsatz von leiseren Pumpen oder der Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen. Neben Gründen des Betriebsablaufs sind diese Ansätze jedoch nicht umsetzbar und auch vor dem Hintergrund der wasserseitigen Schallausbreitung nicht effektiv. Relevante Verbesserungen sind hingegen durch eine, z.T. bereits erfolgte, Veränderung der Schiffsflotte erreichbar. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Betrachtung. Die Stadt Krefeld entspricht in der Bewertung der dargestellten Rahmenbedingungen (s.u.) nicht der Forderung des Chemparks, einen Entwicklungsspielraum mit einem Zuschlag von 3 dB(A) in die Berechnung einzubeziehen. Anhand der Messergebnisse am R 141 wurde auf der Grundlage der veränderten Vorbelastungssituation, der Einbeziehung des Hochwasserpumpwerks sowie der Berücksichtigung des metallverarbeitenden Betriebs die Geräuschkontingentierung überarbeitet. Im Ergebnis werden die Lärmwerte der TA Lärm in den geplanten Gewerbe- und Mischgebieten (nachts) überschritten. Hierbei ist aus Sicht der Stadt Krefeld abwägungsrelevant, wie häufig und in welcher Zeitdauer die rechnerisch ermittelten Werte auf das Plangebiet einwirken. Die Richtwertüberschreitungen basieren auf dem Ansatz, dass alle Lärmquellen gleichzeitig auf das Plangebiet ausstrahlen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rechnerischen Eingangswerte des Betriebs des Hochwasserpumpwerks dem Umstand Rechnung tragen, dass der Betrieb möglicherweise über mehrere Wochen erfolgen könnte und damit in dem unwahrscheinlichsten Fall kein seltenes Ereignis (weniger als 10 Tage im Jahr) im Sinne der TA-Lärm mehr wäre. Auch der Umstand, dass die planungsrechtliche Genehmigungssituation verschiedener Gewerbebetriebe als Eingangswert berücksichtigt wurde, bildet rechnerisch eine potenzielle Lärmquelle ab, die jedoch der heutigen Betriebsprägung nicht entspricht (z.B. Bauunternehmer, ehemalige Druckerei). Die maßgebliche Lärmquelle ist der Rheinanleger R 141 sowie der Betrieb der Schiffspumpen beim Entladungsvorgang. Aufgrund der Angaben des Betreibers sowie den Ergebnissen der Dauermessstelle zeigt sich, dass der Entladungsvorgang einen durchschnittlichen Zeitraum von mehreren Stunden (bis zu ca. 12 Stunden) in Anspruch nimmt. Allerdings erfolgen nicht mehrere Umschläge an einem Tag. Im Durchschnitt finden Umschläge alle 3-4 Tage statt, welches den tatsächlichen Einwirkungszeitraum der maßgeblichen Lärmquelle im Plangebiet relativiert. Zudem löst auch nicht jeder Umschlag eine Schallausbreitung von 110 dB(A) aus, da beispielsweise die lärmreduzierten Beladungsprozesse auch am Rheinanleger erfolgen. Auch die Disposition der Schiffe, die z.T. deutlich leiseren Schiffstypen, die Umschlagsstoffe als auch die Art und Anzahl der Schiffspumpen bestimmen die im Plangebiet ankommende Immission maßgeblich. Der im Gutachten angenommenen Schallausbreitungspegel von 110 dB(A) stellt allerdings den maximal am Standort gemessenen Wert dar. Die Windverhältnisse führen in der Realität dazu, dass die gemessenen Werte nicht in gleicher Intensität auf das Plangebiet einwirken. Auch der Ansatz der freien Schallausbreitung, welcher rechtlich begründet ist, entspricht nicht der heutigen Gebietsstruktur, da die bestehende denkmalwerte Bausubstanz in den Gewerbegebieten durchaus lärmabschirmend auf die südlich angrenzenden Gebiete wirkt. Insgesamt Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 5 lässt sich feststellen, dass die im Gutachten ermittelten Richtwertüberschreitungen somit auf einem theoretischen „worst-case“-Ansatz basieren, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit und Zeitdauer in der Realität gering ist. Neben diesen Abwägungsgrundsätzen erfolgt im Rahmen der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung auch die Abwägung anhand der getroffenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie anhand der textlichen Festsetzungen zum Schallschutz. Im Ergebnis wurden die zulässigen Wohnteile innerhalb des Mischgebietes MI 1 (Teilbereich MI 1.1) deutlich eingeschränkt, so dass nördlich und westlich des öffentlichen Platzes das Wohnen überwiegend ausgeschlossen ist. Entgegen den bisherigen Festsetzungen zum Wohnungsausschluss erstrecken sich die Nutzungsbeschränkungen nicht nur auf einzelne Geschosse, sondern auf alle Geschossebenen innerhalb der markierten überbaubaren Flächen. Neben der Nutzungsbeschränkung der Baugebiete und den verbindlichen vertraglichen Regelungen zur Bauzeitenreihenfolge im Übergangsbereich zwischen den überbaubaren Fläche nördlich des öffentlichen Platzes und den südlich anschließenden Mischgebietsflächen setzt der nun vorgelegte Bebauungsplanentwurf folgende Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen fest:  Geräuschkontingentierung unter Berücksichtigung der Vorbelastungssituation in den Gewerbegebieten  Festlegung von Zusatzkontingenten  Festlegung von Innenpegeln in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719  Feingliederung der Art der baulichen Nutzung in den Misch- und Gewerbegebieten  Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandserlass B 2.2: Änderungsbedarf im Verkehrslärmgutachten: Zusätzlich wurde das Verkehrslärmgutachten hinsichtlich der Frequenz der Schiffsliegestellen mit reduzierten Ansätzen überarbeitet und die Anzahl und Verteilung der Linienschallquellen innerhalb der Fahrspur des Rheins verändert. Gleichzeitig wurden die Änderungen der 16. BImSchV (veröffentlicht am 31.12.2014) sowie der Anlage 2 (Schall 03, beschlossen am 06.07.2013) in die Modellierung und Berechnung des Schienenverkehrslärms eingebracht. Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse wurde eine Anpassung des bisherigen Schallgutachtens sowie der Schallschutzfestsetzungen im Bebauungsplan erforderlich. Aufgrund der hohen gewerblichen und verkehrsbedingten Vorbelastung, den tieffrequenten Geräuschen der Schiffe und den hohen nächtlichen Schiffsbewegungen ergeben sich vor allem im Nachtzeitraum Überschreitungen der Orientierungswerte für den Verkehrslärm. Zum Schutz gegen Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie aus der Binnenschifffahrt sind daher passive Schallschutzmaßnahmen durch eine schalldämmende Ausführung von Außenbauteilen durchzuführen. Dazu sind Fenster von Aufenthaltsräumen als Schallschutzfenster auszustatten. An Fenstern von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ist die Schalldämmung so zu bemessen, dass das betreffende Fenster auch in einem zur Zimmerlüftung geöffneten Zustand ein bewertetes Schalldämmmaß R'w i. S. d VDI-Richtlinie 2719 aufweist, das ausrei- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 6 chend ist, dass in Schlafzimmern, Kinderzimmern, Wohn- und Schlafräumen bei EinZimmer-Wohnungen ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr 30 dB(A) nachts eingehalten wird. In den übrigen Wohn- und Aufenthaltsräumen darf ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr als 40 dB(A) tags erreicht werden. Alternativ kann die Einhaltung der benannten verkehrslärmbedingten Innenraumpegel auch bei geschlossenem Fenster nachgewiesen werden, wenn eine ausreichende Raumlüftung über den Einbau von schallgedämmten Außenwand-Luftdurchlässen (ALD) gesichert ist. Bei Kommunikations- und Arbeitsräumen ist die Schalldämmung so zu bemessen, dass das betreffende Fenster ein bewertetes Schalldämmmaß R'w i. S. d. VDI-Richtlinie 2719 aufweist, das ausreichend ist, dass in Unterrichtsräumen, ruhebedürftigen Einzelbüros, Büros für mehrere Personen, wissenschaftlichen Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräumen, Arztpraxen, Operationsräumen, Kirchen und Aulen ein verkehrslärmbedingter Innenpegel von nicht mehr als 40 dB(A) bzw. bei Großraumbüros, Gaststätten, Läden und Schalterräumen ein Innenpegel von 50 dB(A) erreicht wird. Durch die Festsetzung von Innenpegeln für Schlafzimmer (Kinderzimmer) und sonstigen Aufenthaltsräumen reagiert der Bebauungsplan auf die erhöhten Nachtwerte. B 2.3: Wesentliche Änderungen im Umweltbericht: Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Offenlage wurden Änderungen im Umweltbericht zum Thema Artenschutz, zur Anzahl der Bäume innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sowie zur Dachbegrünung vorgenommen. Aufgrund des Bearbeitungsjahres des Artenschutzgutachtens wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der Untersuchungsumfang und die weitere Gültigkeit des Gutachtens hinterfragt. Das Büro IVÖR wurde beauftragt, eine Vor-Ort Kontrolle durchzuführen und auf dieser Grundlage Aussagen über die weitere Gültigkeit des Gutachtens zu treffen. Das Büro kommt nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Gutachten getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit haben. Die vorhandene Flora und Fauna im Plangebiet weisen keinen Anhaltspunkt auf, der eine neue Bestandserhebung und Neubewertung auslösen könnte. Der Umweltbericht wurde dahingehend klargestellt. Im Hinblick auf die Umsetzung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Seveso IIIRichtlinie geht das LANUV davon aus, dass das zum Bebauungsplan vorliegende Gutachten auch weiterhin grundsätzlich Bestand haben wird, da sich nach der Seveso-IIIRichtlinie die Vorgehensweise zur Ermittlung angemessener Abstände im Grundsatz nicht ändert. Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der geänderte Anhang I Auswirkungen auf die Ermittlung der Achtungsgrenze haben könnte. Insbesondere die Kategorie acut tox inhalativ Dampf 3 beinhaltet Stoffe und Gemische, die bislang nicht im Geltungsbereich der Richtlinie enthalten waren. Da es sich bei diesen Stoffen um solche begrenzter Toxizität handelt, ist eine Veränderung der auf Grundlage der bisher betrachteten Stoffe ermittelten Achtungsgrenze nicht sehr wahrscheinlich. Zudem ist Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 7 die Achtungsgrenze nicht parzellenscharf ermittelt, so dass geringe Verschiebungen keine unmittelbare Auswirkung auf die bisherige Plankonzeption haben. Weitere Änderungen im Umweltbericht ergaben sich zudem aufgrund der neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Immissionsschutzsituation sowie dem damit verbundenen planerischen Lösungsansatz. B 2.4: Änderungen zur Art der baulichen Nutzung Wesentlich sind die Ergebnisse der Messungen am Tankschiffanleger R 141 sowie die Abwägungsempfehlungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Umgang mit den Sicherheitsabständen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN-2015). Ein weiterer Prüfansatz ist, die Anforderungen der Seveso II-Richtlinie auch auf die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3 zu übertragen, um dem Chempark mehr Entwicklungsspielraum z.B. hinsichtlich betrieblicher Veränderungen zuzugestehen. Bisher waren die Ausnahmekriterien in den Gewerbegebieten GE 2 und GE 3 nicht an die Vereinbarkeit mit der Seveso-II Thematik geknüpft, da sie außerhalb der umhüllenden Achtungsgrenze liegen. Da jedoch ein Abstand von 100 m bis 150 m ermittelt wurde, bestehen Ermessensspielräume, die Anforderungen auch noch 50 m Richtung Süden auszuweiten. Der Ermessensspielraum kann aus den Formulierungen im KAS 18, den Leitlinien des neuen Regionalplans und dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes abgeleitet werden. Der überarbeitete Bebauungsplan Nr. 772 (Stand: erneute Offenlage) schließt schutzbedürftige Nutzungen, wie Betriebsleiterwohnungen, in den Gewerbegebieten GE 1GE 3 aus. In dem Gewerbegebiet GE 4 sind sie nur als Ausnahme ab dem 2. Obergeschoss zulässig, sofern die Immissionsschutzanforderungen erfüllt werden können. Ferner werden möglicherweise publikums- und personenintensiven Verwaltungs-, Büround Geschäftsgebäude in dem Teilbereich GE 1 und GE 2 unter das Ausnahmekriterium gestellt, ob die beantragte Nutzung den Anforderungen der Seveso II-Richtlinie entspricht. Damit werden die konkreten Bedenken der Currenta hinsichtlich der bisher im GE 1 allgemein zulässigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude angemessen Rechnung getragen. Ferner werden die möglicherweise personenintensiven Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Unterkünfte in den Gewerbegebieten GE 1 - GE 3 ausgeschlossen, um einen angemessenen Abstand zum Rheinanleger R 141 zu berücksichtigen . In dem Gewerbegebiet GE 4 sind sie lediglich ausnahmsweise zulässig. Zusätzlich sind die Anlagen für sportliche Zwecke in den Gewerbegebieten GE 2 und GE 3 nur zulässig, sofern sie mit den Anforderungen nach der Seveso II-Richtlinie in Einklang zu bringen sind. Im Gewerbegebiet GE 1 bleiben sie ausgeschlossen. Aufgrund der Stellungnahme der Currenta sowie der Planungen der Investoren werden im Bebauungsplan weiterhin die bisher ausnahmsweise zulässigen Diskotheken, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos innerhalb der Gewerbegebiete generell ausgeschlossen. In den Gewerbegebieten GE 1 - GE 4 werden somit die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Hierdurch wird der befürchtete mögliche Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Anforderungen des Chemparks unter Sicherheitsaspekten minimiert. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 8 Weitere Nutzungsbeschränkungen ergeben sich innerhalb der Mischgebiete MI 1.1 sowie MI 2.3 im Hinblick auf die Zulässigkeit von Wohnen. Auch flächenmäßig wurden die Bereiche, für der Wohnungsausschluss gelten soll ausgeweitet. Entgegen den bisherigen Festsetzungen zum Wohnungsausschluss erstrecken sich die Nutzungsbeschränkungen nicht nur auf einzelne Geschosse, sondern auf alle Geschossebenen innerhalb der markierten überbaubaren Flächen. B 2.5: Änderungen zum Baugebietsgliederung/ Maß der baulichen Nutzung: Der überarbeitete Bebauungsplan untergliedert zukünftig in Anlehnung an die Eigentumsgrenzen und Vorhabenflächen nun vier Gewerbegebiete sowie zwei Mischgebiete mit jeweils zwei Teilflächen. Die Bezeichnungen der Mischgebiete MI 1 (mit den Teilflächen MI 1.1 und MI 1.2 anstatt zuvor MI 1 und MI 2) und MI 2 (mit den Teilflächen MI 2.3 und MI 2.4 anstatt zuvor MI 3 und MI 4) werden in die Bebauungsplanbegründung und die Abwägung eingearbeitet. Neben diesem wesentlichen Änderungsbedarf werden aufgrund der sonstigen vorgebrachten Stellungnahmen zum Mischgebiet MI 2.4 u. a. Ergänzungen zur max. Gebäudehöhe und zum Maß der baulichen Nutzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Einzelnen: B 2.5.1 Höhe und Maßstäblichkeit der Bebauung: Die Berücksichtigung von konstruktiven Anregungen (z. B. max. Gebäudehöhe, Reduzierung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl) sowie der Dialog im Rahmen der zusätzlichen informellen Bürgerinformationsveranstaltungen sind Ausdruck der lösungsorientierten, kompromissorientierten Planungsphilosophie und des Ansatzes, die Belange der Wirtschaft mit den ökologischen, sozialen und kulturellen Belangen in Einklang zu bringen. Das Ergebnis dieser Abwägung dieses Abwägungsprozesses ist der Bebauungsplan, der erneut zur Offenlage beschlossen werden soll. Um die vorgebrachte kritischen Diskussion der künftigen Gebäudehöhen sachgerecht in die Abwägung einzustellen, wurden die Gebäudehöhen im Plangebiet sowie in der angrenzenden Umgebung eingemessen. Neben der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Kronen- und Bruchstraße wurden auch die Gebäudehöhen der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin sowie des Zollhofs bestimmt. Der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin kommt aufgrund des Denkmalschutzes, der industriellen Vorprägung und der raumbildprägenden Wirkung eine besondere Bedeutung zu. Lediglich die Dujardinstraße trennt die alte Bausubstanz von den geplanten Mischgebieten MI 1.2 und MI 1.1. Das Gebäude weist im Bereich des Mischgebiets MI 1.2 eine maximale Höhe von ca. 22 m über Straße auf. Aus Gründen des Denkmalschutzes, des Straßenquerschnittes der Dujardinstraße sowie der räumlichen Nähe zum geplanten Neubauvorhaben, soll die Neubebauung in den gegenüberliegenden Mischgebieten diese Höhe deutlich unterschreiten. Da die Landesbauordnung NRW lediglich eine Mindesthöhe für ein Vollgeschoss definiert und nicht die maximale Geschosshöhe, ist die Angabe von zulässigen Geschossen nicht ausreichend, um dieses Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 9 Planungsziel zu erreichen. Im Bebauungsplan wird daher die bisherige Festsetzung von Geschossen um eine maximale Gebäudehöhe von 15,85 m über Geländeoberfläche für die Mischgebietsteilflächen MI 1.1 und MI 1.2 ergänzt. Die maximale Gebäudehöhe von 15,85 m über Geländeoberfläche erstreckt sich auch auf die westlich und nördlich des öffentlichen Platzes angrenzenden überbaubaren Flächen. Durch die festgesetzte Gebäudehöhe sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fügen sich die Mischgebietsteile MI 1.1 und MI 1.2 verträglich in den städtebaulichen Kontext ein. Zudem steht das festgesetzte Maß mit dem Ziel, den öffentlichen Platz im MI 1.1 urban zu entwickeln und städtebaulich zu fassen, in Einklang. Im Mischgebietsteil MI 2.4 stellt sich die städtebauliche Situation anders dar, weil der Abstand zwischen der bestehenden Bebauung der Kronen- und Bruchstraße und der geplanten Neubebauung deutlich größer ist als im Bereich der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin. Aufgrund der städtebaulichen Schlüssellage der südlichen Ecke des Projektes „RheinBlick“ ist eine besondere bauliche Dichte und Versiegelung zur Erzielung des urbanen Charakters städtebaulich geboten. Städtebaulich wird dieser besonderen Situation Rechnung getragen, indem im Mischgebietsteil MI 2.4 die zulässige Geschossigkeit gestaffelt wird und damit im Übergangsbereich zwischen der Uerdinger Altstadt und dem Projektgebiet trotz der verhältnismäßig kleinen Grundstücksfläche eine der Situation angemessene Bebauung sowie eine „Landmarke“ am südlichen Beginn des Projektes „RheinBlick“ gesetzt wird. Für den südlichen Grundstücksteil sind bei den parallel zum Rhein angeordneten Gebäuden im Norden vier Geschosse vorgesehen. Punktuell werden höhere Geschossigkeiten (5-, 6-, 7- und 8-Geschosse) vorgesehen. Es erfolgt in diesem Grundstücksbereich eine Staffelung der Geschossigkeiten, die zur südlichen Spitze des Projektgebiets zunimmt. Hier erreicht das Gebäude seine stärkste Markanz und höchste Geschossigkeit (8-geschossig). Eine Auskragung von 6 m über das Untere Werft wird planungsrechtlich ermöglicht. Da aufgrund der Beschaffenheit des Geländes schon das Erdgeschoss des Neubauprojekts im Mischgebietsteil MI 2.4 deutlich über der Kronenstraße liegt, würde sich eine Reduzierung der Etagen nur für einige Anwohner begünstigend im Hinblick auf den „RheinBlick“ auswirken. Bei einer Reduzierung der Geschossigkeit wären zudem die Proportionen des Baukörpers architektonisch verschoben und die Wirtschaftlichkeit des Projekts wäre verschlechtert. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Höhe von acht Etagen und ca. 25,50 Metern nur an einer Stelle erreicht wird. Es entsteht somit kein monotones, klotziges Gebäude, sondern ein in sich gestufter, abwechslungsreicher Baukörper, der die Ortssilhouette ergänzt und gleichzeitig den Schnittpunkt zwischen dem historischen Ortskern und der Neubebauung am Rheinufer markiert. Die Höhe der geplanten einzelnen Baukörper ist durch die angrenzenden bestehenden Baustrukturen (ehemalige Weinbrennerei Dujardin) und die Bestandsbebauung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 zu relativieren. Ferner werden die Sichtbeziehungen auf die Kirchturmspitze sowie die Silhouette von Uerdingen nicht maßgeblich durch die Neubauvorhaben verändert, da die Baukörper lediglich in Teilbereichen diese Markanz erreichen. Ferner steht die bauliche Dichte der Baukörper in einem städtebaulich gewollten Kontrast zur Weite und Offenheit des Gesamtraums Rhein sowie zur gegenüberliegenden Rheinaue. Gleichzeitig bieten der Rhein, die begrünte Deichanlage sowie die gegen- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 10 überliegenden Rheinauen einen unbebauten Ausgleichsraum. An der städtebaulichen Grundidee wird weiterhin festgehalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Planung auch ein Abwägen von unterschiedlichen Interessen und das Lösen von Spannungsfeldern zum Gegenstand hat. Im Zusammenhang mit der städtebaulich gewünschten Entwicklung ist eine Veränderungsbereitschaft der Stadt und der Bürger gegenüber Veränderungen der bisherigen Baustrukturen zugunsten der Entwicklung des Gebiets erforderlich. Den wirtschaftlichen Belangen sowie dem öffentlichen Wunsch an der Entwicklung wird der Vorrang gegenüber der Beibehaltung der vorhandenen Gebäudehöhen und bestehenden Maßstäblichkeit eingeräumt. Allerdings wird den Anregungen dahingehend gefolgt, dass im Bebauungsplan die Festsetzung von Geschossen um eine maximale Gebäudehöhe von ca. 25,50 m über Geländeoberfläche für den VIII-geschossigen Bereich des Mischgebietsteils MI 2.4 ergänzt wird. Zusätzlich werden für den VII-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 22,50 m über Geländeoberfläche, für den VI-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 20,20 m über Geländeoberfläche, für den II-IV-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 13,50 m über Geländeoberfläche sowie für den I-II-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 6,80 m über Geländeoberfläche festgelegt. Zur Akzentuierung der Ecksituation sind ausnahmsweise Aufbauten und Treppenhäuser im I-II geschossigen Bereich des Mischgebietsteils MI 2.4 zulässig. Durch die festgesetzten gestaffelten Gebäudehöhen und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für den Mischgebietsteil MI 2.4 fügt sich die Planung verträglich in den städtebaulichen Kontext ein und schafft dabei gleichzeitig eine ablesbare städtebauliche Zäsur. Die Festlegung der Höhe baulicher Anlagen (hier Gebäudehöhe) erfordert eindeutig bestimmbare Bezugsrahmen. Neben der Festlegung der Geländeoberfläche kann beispielweise auch die mittlere Höhe des Meeresspiegels (NHN) als Bezugsrahmen herangezogen werden. Eine Festlegung einer an die Hochwasserbemessungshöhe angelehnte der Geländeoberfläche im Bebauungsplan erfolgt aus folgenden Gründen nicht:  Die Höhe des Bemessungshochwassers variiert innerhalb des Plangebietes.  Die Denkmale (Zollhof/Villa Müncker/Parkanlage) machen den Vollzug einer festgelegten Geländehöhe problematisch.  Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan mit verschiedenen Grundstückseigentümern und Investoren. Die Detailschärfe der Investorenplanungen im Hinblick auf die geplante Geländehöhe variiert und ist nutzungsseitig noch nicht abschließend entschieden. Im Bebauungsplan wird somit als Bezugsrahmen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe über NHN angeben. Eine Festsetzung der Geländeoberfläche als zusätzlichen Bezugspunkt ist nicht erforderlich. B 2.5.2: Auskragung der Baukörper auf die Untere Werft (v. a. im Mischgebiet MI 2.4): Die Akzentuierung der südlichen Spitze des Projektgebiets im Mischgebietsteil MI 2.4 erfolgt durch die Geschossigkeit und die 6 m tiefe Auskragung auf das Untere Werft. Zur Steigerung der architektonischen Spannung sowie einer harmonischen Höhenentwick- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 11 lung der Bebauung von Norden nach Süden hin, sollen Teile dieser südlichen Kopfbebauung max. 6 m auf einer Breite von max. 13 m in den Promenadenbereich hineinkragen. Besondere Spannung ergibt sich dabei durch die Tatsache, dass das geplante Gebäude auf dem Sockel der Hochwasserschutzwand errichtet werden soll und damit die Höhe der Auskragung über Promenadenniveau ca. 12,50 m beträgt. Dadurch soll eine städtebauliche Landmarke gesetzt werden, die sich auch in der Geschossigkeit und der Markanz des Baukörpers widerspiegelt. Die markante Auskragung findet an einer Stelle statt, an der sich die Untere Werft aufweitet. Hierdurch wird eine Harmonisierung zwischen der baulichen Dichte oberhalb der Werft und der Breite der Unteren Werft erreicht. Die Auskragung entfaltet ihre städtebauliche Wirkung in südlicher Richtung über die gesamte Länge der Unteren Werft. Die auskragenden Bauteile in den Teilbereichen der Mischgebiete MI 1.1, MI 1.2 und MI 2.4 werden über Baugrenzen gefasst, um den architektonischen Spielraum nicht unnötig einzuschränken. Somit schafft der Bebauungsplan lediglich eine Möglichkeit, ohne dabei diese Auskragung verbindlich vorzuschreiben. Die mögliche Auskragungstiefe sowie die Einschränkung auf bestimmte Geschosse dienen dazu, dass die Dimension des Baukörpers sich nicht negativ auf die Rheinpromenade auswirkt. Durch die Höhe und Länge der Baukörper soll bewusst städtebaulich eine Akzentuierung erfolgen. Diese Konzeption wird städtebaulich aufrechterhalten. B 2.5.3: Eingeschränkte/fehlende Sichtbeziehung auf den Rhein Der Erhalt des Blicks auf den Rhein stellt keine rechtlich geschützte subjektive Rechtsposition dar, sondern ist ein abwägungsrelevanter Belang. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Planung auch ein Abwägen von unterschiedlichen Interessen und das Lösen von Spannungsfeldern zum Gegenstand hat. Einen abwägungsrelevanten Aspekt stellt der Umstand dar, dass bereits ohne den Bebauungsplan eine Bebauung des Mischgebietes möglich wäre, welche sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen müsste. Demnach könnten gewerbliche Nutzungen in einer der Umgebung entsprechenden Höhenentwicklung errichtet werden, so dass die bisher unbebauten Flächen des Mischgebietsteils MI 2.4 auch ohne den Bebauungsplan planungsrechtlich bebaubar wären. Möglicherweise könnte die bestehende 12 m hohe gewerbliche Halle einen Anhaltspunkt für die planungsrechtlich zulässige Höhenentwicklung bilden, so dass lediglich die punktuellen Überschreitungen dieser Höhe abwägungsbeachtlich sind. Hieraus lässt sich ableiten, dass aufgrund des bestehenden Planungsrechts sich die Sicht auf den Rhein lediglich auf die oberen Geschosse beziehen könnte und dass das planungsrechtlich Zulässige vom heutigen Status Quo abweicht. Der bebauungsplanbedingte Betroffenenkreis reduziert sich somit lediglich auf die Teilbereiche, die über den planungsrechtlich zulässigen Höhenrahmen der näheren Umgebung hinausreichen und dadurch eine Sichtbeziehung verschlechtern. Für die Bewohner und ihren direkten Blick zum Rhein kommt es durch die bebauungsplanbedingten größeren Bauhöhen im Verhältnis zu den bisherigen nach § 34 Baugesetzbuch zulässigen planungsrechtlichen Möglichkeiten lediglich unwesentlich an. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 12 Ein weiterer abwägungsrelevanter Aspekt im Hinblick auf die durch die Planung eingeschränkte/ fehlende Sichtbeziehung auf den Rhein ergibt sich aus der vorhandenen städtebaulichen Situation. Aufgrund der geschwungenen Wegeführung der Kronenstraße, sind die vom Mischgebiet MI 2.4 (einschließlich der Auskragung) betroffenen Gebäude (Kronenstraße Nrn. 21, 23, 25, 27, 29 sowie Bruchstraße Nrn. 72, 70, 68, 66, 62, 60, 56) unterschiedlich weit vom Rhein entfernt. Der Abstand zwischen der östlichen Gebäudeseite der Bebauung und dem Rhein variiert von ca. 110 m im Bereich der Bruchstraße Nr. 70 bis 70 m im Bereich der Kronenstraße Nr. 21. Die Bebauung entlang der Kronenstraße liegt somit nicht unmittelbar am Rhein, sondern in „zweiter Reihe“. Private Ansprüche, dass keine Bebauung in unmittelbarer Rheinlage entwickelt werden kann, können nicht geltend gemacht werden und würden der Zielsetzung des Bebauungsplanes widersprechen, welche eine Entwicklung des Rheinufers vorsieht, die bei zahlreichen Bürgern und Behörden grundsätzlich auf Zustimmung trifft. Zudem sind die topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Um die Belange der Anwohner sachgerecht in die Abwägung einzustellen und ihre Betroffenheit zu ermitteln, wurden die Gebäude entlang der Kronenstraße, die ehemalige Weinbrennerei Dujardin, der Zollhof sowie die leerstehende Halle der Firma Erlenwein eingemessen. Die Bebauung entlang der Kronenstraße liegt topographisch betrachtet deutlich tiefer als die geplante Neubebauung und die Deichkrone. Die Firsthöhen der Gebäude Kronenstraße Nrn. 21, 23, 25, 27 und 29 variieren zwischen ca. 44 m und ca. 49 m über NHN. Diese Firsthöhe ist in Bezug zu dem aus Hochwasserschutzgründen einzuhaltenden Bemessungshochwasser (2004) + 1 m Freibord von ca. 33,80 m über NHN zu setzen. Durch die bebauungsplanunabhängigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz reduziert sich bereits die Sichtbeziehung auf den Rhein für die unteren Geschosse. Von den Deichschutzmaßnahmen sind generell die Bebauungen entlang der Kronenstraße, der Bruchstraße, der Burgstraße sowie der Casinogasse bereits betroffen. Bezogen auf das Projekt RheinBlick ergeben sich für die Gebäude an der Bruchstraße Nrn. 72, 70, 68, 66, 64, 62, 60, 58, 56, 54, 52 und 50 sowie die Gebäude an der Kronenstraße Nrn. 29, 27, 25, 23 und 21 bereits verschlechterte Sichtbeziehungen auf den Rhein durch die Rheindeicherhöhung. Die städtebaulich prägenden und erhaltenswerten Baumbestände entlang des Deichs mit großen ausladenden Baumkronen schränken zumindest im Sommerhalbjahr zusätzlich den Rheinblick ein. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation, der planungsrechtlichen IST-Situation und der bevorstehenden Hochwasserschutzmaßnahmen der Personenkreis, der eine Sichtbeziehung auf den Rhein genießen kann, nur auf die Bewohner der oberen Geschosse der Bebauung entlang der Kronenstraße/Bruchstraße erstreckt und dieses einen verhältnismäßig kleinen Betroffenenkreis ausmacht. Eine Reduzierung des Gebäudehöhe und/oder der Geschossigkeit sowie der Ausschluss der Auskragung auf die Untere Werft würden sich somit nur auf einen kleinen Teil der Anwohner begünstigend auswirken. Ferner werden die Sichtbeziehungen auf den Rhein Richtung Südosten (u. a. Rheinbrücke) durch die geplanten Baukörper „vis-a-vis“ nicht beeinträchtigt. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 13 Dieser kleine Betroffenenkreis und die daraus erwachsenden privaten Belange sind in der Abwägung dem Allgemeinwohlinteresse an einer Entwicklung des Gebietes gegenüberzustellen. Sofern die Entwicklungsabsicht des Investors, welche für den Stadtteil Uerdingen und die städtebauliche Entwicklung des Rheinufers der Stadt Krefeld wichtig sind, von der Geschossigkeit und hohen Baumasse abhängig gemacht werden, bedarf es der gerechten Abwägung der Belange der Wirtschaft und des Städtebaus gegeneinander und untereinander. Abwägung setzt immer eine gegenseitige Kompromissbereitschaft und Lösungsfindung voraus. Im Zusammenhang mit der städtebaulich gewünschten Entwicklung des Gebiets in Rheinlage ist eine Kompromissbereitschaft gegenüber Veränderungen der bisherigen brachgefallenen Gebäudehöhen zugunsten des Vollzugs des Strukturwandels erforderlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entwicklung des Gebiets aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit hohen Kosten verbunden ist. Neben den immensen Planungs- und Baukosten für den Hochwasserschutz sind auch die zahlreiche Untersuchungen/Gutachten durch den Investor zu erbringen. Die Kosten des Investors zur Entwicklung und Bebauung des Gebiets müssen den möglichen Erträgen durch die Vermarktung gegenüber gestellt werden, damit das Gebiet überhaupt entwickelt wird. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts stellt die grundsätzliche Voraussetzung für die Realisierung dar. Diese Realisierung ist ausdrücklicher Wunsch der Stadt Krefeld sowie zahlreicher Bürger und dient der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit ist den privaten Interessen nach einem uneingeschränkten Rheinblick gegenüberzustellen. Den wirtschaftlichen Belangen sowie dem öffentlichen Wunsch einer Entwicklung des brachgefallenen Gebietes wird der Vorrang gegenüber dem Wunsch nach einer kleinteiligen Parzellierung und niedrigen Geschossigkeit des Neubauprojekts eingeräumt. Bei der Abwägung sind die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes den privaten Interessen der Anwohner nach einem uneingeschränkten „RheinBlick“ bewertend gegenüberzustellen. B 2.5.4: Verschattung und fehlenden Belichtung: Im Mischgebiet MI 2.4 wird die rheinparallele Bebauung auf der westlichen „Landseite“ planerisch bewusst so entwickelt, dass ein möglichst großer Grünraum und zugleich ein größerer Abstand zur vorhandenen Bebauung an der Kronenstraße/Bruchstraße entsteht. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Grünraum der Deichbepflanzung bis an die Gebäude heran erweitert werden und ferner der Abstand des Projekts zur vorhandenen Bebauung an der Kronenstraße/Bruchstraße deutlich erhöht werden kann. Um u. a. die Belichtung, Durchlüftung sowie den Brandschutz zwischen Gebäuden zu regeln schreibt die Landesbauordnung die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Gebäuden vor. Der Bebauungsplan Nr. 772 setzt keine Unterschreitung von diesen Mindestabständen fest, so dass der subjektive Eindruck einer „Einpferchung“ objektiv nicht nachweisbar ist. B 2.5.5: Bodenwertminderung: Durch den Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur erstmaligen Entwicklung eines brachgefallenen Gebietes als Mischgebiet geschaffen und somit der Vollzug des Strukturwandels unterstützt. Die Aufwertung des Gebiets durch Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 14 hochwertige Nutzungsstrukturen und moderne Architektursprache führt auch zu positiven Synergieeffekten für die angrenzenden bestehenden Bebauungen und ist für den Stadtteil Uerdingen von großer Bedeutung. Sicherlich ist die spezielle Rheinlage ein Aspekt, der bei der Ermittlung des Bodenwerts berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus sind jedoch auch folgende Kriterien maßgeblich, wie u. a. die Grundstücksqualität, der Grundstückszuschnitt, die Rechte, die Lasten und die Beschränkungen, die Art der baulichen Nutzung, die Immissionen, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Baugrundverhältnisse (vgl. Website: BORIS NRW). Diese bodenwertbeeinflussenden Faktoren der an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke werden jedoch durch den Bebauungsplan Nr. 772 nicht verändert. Lediglich der „Rheinblick“ ist nach Umsetzung des Planungsvorhabens für die Bewohner in den oberen Geschossen gegenüber der heutigen Sichtbeziehung verändert. Die besondere Lage am Rhein verändert sich jedoch durch den Bebauungsplan nicht. Es ist nachvollziehbar, dass neben der Lage auch die uneingeschränkte Sicht auf den Rhein ein maßgebliches subjektives Kaufkriterium bildet. Allerdings sollten Kaufentscheidungen von Liegenschaften auch vor dem Hintergrund der fehlenden Rechtsposition eines uneingeschränkten Rheinblicks getroffen werden. Vor allem aufgrund des Abstands der vorhandenen Wohnbebauung zum Rhein sollten Kaufentscheidungen nicht losgelöst von möglichen Planungen in erster Rheinlage erfolgen. Inwiefern die individuelle Gewichtung des „Rheinblicks“ auch entscheidend für die Kaufbereitschaft und Investitionssumme der angrenzenden Liegenschaften sind, ist bodenrechtlich nicht relevant. Im Hinblick auf die bodenrechtlichen Auswirkungen bleibt zunächst anzumerken, dass der Besitzstand sowie die Baurechte der an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke durch den Bebauungsplan Nr. 772 nicht eingeschränkt werden. Ferner werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans die o.g. grundstücksbezogenen bodenwertbeeinflussenden Faktoren nicht verändert. Denkbar sind auch ein Werterhalt sowie eine Steigerung des Bodenwerts im Zuge der Entwicklung und Aufwertung des Quartiers sowie durch die bebauungsplanbedingte Baugebietsänderung von Gewerbe- zu Mischgebiet. Inwiefern durch die rahmensetzenden Vorgaben des Bebauungsplans sowie die dadurch ausgelösten eingeschränkten Sichtbeziehung auf dem Rhein für die bestehenden Gebäude an der Kronenstraße eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, ist nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan. B 2.5.6: fehlendes Einfügen in die nähere Umgebung und ins Stadtbild: Aufgrund der Besonderheit des historischen Ortskerns von Uerdingen einschließlich der erhaltenen Befestigungsanlagen wurde eine Denkmalbereichssatzung erlassen, die an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen stellt. „Das zu erhaltende Erscheinungsbild im Denkmalbereich umfasst den Stadtgrundriss und die erhaltene historische Bausubstanz. Den Stadtgrundriss bilden die Straßen, Wege und Plätze sowie die im Gelände noch deutlich erkennbaren Teile der Festungsanlagen“(vgl. § 1 Abs. 2 Denkmalbereichssatzung). Da das Plangebiet an den räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung angrenzt ist im Rahmen der Aufstellung des Bebau- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 15 ungsplanes ein besonderes Augenmerk auf die historischen Parzellierungsstrukturen zu legen. Die Parzellierungsstruktur sowie die kleinteiligen An- und Umbauten des historischen Altstadtbereichs greift der städtebauliche Entwurf nicht hinsichtlich der Geschossigkeit und Massivität der Baukörper auf, sondern durch die kleinteiligen Vor- und Rücksprünge der einzelnen Geschosse sowie zwischen den Geschossen. Die historischen Gegebenheiten der umliegenden Strukturen werden durch den Entwurf des Architekten fortentwickelt und durch den Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet. Die städtebauliche Vision wird durch eine stark gegliederte und strukturierte Baumasse entlang des Rheines sowie einen dazu orthogonal stehenden Querriegel geprägt. In der Fassadenausbildung wird der historische Wechsel von Kopfbauten und Längsseiten der ehemaligen Bebauung aufgenommen und durch eine mehrfach verspringende Gebäudeflucht neu interpretiert. Ziel ist es nicht einen architektonischen Gegenpol zu schaffen, sondern den Strukturwandel durch neue, moderne Formensprache in der Örtlichkeit ablesbar zu gestalten. Die Einfügung in die mittelalterliche Stadtstruktur erfolgt durch Neuinterpretation und Fortentwicklung der Parzellierungsstruktur ohne dabei die herangezogenen Beispiele aus Düsseldorf und Köln zu kopieren. Widersprochen wird den Anregungen dahingehend, dass sich die Gebäudehöhen von ca. 25,50 m über Geländeoberfläche, wie es in der südlichen Spitze des Projektgebietes vorgesehen ist, nicht mit der Höhenentwicklung in Uerdingen in Einklang bringen lassen. Bereits in direkter Plangebietsumgebung lässt sich exemplarisch bei der ehemaligen Weinbrennerei Dujardin eine vergleichbare Höhe von 22 m über Straße in der Örtlichkeit ablesen. Eine Fremdkörperwirkung und ein fehlendes Einfügen in den städtebaulichen Duktus löst dieser historische Gebäudekomplex trotz der Höhe, der geschlossenen Raumkante und der Massivität nicht aus. Vor diesem Hintergrund wird das Vorhaben, welches in der südlichen Spitze des Projektgebietes „Rheinblick“ lediglich für einen Teilbereich diese Markanz von ca. 25,50 m über Geländeoberfläche erreicht, von einer städtebaulich verträglichen Entwicklung ausgegangen. Zugestimmt wird, dass das Neuvorhaben sich in Teilbereichen allerdings von der durchschnittlichen überwiegenden Gebäudehöhe, der Baustruktur und der Formensprache von der Uerdinger Altstadt abhebt. Dieses ist städtebaulich jedoch aufgrund der einzigartigen direkten Rheinlage auch ausdrücklich gewünscht. Zudem dient es dazu, einen neuen Entwicklungsabschnitt und den Vollzug des Strukturwandels ablesbarer zu gestalten. Durch die Veränderungen/ Fortentwicklungen, die die Verwaltung für städtebaulich vertretbar und erforderlich hält, wird eine neue, urbane Identität geschaffen. Diese Veränderung kann auch als Weiterentwicklung wahrgenommen werden und führt zu einer deutlichen Zäsur in der Stadtgeschichte Uerdingens. Durch die Herauslösung des Vorhabens von den bestehenden Proportionen wird in Verbindung mit den Auskragungen auf die Promenade eine spannungsreiche Architektur erzeugt. Durch das Vor- und Zurücktreten sowie Überbauen wird ein abwechslungsreicher Stadtraum geschaffen, der der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Die Herauslösung von bestehenden Proportionen wirkt sich aus Sicht der Stadtplanung nicht städ- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 16 tebaulich verunstaltend („Fremdkörper“) aus. Hierbei ist auch zu beachten, dass Teile des Vorhabens deutlich geringere Gebäudehöhen aufweisen, welche mit den durchschnittlichen Gebäudehöhen in Uerdingen vergleichbar sind. Die Planung lässt sich mit dem Stadtbild Uerdingens und der näheren Umgebung in Einklang bringen ohne dabei die wirtschaftlichen Interessen nach einer großmöglichen stadtverträglichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke in direkter Rheinlage zu verkennen. C. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Herr M., 47829 Krefeld Vereinigung Uerdinger Minister im Karneval e.V., 47829 Krefeld Frau Dr. O., 47829 Krefeld Herr O., 47829 Krefeld Frau S., 47829 Krefeld Herr S., 47829 Krefeld Herr Y., 47829 Krefeld Rechtsanwaltskanzlei Walber Holtz & Partner GbR (stellvertretend für die Eheleute L.), 47800 Krefeld 9. Herr P. 47804 Krefeld 10. Frau R., 47829 Krefeld 11. Herr Prof. V., 47800 Krefeld 12. Herr Z., 47799 Krefeld 13. Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn, Luer, Wojtek (stellvertretend für Herrn M.), 40474 Düsseldorf 14. Bürgerverein Uerdingen am Rhein e.V., 47829 Krefeld 15. Herr G., 47829 Krefeld 16. Herr M. & Herr F., 47829 Krefeld 17. Frau A., 47829 Krefeld 18. Currenta GmbH & Co. OHG, 51368 Leverkusen 1. Herr M., mit Schreiben vom 26.05.2014 Stellungnahme: Mit Entsetzen habe der Einwender im Extra Blatt die Pläne des Bauvorhabens an der wunderschönen Uerdinger Rheinpromenade gesichtet. Er könne nicht verstehen, wie unsere schöne Stadt verunstaltet werde. Er hoffe sehr, dass die Pläne zugunsten des schönen Uerdingens vernichtet werden. 2 Vereinigung Uerdinger Minister im Karneval e.V., mit Schreiben vom 26.05.2014 Stellungnahme: Hiermit möchte man gegen den Bebauungsplan Nr. 772 Bedenken äußern. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 17 Der Verein befinde sich in den o. g. Bebauungsplangrenzen „Am Zollhof 8“ und solle nach obigem Entwurf einer neuen Bebauung weichen, so dass ein Abriss des jetzigen Gebäudes wohl vorgesehen sei. Die Einwender möchten jedoch zu bedenken geben, dass ein Antrag auf Aufnahme des Gebäudes mit Anbau (Nebengebäude) und Krananlage in der Denkmalliste bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde NRW gestellt worden sei, weil man glaube, dass es sich um denkmalschutzwürdige Gebäude und Anlagen handele und einer diesbezüglichen Prüfung bedürfe. 3. Frau Dr. O., mit Schreiben vom 29.05.2014 Stellungnahme: Im Rahmen der Offenlegung der Planungen zum Projekt Rheinblick (Bebauungsplan 772) möchte Frau Dr. O. hiermit fristgerecht einige Einwände vorbringen, mit der Bitte, diese bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. 3.1 Die geplante Dimension von 7 bis zu 8 geschossigen Baukörpern, die auf der kurzen Strecke von 70 m vorgesehen seien, passe sich aus Sicht der Einwenderin nicht in das Stadtbild von Uerdingen ein. Bei der Durchsicht des Bebauungsplanes sei Frau Dr. O. aufgefallen, dass keine Stockwerkhöhen bzw. maximale Gebäudehöhen vorgegeben würden. Auf der Computersimulation, die am 25.05.2014 in der Zeitung Extra-Tipp am Sonntag erschienen war, überragten die geplanten Gebäude die bereits bestehenden um gut das Doppelte (siehe Grafik im Anhang)! Dies würde das Erscheinungsbild Uerdingens erheblich beeinträchtigen. Insbesondere der Blick von der anderen Rheinseite aus gebe dem ankommenden Besucher Krefelds einen ersten Eindruck von der Stadt und sollte ein positives Gefühl vermitteln, damit dieser sich in Krefeld sowie Uerdingen wohlfühle und gerne aufhalte. Hierfür sei ein harmonischer Übergang zwischen der Bebauung der historischen Altstadt und den modernen, neuen Gebäudekomplexen erforderlich. Dadurch, dass die von Herrn S. geplanten Gebäude auf dem alten Gelände der Spedition Erlenwein zwischen der Uerdinger Altstadt und dem historischen Alten Zoll lägen, bestehe die Gefahr, dass dieser Komplex in der geplanten Größe zwischen der Altbebauung wegen seiner Höhe als Fremdkörper wahrgenommen werde und somit die Chance, Krefeld ein neues und harmonisches Gesicht an einem wichtigen Eintrittstor zu geben, vertan werde. 3.2 Auch sei ein Überragen des südlichen Gebäudeanteils auf die Promenade geplant. Sie möchte dringend darauf hinweisen, dass die Promenade nur ca. 700 m lang sei und damit die Dimension des geplanten Gebäudes in Höhe und Länge nicht den gegebenen Proportionen entspreche und sich damit negativ auf die derzeit gut besuchte Rheinpromenade auf dem Deich auswirke. 