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Verwaltungsvorlage (Anlage zur Vorlage 1531-15 (BP772 Planbegruendung).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,9 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:48

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 1531/15 Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – Stadtbezirk: Krefeld-Uerdingen Begründung in der Fassung vom 09. Juni 2015 Verfahrensstand: Erneute Offenlage gemäß §§ 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748). Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung sowie Anpassung an die Ziele der Raumordnung Inhalt 6 7 7 2. Flächennutzungsplan 11 3. Bebauungspläne 12 4. Landschaftsplan 12 5. Fachplanungen / Fachrecht 12 5.1 Gewässerschutz / Hochwasserschutz/ Wasserrecht 12 5.2 Eisenbahnrecht / Widmung der Gleisanlage / Krananlage 14 5.3 Hafenverordnung 14 5.4 Gefahrgutrecht auf Binnenwasserstraßen 15 5.5 Denkmalrecht 21 III. Bestandsbeschreibung 22 1. Städtebauliche Situation 22 2. Verkehrliche Erschließung 23 3. Infrastruktur 24 4. Entwässerung 24 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 24 6. Immissionsschutz und Störfallverordnung 25 7. Bodenverunreinigungen 29 IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung 30 1. Anlass und Ziele der Planung 30 2. Erforderlichkeit der Planung 30 3. Städtebauliche Konzeption 31 3.1 Nutzungskonzept 31 3.2 Bau- und Freiraumstrukturen 34 3.3 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept 36 3.4 Grün- und Freiraumkonzept 36 3.5 Energiekonzept 37 3.6 Schalltechnische Konzeption 37 09.06.2015 1 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld Inhalt 3.6.1 Einbeziehung schalltechnischer Belange in die zu führende städtebaurechtliche Gesamtabwägung 38 3.6.2 Konkrete städtebaurechtliche Bewältigung der innerhalb des Plangebiets zu erwartenden gewerblichen Schallimmissionen 49 3.6.3 Konkrete städtebaurechtliche Bewältigung der innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Schallimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr sowie aus der Binnenschifffahrt 65 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 73 73 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Art der Nutzung in den Gewerbegebieten 1.1.2 Nähere Bestimmung der zulässigen Art der Nutzung in den Mischgebieten 73 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 1.2.2 Zulässige Grundfläche 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und zulässige Geschossfläche 92 92 94 95 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 97 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen 1.4.1 Nebenanlagen 1.4.2 Stellplätze und Garagen 99 99 99 76 88 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie Hochwasserschutz 1.5.1 Verkehrsflächen 1.5.2 Entsorgungsflächen 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.5.4 Flächen für Hochwasserschutzanlagen 101 101 101 102 102 1.6 Natur und Landschaft 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.6.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 104 104 105 1.7 Einschränkung luftverunreinigender Stoffe 106 1.8 Immissionsschutz 107 2. 110 Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Festsetzungen nach § 86 Landesbauordnung – Werbeanlagensatzung 110 2.2 Festsetzungen nach Landeswassergesetz 111 2.3 Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW 112 09.06.2015 2 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 3. Kennzeichnungen 3.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Inhalt 112 112 3.2 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 112 4. Nachrichtliche Übernahmen 112 4.1 Denkmäler nach Landesrecht 112 4.2 Überschwemmungsgebiet 113 4.3 Geltungsbereich der Hafenverordnung 113 4.4 Gleisanlage innerhalb der Unteren Werft 113 5. 114 Hinweise 5.1 Kampfmittelrückstände 114 5.2 Bodenfunde 114 5.3 Städtische Satzungen 115 5.4 Geruchsimmissionen 115 5.5 Stillgelegte Ferngasleitungen 115 5.6 Achtungsgrenze Störfallverordnung 115 5.7 Einsichtnahme in und Bezug auf den KAS 18- Leitfaden 115 5.8 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen und VDI-Richtlinien 116 5.9 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister 116 5.10 Entwässerung 116 5.11 Abstimmungserfordernis bei Gebäuden über 20 m über Grund 116 5.12 Anpflanzbindungen 116 5.13 Hochwasser-Risikogebiete 116 5.14 Städtebauliche Verträge 117 5.15 Einbau und Verwendung von Materialen 117 5.16 Hochwasserschutz, Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage 117 5.17 Denkmalwerte Bausubstanz: Hohenbudberger Straße Nrn. 26, 28-30, 32 und 34 118 5.18 Abstimmungserfordernis im Umgang mit den gekennzeichneten Altstandorten 118 5.19 Erdbebenzone 0 118 5.20 Hinweise zum Schallschutz 118 5.21 Rodungsverbot 119 5.22 Schutzzone für Flug und Navigationsanlagen 119 5.23 Sicherheitsabstände nach ADN (2015) 119 09.06.2015 3 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 5.24 Hinweise zur Dachbegrünung Inhalt 119 VI. Städtebauliche Kenndaten 120 VII. Umweltbericht 121 1. Einführung 121 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 122 3. Ziele des Umweltschutzes 122 3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen 123 3.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Planungen 124 3.3 Sonstige Umweltziele 125 4. Beschreibung der Prüfmethoden 125 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung 125 4.2 Methodik und Vorgehensweise 125 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 129 5. 131 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung 5.1 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden 131 5.2 Bau- und anlagebedingte Wirkungen 132 5.3 Betriebsbedingte Wirkungen 133 6. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 134 6.1 Untersuchungsrelevante Umweltbelange und zu erwartende Umweltauswirkungen 6.1.1 Menschen/ Bevölkerung/ Gesundheit 6.1.2 Pflanzen und Tiere/ Biotope/ Biologische Vielfalt 6.1.3 Boden 6.1.4 Wasser 6.1.5 Klima/ Luft 6.1.6 Landschaft/ Landschafts-/ Ortsbild 6.1.7 Kultur- und Sachgüter 6.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 134 134 144 154 159 162 167 169 170 6.2 Belange des besonderen Artenschutzes 172 6.3 Schutzgebiete 186 6.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 187 7. 189 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 09.06.2015 4 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 8. 9. Inhalt Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 191 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 192 9.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen 192 9.2 Ausgleichsmaßnahmen 194 10. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen 195 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 196 VIII. Umsetzung der Planung 199 1. Bodenordnung 199 2. Städtebauliche Verträge 199 3. Kosten und Finanzierung 199 09.06.2015 5 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 umfasst mit einer NordSüd-Ausrichtung in einer Länge von etwa 600 m den Bereich zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und dem Rhein und betrifft das Rheinufer nordöstlich des Uerdinger Zentrums. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch den Kreuzungsbereich Dujardinstraße / Unteres Werft, - im Westen durch die westliche Seite der Dujardinstraße und die östliche Seite der Hohenbudberger Straße, - im Norden durch den Kreuzungsbereich Hohenbudberger Straße / Unteres Werft und - im Osten durch den Rhein. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu entnehmen. Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich 09.06.2015 6 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung sowie Anpassung an die Ziele der Raumordnung Nach dem geltenden Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 1995 (LEP NRW 1995) ist das Gebiet der Stadt Krefeld Bestandteil des Ballungskerns innerhalb der Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr und verfügt über keine Freiraumfunktionen. Die Landesplanung legt den Schwerpunkt der siedlungsräumlichen Entwicklung auf die ausgewiesenen Mittel- und Oberzentren entlang der Entwicklungsachsen. Krefeld ist als Oberzentrum ausgewiesen. Am 13.07.2013 sind die landesplanerischen Vorgaben zum großflächigen Einzelhandel vorgezogen zur Neuaufstellung des LEP NRW in einem „sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel“ in Kraft getreten. Diese Ziele sind im vorliegenden Bebauungsplan vollumfänglich beachtet. Im geltenden Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan, GEP 99) wird das Plangebiet als gewerblichindustrieller Bereich (GIB) dargestellt. Diese Darstellung ist im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes (Stand: September 2014) beibehalten worden. In der Erläuterungskarte 8a „Vorbeugender Hochwasserschutz“ des GEP 99 ist das Plangebiet als Deichgeschützter Bereich dargestellt. Zurzeit wird der Landesentwicklungsplan neu aufgestellt. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW-E2013, Stand: 25.06.2013, Behördenbeteiligung bis 02/2014) wird in dem weiterhin laufenden Aufstellungsverfahren im Zuge der dazu andauernden intensiven Diskussion noch fortentwickelt werden (vgl. Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015 zur Änderung des LEP-Entwurfes). Zurzeit wird zudem auch der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf neu aufgestellt (RPD-E2014, Stand: 09/2014, Beteiligung bis 31.03.2015). Der Entwurf des Regionalplanes wird in dem weiterhin laufenden Aufstellungsverfahren auch im Hinblick auf die Diskussion des neuen Landesentwicklungsplanes noch fortentwickelt werden. Die geplanten Ziele und Grundsätze des LEP NRW-E2013 und des RPDE2014 sind von öffentlichen Stellen bereits als ‚Erfordernisse der Raumordnung‘ bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Die geplanten Ziele sind bei dem vorliegenden 09.06.2015 7 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Bebauungsplan beachtet. Jedenfalls sind sie, wie es notwendig ist, zureichend in die durchgeführte Abwägung einbezogen worden. Denn ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat „die Qualität eines öffentlichen Belangs“, der allein in die Abwägung einzubeziehen ist und abgewogen werden kann (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5/04 –, juris, und vom 1. Juli 2010 – 4 C 4/08 – , juris, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2005 – 10 D 145/04.NE –, juris). Hierzu wird ausgeführt: Im LEP NRW-E2013 ist unter Ziel 8.1-9 der Hafen Krefeld als landesbedeutsamer Hafen und damit als Vorrangstandort ausgewiesen. „In landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. […] Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken.“ In dem RPD-E2014 wird das Ziel 8.1-9 des LEP NRW-E2013 dahingehend umgesetzt, dass darin der Hafen Krefeld in den Bereichen südlich der B 288 als Gewerblich-industrieller Bereich mit der Zweckbindung „Standorte des kombinierten Güterverkehrs – Hafennutzungen und hafenaffines Gewerbe“ (GIB-Z) ausgewiesen wird (Ziel 1 in Kap. 3.3.2). Zu diesen GIB-Z-Standorten dürfen in Bauleitplänen neue Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Sonderbauflächen nur in einem Abstand von mehr als 300 m von den Grenzen der GIB-Z ausgewiesen werden. Der RPDE2014 berücksichtigt in seinen vorläufig abgewogenen Zielen bei dieser Ausweisung bereits, dass im Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans wie im gesamten Uferbereich vor der Altstadt Uerdingen aufgrund der unmittelbaren Nähe zu bestehenden schützenswerten Nutzungen keine Entwicklung eines Hafens mit zu GIB vergleichbaren Emissionen möglich ist. Insofern wird durch den RPD-E2014 das Ziel 8.1-9 des LEP NRW-E2013 konsequenter Weise auf den südlichen Hafenbereich fokussiert. Der vorliegende Bebauungsplan steht somit nicht im Widerspruch zu den geplanten Zielen der Landes- und Regionalplanung zur Entwicklung landesbedeutsamer Häfen. Nach Ziel 6.3-1 des LEP NRW-E2013 ist „für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe in Regionalplänen […] auf der Basis regionaler 09.06.2015 8 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.“ Nach den Erläuterungen zu diesem Ziel wird unter einem geeigneten Flächenangebot „ein Flächenangebot verstanden, das - quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfsgerecht – und gleichzeitig flächensparend ist, - Abstandserfordernisse erfüllt und - unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung entwickelt worden ist. […] Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im Rahmen des Regionalplanverfahrens.“ Als Ziel 6.3-2 des LEP NRW-E2013 ist formuliert, dass die Regional- und Bauleitplanung dafür Sorge tragen solle, „dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.“ In den „Leitlinien zur Regionalplanfortschreibung“ der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.06.2012 ist davon die Rede, GIB für Emittenten zu sichern sowie regional bedeutsame Standorte für emittierendes flächenintensives Gewerbe vorzuhalten (vgl. dort Ziff. 1.4.1. und 1.4.2.). Hieraus entwickelt, sind nach Ziel 1 in Kap. 3.3.1 des RPD-E2014 GIB als Industrie- oder Gewerbegebiete (im Sinne von §§ 8, 9 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festzusetzen. Im GIB ansässige emittierende Gewerbeund Industriebetriebe dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. Nach Grundsatz 1 in Kap. 3.3.1 RPD-E 2014 soll, wenn GIB und ASB aneinander grenzen, „durch Regelungen in der Bauleitplanung oder andere geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass durch heranrückende Wohnbebauung oder andere heranrückende schutzbedürftige Nutzungen bzw. schutzbedürftige Baugebiete der Standort bereits ansässiger emittierender Gewerbe- und Industriebetriebe in seiner bisherigen Nutzung in den GIB gefährdet wird oder dass Betriebserweiterungsflächen und freie Bauflächen (Reserven) in den GIB nicht mehr für die Erweiterung oder Ansiedlung von emittierenden Gewerbebetrieben genutzt werden können.“ Aus Sicht der Stadt Krefeld erfolgt durch die mit dem vorliegenden Bebauungsplan geplante Gliederung der Gewerbe- und Mischgebiete (vgl. Kap. IV.2.1 und V.1) eine den Rahmenbedingungen angemessene Zonierung des Plangebietes, die dem Schutz der vorhandenen Gewerbeund Industriebetriebe wie dem Schutz der südlich an das Plangebiet 09.06.2015 9 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation angrenzend bestehenden Wohnnutzungen gleichermaßen gerecht wird. Da im Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans, insbesondere im südlichen Bereich, die Abstandserfordernisse für Industriegebiete zu vorhandenen schützenswerten Nutzungen nicht erfüllt werden können, vermögen die o.g. Ziele der Landes- und Regionalplanung zu GIB aus Sicht der Stadt Krefeld nur dahingehend Berücksichtigung finden, dass die mit dem vorliegenden Bebauungsplan geplante Gliederung der Gewerbe- und Mischgebiete eine „Konfliktbewältigung durch geeignete Zonierung“ vornimmt, wie sie in den Erläuterungen des LEP NRW-E2013 zu o.g. Ziel für den an den Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angrenzenden Teil des GIB ermöglicht wird. Kern- oder Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die mit diesem landesplanerischen Ziel nicht vereinbar wären, werden mit dem vorliegenden Bebauungsplan ausdrücklich nicht festgesetzt. Der jahrelange Leerstand der Liegenschaften im Plangebiet unterstreicht die fehlende industrielle und hafenaffine Eignung des Gebiets und das zwingende Erfordernis, an dem Standort aktiv durch Bauleitplanung den Strukturwandel planerisch vorzubereiten. Durch das Projekt RheinBlick werden die Entwicklungsbereiche für den Hafen Krefeld mit seinen weiteren Flächenreserven im südlichen Hafenbereich sowie die Entwicklungsbereiche des Chemparks mit seinen Flächenreserven im Norden des Chemparks dabei nicht eingeschränkt. Die geplanten Vorgaben der Landes- und Regionalplanung zu GIB sind folglich berücksichtigt – auch soweit durch den vorliegenden Bebauungsplan Gewerbe- sowie Mischgebiete festgesetzt werden. Insoweit erfolgt in dem vorliegenden Bebauungsplan eine nach den geplanten Zielen der Raumordnung ausdrücklich vorgesehene „Konfliktbewältigung durch geeignete Zonierung“. Vor allem ist mit der vorliegenden Planung sämtlichen landesplanerischen Zielen und Grundsätzen durch die sehr umfassenden und intensiven Regelungen zum Immissionsschutz in den diversen diesbezüglichen Ausprägungen bestmöglich entsprochen. Insbesondere ist gegebenen Schutzansprüchen von Industrie und Gewerbe genügt: Die aktuelle Abgrenzung des Krefelder Rheinhafens ist so, wie jetzt vorhanden, bereits 2012 rechtswirksam vorgenommen worden, ohne dass dagegen in den darin vorgesehenen Verfahren durchgreifende rechtliche Bedenken vorgebracht worden wären. Die festgesetzten Baugebiete im Plangebiet selbst sind heute kein Hafenbereich mehr (vgl. Kap. II.5.3). 09.06.2015 10 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Der Schifffahrt werden auch in Zukunft nicht relevant eingeschränkte Möglichkeiten gewährleistet. Der in der Nähe tätigen Industrie und dem dort tätigen Gewerbe werden Ausübungsmöglichkeiten nicht beschnitten. Durch die vorgenommene Zonierung der Gewerbe- und Mischgebiete im Plangebiet von Norden nach Süden wird eine den Anforderungen entsprechende Konfliktbewältigung bewirkt. An die Ziele der Raumordnung ist der vorliegende Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. Die vollumfängliche Übereinstimmung der vorliegenden Planung mit den relevanten Zielen der Raumordnung ist gegeben und bedeutsame landesplanungsrechtliche Grundsätze sind hier in jeder Hinsicht ausreichend berücksichtigt. 2. Flächennutzungsplan Parallel zur Aufstellung des Vorgänger-Bebauungsplanes Nr. 677/I (in Kraft getreten am 05.05.2009, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 21. Juli 2011 – 2 D 59/09.NE –, juris, für unwirksam erklärt) wurde bereits die 247. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, die ebenfalls am 05.05.2009 wirksam wurde. Der Flächennutzungsplan ist von dem o. g. Urteil nicht betroffen. Im Zuge der 247. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte eine Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und § 32 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG NRW)1. Der geltende Flächennutzungsplan sowie der abschließend beschlossene neue Flächennutzungsplan stellen den südlichen Teil des Plangebietes zwischen Dujardinstraße und Uferpromenade als Mischgebiet dar. Der nördliche Bereich zwischen der Hohenbudberger Straße und der Uferpromenade ist als Gewerbegebiet dargestellt. Die geplante Nutzung entspricht somit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Der vorliegende Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Paragraphennummer bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der landesplanerischen Abstimmung gültigen „alten Fassung“ des LPlG. 1 09.06.2015 11 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 3. II. Planungsrechtliche Situation Bebauungspläne Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 772 existiert kein in Kraft befindlicher Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben richtet sich demzufolge vor der Planaufstellung nach § 34 BauGB. Die Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan Nr. 21 – Am Zollhof / Teil 1: Fluchtlinien – trat nach ihrer Bekanntmachung am 30. Januar 2004 in Kraft. 4. Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Rhein, der sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet, grenzt an das Plangebiet an. 5. Fachplanungen / Fachrecht 5.1 Gewässerschutz / Hochwasserschutz/ Wasserrecht Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen. Auf der Grundlage von § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ist durch Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.06.2011 entlang des Rheins ein Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert worden. Mit der „Bekanntmachung über die Auslegung von Karten und Texten der geplanten Verordnung sowie Erläuterungsbericht zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins“ vom 31.01.2014 wurde der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“ öffentlich ausgelegt. Mit diesem geplanten Überschwemmungsgebiet ist der Bereich der Unteren Werft als Überschwemmungsgebiet definiert. Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sind zu beachten und bleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Der Rhein gehört nach der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu den „hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten gemäß § 112 Abs. 2 LWG“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW). Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in denen 09.06.2015 12 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation signifikante Hochwasserschäden auftreten können, HochwasserrisikoManagementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von Risikogebieten im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums wurden am 25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten veröffentlicht. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der nun definierten Risikogebiete i. S. d. § 73 Abs. 1 WHG. Das Plangebiet liegt im rheinseitigen Vorland des Rheindeichs, der im Bereich des Plangebiets im Wesentlichen dem Verlauf des Straßenzuges Dujardinstraße – Kronenstraße folgt. Da das Plangebiet im Südwesten innerhalb der Deichschutzzonen I, II sowie III liegt, ist die „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf – Deichschutzverordnung (DSchVO)“ zu beachten. Die besonderen Genehmigungsvorbehalte der einzelnen Deichschutzzonen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 der DSchVO sind relevant. Innerhalb des Plangebiets sind gesonderte Hochwasserschutzanlagen vorhanden, die zur Vorbereitung der baulichen Nutzungen im Plangebiet ertüchtigt werden sollen. Die Zulassung der insoweit geplanten Ertüchtigungsmaßnahmen erfolgt i.d.R. im Rahmen von Planfeststellungsverfahren, die für den Bereich des Plangebietes derzeit vorbereitet werden. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden sind Baumaßnahmen, welche die bestehenden Hochwasserschutzanlagen innerhalb des Plangebietes nicht verändern, ihren Bestand nicht gefährden und deren späterer Ertüchtigung nicht entgegenstehen, im Einzelfall zulassungsfähig. Hierfür kann zeitlich unabhängig vom Planfeststellungsantrag oder -beschluss eine deichaufsichtliche Genehmigung beantragt und erteilt werden, welche Voraussetzung für eine entsprechende Baugenehmigung ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Plangebiet ist daher mit den bestehenden Erfordernissen des Hochwasserschutzes für das Gebiet vereinbar. Außerdem befindet sich im Norden des Plangebietes zwischen der Hohenbudberger Straße und dem Rheinufer ein Hochwasserpumpwerk. Dieses dient dazu, bei Hochwasser Abwässer der Stadt Krefeld in den Rhein zu pumpen. Geschähe das nicht, könnte das Abwasser bei Hochwasser nicht in den Rhein abgeleitet werden und würde sich in das 09.06.2015 13 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Stadtgebiet zurückstauen. Daher muss der Betrieb der Anlage dauerhaft gewährleistet bleiben, auch wenn sie tatsächlich nur bei Hochwasser und zu Wartungszwecken betrieben wird. Diese Anforderung wird bei der Bebauungsplanung beachtet. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass bei dem Auftreten von Hochwasser das Pumpwerk in derartigen Fällen ggf. auch zusammenhängend bis zu mehrere Wochen in Betrieb ist. 5.2 Eisenbahnrecht / Widmung der Gleisanlage / Krananlage Eine Gleisanlage innerhalb der Dujardinstraße wurde inzwischen bahnrechtlich freigestellt. Der Rückbau ist allerdings noch nicht erfolgt. Darüber hinaus befindet sich entlang der Unteren Werft eine Bahnanlage, die als nichtbundeseigene Eisenbahn nach dem Landeseisenbahngesetz (LEG NRW) bzw. nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellt und bahnrechtlich gewidmet ist. Die gewidmete Gleisanlage wird für den Betrieb einer Krananlage genutzt, deren Einsatz sich derzeit auf den Notbetrieb beschränkt. Da der Betrieb der Krananlage einschließlich des Zulieferungsverkehrs durch LKW aufgrund der Lärmausdehnung und der Staubentwicklung mit den geplanten Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes nicht in Einklang zu bringen ist, wurde mit dem Betreiber des Krans (Rheinhafen Krefeld) vereinbart, dass die Nutzung nur noch bis zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanes erfolgen kann. Im Rahmen eines zu dem Bebauungsplan zu schließenden städtebaulichen Vertrags wird zwischen dem Rheinhafen Krefeld und der Stadt Krefeld eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Festlegung des Zeitpunktes der Nutzungsaufgabe sowie für die sich daraus ergebenden weiteren Regelungen vereinbart. 5.3 Hafenverordnung Das Bebauungsplangebiet ist langjährig als Rheinhafen genutzt worden und war entsprechend zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bebauungsplanung in den Geltungsbereich der Hafenverordnung für den Hafen der Stadt Krefeld einbezogen. Die Hafenverordnung für den Hafen der Stadt Krefeld wurde auf der gesetzlichen Grundlage des § 37 Abs. 3 Nr. 2 LWG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 29 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung – AHVO) vom 08.01.2000 (GV. NRW. S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 Dritte Änderung der VO vom 28.11.2011 (GV. NRW. S. 588), und § 27 des 09.06.2015 14 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) erlassen. „Die räumlich begrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt“ (vgl. § 1 Abs. 2 AHVO). In der Hafenverordnung Krefeld ist insbesondere ihr Geltungsbereich bestimmt. Innerhalb des Hafenbereiches ist der Aufenthalt für Unbefugte außerhalb der öffentlichen Straßen untersagt (vgl. §§ 1 und 2 HVO 2012). Da die von der Stadt Krefeld verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele für den Bereich des Plangebiets mit den Festlegungen der Hafenverordnung ansonsten nicht vereinbar gewesen wären, wurde im Juli 2011 ein Verfahren zur Änderung des Hafenbereiches eingeleitet. Die Erste Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen – Hafenverordnung (HVO) Krefeld – vom 20. April 2012 wurde am 26. April 2012 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bekannt gemacht. Nach Maßgabe dieser Änderung liegen nur noch die öffentliche Verkehrsfläche "Unteres Werft" sowie die Flächen des Hochwasserpumpwerks innerhalb des Geltungsbereiches der Hafenverordnung. Somit ist der vorliegende Bebauungsplan mit den Regelungen der nunmehr geltenden Hafenverordnung vereinbar. 5.4 Gefahrgutrecht auf Binnenwasserstraßen a) Anforderungen nach dem ADN Der unmittelbar an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorbeifließende Rhein wird in einem erheblichen Umfang zum Schiffsverkehr, auch von Schiffen zum Transport von Gefahrgütern, genutzt. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein gilt derzeit das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015). Dieses Europäische Übereinkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag vom nationalen Gesetzgeber übernommen worden und steht in Deutschland im Rang einer Rechtsverordnung. Das ADN 2015 enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung (vgl. Website BMVBS). 09.06.2015 15 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Tankschiffe dürfen nach den Vorgaben des ADN 2015 nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden (Kapitel 7.2.4.7.1 ADN 2015). Bei Umschlageinrichtungen für entzündbare Stoffe auf Schiffen (sogenannte „1-Kegel-Schiffe“; Kennzeichnung mit einem blauen Kegel bzw. blauem Licht) sind Sicherheitsabstände einzuhalten. Für das Stillliegen außerhalb behördlich genehmigter Liegestellen gilt Kap. 7.2.5.4.3 ADN 2015, wonach Schiffe, die eine Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht führen müssen, einen Abstand von 100 m zu Ingenieurbauwerken, Tanklagern und zu geschlossenen Wohngebieten zu wahren haben. Beim Stillliegen von mit gesundheitsgefährlichen Stoffen beladenen Schiffen (2-Kegel-Schiffe, zwei blaue Kegel/zwei blaue Lichter) außerhalb behördlich genehmigter Liegestellen sind Sicherheitsabstände von 100 m zu Ingenieurbauwerken und Tanklagern sowie 300 m zu geschlossenen Wohngebieten einzuhalten. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geringere als die genannten Abstände zulassen. Das Verbot nach Kap. 7.2.5.4.3 ADN 2015 richtet sich an Schiffsführer, die mit ihren Schiffen außerhalb eines besonders angegebenen Liegeplatzes – also „irgendwo“ am Ufer des Rheins – stillliegen wollen. Die Sicherheitsabstände nach ADN haben in der Bauleitplanung, soweit sie von planenden Kommunen vorsorgend in ihr städtebauliches Konzept übernommen werden, den Charakter von Orientierungswerten, ähnlich der Geruchsimmissionsrichtlinie für Immissionen. Der Plangeber ist an sie nicht strikt gebunden, sondern übernimmt die Sicherheitsabstände als Zielwerte seiner Planung. Ein Planungshindernis, das auch durch Abwägung nicht überwunden werden kann, wird daraus nicht hergeleitet. Gibt es gewichtige städtebauliche Gründe, kann von den Sicherheitsabständen nach ADN abgewichen werden. Je weiter jedoch der Zielwert unterschritten wird, umso gewichtiger müssen die städtebaulichen Gründe sein, um die Unterschreitung zu rechtfertigen. Dabei kommt auch in Randbereichen in Betracht, das Problem der notwendigen Sicherheit von Gefahrguttransporten durch organisatorische Maßnahmen auf der Genehmigungsebene zu lösen, etwa durch Entfluchtungspläne als Teil der Baugenehmigung. Die Stadt Krefeld berücksichtigt die Sicherheitsabstände nach ADN in der Abwägung zum vorliegenden Bebauungsplan: Der als Vorsorgeabstand in 09.06.2015 16 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation die Bauleitplanung übernommene Sicherheitsabstand von 300 m bezieht sich auf „geschlossene Wohngebiete“. Der Begriff des „geschlossenen Wohngebietes“ ist in dem ADN selbst nicht definiert. Er entspricht auch keinem der national verwendeten Baugebietsbegriffe der BauNVO. Der Begriffsinhalt ist deshalb nach Sinn und Zweck auszulegen: Schutzzweck ist erkennbar der Schutz von ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten, nicht der Schutz anderweitiger Nutzungen, mögen sie auch ebenfalls schützenswert sein. Nach der nationalen Gebietstypologie unterfallen den Wohngebieten die reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebiete. Ob Misch- und Dorfgebiete auch zu den „geschlossenen Wohngebieten“ im Sinne des ADN zu zählen sind, ist nicht eindeutig festgelegt. Die Stadt Krefeld geht davon aus, dass Misch- (oder Dorf-) gebiete auch zu den „geschlossenen Wohngebieten“ im Sinne des ADN gezählt werden können. Das ist allerdings – vom Schutzzweck des ADN hergeleitet – dann nicht der Fall, wenn der Plangeber bei der konkreten Planung ein Baugebiet so gliedert, dass in bestimmten Bereichen der Mischgebiete das Wohnen ausgeschlossen ist. Denn so gegliederte Mischgebiete haben dort nicht den Charakter eines „geschlossenen Wohngebietes“. Das gilt auch, wenn in den gewerblich nutzbaren Gebietsteilen andere schutzwürdige Nutzungen ausgeübt werden dürfen, etwa Beherbergungsbetriebe oder Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Denn das ADN knüpfen nicht an einzelne schutzwürdige Nutzungen, sondern flächenbezogen an „Wohngebiete“ an. Vor dem Hintergrund des ADN sind Mischgebiete deshalb nicht einheitlich zu behandeln, sondern abhängig von ihrer konkreten Ausprägung als geschlossener Bereich des Wohnens. b) Rheinanleger R 141 Unmittelbar nördlich des Bebauungsplangebietes befindet sich der Rheinanleger R 141 (Umschlagsanlage bei Rhein-km 765,43 linkes Ufer). In der Genehmigung dieses Rheinanlegers wird nicht klassifiziert, welche Schiffe mit welchen gefährlichen Gütern vor dem Bebauungsplangebiet warten bzw. stillliegen dürfen. Nach Abstimmung mit dem Betreiber und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Genehmigungsbehörde) umfasst die erteilte Genehmigung keine Schiffe, die eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen. In der Genehmigung des Rheinanlegers R 141 vom 15.07.1987 wird kein uneingeschränkter Gefahrgutumschlag, sondern nur der Umschlag folgender Produkte zugelassen: schweres Heizöl, Salzsäure, Natronlauge, Cyclohexanon und Schwefelsäure. Davon ist der Transport von sog. 09.06.2015 17 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation „rauchender Schwefelsäure“ (Oleum) kennzeichnungspflichtig. Über den Rheinanleger R 141 wird nach Angaben des Betreibers überwiegend der Umschlag gesundheitsschädlicher Stoffe betrieben (2-Kegel-Schiffe, zwei blaue Kegel/zwei blaue Lichter). Infolge des Rheinanlegers R 141 werden somit nach den Vorschriften des ADN 2015 Sicherheitsabstände zu Ingenieurbauwerken und Tanklagern (100 m) und zu geschlossenen Wohngebieten (300 m) berücksichtigt. Nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden sollen sich geplante Wohngebiete außerhalb des Sicherheitskreises von 300 m Abstand zum stillliegenden Schiff in seiner ungünstigsten Löschposition befinden. Die Planung trägt dem Schutz „geschlossener Wohngebiete“ vor Gefahrguttransporten auf stillliegenden Schiffen dadurch Rechnung, dass direkt an den Rheinanleger R 141 angrenzend keine allgemeinen, reinen oder besonderen Wohngebiete festgesetzt werden. Festgesetzt sind vielmehr Gewerbegebiete, die dem 300-m-Schutzbereich des ADN nicht unterfallen. Im Südwesten des Rheinanlegers R 141 wird zwar ein Mischgebiet festgesetzt. Wohnen ist im nördlichen Teil des Mischgebietes MI 1.1 jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Kap. V.1.1), so dass dieser Teil des MI 1.1 kein geschlossenes Wohngebiet im Sinne des ADN ist. Soweit im inneren Kern des nördlichen Riegels (Baufeldes) im MI 1.1 Wohnen zugelassen wird, widerspricht das nicht dem Schutzgedanken des ADN. Der Sicherheitsabstand von 300 m wird hier nur geringfügig unterschritten. Das ist städtebaulich und aus dem Schutzgedanken des ADN gerechtfertigt. Es gibt keinen städtebaulichen, insbesondere immissionsschutzrechtlich begründeten Ansatz, auch an dieser problemabgewandten Seite der Bebauung Wohnnutzung auszuschließen. Mit Blick auf das ADN ist die geringfügige Unterschreitung des Zielwertes vertretbar. Die Wohnnutzung wird in Richtung der Liegeposition durch den übrigen Baukörper abgeschirmt. Es tritt hinzu, dass angesichts der Angebotsplanung zwar nicht garantiert ist, dass die zwischen dem Rheinanleger R 141 und dem MI 1 befindlichen Gewerbegebietsflächen bebaut sind, doch liegt angesichts der vorhandenen Bebauung und ihrer gewerblichen Nutzung, die an anderer Stelle der Planung in die Abwägung durchaus eingestellt wird, nahe, dass sich zwischen der geringfügigen Wohnnutzung im MI 1.1 und dem Liegeplatz des Schiffes abschirmende weitere Bebauung befinden wird. Weiterhin findet eine Überlagerung des Sicherheitsabstandes nach ADN 2015 vom Rheinanleger R 141 mit der geplanten Mischgebietsnutzung lediglich bei der ungünstigsten Schiffsdispostion bei Umschlag statt („worst-Case“-Ansatz). Die Zulässigkeit von 09.06.2015 18 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Ingenieurbauwerken i.S.d. DIN 1076 und Tanklagern wird innerhalb der o. g. Sicherheitsabstände nicht planungsrechtlich durch den Bebauungsplan vorbereitet. c) Warteposition Darüber hinaus befindet sich zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung am Unteren Rheinwerft (Rhein-km 765,15 bis Rhein-km 765,35) ein Liegeplatz für Schiffe: Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West hat mit Bescheid vom 19.07.1989 der Bayer AG das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen im Hafen Krefeld (Rhein-km 765,15 bis Rhein-km 765,35 linksrheinisch) gestattet. Mit diesem Bescheid wird allein für Schiffe im Verkehr mit der Bayer AG zum Rheinanleger R 141 eine Ausnahme vom dort allgemein geltenden Liegeverbot erteilt. So ist ein Stillliegen für Schiffe „in Warteposition“ ermöglicht worden. In der Genehmigung der Warteposition wird nicht klassifiziert, welche Schiffe mit welchen gefährlichen Gütern vor dem Bebauungsplangebiet warten bzw. stillliegen dürfen. Nach Abstimmung mit dem Betreiber und der Wasserund Schifffahrtsdirektion (Genehmigungsbehörde) umfasst die Genehmigung keine Schiffe, die eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichter führen müssen. Um die mit dem vorliegenden Bebauungsplan geplanten Gewerbegebiete ausweisen zu können, ist es erforderlich die Warteposition aufzugeben bzw. zu verlagern. Die Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes steht somit im Konflikt mit dem Erhalt der Warteposition der Bayer AG an der bisherigen Stelle. Die v. g. Warteposition soll aufgegeben werden. Der bestehende ISPS-Platz (The International Ship and Port Facility Security Code) in der Hafennordspitze ist bisher für 1-Kegel-Schiffe genehmigt und dient vorrangig Küstenmotorschiffen (KüMo). Da die KüMos einen rechtlichen Anspruch auf diesen Platz haben und dieser Platz nicht in Sichtweite zu dem Umschlagsort ist, ist diese Alternative nicht gleichwertig zu der bestehenden uneingeschränkt nutzbaren Warteposition. Die heutige Genehmigung wurde bereits hinsichtlich der Zulässigkeit von 2-Kegel Schiffen erweitert (Zeichen E.5.14). Ein Nutzungskonflikt zwischen den KüMos und der Anforderung einer zeitlich uneingeschränkten Nutzung durch die Schiffe des Chemparks könnte erfahrungsgemäß nur ca. an 5 bis 6 Einzeltagen im Jahr auftreten. Um dem Chempark auch in diesen geringen Zeiträumen eine Alternative für 2-Kegel-Schiffe anbieten zu können, wurde die Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die zwei 09.06.2015 19 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation blaue Lichter nach § 3.14 Nr.2 oder die zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr.2 BinSchStrO führen müssen, im Bereich des Hafenwendebeckens (Zeichen E.5.15) erteilt. Zusätzlich wurden seitens der Hafenbehörde eine Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr.1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr.1 BinSchStrO führen müssen, an der – in Strömungsrichtung des Rheins betrachteten – rechten Ufermauer, beginnend an der als „Hafennordspitze“ bezeichneten Einfahrt in den Industrie- und Handelshafen bis zum Beginn der vorhandenen ISPSAnlage (Zeichen E.5.13) genehmigt. Als Ersatz für diese Warteposition wurde bereits die Genehmigung für den bestehenden ISPS-Platz (ISPS: „The International Ship and Port Facility Security Code“) auf der Ostseite der Hafeneinfahrt Krefeld erweitert: Die Genehmigung ermöglicht nun dort das Anlegen von 2-Kegel-Schiffen (statt bisher 1-Kegel-Schiffen). Da Küstenmotorschiffe einen rechtlichen Anspruch auf diesen Platz haben, so dass er nicht allein für Schiffe der Currenta freigehalten werden kann und dieser Platz nicht in Sichtweite zum Rheinanleger R 141 liegt, ist diese Alternative allein jedoch als nicht vollständig gleichwertig zu der bestehenden uneingeschränkt nutzbaren Warteposition zu werten. Daher wurde zum einen zusätzlich im Bereich des Hafenwendebeckens eine Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, welche zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 oder zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 BinSchStrO führen müssen, erteilt. Zum anderen wurde zusätzlich seitens der Hafenbehörde eine Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 BinSchStrO führen müssen, an der – in Strömungsrichtung des Rheins betrachteten – rechten Ufermauer, beginnend an der Einfahrt in den Industrie- und Handelshafen („Hafenspitze“) bis zum Beginn der vorhandenen ISPS-Anlage genehmigt. Mit dem Betreiber wird zur Zeit eine Verlagerung der Warteposition an der Unteren Rheinwerft in den südlichen Hafen und eine damit einhergehende Nutzungsaufgabe der heutigen Genehmigung verhandelt, so dass der weitere Bestand der Warteposition im vorliegenden Bebauungsplan nicht mehr vorausgesetzt wird. Nähere Regelungen bleiben diesbezüglichen vertraglichen Regelungen vorbehalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans abgeschlossen werden sollen. 09.06.2015 20 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 5.5 II. Planungsrechtliche Situation Denkmalrecht Innerhalb des Plangebiets sind zwei in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragene Denkmäler vorhanden:  Die weiße „Villa Müncker“ und der dazugehörige Park im Zentrum des Plangebiets stehen im Kontrast zu den überwiegend großflächigen Backsteinhallen weiter nördlich. Sowohl das Haupt- und Nebengebäude als auch die Parkanlage einschließlich des Pavillons unterliegen dem Denkmalschutz.  Das weiter südlich gelegene Zolldienstgebäude bestand ursprünglich aus drei Gebäudeteilen, die ein Ensemble bildeten: dem Hauptgebäude des Zollamts (Nr. 7) und den beiden senkrecht zu dessen Hauptachse verlaufenden Lagerhallen. Da an der Erhaltung des Ensembles ein öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzung für die Unterschutzstellung gemäß § 2 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG NRW) gegeben sind, erfolgte eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld. Das südliche Gebäude des Zollamtes (Nr. 6a) musste aus statischen Gründen im Jahr 2006 abgerissen werden. Zur Wiederherstellung des Ensembles soll ein Gebäude mit einer an den nördlichen Querriegel angelehnten Kubatur neu errichtet werden. Der Denkmalwert der ehemaligen Werkanlage Holtz & Willemsen an der Hohenbudberger Straße Nrn. 26, 28-30, 32 und 34 westlich außerhalb des Plangebiets wurde gutachterlich bestätigt. Eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld ist für diese Anlage bisher nicht erfolgt. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes ist als eingetragenes Baudenkmal die ehemalige Werksanlage der Weinbrennerei Dujardin zu nennen, welche inzwischen erfolgreich umgenutzt wurde. 09.06.2015 21 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Das Rheinufer war traditionell Standort für überregional bedeutende Produktions-, Handwerks- und Speditionsbetriebe. Mehr als ein Jahrhundert lang prägten Fabrikgebäude, Hafenanlagen und der weiter nördlich anschließende Güterbahnhof diesen Ort. Seit einigen Jahrzehnten geht die gewerbliche Nutzung im Bereich des Rheinufers nördlich der Altstadt von Uerdingen zurück. Nicht immer gelingt es, die baulichen Überreste der industriellen Epoche angemessen weiter zu nutzen. Viele Gebäude stehen leer und verfallen, auf einigen Grundstücken wurden die Gebäude abgerissen und die Natur beginnt, sich die Brachflächen zurück zu erobern. Als Ergebnis dieser Prozesse sind heute zahlreiche städtebauliche Missstände im Plangebiet zu beobachten, die mittlerweile auch die benachbarten Bereiche in Mitleidenschaft ziehen und deren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen. Lediglich die alten, brach gefallenen Fabrikhallen sowie der Kran am Unteren Werft erinnern an die ursprüngliche Nutzung des Gebietes. Die heutige Unternutzung des Gebiets korrespondiert gleichzeitig mit einem enormen Entwicklungspotenzial für diesen Standort. Er liegt in einzigartiger Lage am Rhein und in direkter Nähe zur Uerdinger Altstadt (Fußgängerzone). Städtebaulich betrachtet weist das Plangebiet neben seiner Lage auch hinsichtlich seiner bestehenden Baustrukturen entwicklungsfähige Qualitäten auf – u. a. die unter Denkmalschutz stehenden Ensembles der Villa Müncker und des Zollgebäudes. Außerdem hervorzuheben ist das im Norden gelegene Altbauensemble der ehemaligen Werkanlage Holtz & Willemsen, das neben seiner historischen Backsteinfassade auch eine ausgefallene Baukubatur aufweist. In einem Teil dieses Altensembles ist ein metallverarbeitender Betrieb ansässig. Bei einer städtebaulichen Beschreibung des Plangebiets muss auch auf die auf das Plangebiet einwirkenden umliegenden Nutzungen hingewiesen werden. Zu erwähnen sind u. a. die im Norden angrenzenden Industrieanlagen des Chempark, die Tankeranlegebrücke R 141, das Cargill-Betriebsgelände im südlichen Hafenbereich, die Bahnflächen im Westen, die Lärmimmissionen durch die Schifffahrt im Osten und die bestehenden Gewerbebetriebe westlich der Hohenbudberger Straße und Dujardinstraße sowie die Hafennutzung entlang des Rheins. Auch von der Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein selbst gehen potenziell 09.06.2015 22 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung nachteilige Einwirkungen auf das Plangebiet aus, die bei der Findung einer städtebaulichen Konzeption für dessen Entwicklung berücksichtigt werden müssen. Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Hochwasserpumpwerk als technische Einrichtung für die Gesamtstadt, dessen Einwirkungen auf das Plangebiet ebenfalls berücksichtigt werden müssen. 2. Verkehrliche Erschließung Die Verkehrserschließung des Gebiets erfolgt über die Dujardinstraße und die Hohenbudberger Straße. Die Dujardinstraße wird über die Hohenbudberger Straße sowie die Straßen Niederstraße / Am Zollhof erschlossen. Anzumerken ist der enge Straßenquerschnitt der Hohenbudberger Straße, der stadtgestalterisch wenig Aufwertungspotenzial bietet. Insofern muss der Radverkehr im Straßenraum ohne separaten Fahrradweg abgewickelt werden. Auch die Fußwegbreite ist gering. Die an das Plangebiet angrenzende Bruch- und Kronenstraße sind ebenfalls durch einen engen Straßenquerschnitt in Verbindung mit Stellplatzproblemen, vor allem in der Kronenstraße, gekennzeichnet. Die Hohenbudberger Straße könnte zukünftig vom Durchgangsverkehr entlastet werden, sobald die im Flächennutzungsplan dargestellte Umgehungsstraße mit Anbindung an die Duisburger Straße gebaut werden kann. Derzeit ist eine Verlagerung der Hohenbudberger Straße jedoch noch nicht möglich und eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung dieser Planung ist noch nicht absehbar. Die Verlagerung der Hohenbudberger Straße ist daher auch nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 772. Insofern kann aufgrund der vorherrschenden städtebaulichen Situation eine Aufwertung des öffentlichen Raumes im Bereich der Hohenbudberger Straße zurzeit nicht verfolgt werden. Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist gewährleistet. Die Buslinie 927 der SWK MOBIL bindet das Plangebiet über die Haltestelle „Dujardinstraße“ an Rheinhausen sowie an den Krefelder Hauptbahnhof an. Weiterhin ist der Uerdinger Bahnhof vom Plangebiet ausgehend fußläufig zu erreichen. Die Radrouten Niederrheinradroute, Erlebnisweg Rheinschiene und Rheinradweg werden derzeit über die Dujardinstraße / Hohenbudberger Straße geführt. 09.06.2015 23 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 3. III. Bestandsbeschreibung Infrastruktur Im Umkreis von 1.000 m (Luftlinie) befinden sich eine Grundschule, ein Gymnasium sowie Kindergärten. Als weitere umliegende soziale Einrichtungen sind zwei Kinderspielplätze und ein Altenheim zu nennen. Die infrastrukturelle Versorgung hinsichtlich des sozialen Bedarfs ist somit als ausreichend zu bezeichnen. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gewährleistet, da das Plangebiet fast unmittelbar an die Fußgängerzone des Stadtteils Uerdingen angrenzt. Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte sind im Umkreis von 1.000 m gut zu erreichen. Insofern ist durch die Planung keine Notwenigkeit für die Neuausweisung von Einzelhandelsbetrieben o. ä. gegeben. Neben Geschäften für Güter des täglichen Bedarfs verfügt das Nahversorgungszentrum Uerdingen auch über zahlreiche Dienstleistungsbetriebe. In der Dujardinstraße sowie in der Hohenbudberger Straße verläuft eine Fernwärmeleitung. 4. Entwässerung Entsprechend den Inhalten des Generalentwässerungsplanes ist eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Dimensionierung des bestehenden sanierten bzw. neu ausgebauten Kanalnetzes für die anfallenden Schmutz- und Regenwässer sowie für die Entsorgung des Planbereiches ausreicht. Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen ist im Trennsystem zu entwässern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht vorgeschrieben; falls dies doch geplant wird, muss ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. Ferner ist auch eine Versorgung mit Trinkwasser durch die bestehenden Leitungen ausreichend gegeben. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Eine Ökologische Untersuchung diente zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Flora und Fauna des Gebietes sowie im Hinblick auf Auswirkungen der Planung. Neben einer Biotoptypenkartierung einschließlich Vegetationskartierung wurden auch Fledermäuse sowie Vögel kartiert. Nähere Aussagen zur Beschreibung und Bewertung der 09.06.2015 24 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Umweltbelange im Hinblick auf die Schutzgüter erfolgt im Umweltbericht (Kapitel VII). Gemäß § 2 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) „ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern“. Von dem Verbot ist u.a. dann eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften – etwa eines Bebauungsplans – zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Für bestehende Gehölze, die der Baumschutzsatzung unterliegen und die ohne Genehmigung beseitigt oder geschädigt werden, sind gemäß § 7 Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Baumaßnahmen im Baum- und Wurzelbereich sind die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (RAS PL 4) und die DIN 18920 zu berücksichtigen. 6. Immissionsschutz und Störfallverordnung Das Plangebiet weist eine Immissionsvorbelastung auf, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:  Lärmimmissionen: Verkehrslärm (Binnenschifffahrt, Kraftfahrzeuglärm, Schienenlärm) sowie Lärm aus gewerblich genutzten Anlagen  Luftschadstoffe infolge des Kraftfahrzeugverkehrs, des Schifffahrtverkehrs sowie durch die umgebende Industrie (Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C6H6))  Geruchsvorbelastungen durch die umliegenden Nutzungen (Kokerei, Fa. Cargill, Chempark, Kläranlage)  Auswirkungen von sogenannten Störfall-Betrieben im Nahbereich des Plangebietes Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind gemäß § 50 BImSchG im Rahmen der Bebauungsplanung durch geeignete Regelungen auf ein mit der geplanten Entwicklung verträgliches Maß zu beschränken. Um die Auswirkungen der genannten Vorbelastungen im Hinblick auf die Entwicklung des Plangebietes einschätzen zu können, wurden die bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 677/I (Vorgängerbebauungsplan des Bebauungsplanes Nr. 772) erstellten Gutachten zu den Themenfeldern Luft, Lärm und Geruch ausgewertet und erforderlichenfalls fortgeschrieben. Das Luft- und das Schallgutachten wurden im Rahmen der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes 772 aktualisiert. Das Geruchsgutachten sowie das Störfall-Gutachten 09.06.2015 25 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung können ohne Fortschreibung als Grundlagen für die Entwicklung von Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans verwendet werden, da die insoweit gegebenen Rahmenbedingungen unverändert geblieben sind. Nach den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen ist das Plangebiet trotz der dort bestehenden Umweltbelastungen für die Entwicklung der geplanten, im Abschnitt IV dieser Begründung beschriebenen städtebaulichen Struktur grundsätzlich geeignet: a) Lärmimmissionen Das Plangebiet ist in einem für die städtebauliche Planung relevanten Umfang durch Gewerbelärm- sowie Verkehrslärmimmissionen aus verschiedenen Quellen belastet. Durch die bestehenden Lärmimmissionen ergeben sich Einschränkungen für die zukünftige Nutzung des Gebiets insbesondere im Hinblick auf das Wohnen. Diese können bei der Bebauungsplanung durch geeignete Regelungen zu Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen dahingehend bewältigt werden, dass einerseits innerhalb des Plangebiets gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden und andererseits durch dessen Entwicklung keine wesentlichen Nachteile für die in dessen Umgebung bestehenden gewerblichen sowie sonstigen Nutzungen entstehen. Eine ausführliche Darstellung der Lärmimmissionen und der zum vorliegenden Bebauungsplan entwickelten schalltechnischen Konzeption erfolgt in Kap. IV.3.6 sowie im Umweltbericht (Kap. VII). b) Luftschadstoffe Die Luftschadstoffuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass maßgeblich die Luftschadstoffimmissionen des Kraftfahrzeugverkehrs, des Schifffahrtsverkehrs sowie die umgebende Industrie die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10, PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C6H6) bestimmen. Die für diese Stoffe ermittelten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. BImSchV verglichen und beurteilt (vgl. Peutz Consult 2013: 40/41). In den diesbezüglich erfolgten Untersuchungen wurden für die Stoffe Benzol und Feinstaub PM2,5 für keinen Punkt des Betrachtungsgebiets Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte prognostiziert. Allerdings wurden für den unter Berücksichtigung des der Bebauungsplanaufstellung 09.06.2015 26 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts für den "Planfall" geringe Überschreitungen des Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertes für einen Abschnitt der Hohenbudberger Straße errechnet, die insbesondere auf zusätzliche Immissionen aus dem Straßenverkehr zurückzuführen sind. Des Weiteren wurden (nur) für den betreffenden Bereich mehr als 35 Überschreitungstage für Feinstaubimmissionen (PM10) prognostiziert. Die festgestellten Überschreitungen machen grundsätzlich die Umsetzung wirksamer Immissionsminderungsmaßnahmen erforderlich. Die bestehende erhebliche Vorbelastung von der Hohenbudberger Straße (straßenverkehrsbedingte Immissionen) und vom Rheinufer (Immissionen durch die Rheinschifffahrt) durch Partikel (PM10) und durch Stickstoffdioxid (NO2) kann durch den Bebauungsplan Nr. 772 nicht gelöst werden. Da sich die Probleme sowohl der Vorbelastung als auch der zu erwartenden Zusatzbelastung bei Realisierung des Planfalls des Bebauungsplans Nr. 772 auf Bereiche der Hohenbudberger Straße beziehen, die nicht durch den vorliegenden Bebauungsplan tangiert werden, kann eine Lösung nur im Rahmen der gebietsübergreifenden Aufstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Luftqualität gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erreicht werden. Bei einer Berücksichtigung der genannten Einschränkungen infolge hoher Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastungen an untergeordneten Abschnitten der Hohenbudberger Straße steht auch die lufthygienische Situation im Plangebiet der Umsetzung der von der Stadt Krefeld verfolgten städtebaulichen Konzeption nicht entgegen. c) Geruchsvorbelastungen Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in Abhängigkeit von verschiedenen Baugebieten Immissionswerte als Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Die in der Geruchsimmissions-Richtlinie aufgeführten Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete (0,10) sowie für Gewerbe- und Industriegebiete (0,15) werden nach den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen sicher eingehalten, so dass diesbezüglich keine Einschränkungen der Eignung des Gebiets für die vorgesehene städtebauliche Entwicklung bestehen. 09.06.2015 27 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung d) Auswirkungen von sogenannten Störfall-Betrieben Des Weiteren ist bei der Planung zu berücksichtigen, dass das Plangebiet im Nahbereich von Anlagen liegt, in denen mit erheblichen Mengen von Stoffen umgegangen wird, von denen im Fall einer unplanmäßigen Freisetzung etwa im Zusammenhang mit einer Havarie (Störfällen) Gesundheitsgefahren ausgehen können. Wie Lärm-, Geräusch- und Geruchsimmissionen sind diese ebenfalls als potenziell schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzusehen. Der Schutz gegen die von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren wird europarechtlich durch die sogenannte Seveso-Richtlinie gewährleistet, die im Rahmen des BImSchG bzw. der auf diesem beruhenden sogenannten „Störfallverordnung“ (12. BImSchV) in bundesdeutsches Recht umgesetzt sind (Seveso-II-Richtlinie) bzw. werden (Seveso-III-Richtlinie). Zum Nachweis einer grundsätzlichen Verträglichkeit der mit der Bebauungsplanaufstellung verfolgten städtebaulichen Entwicklungskonzeption für das Plangebiet mit den nahegelegenen industriellen Nutzungen im Hinblick auf eine bauplanungsrechtliche Vorsorge gegen Störfallfolgen wurde ein Gutachten herangezogen, welches auf der Grundlage der Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 677/I erarbeitet wurde. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde eine sog. „Achtungsgrenze“ ermittelt, innerhalb der aufgrund der Nähe zu Anlagen, von denen im Störfall erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen können, sogenannte „schutzbedürftige Nutzungen“ grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen. Diese Achtungsgrenze verläuft in einem Abstand von ca. 100 m bis 150 m zu der südlichen Werksgrenze des CHEMPARK und betrifft damit den nördlichsten Teil des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans. Dem Verlauf der Achtungsgrenze ist im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durch Nutzungseinschränkungen Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere strenge Beschränkungen der Zulässigkeit von sogenannten „schutzbedürftigen Nutzungen“ wie Wohnungen, aber auch sonstige Einrichtungen, die im Störfall potenziell nur erschwert evakuiert werden können. Dabei sollen vorsorglich Beschränkungen für schutzbedürftige Nutzungen auch für die südlich der Achtungsgrenze in deren Nahbereich gelegenen Teile des Plangebiets berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen ist den gutachterlichen Feststellungen zufolge eine Verträglichkeit der geplanten Entwicklung 09.06.2015 28 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung innerhalb des Plangebiets mit den benachbarten Betriebsbereichen innerhalb des CHEMPARK Krefeld-Uerdingen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie gegeben. Im August 2012 ist die „Seveso-III-Richtlinie“ (Richtlinie 2012/18/EU) in Kraft getreten. Sie ersetzt die Seveso-II-Richtlinie und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2015 umzusetzen. Die Änderung der Richtlinie war aufgrund des neuen europäischen Systems zur Einstufung von Stoffen und Gemischen nötig geworden und enthält zudem Neuerungen zur Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung sowie zu erforderlichen Inspektionen der Störfallbetriebe. Die europäische Seveso-Gesetzgebung ist in Deutschland vor allem in der Störfallverordnung (12. BImSchV) und u. a. im BauGB umgesetzt. Hier wird der Bundesgesetzgeber in 2015 zum Teil Änderungen vornehmen müssen. Nach Abstimmung mit den Fachbehörden führen die zu erwartenden Änderungen der Störfallverordnung nicht dazu, dass die für den vorliegenden Bebauungsplan ermittelte Achtungsgrenze neu ermittelt oder verschoben werden müsste. 7. Bodenverunreinigungen Im Altlastenkataster der Stadt Krefeld sind die folgenden Flächen innerhalb des Plangebiets als Altlastenverdachtsflächen geführt:  ehemalige Margarinefabrik Howinol (Holtz & Willemsen), Altlastverdachtsfläche Nr. 906  Spedition Müncker, Altlastverdachtsfläche Nr. 1014,  Spedition Am Zollhof 6-8, Altlastverdachtsfläche 174. Demzufolge war eine Untersuchung des Gebietes hinsichtlich der Bodenverunreinigungen erforderlich. Die Altlastenuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ergab, dass keine größeren Auffälligkeiten im Hinblick auf die Schadstoffe im Boden angetroffen werden konnten. Prüfwertüberschreitungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Altlastenverordnung, die bei der jetzigen Nutzung einen sofortigen Handlungsbedarf erfordern, liegen nicht vor. Die Nutzungsabsicht durch die Ausweisung eines Gewerbe- und insbesondere eines Mischgebietes steht in keinem Konflikt zu den Ergebnissen der Gefährdungsabschätzung. Die Tiefe des erforderlichen Bodenaushubs wird im nachgelagerten Genehmigungsverfahren festgelegt. Nähere Aussagen zur Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange im Hinblick auf die Schutzgüter folgen im Umweltbericht (Kapitel VIII). 09.06.2015 29 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung 1. Anlass und Ziele der Planung Das neue Quartier, das innerhalb des Plangebiets entwickelt werden soll, verdankt seine besondere Attraktivität der Nähe zum Rheinufer und dem Charme der erhaltenswerten vielfältig nutzbaren Fabrikgebäude sowie der zum Teil unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz. Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnungsmaßnahmen am Krefelder Rheinufer nördlich der historischen Uerdinger Altstadt zu schaffen. Der Übergangsraum zwischen dieser und dem Chempark soll eine dieser Örtlichkeit und den vielfältigen Rahmenbedingungen angemessene Nutzung erhalten und damit in die Lage versetzt werden – wie vor einem Jahrhundert – einen wichtigen Beitrag zur Wirtschafts- und Stadtentwicklung in Uerdingen und der gesamten Stadt Krefeld zu leisten. Dabei kommt es insbesondere darauf an, die vorhandenen positiven Standortkriterien so herauszuarbeiten, dass das lange abgeschottete Gebiet in die Abläufe städtischen Lebens eingebunden wird, damit es erneut eine starke Anziehungskraft entwickeln kann. Die Nutzungen in der Umgebung, insbesondere im Bereich des Chemparks, sollen mit hohem Gewicht in dem rechtlich gebotenen angemessenen Rahmen weiterhin so gesichert bleiben, dass sie bezüglich einer rechtssicheren Ausübbarkeit der dortigen Nutzungen in wirtschaftlich angemessener Weise ebenfalls in der Zukunft gewährleistet werden. 2. Erforderlichkeit der Planung Die Erforderlichkeit der vorliegenden Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist gegeben. Das OVG NRW hat dies zutreffend bereits zu dem diesbezüglich gleichen „Vorgänger-Plan“ Nr. 677/I ausdrücklich festgestellt und in seinem Urteil vom 21. Juli 2011 – 2 D 59/09.NE –, juris, darauf bezogen ausgeführt: „Dem Bebauungsplan … und insbesondere den Festsetzungen betreffend die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. […] Den Festsetzungen des Bebauungsplans liegt das positive Planungskonzept zugrunde, durch eine städtebauliche Neuordnung des ehemals gewerblich bzw. industriell genutzten, heute teilweise brach liegenden 09.06.2015 30 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Plangebiets eine Revitalisierung dieser Flächen durch eine Neuansiedlung von Nutzungen zu erreichen. Diese Zielsetzung der Antragsgegnerin ist städtebaulich legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 4 BauGB). Dies gilt insbesondere auch für die innere Gliederung des Plangebiets […]. Die Gliederung der Gewerbe- und Mischgebiete von Norden nach Süden hinsichtlich des Störgrads und der Empfindlichkeit der zulässigen Nutzungen sei erfolgt, damit ein differenzierter Übergangsbereich zwischen der […] Altstadt und den Gewerbe- und Industriegebieten […] Norden geschaffen werde. Gerade dieser - für die Festsetzung der zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den einzelnen Baugebieten (mit)entscheidende - Aspekt ist aber angesichts der Forderung nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ohne Weiteres städtebaulich legitim und eine tragfähige Grundlage für das Planungskonzept der Antragsgegnerin.“ 3. Städtebauliche Konzeption 3.1 Nutzungskonzept Das Plangebiet wird insgesamt von Norden nach Süden hinsichtlich des Störgrades und der Empfindlichkeit der zulässigen Nutzungen gegliedert, damit ein differenzierter Übergangsbereich zwischen der Uerdinger Altstadt und den Gewerbe- und Industriegebieten im Uerdinger Norden geschaffen werden kann. Hierzu werden im nördlichen Bereich des Plangebietes Gewerbegebiete und im südlichen Bereich gegliederte Mischgebiete festgesetzt. In den geplanten Baugebieten wird die Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen – angepasst auf die örtliche Situation und die Zielsetzung des Bebauungsplanes – teilweise eingeschränkt. Andererseits werden innerhalb von Teilflächen der geplanten Gebiete empfindliche Nutzungen und Arten von Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen – angepasst bezüglich bestehender Rahmenbedingungen und Vorbelastungen – ganz oder teilweise ausgeschlossen, um deren „Heranrücken“ an bestehende Emissionsquellen auszuschließen. a) Der Nordteil des Plangebiets zwischen der Hohenbudberger Straße und der Uferpromenade, in den auch das Ensemble der Villa Müncker mit eingeschlossen ist, ist wesentlich durch den dort vorhandenen Bestand historischer Lager- und Produktionsgebäude geprägt. Diese genügen zwar zumeist nicht mehr den technischen Anforderungen, die heute an Produktions- oder Logistikbetriebsstätten gestellt werden. Allerdings werden vergleichbare Gebäude – bei entsprechender Lagegunst – heute 09.06.2015 31 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung vielfach als Standorte "dienstleistungsnaher" gewerblicher (Büro-) Nutzungen, aber auch von Handwerksbetrieben und vergleichbaren Betrieben nachgefragt. Innerhalb dieses Bereichs befindet sich ein metallverarbeitender Betrieb, dessen Fortbestand gesichert werden soll. Im Übrigen ist trotz der attraktiven Lage des Gebiets der dort vorhandene Gebäudebestand deutlich untergenutzt. Der Nordteil des Plangebiets weist außer durch seinen Bau- und Nutzungsbestand zudem auch eine deutliche Prägung durch in dessen Nahbereich gelegene gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie insbesondere auch die einwirkenden Verkehrsgeräusche auf. Im Sinne einer behutsamen Ausnutzung der insoweit gegebenen städtebaulichen Voraussetzungen soll der nördliche Teil des Plangebiets als Gewerbestandort entwickelt werden, in dem neben dem vorhandenen metallverarbeitenden Betrieb sowie weiteren Produktionsbetrieben, von denen keine erheblichen Emissionen ausgehen, u. a. Büros angesiedelt werden können. b) Der südliche Teil des Plangebiets zwischen Dujardinstraße und Uferpromenade ist im Bestand durch eine geringere Bebauungsdichte geprägt. Wie auch im Nordteil des Plangebiets besteht in diesem Bereich mit dem Zollhofensemble, das weiterhin durch die Zollverwaltung genutzt wird, eine denkmalgeschützte Anlage. Der überwiegende Teil des Gebiets ist heute allerdings nur noch geringfügig bebaut. Die Halle des ehemaligen „Erlenweinspeichers“ steht leer. Ihre Erhaltung wird seitens der Stadt im Hinblick auf den geringen architektonischen und städtebaulichen Wert sowie auch den sehr schlechten Bauzustand nicht angestrebt. Der südliche Bereich des Plangebiets schließt unmittelbar an den als öffentliche Anlage gestalteten Abschnitt der der Innenstadt vorgelagerten Rheinpromenade in Uerdingen an. Bereits unmittelbar südlich der Straße „Am Zollhof“, deren rheinseitige Verlängerung den südlichen Teil des Plangebiets in zwei Hälften teilt, befinden sich attraktive Wohnbereiche. An der das Plangebiet im Südwesten berührenden Kronenstraße fehlt allerdings die weiter südlich anschließende Blockrandbebauung. Westlich des südlichen Teils des Plangebiets befindet sich an der Dujardinstraße ein gemischt genutzter Bereich, innerhalb dessen einzelne 09.06.2015 32 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Wohnnutzungen vorhanden sind und der seinerseits im Westen an Wohnbebauung an der Niederstraße und der Hohenbudberger Straße angrenzt. Die Entwicklung eines ausschließlich gewerblich genutzten Bereichs kommt für den Südteil des Plangebiets im Hinblick auf die zu erwartenden Nutzungskonflikte zu den nahegelegenen Wohnbereichen bzw. gemischt genutzten Gebäuden sowie auch aufgrund des Fehlens „nachnutzungsfähiger“, für gewerbliche Dienstleistungsnutzungen attraktiver Bausubstanz nicht in Frage. Ebenso kommt allerdings auch mit Bezug auf den innerhalb des Gebiets bestehenden "gewerbeähnlichen" Betrieb von Zolleinrichtungen, jedoch gleichfalls im Hinblick auf die angestrebte Belebung des Bereichs, etwa durch Gastronomie, eine Entwicklung als ausschließlich oder stark überwiegend dem Wohnen dienender Bereich nicht in Frage. In dem südlichen Teil des Plangebiets sollen deshalb Nutzungsstrukturen entwickelt werden, die an die in der Umgebung vorhandenen gemischt genutzten Gebiete anschließen. Im Sinn einer ökonomischen Stärkung der Uerdinger Innenstadt sollen dort einerseits neue Arbeitsplätze, andererseits aber auch neue Wohnungen geschaffen werden, die besonders durch die Lage zum einen in einem innerstädtischen Bereich, zum anderen aber auch am Rheinufer geprägt sind. Vor diesem Hintergrund soll der südliche Teil des Plangebiets als baulich verdichtetes Quartier, das innenstadttypische Kombinationsformen von Wohnen und Arbeiten, Gastronomie und Beherbergungsbetrieben sowie kulturellen Einrichtungen aufnehmen kann, entwickelt werden. c) Durch die Schaffung von öffentlich zugänglichen, vielfältig nutzbaren Stadträumen unmittelbar an der Rheinuferpromenade soll das Gebiet mit den angrenzenden Quartieren vernetzt werden. Die innerhalb des Plangebiets noch vorhandenen Fabrikgebäude sollen nach Möglichkeit als städtebauliches Grundgerüst erhalten bleiben und umgenutzt werden. Die Einbindung der vorhandenen Bausubstanz kann den Charakter des Gebietes prägen. Es kann auf diese Weise ein unverwechselbares und einmaliges Erscheinungsbild entstehen. Innerhalb des gesamten Plangebiets sollen von Norden nach Süden der örtlichen Situation angepasste Einschränkungen der Zulässigkeit von gewerblichen Emissionen erfolgen, damit ein differenzierter 09.06.2015 33 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Übergangsbereich zwischen der Uerdinger Altstadt und den Gewerbe- und Industriegebieten im Uerdinger Norden geschaffen wird. Der angemessene Schutz des Chemparks und der für ihn relevanten Möglichkeiten ist dabei von besonderer Bedeutung. 3.2 Bau- und Freiraumstrukturen Hinsichtlich der Anordnung der Baumassen sowie der Zuordnung der öffentlich zugänglichen Freiräume innerhalb des Gebiets beruht das Bebauungskonzept für die Neuordnung des Plangebiets im Wesentlichen auf einem aus dem 2003 durchgeführten Werkstattverfahren hervorgegangenen städtebaulichen Entwurf (Variante 2) von Prof. Ulrich Coersmeier und Kiparlandschaftsarchitekten. In dem ausschließlich für gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Bereich im Nordteil des Plangebiets ist entlang der Hohenbudberger Straße eine weitgehend geschlossene, in der Regel dreigeschossige Baustruktur vorgesehen, die auch dazu dient, die weiter östlich innerhalb des Baugebiets gelegenen Freiräume sowie den geplanten Geh- und Radweg am Rheinufer gegen die von dort ausgehenden Verkehrslärmimmissionen zu schützen. Zwischen den bestehenden Gebäuden innerhalb des Gewerbegebietes wird die Möglichkeit einer baulichen Verbindungsbrücke ab dem 2. Obergeschoss ermöglicht. Durch die Beschränkung auf das 2. Obergeschoss werden die Zugänglichkeit des Gebiets sowie die Sichtachsen nicht eingeschränkt. Um einen besonderen städtebaulichen Akzent im nördlichen Plangebiet zu setzen, soll im Nordteil des Gebiets ein fünf- bis siebengeschossiger Baukörper entwickelt werden, der über das Untere Werft auskragt. In den für eine gemischte Nutzungsstruktur vorgesehenen Bereichen im Südteil des Plangebiets sind für die parallel zum Verlauf des Rheins zulässigen Gebäude in der Regel vier Geschosse vorgesehen. Punktuell werden höhere Geschossigkeiten geplant. Es erfolgt in diesem Teil des Plangebiets eine Staffelung der Geschossigkeiten, die zur Südspitze zunimmt. An der Südspitze erreicht das Gebäude seine stärkste Markanz und höchste Geschossigkeit (achtgeschossig) und soll um bis zu sechs Meter über die Verkehrsfläche „Unteres Werft“ auskragen. Auf diese Weise soll der südliche "Auftakt" der geplanten Bebauung als eine der örtlichen Situation angemessene städtebauliche Dominante ausgebildet werden. Nach der auf der Grundlage des genannten Entwurfs entwickelten städtebaulichen Konzeption der Stadt Krefeld soll der zentrale Bereich des 09.06.2015 34 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung zu entwickelnden Gebietes durch drei annähernd senkrecht zum Rhein angeordneten Zeilenbauten eingenommen werden, die einen freien Durchblick von der Dujardinstraße zum Rhein erlauben und so auch eine städtebauliche Aufwertung der Bestandsbebauung "in der zweiten Reihe" (westlich der Dujardinstraße) ermöglichen. Im Gegensatz dazu sollen die nördlichen und südlichen Teile des Plangebiets vornehmlich durch parallel zum Rheinufer angeordnete Bauten geprägt werden. Die „Rheinseite“ des Gebiets wird somit in ihrem Zentrum durch die Folge der „Köpfe“ der geplanten Zeilenbauten akzentuiert. Die Bebauung in diesem Bereich wird im Erdgeschoss bis an die Mauerkante oberhalb des Unteren Werfts geführt. Ab dem ersten bzw. dem zweiten Obergeschoss ist eine Auskragung über das Untere Werft vorgesehen. Dadurch soll die besondere Ausrichtung der Baukörper zum Wasser betont und dem Gesamtkonzept „RheinBlick“ Rechnung getragen werden. Eine besondere städtebauliche Bedeutung kommt der Fläche östlich des Kreuzungsbereiches Hohenbudberger Straße / Dujardinstraße und nördlich der geplanten Zeilenbauten zu, da sich hier die zukünftigen Wegebeziehungen zwischen der Uerdinger Altstadt, den nördlich angrenzenden Stadtgebieten, den zukünftigen Gewerbegebieten entlang der Hohenbudberger Straße und der Uferpromenade kreuzen werden. An diesem Angelpunkt des Gebietes soll ein belebter städtischer Platz entstehen, der durch seine Öffnung zum Rhein als Aufenthaltsort eine Ausstrahlwirkung auf die umliegenden Bereiche entfaltet. Er wird von einem entlang der Dujardinstraße verlaufenden Baukörper, einem Gebäuderiegel an der südlichen Platzkante und einem abknickenden Baukörper an der nördlichen Platzbegrenzung umfasst. Nach Osten hin öffnet sich der Platz und bietet einen Blick über den Rhein. Um diesen Platz sollen Nutzungen wie bspw. Cafés und Restaurants sowie für Veranstaltungen geeignete Räume angesiedelt werden. Aufgrund der hohen städtebaulichen Bedeutung der Wege- und Sichtbeziehung von dem Kreuzungsbereich Hohenbudberger Straße / Dujardinstraße auf den zentralen öffentlichen Platz und zum Rhein wird der Ausbildung eines zur Stadt hin geöffneten städtebaulichen „Entrées“ in diesem Bereich ein Vorrang vor der Entwicklung einer durchgehend geschlossenen Lärmschutzbebauung an der Hohenbudberger Straße beigemessen. 09.06.2015 35 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 3.3 IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Dujardinstraße und die Hohenbudberger Straße. Zur Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes ist daher keine weitere Verkehrserschließung erforderlich. Die Aufwertung des öffentlichen Raumes sowie die Verbesserung der Aufenthaltsqualität für die Fußgänger sollen durch breitere Gehwege und eine intensive Begrünung erfolgen. Entlang des Unteren Werfts ist ein Fußund Radweg geplant, der die Erlebbarkeit und Begehbarkeit des Plangebietes und des Rheinufers ermöglichen soll. Innerhalb des Plangebiets soll der Bedarf an Park- und Stellplätzen in der Regel mittels Tiefgaragen gedeckt werden. Oberirdische Stellplätze und Garagen sollen darüber hinaus innerhalb von dafür geeigneten Teilflächen des Plangebiets errichtet werden können. Der genaue Stellplatzbedarf kann nicht bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und festgelegt werden, da zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die zukünftige Nutzung des Gebiets im Detail nicht bekannt ist. Genaue Stellplatznachweise erfolgen deshalb erst im Rahmen der, der Bebauungsplanaufstellung nachgelagerten, Baugenehmigungsverfahren. Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. 3.4 Grün- und Freiraumkonzept Es ist vorgesehen, bestehende Grünstrukturen innerhalb des Plangebiets zu erhalten. Besonders hervorzuheben ist die denkmalgeschützte Parkanlage der Villa Müncker (Hohenbudberger Straße 18), die zentral innerhalb des Plangebiets liegt. Die Böden im Bereich der Parkanlage weisen erhebliche Belastungen u.a. mit Blei auf. Eine Bodensanierung in diesem Bereich würde eine Zerstörung der denkmalgeschützten Anlage bedeuten und ist daher nicht vorgesehen. Da mit Blei belastete Böden als Kinderspielflächen nicht geeignet sind, soll auf eine Öffnung der Parkanlage für die Öffentlichkeit verzichtet werden. 09.06.2015 36 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Um entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einen urbanen, der industriellen Vergangenheit des Gebiets angemessenen "steinernen" Charakter im Plangebiet zu erzielen, werden im Plangebiet keine zusätzlichen öffentlichen oder privaten Grünflächen entwickelt. Die unmittelbare Lage an der Uferpromenade macht eine Entwicklung von Grünflächen funktional entbehrlich. Aus städtebaulichen und ökologischen Gründen werden allerdings Baumpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsflächen und ausgewählten Teilen der privaten Grundstücksflächen geplant. Dies betrifft u. a. Flächen am Zollhof sowie im Norden des Plangebiets. Zudem sollen Baumalleen im öffentlichen Straßenraum sowie auf dem vorgesehenen öffentlichen Platz angelegt werden. Teile der Fußgängerbereiche in dem für eine gemischte Nutzung vorgesehenen Gebiet sollen durch eine einreihige Baumpflanzung gesäumt werden. 3.5 Energiekonzept Eine bestehende Fernwärmeleitung in der Dujardinstraße und in der Hohenbudberger Straße ermöglicht eine emissionsarme und klimafreundliche Versorgung des Plangebietes. Ein Anschluss von Neubauten an diese Fernwärmeleitung soll vertraglich mit den Eigentümern der innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke vereinbart werden. Eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB, die zu bestimmten Vorkehrungen für die Nutzung regenerativer Energien verpflichten würde, ist aus Gründen der planerischen Zurückhaltung im vorliegenden Fall nicht geboten und soll nicht erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Solarenergieanlagen bei geeigneter Dachneigung und einem geringen Verschattungsanteil zur Anwendung kommen können. 3.6 Schalltechnische Konzeption Vorliegend soll – wie bereits dargestellt (vgl. insbesondere vorstehend Kap. IV.3.1) – ein zuvor insbesondere für Hafenzwecke sowie gewerblich genutztes Gebiet, das inzwischen in wesentlichen Teilen brachgefallen war, städtebaulich neu entwickelt werden. Dabei sollen in dem nördlichen Teil des zu entwickelnden Gebiets insbesondere gewerbliche Nutzungen entwickelt werden. In den mittleren und südlichen Bereichen des Plangebiets sollen dagegen – entsprechend dem westlich davon bereits vorhandenem städtebaulichen Bestand – gemischte Nutzungsstrukturen geschaffen werden, die zu wesentlichen Teilen auch für die Realisierung von ganz oder teilweise dem Wohnen dienenden Gebäuden geeignet sein 09.06.2015 37 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung sollen. Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans werden dabei die städtebaurechtlichen Voraussetzungen für eine Realisierung der geplanten Entwicklungen geschaffen. Bei der Planung ist im Zusammenhang damit mit hohem Gewicht berücksichtigt, dass die geplanten beiden Mischgebiete von gewerblichen Geräuschimmissionen aus deren Umgebung, aber auch aus dem Plangebiet selbst betroffen sind. Des Weiteren sind sie durch signifikante Verkehrslärmimmissionen belastet, die teilweise aus dem Straßen- und Schienenverkehr auf der „landseitigen“ Umgebung des Plangebiets, insbesondere aber aus der Binnenschifffahrt auf dem Rhein herrühren. Vor dem Hintergrund der insoweit gegebenen schalltechnischen Vorbelastungen ist im Rahmen der Bebauungsplanung dafür Sorge getragen, dass die dort zukünftig zuzulassenden Gebäude zureichend vor Schallimmissionen derart geschützt werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben sind. Im Gegenzug sollen mit der vorliegenden Planung gewerbliche und industrielle Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes nicht nachteilig durch das mit der Bebauungsplanaufstellung verbundene „Heranrücken“ von Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. 3.6.1 Einbeziehung schalltechnischer Belange städtebaurechtliche Gesamtabwägung in die zu führende a) Grundsätzlich gilt, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplans dem sog. Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG in zureichendem Maße Geltung zu verschaffen ist. Nach diesem sollen bei Planungen "die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete" – und damit auch das vorliegend geplante Mischgebiet – vor den Auswirkungen schädlicher Umwelteinwirkungen so weit wie möglich geschützt und dazu normalerweise von Gebieten bzw. Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen nach außen gelangen, räumlich getrennt angeordnet werden. Insofern dient § 50 BImSchG – nach Maßgabe des der Vorschrift zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens und demzufolge über den Wortlaut der Vorschrift sogar hinausgehend – im Sinne des Vorsorgeprinzips der planerischen Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Trennung emittierender Betriebe und schützenswerter Gebiete (sowie Objekte in der Umgebung). Erfasst werden dabei alle Immissionen, in erster Linie Luftverunreinigungen und Lärm (so: Europäischer Gerichts- 09.06.2015 38 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung hof (EuGH), Urteil vom 15. September 2011 – C.53/10 -, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2011, S. 443, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, Baurecht (BauR) 2010, S. 726, und vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 und 4 C 12.11 –, juris; vgl. ebenfalls sehr deutlich: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 – 4 BN 39/12 11 –, juris, sowie aus der Rechtsliteratur: Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 50 Rdnr. 1 ff.; Schultze-Fielitz, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, Loseblatt-Kommentar, § 50 Rdnr. 96). Allerdings muss gemäß § 50 BImSchG bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht immer und stets eine – hier angesichts der insbesondere in der Umgebung des Plangebiets bereits vorhandenen Nutzungen – völlige räumliche Trennung von gewerblicher und/oder industrieller Bebauung einerseits sowie z. B. Wohnbebauung andererseits erfolgen. Vielmehr kann im Einzelfall – etwa in einer Situationen wie der vorliegenden, in der eine weitgehend brachgefallene innerstädtische Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden soll – das Prinzip der Trennung der Bebauung bei dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchbrochen werden (vgl. auch bereits: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 – 4 B 191.83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1984, S. 343). Aufgrund dessen kann ein konkret bestehender bzw. zu erwartender Konflikt auch mit anderen Mitteln der Bauleitplanung als alleinig einer räumlichen Separierung der beteiligten Nutzungen zu einer Lösung geführt werden, wenn dadurch eine positive städtebauliche Gesamtbilanz erreichbar ist (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt: 115. Ergänzungslieferung 2014, § 1 Rdnr. 239). Dabei darf allerdings § 50 BImSchG nicht etwa völlig außer Acht gelassen werden. Die Vorschrift ist in solchen Fällen vielmehr in einer Funktion als Abwägungsdirektive heranzuziehen. Dann hat sie insoweit einen besonderen planerischen Rang. Dieser bedingt, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur möglich ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 125, S. 116, Rdnr. 164). b) Bezüglich der Wahrung der Belange des Schallschutzes ist zunächst davon auszugehen, dass Obergrenzen für Lärm, die in einem (auch) für Wohnzwecke genutzten Bereich als verträglich anzusehen sind, für die 09.06.2015 39 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Bauleitplanung in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen – anders als etwa für die Verkehrswegeplanung – nicht zahlenmäßig definiert sind. Im Baugesetzbuch ist lediglich gefordert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung des Schutzniveaus, das zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse einzuhalten ist, wird vielfach auf die sogenannten „Orientierungswerte“ aus der DIN 18005 Teil I „Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren“ mit ihrem Beiblatt „Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“ zurückgegriffen. Die Orientierungswerte bedingen eine getrennte Beurteilung von gewerblichen Lärmimmissionen und Verkehrslärm, für die gebietsbezogen jeweils unterschiedliche Zahlenwerte gelten. Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach den in der DIN 18005 enthaltenen Ausführungen in vorbelasteten Bereichen – zu denen auch das Plangebiet und dessen nähere Umgebung zu zählen sind – die Orientierungswerte oftmals nicht eingehalten werden können (Ziff. 1.2 der DIN 18005). Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind insofern, wie bereits ihre Bezeichnung zu verstehen gibt, auf keinen Fall als absolute Grenzwerte für zulässige Schallimmissionen zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um Anhaltswerte für die Planung. Sie geben Aufschluss darüber, welche Lärmimmissionen üblicherweise nicht zu einer Minderung der Eignung eines Gebiets für bestimmte Nutzungen führen. Von ihnen kann in der Bauleitplanung im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände nach oben oder nach unten abgewichen werden, soweit dies städtebaurechtlich erforderlich ist. Im Gegensatz zu den Orientierungswerten der DIN 18005 entfalten die gleichfalls gebietsbezogen festgelegten "Immissionsrichtwerte" (IRW) der Sechste(n) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998, GMBI. S. 503) in der Bebauungsplanaufstellung nachfolgenden Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen unmittelbare Wirkung. Denn in dieser wird das Maß der gewerblichen Geräuschimmissionen beziffert, die – je nach Gebietsart – an den betrachteten Immissionsorten zulässig sind. Dabei entsprechen die IRW der TA Lärm zahlenmäßig im Wesentlichen den Orientierungswerten der DIN 18005 für Gewerbelärm. Für das Mess- 09.06.2015 40 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung verfahren der TA Lärm ist der zu betrachtende Immissionsort als ein Punkt in 0,5 m Entfernung vor dem der Schallquelle nächstgelegenen geöffneten Fenster eines dem dauerhaften Aufenthalt dienenden Raums definiert. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten – in der Regel vor Fenstern von dem dauernden Aufenthalt dienenden Räumen – die Immissionsrichtwerte, wie sie in der TA Lärm für die jeweilige Gebietsart verankert sind, eingehalten werden sollen. Allerdings ist dies vielfach in solchen Lagen, die durch eine gewachsene Nachbarschaft zwischen gewerblichen Nutzungen sowie Wohngebäuden geprägt sind, regelmäßig nicht möglich. Für derartige Fälle enthält die TA Lärm zunächst die Ausnahmevorschrift nach deren Ziff. 6.7, nach welcher bei einem Aneinandergrenzen von gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten mit zum Wohnen dienenden Gebieten die für letztere geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nach dem, was in der TA Lärm formuliert ist, nicht überschritten werden. Zu der Frage, ob bei der Bildung eines Zwischenwertes gemäß Ziff. 6.7 der TA Lärm der „Mischgebietswert“ von 45 dB(A) nachts überschritten werden darf, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 12. September 2007 – 7 B 24/07 – geäußert. Dabei spricht das Gericht von einem nächtlichen „Grenz“-Mittelwert von 45 dB(A), lässt aber – entsprechend dem Wortlaut der TA Lärm („sollen“) – in Sonderfällen durchaus einen höheren Grenzwert zu. c) Ungeachtet dessen gilt nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben sowie nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das Schallimmissionsniveau, das innerhalb eines Baugebiets aufgrund von in dieses eindringenden industriellen / gewerblichen bzw. verkehrlichen Lärmimmissionen hinzunehmen ist, durch die genannten Regelwerke nicht abschließend festgelegt ist. Vielmehr ist durch die planende Kommune im Rahmen der von ihr gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung öffentlicher und privater städtebaulicher Belange gegen- und untereinander unter Berücksichtigung aller relevanten Sachverhalte festzulegen, in welchem Umfang aus benachbarten Gebieten 09.06.2015 41 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Schallemissionen ausgehen dürfen bzw. in welchem Umfang das zu beplanende Gebiet Schallimmissionen ausgesetzt werden darf. Dabei kann nach der dazu ergangenen Rechtsprechung von den u. a. in der DIN 18005 sowie den in der TA Lärm genannten "Schwellenwerten" grundsätzlich auch nach oben abgewichen werden, soweit – wie ausgeführt – insgesamt eine positive städtebaurechtliche Bilanz erreicht wird. Die Festlegung des in einem Gebiet zu gewährleistenden "Schutzniveaus" gegen potenziell störende Lärmeinwirkungen ist mithin nicht Gegenstand des "gebundenen" Bau- bzw. Immissionsschutzrechts, sondern vielmehr innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch die plangebende Gemeinde unter Würdigung der maßgeblichen städtebaulichen Gesamtumstände im Rahmen der von ihr zu führenden Abwägung vorzunehmen. Die Verantwortung der Gemeinden zur Festlegung des innerhalb der von ihr geplanten Baugebiete jeweils einzuhaltenden Schallschutzniveaus wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt vorgegeben und bestätigt: "Die Gemeinden sind […] grundsätzlich befugt, durch Festsetzungen in Bebauungsplänen immissionsschutzbezogene Forderungen rechtsverbindlich zu machen, die inhaltlich von den Anforderungen abweichen, die sich aus dem allgemeinen Immissionsschutzrecht ergeben. […] Die Gemeinden haben […] auch die Möglichkeit, durch ihre Bauleitplanung gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3 BImSchG erheblich sind (BVerwG, Urt. vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – [Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1989, S. 1050])." (zitiert nach: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt: 115. Ergänzungslieferung 2014, § 1 Rdnr. 224) d) Die Ermittlung dessen, was zulässig ist, erfolgt unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Gebotes zur Rücksichtnahme, mit der die jeweilige Grundstücksnutzung "beider Seiten" belastet ist. Die Rücksichtnahmepflicht umfasst nach den Entscheidungen der Gerichte die Verpflichtung zur Bildung einer Art von Mittelwerten bei den Immissionsrichtwerten. aa) Der zulässige Richtwert kann bei der Einbeziehung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte zunächst – auch relativ unproblematisch – um bis zu 5 dB(A) erhöht werden und so den Richtwert der nächstfolgenden Gebietsklasse erreichen. Das BVerwG hat es bereits 09.06.2015 42 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50, S. 25, z.B. für gerechtfertigt gehalten, am Rande eines reinen Wohngebietes, das aber an der Grenze zu einer Quelle von Lärmbelästigungen, dort einer Sportanlage, gelegen war, Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete zugrunde zu legen. bb) Von der Rechtsprechung sind sodann später aber auch Überschreitungen zugelassen worden, die über den "Sprung" in die nächste Gebietskategorie hinausreichen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 121, wo ausdrücklich festgestellt wird, dass nicht bereits "der Wert von 5 dB(A) die äußerste Grenze dessen markiert, was durch Abwägung überwunden werden kann"). Wesentlich ist dabei, dass ein Interessenausgleich allerdings stets nur unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung denkbar ist, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren für die Betroffenen zu erwarten sind. Als potenziell gesundheitsgefährdend sieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst äquivalente Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) an (hingewiesen wird hierzu auf BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156). Dabei ist in der Rechtsprechung des BVerwG bislang nur bei Nachtwerten von 64/65 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O.) bzw. von 68/69 dB(A) (siehe BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -) ein Erreichen bzw. deutliches Überschreiten der Schwelle für Gesundheitsbeeinträchtigungen ausdrücklich bejaht worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sogar erst Werte von tags 75 dB(A) sowie nachts 65 dB(A) der Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 122, S. 76 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, S. 1700). cc) 09.06.2015 Dies zugrundelegend und zusammenfassend hat das BVerwG in seinem Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2/06 –, Rn. 15, juris, eine Orientierungswertüberschreitung von sogar 10 dB(A) und mehr als 43 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung positiv möglich eingeschätzt, wenn ein dort näher beschriebener Rahmen eingehalten wird. "Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 22) – zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein [...] Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch." Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete die Grenzen einer gerechten Abwägung in der Regel überschritten seien, wenn Wohnnutzung auch am Rande des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folge daraus nicht (BVerwG, a.a.O.). In einer weiteren Entscheidung vom 12. September 2007 – 7 B 24/07 – hatte sich der 7. Senat des BVerwG (erneut) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Bildung eines Zwischenwertes gemäß Nr. 6.7 mehr als eine Gebietskategorie "übersprungen" werden darf. Diese Frage – so der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung – rechtfertige eine Revision nicht. Sie sei vielmehr anhand der normativen Bestimmungen der TA Lärm und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beantworten. Diese Auffassung wird auch durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 – so bestätigt, indem es formuliert, dass es vorliegend keiner Vertiefung bedarf, ob und unter welchen Bedingungen auch 09.06.2015 44 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung die Immissionswerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete überschritten werden dürfen. dd) Darauf hingewiesen wird, dass sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2007, a.a.O., nicht ausschließlich auf eine Abwägung von Maßnahmen des Schallschutzes in einem neuen vorbelasteten Wohngebiet allein durch vorhandenen Verkehrslärm bezieht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2012 – 4 BN 6.12 – dazu ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 7): "Die Frage, ob die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster, künstliche Belüftung) ein geeignetes Mittel ist, um den (Lärm)Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen und dadurch Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen, nötigt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Senatsrechtsprechung bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht das Urteil des Senats vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238) für seine These in Bezug genommen, die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen könne abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden. Zwar ist das Senatsurteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) zu der Fallkonstellation ergangen, dass ein Wohngebiet an einen vorhandenen Verkehrsweg herangeplant wird, und nicht zu der hier vorliegenden Fallgestaltung, dass ein Wohngebiet an einen Gewerbebetrieb heranrückt. Der Rechtssatz, dass es nach den Umständen des Einzelfalls abwägungsfehlerfrei sein kann, eine Minderung der Immissionen an Wohngebäuden u.a. durch passiven Schallschutz an den Wohn- und Schlafräumen zu erreichen, ist aber verallgemeinerungsfähig. Dagegen lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ins Feld führen, dass zwischen Verkehrslärm und Gewerbelärm insoweit Unterschiede bestünden, als die §§ 41, 42 BImSchG jedenfalls für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender öffentlicher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Anspruch auf passiven Lärmschutz vorsähen und deshalb für den Verkehrslärm den passiven 09.06.2015 45 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Schallschutz als geeignete Konfliktlösung billige, eine vergleichbare Regelung für den Gewerbelärm hingegen fehle. Die Antragstellerin lässt außer Acht, dass im Falle der an einen Verkehrsweg heranrückenden Wohnbebauung die §§ 41, 42 BImSchG nicht einschlägig sind. Der Senat hat diese Bestimmungen im Urteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) deshalb auch nicht in den Blick genommen, sondern wegen der Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden auf den - nach Ansicht der Vorinstanz (UA S. 14) vorliegend ebenfalls einschlägigen - § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Rechtsgrundlage verwiesen.“ e) aa) Eine verbindliche "Obergrenze" für Abweichungen von den Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. für die zu bildenden Zwischenwerte gemäß Ziff. 6.7 der TA Lärm besteht insoweit jedenfalls unterhalb der sogenannten "Schwelle der Gesundheitsgefährdung" nicht. Entsprechend stellen auch die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete keine absolute Obergrenze für Schallimmissionen aus gewerblichen Anlagen dar, die im Bebauungsplanverfahren zwingend zugrunde zu legen wäre. Vielmehr ist für die Höhe des Zwischenwerts ausschließlich die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Keineswegs ist die Zugrundelegung eines arithmetischen Mittelwertes etwa zwischen den für Mischgebiete und den für die anderen betroffenen Gebiete geltenden Werten gemeint gewesen. Sie wäre bei Schallpegeln insbesondere deshalb nicht sachgerecht, weil diese ein logarithmisches Maß darstellen. Als unzutreffend werden genauso aber auch andere schematische, von abstrakten Gebietsrichtwerten ausgehende Mittelwertbildungen angesehen. Als maßgeblich betrachtet werden vielmehr die planerischen und tatsächlichen Einzelheiten der Situation, in welche die Grundstücke der Gebietsnachbarn hineingestellt sind, kurzum: die Umstände des Einzelfalls. 09.06.2015 46 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Von Vorneherein nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen nur dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich allerdings auch insoweit nicht abschließend fixieren. bb) Die Rechtsprechung weist auf diese Art und Weise den Weg zu den notwendigen Festlegungen über aktiven Schallschutz hin zum passiven Schallschutz. Es geht am Ende auch darum, eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe im Gebäude sicherzustellen. Hierzu hat das BVerwG bereits in seinem Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57 Nr. 2, ausgeführt: „Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Maßnahmen passiven Schallschutzes die ihnen zugedachte Schutzwirkung erfüllen, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass Kommunikations- und Schlafstörungen vermieden werden […] Das ist sichergestellt, wenn der Beurteilungspegel im Innenraum während der Kommunikation 40 dB(A) nicht übersteigt. Mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen ist dann nicht zu rechnen, wenn ein Pegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird.“ Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Städtebauliche Gründe, die eine Überschreitung der Orientierungswerte rechtfertigen können, können etwa sein, dass idyllische, unberührte Lagen ohne Lärmvorbelastung kaum noch für Bauzwecke zur Verfügung stehen. Genauso können städtebaurechtlich anzuerkennende Gründe die Beseitigung von Industriebrachen und die Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung sein. Auch der Hinweis, dass die Lärmbelastung in den Innenwohnbereichen und damit insbesondere auch die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 für die Nacht bei der Verwendung von lärmdämmenden Außenbauteilen die Lärmimmissionen weiter minimiert werden können, rechtfertigt eine solche Überschreitung. Dazu ist die Festsetzung bestimmter Lärmdämmwerte der 09.06.2015 47 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Außenbauteile im Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich. Stattdessen kann der Hinweis in der Planbegründung ausreichen, dass Außenbauteile, die der bindenden Energieeinsparverordnung entsprechen, automatisch auch die notwendigen schalltechnischen Eigenschaften aufweisen, um das zu fordernde Schalldämmmaß einzuhalten. Ebenfalls für die Abwägung von Bedeutung ist, dass auch bei gekippten Fenstern typischerweise ein Schalldämmmaß von noch 15 dB(A) erreicht wird, und bei der Energieeinsparverordnung entsprechenden Fenstern möglicherweise ein noch höherer Wert erzielt werden kann. Eine Vorgehensweise, wie sie hier angewandt wird, um Festsetzungen wie geschehen zu treffen, wird von der Rechtsprechung des OVG NRW auch selbstredend angewandt – wie sich in einer Reihe von Beispielen in der Rechtsprechung mehrerer Senate dieses Gerichts erweist (vgl. OVG NRW, Urteil des 7. Senats vom 20. Februar 2015 – 7 D 73/13.NE –, juris, Urteil des 2. Senats vom 15. Mai 2013 – 2 D 122/12.NE –, juris und Urteil des 7. Senats vom 23. Oktober 2008 – 7 D 90/07.NE –, juris; sh. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014 – 15 N 12.2321 –, juris). cc) Dabei verhält es sich so, dass konkret keine Situation gegeben sein wird, dass in dem vorliegenden Bebauungsplan eine diesbezüglich abschließende Lösung gefunden werden muss. Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, BRS 81 Nr. 99, mit dem Verhältnis von Bauleitplanung und Rücksichtnahmegebot befasst und dabei seine schon früher vertretene Auffassung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 –, BRS 42 Nr. 183; Beschluss vom 6. März 1989 – 4 NB 8.89 –, BRS 49 Nr. 44). Danach setzt eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt (wie hier) bereits auf der Ebene des Bebauungsplanes abgewogen worden ist. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“. Ist also in einem Bebauungsplan bzw. in der ihm zugrunde liegenden Abwägung ein Konflikt gesehen und gelöst worden, so ist derselbe Aspekt im Genehmigungsverfahren nicht mehr unter dem Aspekt der 09.06.2015 48 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Rücksichtnahme zu prüfen. Alles andere liefe auf eine unzulässige Korrektur des Plangebers durch die Verwaltung hinaus. So werden hier die Bauherren in dem Mischgebiet deshalb später im Genehmigungsverfahren „lediglich“ nachweisen müssen, dass ihre Vorhaben die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung einhalten. Dann sind die Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB planerisch zulässig. Der Vorlage von Lärmgutachten zur Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 15 BauNVO bedarf es nicht, weil die Norm keine Anwendung findet. Beantragt demgegenüber ein Bestandsbetrieb eine Änderung seiner baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wird er ungeachtet des Bebauungsplanes nachweisen müssen, dass er die maßgeblichen Lärmwerte bzw. das Rücksichtnahmegebot einhält. Diese Pflicht nimmt ihm der Bebauungsplan nicht ab. Dieser Pflicht unterliegt er aber auch, wenn die Stadt nicht plant und Vorhaben auf den Flächen des Plangebietes nach § 34 BauGB zuließe. Diese Vorgehensweise sichert, dass die Lärmproblematik einmal umfassend geprüft und abgewogen wird. Sie sichert auch eine Konsistenz von Planung und Genehmigung. Das entspricht auch dem Gedanken, der die oben geschilderte Rechtsprechung des BVerwG prägt. Ist ein Problem durch den Rat der Gemeinde abschließend abgewogen, muss sich die Genehmigungspraxis an dem Abwägungsergebnis orientieren und kann es nicht durch eine den Plan konterkarierende Genehmigungspraxis unterlaufen. Deshalb muss im laufenden Bauleitplanverfahren die Lösung des Lärmproblems gefunden werden. Dann ist diese Problematik aber auch abschließend gelöst. 3.6.2 Konkrete städtebaurechtliche Bewältigung der innerhalb des Plangebiets zu erwartenden gewerblichen Schallimmissionen Zur Bestimmung der gemäß den vorstehenden Darlegungen in Kap.IV.3.6.1 hier durch die Plangeberin nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zugrunde zu legenden "Zielwerte" für die innerhalb des Plangebiets hinzunehmende Schallimmissionen ist wie folgt vorgegangen worden: 09.06.2015 49 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung a) Im Rahmen der von der Stadt Krefeld beauftragten Schalluntersuchungen wurden zunächst die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen gewerblichen und verkehrlichen Schallimmissionen umfassend ermittelt. Dabei wurde gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, durch die Gutachter eine "worst-caseBetrachtung" vorgenommen. Bei dieser wurde davon ausgegangen, dass sowohl die in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen als auch alle weiteren zulässigen bzw. zukünftig zuzulassenden gewerblichen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets im Hinblick auf sämtliche von ihnen ausgehenden Belästigungsbzw. Gefährdungspotentiale so zu betrachten sind, wie sie eine nach den dafür relevanten Bestimmungen möglicherweise auftreten könnten, auch wenn tatsächlich bzw. im Bestand (noch) keine oder geringere Emissionspotentiale zu verzeichnen sind (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2005 – 4 BN 40/05 –, juris, Rz. 17 f.). Als für die geplanten Mischgebiete innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans maßgebliche Gewerbelärmquellen innerhalb des Plangebiets wurden das geplante Gewerbegebiet einschließlich des darin gelegenen Bestandsbetriebs, das nördlich davon gelegene, nur im Hochwasserfall und zu Wartungszwecken betriebene Hochwasserpumpwerk, und das Zollamt ermittelt. Die maßgeblichen Emissionsquellen außerhalb des Plangebiets sind verschiedene westlich der Hohenbudberger Straße und Dujardinstraße vorhandene bzw. genehmigte Gewerbebetriebe, der weiter nördlich gelegene Chempark sowie insbesondere Betriebsgeräusche von dem nördlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Schiffsanleger R 141 und von dort anliegenden Schiffen während Be- und Entladungsvorgängen. Bei der Ermittlung der Geräuschbelastung wurde zunächst die Abschirmwirkung nur von innerhalb des Plangebiets befindlichen Gebäuden berücksichtigt, die unter Denkmalschutz stehen und erhalten bleiben werden. Im Übrigen wurde von einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets ausgegangen. In einer untersuchten Alternative wurde darüber hinaus dargestellt, inwieweit durch die Errichtung eines den vornehmlich aus dem Plangebiet selbst herrührenden Geräuschen entgegenwirkenden schallabschirmenden Gebäudes südlich des Gartens der Villa Müncker verminderte 09.06.2015 50 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Schallimmissionen in den weiter südlich gelegenen Bereichen erreicht werden können. Die relevanten örtlichen Windrichtungen sowie die erhöhte Dämpfung von hochfrequenten Geräuschen aus vergleichsweise weit entfernten Quellen wurden berücksichtigt. Die insoweit ermittelten potenziellen Gewerbegeräuschimmissionen im Bereich der geplanten Mischgebiete wurden bezogen auf Immissionsorte ausgedrückt, die in ihrer Lage innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen in den festgesetzten Baugebieten abgeleitet sind. Dabei wurden die daraus resultierenden Immissionswerte jeweils geschossweise ermittelt. b) Bezüglich der unter Zugrundelegung des vorstehend unter a) skizzierten Szenarios ermittelten Immissionswerte werden die für Mischgebiete maßgeblichen IRW von 60 dB(A) bzw. die gleichlautenden Orientierungswerte i. S. d. DIN 18005 während der von 6 Uhr bis 22 Uhr reichenden Tagzeit fast überall in dem für eine gemischte Nutzung vorgesehenen Teil des Plangebiets sicher eingehalten. Auch die um 5 dB niedrigeren Werte für allgemeine Wohngebiete werden überwiegend eingehalten. Nur im Bereich des "Zollhofs" wird – insbesondere aufgrund der Nutzung der Außenflächen als Stellplatzanlage und des Vorhandenseins der dortigen Lieferzone – der WA-Wert überschritten und der MI-Wert knapp erreicht. Entsprechend wird abwägend davon ausgegangen, dass die zur Tagzeit innerhalb des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs auftretenden Gewerbelärmimmissionen mit der von der Stadt Krefeld beabsichtigten Ansiedlung auch von Wohnnutzungen in diesem Bereich ohne Weiteres vereinbar sind. c) Bei der Ermittlung der innerhalb des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs zu erwartenden gewerblichen Schallimmissionen zur Nachtzeit war zu berücksichtigen und wurde als beachtlich in die durchzuführende Abwägung eingestellt, dass die maßgeblichen Schallquellen in der Regel im Rechtssinne "rund um die Uhr" betrieben werden dürfen. Hierdurch ergibt sich für die Nachtzeit ein gegenüber den Tagwerten nur geringfügig reduziertes potenzielles Immissionsniveau, durch das in den 09.06.2015 51 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung für Mischnutzungen vorgesehenen Bereichen Überschreitungen des IRW für gewerbliche Lärmimmissionen prognostiziert werden mussten. Dies betrifft insbesondere die Messpunkte, die entlang der straßenseitig, nach Norden oder zum Rhein gelegenen Seiten der unmittelbar südlich der Grünanlage der Villa Müncker geplanten überbaubaren Bereiche gelegen sind. Denn diese werden – unter Einschluss von hier allerdings nicht maßgeblich durchdringenden Hintergrundgeräuschen insbesondere aus dem Bereich des Chemparks – von erheblichen potenziellen Geräuschimmissionen sowohl von den bestehenden Gewerbebetrieben westlich der Hohenbudberger Straße als auch dem unmittelbar angrenzenden GE-Gebiet innerhalb des Plangebiets sowie zusätzlich aus dem nördlich davon gelegenen Schiffsanleger betroffen. In diesen Bereichen wird der IRW für Mischgebiete von 45 dB(A) nachts um mindestens 5 dB überschritten. Dagegen werden an den nach Süden orientierten Seiten der geplanten Baufelder auch nachts die IRW für Mischgebiete eingehalten. Der Bereich zwischen der geplanten Platzanlage und dem Zollhof, innerhalb dessen die Errichtung von drei Gebäudezeilen vorgesehen ist, ist deutlich geringer von potenziellen gewerblichen Schallimmissionen belastet. In diesem Teil des Plangebiets werden für Fassadenabschnitte auf der Nordseite von dort zukünftig zulässigen Gebäuden zumeist vergleichsweise geringe Überschreitungen des IRW für die Nachtzeit um in der Regel weniger als 3 dB prognostiziert. Für die rheinseitigen "Köpfe" der geplanten Baufenster werden Überschreitungen des IRW für Mischgebiete in der Nachtzeit um mehr als 5 dB festgestellt. Innerhalb des südlich daran anschließenden Bereichs ist für die bestehende denkmalgeschützte Bebauung, die auch zukünftig durch die Zollbehörden (ohne Nachtbetrieb) genutzt werden soll, keine Betrachtung der zu erwartenden Lärmbelastungen zur Nachtzeit erfolgt. Für den Standort des ehemals dort vorhandenen und wegen Baufälligkeit abgerissenen Südflügels der Bestandsanlage werden mögliche Überschreitungen von maximal ca. 5 dB an der Nordfassade prognostiziert. Für die Bebauung der südlich des Zollhof-Ensembles gelegenen Flächen werden vergleichsweise geringe Überschreitungen des IRW von 45 dB(A) nachts um weniger als 3 dB an den nördlichen Begrenzungen der geplanten "Baufenster" prognostiziert. An den rheinseitigen Fassaden der dort als zulässig festgesetzten Bebauung können Überschreitungen des 09.06.2015 52 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Richtwerts zwischen 3 dB und 5 dB auftreten. Dabei sind in der Regel in den obersten Geschossen die höchsten Richtwertüberschreitungen zu erwarten. d) Es wird angesichts dessen davon ausgegangen, dass die insoweit prognostizierten Überschreitungen des IRW von 45 dB(A) nachts die Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Regelungen zur städtebaulichen Bewältigung der insoweit bestehenden Gewerbelärmbelastung erfordern. Nur, soweit nach der Rechtsprechung dahingehend verfahren werden darf, wurde – im Ergebnis diesbezüglich sehr eingeschränkt – der Weg für eine Verlagerung von Problemlösungen in nachfolgende Genehmigungs- und/ oder Erlaubnisverfahren unter der Nutzbarmachung der Rechtsprechung offen gelassen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem grundlegenden Beschluss des 10. Senats des OVG NRW vom 15. Februar 2005– 10 B 517/04 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2000, S. 94 ff., in dem es heißt: "Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist." (So sehr deutlich der Sache nach übereinstimmend mit dem hier Dargelegten ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 – 4 BN 32/06 –, juris; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 2. April 2008 – 4 BN 6.08 –, ZfBR 2008, S. 592, jeweils mit weiteren Nachweisen.) Den Erfordernissen der Rechtsprechung des BVerwG hinsichtlich der Zulässigkeit "architektonischer Selbsthilfe" wird damit ebenfalls entsprochen (vgl. dazu auch: BVerwG Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 -, juris). e) Als eine maßgebliche Quelle für die Überschreitungen in den unmittelbar an die Gartenanlage der Villa Müncker angrenzenden Teilflächen des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs sind insbesondere die möglichen Geräuschimmissionsanteile anzusehen, die von dem 09.06.2015 53 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung unmittelbar nördlich an dieses angrenzend geplanten Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der für dieses festgesetzten Emissionskontingentierung ausgehen können. Dagegen sind die prognostizierten Pegelüberschreitungen nur vergleichsweise untergeordnet auf die von dem Betrieb des Schiffsanlegers potenziell ausgehenden Geräusche zurückzuführen, die insbesondere aufgrund von Geräuschdämpfungswirkungen durch die "Rauigkeit" des zwischen dem Anlegepunkt (als dem Ort, von dem die pegelbestimmenden Geräuschemissionen ausgehen) und den potenziellen Immissionsorten gelegenen Geländes gedämpft werden. Bei der städtebaurechtlichen Bewertung der insoweit prognostizierten Geräuschimmissionen ist zu berücksichtigen, dass maßgebliche Immissionsanteile darauf zurückzuführen sind, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft des Gebiets Gewerbebetriebe vorhanden sind, von denen auch in der Nachtzeit Immissionen ausgehen dürfen, die planungsrechtlich auf der Grundlage ihres Genehmigungstatbestands zu berücksichtigt werden und nach dem planerischen Willen der Stadt Krefeld auch zukünftig erhalten werden sollen. Dieses gilt auch für die innerhalb des Plangebiets gelegenen Betriebe, die in ihrem Bestand dauerhaft städtebaurechtlich abgesichert werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist aus städtebaufachlicher Sicht von einer insgesamt verminderten Eignung des nördlichsten Teils des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs für Wohnnutzungen auszugehen. Diese findet ihren Niederschlag darin, dass in bestimmten Teilen der festgesetzten "Baufenster" keine Wohnnutzungen zugelassen werden, die in Richtung der maßgeblichen Schallquellen ausgerichtet sind. Die betreffenden Bereiche bleiben damit solchen gewerblichen Nutzungen vorbehalten, wie sie innerhalb des geplanten Mischgebiets als verträglich eingestuft werden - etwa Büronutzungen, Nachbarschaftscafés etc. f) Als maßgebliche Einzelquelle für die "rheinseitig" prognostizierten Richtwertüberschreitungen in den weiter südlich gelegenen Teilgebieten des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs wurde dagegen der nördlich des Plangebiets gelegene Schiffsanleger identifiziert, für den – durch Messungen abgesichert – ein Emissionsniveau von 110 dB(A) angenommen wurde. Der Schiffsanleger ist zu unregelmäßigen Zeiten sowohl tagsüber als auch nachts in Betrieb. An den "kritischen" Immissionsorten, die dem Rhein zugewandt sind, entsprechen die von dem Schiffsanlieger in dem betrachteten ungünstigen 09.06.2015 54 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Szenario ausgehenden Geräusche Immissionsanteilen von ca. 45 dB(A) und tragen insoweit dort maßgeblich zu den prognostizierten Überschreitungen des IRW für die Nachtzeit bei. Die relativ hohe Lautstärke der Geräusche, die von dem Schiffsanleger trotz der größeren Abstände zu den südlichen Teilen des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs ausgehen, ergibt sich insbesondere aufgrund der exponierten Lage der Schallquelle oberhalb des Wasserspiegels des Rheins, was einen guten "Transport" des Schalls in die dem Rhein zugewendeten Teile des Entwicklungsgebiets bewirkt. Bei der städtebaurechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die prognostizierten Geräusche im Wesentlichen von dem Betrieb von solchen Pumpenanlagen zur Be- und Entladung der anliegenden Schiffe ausgehen, die "bordseitig" auf den Schiffen betrieben werden. Das konkret zu verzeichnende Emissionsniveau ist entsprechend abhängig von dem jeweils anliegenden Schiff. Der Emissionsansatz für Schiffsbe- und Entladungen, der bei der Prognose der gewerblichen Lärmimmissionen zugrunde gelegt wurde, entspricht damit dem, was bei einem Einsatz des lärmtechnisch maßgeblichen Tankschiffs zu erwarten ist, das nur über relativ gering schalldämmend wirksame Ausrüstungen verfügt und entsprechend laute Betriebsgeräusche emittiert. Dies trifft in der Realität insbesondere für ein Tankschiff zu, das den Anleger regelmäßig – allerdings vergleichsweise häufig – anfährt. Alle anderen Tankschiffe weisen demgegenüber jeweils ein vermindertes Emissionsniveau auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die prognostizierten Überschreitungen in voller Höhe nur dann auftreten, wenn nicht nur das o. g. Schiff an dem Rheinanleger in der Nachtzeit entladen wird, sondern gleichzeitig dazu z. B. das im Norden des Plangebiets vorhandene Hochwasserpumpwerk läuft, das in der Regel nur im Hochwasserfall oder zu Wartungszwecken betrieben wird, und darüber hinaus alle in der näheren und weiteren Umgebung des Plangebiets ansässigen Betriebe das für diese jeweils genehmigte Emissionsniveau voll ausschöpfen. Schließlich kann bei der Bewertung der von dem Schiffsanleger ausgehenden Gewerbegeräusche geltend gemacht werden, dass diese im Wesentlichen nicht von den "landseitigen" Teile der Anlage ausgehen, sondern vielmehr von den diesen anfahrenden Schiffen bzw. deren Motorpumpen. Es besteht insoweit eine faktische "Ähnlichkeit" der 09.06.2015 55 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Anlagengeräusche zu Verkehrsgeräuschen, die im Hinblick auf die erhebliche Belastung des Plangebiets durch Geräusche aus der Binnenschifffahrt den Schluss zulassen, dass innerhalb des geplanten Mischgebiets an der "Rheinseite" der geplanten Bebauung die Geräuschkulisse zur Nachtzeit nicht maßgeblich durch die dort zu erwartenden Gewerbegeräusche geprägt sein wird (vgl. den Abschnitt j des nachfolgenden Kapitels 2.6.3). g) Die Plangeberin hat unter Würdigung der in dem Bebauungsplangebiet potenziell bestehenden Gewerbelärmsituation ihre städtebauliche Konzeption, nach der innerhalb des Mischgebiets ein wesentlicher Anteil von Wohnnutzungen – gerade auch in dessen "rheinseitigen" Teilen – angesiedelt werden soll, wiederholt sehr intensiv geprüft. Im Ergebnis hält sie an ihrer Konzeption fest, den im Nahbereich des Chemparks gelegenen nördlichen Teil des Plangebiets einschließlich des Grundstücks Villa Müncker – auch im Hinblick auf die dort derzeit noch vorhandene Nutzung – als Gewerbestandort zu entwickeln. Dabei soll der "Nutzungsmix" so ausgerichtet werden, dass in dem Bereich solche gewerbliche Nutzungen, die ihrerseits eine erhöhte Empfindlichkeit gegen gewerbliche Lärmimmissionen aufweisen, in der Regel nicht angesiedelt werden dürfen. Für den südlich des Geländes der Villa Müncker gelegenen Teil des Plangebiets geht die Stadt Krefeld davon aus, dass dessen frühere Nutzung als Produktions- und Logistikstandort aufgrund seines Zuschnitts, aber auch aufgrund seiner Nähe zu Wohnnutzungen auf der Westseite der Hohenbudberger Straße bzw. der Dujardinstraße zukünftig nicht wieder aufgenommen werden kann und soll. Auch für eine Nutzung des gesamten Bereichs für "hochwertige", mit geringen Emissionen verbundene gewerbliche Zwecke besteht nach den Kenntnissen der Stadt an dieser Stelle bei weitem keine ausreichende Nachfrage. Entsprechend hält die Stadt Krefeld an der Zielsetzung fest, dass der südliche Teil des Plangebiets als gemischt genutztes Quartier entwickelt werden soll, innerhalb dessen allerdings die Zulässigkeit von Wohnnutzungen zur Vermeidung von Immissionskonflikten teilweise eingeschränkt werden soll. h) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Entwicklung eines gemischt genutzten Bereichs wird festgestellt, dass zum Schutz gegen die 09.06.2015 56 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung maßgeblichen Gewerbelärmimmissionen im vorliegenden Fall nur sehr eingeschränkt "aktive Schallschutzmaßnahmen" möglich sind, durch die Geräuschemissionen "an der Quelle" eingedämmt werden. Dies gilt insbesondere für die von dem Schiffsanleger ausgehenden Geräusche, die wesentlich durch die Betriebsgeräusche dort liegender Schiffe bzw. der Schiffspumpen bestimmt sind, aber auch für die von den bestehenden Betrieben in der Umgebung des Plangebiets zulässigerweise ausgehenden Geräusche. Bauliche Schallschutzmaßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand am Rheinufer verbieten sich selbstredend bereits aus stadtgestalterischen Gründen, zumal die potenziellen Schallimmissionen insbesondere die oberen höher gelegenen Teile der geplanten Bebauung betreffen, die durch Schallschutzwände nicht wirksam geschützt werden können. Ausschließlich bei dem bestehenden Hochwasserpumpwerk kann durch Einbau einer Gebäudelüftung entsprechend dem Stand der Technik vermieden werden, dass im Hochwasserfall durch zum Lüften geöffnete Fenster hohe Lärmemissionen durch die im Gebäude befindlichen Pumpen auf die Umgebung einwirken. Die Untere Immissionsschutzbehörde