3.3 Uerdingen sei eine alte Rheinstadt mit einem historischen Stadtkern, die vom Krefelder Hafen und den Bayer-Werken begrenzt werde. Gegenüber liege, hinter den Überschwemmungsflächen, ein Stahlwerk. Entgegen der bereits erwähnten Computersimu- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 18 lation sei der Rhein hier ein von der Binnenschifffahrt mit ca. 500 Schiffen pro Tag stark befahrener Fluss. Das nette Segelschiffchen und der Heißluftballon täusche eine nicht bestehende Idylle vor. Uerdingen sei weder die Kölner City noch das Messegelände in Essen. Wohnungsnot herrsche in Uerdingen derzeit nicht. Jetzt sei ein Bau von insgesamt 207 Wohnungen geplant, mit Quadratmeterpreisen von bis zu 3.000 Euro. Welche Klientel solle diese Wohnungen kaufen? Bereits jetzt bestehe ein nicht unbeträchtlicher Leerstand. Es bestehe die Gefahr, dass die gewünschte Attraktivität und das positive Wohnumfeld, welches auf dem Gelände geschaffen werden solle, durch größere Leerstände stark beeinträchtigt werde. Grundsätzlich begrüße die Einwenderin die geplante Bebauung und Nutzung der Rheinpromenade sehr. Sie bitte aber darum, diese an die Gegebenheiten anzupassen und z.B. die bereits bestehenden Gebäude in der Höhe nicht zu überragen. Des Weiteren bitte sie um Beachtung der bereits aktuell schwierigen Parkplatzsituation und um den Erhalt der bestehenden, leider längst nicht so üppigen Grünflächen, wie in der Simulation dargestellt. Nicht zuletzt wäre ein Erhalt des Spielplatzes wünschenswert. In den Dimensionen, wie sie in den von den Investoren vorgestellten Entwürfen vorgesehen seien, bestehe ihres Erachtens aber die Gefahr, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes 772, ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel, welches sich harmonisch mit den angrenzenden Quartieren vernetze und einen belebten, gemütlichen Übergang zwischen der historischen Altstadt und der denkmalgeschützten Bausubstanz der bestehenden Industriebauten schaffen solle, verfehlt werde. Das erwähnte Bild sei als Anlage beigefügt und von Frau Dr. O. zur Verdeutlichung der Gegebenheiten durch Eintragungen in Rot ergänzt worden. 4. Herr O., mit Schreiben vom 29.05.2014 Stellungnahme: Im Rahmen der Offenlegung der Planungen zum Projekt Rheinblick (Bebauungsplan 772) möchte Herr O. hiermit fristgerecht einige Einwände vorbringen, mit der Bitte, diese bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. 4.1 Die geplante Dimension von 7 bis zu 8 geschossigen Baukörpern, die auf der kurzen Strecke von 70 m vorgesehen seien, passe sich seines Erachtens nicht in das Stadtbild von Uerdingen ein. Bei der Durchsicht des Bebauungsplanes sei ihm aufgefallen, dass keine Stockwerkhöhen bzw. maximale Gebäudehöhen vorgegeben würden. Auf der Computersimulation, die am 25.05.2014 in der Zeitung Extra-Tipp am Sonntag erschienen war, überragten die geplanten Gebäude die bereits bestehenden um gut das Doppelte (siehe Grafik im Anhang)! Dies würde das Erscheinungsbild Uerdingens erheblich beeinträchtigen. Insbesondere der Blick von der anderen Rheinseite aus gebe dem ankommenden Besucher Krefelds einen ersten Eindruck von der Stadt und sollte ein positives Gefühl vermitteln, damit dieser sich in Krefeld sowie Uerdingen wohlfühle und gerne aufhalte. Hierfür sei ein harmonischer Übergang zwischen der Bebauung der historischen Altstadt und den modernen, neuen Gebäudekomplexen erforderlich. Dadurch, dass die von Herrn S. geplanten Gebäude auf dem alten Gelände der Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 19 Spedition Erlenwein zwischen der Uerdinger Altstadt und dem historischen Alten Zoll lägen, bestehe die Gefahr, dass dieser Komplex in der geplanten Größe zwischen der Altbebauung wegen seiner Höhe als Fremdkörper wahrgenommen werde und somit die Chance, Krefeld ein neues und harmonisches Gesicht an einem wichtigen Eintrittstor zu geben, vertan werde. 4.2 Auch sei ein Überragen des südlichen Gebäudeanteils auf die Promenade geplant. Herr O. möchte dringend darauf hinweisen, dass die Promenade nur ca. 700 m lang sei und damit die Dimension des geplanten Gebäudes in Höhe und Länge nicht den gegebenen Proportionen entspreche und sich damit negativ auf die derzeit gut besuchte Rheinpromenade auf dem Deich auswirke. 4.3 Uerdingen sei eine alte Rheinstadt mit einem historischen Stadtkern, die vom Krefelder Hafen und den Bayer-Werken begrenzt werde. Gegenüber liege, hinter den Überschwemmungsflächen, ein Stahlwerk. Entgegen der bereits erwähnten Computersimulation sei der Rhein hier ein von der Binnenschifffahrt mit ca. 500 Schiffen pro Tag stark befahrener Fluss. Das nette Segelschiffchen und der Heißluftballon täusche eine nicht bestehende Idylle vor. Uerdingen sei weder die Kölner City noch das Messegelände in Essen. Wohnungsnot herrsche in Uerdingen derzeit nicht. Jetzt sei ein Bau von insgesamt 207 Wohnungen geplant, mit Quadratmeterpreisen von bis zu 3.000 Euro. Welche Klientel solle diese Wohnungen kaufen? Bereits jetzt bestehe ein nicht unbeträchtlicher Leerstand. Es bestehe die Gefahr, dass die gewünschte Attraktivität und das positive Wohnumfeld, welches auf dem Gelände geschaffen werden solle, durch größere Leerstände stark beeinträchtigt werde. Grundsätzlich begrüße er die geplante Bebauung und Nutzung der Rheinpromenade sehr. Er bitte aber darum, diese an die Gegebenheiten anzupassen und z.B. die bereits bestehenden Gebäude in der Höhe nicht zu überragen. Des Weiteren bitte er um Beachtung der bereits aktuell schwierigen Parkplatzsituation und um den Erhalt der bestehenden, leider längst nicht so üppigen Grünflächen, wie in der Simulation dargestellt. Nicht zuletzt wäre ein Erhalt des Spielplatzes wünschenswert. In den Dimensionen, wie sie in den von den Investoren vorgestellten Entwürfen vorgesehen seien, bestehe seines Erachtens aber die Gefahr, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes 772, ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel, welches sich harmonisch mit den angrenzenden Quartieren vernetze und einen belebten, gemütlichen Übergang zwischen der historischen Altstadt und der denkmalgeschützten Bausubstanz der bestehenden Industriebauten schaffen solle, verfehlt werde. Das erwähnte Bild sei als Anlage beigefügt und von Herrn O. zur Verdeutlichung der Gegebenheiten durch Eintragungen in Rot ergänzt worden. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 20 5. Frau S., Stellungnahme vom 29.05.2014: Gegen den aktuellen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772 erhebe Frau S. hiermit fristgerecht einen Einwand bzw. lege Widerspruch ein. Der Widerspruch begründe sich wie folgt: Stellungnahme 5.1: Die aktuell geplante und im Bebauungsplan erlaubte Wohnbebauung gegenüber der nördlichen Kronenstraße nehme der Einwenderin wegen der völligen Überdimensionierung der Geschosshöhen und zugleich mit dem Überhang an der südlichen Spitze des ehem. „Rheinlust“-Geländes die freie Sicht auf den Rhein. Diese sei aber entscheidend für den Wert ihres Hauses und für den Mietertrag. Im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 GG erwarte sie, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes und bei der Objektplanung ihr Recht auf Erhaltung ihres Besitzstandes gewahrt bleibe. Stellungnahme 5.2: Die freie Rheinsicht sei zudem bisher ihre Investitionsgrundlage. Insofern besitze sie ältere Rechte auf Investitionsschutz als ein nachkommender Investor. Stellungnahme 5.3: Einen Einwand erhebe sie auch gegen die geplante Anlage der Tiefgaragen-Einfahrt, die durch die Autoemissionen eine unzumutbare Belastung darstellten. Als Anwohner sehe sie zudem ein großes Defizit darin, dass in der Planung dieser aufwändigen Architektur kein ausreichender Besucherparkraum eingeplant sei – auch für mögliche Geschäftsbetriebe. Hier müsse unbedingt nachgebessert werden. Stellungnahme 5.4: Den Einwand erhebe sie auch mit Blick auf die Anlage der historischen Altstadt Uerdingens. Die Überdimensionierung des geplanten Objektes sei kein architektonischer Gegenpol, sondern es passe nicht zu der Kleinteiligkeit der mittelalterlichen Stadtanlage. Die vorhandene Baufläche sei in ihrer tatsächlichen Größe und in ihrer Raumwirkung nicht mit den Hafenanlagen in Köln und Düsseldorf zu vergleichen. Das an sich architektonisch interessante Behnisch-Haus in Krefeld, eingepfercht in den engen Bauinnenraum, sollte ein warnendes Negativbeispiel sein. Stellungnahme 5.5: Im Sinne des Artikels 15 Abs. 2 Grundgesetz könne sich die Einwenderin ggf. mit einer Kompromisslösung einverstanden erklären, da sie an einer Weiterentwicklung des Raumes interessiert sei. Einem Bebauungsplan mit in Meterangaben festgeschriebenen Geschosshöhen in Höhe der jetzt verbliebenen Halle und einer Bebauung, die an der jetzigen Bebauung des ehem. „Rheinlust“-Geländes grundsätzliche ende – ohne Überhang, stehe sie aufgeschlossen gegenüber. Das Gleiche gelte für einen modifizierten Tiefgaragenplan mit Ein- und Ausfahrt in Höhe des Zollhofes. Dadurch würde niemand gestört. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 21 Sie erwarte zeitnah – gemeinsam mit den Einwand erhebenden Nachbarn – die Einladung zu einem Planungsgespräch und eine echte Konsensbereitschaft mit einem schriftlich fixierten Ergebnis. Sollte keine Modifizierung im Sinne der Einwenderin zustande kommen und der Bebauungsplan in der jetzt vorliegenden Form im Stadtrat Zustimmung finde, würde sie unmittelbar dagegen Klage erheben. Stellungnahme vom 11.06.2014: Als Anwohnerin der Kronenstraße in Uerdingen habe sie erhebliche Einwände gegen das „Rheinblick-Projekt“, insbesondere die Gestaltung des südlichen Teilobjektes. Der hierzu formulierte Widerspruch sei fristgerecht bei der Behörde eingegangen und werde auch mit diesem Schreiben ausdrücklich aufrechterhalten. Mit diesem Schreiben wende die Einwenderin sich an den Beigeordneten persönlich. Sie verstehe nicht, wie es möglich sei, dass seitens der Stadt Krefeld ein so völlig überdimensioniertes Projekt wohlwollend gesehen und nach Fixierung des Bebauungsplans auch wohl genehmigt werde. Wieso würden nicht schon in der Phase der Vorplanung die Interessen der Anwohner auf Eigentums- und Investitionsschutz als gleichwertig betrachtet? Die Tatsache, dass hier in Krefeld in der Realität kein Bestandsschutz herrsche, immer der neu kommende Investor Vorrang habe, werde von den Bürgern als Bedrohung ihres Eigentums wahrgenommen, sie sei der Tod jeder Investitionsfreude und für sie als Bürger ein Grund, jedem Zuzugwilligen abzuraten. Die Einwenderin werde das Verfahren und die Sicherung ihrer Interessen in den nächsten Wochen mit ihrem Anwalt durchsprechen – möchte jedoch nicht unbedingt ihr Recht als Bürger erklagen müssen. Der Beigeordnete sei vom Stadtrat gewählt worden, auch ihre Interessen und die ihrer Nachbarn wahrzunehmen. Man möchte das Projekt vorrangig nicht einmal zu Fall bringen, aber dass man mit ihnen spricht, dass ein Projekt zustande komme, mit dem der Investor, aber auch die Einwender leben könnten. Die einseitige Blickrichtung der Stadtverwaltung auf die Gewinnmaximierung eines hinzukommenden Investors beeinträchtige die Lebensqualität in Krefeld erheblich - angesichts einer überall bestehenden Unsicherheit – egal, ob es um ein neues Bauprojekt gehe, einen Riesenstrommasten und vieles mehr. Es sei doch erstaunlich, dass ein Architekt sich eines Planes rühme, in dem die Interessen der Umwohner überhaupt nicht bedacht würden. Da bisher noch gar keine Gespräche mit den Anwohnern der nördlichen Kronenstraße stattgefunden hätten, wolle man dies nun dringend einfordern. Oberbürgermeister Kathstede habe zu Recht die verstärkte Teilhabe der Bürger und ihre Einbeziehung in städtische Belange kürzlich in einem Zeitungsinterview als notwendig bezeichnet. Hier sollte man anfangen. Es sei eine gute Idee in dieser Sache seitens der Anlieger der Kronenstraße aufgekommen und diese könnten die Anwohner vorstellen. Man wünsche die Einladung der Hauseigentümer zu einem Gespräch noch vor den Sommerferien zunächst mit dem Beigeordneten und in zweiter Linie mit dem Beigeordneten, dem Investor und dem Architekten. Man versichere, dass sich ein solches bürgerfreundliches Verfahren als sehr effizient erweise. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 22 6. Herr S. (stellvertretend für 41 weitere Einwender/innen, Unterschriftenliste), mit Schreiben vom 02.06.2014 (Posteingang) Stellungnahme: Die Planung sehe eine Bebauung des gesamten Grundstückes, ehemals Fa. Erlenwein, vom Zollamtsgebäude bis zur Spitze in südlicher Richtung bis zu einer Geschosshöhe von 8 Etagen und einer Überbauung von 6 Metern über die jetzige Grundstücksgrenze hinaus vor. Der Einwand sei dahingehend, dass eine Bebauung nur bis auf gleicher Linie der nördlichen Häuser der Kronenstraße erfolgen sollte. Das wäre auch die Ebene der ehemaligen Gebäude Rheinlust und Firma Erlenwein. Auch eine Geschosshöhe, die die vorhandenen Häuser der Kronenstraße überrage, sei nicht hinnehmbar. Die Investoren der Kronenstraße hätten ihre Häuser mit der Prämisse auf freie Sicht auf den Rhein gebaut. Eine Beeinträchtigung der Sicht auf den Rhein hätte eine Wertminderung der Häuser bzw. von Miet- und Grundbesitz zur Folge, die nicht zuzumuten seien. Den obengenannten Einwand sehe man als Konsens und bitte um wohlwollende Prüfung. 7. Herr Y., mit Schreiben vom 03.06.2014 7.1: Stellungnahme zum Betrieb: Einleitend weise der Einwender auf seinen metallverarbeitenden Betrieb hin, der auf der Hohenbudberger Straße – also im Planungsgebiet – seit 1998 angesiedelt sei. Wiederholt, u. a. per Einschreiben habe er darauf hingewiesen, dass sein Betrieb landwirtschaftliche und lagereitechnische Anlagen herstelle und repariere. Fertigungstechnisch fielen, bedingt durch Schmiede-, Richt-, Stanz- und Schleifarbeiten, entsprechende Lärmemissionen sporadisch an. Da überdies, insbesondere in der Erntezeit, für Reparaturen Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sein könnten, habe der Einwender bewusst seinen Betrieb im Uerdinger Hafengebiet mit einem zulässigen Lärmemissionspegel von 70 dB Tag – Nacht angesiedelt und halte Einschränkungen für nicht hinnehmbar. Auch müsse eine Betriebserweiterung mit eventuell notwendigen Nutzungsänderungen nördlich in die bestehende Bausubstanz, möglicherweise mit kleineren Anbauten, möglich bleiben. Darum halte er den erweiterten Bestandsschutz für erforderlich. 7.2: Stellungnahme zur Bebauungsstruktur (Grenzbebauung): Ebenso sei die an seiner südlichen Grenze vorgesehene Grenzbebauung, die als Relikt der ursprünglichen Planung anzusehen sei, überholt, da hier eine Konfliktsituation vorprogrammiert sei. Die vorhandene Grenzbebauung in Verbindung mit der rheinseitig vorgelagerten und zu begrünenden Freifläche würde hier Sicherheit schaffen. Überdies könnte die Riegelbebauung auch südlich dem vorhandenen rheinständigen Gebäude angegliedert werden. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 23 7.3: Stellungnahme zum Hochwasserschutz: Für bedauerlich halte er, dass die Stadt sich ihrer Verpflichtung zum Hochwasserschutz nicht stelle und diese Aufgabe für das südlich angrenzende Grundstück einem ausländischen Hochstapler übertrage. Die geplanten Insellösungen stellten insgesamt eine Gefahr für Uerdingen dar. 7.4: Stellungnahme zum Überarbeitungsbedarf der Gutachten: Da der einleitender Beschluss für diesen Bebauungsplan auf den 22.11.2011 datiert ist, halte er die Gutachten teilweise für überholt (KAS-18 – Nov. 2010) bzw. weise nochmals darauf hin, dass bei den Schallemissionsmessungen ein ungeeigneter Standort gewählt worden sei. Auch habe sich durch die Verwilderung der südlich angrenzenden Parzelle eine umfangreiche Fauna und Flora angesiedelt, die unberücksichtigt bleibe. 7.5: Stellungnahme zur Bebauungskonzeption / städtebaulicher Vertrag: Insgesamt weise der Bebauungsplan nur sehr begrenzt Nähe zum Beschluss vom 22.11.2011 auf. Dieser Beschluss basiere auf einem Entwurf, der einschließlich der zitierten Gutachten für den Bebauungsplan 677/I über einen städtebaulichen Vertrag vom Einwender mitfinanziert worden sei. Bereits nach dem 22.11.2011 habe er per Einschreiben darauf hingewiesen, dass er einer ungenehmigten Verwendung dieser Unterlagen nicht zustimme. Es bleibt festzustellen, dass das Planungsziel, dem die Uerdinger Bevölkerung zugestimmt habe, völlig verfehlt werde. Ziel war, die Uerdinger Silhouette zu stärken und Krefeld an den Rhein zu bringen. Durch die geplante achtgeschossige Bebauung im südlichen Plangebiet, die bedenklicherweise in den Überflutungsraum des Rheins rage, werde dieses Ziel konterkariert und den betroffenen Anliegern eine massive Entwertung ihrer Immobilien zugemutet. Offensichtlich hätten Rat und Verwaltung der Stadt Krefeld keine Perspektive für Uerdingen entwickelt, wie die Konzentration auf hochpreisigen statt familiengerechten Wohnraum und die mangelhafte Versorgung mit Spielplätzen und Jugendeinrichtungen belegten. 8. Rechtsanwaltskanzlei Walber Holtz & Partner GbR (stellvertretend für die Eheleute L.), mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Die von den Rechtsanwälten vertretenen Mandanten seien Eigentümer zweier zwischen Bruchstraße und Kronenstraße gelegenen Grundstücke. Die Grundstücke lägen dem südlichen Ende des Plangebietes des Bebauungsplanes 772 gegenüber, in dem ausweislich des Planentwurfes beabsichtigt sei, als Maß der baulichen Nutzung bis zu acht Vollgeschosse zuzulassen, wobei ein Auskragen des Baukörpers ab dem 2. Obergeschoss auf sechs Metern Tiefe in die festgesetzte Verkehrsfläche (Geh- und Radweg) hinein zulässig sein solle. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 24 Für die Mandanten werde angeregt, auch im südlichen Plangebiet MI 4, also südlich der Straße „Am Zollhof“, maximal 4 Vollgeschosse festzusetzen und auf das Auskragen des Baufensters ab dem zweiten Obergeschoss nach Süden in einer Breite von 6 m hinein in die öffentliche Verkehrsfläche zu verzichten. Gründe: Im südlichen Bereich des Plangebietes sei beabsichtigt, einen massiven Baukörper zu realisieren, den die Bebauungsplanbegründung als „Landmarke“ preise. Diese Landmarke sei im Rahmen der bisherigen Planung nicht vorhanden gewesen. Im Rahmen der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung habe eine Bebauung mit bis zu 8 Geschossen nicht zur Debatte gestanden. Dies lege die Vermutung nahe, dass hier einseitig wirtschaftliche Interessen des Investors eine Rolle gespielt hätten und berechtigte Belange der Eigentümer benachbarter Grundstücke außer Acht geblieben seien. Denn westlich des Plangebietes schließe sich entlang der Kronenstraße, der Bruchstraße und der Niederstraße eine alte, gewachsene Siedlungsstruktur an. Es handele sich um eine sehr kleinteilige Grundstückssituation mit entsprechender Bebauung. Die Grundstücke der Mandantschaft seien auf der Seite der Kronenstraße bisher unbebaut. Hier richte sich die Zulässigkeit der Bebauung nach § 34 BauGB. Hier werde gefordert, dass Trauf- und Firsthöhe der Nachbargrundstücke übernommen würden, was eine maximale dreigeschossige Bebauung zulasse. Der Mandant habe dies bei der Verwaltung gerade anlässlich einer aktuellen Planung für die Bebauung seiner Grundstücke entlang der Kronenstraße abgefragt. Demgegenüber solle nun vis-à-vis eine achtgeschossige Bebauung ermöglicht werden, die dann die Grundstücke der Mandantschaft räumlich und optisch vollständig vom Rhein abriegele. Diese massive Bebauung in einem Abstand von nur etwa 50 m zum Grundstück der Mandantschaft habe für diese und deren Nachbarschaft erdrückende und abriegelnde Wirkung. Aus den Gebäuden auf dem Grundstück der Mandantschaft entlang der Bruchstraße bestehe – jedenfalls aus den Obergeschossen – heute ein guter Blick auf den Rhein, der durch das massive geplante Vorhaben vollständig verbaut würde. Zwar stelle der Erhalt des Blicks auf den Fluss keine rechtlich geschützte subjektive Rechtsposition dar. Er stelle jedoch einen durchaus berücksichtigungswerten und berücksichtigungswürdigen Belang innerhalb der Abwägungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes dar. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 25 Die Realisierung der Planung würde auch zu einer erheblichen Verschattung der Grundstücke der Mandanten führen, die durch das geplante Vorhaben in den Morgenstunden vollständig gegen die aufgehende Sonne abgeschirmt wären. Der auf maximale Ausnutzung der Fläche und auf das Generieren einer maximalen Geschossfläche ausgerichtete Charakter des Plans werde auch dadurch deutlich, dass immer wieder auch im MI 4 die vom Bundesgesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete vorgegebenen Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen – zum Teil massiv – überschritten würden. Dies sei zwar grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 BauNVO in besonderen Fällen möglich. Es bestünden diesseits aber erhebliche Zweifel daran, ob im Rahmen der bisherigen Abwägung die in § 17 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 BauNVO aufgezählten Voraussetzungen hinreichend geprüft und belegt worden seien. Denn nicht jede städtebauliche Idee berechtige zur Überschreitung der vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Höchstgrenzen. Es müssten vielmehr besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern. Die Begründung führe nur an, dass insbesondere im MI 4 die Schaffung der „Landmarke“ städtebaulich gewünscht sei. Dass besondere städtebauliche Gründe die Anordnung dieser „Landmarke“ an genau dieser Stelle erfordern, ergebe sich für den Unterzeichner aus der Planbegründung bisher nicht. Auch ergebe sich nicht, dass die Überschreitung im Plan an anderer Stelle ausgeglichen werde, wie es in § 17 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO gefordert werde. Vielmehr ziehe sich das Prinzip der Überschreitung der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch das gesamte Plangebiet. 9. Herr P., mit Schreiben vom 05.06.2014 Stellungnahme 9.1: Allgemeine Zielsetzung der Planung Man sei zwar nicht als direkte Anlieger betroffen, wohl aber als Krefelder und als regelmäßige Besucher in Uerdingen und der Rheinpromenade. Grundsätzlich begrüße man, den Verfall der dortigen Fläche aufzuhalten und sie mit neuem Leben zu füllen. Insbesondere sehe man auch die Funktion einer „Visitenkarte“ für ganz Krefeld durch die Rheinansicht gegeben. Bei beiden Zielsetzungen jedoch sehe man Defizite in der aktuellen Version des Bebauungsplanes: Laut Zielsetzung des Bebauungsplanes „solle ein kleinteilig durchmischtes Stadtviertel entstehen“, mit der „Schaffung von öffentlich zugänglichen, vielfältig nutzbaren Stadträumen unmittelbar an der Rheinuferpromenade“. Von der Außenwirkung der Rheinfront sei in der Zielsetzung enttäuschend wenig die Rede, immerhin sei allgemein eine „behutsame Erneuerung“ als Grundlage ausgegeben, die gemeinhin auch eine harmonische Beziehung zu der angrenzenden Uerdinger Altstadt vermuten ließe. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 26 Die in der Zielsetzung beschriebene Bebauung wie auch in der bspw. in der Zeitung Extra-Tipp veröffentlichten Simulation lasse aber am Gesamteindruck einer „behutsamen Erneuerung“ zweifeln: das Erscheinungsbild Uerdingens in seiner Rheinfront würde hierdurch erheblich leiden, wo doch gerade zur Altstadt hin dieser Komplex sich in massiven Klötzen wohl bis auf rund das Doppelte der bestehenden historischen Bebauung auftürmen solle. Auch der erhebliche Überhang vermittele im Gesamtkontext der angrenzenden Flächen – gerade auch aus der Perspektive der derzeit noch gerade des offenen Charakters wegen gerne auf der Promenade flanierenden Besucher – eher einen bedrückenden denn auflockernden Eindruck. So dürfte die geplante Bebauung als Fremdkörper zwischen Altstadt und Altem Zoll die Rheinansicht dominieren und die Chance auf ein neues, harmonisches, einladendes Gesicht Krefelds am vielleicht wichtigsten Panorama der Stadt zerstören. Stellungnahme 9.2: fehlende max. Geschoss- und max. Gebäudehöhe Darüber hinaus falle bei der Durchsicht des Bebauungsplanes auf, dass hier keine Stockwerkhöhen, Stockwerkzahlen oder maximale Gebäudehöhen festgeschrieben werden – hier würde nach aktuellem Stand die Möglichkeit vertan, einem Windwuchs in die Höhe vorzubeugen, der den eingangs zitierten Zielen entgegenstehen und den Gesamteindruck Uerdingens von der Rheinansicht her über den kritisierten Entwurf hinaus noch weiter beeinträchtigen würde. Stellungnahme 9.6: Einfügung in den Ortskern Insgesamt sehe man also die Gefahr, dass die unterstützenwerten Ziele eines vitalen, kleinteilig durchmischten Quartiers mit urbanem Charakter moderner Ausprägung, das sich harmonisch mit den angrenzenden Vierteln vernetze, mit behutsamer Erneuerung den Übergang zwischen historischer Altstadt und denkmalgeschützten Industriebauten schaffe und zu einer Belebung des gesamten Stadtteils führe, durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes in seiner aktuellen Form leider verfehlt werde. Stellungnahme 9.3: Parkraumsituation Zum Dritten dürfte auch die Verwaltung die bereits jetzt angespannte Parkplatzsituation in Uerdingen – insbesondere im Bereich der Altstadt – bekannt sein. Insofern sei es unbefriedigend, wenn im Bebauungsplan Tiefgaragen und mit Einschränkungen Parkplätze zwar als zulässig bezeichnet würden, aber nicht fest vorgesehen seien. Zudem stelle sich dem Einwender die Frage, wie sinnhaft – insbesondere u. U. mehrgeschossige oder unter einem Keller gelegene – Tiefgaragen in so unmittelbarer Rheinnähe seien? Stellungnahme 9.4: Verzicht von Grün- und Freiflächen Viertens möchte man zudem mit dem erstrebten urbanen Charakter begründeten Verzicht auf Grünflächen Stellung nehmen: Bereits die derzeitige Situation erscheine nicht – wie im Rahmen des Textes zur Zielsetzung unterstellt – besonders üppig und großzügig begrünt. Dies sei bei einer historischen Altstadt in einer Lage zwischen Hafen und Industriegelände auch nicht verwunderlich. Umso mehr wünschte man sich im Sinne eines modernen Verständnisses von urbanem Leben, dass die Chance genutzt würde, Uerdingen mit dem Ziel eines ökologischen Gewinns wie einer Steigerung der Lebens- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 27 qualität mit mehr Grün, mehr Freiflächen und mehr Kinderspielplätzen auszustatten, als den vorhandenen Ressourcen noch mehr Bewohner zuzumuten. Stellungnahme 9.5: Vermarktung /Nutzerkreis/ Vergleichsmaßstäbe Dies bringe ihn zu der abschließenden Frage, wo überhaupt der Markt für diese hohe Anzahl an Wohnungen, wie sie aus den aktuellen Planungen ableitbar sei, gesehen werde? Dazu auch noch bei so hohen Quadratmeterpreisen, wie sie an verschiedenen Stellen genannt würden? Die Idylle der Computersimulation mit Segelschiffchen und relativ üppigem Grün existiere so nicht und rücke durch den Bebauungsplan in seiner aktuellen Form aus genannten Gründen in noch weitere Ferne. Wohnungsnot herrsche ebenfalls in Uerdingen schon jetzt nicht, vielmehr bestehe nicht unerheblicher Leerstand. Uerdingen sei bei allem Charme nun mal weder mit der Kölner noch mit der Düsseldorfer Innenstadt vergleichbar. 10. Frau R., mit Schreiben vom 05.06.2014 Stellungnahme: Im Bereich MI 4 sei eine Geschossigkeit von I bis VIII vorgesehen. Eine Höhenbegrenzung in Form einer max. Gebäudehöhe sei nicht angegeben. Im Bezug zu der vorhandenen Bebauung der historischen Altstadt, der direkt anschließenden Bebauung der Kronenstraße und dem Dujardinkomplex halte man die geplante Geschossigkeit von V – VIII für zu hoch. VIII Geschosse bedeuten mindestens 8 *3,00 m Geschosshöhe = 24,00 m + evtl. Sockel + Staffelgeschoss + Technik = mind. 28,00 m. Die vorhandenen Gebäude der Kronenstraße seien vorwiegend III-geschossig bis max. IV-geschossig (3*4,00 m + Dachhöhe) und lägen durch die Geländesituation zum MI 4Gebiet eine Geschosshöhe tiefer. Somit werde die Höhendifferenz noch größer. Eine Durchsicht bzw. Sichtverbindung zum Rhein sei ebenfalls nicht mehr gegeben. Die Lage der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe der neuen Bebauung sei nicht näher spezifiziert und die Höhe des Hochwasserschutzes noch nicht einschätzbar. Eine Festlegung der max. Gebäudehöhe sei für den gesamten Bereich notwendig. Die Gebäudehöhe sollte aus städtebaulichen Gründen nicht höher als der Dujardinkomplex sein. 11. Herr Prof. V. Stellungnahme vom 06.06.2014 sowie ergänzend vom 13.06.2014: Hiermit erhebe der Einwender als unmittelbarer Nachbar des Bebauungsplangebietes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen den Bebauungsplan 772. Nach Prüfung der ausgelegten Unterlagen vermisse er bei der Abwägung einen sachgerechten Umgang mit den öffentlichen Belangen  Denkmal,  Erdrückende Wirkung auf die Umgebungsbebauung sowie dem privaten Belang,  Verschattung der vorhandenen Wohngebäude. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 28 Deswegen rege er an, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Baukörper Planungsalternativen zu entwickeln und die Höhe der Bebauung an der Südostspitze (Achtgeschossigkeit) auf maximal fünf Geschosse abzusenken, mindestens aber eine Höhenbegrenzung vorzugeben. Begründung: Der Einwender sei Eigentümer einer Liegenschaft auf der Bruchstraße in KrefeldUerdingen. Bruchstraße und Kronenstraße liefen parallel westlich am Bebauungsplangebiet vorbei. Am nördlichen Ende liefen die Straßen beinahe spitz aufeinander zu. Den Abschluss bilde das denkmalgeschützte Haus „Bügeleisen“, das seinen Namen wegen seiner besonderen dreieckigen Bauform habe. Das Ende der Kronenstraße bilde zu Bruchstraße so kleine Grundstückstiefen, dass diese Grundstücke an der Kronenstraße nur noch durch Garagen und von der Bruchstraße her bebaut seien. Deswegen grenze sein Grundstück direkt an die Kronenstraße und damit an das Bebauungsplangebiet. Die Bebauung erstrecke sich östlich am Grundstück vorbei noch ca. 120 m in südlicher Richtung. Den Abschluss solle ein achtgeschossiger Baukörper bilden, der als Reaktion auf das Überschwemmungsgebiet auf einem Sockelgeschoss stehe. Das Bauvorhaben füge sich bezogen auf die Höhe der Südspitze nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Die nähere Umgebung sei im Übrigen falsch beurteilt worden und beziehe sich im Bereich der Kronenstraße auf eine drei- bis maximal fünfgeschossige Bebauung. Darin seien die noch erhaltenen historischen Bauten, von denen einige unter Denkmalschutz stünden, prägend. Auf die historische Anmutung der ehemals stolzen Rheinstadt Uerdingen wird nicht angemessen reagiert. Es entsteht ein anderer Charakter, der die vorhandene Bausubstanz dominieren wird. Auch wenn im Bebauungsplan andere städtebauliche Ziele in Bezug auf die Höhe definiert würden, werde durch die totale Missachtung der prägenden Höhe eine Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruches des Wohngebiets gesehen. Darüber hinaus werde durch die massive Höhe eine erdrückende Wirkung erzielt, weil der Baukörper nur ca. 50 m von der Umgebungsbebauung außerhalb des Bebauungsplangebietes abrücke. Für alle Baukörper gibt es eine Geschossvorgabe, aber keine Höhenbegrenzung. Da auch noch ein Sockelgeschoss angesprochen sei, stelle sich die Frage der absoluten Höhen unmittelbar. Die geplante Bebauung werde bei Sockelgeschoss, acht Geschossen und darüber hinaus aufragender Gebäudetechnik Höhen von mindestens 24-27 Metern erreichen. Schon diese Höhe füge sich in die umgebende Bebauung nicht ein. Bislang würden die Gebäude durch Baumkronen überragt. Dieses Prinzip werde durchbrochen. Außerdem sei die Höhe des Sockelgeschosses nicht definiert, die einzelne Geschosshöhe ebenfalls nicht. Falls Loftgeschosse gebaut würden, mit denen in einem Geschoss zwei Ebenen eröffnet würden, könne ein Geschoss fünf Meter hoch werden. Dann würden aus 24-27 Metern, rasch 30-40 Meter Gebäudehöhe. Für den Baukörper sei außer Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 29 der Geschossanzahl keine Höhenbegrenzung vorgesehen. Eine absolute Bebauungshöhe sollte unbedingt vorgenommen werden, um einer erdrückenden Wirkung auf die Umgebungsbebauung vorzubeugen. Durch die Höhe und Massivität entstehe insbesondere in den Morgenstunden ein Verschattungsproblem, so dass eine ausreichende Belichtung der dahinterliegenden Bebauung nicht mehr gegeben sei. Zwar seien die auf dem Rheindeich stehenden Linden 12-14 m hoch und die Baumwipfel überragten alle an der Bruch- und Kronenstraße stehenden Häuser. Eine Verdunklung des Horizonts ergebe sich auf der ganzen Front von 120 Metern für alle dahinter liegenden Gebäude. Fazit: Es werde nicht angeregt, die Planung einzustellen und nicht zu realisieren. Insgesamt sei das Vorhaben zu begrüßen, aber es sollte in seinen Dimensionen reduziert werden. Es werde angeregt, Planungsalternativen zu entwickeln und im Bebauungsplangebiet die Bauhöhe in ihrer absoluten Höhe zu begrenzen und auf eine maximale 5 Geschossigkeit abzusenken. 12. Herr Z., mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme: Hiermit erhebe der Einwender als unmittelbarer Nachbar des Bebauungsplangebietes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen den Bebauungsplan 772. Nach Prüfung der ausgelegten Unterlagen vermisse er bei der Abwägung einen sachgerechten Umgang mit den öffentlichen Belangen - Denkmal, - erdrückende Wirkung auf die Umgebungsbebauung sowie - dem privaten Belang Verschattung der vorhandenen Wohngebäude. Zurzeit sei die Geschossigkeit durch keine Höhenbegrenzung geregelt, eine maximale Höhe des Bauwerkes somit auch nicht festgelegt. Deswegen rege er an, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Baukörper Planungsalternativen zu entwickeln und die Höhe der Bebauung an der Südostspitze (Achtgeschossigkeit) auf maximal vier Geschosse plus Sockel abzusenken, so wie es die umgebende Bebauung an Höhe vorgebe. Begründung: Der Einwender sei Eigentümer der Liegenschaft Bruchstraße Nr. 72 in KrefeldUerdingen. Bruchstraße und Kronenstraße liefen parallel westlich am Bebauungsplangebiet vorbei. Am nördlichen Ende liefen die Straßen beinahe spitz aufeinander zu. Den Abschluss bilde das denkmalgeschützte Haus „Bügeleisen“, das seinen Namen wegen seiner besonderen dreieckigen Bauform erhalten habe. Das Ende der Kronenstraße bilde zur Bruchstraße so kleine Grundstückstiefen, dass diese Grundstücke an der Kronenstraße nur noch durch Garagen und von der Bruch- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 30 straße her bebaut seien. Deswegen grenze sein Grundstück direkt an die Kronenstraße und damit an das Bebauungsplangebiet. Die Bebauung erstrecke sich östlich an seinem Grundstück vorbei noch ca. 120 m in südlicher Richtung. Den Abschluss solle ein achtgeschossiger Baukörper bilden, der als Reaktion auf das Überschwemmungsgebiet auf einem Sockelgeschoss stehe. Das Bauvorhaben füge sich bezogen auf die Höhe der Südspitze nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Die nähere Umgebung sei im Übrigen falsch beurteilt worden, und beziehe sich im Bereich der Kronenstraße auf eine drei- bis maximal fünfgeschossige Bebauung. Darin seien die noch erhaltenen historischen Bauten, von denen einige unter Denkmalschutzschutz stünden, prägend. Auch, wenn im Bebauungsplan andere städtebauliche Ziele in Bezug auf die Höhe definiert würden, werde durch die totale Missachtung der prägenden Höhe eine Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruches des Wohngebiets gesehen. Darüber hinaus werde durch die massive Höhe eine erdrückende Wirkung erzielt, weil der Baukörper nur ca. 50 m von der Umgebungsbebauung außerhalb des Bebauungsplangebietes abrücke. Durch die Höhe und Massivität entstehe insbesondere in den Morgenstunden ein Verschattungsproblem, so dass eine ausreichende Belichtung der dahinterliegenden Bebauung nicht mehr gegeben sei. Zwar seien die auf dem Rheindeich stehenden Linden 12 – 14 m hoch und die Baumwipfel überragten alle an der Bruch- und Kronenstraße stehenden Häuser. Doch die geplante Bebauung werde bei Sockelgeschoss, acht Geschossen und darüber hinaus aufragender Gebäudetechnik voraussichtlich Höhen von ca. 21 - 22 Metern erreichen. Es werde angeregt, im Bebauungsplangebiet die Bauhöhe auf eine maximale 4Geschossigkeit plus Sockel abzusenken. 13. Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek (stellvertretend für Herrn M.), mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme: Hiermit werde angezeigt, dass die Grundstücksgesellschaft Hohenbudberger Straße bR („Grundstücksgesellschaft“), das Rechtsanwaltsbüro mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Einwender beauftragt habe. Die Mandanten nähmen wie folgt Stellung: Die Grundstücksgesellschaft sei Eigentümerin der Grundstücke der ehemaligen Dujardin Weinbrennerei, gelegen an der Dujardinstraße 3, 5, 7 und 9. Sie befinde sich östlich des Gebietes des Bebauungsplanes und zwar unmittelbar gegenüber dem als Mischgebiet 2 geplanten Bereich. Das Objekt der Mandantin werde teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Insbesondere befänden sich in den Obergeschossen neu errichtete Loftwohnungen. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 31 Nach dem derzeitigen Entwurf des Bebauungsplanes seien im Mischgebiet 2 drei Baukörper querstehend zum Rhein geplant. Es handele sich um massive Baukörper, die gegenüber von Vorentwürfen sowohl verbreitert als auch teilweise erhöht worden seien. Der nördlichste der drei Baukörper könne mit bis zu fünf Vollgeschossen errichtet werden, für die beiden weiteren Baukörper seien maximal vier Vollgeschosse zulässig. Für alle drei Baukörper sei jeweils eine Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt. Der Bebauungsplanentwurf enthalte jedoch für diese Gebäude keine Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zu den Dachformen. Aus diesem Grunde bestehe für einen zukünftigen Bauherrn Gestaltungsspielraum, der dazu führen könne, dass bei dem fünfgeschossig zulässigen Gebäude ein Gebäude mit einer Breite von 20 Metern und einer Höhe von mehr als 16 Metern entstehe. Dies würde dazu führen, dass auf dem unmittelbar dem Grundstück unserer Mandantin gegenüberliegenden Grundstück massive Baukörper entstünden, durch die die bestehende Sichtbeziehung zwischen dem Grundstück unserer Mandantin und dem Rhein zerstört werde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere Folgendes zu beachten: Vorgängerentwürfe des jetzt vorliegenden Entwurfes des Bebauungsplanes hätten schmälere Baukörper mit maximal vier Geschossen vorgesehen. Insoweit hätten auch breitere Freiräume zwischen den drei Baukörpern bestanden, die als Gärten genutzt werden sollten. Die Mandantin sei von dem Investor, der plant die drei Gebäude im Mischgebiet 2 zu errichten, gefragt worden, ob diese mit einer Verbreiterung der Gebäude und einer Erhöhung des ersten auf fünf Vollgeschosse einverstanden wäre. Die Mandantin hatte sich daraufhin mit einer Vergrößerung der Baukörper einverstanden erklärt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Maximalhöhe der Gebäude, die auch für Aufbauten wie Photovoltaikanlagen, SAT-Schüsseln, Aufzugsköpfe, Technikeinrichtungen gelten solle, festgesetzt werde. Vereinbar sei dabei eine maximale Höhe von 15,75 Metern über der Straße oder 48 m ü. NN gewesen. Daraufhin sei die Mandantin auch nochmals von den Mitarbeitern des Planungsamts der Stadt Krefeld bei einem persönlichen Gespräch am 07. März 2013 kontaktiert worden mit der Frage, ob tatsächlich einer fünfgeschossigen Bebauung für den nördlichsten Baukörper im Mischgebiet 2 zugestimmt worden sei. Die Mandantin hab daraufhin erklärt, dass sie mit einer fünfgeschossigen Bebauung ohne Dachgeschoss einverstanden wäre, wenn eine Höhenbegrenzung auf eine maximale Gebäudehöhe von 15,75 Metern über der Straße, die auch die Errichtung von Aufbauten oberhalb dieser Höhe ausschließen würde, Bestandteil des Bebauungsplans wäre. Aus diesen Gründen war die Mandantin sehr überrascht, als sie bei Offenlage des Bebauungsplanes feststellte, dass zwar eine Verbreiterung der Gebäude und eine Erhöhung bis auf fünf Geschosse für den nördlichsten Baukörper im Mischgebiet 2 festgesetzt worden sei, jedoch nicht die vereinbarten Beschränkungen für die Gebäudehöhe. Dies eröffne die Möglichkeit, Gebäude zu errichten, die deutlich höher als die vereinbarte Gebäudehöhe sein würden. Die Entscheidung, die Gebäudekörper im Mischgebiet 2 gegenüber den Vorgängerentwürfen sowohl zu verbreitern als auch zu erhöhen, beruhen offensichtlich auf der ein- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 32 seitigen Berücksichtigung der Interessen potenzieller Investoren, ohne dass auch die Interessen der Nachbarn berücksichtigt würden. Eine städtebauliche Begründung für die Vergrößerung der Baukörper werde in der Begründung zum Bebauungsplan nicht angegeben. Die Vergrößerung der Gebäude gegenüber den ursprünglichen Entwürfen führe vielmehr zu einem größeren Widerspruch zu der kleinteiligen Bebauung der sich in der Nachbarschaft befindenden Uerdinger Altstadt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf werde ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Umsetzung einer bestimmten städtebaulichen Grundkonzeption gesteuert und ein bestimmtes Verhältnis der Baukubaturen und Bauvolumina zueinander geregelt werden solle. Diesem widerspreche, im Mischgebiet MI 2 keine absoluten Gebäudehöhen festzusetzen, da dann gerade dieser Steuerungseffekt aufgrund des bestehenden Gestaltungsspielraumes des Bauherrn nicht erzielt werden könne. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass keine Dachformen festgesetzt würden, da die jeweils gewählte Dachform ebenfalls Einfluss auf die Gebäudehöhe habe. Die Überschreitung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für die GFZ im Mischgebiet 2 werde mit der beabsichtigten städtebaulichen Dichte erklärt. Allerdings lasse sich eine städtebauliche Dichte auch mit schmäleren Gebäuden mit geringerer Höhe darstellen. Sofern auf den ursprünglichen Entwurf von Prof. Ulrich Coersmeier für die Festlegung der Geschossigkeiten hingewiesen werde, sei festzuhalten, dass nach diesem Entwurf die drei Baukörper im Mischgebiet 2 maximal viergeschossig waren, Flachdächer hätten und sich zum Rhein hin verjüngten, so dass insgesamt mehr Freiflächen vorgesehen gewesen war. Der jetzige Bebauungsplanentwurf weiche auch hinsichtlich der Südspitze mit der geplanten Achtgeschossigkeit vollständig von dem ursprünglichen Entwurf, auf den bezüglich der Festsetzung der Vollgeschosse Bezug genommen werde, ab. Der Hinweis auf den genannten, aus einem städtebaulichen Werkstattverfahren hervorgegangenen Entwurf, trage daher nicht als Begründung für das jetzt festgesetzte Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet 2. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit zugunsten der Investoren Grund für die Überschreitung der Obergrenzen der GFZ nach Baunutzungsverordnung sei. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit sei jedoch kein städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der Obergrenzen rechtfertige. Weiterhin erschienen bei diesen Festsetzungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als nicht mehr sichergestellt. Im Ergebnis werde festgehalten, dass man die einseitig am Investoreninteresse ausgerichtete Festsetzung zu den Vollgeschossen der Gebäude, ohne die mit den betroffenen Nachbarn vereinbarten maximalen Gebäudehöhen im Bebauungsplan zu berücksichtigen, für abwägungsfehlerhaft halte. Wie auch für andere Teilgebiete des Bebauungsplanes vorgesehen, müssten daher auch für das Mischgebiet 2 maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden. Wie bereits im Vorfeld der Bebauungsplanung mit der Mandantin besprochen, wäre diese mit einer Höhe der Gebäude im Mischgebiet 2 einverstanden, die eine Höhe von 15,75 Metern über der Straße nicht überschreite. Dabei sollten auch jegliche technische Aufbauten oberhalb dieser maximalen Höhe ausgeschlossen sein. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 33 14. Bürgerverein Uerdingen am Rhein e.V., mit Schreiben vom 09.06.2014 Stellungnahme: Generell stehe man dem Projekt „Rheinblick“ sehr wohlwollend und aufgeschlossen gegenüber. Leider habe sich in der aktuellen Offenlage des Bebauungsplanes gezeigt dass es noch erheblichen Einwand- bzw. Gesprächsbedarf gebe. So seien die angedachten Geschosszahlen nicht annehmbar! Man könne nicht durch eine hohe Bebauung am Rhein, anderen Anwohnern und Besuchern der Rheinstadt Uerdingen einfach morgens bzw. vormittags das Licht nehmen, bzw. Anwohnern ihren vorhandenen Rheinblick verbauen. Nichts anderes würden die angedachten Geschosszahlen bedeuten – es würde ein großer Bereich hinter dem „Rheinblick“ bei diesen Planungen schlichtweg verschattet. Zumal die Gebäudehöhen noch nicht einmal metrisch begrenzt seien. Auch sollte darauf geachtet werden, die bisherige „Skyline“ Uerdingens beizubehalten, bzw. auch alte, vorhandene Baustrukturen in eine Neubebauung zu integrieren, bzw. wenn ein Erhalt nicht möglich sei, sie zumindest optisch teilweise zu erhalten. Man denke, dass dies auch einen gewissen Charme beinhalten könne, und dieser auch dem neuen Quartier zuträglich sein werde. Wichtig sei es, die bisherige Bebauung auch in der Gebäudehöhe zu berücksichtigen, keiner wolle, dass Uerdingen zum zweiten „Frankfurt“ am Rhein wird. Hier stimme man für eine, in der Höhe begrenzte Bebauung, die sich an der bestehenden Bebauung bzw. an die Höhe der Umgebung orientiere. Man möchte in Uerdingen gerne Geschichte erhalten und mit neuer Bebauung vereinen, aber nicht durch Betonhochhäuser am Rhein, die andere Anwohner beeinträchtigen. 15. Herr G., mit Schreiben vom 10.06.2014 15.1 Stellungnahme zur Dimensionierung und landschaftlichen Einbindung: Die geplante Bebauung sei in ihrer Dichte überdimensioniert, in dem landschaftlich prägenden Rheinbogen, der mit eleganter Leichtigkeit das Landschaftsbild beschreibt, ein gläserner gestufter Wohncontainerstapel unangepasst entgegengestellt werde. 15.2 Stellungnahme zur Einordnung in die vorhandene Bebauung: Die vorgesehene Bebauung füge sich nicht in die vorhandene kleinteilige Bebauung ein, sondern sie werde mit der „Landmarke“ erschlagen. 15.3 Stellungnahme zu den Stockwerkhöhen und der gesamten Gebäudehöhe: Die maximale Gebäudehöhe sei nicht festgelegt, ebenso wenig die Geschosshöhen selbst. Es sei eine bis zu 8-geschossige Bauweise vorgesehen, die je Geschoss nach den bisher fehlenden Festlegungen dann auch 6 Meter Maisonette- oder Galeriehöhe ermögliche. Das könne demzufolge dann auch eine Gesamthöhe von ca. 42 m erlauben. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 34 15.4 Stellungnahme zum freien Blick auf den Rhein: Der unverstellte Blick auf den Rhein sei derzeitig zumindest aus den unteren Geschossen in der Kronenstraße zwischen den Bäumen gewährleistet. Dieser freie Ausblick werde von dem geplanten Neubau völlig verstellt. 15.5 Stellungnahme zur Konzentration und Segregation des Wohlstands: Die Konzentration und Segregation der wohlhabenden Bevölkerung (mehrere hundert Menschen) in so verdichteter Form, an die sich diese Bebauung wende, wirke sich nachteilig auf die bisherige Sozialstruktur mit überwiegend durchschnittlichem Einkommen in diesem Teil Uerdingens aus. 15.6 Stellungnahme zu den Schallimmissionen: Aus dem Bebauungsplan (S. 28) sei zu entnehmen, dass „die Gewerbelärmvorbelastung, im Wesentlichen bedingt durch den CHEMPARK und das Hochwasserpumpwerk sowie kleinere gewerbliche Nutzungen in direktem Umfeld, berücksichtigt worden“ seien, nicht jedoch ausreichend qualifiziert und nachhaltig vorausschauend der seit ca. zwei Jahren zunehmend stärkere lärmintensive Güterverkehr. Die Stadt Krefeld weise selbst auf die fortschreitende Lärmproblematik aus dem Güterverkehr hin (s. S. 129), begegne ihr aber lediglich „nachrüstend“ durch Änderung des Bebauungsplans bezüglich des Schallschutzes. 16. Herr M. & Herr F., mit Schreiben vom 10.06.2014 Stellungnahme 16.1, 16.2, 16.3, 16.5: Maßstäblichkeit der ehem. Spedition Erlenwein Die für die Bebauung vorgesehene Fläche, insbesondere auf dem Areal der ehemaligen Spedition Erlenwein, sei deutlich zu groß. Die südliche Erweiterung / Verlängerung der Bebaubarkeit des Grundstückes Spedition Erlenwein sei nicht nachvollziehbar. Die geplante Bebauung von bis zu 8 Vollgeschossen sei viel zu massiv, passe so nicht in den Ortsteil und sei auch aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar, zumal in der weiteren Umgebung zu 95 % eine Bebauung von maximal 4 Vollgeschossen zulässig sei. Der zusätzliche Überbau auf dem Gelände der Spedition Erlenwein von weiteren 6 Metern über die jetzige südliche Grundstücksgrenze übersteige den derzeit genehmigten Bestand von nur einem Vollgeschoss für die bestehende Halle bei weitem und sei unangemessen hoch. Unabhängig vom städtebaulichen Gesamtbild sei ein Gebäuderiegel auf dem Gelände der Spedition Erlenwein mit 5, 6 und 7 Vollgeschossen sowie einem Hochhaus mit 8 Vollgeschossen (ggf. zzgl. Dach-/bzw. Staffelgeschoss) nicht zumutbar und stelle eine Beeinträchtigung der derzeit freien Sicht auf den Rhein sowie eine Wertminderung des Grundbesitzes dar. Diese geplante Bebauung stelle eine Art „Massivwand“ war, die einem „unmittelbar vor die Nase“ gesetzt werde. Die angestrebte behutsame Erneuerung und eine schrittweise umsetzbare, gleichwohl ganzheitlich angelegte Entwicklungsperspektive sei insbesondere im südlichen Be- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 35 reich (Gelände der Spedition Erlenwein) mit einer 5-, 6-, 7- bis 8 geschossigen Bebauung nicht zu erkennen – im Gegenteil: es handele sich um einen massiven Eingriff, der sich an der vorhandenen Bebauung im unmittelbaren Umfeld nicht orientiert und einen „Störfaktor“ darstelle. Stellungnahme 16.4, Umgebungsbebauung/ keine einheitliche Rheinfront: Vergleichbar, ebenfalls in unmittelbarer Rheinfront, seien in der Dammstraße lediglich überwiegend 3 Vollgeschosse genehmigt. Durch die Genehmigung des neuen Bebauungsplan würde sich diese Bebauung im „Rheinblick nicht mehr widerspiegeln und stelle somit keine einheitliche Bebauung an der Rheinfront Uerdingen dar. Stellungnahme 16.6: Investorenplanung/ kein Interessensausgleich Die Planung berücksichtige offensichtlich nur die Interessen des Investors/der Investoren. Die Interessen der unmittelbaren Anwohner seien in keinster Weise berücksichtigt worden. Stellungnahme 16.7: Hochwasserschutz Die Hochwassersituation sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, die Zustimmung der Deichgräfin/des Deichverbandes sei nicht nachzuvollziehen und offenzulegen. Stellungnahme 16.8: Energiekonzept Ein Konzept zur Versorgung der Gebäude mit Energie aus regenerativen Quellen (z.B. Erdwärme oder Solarenergie) sei nicht erkennbar. Stellungnahme 16.9: Berücksichtigung der Interessen Es werde gebeten, die Einwände bei der Genehmigung und Überarbeitung der Planung zu berücksichtigen. Sie erfolgten in der Erwartung, dass die dafür erforderliche Baurechtsausweisung dem Erscheinungsbild des Ortes von außen nicht schaden und auch die (wirtschaftlichen) Interessen der Anwohner entsprechend berücksichtigt würden. 17. Frau A., mit Schreiben vom 10.06.2014 Stellungnahme: Eine Stadt wie Uerdingen, deren Uferpromenade durch markante Industriebauten rechts und links der Stadt geprägt sei und einen doch historischen Ortskern habe, brauche keine markante, moderne Bebauung in dieser Höhe, die als eine Art Riegel einen Großteil des Werfts beherrschen würde. Wünschenswert wäre eine in Geschosshöhe und –zahlen an Vorhandenes angepasste und vor allem in ihrer Geschosshöhe festgelegte Bebauung, die durch ihre Modernität alleine schon ins Auge steche. Markanz müsse nicht durch exorbitante Höhe erreicht werden. 18. Currenta GmbH & Co. OHG, CHEMPARK-Management, mit Schreiben vom 10.06.2014 Stellungnahme 18, allgemeine Vorbemerkung: Bezug nehmend auf die ausgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan (BPL) sowie auf die zusätzlich bereit gestellten bzw. zur Verfügung stehenden Gutachten (insbes. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 36 Schall und Seveso II-Richtlinie) nehme man als Betreiber des CHEMPARK-Standortes Krefeld-Uerdingen und seiner Hafeninfrastrukturen sowie im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber im CHEMPARK, namentlich die  LANXESS Deutschland GmbH,  Bayer Material Science AG,  Sachtleben Pigment GmbH und  Chemion Logistik GmbH sowie im Namen und Auftrag der Grundstückseigentümer, namentlich die  Bayer Real Estate GmbH,  Erste Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG,  Fünfte Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG,  Vierte Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG und  LANXESS Deutschland GmbH wie folgt Stellung: Das Vorhaben Rheinblick werde grundsätzlich befürwortet, da hierdurch Raum für eine weitere attraktive städtische Entwicklung geschaffen werden könne. Um rechtlich belastbare Rahmenbedingungen für das Projekt zu schaffen, seien nach ihrer Ansicht die Interessen der Kommune mit den Interessen der Nachbarn und Öffentlichkeit in Einklang zu bringen. Insofern ergäben sich nachfolgend Anregungen, die im weiteren Planverfahren berücksichtigt werden müssten und Änderungen an dem vorliegenden Entwurf bewirken würden. Man habe mit Enttäuschung festgestellt, dass die Stellungnahme vom 06.12.2011 nicht zu einer Anpassung des Planentwurfs geführt habe. Die Planungen und Festsetzungen des BPL für das nördliche Gewerbegebiet (GE) sowie teilweise auch für das südliche Mischgebiet (MI) berücksichtigten die industriell/gewerblichen Vorbelastungen – insbesondere aus dem CHEMPARK – unzureichend. Der BPL bewältige bestehende und erkannte Konflikte nicht, sondern erzeuge neue Konflikte, die die bestandswahrende Funktionsfähigkeit des CHEMPARK und seine zukünftige Entwicklung gefährdeten. Der BPL bedürfe daher einer deutlichen Nachbesserung und Veränderung, um nicht von vornherein vollzugsuntauglich zu sein. Stellungnahme 18.1: Immissionsschutz Stellungnahme 18.1.1., EU-Seveso II-Richtlinie, § 50 BImSchG Da das Bebauungsplangebiet in unmittelbarer CHEMPARK-Nähe liege, sei die Sicherstellung der sich aus § 50 BImSchG ergebenden Forderung nach der Wahrung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben (im CHEMPARK) und schutzbedürftigen Nutzungen zu untersuchen gewesen. Hierzu sei in 2008 bereits zu dem ersten Bebauungsplan Rheinblick (Nr. 677) ein Verträglichkeitsgutachten durch den TÜV Nord erstellt worden. Die Gültigkeit auch für den Bebauungsplan Nr. 772 sei vom LANUV bestätigt worden. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 37 a) Mangelnde Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten Unbeschadet der erfolgten Überprüfung der Gültigkeit des v. g. Gutachtens werde darauf hingewiesen, dass sich dieses an den seinerzeit gültigen SFK/TAA-GS-1 Leitfaden anlehne. Die Ermittlung der geometrischen Abstandskreise sei damit zwar mit den heutigen Vorgaben des KAS-18-Leitfadens vergleichbar. In den Empfehlungen und der Bewertung zum damaligen Bebauungsplanes Nr. 677 trage das Gutachten jedoch den Empfehlungen gemäß Absatz 3.3 des aktuellen KAS-18-Leitfadens („…der angemessene Abstand muss auch zukünftig… das Recht des Betreibers auf Bestandserhalt und auf betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen“) sowie den aktuellen Leitlinien des Gebietsentwicklungsplanes (GEP) der Bezirksregierung Düsseldorf (siehe dort 1.4.1 und 1.4.2) nicht Rechnung. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens waren im CHEMPARK bedingt durch diverse Strukturmaßnahmen in erheblichem Umfang Betriebsstillegungen vorangegangen. Daran hätten sich – bis heute – umfangreiche Maßnahmen zur Freiräumung, Restrukturierung und Mobilisierung von Flächen insbesondere auch im Bereich zwischen Bahnhof und Rhein (R-Block) – und damit in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet angeschlossen. Entwicklungen der Betriebe stünden dabei in der Regel in einer engen räumlichen Nähe zu den existierenden Anlagen und könnten somit durch Entwicklungsräume im Nord-Osten des CHEMPARK nicht kompensiert werden. Die mangelnden Einschränkungen zur Vermeidung von schutzbedürftigen Nutzungen insbesondere im Bereich des geplanten Gewerbegebietes stünden daher einer Entwicklung der vorhandenen Betriebe auf den heutigen betriebsnahen Industrieflächen entgegen. Mit der nicht umfassend ausgeschlossenen Zulässigkeit schutzbedürftiger Nutzungen im GE 1 bis GE 3 rückten solche Nutzungen in unzulässiger Weise näher an den CHEMPARK heran. Im Fall der Realisierung neuer schutzbedürftiger Nutzungen im Bereich des Gewerbegebiets des Bebauungsplanes würden Produktionserweiterungen bzw. Ausbauten von produktionsnahen Lager- und Logistikbereichen und selbst kleinere räumliche Verlagerungen bzw. Erneuerungen erheblich eingeschränkt. Insgesamt sehe man hierin einen Widerspruch zu den Leitlinien des Regionalplans (siehe Pkt. 1.4.1). Gemäß dieser Leitlinie sei bei einem Heranrücken an ein GIB (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) „darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB ausreichend Entwicklungsspielraum verbleibe.“ Aus den überwiegend ablehnenden Abwägungen der Stellungnahme(n) der Currenta aber auch aus der aktuellen Begründung zum BPL sei eine solche Darlegung nicht erkennbar. In die gleiche Stoßrichtung ginge auch die Ziffer 6.3.2 des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW, der unter dem Grundsatz des „Umgebungsschutz“ vorsehe, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt würden. Man sehe in allen v. g. Aspekten Grundsätze, die in der Abwägung zu berücksichtigen seien aber bisher nicht berücksichtigt worden seien. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 38 b) Unzureichende Einschränkung schutzbedürftiger Nutzungen Der Bereich GE 1 liege überwiegend innerhalb der im v. g. Gutachten aus den „Achtungsgrenzen“ abgeleiteten „Umhüllenden“. Durch die textlichen Festsetzungen 1.3 und 1.4 seien für dieses Gebiet mögliche schutzbedürftige Nutzungen nur eingeschränkt worden. Bei der aber weiterhin bestehenden Zulässigkeit u. a. von öffentlichen Betrieben, von Betriebsleiterwohnungen sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sehe man die Möglichkeit, dass sich schutzbedürftige Nutzungen dort trotzdem ansiedeln könnten. Dieses sei aus der Sicht der Einwender mit Blick auf die unmittelbare Nähe zum CHEMPARK nicht akzeptabel. Man sehe die Notwendigkeit der Konfliktbewältigung bereits innerhalb dieses Bebauungsplanaufstellungsverfahrens und halte eine Verlagerung in ein nachgeordnetes Genehmigungsverfahren für untauglich. Hinsichtlich geeigneter textlicher Festsetzungen werde auf das Gutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. Olaf Reidt und Dr. Gernot Schiller im Auftrag der KAS aus dem Jahr 2012 verwiesen. c) Ungenügende Berücksichtigung des TÜV-Gutachtens Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf sei die Nutzungsartengrenze zwischen GE 1 und GE 2 im Vergleich zum alten Bebauungsplan Nr. 677 noch einmal um weitere 9 m in Richtung Norden, also in Richtung der tatsächlichen Immissionsstandorte, verschoben worden. Ihres Erachtens ließen die diversen Gefährdungshinweise und Empfehlungen des Gutachtens diese Maßnahme nicht zu. Im Gutachten werde auf die Achtungsgrenze von „ca. 100 m bis 150 m ab Werksgrenze“ sowie insbesondere auch auf die „gerundeten Zahlenwerte */-50 m“ und dem „überproportionalen Anstieg der Fehler der Berechnungen bei geringen Distanzen“ hingewiesen. Die dargestellte Umhüllende, die augenscheinlich aus der sehr kleinmaßstäblichen Darstellung im Gutachten nur sehr grob übernommen worden sei, sei ausdrücklich „nicht parzellenscharf“. Sowohl die seinerzeit umgeschlagenen Stoffe als auch die Tanks würden im TÜV-NordGutachten von 2008 behandelt und, obwohl die gelagerten und umgeschlagenen Stoffe selber keine „Störfallstoffe“ seien, benenne das Gutachten einen Achtungsabstand von 100 m und deutet auf „ernste Gefahren“ im Nahbereich hin. Die Kreisdarstellung im Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Achtungsgrenze nach Störfallverordnung“ suggeriere einen Festsetzungscharakter und eine nicht gegebene hohe Ermittlungs- und Darstellungsgenauigkeit. Dieses entspreche nicht der Empfehlung des Gutachtens (siehe dort S. 30), welches von einem „Planungsbereich gegenseitiger Rücksichtnahme“ spreche. Schließlich resultiere diese heutige Liniendarstellung aus „Achtungsgrenzen“ weiter entfernt liegender Störfallbetriebe. Die unmittelbare Nähe zu Anlagen und Tanks mit gefährlichen Stoffen werde hierbei außer Acht gelassen. Man sehe eine Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden (ggf. sogar Hochschulen) in einer Entfernung von 80 m zu Gefahrstofftanks bzw. 100 m zu den Abfüllarmen des Tankschiffanlegers allein schon aus allgemeinen Sicherheitsgründen und gemäß den Aussagen des Gutachtens ausdrücklich nicht gegeben. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 39 Den Empfehlungen des Gutachtens hinsichtlich geeigneter organisatorischer bzw. baulicher Maßnahmen am Objekt sei nicht nachgekommen worden; entsprechende Regelungen und Festlegungen, die z. B. den Publikumsverkehr Ortsunkundiger oder den Aufenthalt größerer Personengruppen im Freien verhindern, fehlten. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ließen sich solche Regelungen auch nicht durch vertragliche Gestaltungen im Nachgang verbindlich vereinbaren. Diese Verlagerung der Bewältigung des dem Bebauungsplan zuzurechnenden Konfliktes in das nachgeordnete Genehmigungsverfahren widerspreche dem Gebot der Konfliktbewältigung zumal die Durchführung der Konfliktlösungsmaßnahmen nicht gesichert sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei:  im Bebauungsplan die Linie mit der Darstellung der „Achtungsgrenze gemäß Störfallverordnung“ an die Grenze zwischen MI 1 und GE 3 und der dortigen Topographie zu verschieben. Die Darstellung als Abstandsradius im Bebauungsplan sei zu ändern und anders zu bezeichnen. Hierdurch würde sowohl dem besonderen Aspekt der unmittelbaren Nähe zu den Betrieben, der Ungenauigkeit bei der Ermittlung und Darstellung der Abstände und dem Anspruch auf Entwicklungsfähigkeit der konkreten Betriebe im CHEMPARK Rechnung getragen.  für den Bereich GE 1 und GE 2 durch textliche Festsetzungen die Zulässigkeit von Vorhaben mit schutzbedürftigen Nutzungen vollständig auszuschließen. Mindestens seien jedoch für zugelassene schutzbedürftige Nutzungen in diesem Bereich durchgreifende Festlegungen zu treffen, die die objektbezogenen Maßnahmen verpflichtend vorschrieben, den Aufenthalt ortsunkundiger Personen in Gebäuden minimierten und darüber hinaus den Aufenthalt größerer ortsunkundiger Personengruppen außerhalb geschlossener Räume ausschlössen.  im Bebauungsplan nach Möglichkeit weitergehend auch für den Bereich GE 3 schutzbedürftige Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr auszuschließen. Sollte dieses nicht mit den Planungszielen korrespondieren und bestimmte schutzbedürftige Nutzungen wie z.B. Diskotheken, Nachtlokale, Multiplexkinos ausnahmsweise zulässig sein, so seien bereits im Bebauungsplan potentielle Konflikte zu lösen bzw. in die Abwägung einzustellen und auch hier konkrete Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzes am oder im Objekt festzulegen. Nutzungen, die eine Intensivierung des Publikumsverkehrs außerhalb geschlossener Räumlichkeiten förderten (z. B. Außengastronomie), seien auch in diesem Bereich planerisch auszuschließen.  Ab dem südlichen Bereich GE 3 in Richtung Norden dürften im Bebauungsplan keine Fuß- und Radwege oder Flächen mit Promenadencharakter ausgewiesen werden. Stellungnahme 18.1.2, Schallimmissionen Die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 „Rheinblick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen“ der Peutz Consult GmbH untersuche den Gewerbelärm und die Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 für das geplante Gewerbegebiet. Eingeflossen in dieses Schallgut- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 40 achten seien Rasterlärmkarten, die von CURRENTA zur Verfügung gestellt worden seien (s. Anlage 8). a) Fehlerhafter Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum In der Anlage 8.6 sei graphisch der Beurteilungspegel nach TA Lärm im Nachtzeitraum dargestellt. Dabei sei jedoch die existierende Vorbelastung durch den genehmigten und möglichen Nachtbetrieb des Tankschiffanlegers (TSA) R 141 nicht berücksichtigt. Die Darstellung in der Anlage 8.6 und daraus abgeleitete Annahmen für die Vorbelastungen für den CHEMPARK seien folglich nicht korrekt. Für den Nachtzeitraum sei vielmehr von einer Vorbelastung (insbes. Pumpen auf den Schiffen sowie Lärm durch Schiffsmotoren) – ähnlich wie in Anlage 8.3 dargestellt – auszugehen. b) Unzulässiger Lärmpegel im Gewerbe- und Mischgebiet Aus dem Schallgutachten ergebe sich des Weiteren, dass allein aufgrund der gewerblichen Vorbelastung für den Nachtzeitraum bereits heute im Hinblick auf die geplanten Nutzungen unzulässig hohe Lärmwerte anzunehmen seien. Für ein Mischgebiet verlange die TA Lärm, dass nachts maximal < 45.0 dB erreicht werden; für ein Gewerbegebiet liege der Grenzwert bei < 50.0 dB. Diese Werte würden bei Vollauslastung des CHEMPARK ausweislich der für die Nachtwerte zugrunde zu legenden Beurteilungspegel nach Anlage 8.3 bereits überschritten. Hinzu komme, dass weitere gewerbliche Vorbelastungen, wie z. B. Lärm der Gewerbebetriebe und die Wirkung der hohen Vorbelastung durch Straßen, Binnenschifffahrts- und Schienenverkehr nicht berücksichtigt seien. Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm würden also allein durch diese gewerbliche Vorbelastung deutlich überschritten. Insoweit sei bereits die Ausweisung des Mischgebietes mit den erheblichen Wohnanteilen mit der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) unzulässig bzw. angesichts unzureichender Gutachten ungenügend geprüft gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation, dass sich die Ausweisung eines Mischgebietes aus dem Flächennutzungsplan herleite, nicht tragend. Man sehe bereits in der Mischgebietsausweisung – vor 2008 habe sich hier ein Gewerbegebiet befunden – die planerische Schaffung eines Konfliktes, der in Ermangelung eines umfänglichen Schallgutachtens im Jahr 2008 nicht transparent geworden war und daher weder in der FNP-Änderung 2009 noch durch den jetzigen Bebauungsplan bewältigt worden war. Die Vorgaben der Maßnahmen dienen zwar der Konfliktbewältigung. Diese seien jedoch unzureichend. c) Unzureichende Betrachtung der Vorbelastung In der gewerblichen Vorbelastung seien dem CHEMPARK zuzuordnende Schienenverkehre außerhalb des CHEMPARK (parallel zu den Streckengleisen der Deutschen Bahn (DB)), die als Gewerbelärm zu betrachten seien, nicht berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, ob in den Angaben der DB zur Ermittlung der Vorbelastungen diese berücksichtigt worden seien. Hier könnte das Gutachten lückenhaft sein. Man erwarte, dass sich demnach die Vorbelastungen (Gewerbelärm und Verkehrslärm) durch den DB- und den sonstigen Bahnverkehr für das Plangebiet noch erhöhe. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 41 Man weise auch darauf hin, dass man zukünftig von einer Erhöhung des Bahnverkehrs – ggf. auch unter dem Ansatz von Ausbaumaßnahmen im westlich gelegenen Bahnhofsgelände – ausgehe. Dies bezieh sich auch auf mögliche Optimierungen der Bahnanbindung des CHEMPARK sowie zusätzliche Gleise und Zugverkehre, die unserer Kenntnis nach teilweise in anderen Planverfahren (z. B. zur Anbindung Logport III) bereits genehmigt worden seien. Im Verkehrslärmgutachten sowie auch im Gewerbelärmgutachten sei dies offenbar unberücksichtigt geblieben. Unbeschadet o. g. Defizite bei der Ermittlung der Vorbelastung bzw. Prognose konzentriere sich das weitere Schallgutachten sowie auch die Festlegungen von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan vorrangig auf den Verkehrslärm (Straßenverkehr sowie Binnenschifffahrtsverkehr). Es werde eingeräumt, dass für große Teile des Plangebietes Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte vorlägen und von daher vorrangig passive Schallschutzmaßnahmen über die Festlegung von Lärmpegeln gefordert würden. Als Maßnahme insbesondere gegen den Straßenverkehrslärm werde die Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen zur straßenabgewandten Seite der Gebäude vorgegeben. In der Begründung werde ferner dargelegt, dass die erhöhten Nachtwerte, die vor allem durch den Schiffverkehr ausgelöst würden, als gebietsverträglich eingestuft würden. Als Maßnahme werde darauf abgezielt, dass in Richtung Rhein entsprechende Schalldämmungen der Fassaden auch in tieferen Frequenzen zu dimensionieren seien. Alle diese Vorkehrungen berücksichtigten jedoch nicht die bestehende Vorbelastung durch den TSA R 141. Hierbei handele es sich nicht etwa um typischen Lärm aus (vorbei fahrenden) Schiffen, sondern um unregelmäßigen Motorenlärm (Anlegemanöver/Verholen/Rangieren) sowie um Lärm durch betriebene Förderpumpen auf den Schiffen. Der Bebauungsplan könne daher in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden. Es bedürfe einer Überarbeitung der Schallgutachten unter Berücksichtigung der Vorbelastung, einer möglichen Anpassungen der Gebietsausweisungen, einer Berücksichtigung für die Kontingentierung sowie einer Anpassung der Lärmpegel. Zur besseren Transparenz sollte auch eine prägnante Darstellung der Vorbelastung im Bebauungsplan erfolgen. Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan darauf verwiesen werde, dass der Bebauungsplan weitere Vermeidungsmaßnahmen nicht treffen könne und von Personen, die sich für das Projektgebiet als Wohn- und Arbeitsstandorte entscheiden, Geräusche des Binnenschifffahrtsverkehrs als weniger störend empfunden würden, nehme man dies mit Erstaunen zur Kenntnis. Hierdurch werde nach Erachten der Currenta in der Begründung dokumentiert, dass es einen erkannten, im Bebauungsplan wurzelnden und nicht lösbaren Konflikt gebe. Dies belegten nicht zuletzt diverse Klageverfahren und nicht lösbaren Konstellationen im Hafen Rheinau (Köln). Es stünden juristische Auseinandersetzungen in Bezug auf den Binnenschifffahrtslärm, den Verkehrslärm sowie den industriell verursachten Lärm zu erwarten. Insbesondere aber werde befürchtet, dass im Speziellen die Verladeaktivitäten am TSA R 141 Angriffspunkte sein wer- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 42 den. Angesichts der lärmschutztechnischen Unvereinbarkeit der CHEMPARK-Aktivitäten und dem Bebauungsplan sehe man den weiteren Betrieb des TSA R 141 unmittelbar gefährdet und eingeschränkt. Dieser planerisch erzeugte Konflikt sei ihres Erachtens unvereinbar mit dem besonderen Status des Hafen Krefeld als landesbedeutsamer Hafen. Der Entwurf des LEP skizziere beispielhaft eine solche Wohn- und Freizeitnutzung als Konflikt. Er fordere, dass Einschränkungen der Hafenentwicklung vermieden werden. Der Bebauungsplan lasse derweil selbst hinreichende Schutzmaßnahme zum Erhalt der vorhandenen Hafennutzung nicht erkennen. Auf den bestehenden Widerspruch zum GEP 99, der im Plangebiet industrielle und gewerbliche Nutzung ausweise, sei in diesem Zusammenhang nur ergänzend hingewiesen. Man halte es für sinnvoll, diesen Punkt zusammen mit der Stadt Krefeld und der für Regionalplanung zuständigen Behörde zu erörtern. Stellungnahme 18.2, Hafen und Tankschiffanleger Stellungnahme 18.2.1, Unvereinbarkeit mit der Hafenordnung: Nach § 5 Abs. 2 der allgemeinen Hafenverordnung (AHVO-NW) sei für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Diesem Erlaubnisvorbehalt sei der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Hafengebiet grundsätzlich als Hafen dienen solle; weitere Nutzungen seien zu minimieren. Mit dieser Maßgabe sei die Ausgestaltung des B-Plans nicht vereinbar. Denn die Bereiche des geplanten Geh- und Radweges sowie die vorgelagerten Ufer- und Wasserflächen befänden sich weiterhin, trotz der im Jahr 2012 mit Blick auf die juristische Auseinandersetzung zum B-Plan Nr. 677 erfolgten Änderung, im Geltungsbereich der Hafenverordnung, obwohl hier keine hafenaffine Nutzung mehr stattfinden werde. Vielmehr sei mit Nutzern aus dem B-Plan-Gebiet, sonstigen Stadtbewohnern sowie Rhein-Touristen zu rechnen. Eine öffentliche Nutzung dieser Bereiche als „Uferpromenade“ und ein freier öffentlicher Zugang seien indes mit der AHVO nicht zu vereinbaren. Das Gebiet der Hafenverordnung sei daher selbst nach Verlegung der Schiffsliegeplätze vor einem Inkrafttreten des Bebauungsplanes förmlich anzupassen. Stellungnahme 18.2.2, Unvereinbarkeit mit dem Landesentwicklungsplan (LEP): Der Entwurf des LEP von 2013 weise unter 8.1-9 den Hafen Krefeld als landesbedeutsamen Hafen und damit als Vorranggebiet aus. In den Zielen finde sich u.a. formuliert, dass „für die landesbedeutsamen Häfen und für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen (…). Außerdem müssten Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden.“ Durch die textlichen Festsetzungen sei im Bereich des Gebietes MI 1 nur im Erdgeschoss und im gekennzeichneten Bereich an der Hohenbudberger Straße Wohnen als zulässig festgelegt worden. Für den Rest der bis zu fünfgeschossigen Bebauung sei Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 43 jedoch ausdrücklich eine Wohnbebauung zu erwarten bzw. angestrebt. In dieser Ausweisung in einer Entfernung von ca. 340 m zum Mittelpunkt TSA R 141 sehe man ein Näherrücken von Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz. Insoweit fordere man, mindestens im nördlichen Bereich des MI 1-Gebietes die Wohnnutzung vollständig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungsziele des Landesentwicklungsplans sehe man aber auch einen weiteren Grund, das Gebiet der Hafenverordnung im Bereich des Bebauungsplanes sowie der vorgelagerten Wasserfläche aufzuheben. Stellungnahme 18.2.3, Verlegung der Liegeplätze nicht gesichert: Unmittelbar vor dem Bebauungsplangebiet seien für den CHEMPARK Schiffsliegeplätze eingerichtet (km 765,15 bis 765,35). Der Stadt wie dem CHEMPARK sei sehr wohl bewusst, dass eine Verlegung dieser Liegeplätze insbesondere aus Lärmschutzgründen unabdingbare Voraussetzung für eine Realisierung des Bebauungsplanes sei. Von daher fänden derzeit Gespräche statt, um eine logistisch wie organisatorisch tragfähige Alternativlösung zu finden. In der Begründung zum Bebauungsplan und auch in den Schallgutachten werde indes die Verlegung des Liegeplatzes bereits als gesichert dokumentiert. Dies sei jedoch in Ermangelung eines vereinbarten alternativen Liegeplatzes keineswegs der Fall. Unabhängig von den oben dargestellten grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf unzulässig Lärmbelastungen hätten weitergehende Gespräche mit Betrieben und Disponenten im CHEMPARK ergeben, dass die Verlegung der Warteposition an die Nordspitze zur Hafeneinfahrt zu Beeinträchtigungen im Schiffsbetrieb und Nachteilen bei der kurzfristigen Disposition führen. Von daher werde der Liegeplatz im Hafen nicht als zielführende Lösung gesehen. Man prüfe nunmehr die Errichtung eines alternativen Liegeplatzes im Bereich nördlich des Anlegers R 29 (bei Rheinstromkilometer 766,4). Daher rege man an, in weitergehenden Gesprächen die Machbarkeit für die Genehmigungsfähigkeit sowie die Möglichkeiten einer planerischen bzw. bauleitplanerischen Vorbereitung eines solchen Liegeplatzes zu erörtern. Stellungnahme 18.2.4, Abstände zum Tankschiffanleger (TSA) R 141: In unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet werde von der CURRENTA der TSA R 141 betrieben. Die Genehmigung für den TSA R 141 umfasse u. a. den Umschlag von gesundheitsgefährdenden Stoffen und damit das Laden und Löschen von Schiffen, die gemäß ADN (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen) mit zwei blauen Kegeln zu bezeichnen seien. Bereits in den vorhergehenden Stellungnahmen habe man auf die Vorgaben der ADN verwiesen. Hiernach seien im Fall des Stilllegens von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, Mindestabstände zu wahren: Bei 2-Kegel-Schiffen betrage der Mindestabstand zu Ingenieurbauwerken 100 m; zur nächsten Wohnbebauung müsse mindestens 300 m Abstand gewahrt sein (s. 7.2.5.4.3 ADN). Beide Abstandserfordernisse seien mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht eingehalten, da am TSA R 141 regelmäßig eine Heckanlegung des Schiffes aus betrieblichen Gründen stattfinde. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 44 Der Verweis auf eine Festlegung geringerer Abstände durch das insofern zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) führe nicht dazu, dass dem baurechtlichen Gebot der Konfliktbewältigung Genüge getan wäre. Denn der von der Stadt erkannte Konflikt werde dadurch nicht gelöst, sondern in unzulässiger Weise auf eine andere Entscheidungsebene verlagert. Insbesondere mit Blick auf die im Mischgebiet vorgesehene Wohnbebauung führe diese Herangehensweise dazu, dass der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist. Die Wohnungen im Bereich des Gewerbegebietes an der Hohenbudberger Straße sehe man nicht als „geschlossenes Wohngebiet“. Der Abstand gemäß ADN würde diesbezüglich daher durch die geplante Wohnbebauung im MI 1 des Bebauungsplanes erstmalig unterschritten. Da es sich bei den am TSA R 141 umgeschlagenen Stoffen überwiegend um gesundheitsschädliche Gefahrstoffe handele, könnte man sich eine Festlegung geringerer Abstände zur Wohnbebauung zu Ingenieurbauwerken vorstellen, erwarte jedoch seitens des WSA für die Abstände zur Wohnbebauung eine kritischere Sichtweise und eine strenge Auslegung der ADN. Selbst für den – unwahrscheinlichen – Fall einer Festlegung geringerer Abstände durch das WSA befürchte man, dass künftige Änderungen oder Erneuerungen der Anlagen angesichts eines realisierten Bauvorhabens mit Wohnbebauung innerhalb der vorgeschriebenen Abstände nicht mehr möglich seien. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass seitens der CHEMPARK-Partner beabsichtigt sei, die Verladeaktivitäten an R 141 durchaus noch zu steigern. Insoweit seien die Aussagen aus der Abwägung zu korrigieren. Zur Wahrung der Mindestabstände aus dem ADN sei eine Wohnbebauung erst nach mindestens 300 m Abstand vom TSA R 141 bei Heckanlage eines Schiffs zuzulassen. Die Wohnbebauung im Bereich MI 1, mindestens im nördlichen Teil, sei auszuschließen. Abschließend betone man nochmals, dass man weiterhin die Initiative der Stadt und der Grundstückseigentümer begrüße, die brachliegenden Flächen am Rheinufer neu zu bebauen. Wichtig sei den Einwendern, dass dieses verträglich erfolge und die Rahmenbedingungen für die Produktion im CHEMPARK gewährleistet bleibe. Das gelte für den Bestandsschutz aber auch für die zukünftige Entwicklung und das Wachstum am Standort. Man sehe weiterhin Potenzial, gemeinsam eine für alle Seiten tragfähige Lösung zu finden. Möglichkeiten, die aufgezeigten Konflikte zu bewältigen, zeigten sich sowohl inhaltlich an der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplanes, aber auch hinsichtlich struktureller, planerischer und baulicher Gestaltungen (z.B. Einzug der Rheinuferstraße) im und im Umfeld des Bebauungsplanes, so dass wesentliche Ziele des Bebauungsplans weiterverfolgt werden könnten. D. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 45 Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf- Obere Denkmalbehörde, 40408 Düsseldorf Unitymedia NRW GmbH, 34020 Kassel Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein, 47184 Duisburg sowie Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Münster, 48135 Münster Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co KG, 47829 Krefeld IHK-Handwerkskammer Düsseldorf, 40221 Düsseldorf Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld, 47805 Krefeld Landesbetrieb Straßenbau NRW-Autobahnniederlassung Krefeld, 47713 Krefeld IHK- Mittlerer Niederrhein, 47710 Krefeld SWK Asset-Management / Planung, 47804 Krefeld Rheinhafen Krefeld, 47813 Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53, 40474 Düsseldorf Vodafone GmbH, 40878 Ratingen PleDOC GmbH, 45312 Essen Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld Bundesanstalt für Immobilienaufgaben- 40470 Düsseldorf 1. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 08.05.2014 Stellungnahme: Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07. März 2014 liege dem Fachbereich vor. Es könne nicht erkannt werden, ob sich die Zahl der geplanten WE gegenüber der Fassung von 2011 verändert habe. Sollte nach derzeitigem Planungsstand nach wie vor 75 WE zusätzlich geschaffen werden, habe die Stellungnahme vom 08. November 2011 weiterhin Gültigkeit. 2. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 05.05.2014 Stellungnahme: Das Bebauungsplangebiet wurde bereits anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 677/I im Dezember 2008 bei der Bezirksregierung Düsseldorf / staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Luftbildauswertung angemeldet. Das Ergebnis der Stellungnahme vom 02.12.2008 solle auch beim Bebauungsplan Nr. 772 Berücksichtigung finden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.12.2008 verweisen, welche bereits unter C.1 aufgeführt ist. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 46 3. Bezirksregierung Düsseldorf- Obere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom 16.05.2014 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht der Oberen Denkmalbehörde keine Bedenken. Es werde darauf hingewiesen, dass sich im Planungsgebiet das bundeseigene Denkmal Zollamt, Am Zollamt 7, befinde. Für jegliche Maßnahmen, die das Denkmal berühren seien bei der zuständigen Denkmalbehörde – Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 35.4 – ein Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zu stellen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle die Obere Denkmalbehörde – falls noch nicht geschehen – die Beteiligung des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim), des LVR- das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) sowie der zuständigen kommunalen Unteren Denkmalbehörde. 4. Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 19.05.2014 Stellungnahme: Im Planbereich lägen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Die Unitymedia NRW GmbH sie grundsätzlich daran interessiert das glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit der Stadt zu gegebener Zeit in Verbindung setzen werde. Bis dahin werden darum gebeten die Unitymedia NRW GmbH weiter an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. 5. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 5.1 Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamts Duisburg-Rhein mit Schreiben vom 19.05.2014: 5.1.1: Auf der Begründung des oben benannten Bebauungsplans Nr. 772 repliziere das Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein: Die Genehmigung des Schifffahrtszeichens A.5 bei Rhein-km 765,15 vom 17. Juli 1989 schließe die Nutzung durch Schiffe, die drei blauen Kegeln/drei blaue Lichter (im Verkehr mit der Firma Bayer) führen – und damit die Einhaltung der Abstände nach ADN bedingen – nicht aus. 5.1.2: Das Planungshindernis, Unterschreitung der Abstände nach ADN, lasse sich nicht dadurch beseitigen, indem auf die Möglichkeit verwiesen werde, dass die ADN die Genehmigung geringerer Abstände zulasse. Das Gefahrgutrecht müsse sich nach Erachten des Wasser- und Schifffahrtsamts in diesem Punkt nicht dem Bauplanungsrecht anpassen, zumal die Hemmnisse des Gefahrgutrechts bekannt sind und es Ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überlassen bleibe, das Problem im Rahmen der Abwägung selbst zu lösen, anstatt diese Aufgabe – nach Auffassung des Wasser- und Schifffahrtsamts nicht rechtsfehlerfrei – in das Gefahrengutrecht zu delegieren. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 47 5.1.3: Kritisch werde auch der Ansatz empfunden, dass Personen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wohnen werden, die Geräusche der Schiffe weniger störend empfinden. Der Wahrnehmung des Wasser- und Schifffahrtsamts nach dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Abschließend sei angemerkt, dass das ADN den Begriff Kunstbauwerke verwendet. 5.2 Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Münster mit Schreiben vom 10.12.2014 5.2.1 Stellungnahme zur Umschlagsanlage und zur Liegestelle: Die Umschlagsanlage bei Rhein-km 765,43 linkes Ufer besitze eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und dürfe in dem genehmigten Zustand unterhalten, betrieben und wieder errichtet werden. Die Anlage habe die Zulassung für den Umschlag von Stoffen, für deren Transport Schiffe zwei blaue Kegel nach ADN führen müssen. Die Genehmigung sei unbegrenzt und umfasse aus Gründen der Kategorisierung alle Stoffe, die in der derzeitigen und künftigen Fassung der ADN unter der Einstufung „zwei blaue Kegel“ erfasst seien. Diese Genehmigung ersetze nicht andere, nach anderen Rechtsnormen erforderliche Genehmigungen, wie zum Beispiel nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 99 Genehmigung für Anlagen an Gewässern oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die für den Betrieb erforderlichen seien. Die Genehmigung erfolge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung aller relevanten Bedingungen und Vorschriften der Strompolizei, insbesondere unter Würdigung der Gefahrgutvorschrift ADN. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände betragen 300 m zur geschlossenen Wohnbebauung und 100 m zu Ingenieurbauwerken. Zum Umfang der Ingenieurbauwerke könne die DIN 1076 oder auch die HOAI analog herangezogen werde. Gebäude zählen nicht zu den Ingenieurbauwerken. Bei der Liegestelle handele es sich um eine Zwei-Kegel-Liegestelle. Sollte ein anderslautendes Schifffahrtszeichen aufgestellt sein, könne der Inhaber des Nutzungsvertrages eine Neudeklaration der Liegestelle beantragen. 5.2.2 Stellungnahme zur Abwägbarkeit der ADN Vorgaben: Daraus ergebe sich folgende Empfehlung zum Abwägungsprozess: Die geplanten Wohngebiete sollten sich außerhalb des Sicherheitskreises von 300 m Abstand zum stillliegenden Schiff in seiner ungünstigsten Löschposition befinden. Das betreffe ebenfalls Betriebsdienstwohnungen oder Gebäude mit Schlafräumen. Grundsätzlich sollen für alle Gewerbebetriebe Flucht und Sicherheitspläne erarbeitet werden, wobei sich die Sammelpunkte möglichst außerhalb der Sicherheitsentfernung von 300 m befinden sollten. 5.2.3 Stellungnahme zum Ankern / Stillliegen auf dem Rhein: Hinsichtlich des Themas Ankern / Stillliegen auf dem Rhein sei folgendes zu berücksichtigen: Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 48 Grundsätzlich sei das Stillliegen bzw. das Ankern auf dem Rhein überall dort gestattet, wo es nicht ausdrücklich verboten sei. Darüber hinaus empfehle es sich jedoch nicht dort zu ankern, wo die natürlichen Bedingungen ungünstig seien, wie zum Beispiel bei fehlendem geeignetem Ankergrund, zu hoher Fließgeschwindigkeit oder zu großer Nähe zur Fahrrinne. Hinweise auf sichere Plätze für die Übernachtung finden sich im Internet unter www.elwis.de. Für die Einschätzung des Lärmschutzes sei der Rhein als Verkehrsfläche maßgebend. Fahrende Binnenschiffe dürfen einen Dauerschalldruckpegel von 75 dB(A) in einem Abstand von 25 m seitlich vom Schiff erzeugen, stillliegende Schiffe 65 dB(A). Da sich im Planungsbereich die Schifffahrtsrinne bis auf 30 m dem linken Ufer annähere, sei allein durch die durchgehende Schifffahrt mit einer entsprechenden Schallimmission zu rechnen. Es empfehle sich an der Böschungsoberkante mit 60 bis 65 dB(A) Dauerschallpegel anzusetzen und diesen Wert im Lärmschutzkonzept zu berücksichtigen. Der Bereich selbst habe keine weiteren ausgewiesenen Liegestellen. Aufgrund des Schrägufers und der nahen Fahrrinne sei der verbleibende Raum im Allgemeinen nicht ausreichend für ein sicheres Liegen. Da die Fahrrinne in diesem Bereich über 150 m breit sei, werden Schallimmissionen von Schiffen die am gegenüberliegenden Ufer liegen durch den aktiven Verkehrslärm nicht relevant wirksam. 6. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 22.05.2014 Stellungnahme: Gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 772 bestehen seitens des Fachbereichs Vermessungs- und Katasterwesen keine Bedenken. Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags sei vor Satzungsbeschluss erforderlich. 7. Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co KG, mit Schreiben vom 22.05.2014 Stellungnahme: Im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bringe die EGK zu der geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 772 folgende Stellungnahme vor: Die Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG betreibe zwischen der Hohenbudberger Straße und dem Rheinufer ein Hochwasserpumpwerk. Dieses Hochwasserpumpwerk liege im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 772. Das Hochwasserpumpwerk diene dazu, bei Hochwasser gereinigtes Abwasser und Regenwasser der Stadt Krefeld in den Rhein zu pumpen. Bei hohen Rheinpegelständen könne das in der Kläranlage gereinigte Abwasser nicht mittels natürlichem Gefälle in den Rhein abgeleitet werden und würde sich in das Stadtgebiet zurückstauen. Das Hochwasserpumpwerk müsse somit stets betriebsbereit gehalten werden, werde aber tatsächlich nur bei Hochwasser und zu Wartungszwecken betrieben. An der Südseite des Pumpengebäudes verlaufe der Abwasserhauptkanal in Richtung Rhein. In diesem Bereich seien unterirdisch Absperreinrichtungen in den Kanal eingebaut. Die südliche Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 49 Zugänglichkeit zu diesem Kanal, seinen Einrichtungen sowie zum Hochwasserpumpwerk müsse jederzeit gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sei somit zu berücksichtigen, dass diese Flächen nicht für den öffentlichen Verkehr oder die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen können. Dies betreffe die Flurstücke Flur 37, 363, 520 und 367 sowie das Flurstück 905 unmittelbar angrenzend an die Hohenbudberger Straße. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO sollen Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Es sei fraglich, ob das Hochwasserpumpwerk als öffentlicher Betrieb ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb ist. Bei Hochwasser müssen ggf. bis zu fünf Dieselaggregate gleichzeitig betrieben werden. Die hierdurch verursachten Lärm-, Geruchs-, und Schadstoffemissionen seien bei der Planung zu berücksichtigen. 8. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.06.2014 Stellungnahme: Zum vorliegenden Planentwurf beziehe die Handwerkskammer insoweit Stellung, als dass sie Planungsanlass und –ziele grundsätzlich begrüßen. Bezüglich der im Planumfeld ansässigen Gewerbebetriebe gehe die Handwerkskammer davon aus, dass durch die auf Basis des Lärmgutachtens erarbeiteten Festsetzungen zum Lärmschutz die Belange der ansässigen Gewerbebetriebe sachgerecht aufgenommen werden und deren Standorte weiterhin gesichert seien. Außerdem werde der Ausschluss von Einzelhandel und von Vergnügungsstätten gemäß Einzelhandelskonzept und Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld von der Handwerkskammer grundsätzlich unterstützt. Diese Festsetzungen können dazu dienen, bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden und die Flächen für die dort originär vorgesehenen Nutzungen vorzuhalten. Gleichzeitig könne auf diese Weise sogenannten Trading-down-Effekten vorgebeugt werden. 9. Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld habe zum Bebauungsplan Nr. 772 weder Bedenken noch Anregungen. Sie begrüßen die Revitalisierung der Uerdinger Rheinseite und die Investitionen in hochwertige Projekte nachdrücklich im Interesse der regionalen Wirtschaft als etwaige ausführende Firmen sowie die durch die Projekte voraussichtlich gestärkte Kaufkraft in Krefeld. 10. Landesbetrieb Straßenbau NRW-Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen o.a. Bauleitplanung, da das Plangebiet ca. 1.600 m östlich der von dort zu unterhaltenden Autobahn 57 liege. Sofern durch die Planung Mehrverkehre erzeugt werden, infolge derer Verkehrsanlagen im umliegenden Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 50 klassifizierten Straßennetz anzupassen seien, erfolgt der Umbau zu Lasten des Vorhabenträgers. 11. IHK- Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 05.06.2014 Vorbemerkung: Mit Schreiben vom 05. Mai 2014 habe die Stadt Krefeld die IHK-Mittlerer Niederrhein erneut die Möglichkeit gegeben, zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 772 Stellung zu nehmen. Wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07. Dezember 2011 ausführlich dargestellt, sei die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein seit dem Beginn der Planungen strikter Befürworter des Projektes Rheinblick, da mit diesem große Chancen für eine positive städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung des Stadtteils Uerdingen verbunden seien. Um mit dem neuen Bebauungsplan Nr. 772 rechtlich sichere Rahmenbedingungen für die Realisierung des Projektes zu schaffen, sei es unabdingbar, dass die einzelnen Belange der Eigentümer, Investoren und Nutzer, aber auch die begrenzenden Belange, wie beispielsweise die des Immissionsschutzes, so miteinander in Einklang gebracht werden, dass für alle Parteien eine Win-Win-Situation entstehe. Um langfristig zufriedene Nutzer in diesem Stadtquartier ansiedeln zu können und gleichzeitig keine nachträglichen Einschränkungen für die umliegenden Gewerbebetriebe zu verursachen, solle daher die Stadt Krefeld bei der Auswahl der textlichen Festsetzungen und im Hinblick auf die lärmschützenden Maßnahmen eine größtmögliche Sorgfalt walten lassen. In keinem Fall dürfe das „Prinzip Hoffnung“ und „Vertrauen auf die Verständnisbereitschaft der künftigen Nutzer des Gebietes“ Grundlage für Regelungen in dem Bebauungsplan sein. Vor diesem Hintergrund trage die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein folgende Anregungen vor: 11.1 Langfristige Sicherung des Chemiestandortes Uerdingen: a) Mit der Umplanung soll die bisherige Industriegebietsdarstellung entfallen. Das Plangebiet grenze an den Chempark-Standort Krefeld-Uerdingen an. Dieser Chemiestandort erfordere mit seinen besonderen Anlagen sowie Ver- und Entladeeinrichtungen in Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen eigene Abstandsnotwendigkeiten nach spezialgesetzlichen Vorschriften. Die Einhaltung dieser Abstandsflächen sei für die betrieblichen Abläufe und die weitere Entwicklung des Chemparks KrefeldUerdingen zwingend erforderlich. Insofern verweise die IHK-Mittlerer Niederrhein auf die Stellungnahme des ChemparkBetreibers. Um Wiederholungen zu vermeiden, verzichten die IHK-Mittlerer Niederrhein an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung der Belange des Chemparks. Die in der Stellungnahme angeführten Belange werden seitens der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein unterstützt. Die IHK-Mittlerer Niederrhein bitte um eine entsprechend wohlwollende Berücksichtigung im weiteren Verfahren, um langfristig den Chemiestandort sichern zu können. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 51 b) Der Chempark Krefeld-Uerdingen sei in dem geltenden Regionalplan Düsseldorf und auch in dem Entwurf des fortgeschriebenen Regionalplanes (Stand April 2014) als Gewerbe- und Industrieanlagenbereich (GIB) dargestellt. Insofern seien nicht nur der Status Quo und der Genehmigungsstand der Anlagen zu berücksichtigen, es seien vielmehr auch die Entwicklungsmöglichkeiten im Chempark im Rahmen der Bauleitplanung zu untersuchen. Die Berücksichtigung der Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe werden auch durch die neuen Regelungen der Landes- und Regionalplanung gefordert: Ziffer 6.3-2 des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes NRW aus dem Jahr 2013 sehe einen Grundsatz „Umgebungsschutz“ vor. Danach sollen Regional- und Bauleitplanung dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. In die gleiche Stoßrichtung gehen die Leitlinien der Bezirksregierung Düsseldorf, die für die Regionalplanforschung aufgestellt und am 28. Juni 2012 durch den Regionalrat beschlossen worden seien. Dort heiße es in Ziffer 1.1 „GIB für Emittenten sichern“: „Die Bereiche für gewerbliche und industrielle Entwicklungen (GIB) sollen der Ansiedlung, Bestandssicherung und Erweiterung emittierender Betriebe dienen. […] Rücken sensible Nutzungen, wie zum Beispiel Wohnen und Einzelhandel, an einen GIB heran, dann ist von den Städten und Gemeinden im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB ausreichend Entwicklungsspielraum verbleibt. Das gilt auch für bestehende Reserven in den GIB.“ c) In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 vom 07. Januar 2014 wird auf Seite 10, vorletzter Absatz, dargelegt, inwieweit die Gewerbelärmvorbelastung des Chemparks in die Berechnungen eingeflossen sei. Danach seien zukünftig bei einer Vollauslastung des Chemparks flächenbezogene Schalleistungspegel entsprechend dem Stand zur Lärmminderung von 60 dB(A)/m² für die Industrieflächen und 50 dB(A)/m² für Gewerbegebietsflächen zu berücksichtigen. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein gehe davon aus, dass diese flächenbezogenen Schallleistungspegel mit dem Chempark-Betreiber abgesprochen seien. Die zugrunde gelegten flächenbezogenen Schalleistungspegel liegen unter den üblichen Schalleistungspegeln für Industriegebiete. d) Der Chempark-Betreiber habe die IHK-Mittlerer Niederrhein darauf hingewiesen, dass die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 die Vorbelastung durch den Chempark und durch den Betrieb des TSA R 141 nicht richtig aufnehme. Der Bebauungsplan dürfe daher in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden. Es Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 52 bedürfe einer Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der durch den Chempark-Betreiber angemahnten Mängel. 11.2 Keine Betriebsleiterwohnungen in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3: Die vorgesehenen Nutzungen, die im Hinblick auf die Gewerbegebiete auch Betriebsleiterwohnungen (GE 2 und GE 3) und in den Mischgebieten auch allgemeine Wohnnutzungen zulassen, rücken näher an bestehende industrielle Anlagen heran. Wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 07. Dezember 2011 angeregt, wiederhole die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein die Notwendigkeit, Betriebsleiterwohnungen innerhalb der Gewerbegebiete auszuschließen. Diese Anregung werde auch durch die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 772 vom 07. Januar 2014 gestützt. Dort heiße es auf Seite 18, 3. Absatz: „Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist an den geplanten schutzbedürftigen Nutzungen nach DIN 4109 im Gewerbegebiet die Einhaltung der zulässigen Emissionsrichtwerte nach TA Lärm nachzuweisen. Aufgrund der zu erwartenden Beurteilungspegel durch Gewerbelärm nachts > 50 dB(A) sollten Wohnnutzungen entsprechend im gesamten Gewerbegebiet ausgeschlossen werden.“ 11.3 Keine schutzwürdigen Nutzungen in der Nähe der Achtungsgrenze nach Störfallrecht: Nach Auskunft des Chempark-Betreibers sei die Darstellung der Achtungsgrenze gemäß Störfallverordnung ungenau übernommen worden. Sie solle an die Grenze zwischen MI 1 und GE 3 und der dortigen Topografie verschoben werden. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sollen Vorhaben mit schutzbedürftigen Nutzungen vollständig ausgeschlossen werden. Innerhalb des GE 3 sollen intensiv schutzbedürftige Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr ausgeschlossen werden. Ab dem südlichen Bereich GE 3 in Richtung Norden sollen in dem Bebauungsplan kein Fuß- und/oder Radweg oder Flächen mit Promenadencharakter ausgewiesen werden. 11.4 Berücksichtigung der Belange des Hafen Krefeld: Auch nach Änderung der Hafenverordnung verbleibe der Teil der Promenade in dem Hafengebiet. Der Hafen Krefeld sei in dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes (Stand 2013) als landesbedeutsamer Hafen dargestellt. Nach Ziel 8.1-9 des LEPEntwurfes seien die landesbedeutsamen Häfen vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet seien, die Hafennutzung einzuschränken. Ziel 8.1-9 führe weiter aus, dass die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen so zu entwickeln seien, dass die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. Insoweit bedürfe die vorgesehene Planung einer Überprüfung im Hin- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 53 blick auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Landesentwicklungsplanentwurfes, die bereits jetzt als Grundsatz in der Abwägung zu berücksichtigen seien. 11.5 Verlagerung der Schiffsliegeplätze: Unmittelbar vor dem Bebauungsplangebiet seien für den Chempark Schiffsliegeplätze eingerichtet. Anders, als die Begründung zum Bebauungsplan suggeriert, habe der Chempark-Betreiber mitgeteilt, dass die Verlagerung des Schiffsliegeplatzes noch nicht abschließend geklärt sei. Die Verlegung des Schiffsliegeplatzes sei wesentlich für die Möglichkeit der Ansiedlung von Wohnnutzungen. Insofern rege die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an, das weitere Bebauungsplanverfahren entweder ruhen zu lassen, bis eine Verlegung des Schiffsliegeplatzes rechtssicher geklärt sei oder alternativ in den Bebauungsplan eine Bedingung einzufügen, nach der Wohnen innerhalb der Gewerbe- und Mischgebiete erst dann zulässig sei, wenn die Schiffsliegeplätze verlegt seien. 11.6 Vorkehrungen gegen den Binnenschifffahrtslärm: Wie bereits dargelegt, setze Ziel 8.1-9 des LEP-Entwurfes fest, dass die Wasserstraße Rhein so zu entwickeln sei, dass sie die ihr zugedachte Funktion im multimodalen Güterverkehr angemessen erfüllen könne. Hierzu gehöre auch, dass neue Wohnbauplanungen den vorhandenen Binnenschifffahrtslärm nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch weitere Vermeidungsmaßnahmen treffen. Anders, als in der Begründung zu dem Planentwurf auf Seite 25 dargelegt, sei die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein durchaus der Meinung, dass es Möglichkeiten gäbe, die Geräusche des Binnenschifffahrtverkehrs in den neuen Wohnungen zu reduzieren. Lösungsmöglichkeiten können beispielsweise nicht zu öffnende Fenster von schutzwürdigen Räumen und der Einbau von Lüftungseinrichtungen in sämtlichen Räumen sein. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege daher an, innerhalb des gesamten Plangebietes Lüftungseinrichtungen und nicht zu öffnende Fenster zu schutzwürdigen Räumen zwingend in dem gesamten Plangebiet vorzusehen. 11.7 Stilllegung der Krananlage „Unteres Werft“: Ausweislich der Begründung auf Seite 53 sei der Konflikt zwischen der Krannutzung im Bereich „Unteres Werft“ und der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten zwingend notwendig. Aktuell scheine jedoch noch keine abschließende vertragliche Regelung zu bestehen. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein weise darauf hin, dass der Bebauungsplan nicht vor Abschluss eines rechtssicheren Vertrages rechtskräftig werden kann. 12. SWK Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 05.06.2014 Stellungnahme der SWK AQUA GmbH (Abwasser) Für den Bebauungsplan bestehen folgende Hinweise:  Die Entwässerung des geplanten Gebietes sei im Mischsystem vorgesehen.  Der südliche Teil sei im Trennsystem zu entwässern. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15    54 Es sei vorgesehen, ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept zu erstellen. Die Entwässerung der befestigten Flächen vom anfallenden Niederschlagswasser erfolge im Trennsystem. Für den Fall der Versickerung von Regenwasser müsse ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. Stellungnahme der SWK AQUA GmbH (Wasser): Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung der Bebauung mit Trinkwasser sei ausgehend von den in den umliegenden Straßen vorhandenen Leitungen möglich. Stellungnahme der SWK NETZE GmbH (Elektrizität und Gas): Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Die nachfolgend aufgeführten und zitierten Punkte, die der Bezirksvertretung Uerdingen (18.03.2014) und dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung (03.04.2014) vorgelegt worden seien, sollen in die Begründung aufgenommen werden: „Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bauvorhaben noch nicht fest. Der Bauteilplan definiert durch die Ausweisung von überbaubaren Flächen den Rahmen, in dem künftige Hochbauten errichtet werden können. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld am 22.10.2012 ist daher im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung nicht absehbar, ob eine der beiden Trafostationen sowie die Schaltstelle aufgrund von künftigen Bauvorhaben versetzt werden muss.“ „Nähere Regelungen können daher erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. Im städtebaulichen Vertrag wird ein Hinweis aufgenommen, dass gegebenenfalls das Versetzen von Trafostationen bzw. einer Schaltstelle Kosten hervorruft, die durch den Investor beglichen werden müssen.“ „Sofern die Bauvorhaben mit dem Erhalt der bestehenden Einrichtungen vereinbart sind, entstehen dem Investor auch keine Kosten. Durch die Aufnahme des Hinweises im Vertrag wird der Investor über diesen Kostenpunkt informiert und er kann rechtzeitig sine Projektplanung und Kostenkalkulation danach ausrichten. Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen hat am 23.10.2012 eine Kopie der Stellungnahmen der SWK-Netze mit der Bitte um Aufnahme eines Hinweises in den zu erstellenden Vertrag bekommen.“ „Ob der Anregung der Stadtwerke Netze GmbH hinsichtlich des Erhalts der Trafostation an der Hohenbudberger Straße gefolgt wird, ist Gegenstand der Baugenehmigung. Der Bebauungsplan kann den Erhalt bestehender Stationen nicht verbindlich sichern. Durch den Hinweis im Vertrag und die Abschichtung auf das Baugenehmigungsverfah- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 55 ren kann dem Belang entsprochen werden. Dieses Vorgehen wurde am 22.10.2012 einvernehmlich abgestimmt.“ Stellungnahme der SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Grundsätzlich bestehen aus Sicht der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine Bedenken gegen einen Ausbau entsprechend des oben genannten Bebauungsplanes. In den südlichen und östlichen Bereichen des Bebauungsplanes befinden sich vorhandene Beleuchtungskabel und Lichtpunkte, welche zu schützen oder zu demontieren seien. Des Weiteren befinde sich noch eine Schaltstelle an einem Nebengebäude des ehemaligen Zollamtes. Nach dem vorliegenden Plan werde diese Stelle überplant, so dass die Schaltstelle versetzt werden müsse. Bei allen Bauaktivitäten sei die, an das geplante Baugebiet angrenzende öffentliche Straßenbeleuchtung vor Beschädigungen zu schützen. Stellungnahme der SWK SETEC GmbH (Fernwärme): Wie in der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 07.03.2014 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele, Pkt. 2.4 Energiekonzept (siehe Seite 21) dargelegt, werde auf die bestehende Fernwärmeleitung innerhalb der Dujardinstraße und der Hohenbudberger Straße hingewiesen. In der Anlage zu diesem Schreiben sei der geplante Leitungsverlauf dargestellt. Weiterhin werde auf einen Anschluss- und Benutzungszwang an diese Fernwärmeleitung auf vertraglicher Basis verwiesen, deren nähere Ausgestaltung noch ausstehenden Vertragsverhandlungen vorbehalten bleiben solle. Mit Errichtung der Dujardin-Leitung habe die SWK bereits vorsorglich Kapazitätsreserven für potenzielle weitere Fernwärmenetzanschlüsse geschaffen und sei damit investiv in Vorlage getreten. Daher sei es von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, weiteres Fernwärmepotenzial am Uerdinger Rheinufer und insbesondere das RheinblickAreal zu erschließen. Die SWK möchte ferner anmerken, dass eine Erschließung des Rheinblicks mit Fernwärme zu keinem weiteren Anstieg der Emissionen – insbesondere der CO2- und Feinstaubbelastung – im Hafenbereich führen würde. Weiterhin werde die Krefelder Fernwärme umweltfreundlich und überwiegend in Kraft-Wärme-Kopplung in der Abfallverbrennungsanlage bereitgestellt. Hierbei werde ein Primärenergiefaktor von 0,45 realisiert. Es scheine der SWK deshalb gleichermaßen aus ökologischen und ökonomischen Gründen geboten, die bisherige energetische Konzeption durch einen verbindlichen Fernwärmeanschluss- und Benutzungszwang zu ersetzen und eine entsprechende Formulierung im hier in Rede stehenden Bebauungsplanplan vorzusehen. Weiterhin werde um rechtzeitige und intensive Einbindung bei der weiteren Planung gebeten. Weiterhin werde gebeten den zukünftigen Investoren mitzuteilen, dass die weitere Abstimmung der Bauvorhaben frühzeitig über die im Schriftkopf genannte Ansprechpartnerin zentral zu koordinieren sei. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 56 13. Rheinhafen Krefeld GmbH & Co. KG Stellungnahme vom 05.06.2014: Zunächst verweise der Rheinhafen Krefeld auf die Schreiben vom 15.02.2012 und 21.03.2014, in denen auf Regelungsbedarf bezüglich der Unterhaltung des Uferstreifens hingewiesen werde. Hieran halte der Rheinhafen Krefeld fest und würden entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan, unabhängig vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, begrüßen. Der Rheinhafen Krefeld entnehme dem Bebauungsplanentwurf, dass ein Anpflanzungsstreifen zwischen der Verkehrsfläche und dem Ufer, der die Erreichbarkeit des Ufers und der Böschungen beeinträchtigen könnte, nicht mehr dargestellt sei. Dies entspreche dem Wunsch des Rheinhafens Krefeld, damit die erforderlichen Wartungsund Pflegearbeiten durchgeführt werden können. In den textlichen Festsetzungen sei festgehalten, dass die Hafenverordnung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werde. Der Rheinhafen Krefeld bitte, auch eine zeichnerische Darstellung vorzunehmen. Stellungnahme vom 21.03.2014: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772 – Rheinblick sei am 18.03.2014 in der Bezirksvertretung Uerdingen vorgestellt worden. Der Rheinhafen Krefeld möchte aus diesem Anlass noch einmal auf die Anmerkungen zur Ausgestaltung des Ufers im Bereich Rheinblick hinweisen, die der Stadt bereits mit Schreiben vom 15.02.2012 bereits mitgeteilt wurden. Nach wie vor halte der Rheinhafen Krefeld es für zwingend erforderlich, zu regeln, wie genau der Pflanzstreifen zwischen dem Geh- und Radweg einerseits und dem Uferstreifen andererseits gestaltet werden soll, damit eine Unterhaltung des Uferstreifens vom Land aus weiterhin möglich sei. Es müsse nach wie vor ebenfalls eine Regelung dazu getroffen werden, dass für Unterhaltungsarbeiten am Ufer eine Benutzung des Gehund Radweges auch für Fahrzeuge des Rheinhafens und von ihm zu dem Zweck beauftragte Unternehmen möglich und zulässig sei. Der Rheinhafen Krefeld bitte zudem um Mitteilung der Stadt Krefeld, ob aus Sicht der Stadt Krefeld mit dem Flächenumgriff und den Inhalten des Bebauungsplanes keine Unterbrechung des einheitlichen Hafengebietes gegeben sei. Auch möchte der Rheinhafen Krefeld nochmals anfragen, ob der städtebauliche Vertrag im Hinblick auf den Bebauungsplanentwurf Nr. 772 anzupassen sei. Stellungnahme vom 15.02.2012: Die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG habe keine Bedenken, wenn der Geltungsbereich der Hafenverordnung in der vorgeschlagenen Form geändert werde. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 57 Der Rheinhafen Krefeld halte es allerdings für dringend erforderlich, zu regeln, wie genau der Pflanzstreifen zwischen Geh- und Radweg einerseits und dem Uferstreifen andererseits gestaltet werden solle, damit eine Unterhaltung des Uferstreifens vom Land aus weiterhin möglich sei. Es müsse ebenfalls eine Regelung dazu getroffen werden, dass für Unterhaltungsarbeiten am Ufer eine Benutzung des Geh- und Radweges auch für Fahrzeuge des Rheinhafens und vom Rheinhafen Krefeld zu dem Zweck beauftragten Unternehmen möglich und zulässig sei. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 677/I wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG und der Stadt Krefeld geschlossen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob dieser Vertrag im Hinblick auf den neuen Bebauungsplan anzupassen sei. 14. Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53, mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme 14.1, Dezernat 22- Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung: Hinsichtlich der Belange der Gefahrenabwehr, der Hafensicherheit und der Kampfmittelbeseitigung (Dez. 22) werde auf folgende alte Stellungnahme vom 02.12.2008 (22.5-3-5114000-125/08) verwiesen. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. Stellungnahme 14.2, Dezernat 25- Verkehr: Seitens der Belange des Verkehrs (Dez. 25) werden keine Bedenken vorgetragen. Stellungnahme 14.3, Dezernat 26- Belange des Luftverkehrs: Das Planungsgebiet befinde sich in Schutzzonen für Flug – Navigationsanlagen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Objekte, die diese Anlagen stören können, dürfen nicht errichtet werden! Für Hindernisse (Krane, Bauhilfsanlagen, etc.) die eine Höhe über Grund von 25 m überschreiten sollen, sei nach entsprechender rechtzeitiger Anzeige seitens des Verantwortlichen (Hindernisart, Höhe über alles, Standort, Koordinaten WGS 84 in Grad, Minuten, Sekunden) eine Vorprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 – möglicher Störungen der Navigationsanlagen durch die Errichtung der Hindernisse erforderlich. Stellungnahme 14.4, Dezernat 33- ländlichen Entwicklung und Bodenordnung: Es werden keine Bedenken und Anregungen vorgetragen. Stellungnahme 14.5, Dezernat 35- Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten: Es bestehen keine Bedenken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Planungsgebiet das eingetragene Denkmal „Zollamt“, Am Zollhof 7, befinde. Deshalb seien für jegliche Maßnahmen, die das Denkmal berühren, bei der zuständigen Denkmalbehörde - Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 35.4 – ein Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zu stellen. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 58 Stellungnahme 14.6, Dezernate 51 und 52: Die Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernats 51) sowie der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) seien nicht betroffen. Stellungnahme 14.7, Dezernat 53- Immissionsschutz: Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen (sog. „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Artikels 3 der Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG – Seveso-II-Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Durch die Einhaltung von angemessenen Abständen zu schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen sollen die Auswirkungen von sogenannten „Dennoch-Störfällen“ so gering wie möglich gehalten werden („passiv-planerischer Gefahrstoffschutz“). Das Plangebiet „Rheinblick“ befinde sich südlich von dem CHEMPARK KrefeldUerdingen und innerhalb der Achtungsabstände der dort befindlichen Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV. Im Jahr 2008 erstellte der TÜV Nord ein Gutachten zur Verträglichkeit des Projekts „Rheinblick“ mit den benachbarten Betriebsbereichen innerhalb des CHEMPARKS Krefeld-Uerdingen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Mit dem Schreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 26.09.2014 werde bestätigt, dass die Aussagen des Gutachtens weiterhin gültig seien. Das o. g. Gutachten ermittelte „Achtungsgrenzen“ für die benachbarten Betriebsbereiche des Plangebietes „Rheinblick“. Ein Teil des Plangebietes befinde sich innerhalb der ermittelten Achtungsgrenzen. Für den Bereich, der innerhalb der Achtungsgrenzen liege, schließe der Bebauungsplan Nr. 772 Rheinblick schutzbedürftige Bereiche und Nutzungen aus. Aus Sicht des Dezernats 53 bestehen gegen das vorgestellte Planvorhaben keine Bedenken. Stellungnahme 14.8, Dezernat 54: Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz ÜSG/HWRM: Das Bebauungsplangebiet liege im Bereich des Rheinufers im Überschwemmungsgebiet des Rheins, welches sich derzeit im Festsetzungsverfahren befinde. Für das Überschwemmungsgebiet gelten die ordnungsbehördlichen und gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 78 WHG in Verbindung mit § 113 LWG. Der Verordnungstext, der Erläuterungsbericht sowie die zugehörigen Karten seien auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf abrufbar. Der Rhein wurde im Rahmen der Umsetzung der HochwasserrisikomanagementRichtlinie als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet. Für die im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete wurden Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 59 bis Ende 2013 auch Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt. Diese Karten seien auf der Flussgebiete-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar: Im Rahmen der Erstellung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten wurden auch die sogenannten geschützten Gebiete ermittelt. Dies seien die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Das Bebauungsplangebiet grenze an die geschützten Gebiete. Wenn die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagen oder überströmt werden, sei in diesen Bereichen kein Schutz mehr vorhanden. Die entsprechenden Karten können ebenfalls unter dem oben genannten Link auf der Flussgebiete-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden. Ebenfalls im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements wurden die Auswirkungen seltener bzw. extremer Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis ergebe, dass die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 772 bei einem solchen Ereignis vom Rhein überflutet werden könnte. Hochwasserschutz Gegen die Darstellungen zum Hochwasserschutz in textlicher Form und in den beigefügten Plänen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 772 Rheinblick bestehen aus der Sicht des Teildezernates 54.4 – Hochwasserschutz am Rhein – keine Bedenken. Dargestellt sei nachrichtlich eine – wie auch immer aufgebaute - Hochwasserschutzanlage zur Abwehr des Bemessungshochwassers im Rhein, welche bisher angedacht durch die hochwasserschutzpflichtige Stadt Krefeld unter dem Arbeitstitel „Uerdingen II“ realisiert werden soll. Ein Scopingtermin zur Festlegung der Untersuchungsumfänglichkeiten- und Tiefen habe bereits im März 2012 bei der Bezirksregierung Düsseldorf stattgefunden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme zum Vorläufer Bebauungsplan 677/I vom 13.11.2008 verwiesen. Die in dieser Stellungnahme des Dezernates 54.4 gemachten Äußerungen behalten voll umfänglich ihre Gültigkeit. Stellungnahme vom 13.11.2008: In der Begründung des Bebauungsplan und in den Ausführungen zur Flächennutzungsplanänderung werde die „IST- Situation“ aus Hochwassersicht zutreffend dargelegt. Die vorhandene Hochwasserschutzanlage entspreche derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik und müsse deshalb zukünftig angepasst werden. Dieses Anpassungserfordernis hindere aber grundsätzlich nicht die vorgesehene bauliche Folgenutzung des Plangebietes. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien, könne nur im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Stellungnahme 14.9, Beteiligung der Unteren Umweltbehörden: Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 60 berührt sein, werde gebeten diese durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o. g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. 15. Vodafone GmbH, mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellungnahme: In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befänden sich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). Es solle beachtet werden, dass sich im angrenzenden Bahnbereich Kabeltrassen befänden. 16. PleDOC GmbH, mit Schreiben vom 10.06.2014 Stellungnahme: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei die PleDOC GmbH mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verträgen beauftragt. In den Bebauungsplanentwurf habe die PleDOC GmbH die Trassenführung der eingangs aufgeführten Ferngasleitung graphisch übernommen und leitungsbezogene Daten hinzugeschrieben. Die genaue Lage der Leitung sei den beiliegenden Bestandsunterlagen zu entnehmen. Die Darstellung der Versorgungsanlage sei im Bebauungsplanentwurf sowie im Kataster- und Bestandsplan nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Wie den Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 772 – Rheinblick, zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – zu entnehmen sei, wurden die Hinweise und Auflage zur im Geltungsbereich vorhandenen Ferngasleitung aufgenommen. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 772 – Rheinblick, zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – bestehen seitens der PleDOC GmbH keine grundsätzlichen Bedenken. Die PleDOC GmbH bitte jedoch in den textlichen Festsetzungen, Blatt 3 zum Bebauungsplan, unter Punkt V Hinweise, Nr. 5. Stillgelegte Ferngasleitung, das Unternehmen „RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH“ in „Thyssengas GmbH“ zu korrigieren. Weitere Hinweise seien dem beiliegenden Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen. Abschließend werde mitgeteilt, dass innerhalb des Geltungsbereiches keine von der PleDOC GmbH verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 61 17. Fachbereich Grünflächen/Untere Landschaftsbehörde, mit Schreiben vom 11.06.2014 Stellungnahme zum Rodungsverbot: Im Hinblick auf die planungsrechtliche Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB, den hohen bisherigen Versiegelungsgrad und auf den Umstand, dass die Bäume im Garten der denkmalgeschützten Müncker-Villa mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen sind, seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen. Es werde jedoch gebeten einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen darf. Da es sich im Bebauungsplan-Gebiet weitgehend um Brachen, also nicht um gärtnerisch genutzte Grundstücke handelt, gelte das in diesem Fall auch für den Baumbestand. Stellungnahme aus artenschutzrechtlicher Sicht: Die Tabelle Nr. 10 - Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Vogelarten - sei nicht mehr auf dem neuesten Stand. Mittlerweile sei die Rote Liste der gefährdeten Brutvögel NRW überarbeitet worden. Sie liege in der 5. Fassung, Stand Dezember 2008, vor. Folgende Vogelarten haben sich in ihrem Gefährdungsstatus verschlechtert und seien neu mit auf die Rote Liste gekommen: Der Turmfalke und der Star stehen aktuell auf der Vorwarnliste und sind von Schutzmaßnahmen abhängig (Kürzel: VS). Der Haussperling, die Bachstelze, der Bluthänfling und auch der Fitis stehen auf der Vorwarnliste (Kürzel: V). Alle anderen haben ihren Gefährdungsstatus beibehalten. Die Dorngrasmücke sei dagegen als ungefährdet für das Land NRW eingestuft worden. Die Tabelle Nr. 11 - Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Fledermausarten – sei ebenfalls nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die aktuelle Rote Liste der Säugetiere in NRW sei datiert vom November 2010. Folgende Fledermausarten haben sich in ihrem Gefährdungsstatus geändert. Der Große Abendsegler als hier ziehende Art stehe auf der Vorwarnliste (Kürzel: V). Die Rauhautfledermaus als hier ziehende Art werde als ungefährdet eingestuft. Die Wasserfledermaus sei mit Kürzel G eingestuft, das heißt, es liege eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes vor. Alle anderen haben ihren Gefährdungsstatus beibehalten. Die Neubewertung habe daher auch in den Umweltbericht miteinzufließen, das heißt die Kapitel (z. B. S. 85 - Avifauna) zu den entsprechenden Arten müssen überarbeitet werden. Möglicherweise habe dies auch Auswirkungen auf die Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Gutachten aufgeführt seien. Da teilweise über sechs Jahre zwischen den Begehungen im Rahmen der Erstellung der Gutachten vergangen sind, sei zumindest auf Bauantragsebene eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Untersuchung nach Quartieren planungsrelevanter Arten beim Abriss und auch auf der Ebene von Gebäudesanierungsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen, da von diesen Maßnahmen Fledermäuse sowie Gebäudebrüter betroffen seien können. Die Untersuchungen zu den Brutvögeln und Fledermäusen wurden im April Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 62 2008 und zusätzlich in der Zug- und Winterruhezeit der Fledermäuse von Herbst 2008 bis Februar 2009 durchgeführt. Auf Seite 126 unter der Überschrift: „Artenschutz/Tierschutz“ sei in der Überschrift das Wort „Tierschutz“ zu entfernen und unter der fünften Auflistung sei der Satz wie folgt zu korrigieren: „Die einzelnen Maßnahmen zum Artenschutz (für Tierarten) sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.“ Der Tierschutz im gesetzlichen Sinne liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Unteren Landschaftsbehörde. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Stellplätze und Garagen: Zur textlichen Festsetzung, 3.2.7: Im zukünftigen Fußgängerbereich ist eine Tiefgarage zulässig, gleichzeitig sind unter Punkt: 6.2.2 20 Bäume zur Anpflanzung vorgesehen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Planung der Tiefgarage mit neuen Bäumen im Fußgängerbereich sei darauf zu achten, dass in der Tiefgarage entsprechende Aussparungen zu Lasten von Parkplätzen hergestellt werden, die es den Bäumen erlaube, mit den Wurzeln den gewachsenen Boden zu erreichen. Zur textlichen Festsetzung, 3.2.8: Im zukünftigen Fußgängerbereich sei eine Tiefgarage zulässig, gleichzeitig sind unter Punkt: 6.2.3 10 Bäume zur Anpflanzung vorgesehen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Planung der Tiefgarage mit neuen Bäumen im Fußgängerbereich sei darauf zu achten, dass in der Tiefgarage entsprechende Aussparungen zu Lasten von Parkplätzen hergestellt werden, die es den Bäumen erlaube, mit den Wurzeln den gewachsenen Boden zu erreichen. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Es fehle die zeichnerische Darstellung der zu erhaltenden 12 Bäume des Gartens der Villa Müncker und der beiden südlichen Bäume in der Dujardinstraße im Plan. Hier sei aus der Zeichenerklärung das entsprechende Symbol zu entnehmen und darzustellen. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Anpflanzfestsetzungen im öffentlichen Verkehrsraum: Zur textlichen Festsetzung 6.2.1: Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume könne auf 12 erhöht werden. Mit den beiden im südlichen Teil zu erhaltenden Bäumen könne in der ehemaligen Gleistrasse eine durchgehende Grünachse entstehen, die nur von Tiefgaragenzufahrten unterbrochen werde. Auf weitere Stellplätze sei hier zu verzichten. Damit ergebe sich eine nördliche Verlängerung der bestehenden Wallanlage in Richtung Hohenbudberger Straße. Zur textlichen Festsetzung 6.2.2: Unter Berücksichtigung der zukünftigen Tiefgarage mit Aussparungen für Bäume, könnte die Anzahl der vorgesehenen Bäume auf 15 redu- Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 63 ziert werden. Auch mit dieser Anzahl von Bäumen lasse sich ein städtischer Raum gliedern und interessant gestalten. Zur textlichen Festsetzung 6.2.3: Die zu pflanzende Anzahl von Bäumen könne auf 6 reduziert werden, da der Fußgängerbereich und die unmittelbare Bebauung eine sehr enge städtebauliche Situation darstellen. Zusätzliche Versorgungsleitungen engen den Lebensraum der Bäume ein. Die neuen Bäume seien in Tiefgaragenaussparungen zu pflanzen. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Anpflanzfestsetzungen in den Baugebieten: Durch die zum Teil sehr diffizilen Baumstandorte ergebe sich eine geänderte Auswahlliste: Es sei die Vorgabe zu beachten, dass je fünf Stellplätze ein heimischer Laubbaum (keine Obstbäume, keine Kronensonderformen wie z. B. ein Kugelahorn) mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm einzuplanen sei. Um ein optisch einheitliches Bild von der Rheinseite zu erzielen, seien Baum(nach)pflanzungen in unmittelbarer Rheinnähe mit derselben Baumart vorzusehen, die im Bereich der Rheindeichsanierung auf der Deichkrone Verwendung fand. Daher seien die Baumarten Blumenesche und Baumhasel in die Vorschlagsliste 1 zu integrieren. Blumenesche Baumhasel Feldahorn Winterlinde Hainbuche Fraxinus ornus Corylus colurna Acer campestre Tilia cordata Carpinus betulus Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm Hochstamm, 4xv., STU: 20-25cm Anmerkung: Die zukünftigen Bäume müssen zum Teil in engen Straßenbereichen stehen, die über ein erhöhtes Windaufkommen verfügen. Die Verdunstung wird steigen. Helle Bodenbeläge bedeuten Stress für die Bäume. Ein Teil der Bäume steht in Tiefgaragenaussparungen. Hier sind Tiefwurzler zu bevorzugen (Blumentopfeffekt vermeiden). Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: fehlender Hinweis auf die städtische Satzung: Es fehle ein Hinweis auf das Ortsrecht mit der Ordnungsziffer 6.03: -Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Grundstücken in der Stadt Krefeld. Auf allen Grundstücken, die eine zukünftige Wohnbebauung beinhaltet, sei ein Kleinkinderspielplatz herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: öffentlicher Spielplatz: Auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers vom 31.7.1974 – V C2 -901.11 (am 01.01.2013: MSWKS) ist im Rahmen der Bauleitplanung der Hinweis für die Planung von Spielflächen zu beachten. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 64 Im Bebauungsplan 772 sei ein Spielbereich Typ B vorzusehen, der mindestens 400 m² (netto) betragen sollte. Es biete sich hier die westliche Fläche vor dem Zollamt an. Sollte eine planrechtliche Festsetzung hier nicht möglich sein, sei der vorhandene südwestlich gelegene öffentliche Spielplatz „Am Zollhof“, knapp außerhalb des Bebauungsplanes 772 gelegen, aufzuwerten. Hierfür seien im geplanten städtebaulichen Vertrag Mittel als Infrastrukturmaßnahme anzumelden. Die Höhe der erforderlichen Mittel für diese Infrastrukturmaßnahme müsse noch ermittelt werden. Stellungnahme aus landschaftsrechtlicher Sicht: Dachbegrünung: Für die nördlich gelegenen Gewerbeflächen GE 1 bis GE 3 sei eine Dachbegrünung vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis sei sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Erläuterung zum Bebauungsplan zu geben. Die sich ergebenden Innenhöfe zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 und der Bereich zwischen Gewerbegebiet GE 2 und GE 3 seien mit Bäumen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 18. Fachbereich Gesundheit, mit Schreiben vom 27.06.2014 Stellungnahme: Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. 19. Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 02.07.2014 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 772 bestehen aus bauaufsichtlicher Sicht keine Bedenken. Es werde dabei unterstellt, dass der am 30.04.2014 im Fachbereich Bauaufsicht eingegangene Bauantrag im Wesentlichen bei der Aufstellung berücksichtigt wurde. Des Weiteren wäre eine Angabe der Bezugshöhen im Bebauungsplan für eine spätere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hilfreich. In der vorliegenden Planung werde die Höhe 0,00 m = 33,10 m über NHN (BHQ 2014) als Bezugshöhe angesetzt. Die tatsächliche Höhe in diesem Bereich liege bei 32,10 m über NHN. Daraus ergebe sich derzeit, dass im Baugenehmigungsverfahren die Bezugshöhe 33,10 m über NHN nach § 9 Abs. 3 BauO NRW genehmigen. Andernfalls wäre das VIII-geschossige Gebäude ein Hochhaus. 20. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, mit Schreiben vom 07.05.2015 Stellungnahme: Mit Schreiben vom 19.11.2003 sowie vom 08.05.2008 habe man zu dem damaligen Bebauungsplan Nr. 677/I Stellung genommen. Zu dem o. g. Bebauungsplan Nr. 772 haben man ebenfalls, unter Bezugnahme auf die zuvor genannten Schreiben, am 28.11.2011 Stellung genommen. In Bezug auf die vorgenannten Schreiben erhebe man gegen den o. g. Bebauungsplan in der derzeit geltenden Fassung Einwände, die wie folgt begründet würden: Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 65 Gemäß der textlichen Festsetzung 1.1.3 sei für den zur Straße hin gelegenen Teil des Flügels sowie des Haupthauses die Nutzung zu Wohnzwecken unzulässig. Somit blei nur die gewerbliche Nutzung. Hiergegen wende man sich. Insgesamt sei das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen, womit eine Nutzung zum Wohnen als auch für das Gewerbe möglich sei. Zurzeit werde der Flügel sowie das Haupthaus zur Unterbringung des Zollamtes Krefeld-Uerdingen sowie des Bildungs- und Wissenschaftszentrums des Zolls (BWZ) genutzt. Es sei allerdings nicht abzusehen, ob nicht zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einträten, die eine andere Nutzung notwendig werden ließen. Insofern würde hier eine Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern der umliegenden Liegenschaften vorliegen. Daher halte man eine Festsetzung der Nutzung für Gewerbe- sowie Wohnzwecke für angemessen. Gemäß Bebauungsplan seien für das bundeseigene Flurstück ausschließlich Stellplätze vorgesehen. Diese Tatsache verwehre die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, insofern die Notwendigkeit seitens des Nutzers belegt sei, die Errichtung einer Garage an irgendeiner Stelle auf dem Grundstück. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Nutzer immer häufiger dazu übergehe, Dienstfahrzeuge anzuschaffen, dessen Unterbringung besonderer Sicherheitsvorkehrungen bedürfen und somit nicht einfach auf einem Stellplatz untergebracht werden könnten. Durch die vorgesehene Regelung wäre somit die Unterbringung notwendiger Arbeitsmittel des Nutzers, welche diese für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten benötigten, gefährdet. Daher bitte man um Streichung der Festsetzung, dass ausschließlich Stellplätze auf der Fläche vorgesehen seien. Gemäß der textlichen Festsetzungen 6.3.2 sei für das besagte Grundstück die Setzung von zehn kleinkronigen Bäumen vorgesehen. Bei den Freiflächen handele es sich um einen gewidmeten Amtsplatz für den Nutzer Zoll. Auf dem Amtsplatz würden u. a. Lastkraftwagen abgefertigt. Hierfür sei ein Rangieren der Fahrzeuge auf der ohnehin sehr kleinen Fläche notwendig. Sollte die Verpflichtung bestehen, die vorgenannten Bäume zu pflanzen, könne der Zoll seine hoheitlichen Aufgaben de facto nicht mehr ausführen. Gemäß der Zollordnung sei eine Abfertigung auf öffentlichen Straßen nicht zulässig. Daher begehre man die Befreiung von der Verpflichtung, auf dem Grundstück vorgenannte kleinkronigen Bäume pflanzen zu müssen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass die Baulinie des benachbarten Flügels / Grundstücks auf das bundeseigene Flurstück reicht. Hier wäre eine Korrektur notwendig. E. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Uerdingen erneut zur Anhörung vorgelegt. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 F. 66 Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes Der Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und Rhein – wird hiermit zur erneuten öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Den unter B. vorgeschlagenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung (einschließlich Umweltbericht) wird gefolgt. Der Planentwurf wird mit der Begründung (einschließlich des Umweltberichts) und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt. Die Fachverwaltung steht zur Erörterung zur Verfügung. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung des Planentwurfes mit der Begründung (einschließlich des Umweltberichts) auf den Internetseiten der Stadt Krefeld. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Sämtliche im Planverfahren von der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange eingebrachte Stellungnahmen werden zum Satzungsbeschluss in die Gesamtabwägung eingestellt. G. Sonstiges Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 772 beigefügt. Begründung zur Vorlage Nr. 1531/15 67