stellt durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sicher, dass mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Betrieb des Hochwasserpumpwerks nur bei geschlossenen Fenstern und Türen (Anpassung an den Stand der Technik) erfolgen darf. Allerdings kann im vorliegenden Fall für den nördlichen Teil des gemischt genutzten Bereichs eine signifikante Minderung der Gewerbeschallvorbelastung erreicht werden, indem an der Südseite der Gartenanlage der Villa Müncker eine geschlossene Bebauung errichtet wird, die ihrerseits als Schallschutz für südlich an diese angrenzende Teile des Plangebiets dient. Entsprechend beabsichtigt die Stadt Krefeld den Abschluss bindender vertraglicher Regelungen mit den betreffenden Eigentümern bzw. Investoren, nach denen innerhalb des nördlich des Zollhofs gelegenen Teilen des Mischgebiets die Zulässigkeit von Wohnnutzungen an die Verpflichtung geknüpft wird, im Anschluss an die Gartenanlage der Villa Müncker eine schallabschirmende Bebauung zu errichten, innerhalb derer keine Wohnungen errichtet werden dürfen. Auf diese Weise können die Gewerbeschallbelastungen in wesentlichen Teilen des Areals zwischen der geplanten Platzanlage und dem Zollhof auch in der Nachtzeit auf ein unterhalb des IRW für Mischgebiete gelegenen Wert reduziert werden. Dies betrifft allerdings nicht die 09.06.2015 57 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung rheinseitigen "Köpfe" der geplanten Bebauung in diesem Gebiet, die auch unter Zugrundelegung der Abschirmwirkung des Gebäuderiegels am Garten der Villa Müncker von potenziellen Gewerbeschallbelastungen von über 50 dB(A) nachts betroffen sind. Für den Südteil des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs einschließlich des Zollhofs bestehen entsprechende Minderungsmöglichkeiten nicht. Dort liegen allerdings von Vorneherein entsprechend niedrigere Gewerbeschallimmissionen an. i) Da insoweit durch Schallschutzmaßnahmen "an der Quelle" oder schallabschirmende Bauten an den Rändern des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs eine Minderung der potenziellen gewerblichen Schallvorbelastungen nachts auf Werte von 45 dB(A) und weniger nicht für alle geplanten Fassadenabschnitte erreicht werden kann, wurde seitens der Stadt Krefeld geprüft, ob sowie unter welchen Bedingungen die Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen in den durch Überschreitungen des jeweils maßgeblichen IRW der TA Lärm betroffenen Bereichen in Verbindung mit geeigneten städtebaurechtlichen Regelungen zur Vermeidung eines Entstehens von Immissionskonflikten zugelassen werden kann. Dabei ist die Stadt zu dem Ergebnis gelangt, dass sie grundsätzlich dann berechtigt ist, eine entsprechende städtebauliche Konzeption zu verfolgen, wenn diese einerseits in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und andererseits durch deren Umsetzung z.B. durch die Beseitigung bestehender städtebaulicher Missstände eine positive „Gesamtbilanz“ erreichen kann. Um das Entstehen „neuer“ Nutzungskonflikte sowie nicht zuletzt unbeabsichtigte Einschränkungen für bestehende Anlagen, von denen ausgehend Emissionen auf das Entwicklungsgebiet einwirken, sicher auszuschließen, muss durch geeignete Maßnahmen das Entstehen von mit den geplanten Nutzungen innerhalb des Gebiets unverträglichen Geräuschimmissionen auf jeden Fall ausgeschlossen werden. Dabei finden auch die rechtsgrundsätzlichen Überlegungen Beachtung, die das BVerwG in seinem vorstehend bereits angeführten Urteil vom 29. November 2012 – 4C 8/11 –, NVwZ 2013, S. 372, vorgegeben hat. j) Im vorliegenden Fall ist die "Rheinseite" des für die Entwicklung gemischter Nutzungsstrukturen vorgesehenen Gebiets jedenfalls mit nach 09.06.2015 58 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zutreffend rechnerisch ermittelten potenziellen Gewerbeschallbelastungen von über 50 dB(A) nachts in dem Bereich nördlich des Zollhofareals sowie von bis zu 49 dB(A) in dem Bereich südlich davon belastet. In dem Areal nördlich des Zollhofs sind Zeilenbauten geplant und werden in dem vorliegenden Bebauungsplan zugelassen, die nur zu einem geringen Anteil, nämlich an ihren östlichen "Köpfen", den insoweit erhöhten potenziellen nächtlichen Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sind. Der weit überwiegende Teil der Fassaden der in diesem Bereich geplanten Gebäude – entsprechend einem Anteil von etwa 80 % – ist unter Berücksichtigung der geplanten Verpflichtung zur Errichtung einer schallabschirmenden Bebauung südlich der Gartenanlage der Villa Müncker von gewerblichen Schallimmissionen zur Nachtzeit betroffen, die sicher unterhalb eines Werts von 45 dB(A) liegen und in denen insoweit das Auftreten gebietsunverträglicher Gewerbeschallimmissionen nicht zu erwarten ist. In diesem Gebiet ist es grundsätzlich möglich, Wohnungen so auszubilden, dass diese nur dann über nach Osten weisende Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen verfügen, wenn diese durch gebäudeseitige Schallschutzmaßnahmen so gegen gewerbliche Schallimmissionen abgeschirmt sind, dass der IRW von 45 dB(A) nachts eingehalten werden kann. Für die südlich des Zollhofensembles gelegenen Gebietsteile ist die Errichtung eines nach Südwesten geöffneten Gebäudewinkels vorgesehen und wird mittels der zu treffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes als zulässig festgesetzt. Dieser ist im Norden und auf der östlichen Rheinseite nahezu vollständig von potenziellen nächtlichen Gewerbeschallimmissionen in einem Umfang von ca. 47 bis 49 dB(A) belastet, was einem Fassadenanteil von deutlich über 60 % entspricht. Innerhalb des geplanten Baukörpers ist eine Ausrichtung von Wohnungen ausschließlich auf die schallabgewandten Seiten allerdings nicht realisierungsfähig. Außer zu erheblichen Belichtungs- und Belüftungsproblemen würde eine solche Lösung nämlich auch dazu führen, dass die Wohnungen nicht auf den Rhein ausgerichtet werden könnten, so dass ein für die Wohnqualität an dem Standort wesentlicher, aller Voraussicht nach sogar entscheidender Lagevorteil ungenutzt bleiben würde. Im Hinblick darauf, dass ein vollständiger Ausschluss von zu öffnenden Fenstern an Wohngebäuden in wesentlichen Teilen der für eine Mischnutzung vorgesehenen Gebiete deren tatsächliche Eignung für die 09.06.2015 59 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Realisierung von Wohnungen erheblich beeinträchtigen würde, wurden seitens der Stadt Krefeld Möglichkeiten einer anderweitigen Minderung der durch die zu erwartenden Gewerbeschallbelastungen möglichen Nutzungskonflikte geprüft. Dabei wurde davon ausgegangen, dass innerhalb der für eine gemischte Nutzung vorgesehenen Bereiche, in denen Wohnungen überhaupt zugelassen werden sollen, die IRW der TA Lärm überschreitende potenzielle Gewerbelärmbelastungen ausschließlich in der Nachtzeit auftreten. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass die nach der TA Lärm geltenden reduzierten IRW für Gebiete, die zumindest teilweise auch dem Wohnen dienen können, dazu dienen, Beeinträchtigungen des Nachtschlafs durch gewerbliche Schallimmissionen zu vermeiden. Insoweit wurde festgelegt, dass innerhalb der für eine gemischte Nutzung vorgesehenen Bereiche auch Überschreitungen des IRW für Mischgebiete von 45 dB(A) an Immissionsorten solcher Wohnräume als unschädlich anzusehen sind, die in der Regel nicht der Nachtruhe ihrer Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Dies betrifft neben solchen Räumen in Wohnungen, die (wie etwa Bäder) von Vorneherein nicht als Aufenthaltsräume im Sinne der VDI-Richtlinie 2719 anzusehen sind, insbesondere Wohnzimmer, Wohnküchen und Arbeitszimmer. Ebenso wird die Anordnung von Balkonen und sonstigen Freianlagen in ausschließlich zur Nachtzeit durch potenziell erhöhte Gewerbeschallbelastungen über 45 dB(A) betroffenen Bereichen seitens der Stadt Krefeld als mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes vereinbar erachtet. Denn die Errichtung von Freianlagen, die dem Wohnen also dem Aufenthalt dienende Außenwohnbereiche (private Gärten) zugeordnet werden, ist in den besonders durch Gewerbelärm vorbelasteten Bereichen angesichts des Zuschnittes der zu bebauenden Baufelder nicht zu erwarten. Freianlagen in den betreffenden Bereichen werden allenfalls zur Erschließung sowie zur Zierde der Anwesen dienend errichtet werden. Solche müssen aber nach ständiger Rechtsprechung nicht gesondert vor Verlärmung geschützt werden. Selbst wenn auf privaten Außenflächen Einrichtungen, die dem Aufenthalt im Freien dienen, realisiert werden sollen, müssen dafür ebenfalls keine besonderen Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, da diese tagsüber in der Regel nicht durch oberhalb des IRW für Mischgebiete liegende Gewerbeschallimmissionen von über 65 dB(A) belastet sein werden. Angesichts der insoweit gegebenen Eignung der überwiegenden Teile des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs für Wohnnutzungen 09.06.2015 60 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung wurde durch die Stadt Krefeld festgelegt, dass unter bestimmten Umständen innerhalb dieser Bereiche Aufenthaltsräume, die in der Regel (auch) der Nachtruhe dienen, auch dann zulässig sein sollen, wenn diese über zu öffnende Fenster verfügen, die nachts mit potenziellen Gewerbeschallimmissionen von über 45 dB(A) belastet sind. Die der Nachtruhe dienenden Räume sind in der VDI-Richtlinie 2719 als „Schlafräume, Kinderzimmer und Wohn- und Schlafräume bei Ein-ZimmerWohnungen“ definiert. k) Voraussetzung für die Zulassung solcher Räume in durch Gewerbeschall vorbelasteten Bereichen ist, dass entweder fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind oder durch eine entsprechende geräuschdämmende Ausgestaltung dieser Fenster sichergestellt ist, dass diese auch in einem zum Lüften geöffneten Zustand, etwa „auf Kipp“ oder bei der Betätigung eines gesonderten Lüftungsflügels, die auf diese auftreffenden Gewerbeschallimmissionen soweit dämpfen, dass keine relevanten Störungen der Nachtruhe zu erwarten sind. Nach dem aktuellen Stand der Lärmforschung ist davon auszugehen, dass in einem Raum, innerhalb dessen auftretende Gewerbelärmimmissionen ein Maß von 30 dB(A) nachts nicht überschreiten, keine gewerbelärmbedingten Störungen der Nachtruhe zu erwarten sind. Entsprechend ist für solche Räume in der VDI-RL 2719 der als Innenpegel einzuhaltende Mittelungspegel auf 30 dB(A) nachts festgelegt. Aus dem Innenpegel von 30 dB(A) nachts in Verbindung mit dem Schalldämmmaß, das bei entsprechend ausgerüsteten teilgeöffneten Fenstern mit einem noch vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, lässt sich das Höchstmaß der potenziellen nächtlichen gewerblichen Schallimmission ermitteln, die sich bei einem Vorliegen hinreichender städtebaulicher Gründe – wie hier – unter der Voraussetzung bei einer bauplanungsrechtlichen Sicherung der Verwendung solcher „besonderer“ Schallschutzfenster als noch mit der Anordnung von Schlafräumen vereinbar ansehen lassen. Nach den der Stadt Krefeld bei der Erstellung dieses Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnissen ist bei einer angepassten Ausgestaltung der Fassaden die Ausstattung von Schlafräumen mit Fenstern, die im (zum Lüften) teilgeöffneten Zustand ein bewertetes Schalldämmmaß von 09.06.2015 61 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung zwischen 15 und 23 dB(A) erreichen, in allen Bereichen der geplanten gemischt genutzten Bereiche, innerhalb derer Wohnungen zugelassen werden sollen, ein entsprechender Innenpegel zur Nachtzeit zu erreichen. Aus der Verrechnung des insoweit anzusetzenden erhöhten Schalldämmmaßes entsprechend ausgestatteter Fensterelemente mit dem angestrebten Innenpegel von 30 dB(A) nachts in Schlafräumen ergibt sich, dass in Bereichen, die mit potenziellen nächtlichen Gewerbeschallimmissionen oberhalb des IRW von 45 dB(A), aber von nicht mehr als 53 dB(A) belastet sind, die Anordnung von Schlafräumen städtebaurechtlich zugelassen werden kann, soweit die Umsetzung der zugrunde gelegten Schallschutzmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans oder andere öffentlich-rechtliche Regelungen gesichert ist. In Bereichen, die mit potenziellen nächtlichen Gewerbeschallimmissionen von mehr als 53 dB(A) belastet sind, sind folglich in der Regel und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand keine Wohnungen und auch keine anderen Räume, die der Nachtruhe dienen (Hotelzimmer etc.), umsetzbar. l) Für alle übrigen Räume in Wohnungen sowie Arbeitsräume ergeben sich nach dem aktuellen Stand der Lärmforschung vergleichsweise geringere Schutzerfordernisse. Für diese sind nicht Beeinträchtigungen der Nachtruhe, sondern Kommunikationsstörungen durch Schallimmissionen maßgeblich. Diese werden z.B. in der VDI-Richtlinie 2719 mit 40 dB(A) für (sonstige) Wohnräume, die nicht dem Nachtschlaf dienen, angegeben und auf der Grundlage der zur Tagzeit zu erwartenden potenziellen Gewerbeschallbelastung ermittelt. Dieser Innenpegel kann in den für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichen, in denen Wohnungen zugelassen werden sollen, im Plangebiet in der Regel bereits durch „herkömmliche“ Fenster, die zum Lüften geöffnet sind, ohne Weiteres erreicht werden, da innerhalb der betreffenden Bereiche die IRW für Mischgebiete zur Tagzeit überall eingehalten werden. Entsprechend sind in diesen Bereichen auch Beschränkungen der Zulässigkeit von Balkonen und Terrassen zur Lärmvorsorge nicht erforderlich. In „ruhigen“ Büroräumen sind nach der VDI-Richtlinie 2719 tagsüber Mittelungspegel (Innenpegel) von 40 dB(A) einzuhalten. Für Großraumbüros und Läden gelten Mittelungspegel von 50 dB(A) als verträglich. Potenziell können einzelne Teile der für eine gewerbliche 09.06.2015 62 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Nutzung vorgesehenen Bereiche tagsüber mit Gewerbeschallimmissionen von deutlich über 60 dB(A) belastet werden. Bei solchen Vorbelastungen ist nicht generell sichergestellt, dass die Mittelungspegel der VDI-Richtlinie 2719 ohne die Vornahme besonderer Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Soweit in stark durch Gewerbelärm vorbelasteten Bereichen etwa Büronutzungen angeordnet werden sollen, sind für diese ebenfalls schalldämmende Fassaden bzw. Fenster vorzusehen, um das Entstehen ungesunder Arbeitsverhältnisse sicher auszuschließen. m) Die prognostisch im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung ermittelten Gewerbeschallvorbelastungen wurden anhand von weiteren fachgutachterlichen Messungen überprüft. Dabei wurden auch bei einem laufenden Verladebetrieb an dem Schiffsanleger für den südlichen Teil des Plangebiets gewerbliche Immissionsanteile ermittelt, die zum Zeitpunkt dieser Messungen deutlich niedriger lagen als die rechnerisch ermittelten Belastungswerte. Durch die Messungen wird damit bestätigt, dass die rechnerisch ermittelten potenziellen Gewerbeschallbelastungen solche sind, die tatsächlich allenfalls im Ausnahmefall auftreten. Die regelmäßig zu erwartenden Gewerbeschallimmissionen liegen in der Regel niedriger. Die bei der Erstellung der Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde gelegten potenziellen Gewerbeschallimmissionen bilden damit zuverlässig den ungünstigsten anzunehmenden Planungsfall ab. n) Durch eine derartige Umsetzung der schalltechnischen Konzeption für den vorliegenden Bebauungsplan sind keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten – auch nicht für den Betrieb derjenigen gewerblichen Anlagen, deren Emissionen potenziell einen erheblichen Beitrag zur Überschreitung des IRW für die Nachtzeit von 45 dB(A) an Fassaden von Wohngebäuden leisten können. Denn in den Bereichen, in denen Wohnungen zulässig sind, liegen tagsüber keine Überschreitungen des IRW für Mischgebiete von 60 dB(A) und in der Nachtzeit keine gewerbliche Geräuschimmissionen von mehr als 53 dB(A) vor. Den zu erwartenden Überschreitungen des IRW von 45 dB(A) nachts wird vollumfänglich durch verpflichtend vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen an Räumen, die dem Nachtschlaf dienen, Rechnung getragen. Insoweit wird in den Bebauungsplanunterlagen der planerische Wille der Stadt Krefeld dokumentiert und städtebaurechtlich gesichert, dass auch nächtliche Gewerbegeräuschbelastungen, die in der Summe zwischen 45 und 53 dB(A) liegen, innerhalb des gesamten Mischgebiets MI an Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich vertretbar sind. Abwehransprüche gegen die bei der Bebauungsplanung berücksichtigten gewerblichen 09.06.2015 63 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Schallimmissionen aus Quellen inner- und außerhalb des Bebauungsplangebiets entstehen nicht. o) Bei der städtebaulichen Bewertung der insoweit zusammengefassten Gewerbeschallsituation innerhalb des Plangebiets ist unter Berücksichtigung der insoweit vorgesehenen Regelungen zur Begrenzung der auf die zukünftige Wohnbebauung innerhalb des Plangebiets einwirkenden Gewerbegeräusche sicher davon auszugehen, dass mit der Realisierung der Planung nicht etwa eine städtebaulich ungeordnete "Gemengelage" neu geschaffen wird. Vielmehr wird im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine bestehende Gemengelage insbesondere zwischen innerhalb des Plangebiets sowie unmittelbar an dieses angrenzend vorhandenen gewerblichen Nutzungen und vorhandenen Wohngebäuden westlich der Hohenbudberger Straße sowie westlich der Kronenstraße positiv neu geordnet. Im Sinne der materiell-rechtlichen Anforderungen des "Trennungsgrundsatzes" wird dabei insbesondere sichergestellt, dass die aus dem Plangebiet ausgehenden und auf die benachbarten Wohngebäude einwirkenden Gewerbegeräusche dauerhaft auf ein verträgliches Maß beschränkt werden. Ebenso wird gewährleistet, dass auch die innerhalb des Plangebiets zukünftig neu entstehenden Wohnnutzungen nur in einem solchen Maß durch gewerbliche Schallbelastungen aus diesem selbst sowie aus dessen Umgebung betroffen sein können, dass für die bestehenden Betriebe außerhalb des Plangebiets keine Einschränkungen der gewerblichen Tätigkeit zu erwarten sind. Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans würde dagegen das Plangebiet als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB verbleiben, innerhalb dessen gewerbliche Nutzungen im Grundsatz als zulässig anzusehen wären. Entsprechend wären von dem Areal ausgehend deutlich ansteigende Gewerbelärmbelastungen insbesondere in dem Bereich westlich der Kronenstraße zu erwarten, die ggf. zur Entstehung bodenrechtlich relevanter Nutzungskonflikte führen könnten. Vor diesem Hintergrund wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine deutliche Verbesserung der städtebaurechtlichen Gesamtsituation erreicht. 09.06.2015 64 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung 3.6.3 Konkrete städtebaurechtliche Bewältigung der innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Schallimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr sowie aus der Binnenschifffahrt a) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans einschließlich des für gemischte Nutzungen vorgesehenen Bereichs ist in einem beträchtlichen Umfang auch durch Verkehrslärmimmissionen belastet. Diese stammen aus dem Straßenverkehr (insbesondere auf der Hohenbudberger Straße), aus dem Schienenverkehr auf der Eisenbahnstrecke Krefeld – Duisburg sowie auf den mit dieser verbundenen weiteren Eisenbahnverkehrsanlagen und aus der Binnenschifffahrt auf dem Rhein. Wie bereits ausgeführt, ist im Bebauungsplan grundsätzlich eine umfassende Bewältigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes durch geeignete öffentlich-rechtliche Regelungen zu leisten (vgl. Kap. IV 3.6.2, lit. d). Dies bedeutet, dass die zum Schutz gegen Verkehrslärm innerhalb eines Bebauungsplangebiets zu treffenden Maßnahmen danach zu bemessen sind, was städtebaurechtlich erforderlich ist und insoweit der durch die plangebende Gemeinde vorzunehmenden städtebaurechtlichen Gesamtabwägung unterliegen. Im Bebauungsplan verbindlich zugrunde zu legende "Obergrenzen" dafür, welche Verkehrslärmbelastungen in einem Gebiet hingenommen werden müssen, das an bestehende Verkehrsanlagen "heranrückt", sind gesetzlich nicht festgelegt und auch in der Rechtsprechung nicht abschließend definiert. Allerdings wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei einem Überschreiten der sogenannten "Lärmsanierungswerte" von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ohne die Vornahme geeigneter Schallschutzmaßnahmen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gewährleistet sind. b) Einen Anhaltspunkt dafür, welche Verkehrslärmimmissionen unterhalb der Lärmsanierungswerte in einem Gebiet als verträglich eingestuft werden können, ergibt sich zunächst aus den diesbezüglich in dem Beiblatt 1 der DIN 18005 enthaltenen Orientierungswerten, von denen, wie ausgeführt, in der Bauleitplanung unter Würdigung der Gesamtumstände nach oben oder nach unten abgewichen werden kann, soweit dies städtebaulich erforderlich ist. Diese belaufen sich für Verkehrslärmimmissionen in Mischgebieten auf 60 dB(A) tags sowie 45 dB(A) nachts und liegen damit 09.06.2015 65 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung um jeweils 5 dB höher als die jeweiligen Orientierungswerte für sonstige Lärmimmissionen. Ebenfalls zur Bewertung von Verkehrslärmimmissionen herangezogen wird die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), in der die bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Straßen und Schienenwegen einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte festgehalten sind. Diese belaufen sich in Mischgebieten auf 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Die Grenzwerte der 16. BImSchV sind nur im Rahmen der für die betreffenden Anlagen zu führenden Planverfahren verbindlich anzuwenden. Sie entfalten damit keine Verbindlichkeit für Bebauungsplanverfahren. Für Wasserstraßen liegen keine entsprechenden Regelungen vor. Insgesamt ist festzustellen, dass insbesondere für die Nachtzeit die nach den verschiedenen Regelwerken innerhalb von Baugebieten als noch verträglich anzusehenden Verkehrslärmimmissionen höher liegen als die für die betreffenden Gebiete geltenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm. c) Entsprechend der insoweit gegebenen "Privilegierung" von Verkehrsgeräuschen sind die von Straßen und Eisenbahnen sowie Wasserstraßen ausgehenden Immissionen im Bebauungsplanverfahren zu erfassen. Allerdings entsteht gegen den Baulastträger solcher Verkehrsanlagen auch bei Werten, die wesentlich oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, in der Regel kein Anspruch auf die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen. Lediglich bei bereits im Bestand vorhandenen Überschreitungen der Lärmsanierungswerte kann im Einzelfall ein öffentlich-rechtliches Erfordernis zur Durchführung von geeigneten "quellseitigen" Lärmminderungsmaßnahmen – bei Straßenlärm etwa durch den Erlass von Tempolimits oder den Einbau von sog. "Flüsterasphalt“ – entstehen. Soweit Maßnahmen zur Reduzierung der von den Verkehrsanlagen ausgehenden Immissionen ("aktive" Schallschutzmaßnahmen) nicht in Frage kommen oder nicht ausreichend sind, ist – ggf. ergänzend – ein ausreichender Schutz von an öffentliche Verkehrswege heranrückender Wohnbebauung durch dem Vorhaben zuzuordnende "passive" Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. 09.06.2015 66 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Vor diesem Hintergrund ist bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes die Realisierung ausreichender Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm öffentlich-rechtlich – insbesondere durch geeignete Bebauungsplanfestsetzungen – sicher zu stellen. In Frage kommen diesbezüglich im Allgemeinen regelmäßig etwa eine Verpflichtung zur Errichtung von Lärmschutzwänden oder einer lärmabschirmenden Bebauung sowie (ggf. ergänzend dazu) die Festsetzung von einzuhaltenden Mindestanforderungen an das Schalldämmmaß von Verkehrslärm ausgesetzten Außenbauteilen (=Fassaden). Bei sehr hohen Verkehrsgeräuschbelastungen ist auch sicher zu stellen, dass bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Belüftung der betreffenden Aufenthaltsräume sichergestellt ist. d) Die innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Geräusche insbesondere aus dem Verkehr auf dem Straßenzug Hohenbudberger Straße – Dujardinstraße, aber auch auf außerhalb des Plangebiets gelegenen Hauptverkehrsstraßen, dem Betrieb der Eisenbahnanlagen im nördlichen Vorfeld des Bahnhofs Uerdingen sowie dem Rhein sind im Rahmen der vorgenommenen Verkehrslärmuntersuchungen nach den dafür maßgeblichen Regelwerken ermittelt worden. Bei der Ermittlung des Verkehrslärms von Schiffen wurden u.a. hilfsweise auf die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) zurückgegriffen: Gemäß Anhang II zu § 8.10 BinSchUO „Geräusche der Schiffe“ gilt, dass das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten darf. Bei stillliegenden Schiffen, ausgenommen beim Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. "Bei den Vorgaben der BinSchUO handelt es sich allerdings allein um Anforderungen an das Emissionsverhalten der Schiffe, die bei der Zulassung eines Schiffs überprüft werden müssen. Hieraus folgt, dass im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Emissionen die vorbeifahrenden Schiffe mit einem maximalen Emissionsverhalten von 75 dB(A) bzw. stillliegende Schiffe mit einem maximalen Emissionsverhalten von 65 dB(A) Berücksichtigung finden müssen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der BinSchUO dagegen nicht." (Rechtsanwaltskanzlei Hoppenberg & Wolter 23.09.2013: 5). 09.06.2015 67 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Es ergeben sich insoweit in mehreren Teilen des Plangebiets – teilweise deutliche – Überschreitungen der bei der städtebaulichen Beurteilung solcher Geräusche zunächst heranzuziehenden Orientierungswerte für Verkehrslärmimmission entsprechend dem Beiblatt 1 der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau". Die von den Straßen am westlichen "Rand" des Plangebiets sowie von den außerhalb des Plangebiets gelegenen Eisenbahnanlagen ausgehenden Verkehrslärmbelastungen betreffen insbesondere die nordwestlichen Bereiche des Plangebiets. Dabei ergeben sich die höchsten Überschreitungen in dem für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Nordteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, wo im Nahbereich der Hohenbudberger Straße die Orientierungswerte für Gewerbegebiete um bis zu 7 dB(A) tags und bis zu 8 dB (A) nachts überschritten werden (vgl. PEUTZ CONSULT, 2015b: S. 17). Nach Süden hin nehmen die Überschreitungen entsprechend den vergleichsweise geringeren Verkehrsmengen auf der Dujardinstraße deutlich ab, liegen aber auch dort zur Nachtzeit teilweise noch oberhalb des dort anzuwendenden – niedrigeren – Orientierungswerts für Mischgebiete. Die östlichen Bereiche des Plangebiets sind dagegen insbesondere von Verkehrsgeräuschen aus der Binnenschifffahrt betroffen. Die insoweit relevanten "Vorbeifahrten" wurden im Rahmen der Bebauungsplanung ermittelt und unter Berücksichtigung eines Prognosezuschlags von 20 % (zur Abdeckung zukünftiger Verkehrsmengenzunahmen) bei den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt. Für die dem Rhein zugewandt gelegenen Bereiche des Plangebiets ergeben sich insoweit Überschreitungen des nach der DIN 18005 geltenden Orientierungswerts für Verkehrslärm in Mischgebieten sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit um bis zu 3 dB(A) tags und bis zu 12 dB (A) nachts (vgl. PEUTZ CONSULT, 2015b: Anlage 9). e) Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens hat die Stadt ermittelt, dass im vorliegenden Fall zum Schutz gegen die festgestellten Verkehrslärmimmissionen aktive Schallschutzmaßnahmen "an den Quellen" nicht zur Verfügung stehen. 09.06.2015 68 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Dies betrifft zunächst die Schifffahrt auf der Bundeswasserstraße Rhein, die den Hauptbeitrag zu den festgestellten Verkehrsgeräuschen auf der "Rheinseite" des Bebauungsplangebiets leistet. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Schallschutzwand am Rheinufer ihrerseits mit erheblichen städtebaulichen Störwirkungen verbunden wäre, die mit dem städtebaulichen Konzept einer "Heranführung" der Uerdinger Innenstadt an den Rhein nicht vereinbar wäre. Ebenso kommen andere "an der Quelle" ansetzende Geräuschminderungsmaßnahmen, etwa Verkehrsbeschränkungen auf dem Rhein, schon aufgrund fehlender Befugnisse der Stadt Krefeld auf keinen Fall in Frage. Auch im Hinblick auf den Straßenverkehrslärm, der die "Stadtseite" des Plangebiets sowie insbesondere dessen nahe der Hohenbudberger Straße gelegene Bereiche beeinflusst, stehen aktive Schutzmaßnahmen nicht zur Verfügung. Zwar plant die Stadt Krefeld die Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf der Hohenbudberger Straße auf eine neu zu schaffende Umgehungsstraße, die zu erheblichen Minderungen der Verkehrslärmbelastung in den angrenzenden Gebieten führen könnte. Deren Realisierung ist aber zurzeit noch nicht absehbar und jedenfalls für den Zeitraum bis 2025 nicht zu erwarten. Möglichkeiten einer "Lärmsanierung" der Hohenbudberger Straße oder der Errichtung von straßenbegleitenden Lärmschutzanlagen bestehen schon aufgrund der Erschließungsfunktion der Straße nicht. Schließlich stehen auch keine "aktiven" Maßnahmen zur Minderung des Schienenverkehrs zur Verfügung, der insbesondere in den nordwestlichen Teilen des Plangebiets einen relevanten Beitrag zu den prognostizierten Verkehrslärmimmissionen leistet. Dieser ist außer durch Durchfahrten wesentlich durch den Betrieb der nordwestlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Abstellanlage für Züge bestimmt und kann durch die Stadt nicht eingeschränkt werden. Die Errichtung von ausreichend wirksamen Schallschutzwänden kommt ebenfalls nicht in Frage. f) Die festgestellten Verkehrslärmimmissionen sind nach der städtebaulichen Bewertung der Stadt grundsätzlich mit gewerblichen Nutzungen vereinbar, soweit ausreichende Maßnahmen zum Schutz etwa von Büroarbeitsplätzen oder von Übernachtungsräumen (z.B. in Hotelbetrieben) getroffen werden. Dies kann z.B. durch Bebauungsplanfestsetzungen gewährleistet werden, nach denen in den nachzuweisenden verkehrslärmbelasteten Bereichen geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. 09.06.2015 69 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Schallschutzfenster, Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben genannten Innenraumpegel nicht überschritten werden. Im südlichen Teil des Plangebiets, innerhalb dessen gemischte Nutzungsstrukturen geplant sind, sollen Wohnnutzungen in den Teilen der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen an der Hohenbudberger Straße ausgeschlossen werden, die stark durch Verkehrslärm belastet sind. Für die "Rheinseite" des im Südteil des Plangebiets vorgesehenen gemischt genutzten Bereichs ergeben sich insbesondere aufgrund des intensiven Schiffsverkehrs zur Nachtzeit potenziell Einschränkungen der Eignung für Wohnnutzungen. Allerdings ist bei der abwägenden Beurteilung dieser potenziellen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass diese untrennbar mit der als solchen höchst attraktiven Lage des Plangebiets am Rheinufer verbunden sind. Ein Verzicht auf die geplante bauliche Entwicklung des "RheinBlick"Areals als Standort auch für Wohngebäude würde insoweit dazu führen, dass für den Stadtbezirk Uerdingen zentrale Entwicklungschancen mit erwarteten positiven Effekten für die gesamte Innenstadt nicht genutzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund wird an der städtebaulichen Zielsetzung der Entwicklung von Wohnungen mit "Rheinblick" im Südteil des Plangebiets festgehalten. g) Erfahrungen mit der Entwicklung von Wohnungsbauten an vergleichbaren (Hafen-) Standorten – etwa in der „HafenCity in Hamburg – haben allerdings gezeigt, dass Schifffahrtslärm auch in Bereichen wie dem vorliegend zu betrachtenden subjektiv als beeinträchtigend empfunden werden können. Vor diesen Hintergrund sollen zur Sicherstellung der angestrebten Hochwertigkeit der geplanten Entwicklung im Bebauungsplan Vorsorgemaßnahmen gegen die Einwirkung von Schifffahrtsgeräuschen getroffen werden, die deutlich über die Verpflichtung zum Einbau von "Standard-Schallschutzfenstern" hinausgehen. 09.06.2015 70 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Die insoweit erforderlichen Regelungen werden als Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in den Bebauungsplan aufgenommen h) Die Bemessung der vorzunehmenden schallschutztechnischen Ausrüstung von Fenstern erfolgt dahingehend aus diesem Grund vorliegend nicht anhand der sogenannten "Lärmpegelbereiche" der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau". Maßgeblich hierfür ist, dass die Lärmpegelbereiche i. S. d. DIN 4109 auf der Grundlage der Lärmimmissionen zur Tagzeit (maßgeblicher Außenlärmpegel) festzulegen sind. Während der maßgebliche Außenlärmpegel zumeist erheblich höher liegt als die nächtlichen Lärmimmissionen, ist dies vorliegend nicht der Fall. Insbesondere betreffend den Verkehrslärm aus der Binnenschifffahrt unterscheiden sich die Tag- und die Nachtwerte nur um wenige dB. Den im vorliegenden Fall zum Schutz der Nachtruhe zu gewährleistenden besonderen Lärmschutzanforderungen kann daher durch Festsetzung von auf Lärmpegelbereichen bezogene Maßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Im Hinblick darauf soll die Bemessung der zu erreichenden Schalldämmung für Fenster sowohl im geöffneten als auch im geschlossenen Zustand anhand von Festsetzungen erfolgen, nach denen für gemäß der VDI-RL 2719 die Einhaltung jeweils gesondert festgelegter Innenpegel nachzuweisen ist. Dabei ist im Sinne der o.a. VDI-Richtlinie davon auszugehen, dass ein ungestörter Nachtschlaf bei Innenpegeln von 30 d(A) und weniger, ein ungestörter Aufenthalt im Übrigen bereits ab 40 dB(A) sicher gewährleistet ist. Diese Innenpegel werden im vorliegenden Bebauungsplan bei der Bemessung der vorzunehmenden Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt. Für die Aufenthaltsräume sind differenziert nach den Raumarten nach VDI-Richtlinie 2719 (Schlafräume tags / nachts, Wohnräume tagsüber, Kommunikations- und Arbeitsräume tagsüber) die dort definierten Innenpegel einzuhalten. Des Weiteren sollen die vorzunehmenden Schallschutzmaßnahmen möglichst so bemessen werden, dass die genannten Zielwerte auch dann erreicht werden, wenn die betreffenden Fenster zum Lüften geöffnet sind (z. B. „auf Kipp“). 09.06.2015 71 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld IV. Anlass und Ziele sowie Erforderlichkeit der Planung Durch die insoweit nach dem Nutzungszweck von Aufenthaltsräumen zu differenzierenden Schallschutzmaßnahmen soll insbesondere auch dem unterschiedlichen "Schutzbedürfnis" von Räumen, die regelmäßig dem Schlafen dienen (einschließlich Kinderzimmer), und sonstigen Aufenthaltsräumen Rechnung getragen werden. Die Festsetzung des niedrigeren Innenpegels von 30 dB(A) ausschließlich für Räume, die regelmäßig dem Nachtschlaf dienen, ist ausreichend. Denn ein entsprechend erhöhtes Schutzbedürfnis besteht für andere Aufenthaltsräume nicht. Im Hinblick auf die typischerweise relativ größeren Fensterflächen von Räumen, die nicht der Nachtruhe dienen (wie z.B. Wohnzimmern, Essbereichen, Wohnküchen), welche die Einhaltung des niedrigeren "Nacht-Innenpegels" in der Regel nur mit sehr hohem technischen Aufwand erreichbar sein lassen, wird davon abgesehen, "vorsorglich" den geringeren Nachtwert auch für diese festzusetzen. i) Obwohl die skizzierten Festsetzungen städtebaurechtlich aus den in dem Gebiet bestehenden Anforderungen zum Schutz vor Verkehrslärm hergeleitet sind, wird durch die damit verbundenen Auflagen praktisch auch ein Beitrag zur Minderung der innerhalb des Gebiets wahrzunehmenden Gewerbelärmimmissionen geleistet. Denn diese sind zu einem wesentlichen Anteil durch die Betriebsgeräusche bei der Be- bzw. Entladung von an dem Schiffsanleger nördlich des Plangebiets liegenden Tankschiffen bestimmt. Die dabei schiffsseitig eingesetzten Motorpumpen ähneln in ihrem Frequenzspektrum demjenigen der Dieselmotoren von fahrenden Schiffen. Es ist somit davon auszugehen, dass Maßnahmen, die zu einer wirksamen Beschränkung des durch die Binnenschifffahrt verursachten Verkehrslärms ausreichend sind, auch zu einer wirksamen Minderung der in Wohnungen innerhalb des Plangebiets wahrzunehmenden Gewerbegeräuschimmissionen und damit zu einer weiteren Verbesserung der mit der Realisierung der Planung zu erreichenden "städtebaulichen Gesamtbilanz" führen. 09.06.2015 72 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung V. Planinhalte Ziel des Projektes RheinBlick ist es, die derzeit teilweise brach liegenden Flächen zu revitalisieren, indem neben gewerblichen auch insbesondere kulturelle Nutzungen sowie städtisches Wohnen angesiedelt werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung der im vorstehenden Teil IV der Bebauungsplanbegründung näher dargelegten städtebaulichen Entwicklungsziele werden für die Villa Müncker und die nördlich davon gelegenen Teilflächen des Plangebiets gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit gemäß § 8 BauNVO Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 4) sowie für die südlich der Villa Müncker gelegenen Teilflächen des Plangebiets gemäß § 6 BauNVO zwei gegliederte Mischgebiete (nämlich das gegliederte Mischgebiet MI 1 mit den Teilflächen MI 1.1 und MI 1.2 sowie das gegliederte Mischgebiet MI 2 mit den Teilflächen MI 2.3 und MI 2.4) als Folgenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Darüber hinaus wird eine Entsorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB mit der Zweckbestimmung Hochwasserpumpwerk ausgewiesen. Zur Überprüfung der grundsätzlichen Verträglichkeit des Projektes RheinBlick mit im Bereich des Chempark gelegenen Betriebsbereichen, in denen Gefahrstoffe im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV, StörfallVerordnung) Verwendung finden, diente ein Gutachten, welches auf der Grundlage der Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 677/I bearbeitet wurde. Darin wurde eine sogenannte „Achtungsgrenze“ ermittelt, innerhalb derer aus Gründen der bauplanungsrechtlichen Vorsorge gegen Störfallfolgen Wohnungen sowie bestimmte öffentlichkeitswirksame Nutzungen ausgeschlossen oder nur unter Einschränkung möglich sind. Die „Achtungsgrenze“ verläuft ca. 100 m bis 150 m südlich der Werksgrenze des Chempark. Um sicher zu stellen, dass sich durch die geplanten Festsetzungen keine Restriktionen für die bestehenden planungsrechtlich zulässigen Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes ergeben, wurden darüber hinaus auf vorliegende Gutachten zur Lärm-, Luftqualitäts- und Geruchssituation sowie zu den Bodenbelastungen und zum Artenschutz zurückgegriffen, welche im Rahmen des dieser Planung vorausgegangenen Bebauungsplanes Nr. 677/I erstellt wurden. Das Luftgutachten wurde auf 09.06.2015 73 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte den aktuellen Sachstand hin angepasst. Die Verkehrs- und Gewerbelärmuntersuchung wurden im Hinblick auf die dahingehend bestehenden Erfordernisse komplett neu erstellt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten erfolgte die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung sowie der Zonierung innerhalb der Baugebietskategorien. Die Ergebnisse der durchgeführten Schalluntersuchungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind in die Entwicklung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Gesamtkonzeption eingeflossen. Diese sind ausführlich im Kapitel 3.6 des Teils IV dieser Begründung erläutert. Sie stehen der Realisierung der städtebaulichen Planung - wie dort ausführlich dargelegt - nicht entgegen. Nutzungsbeschränkungen ergeben sich ferner aus dem Vorsorgeabstand, der aus dem ADN 2015 abgeleitet wird. Soweit in einem geringfügigen Teil des gegliederten Mischgebietes MI 1.1 Wohnen zulässig bleibt, ist das städtebaulich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des ADN gerechtfertigt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.5.4 dieser Begründung Bezug genommen. Die Luftschadstoffuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass maßgeblich die Luftschadstoffimmissionen des Kraftfahrzeugverkehrs, des Schifffahrtsverkehrs sowie die umgebende Industrie die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C6H6) bestimmen. Die Luftschadstoffausbreitungsberechnungen erfolgten daher für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10+ PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C6H6). Die ermittelten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. BImSchV verglichen und beurteilt (vgl. Peutz Consult 2013: 40/41). Die für das Prognosejahr für den Planfall berechneten Überschreitungen des Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertes sowie der mehr als 35 Überschreitungsmaßnahmen für Feinstaub erfordern Verminderungsmaßnahmen. Die Stadt Krefeld hat allerdings im Rahmen der Bauleitplanung keinen Einfluss auf die Technologie der für die festgestellten Feinstaubbelastungen maßgeblichen Binnenschiffe. Verminderungsmaßnahmen, wie z.B. LkwVerbote oder Umweltzonen, müssen deshalb auf der Ebene der gesamtstädtischen Luftreinhalteplanung erfolgen und nicht auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Insofern steht die Festsetzung der Gewerbegebiete sowie der Mischgebiete nicht in Konflikt mit den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens. 09.06.2015 74 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in Abhängigkeit von verschiedenen Baugebieten Immissionswerte als Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Die in der Geruchsimmissions-Richtlinie aufgeführten Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete (0,10) sowie für Gewerbe- und Industriegebiete (0,15) werden vorliegend eingehalten. Die Altlastenuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ergab, dass keine größeren Auffälligkeiten im Hinblick auf Schadstoffe im Boden angetroffen wurden. Prüfwertüberschreitungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Altlastenverordnung, die bei der jetzigen Nutzung einen sofortigen Handlungsbedarf erforderten, liegen nicht vor. Die Festsetzung von Gewerbe- und insbesondere von Mischgebieten steht zudem in keinem Konflikt zu den Ergebnissen der Gefährdungsabschätzung. Die Tiefe des erforderlichen Bodenaushubs wird in nachgelagerten Genehmigungsverfahren festgelegt. Die Belange des Artenschutzes stehen der Entwicklung des Gebietes nicht entgegen (vgl. Umweltbericht, Kap. VII). Belange des Hochwasserschutzes stehen der Festsetzung der geplanten Baugebiete ebenfalls nicht entgegen. Die Baugebietsflächen sind durch bestehende erneuerungsbedürftige Hochwasserschutzanlagen (Ufermauern) gegen Hochwasserereignisse geschützt. Eingriffe in die bestehenden Anlagen sind nicht erforderlich. Die Planung ist mit der im Rahmen eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens sowie ggf. deichrechtlich vorzubereitenden Erneuerung der bestehenden Hochwasserschutzanlage vereinbar. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Umweltsituation im Plangebiet sowie die daraus abzuleitenden fachgesetzlichen Bindungen für das Plangebiet der Verwirklichung der Planung nicht entgegenstehen. 09.06.2015 75 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Art der Nutzung in den Gewerbegebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 BauNVO) a) Gliederung nach Abstandserlass, Geräuschkontingentierung Die im Rahmen der Störfalluntersuchung ermittelte „Achtungsgrenze“ für Bereiche, innerhalb derer ein potenziell erhöhtes Gefährdungspotenzial infolge von nicht auszuschließenden Störfällen in nahegelegenen Anlagen besteht, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, bietet zureichende Möglichkeiten für die Vornahme der Abgrenzung zwischen dem GE 1 und dem GE 2. Dabei wird sichergestellt, dass sämtliche „schutzbedürftige“ Nutzungen, zu denen grundsätzlich neben Wohnnutzungen auch sämtliche gewerbliche Nutzungen mit einem hohen Publikumsaufkommen (Ortsunkundige bzw. wechselnder Personenkreis) gezählt werden, innerhalb des GE 1 ausgeschlossen sind. Zum Schutz vor Nutzungen im Umfeld des Plangebietes erfolgen für die festgesetzten Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 aufeinander abgestimmte Regelungen zur Art der zulässigen Betriebe über die Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 und einer ergänzenden Festsetzung von nicht zulässigen Anlagen und Betrieben gemäß Abstandsliste NRW von 2007. Durch diese wird sichergestellt, dass von gewerblichen Anlagen innerhalb des Gesamtbereichs zulässigerweise ausgehende Störwirkungen abgestuft eingeschränkt werden, und zwar dergestalt, dass in dem Bebauungsplan für weiter nördlich gelegene und damit von Wohnbereichen weiter entfernte GE-Gebiete vergleichsweise geringe Beschränkungen für potenziell emittierende gewerbliche Anlagen enthalten sind als für weiter südlich gelegene GE-Gebiete. aa) Gliederung anhand des Abstandserlasses NRW Die Gliederung erfolgt durch die Festsetzung der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 mit einem differenzierten Ausschluss von Betriebs- und Anlagenarten der Abstandsklassen aus der Abstandsliste im Anhang zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (MBl. NRW. 659). Der Erlass und seine Anlagen beruhen auf einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes und Landes sowie den einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen. Somit berücksichtigt der Erlass neben der Technischen Anleitung Lärm 09.06.2015 76 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte u. a. auch die Vorgaben der Technischen Anleitung Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 werden die Abstandsklassen I-V, in dem Gewerbegebiet GE 3 die Abstandsklassen I-VI und in dem Gewerbegebiet GE 4 die Abstandsklassen I-VII ausgeschlossen. Dabei entsprechen Betriebe und Anlagen der Klasse I einem Störgrad mit sehr hohen, solche der Klasse VII einem Störgrad mit vergleichsweise geringen Abstandserfordernissen zu Wohngebieten. Diese Festsetzungen erfolgen einerseits zum Schutz der außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegenen Nutzungen in den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten (wie z. B. Am Zollhof 2, Bruchstraße 70) sowie in dem gemischt genutzten Gebiet unmittelbar westlich der Dujardinstraße (ehemalige Weinbrennerei, Hohenbudberger Straße 10). Durch die Gliederung nach der Abstandsliste wird auch sichergestellt, dass zwischen gewerblichen Nutzungen mit unterschiedlichen Störgraden innerhalb des Bebauungsplangebiets keine relevanten wesentlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen auftreten. Durch die Festsetzung ergeben sich keine Einschränkungen der Zulässigkeit des innerhalb des im GE 2 bestehenden metallverarbeitenden Betriebs. Dieser unterfällt nach den der Stadt vorliegenden Erkenntnissen im Bestand der Abstandsklasse VII (lfd. Nr. 205 der Abstandsliste). Anlagen dieser Abstandsklasse sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem GE 2 ebenso wie in dem nördlich davon gelegenen GE 1 im Grundsatz zulässig. bb) Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 Durch die Gliederung anhand des Abstandserlasses NRW werden grundlegend sämtliche Aspekte des Störgrades wie Schallemissionen, Luftschadstoffemissionen, Gerüche, Verkehrsemissionen, etc. bei der festgesetzten Zulässigkeit der Anlagenarten auf Bebauungsplanebene berücksichtigt. Zur Steuerung der Zulässigkeit der Schallemissionen ist darüber hinaus eine Emissionskontingentierung (Geräuschkontingentierung) gemäß DIN 45691 erforderlich. Die Erforderlichkeit dieser – konkretisierenden – Festsetzung liegt in der vergleichsweise hohen Vorbelastung des Plangebietes durch Lärmimmissionen begründet. Insofern ergeben sich durch die Emissionskontingentierung gegenüber der Gliederung anhand des Abstandserlasses NRW weitergehende Einschränkungen der zulässigen Vorhaben in Bezug auf die Schallemissionen. 09.06.2015 77 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die festgesetzten Gewerbegebiete bzw. deren Teilflächen werden anhand der von Betrieben zulässigerweise ausgehenden Geräuschemissionen durch die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 gegliedert. Mittels der Emissionskontingentierung werden die vom Plangebiet zukünftig zulässig ausgehenden Schallemissionen so begrenzt, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbelärmvorbelastung durch Betriebe, welche sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden, an allen maßgeblichen Immissionsorten die festgelegten Immissionswerte eingehalten werden. Dabei werden die nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangebietes sowie die geplanten Mischgebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes berücksichtigt. Für die Teilflächen des Bebauungsplangebietes wird eine Kontingentierung der zulässigen Schallemissionen je Quadratmeter in Form einer Festlegung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 durchgeführt. Hierbei ist die Gewerbelärmvorbelastung berücksichtigt worden, die im Wesentlichen durch den Chempark, den metallverarbeitenden Betrieb im Plangebiet und das Hochwasserpumpwerk sowie kleinere gewerbliche Nutzungen im direkten Umfeld bedingt ist. Für diese sind individuell verschiedene flächenbezogene Schallleistungspegel in die Kontingentierung eingerechnet worden (vgl. Peutz Consult 2015 a: Kap. 4.2). Die maßgeblichen Immissionsorte sind in der Übersicht Abb. 2 dargestellt. Für die jeweiligen Immissionsorte wurden jeweils gesondert "Zielwerte" zugrunde gelegt, die dem jeweils zugrunde zulegenden Anteil der gewerblichen Gesamtlärmimmissionen entsprechen. Diese Zielwerte sind jeweils so bemessen, dass sie um mindestens 6 dB(A) unterhalb des für den jeweiligen Immissionsort geltenden Immissionsrichtwerts (IRW) im Sinne der TA Lärm liegen. 09.06.2015 78 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Abb. 2: Immissionsorte Peutz Consult 2015a: Anlage 3 09.06.2015 79 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Immissionsrichtwerte und die angestrebten anteiligen Immissionsrichtwerte sind in der nachfolgenden Tabelle 1 wiedergegeben. Tab. 1: Immissionsrichtwerte / anteilige Immissionsrichtwerte Peutz Consult 2015a: Kap. 4.1 Festsetzung von Emissionskontingenten Für den zukünftig gewerblich nutzbaren Bereich wurden auf der Grundlage der insoweit festgelegten anteiligen Immissionsrichtwerte Emissionskontingente ermittelt, die gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO als Festsetzungen zur Art der Nutzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Grundlage für die Festsetzungen bilden die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan (vgl. Peutz 2015a). Mithilfe der Geräuschkontingentierung werden die vom Plangebiet zukünftig ausgehenden Schallimmissionen, unter Einbeziehung der bereits bestehenden Nutzungen, so begrenzt, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbelärmvorbelastung durch Betriebe, welche sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden, die 09.06.2015 80 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anforderungen der TA Lärm hinsichtlich der zulässigen Schallimmissionen eingehalten werden. Hierfür werden die nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangebietes sowie die geplanten Mischgebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes berücksichtigt. Für die Teilflächen des Bebauungsplangebietes wird eine Kontingentierung der zulässigen Schallemissionen je Quadratmeter in Form einer Festlegung der zulässigen Emissionskontingenten LEK gemäß DIN 45691 durchgeführt. Es werden für die festgesetzten Gewerbegebiete des Bebauungsplangebietes folgende Emissionskontingente LEK gemäß DIN 45691 festgesetzt: Tab. 2: Zulässige Emissionskontingente der Teilflächen Teilflächen2 LEK [dB(A)/m2] tags nachts 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr TF 1 62 45 TF 2 65 50 TF 3 55 40 TF 4 60 45 TF 5 59 44 TF 6 44 30 Auszug aus: Peutz Consult 2015a: Kap. 4.1 Aufgrund des geringen Abstands zu schutzbedürftigen Nutzungen und der Gewerbelärmvorbelastung sind typische flächenbezogene Schalleistungspegel für Gewerbegebiete von 60 dB(A)/m² nur im Tageszeitraum möglich. Die festgesetzten Emissionskontingente sind so bemessen, dass ein wesentlicher Anteil der aus den festgesetzten Gewerbegebieten insgesamt herrührenden Immissionen, die auf die angrenzenden Bereiche mit gemischten Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets auftreffen, derjenigen Teilfläche zugeordnet ist, innerhalb der sich ein bestehender metallverarbeitender Betrieb befindet, der nach der städtebaulichen Konzeption der Stadt auch zukünftig an seinem jetzigen Standort zulässig sein soll. Die Größe und das Ausmaß der Teilflächen sind dem Bebauungsplan (Beikarte 1: Emissionskontingent und Immissionsorte) zu entnehmen sowie der Abbildung 2. 2 09.06.2015 81 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Lediglich solche Emissionspotenziale, die nicht insoweit dem Bestandsbetrieb zu dessen Sicherung zugeteilt sind, können den übrigen Gewerbegebieten zugewiesen werden. Innerhalb dieser Flächen sollen nach der planerischen Konzeption der Stadt zukünftig insbesondere hochwertige gewerbliche Dienstleistungsnutzungen angesiedelt werden, von denen nur geringe Geräuschemissionen ausgehen, so dass die Festsetzung vergleichsweise geringer Emissionskontingente für den überwiegenden Teil des Plangebiets den konkret gegebenen städtebaulichen Erfordernissen entspricht. Festsetzung von Zusatzkontingenten Innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete existiert ein metallverarbeitender Betrieb. Aufgrund der vorhandenen tatsächlichen oder planungsrechtlich zulässigen gewerblichen Lärmquellen und der Vorbelastungssituation sowie der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten der geplanten und vorhandenen Mischgebiete, verbleiben durch die festgesetzten zulässigen Emissionskontingente nicht mehr genug Kontingente, um dem Betrieb 70 dB(A) tags/nachts zuzuteilen. Der Betrieb wird mit der Teilfläche 2 bei der Geräuschkontingentierung überplant, welche einen 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vorgibt (vgl. Tab. 2). Im Verhältnis zu den weiteren 6 Teilflächen der Geräuschkontingentierung wird dem vorhandenen Betrieb das höchstmögliche Kontingent zugewiesen, um den vorhandenen Betrieb durch den Bebauungsplan möglichst nicht zu beeinträchtigen. Auch wenn dieses Kontingent die geforderten 70 dB(A) tags/nachts nicht umfasst, wird der Betrieb in seiner heutigen Ausprägung nicht eingeschränkt, da im vorliegenden Bebauungsplan zusätzlich noch richtungsbezogene Zusatzkontingente zugeteilt werden. Aufgrund der großen Entfernung zum nächsten östlichen Immissionsort (IO 17, Allgemeines Wohngebiet, Kegelstraße, Duisburg) können Richtung Rhein und Rheinwiesen auf Duisburger Stadtgebiet entsprechend hohe, richtungsbezogene Zusatzkontingente von 24 dB(A) tags und 25 dB(A) verteilt werden. Dieser Ansatz trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betrieb sich auch die Möglichkeit von nächtlichen Außenarbeiten aufrechterhalten möchte. Durch die abschirmende Wirkung der Bebauung entlang der Hohenbudberger Straße wird der Schall vorwiegend Richtung Rhein ausgestrahlt, so dass bei der Überarbeitung der Geräuschkontingentierung die Belange des Betriebes ausreichend gewürdigt wurden. 09.06.2015 82 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Zur Nutzung der insoweit bestehenden zusätzlichen Emissionspotenziale werden gemäß DIN 45691 die folgend benannten Zusatzkontingente vergeben. Diese Zusatzkontingente sind für die jeweiligen Immissionsorte auf die zulässigen Immissionskontingente aufzusummieren. Ausgehend von der Lage der Immissionsorte, deren Gebietseinstufung und der Lärmvorbelastung werden für die in der Geräuschkontingentierung berücksichtigten Immissionsorte die nachfolgenden Zusatzkontingente LEK,zus,j für den Tages- und Nachtzeitraum festgesetzt: Tab. 3: Zusatzkontingente Bezugspunkt X= 32336557 Y=5692479 Bezeichnung Richtungsvektor 1 Richtungsvektor 2 Bereich A 340 ° 20 ° Bereich B 20 ° 190 ° Bereich C 190 ° 340 ° (vgl. Peutz Consult 2015a: Tabelle 5.2) Zusatzkontingent [dB/m2] tags nachts 0 1 24 25 0 0 b) Ausschlüsse und Einschränkungen von ansonsten in Gewerbegebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 BauNVO) Innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete sind Tankstellen im Hinblick auf die angestrebte städtebauliche Aufwertung des Bereichs, den in der Regel erhöhten Flächenbedarf von Tankstellen, das mit dem Betrieb von Tankstellen in der Regel verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen sowie Gewerbegeräusche ausgeschlossen. Innerhalb des Achtungsbereichs des Chemieparks, der in der Bebauungsplanzeichnung nachrichtlich dargestellt ist, sollen keine schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie angesiedelt werden. Vor diesen Hintergrund sind innerhalb des Gewerbegebietes GE 1, das innerhalb des Achtungsabstands gelegen ist, Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Diese Festsetzung wird getroffen, da nicht sichergestellt werden kann, dass die häufig wechselnden Nutzer von Anlagen für sportliche Zwecke im Störfalle hinreichend über das notwendige Verhalten informiert werden können. Zudem werden Sportanlagen u. ä. häufig von einer größeren Anzahl Personen frequentiert und entfalten zum Teil auch eine gewisse öffentlichkeitswirksame 09.06.2015 83 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Nutzung, was im Störfall zu erheblichen Risiken führen könnte. Diese sollen unbedingt vermieden werden. Darüber hinaus können im GE 1 Gebäude für Büros und sonstige Dienstleistungsnutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anlage (etwa durch nach Norden geschlossene Außenwände) erhöhte sicherheitstechnische Anforderungen eingehalten werden. Innerhalb des GE 2 dürfen ebenfalls Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulassung ist möglich, wenn Belange des Schutzes gegen gewerbliche Schallimmissionen nicht entgegenstehen. Diese Festsetzung wird insbesondere aufgrund der Nähe des GE 2 zu bestehenden gewerblichen Nutzungen, von denen starke Emissionen ausgehen, getroffen. Innerhalb der Gebiete GE 2 und GE 3 können Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Belange des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen. c) Ausschluss und Einschränkungen von ansonsten zulässigen Anlagenarten in den Gewerbegebieten (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 und § 8 Abs. 2 BauNVO) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4 gelten folgende Einschränkungen der Zulässigkeit bestimmter Arten gewerblicher Anlagen, die ansonsten in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind: Einzelhandelsbetriebe sind ausgeschlossen, da zum einen die Versorgung des Gebietes auch mit Gütern des täglichen Bedarfs durch das nahe gelegene Uerdinger Stadtzentrum gegeben ist. Zum anderen soll durch diese Festsetzung gewährleistet werden, dass das Uerdinger Stadtzentrum keinen schädlichen Auswirkungen ausgesetzt und das Zentrenkonzept bauleitplanerisch umgesetzt wird. Schließlich sollen aufgrund der verkehrlich angespannten Situation – einschließlich Lärm- und Luftschadstoffvorbelastungen von der Hohenbudberger Straße – im Plangebiet keine Nutzungen angesiedelt werden, die besonders verkehrsinduzierend sind. Bordelle sowie bordellartige Betriebe werden in den Gewerbegebieten ebenfalls nicht zugelassen. Dieser Ausschluss wird festgesetzt, da aus städtebaulichen Gründen derartige Nutzungen in diesem Bereich nicht verträglich sind und diese Nutzungen zu Störungen für das gesamte 09.06.2015 84 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Umfeld führen könnten. Es soll ein attraktiver Gewerbestandort entstehen, dessen Außenwirkung und Image durch solche Nutzungen nicht geschädigt werden soll. Mögliche Konflikte mit der geplanten hochwertigen Wohnnutzung innerhalb der südlich angrenzenden Mischgebiete sowie ein „Trading-Down-Effekt“ sollen dadurch vermieden werden. Die Gewerbegebiete sollen in erster Linie der Unterbringung von Produktions- und Handwerksbetrieben vorbehalten sein. Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen sind innerhalb der Stadt Krefeld planungsrechtlich auf anderen Flächen zulässig. Darüber hinaus würde bei einer Besiedlung des Plangebietes durch diese Nutzungen gewerbliche Baufläche in Anspruch genommen, so dass hieraus wiederum ein zusätzlicher Flächenbedarf an anderer Stelle entstehen würde. Darüber hinaus werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen etc.) und sonstige Unterkünfte (z. B. Wohnheime), die ansonsten in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO regelmäßig zulässig sind, in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 aufgrund der hohen nächtlichen Vorbelastungen dieser Gebiete mit Gewerbelärm generell ausgeschlossen. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass diese Betriebsart innerhalb des Gewerbegebiets GE 4 nur ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn im Einzelfall durch die Vorlage von Gefahrenabwehrplänen die Vereinbarkeit mit den für die betreffenden Bereiche im Hinblick auf deren Nähe zu einer Umschlagstelle für Gefahrstoffe (Rheinanleger R 141) bestehenden erhöhten Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wird und sonstige Belange des Immissionsschutzes nicht entgegen stehen. d) Einschränkungen von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 BauNVO) In dem Gewerbegebiet GE 1 sind alle nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten – wie Wohnungen für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (betriebsbezogene Wohnungen), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten – ausgeschlossen, da angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials im Bereich der Achtungsgrenze nach der Störfallverordnung Nutzungen für den dauerhaften Aufenthalt über Nacht und besonders öffentlichkeitswirksame Nutzungen nicht vertretbar sind. 09.06.2015 85 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte In allen übrigen festgesetzten Gewerbegebieten sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ebenfalls jegliche Vergnügungsstätten, die ansonsten gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig: Dazu zählen u. a. Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows und Eroscenter sowie gewerbsmäßige Spielhallen, Spielzentren und Räume, in denen mehr als zwei Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt bzw. andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet werden. Kerngebietstypische (Spielhallen/Wettbüros ≥ 100 m²) und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Spielhallen/Wettbüros ≤ 100 m²), Sexkinos, Swingerclubs, Nachtlokale mit erotischem Schwerpunkt werden in den Gewerbegebieten ausgeschlossen. Diese Festsetzung wird getroffen, um schädigende Auswirkungen auf die geplanten Mischgebiete, insbesondere auf hochwertige Wohnnutzungen im Projekt RheinBlick, zu vermeiden. Darüber hinaus soll ausdrücklich vermieden werden, dass durch eine mögliche Stigmatisierung des Gebietes seine städtebauliche Entwicklung hinter der beabsichtigten Zielsetzung zurückbleibt. Damit werden in dem vorliegenden Bebauungsplan die Vorgaben des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzepts 2012 für Gewerbegebiete bauleitplanerisch umgesetzt. Der Ausschluss betrifft auch Multiplexkinos, Diskotheken, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt und Hochzeitssäle, die städtebaurechtlich ebenfalls als Vergnügungsstätten einzustufen sind. Zwar können nach dem Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld solche Anlagen ausnahmsweise gebietsverträglich sein. Im Sinne einer städtebaulichen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Störfällen und der mit solchen Nutzungen verbundenen gewerblichen Schallimmissionen insbesondere zur Nachtzeit sollen jedoch auch diese Einrichtungen innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete nicht zulässig sein. Wie in dem Gewerbegebiet GE 1 sind auch in den Gewerbegebieten GE 2 und GE 3 die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ansonsten regelmäßig in Gewerbegebieten als Ausnahme zulassungsfähigen betriebsbezogenen Wohnungen vollständig ausgeschlossen. In diesen Bereichen sind angesichts der Vorbelastung mit Lärm-, Luft- und Geruchimmissionen keine gesunden Wohnverhältnisse gegeben. Daher sind dort auch betriebsbezogene Wohnungen nicht zu vertreten, obwohl sie keinen rechtlichen Anspruch auf die Einhaltung der Werte für Wohngebiete haben. Auch ist nicht zu erkennen, dass diese Gebiete in besonderer Weise für die Entwicklung solcher gewerblicher Strukturen geeignet sind, die typischerweise mit Wohnungen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen 09.06.2015 86 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte verbunden sind. Zudem wird im Hinblick auf das ADN (vgl. Kap. II.5.4) berücksichtigt, dass in der Umgebung des Anlegers R 141 keine Nutzungen zugelassen werden, bei denen Menschen regelmäßig nachts schlafen. In dem Gewerbegebiet GE 4 sind trotz der dort vergleichsweise geringeren Immissionsbelastungen Wohnungen für Betriebsleiter bis einschließlich des 2. Obergeschosses3 (entspricht dem 3. Geschoss) ebenfalls unzulässig. Dies ist außer zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse auch dazu erforderlich, um eine "schleichende" Umwandlung des Gebiets in ein faktisches Mischgebiet zu verhindern. Da das Rheinufer zukünftig grundsätzlich für Wohnnutzungen attraktiv ist, bestünde ansonsten möglicherweise die Gefahr, dass Wohnnutzungen insbesondere von ihrer Anzahl her unverhältnismäßig in diesen Gebieten vertreten wären. Oberhalb des 2. Obergeschosses können betriebsbezogene Wohnungen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass an Fenstern von schutzbedürftigen Räumen i.S.d. DIN 4109 die gebietsbezogenen Grenzwerte der TA-Lärm 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten werden. Für die Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und GE 4 wird die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO als Ausnahme mögliche Zulassung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke beibehalten. Die Ausnahme gilt nur für solche Anlagen, welche nach der TA Lärm mit gewerblichen Schallimmissionen belastet werden dürfen, unter der Voraussetzung, dass der betreffende Wert an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen in der Nachtzeit dienen, sollen wegen der innerhalb der Gewerbegebiete bestehenden potenziellen Gewerbelärmimmissionen nicht zugelassen werden. Zudem wird im Hinblick auf das ADN (vgl. Kap. II.5.4) berücksichtigt, dass in der Umgebung des Anlegers R 141 keine Nutzungen zugelassen werden, bei denen Menschen regelmäßig nachts schlafen. 3 Als Obergeschoss werden alle Geschosse oberhalb des Erdgeschosses definiert. 09.06.2015 87 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.1.2 Nähere Bestimmung der zulässigen Art der Nutzung in den Mischgebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 BauNVO) Für den nach dem Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld und dem diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept für die Entwicklung gemischter Nutzungsstrukturen vorgesehenen Bereich werden die beiden gegliederten Mischgebiete MI 1 und MI 2 festgesetzt, die sich insbesondere anhand der jeweils gegebenen räumlichen Bedingungen sowie den dort zu erwartenden Vorbelastungen durch gewerbliche Lärmimmissionen unterscheiden. Das nördlich gelegene MI 1 umfasst den Bereich zwischen dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet GE 4 (Areal Villa Müncker) und dem weiter südlich gelegenen Zollhofareal, innerhalb dessen der denkmalgeschützte Baubestand und die derzeit ausgeübte Nutzung durch Zollbehörden dauerhaft beibehalten werden sollen. Der an den Garten der Villa Müncker angrenzende Bereich ist potenziell durch gewerbliche Lärmimmissionen von teilweise über 50 dB(A) zur Nachtzeit belastet, wodurch sich Einschränkungen seiner Eignung als Wohnstandort ergeben. Um die beabsichtigte Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur innerhalb des MI 1 dennoch zu ermöglichen, ist vorgesehen, innerhalb des darin geplanten nördlichen Baufelds ein schallabschirmendes Gebäude zu errichten, innerhalb dessen in den an den Garten der Villa angrenzenden Teilen keine Wohnungen angeordnet werden dürfen. Durch dieses Gebäude wird für den verbleibenden Teil des MI 1 eine erhebliche Minderung der potenziellen gewerblichen Lärmimmissionen auf solche Werte erreicht, die mit der Ansiedlung von Wohnungen in diesem Bereich vereinbar sind. Durch den Abschluss entsprechender vertraglicher Regelungen in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Investor, der dieses Gebiet bebauen möchte, wird die Umsetzung dieser Maßnahme vor einer Aufnahme von Wohnnutzungen innerhalb des MI 1 sichergestellt (vgl. dazu auch Abschnitt VIII.3 dieser Begründung). Dadurch, dass in Bereichen des nördlichen Teilgebietes MI 1.1 Wohnen ausgeschlossen ist, werden die Mischgebiete vor Gefahren aufgrund von Gefahrguttransporten auf Gewässern hinreichend geschützt. Soweit dort Nicht-Wohnnutzungen ausgeübt werden, ist der Sicherheitsabstand nach ADN nicht relevant. Denn der dahingehende Schutzzweck ist auf Wohnnutzungen beschränkt. 09.06.2015 88 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Das MI 2 ist von vergleichsweise geringeren potenziellen gewerblichen Schallimmissionen belastet. Im westlichen Teil des Teilgebietes MI 2.3 im Mischgebiet MI 2 sind Wohnnutzungen ausgeschlossen. Hierdurch werden die vorhandene gewerbliche Nutzung des Zollhofes in diesem Teilgebiet sowie der Genehmigungstatbestand des früheren Druckereibetriebes westlich der Dujardinstraße berücksichtigt. In der Gesamtbetrachtung der Mischgebiete MI 1 und MI 2 wird eine gleichmäßige Verteilung von Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, angestrebt. Aufgrund der Rahmenbedingungen und anhand der Zielsetzung des Bebauungsplanes werden die zulässigen Nutzungen in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 anhand der Festsetzung der Teilgebiete MI 1.1 und MI 1.2 sowie MI 2.3 und MI 2.4, in denen in unterschiedlicher Weise Einschränkungen der Zulässigkeit von Wohnungen gelten, weiter ausdifferenziert. Insgesamt wird so gesichert, dass sowohl innerhalb der beiden Mischgebiete als auch in dem gesamten für gemischte Nutzungsstrukturen vorgesehenen Bereich die Entwicklung eines annähernd ausgewogenen Verhältnisses von Wohnen und Gewerbebetrieben sichergestellt ist. a) Ausschluss von ansonsten zulässigen Nutzungen in den Mischgebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO) In den beiden festgesetzten Mischgebieten sind von den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO folgende Arten von Nutzungen unzulässig: Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Nutzungsausschluss für die Vergnügungsstätten wird getroffen, um schädigende Auswirkungen auf die geplanten Mischgebiete, insbesondere auf hochwertige Wohnnutzungen im Projekt RheinBlick, zu vermeiden. Darüber hinaus soll ausdrücklich vermieden werden, dass durch eine mögliche Stigmatisierung des Gebietes seine städtebauliche Entwicklung hinter der beabsichtigten Zielsetzung zurückbleibt. Städtebauliche Ziele sind auch der Schutz der angrenzenden Wohnnutzung sowie die Vermeidung von Konflikten mit sonstigen nutzungsempfindlichen Einrichtungen (vgl. Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld, 2012: 80 f.). 09.06.2015 89 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten wie Multiplexkinos, Diskotheken, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Sexkinos, Swingerclubs, Nachtlokale mit erotischem Schwerpunkt, nicht kerngebietstypische Spielhallen und Wettbüros sowie Hochzeitssäle können zwar nach dem Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld ausnahmsweise in den (sonstigen) Mischgebieten zugelassen werden. Dabei ist allerdings im Einzelnen auf deren Gebietsverträglichkeit abzustellen. In dem Vergnügungsstättenkonzept sind dazu zur Überprüfung der Gebietsverträglichkeit Kriterien definiert, wie etwa die Nähe zu sensiblen Nutzungen, Geschäftsstruktur / Leerstand, Nähe zu stadtbildprägenden Gebäuden und Gewährleistung eines möglichen störungsfreien Betriebs. Im Hinblick auf den erforderlichen Schutz der vorhandenen Wohnnutzungen, der vorhandenen empfindlichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebietes, der geplanten hochwertigen Nutzungen, der angestrebten Aufenthaltsqualität sowie aufgrund der Verkehrssituation in der Umgebung des Plangebiets sollen die genannten nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten-Arten daraus resultierend nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Durch den Ausschluss der nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in den beiden Mischgebieten MI 1 und MI 2 werden damit die Vorgaben des Vergnügungsstättenkonzepts umgesetzt. Zusätzlich sollen lärmintensive Nutzungen wie Tankstellen und Einzelhandelsbetriebe innerhalb der Mischgebiete vermieden werden, um keine weiteren Lärmbelastungen für Wohnnutzungen zu erzeugen. Die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben entspricht zudem nicht der Zielsetzung, nach welcher hochwertige Nutzungen vorgesehen sind und ein urbanes Quartier mit einer hohen baulichen Dichte entstehen soll. Einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben stehen die hierfür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe entgegen, da im Falle der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben die Funktion des Gebietes durch Verdrängung der gemischten Wohn- und Dienstleistungsnutzung in Frage gestellt werden könnte. Darüber hinaus gibt es ausreichend andere Flächen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bzw. bereits bestehende Einzelhandelsstandorte und zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet – hier insbesondere auch das Stadtteilzentrum Uerdingen in der unmittelbaren Nähe des Plangebiets (Fußgängerzone Uerdingen). 09.06.2015 90 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte In dem vom Rat der Stadt Krefeld am 06.02.2014 beschlossenen Zentrenkonzept werden drei Kategorien zentraler Versorgungsbereiche (Hauptzentrum, Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren) definiert. Damit werden die Ziele verfolgt, die oberzentrale Funktion der Stadt zu stärken, das städtische Gefüge zu ordnen und die gewachsenen Zentren zu erhalten, die Lebensbedingungen in den Stadtteilen zu stärken und eine ausreichende Nahversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Zentrenkonzept ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept anzusehen und daher insbesondere bei der Aufstellung von Bauleitplänen wie des vorliegenden Bebauungsplans zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Die Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen innerhalb des Plangebietes ist daher mit dem städtischen Zentrenkonzept nicht vereinbar. Sie könnte u.U. zu einer Schwächung des Stadtteilzentrums Uerdingen (B 1Uerdingen) führen, woraus eine Einschränkung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung resultieren könnte. Eine Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche soll jedoch durch das Zentrenkonzept gerade vermieden werden. Die Zentren sollen vielmehr durch eine Konzentration der zukünftigen Entwicklung auf diese Bereiche gestärkt werden, so dass die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet dieses Bebauungsplanes diesem Ziel entgegensteht (vgl. Zentrenkonzept 2014). Aufgrund der Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes zur Stärkung und Entwicklung der vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche und des Ziels des Bebauungsplans ist es somit erforderlich und gerechtfertigt, Einzelhandelsbetriebe aller Art im Plangebiet auszuschließen. In einem Bereich des Teilgebiets MI 1.1 des Mischgebiets MI 1 werden Wohnungen in allen Geschossen ausgeschlossen, da diese angesichts der Vorbelastungen hinsichtlich Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse vereinbar wären. Eine ähnliche Regelung wird für den westlichen Bereich des Teilgebiets MI 2.3 des Mischgebiets MI 2 getroffen, der insbesondere durch gewerbliche Lärmbelastungen aus dem Betrieb des Zollhofareals sowie eines westlich der Dujardinstraße gelegenen Gewerbebetriebes betroffen ist. 09.06.2015 91 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte b) Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Mischgebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 3 BauNVO) In den Mischgebieten sind von den gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO unzulässig. Die Argumentation entspricht der für den Nutzungsausschluss der allgemein zulässigen Vergnügungsstätten. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 18 - 20 BauNVO werden Festsetzungen hinsichtlich der Höhe baulicher Anlagen, der zulässigen Grundfläche, der Zahl der Vollgeschosse sowie der zulässigen Geschoßfläche getroffen. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 18 BauNVO wird aus Gründen des Denkmalschutzes festgesetzt, dass die Trauf- und Firsthöhe im Teilgebiet MI 2.3 der Trauf- und Firsthöhe des nördlichen Nebengebäudes des Zollhofs, Am Zollhof 7, entsprechen muss. Diese Festsetzung dient dazu, den denkmalgeschützten Zollhof durch eine adäquate Neubebauung in Anlehnung an die ursprüngliche Grundform zu ergänzen. Dachform und Gestaltung des Baukörpers sind im Weiteren mit der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen. Auch eine weitere Höhenfestsetzung erfolgt aus Gründen des Denkmalschutzes: An der Hohenbudberger Straße darf die mögliche Neubebauung beiderseits der denkmalgeschützten Villa Müncker die Höhe ihres Nebengebäudes nicht überschreiten. Dadurch wird der Hauptbau der Villa Müncker im Eckbereich der Hohenbudberger Straße städtebaulich in den Vordergrund gerückt. Die Gebäudehöhe in den Teilgebieten MI 1.1 und MI 1.2 darf eine maximale Gebäudehöhe von ca. 15,85 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Höhenfestsetzung leitet sich aufgrund der Umgebungsbebauung sowie der denkmalgeschützten angrenzenden ehemaligen Weinbrennerei ab. Das dadurch erzielbare Verhältnis zwischen der Platzfläche und der Baukörperhöhe schafft einen für Uerdingen verträglichen, angemessenen urbanen Charakter. Die zulässige Gebäudeoberkante darf ausnahmsweise lediglich durch technische Aufbauten um bis zu 2 m überschritten werden. Die Ausnahme gilt nur für eine Gebäudegrundfläche von 20 %. Technische Aufbauten müssen 09.06.2015 92 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte allseitig mindestens 2 m von der Gebäudeaußenwand zurücktreten. Unter technischen Aufbauten werden z. B. Aufbauten für Aufzugsanlagen, Antennen, Schornsteine, Anlagen zur Gebäudereinigung, Lüftungs- und limaanlagen sowie Ansaug- und Abluftrohre verstanden. Mit der Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe durch die o. g. notwendigen technischen Anlagen wird das Ziel einer möglichst ruhig gestalteten Dachlandschaft unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen diese Aufbauten in der Höhe (2 m) begrenzt werden und von der Gebäudeaußenwand allseitig zurücktreten. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Aufbauten vom öffentlichen Raum (Dujardinstraße, Untere Werft, öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich) nicht wahrgenommen werden können. Durch die Begrenzung der Gebäudegrundfläche wird zudem gewährleistet, dass sich die Ausnahme lediglich auf einen untergeordneten Teilbereich erstreckt und somit der RheinBlick von der geplanten Lofts der ehemaligen Weinbrennerei in einem zumutbaren Bereich eingeschränkt wird. Die südliche Spitze des Teilgebiets MI 2.4 bildet eine städtebaulich markante Landmarke, welche im VIII-geschossigen Bereich durch eine maximale Gebäudeoberkante von 58,60 m über NHN (dies entspricht ca. 25,50 m über Geländeoberfläche) begrenzt wird. Neben dieser Gebäudehöhenbegrenzung werden weitere Gebäudehöhen in Anlehnung an die zulässigen Geschossigkeiten festgelegt. Hieraus ergibt sich für den VII-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 55,60 m über NHN (dies entspricht ca. 22,50 m über Geländeoberfläche), für den VIgeschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 53,30 m über NHN (dies entspricht ca. 20,20 m über Geländeoberfläche), für den II-IVgeschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 46,60 m über NHN (dies entspricht ca. 13,50 m über Geländeoberfläche) sowie für den III-geschossigen Bereich eine maximale Gebäudeoberkante von 39,90 m über NHN (dies entspricht ca. 6,80 m über Geländeoberfläche). Zur Akzentuierung der Ecksituation sind ausnahmsweise Aufbauten und Treppenhäuser im I-II geschossigen Bereich des Teilgebiets MI 2.4 zulässig. Durch die festgesetzten gestaffelten Gebäudehöhen für das Teilgebiet MI 2.4 fügt sich die Planung verträglich in den städtebaulichen Kontext ein und schafft dabei gleichzeitig eine ablesbare städtebauliche Zäsur. 09.06.2015 93 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Über die Festsetzungen der maximalen Grundflächenzahl wird für jedes Baugebiet die bauliche Dichte und Versiegelung der Grundstücke gesteuert. In den Gewerbegebieten liegt nach der städtebaulichen Konzeption der Schwerpunkt der Bebauung im Bereich des Gewerbegebietes GE 2. In den übrigen Gewerbegebieten ist ein Ausschöpfen der Obergrenzen nach § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl aufgrund der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich. Aufgrund der städtebaulichen Schlüssellagen des Teilgebietes MI 1.1 im zentralen Bereich ist eine besondere bauliche Dichte und Versiegelung zur Erzielung des urbanen Charakters städtebaulich geboten. Daher ist dort eine Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Obergrenzen von 0,6 städtebaulich erforderlich. Durch die im Teilgebiet MI 1.1 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 sind nur geringe Auswirkungen auf die natürliche Bodenfunktion zu erwarten, da der Boden bereits in dem Bereich durch die vorhandenen Altlasten beeinträchtigt und versiegelt ist. Weiterhin würde die Einhaltung der Regel-Obergrenze zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Nutzung führen, da die öffentliche Platzfläche sowie die bauliche Fassung eine nahezu vollständige Bodenversieglung erfordern. Ein weiterer Aspekt liegt in dem städtebaulichen Wunsch, den erforderlichen Stellplatznachweis durch die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen zu erbringen und deren kostenintensive Realisierung zu unterstützen. Einhergehend mit der zweckentsprechenden urbanen verdichteten Grundstücksausnutzung und der Anrechnungsregel des § 19 Abs. 4 BauNVO von Tiefgaragen ergibt sich der Bedarf einer höheren Grundflächenzahl. Durch die Festlegung der überbaubaren Flächen sowie den öffentlichen Platz wird sichergestellt, dass nicht vollständig oberirdisch bebaut wird, sondern lediglich die Bebauung einen der Zielsetzung entsprechenden versiegelten urbanen Charakter erhält. Auch wird die Nutzung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) in der südliche Spitze des Plangebietes städtebaulich begrüßt. Im Bebauungsplan wird deshalb für das Teilgebiet 09.06.2015 94 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte MI 2.4 festgesetzt, dass eine Überschreitung bis zu 1,0 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig ist. Dadurch ist es nicht erforderlich, eine Überschreitung der Grundflächenzahl für die oberirdischen baulichen Anlagen festzusetzen. Durch die flankierende Festlegung der überbaubaren Flächen sowie die Einhaltung der Obergrenze von 0,6 wird für das Teilgebiet MI 2.4 sichergestellt, dass die Grundfläche oberirdisch nicht vollständig überbaut werden kann. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) Nach dem von der Stadt Krefeld verfolgten städtebaulichen Konzept, das im Teil IV, Kap. 3.2 dieser Begründung dargelegt ist, wird der Schwerpunkt des Bauvolumens und der Bruttogeschossflächen im Bereich des Gewerbegebietes GE 2 und der Teilgebiete MI 1.1, MI 1.2 und MI 2.4 gelegt. Der urbane Charakter des Gebietes soll insbesondere an den Eckpunkten und im zentralen Bereich des Projektes „RheinBlick“ erzielt werden. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird überwiegend durch ein Mindestund ein Höchstmaß bestimmt. Hierdurch soll die Umsetzung der städtebaulichen Grundkonzeption gesteuert werden. Dabei wurde auch das Verhältnis der Baukubaturen und Bauvolumina zueinander unter städtebaulichen Gesichtspunkten berücksichtigt. Im nördlichen Bereich legt der städtebauliche Entwurf einen Schwerpunkt im Gewerbegebiet GE 2. Hier soll durch die Festlegung einer Fünf- bis Siebengeschossigkeit im Bereich von den heutigen Gewerbetürmen bis zum Rhein zum einen die Überbauung der Unteren Werft angeregt werden. Zum anderen soll dieses Gebäude einen städtebaulich-architektonischen Akzent des Projektes „RheinBlick“ von der Rheinseite aus setzen. Um ein architektonisch ausgewogenes Verhältnis zwischen dem aufliegenden überkragenden Baukörper und seiner baulichen Basis zu erzielen, wird für jene eine Drei- bis Viergeschossigkeit und für das Gewerbegebiet GE 2 insgesamt eine maximale Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. Die Überschreitung der Obergrenzen für die Geschossflächenzahl nach der BauNVO ist erforderlich, um ein Gewerbegebiet mit innerstädtischem Charakter zu entwickeln. Die Bebauung im GE 2 soll auch an den zur Umgebung wirkenden Gebäudeseiten mindestens dreigeschossig sein. 09.06.2015 95 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Der festgesetzte öffentliche Platz innerhalb des Teilgebiets MI 1.1 wird im Norden von III-V Geschossen sowie im Süden von IV-V Geschossen baulich gefasst und erhält damit einen urbanen Charakter. Nördlich an den Platz schließt sich ein Querriegel an, der eine zwingende V-Geschossigkeit aufweist. Neben den städtebaulichen Proportionen und der gewünschten Dichte dient diese Geschossigkeit-Festsetzung auch dem Schallschutz. Der westlich gelegene Riegel hat eine demgegenüber untergeordnete städtebauliche Bedeutung und verfügt über III-IV Vollgeschosse. Besonders ist auf die planungsrechtliche Möglichkeit eines auskragenden Bauteils ab dem 2. Obergeschoss hinzuweisen, welches in Verbindung mit den auskragenden Bauteilen des Teilgebietes MI 1.2 eine abwechslungsreiche Rheinfront entwickelt. Im Teilgebiet MI 2.4 wird die zulässige Geschossigkeit gestaffelt, damit im Übergangsbereich zwischen der Uerdinger Altstadt und dem Projektgebiet trotz der verhältnismäßig kleinen Grundstücksfläche eine der Situation angemessene Bebauung sowie eine „Landmarke“ am südlichen Beginn des Projektes „RheinBlick“ gesetzt wird. Die Akzentuierung der Südspitze erfolgt durch die Geschossigkeit und die 6 m tiefe Auskragung auf die Untere Werft. Durch die Festsetzung der Geschossigkeitsspanne wird sichergestellt, dass der bauliche Akzent in der Südspitze des Projektgebietes mit mindestens IV-Vollgeschossen auch umgesetzt wird. Im Teilgebiet MI 2.3 ist für die Nebengebäude des Zollhofs die Festsetzung einer Geschossigkeit nicht erforderlich, da hier Trauf- und Firsthöhen festgesetzt sind. In den Teilgebieten MI 1.1, MI 1.2 und MI 2.4 wird über die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Geschossflächenzahl die beabsichtigte städtebauliche Dichte erzielt. Hierzu werden teilweise die Obergrenzen der BauNVO überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen ist gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen zulässig, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die städtebaulichen Gründe ergeben sich aus der Umsetzung des Resultats des Wettbewerbsverfahrens und wegen der Verfolgung des Ziels, einen urbanen dichten Charakter zu entwickeln. Die Schlüssellage sowie die angestrebte Nutzung sollen durch ein erhöhtes Maß der baulichen Nutzung 09.06.2015 96 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte umgesetzt werden. Die Unterschreitung der Obergrenzen in Teilen des Plangebiets (Zollhof, Parkanlage Villa Müncker) schafft einen architektonisch spannenden, abwechslungsreichen Stadtraum und wirkt zudem ausgleichend. Die besondere Lage des Plangebietes am Rhein, die Grünzäsur des Deichs sowie die Entfernung der angrenzenden Bebauung tragen dazu bei, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse trotz der erhöhten Dichtewerte nicht gefährdet sind. Die örtliche Situation sowie die das Mischgebiet umgebenden planungsrechtlichen Bebauungsmöglichkeiten bedingen, dass der verdichtete Baubereich nicht durch weitere verdichtete Bereiche überlagert wird. Die nach Landesbauordnung NRW einzuhaltenden Mindestabstände werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht unterschritten, wodurch ein weiteres Merkmal für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet wird. Hierdurch werden auch eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Wohnungen und Arbeitsstätten gesichert. Aufgrund der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung, den daraus resultierenden Umweltauswirkungen sowie den festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (u.a. Anpflanzbindungen) werden durch die Überschreitung der Obergrenzen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgelöst. Näheres ist dem Umweltbericht zu entnehmen. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO) Festsetzungen zur Bauweise nach § 22 BauNVO sind nicht erforderlich. Die bauleitplanerische Steuerung erfolgt u. a. durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, um der städtebaulichen Zielsetzung für die jeweilige örtliche Situation gerecht werden zu können. Die gesamte Baufront entlang der Hohenbudberger Straße bis zum nördlichen Endpunkt der Bebauung im Gewerbegebiet GE 1 ist mit Baulinien bestimmt. Hierdurch wird eine durchgehende Bebauung erzielt, die das historische Erscheinungsbild des Gebietes aufgreift. Die denkmalgeschützte Villa Müncker wird so ihrer städtebaulichen Funktion im Eckpunkt zweier Straßenfronten gerecht. Zudem soll die Bebauung direkt an der Straße erfolgen, um auf der straßenabgewandten Seite möglichst viel Spielraum für lärmunempfindlichere Nutzungen und Freiraumbereiche zu erzielen. Diesem städtebaulichen Aspekt wurde Vorrang gegenüber der aus 09.06.2015 97 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte lufthygienischer Sicht durchaus als sinnvoll erscheinenden Öffnung der Bebauungsstruktur eingeräumt. Der über das Untere Werft kragende Baukörper im Gewerbegebiet GE 2 wird durch Baulinien flankiert, um seine Errichtung an dieser Stelle zu erzielen. Dabei soll durch die Festsetzungen mindestens eine um 5 m überkragende Bebauung für das 4. Obergeschoss erzielt werden. Die Baulinien werden an dieser Stelle um vorgelagerte Baugrenzen und die textliche Festsetzung Ziff. 2.3 ergänzt, nach der eine Überschreitung der rheinseitigen Baulinie in dem überbaubaren Bereich bis zu den Baugrenzen ausnahmsweise zugelassen werden kann, sofern der über das Untere Werft kragende Baukörper über die gesamte Breite des Baufensters und über die Höhe aller Geschosse mit einer rheinseitigen Front in einer Grundrisslinie errichtet wird. Damit soll ermöglicht werden, dass die Überkragung auch bis zu 10 m betragen, dies allerdings nur durch eine klare, moderne Architekturform erzielt werden kann. Eine kubische Bauform ist an dieser Stelle nötig, damit diese „Landmarke“ am nördlichen Ende des Projektes „RheinBlick“ auch in der Gesamtrheinfront von Uerdingen bis einschließlich des Chemparks als solche wahrgenommen werden kann. Unterhalb dieser Landmarke wird die Rheinseite der Bebauung im Gewerbegebiet GE 2 in Teilen über Baulinien definiert, damit die Lage des „Sockel“ dieses städtebaulichen Akzentes genau an der Rheinfront postuliert wird. Um eine bauliche Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet GE 2 und dem Gewerbegebiet GE 3 zu ermöglichen, wird ab dem 2. Obergeschoss ein Brückenschlag durch eine überbaubare Fläche ermöglicht. Durch das Freihalten des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses wird das Thema Sichtachsen und Blickbeziehungen zum Rhein bzw. zur gegenüberliegenden Rheinwiese aufgegriffen. Entlang der „Rheinseite“ des Projektes „RheinBlick“ zwischen dem überkragenden Baukörper und dem Zollhof wird das städtebauliche Konzept der unregelmäßigen, aber stetigen Folge von Kopfenden der Querriegelbebauung durch Baugrenzen im Erdgeschoss entlang der Mauerkante oberhalb des Unteren Werft bestimmt. Auch die auskragenden Bauteile werden über Baugrenzen gefasst, um den architektonischen Spielraum nicht unnötig einzuschränken. An der nördlichen Seite des Teilgebietes MI 1.2 werden Baulinien festgesetzt, damit eine einheitliche Front zum öffentlichen Platz errichtet wird. Die Bauflucht ist in einem untergeordneten Teilbereich als Baugrenze 09.06.2015 98 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte definiert, damit hier die Bebauung bei Bedarf an einer für die Proportionen des Platzes vertretbaren Stelle unterbrochen werden kann. Der denkmalgeschützte Zollhof im Teilgebiet MI 2.3 ist über Baulinien definiert, um seine historische Kubatur und Lage zu erhalten. Der Querriegel als südliche Ergänzung des Zollhofs wird nach Norden, Süden und Westen durch Baulinien gefasst, um die Kubatur aufzugreifen. Die östliche Begrenzung erfolgt durch eine Baugrenze, da aus Gründen des Hochwasserschutzes eine über die bestehende Uferbefestigung auskragende Bebauung nur oberhalb bestimmter Höhen realisiert werden kann. Die übrigen überbaubaren Flächen sind mittels Baugrenzen definiert. Auf Basis der städtebaulichen Konzeption werden dabei ausdrücklich Spielräume für Bauherren und Architekten der zukünftigen Bebauung ermöglicht. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB i. V. m. den §§ 12 und 14 BauNVO) 1.4.1 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Hierdurch soll – unterstützend zu den Festsetzungen der Grundflächenzahlen (GRZ) - die Bodenversiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen begrenzt werden. Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind allerdings im Ausnahmefall zulässig. Dadurch ist keine Festsetzung von Versorgungsflächen erforderlich. Von den Nebenanlagen sind Einfriedungen ausgenommen. Dadurch ist es möglich, dass die Grundstückseigentümer ihre Grundstücke einzäunen können. 1.4.2 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB) Aus der Landesbauordnung erwächst die Verpflichtung zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen. Der Bebauungsplan setzt daher gemäß 09.06.2015 99 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB Flächen fest, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind. In dem Teilgebiet MI 2.3 sind Tiefgaragen aus Denkmalschutzgründen nur eingeschränkt realisierbar. Stellplätze sind aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen nur in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Garagen und Carports werden zum Schutz des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage ausgeschlossen. Innerhalb des Teilgebiets MI 2.4 soll eine Tiefgarage eingerichtet werden. In dem Bebauungsplan wird deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen festgesetzt. Tiefgaragen sind in diesem Teilgebiet nur innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und Nr. 22 BauGB in Verbindung mit § 12 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 1.1, MI 1.2 und MI 2.4 Garagen, Carports und Stellplätze aus städtebaulichen Gründen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. In den Teilgebieten MI 1.1 und MI 1.2 sind Tiefgaragen generell zulässig. Weiterhin wird die Zulässigkeit von öffentlichen und privaten Tiefgaragen unter öffentlichen Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung – Fußgängerbereich – planungsrechtlich sichergestellt. In dem Gewerbegebiet GE 1 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der für Stellplätze vorgesehene Flächen zulässig. In den Gewerbegebieten sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Durch diese Festsetzungen wird gewährleistet, dass der für die geplanten Nutzungen erforderliche Stellplatzbedarf innerhalb des Plangebietes gedeckt werden kann. Andererseits soll vermieden werden, dass die Anlage von Garagen in den aus städtebaulichen Gründen definierten Freiräumen erfolgt. 09.06.2015 100 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 1.5 V. Planinhalte Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie Hochwasserschutz 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Da das Verkehrsgutachten die Zu- und Einfahrtsmöglichkeiten im Bereich der Hohenbudberger Straße als problematisch einstuft, werden dort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgelegt. Einund Ausfahrtsbereiche werden vor allem im Kreuzungsbereich zwischen der Dujardinstraße und der Hohenbudberger Straße sowie im Kurvenbereich der Hohenbudberger Straße vor der Villa Müncker ausgeschlossen. Darüber hinaus dürfen Zu- und Einfahrten nur realisiert werden, sofern durch sie die im Bebauungsplan textlich festgesetzten Bäume innerhalb der Verkehrsflächen sowie Flächen für Bindungen bzw. zum Anpflanzen von Bäumen nicht beeinträchtigt werden. 1.5.2 Entsorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das im nördlichen Bereich befindliche Hochwasserpumpwerk grenzt an das Gewerbegebiet GE 1 an. Da bei Hochwasser das Abwasser nicht im freien Gefälle in den Rhein abgeleitet werden kann, muss der Betrieb des Hochwasserpumpwerks dauerhaft gewährleistet werden. Daher wird die Grundstücksfläche des Pumpwerkes als Entsorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Hochwasserpumpwerk planungsrechtlich gesichert. Nach Süden wird die Fläche geringfügig erweitert, um die nötige Rangier- und Abstellfläche vor dem Tor des Hochwasserpumpwerkes sicherzustellen. Von dem Betrieb des Pumpwerks können Schallemissionen ausgehen, die auf die benachbarten Baugebiete einwirken. Zwar ist der Betrieb des Hochwasserpumpwerks auf Notsituationen sowie auf Wartungszwecke beschränkt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Hochwasserfall zu Betriebszeiten von mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres kommt, so dass die von dieser ausgehenden Geräusche nicht als "seltene Ereignisse" im Sinne der im Kapitel 7.2 der TA Lärm festgelegten Maßstäbe angesehen werden können. Die Schallemissionen sind daher im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens – etwa bei der Festlegung der aus dem Plangebiet zulässiger 09.06.2015 101 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Weise ausgehenden bzw. auf dieses einwirkenden Gewerbegeräusche – in ihrem vollen Umfang zu berücksichtigen. Beim Hochwasserpumpwerk wird durch Einbau einer Gebäudelüftung entsprechend dem Stand der Technik vermieden werden, dass im Hochwasserfall durch zum Lüften geöffnete Fenster hohe Lärmemissionen durch die im Gebäude befindlichen Pumpen auf die Umgebung einwirken. Den insoweit zu berücksichtigenden Betriebsgeräuschen des Pumpwerks ist in dem Bebauungsplan sowohl mittels der Festsetzung von Gewerbegebieten in den angrenzenden Bereichen als auch durch deren Berücksichtigung bei der für die Gewerbegebiete festgesetzten Geräuschkontingentierung Rechnung getragen. 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Eine Festsetzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, ist nicht erforderlich. Die Leitungen liegen innerhalb der öffentlichen Straßenflächen sowie innerhalb der Entsorgungsfläche. Innerhalb dieser Flächen ist die Zugänglichkeit zu Wartungszwecken gewährleistet. Die stillgelegte Ferngasleitung im Flurstück 369, Flur 37, Gemarkung Uerdingen liegt innerhalb des Gewerbegebietes GE 1. Ein Leitungsrecht ist nicht erforderlich, da der Betrieb der Leitung nicht gewährleistet sein muss. 1.5.4 Flächen für Hochwasserschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Die Flächen südwestlich des Plangebietes werden durch einen Deich geschützt. Die parallel zur Deichachse verlaufenden Deichschutzzonen beinhalten jeweils unterschiedliche Genehmigungsvorbehalte. Hinsichtlich der Deichschutzanlage ist insofern der Hochwasserschutz ausreichend gewährleistet. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans besteht eine der Deichlinie vorgelagerte Hochwasserschutzanlage. In diese Anlage darf nicht eingegriffen werden. Bei Bauarbeiten in dem Gebiet ist der Nachweis zu führen, dass die vorhandene Hochwasserschutzanlage nicht beeinträchtigt wird. 09.06.2015 102 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte In das Ablaufprofil des Hochwassers darf nicht eingegriffen werden. Bei Baumaßnahmen innerhalb des Plangebiets sind zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes Gebäudeöffnungen unterhalb der Mindesthöhe des Bemessungshochwassers (2004) plus 1 m Freibord in Abstimmung mit den zuständigen Behörden gegen Hochwasser zu sichern. Der Wert des einzuhaltenden Bemessungshochwasser (2004) plus 1 m Freibord schwankt aufgrund der Geländetopographie zwischen 33,10 m über NHN (im Süden) und 32,97 m über NHN (im Norden). Die Höhen sind in der Gewässerbeikarte für die einzelnen Abschnitte eingetragen. Die vorhandenen Geländehöhen im Plangebiet unterschreiten teilweise diese Hochwasserbemessungshöhe. Durch die durch den vorliegenden Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiete werden die generellen Anforderungen an den Hochwasserschutz nicht verändert. Die Sicherstellung dessen muss zudem unabhängig von dem Bebauungsplan gewährleistet sein, da auch der ohne der Bebauungsplan anzuwendende § 34 BauGB Baurechte begründet. Der Bebauungsplan beinhaltet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine Fläche für Hochwasserschutzanlagen. Innerhalb der Fläche ist die bestehende Hochwasserschutzanlage zu sichern bzw. nach Maßgabe der Fachgesetze zu sanieren. Die Fläche ist auch für eine ggf. zukünftige (erneute) Herstellung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage zu sichern. Nähere Regelungen zur Ausgestaltung der geplanten Hochwasserschutzanlage obliegen dem außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zur Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage. Das maßgebliche Bemessungshochwasser (2004) wird von der zuständigen Behörde festgelegt und ist nicht als starre Größe zu verstehen. Im Zusammenhang mit der Höhe über NHN ist zu beachten, dass sich diese abhängig von der Geländehöhe innerhalb des Gebietes verändern kann. Daher wird die Bemessungshöhe aus Gründen der Rechtssicherheit und der fehlenden eindeutigen Bestimmtheit nicht festgesetzt, sondern es wird auf sie klarstellend hingewiesen. Unter der Voraussetzung, dass Baumaßnahmen im Plangebiet ohne Beeinträchtigungen der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen erfolgen und keine Eingriffe in die vorhandenen Retentionsräume des Rheins erfolgen, ist eine Realisierung des Bebauungsplans mit den zu wahrenden Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar. 09.06.2015 103 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 1.6 V. Planinhalte Natur und Landschaft 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 25a und 25b BauGB) Im Bereich der denkmalgeschützten Parkanlage der Villa Müncker werden Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen umgrenzt. Neben den denkmalrechtlichen und naturschutzfachlichen Gründen besteht auch aus städtebaulicher Sicht ein Interesse an der Erhaltung dieser Grünanlage. Auf den privaten Grundstücksflächen im Gewerbegebiet GE 1 und den Teilgebieten MI 2.3 und MI 2.4 werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Flächen für die Anpflanzung von Bäumen festgelegt, um an städtebaulich relevanten Orten im Plangebiet eine räumliche Fassung und Gestaltung der Freiflächen zu erzielen. Diese Flächen liegen am nördlichen und südlichen Endpunkt der Baugebiete des Bebauungsplanes sowie im Bereich des denkmalgeschützten Zollhofes. Aus stadtgestalterischen Gründen erfolgen zudem Anpflanzfestsetzungen für die öffentlichen Verkehrsflächen. Weiterhin wird zur Durchgrünung des Gebietes festgesetzt, dass je angefangene fünf Stellplätze ein heimischer Laubbaum (keine Obstbäume, keine Kronensonderformen wie z. B. ein Kugelahorn) nach der Vorschlagsliste zu pflanzen ist. Da für die Stellplatzflächen im Teilgebiet MI 2.3 und im Gewerbegebiet GE 1 bereits Anpflanzbindungen vorgesehen sind, sind diese Bereiche von der Festsetzung ausgenommen. Die zukünftigen Bäume müssen zum Teil in engen Straßenbereichen stehen, die ein erhöhtes Windaufkommen aufweisen. Die Verdunstung wird steigen. In Bereichen der Tiefgaragenaussparungen sind bevorzugt Tiefwurzler anzupflanzen. In dem Bebauungsplan wird daher darauf hingewiesen, dass die Standorte und Pflegemaßnahmen der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Anpflanzbindungen mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen sind. In dem Bebauungsplan wird auf die erhöhten städtebaulichen Dichtewerte reagiert, indem als Ausgleich zudem Dachbegrünungen bzw. Tiefgaragenbegrünungen festgesetzt werden. Neben stadtgestalterischen 09.06.2015 104 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Aspekten bietet diese Maßnahme auch positive Synergieeffekte für das Stadtklima und die Entwässerung. Die Festsetzung variiert hinsichtlich der Baugebietsart und berücksichtigt bei der anteiligen Festsetzung die Überschreitung der Obergrenzen für die Grundflächenzahl und die örtlichen Gegebenheiten. Im Teilgebiet MI 2.3 wird aus Gründen des Denkmalschutzes und wegen des für Dachbegrünungsmaßnahmen nur sehr begrenzt geeigneten Satteldachs des geplanten Südflügels von der Festsetzung abgesehen. Für die Dachflächen der Misch- und Gewerbegebiete setzt der Bebauungsplan fest, dass grundstücksbezogen ein prozentualer Anteil der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen ist. Weiterhin ist die Begrünung dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung wird von dem Hinweis zum Umgang mit Dachbegrünungen flankiert. Der relativ geringe Dachbegrünungsanteil von 15 % der Dachfläche im Teilgebiet MI 2.4 wird durch die vollständige Begrünung der nicht überbauten Anteile der geplanten Tiefgaragenfläche kompensiert. Der Bebauungsplan setzt dazu fest, dass im Teilgebiet MI 2.4 die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen grundstücksbezogen intensiv zu begrünen sind. Dies schließt eine Bepflanzung mit Sträuchern und ggf. Bäumen ein, so dass eine städtebauliche wirksame und ökologische bedeutsame Begründung entsteht. Die begrünten Tiefgaragen können als Hausgärten bzw. private Grünanlagen genutzt werden. Durch die Festsetzung zur Dachbegrünung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z. B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht überbaute Decken von Tiefgaragen. 1.6.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Turmfalke, Fledermausarten und Mauervegetationen wurden als artenschutzrechtlich geschützte und planungsrelevante Arten im Plangebiet angetroffen. Im Bebauungsplan werden daher differenzierte Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Auswirkungen des 09.06.2015 105 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bebauungsplanes auf Flora und Fauna getroffen. Die Maßnahmen werden im Umweltbericht näher erläutert und begründet. 1.7 Einschränkung luftverunreinigender Stoffe § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Für die Stadt Krefeld sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität im Luftreinhalteplan Krefeld vom 01.10.2010 festgelegt. Hiernach ist die Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld zu berücksichtigen. Entsprechend den Anforderungen dieser Maßnahme wurde eine Prüfung der lufthygienischen Belastungssituation im Plangebiet vorgenommen. Diese Prüfung ergab, dass unmittelbar östlich des Plangebietes eine Ventilationsbahn verläuft, die zur Durchlüftung der Krefelder Innenstadt dient und im Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel 1.5. (Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas ) festgesetzt ist. Zudem entspricht dieses Entwicklungsziel einer durch die Bauleitplanung umsetzbaren Vermeidungsmaßnahme, welches auch das Luftschadstoffgutachten zur Reduzierung der Feinstaubbelastung empfiehlt (vgl. Peutz Consult 2013: 38f.). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB wird daher zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) festgesetzt, dass feste und flüssige Brennstoffe bei der Beheizung der Gebäude keine Verwendung finden dürfen. Die Umsetzung der Festsetzung erfolgt durch bestimmte Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung. Für das Plangebiet ist die Möglichkeit gegeben, die Fernwärmeleitung zu erweitern und daran anzuschließen. Von der Festsetzung eines Anschlussund Benutzungszwangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB wird abgesehen, da aus ihrem Vorhandensein keine Verpflichtung zur Nutzung der Anlagen und Einrichtungen erwächst (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg: Kommentar zum BauGB: § 9, Rn. 197c). Nach § 11 BauGB können und sollen verbindliche Vereinbarungen über die Nutzung in Abstimmung mit den Investoren getroffen werden. Diese Regelungsart kann weitreichender sein, da sie sich auch auf den Gebäudebestand und nicht nur auf die Neubebauung erstrecken kann. Innerhalb der Dujardinstraße und der Hohenbudberger Straße verläuft zudem eine Gasleitung, die zur Beheizung der Gebäude benutzt werden kann. 09.06.2015 106 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 1.8 V. Planinhalte Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die festgesetzten Baugebiete sind durch potenzielle Gewerbeschallimmissionen sowie durch Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie aus der Binnenschifffahrt betroffen. Aufgrund der Lärmvorbelastung des Plangebietes sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Zu deren Sicherung werden auf der Grundlage der dazu entwickelten städtebaulichen Konzeption, die in den Kapiteln IV und V dieser Begründung dargelegt ist, in den Bebauungsplan zum Schutz gegen schädliche Umweltauswirkungen die folgenden Regelungen aufgenommen: Zur Kenntlichmachung von Gewerbelärmvorbelastungen sind der Planzeichnung Beikarten beigefügt, der die bei der Bebauungsplanung zugrunde gelegten potenziellen Belastungen durch gewerbliche Schallimmissionen aus bestehenden Anlagen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sowie aus den festgesetzten Gewerbegebieten zu entnehmen sind. Des Weiteren sind der Planzeichnung Beikarten beigefügt, die das Maß der innerhalb des Plangebiets potenziell bestehenden Verkehrslärmbelastungen veranschaulichen. Dabei sind für beide „Lärmarten“ sowohl die zur Tagzeit als auch die nachts potenziell vorhandenen Immissionen dargestellt. Zum Schutz gegen verursachte Beeinträchtigungen der Gebietseignung für das Wohnen werden nach dem diesem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept innerhalb derjenigen Bereiche des Teilgebiets MI 1.1 des festgesetzten Mischgebiets, die in besonderer Weise von nächtlichen Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissionen betroffen sind, Wohnungen gänzlich ausgeschlossen. Im Gegenzug dürfen in den verbleibenden Bereichen der festgesetzten Mischgebiete, die nachts potenziell mit Gewerbeschallbelastungen von mehr als 45 dB(A) und/oder mit entsprechenden Verkehrslärmbelastungen belastet sind, Wohnungen sowie diesen zugeordnete Immissionsorte i.S.d. TA Lärm angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass gebäudeseitig ausreichende Maßnahmen zum Schutz gegen erhöhte Geräuschimmissionen vorgenommen werden. Fenster von Aufenthaltsräumen, die auch als Schlafräume dienen („Schlafräume, Kinderzimmer und Wohn- und Schlafräume bei Ein-ZimmerWohnungen“ i.S.d. VDI-Richtlinie 2719), sind dementsprechend in den 09.06.2015 107 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Mischgebieten nur dann zulässig, wenn, bezogen die Nachtwerte sowohl für Gewerbeschall als auch für Verkehrslärm, ein Innenraumpegel von nicht mehr als 30 dB(A) erreicht wird. Denn bei einer Einhaltung dieser Innenpegel ist davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen der Nachtruhe infolge von gewerblichen Schallimmissionen nicht zu erwarten sind. Zur Sicherung einer ausreichenden Lüftung ist zu gewährleisten, dass die entsprechenden Schalldämmmaße entweder auch dann erreicht werden, wenn das Fenster – wie vielfach von Nutzern von Wohngebäuden gewünscht – nachts zur Dauerlüftung geöffnet ist, oder alternativ dazu eine ausreichende Raumbelüftung durch geeignete Anlagen sichergestellt wird. Die Regelung ist auch auf Schlafräume in Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen, wie z.B. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, anzuwenden. Fenster von Aufenthaltsräumen, die keine Arbeitsstätten sind und nicht als Schlaf- oder Kinderzimmer dienen („(sonstige) Wohn- und Aufenthaltsräume“ i.S.d. VDI-Richtlinie 2719), sind zulässig, soweit den bestehenden Gewerbeschall- und Verkehrslärmbelastungen durch gebäudeseitige Schallschutzmaßnahmen dahingehend Rechnung getragen wird, dass innerhalb der betreffenden Räume ein Mittelungspegel (Innenpegel) von 40 B(A) – bezogen auf den jeweiligen Tagwert – nicht überschritten wird. Innerhalb der festgesetzten Baugebiete gilt darüber hinaus für schutzbedürftige Arbeitsräume, dass diese ebenfalls mit Schallschutzeinrichtungen gegen Verkehrs- und/oder Gewerbelärmimmissionen auszustatten sind. Dabei ist auf der Grundlage der jeweils in den Beikarten dargestellten Immissionswerte (Tagzeit) für Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, Büros für mehrere Personen, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen und Aulen entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 ein Mittelungspegel (Innenpegel) von 40 dB(A) einzuhalten. Für Großraumbüros, Gaststätten, Läden und Schalterräume gilt ein demgegenüber verringertes Schutzniveau von 50 dB(A). Für sonstige Arbeitsstätten, wie etwa Produktionshallen, ist die Festsetzung nicht anzuwenden. Die vorzunehmenden Maßnahmen sind dabei bezogen auf die in den Beikarten dargestellten Immissionen nachzuweisen. Abweichungen von den insoweit verbindlichen Immissionsansätzen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall belegt werden kann, dass die bei der Bebauungsplanung zugrunde gelegten Emissionsansätze für bestimmte Anlagen dauerhaft unterschritten werden. 09.06.2015 108 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die zum Nachweis der einzuhaltenden Innenpegel vorzunehmenden technischen Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen. In Frage kommen diesbezüglich neben einer entsprechenden Ausrüstung von Fensterelementen beispielsweise eine lärmoptimierte Anordnung der Fensteröffnungen, gebäudeseitige Vorkehrungen wie Loggien oder Prallscheiben sowie nicht zuletzt schallabschirmende Wirkungen des jeweils zu betrachtenden Gebäudes selbst. Die festgesetzten Mittelungspegel sind für Verkehr- und für Gewerbelärm jeweils gesondert nachzuweisen; eine „Addition“ der Lärmarten erfolgt nicht. Ist zum Schutz gegen Verkehrslärm ein höheres Schalldämmmaß erforderlich als zum Schutz gegen Gewerbelärm oder umgekehrt, ist jeweils der höhere Wert einzuhalten. Zum Schutz von Außenwohnbereichen gegen Gewerbelärm erfolgen keine gesonderten Festsetzungen, da die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die Immissionsrichtwerte (IRW) für Mischgebiete in den Bereichen, in denen Wohnungen zulässig sind, tagsüber eingehalten werden. Die Festsetzungen sind erforderlich, um das Entstehen von Nutzungskonflikten infolge des Heranrückens schallsensibler (Wohn-)Nutzungen an die in der Umgebung der festgesetzten Mischgebiete bereits vorhandenen gewerblichen bzw. industriellen Anlagen sowie das Entstehen unverträglicher Gewerbeschallbelastungen an innerhalb der festgesetzten Gewerbegebebiete zulässigen Gebäuden für schutzbedürftige Arbeitsstätten (insbesondere Büroräume) auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die insoweit gesicherten Schallschutzmaßnahmen potenzielle Gewerbelärmimmissionen auch über 45 dB(A) nachts mit der Festsetzung von Mischgebieten innerhalb des Plangebiets sowie potenzielle Gewerbelärmimmissionen von mehr als 65 dB(A) tags mit der Festsetzung von Gewerbegebieten als vereinbar angesehen werden. Dabei wird seitens der Stadt Krefeld ausdrücklich festgestellt, dass in den geplanten Mischgebieten potenzielle Gewerbelärmimmissionen zwischen 45 dB(A) und 53 dB(A) nachts auch an Fenstern von dem Aufenthalt dienenden Wohnräumen grundsätzlich vertretbar sind und in entsprechend belasteten Bereichen durch eine Anordnung von Schlafräumen an „schallabgewandten“ Gebäudeseiten und/oder andere bauliche Maßnahmen immissionsseitig eine verstärkte Vorsorge gegen 09.06.2015 109 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Beeinträchtigungen der Nachtruhe durch gewerbliche Schallimmissionen zu treffen ist. Abwehransprüche zukünftiger Bewohner der festgesetzten Mischgebiete sowie von Nutzern gewerblicher Anlagen innerhalb des Plangebiets gegen die bei der Bebauungsplanaufstellung erfassten gewerblichen Lärmvorbelastungen werden damit ausgeschlossen. Zur Erläuterung der Konzeption zur städtebaulichen Bewältigung der Schallsituation im Plangebiet wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Kapiteln IV 3.6.2 und IV 3.6.3 dieser Begründung verwiesen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die tieffrequenten Geräuschimmissionen, die durch die Schiffe entstehen, die Schalldämmung der Fassade auch in tiefere Frequenzen auszureichend zu dimensionieren sind (vgl. Peutz Consult 2015b: 20ff.). Hierauf weist der Bebauungsplan hin. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Festsetzungen nach § 86 Landesbauordnung – Werbeanlagensatzung Im öffentlichen Raum sind Werbeanlagen in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor diesem Trend steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NW im Allgemeinen eine Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in festgesetzten Gewerbe-, und Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. Die Stadt Krefeld hat daher im Jahr 2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet Werbeanlagensatzungen zu erstellen. Die Umsetzung dieses Beschlusses für das gesamte Stadtgebiet erfolgt abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrieund vergleichbare Sondergebiete. 09.06.2015 110 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen in den Bebauungsplan Nr. 772 aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Stadtbildes. Die Steuerung der Werbeanlagen ist insbesondere erforderlich, da das Plangebiet im Nahbereich des historischen Ortskerns Uerdingen liegt. Zudem ist es von der Rheinseite aus weithin einsehbar und bildet somit als Rheinfront eine städtebauliche „Schauseite“ von Uerdingen und Krefeld. Freistehende Werbepylone sollen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen. Die Höhenbeschränkung dieser Werbeeinrichtungen auf 8 m bis 10 m über Fahrbahnoberkante der Hohenbudberger Straße und der Dujardinstraße gründet sich auf der maßgebenden, maximal festgesetzten Gebäudehöhe innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes. Die Höhenspanne leitet sich aus der variierenden Topographie des Plangebiets ab, welche sich entlang des Bezugsrahmens verändert. Maßgeblich ist die festgesetzte und eindeutig bestimmbare NHN-Angabe. Aufgrund der geplanten hochwertigen Bebauung in direkter Rheinlage, den Denkmälern innerhalb des Plangebiets (Hohenbudberger Straße 18, Am Zollhof 7) sowie den Denkmälern in der näheren Umgebung des Plangebietes (Hohenbudberger Straße Nr. 4-10) ist eine besondere Empfindlichkeit gegenüber zusätzlichen visuellen Belastungen des Stadtbildes gegeben. Auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes begründet die gestalterischen Vorgaben. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Vorschriften zur Errichtung von Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW festgesetzt. 2.2 Festsetzungen nach Landeswassergesetz Aufgrund von § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz NRW besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Versickerung oder Verrieselung der Niederschlagswässer von Neubaugrundstücken, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Niederschlagswasser, das aufgrund einer genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden soll, ist von dieser Verpflichtung ausgenommen. Daher ist eine Versickerung der Niederschlagswässer im Bebauungsplangebiet nicht vorgeschrieben. Eine Festsetzung ist nicht erforderlich. 09.06.2015 111 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 2.3 V. Planinhalte Festsetzungen von Stellplatzregelungen nach BauO NRW Aus dem § 51 BauO NW erwächst die Verpflichtung zur Herrichtung von Stellplätzen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist. Entsprechende Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen sind auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO getroffen worden (vgl. Kap. V.1.4). 3. Kennzeichnungen 3.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf (Deichschutzverordnung) bleibt von dem Bebauungsplan 772 unberührt. Die Deichschutzzonen werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB in der Beikarte mit wasserrechtlichen Festsetzungen gekennzeichnet. 3.2 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Die Grundstücke Hohenbudberger Straße 22 - 26 (ehemalige Margarineproduktion), Hohenbudberger Straße 12 - 20 (ehemalige Spedition) und Am Zollhof 6 - 8 (ehemalige Spedition) sind als Altstandorte im Altlastenverdachtsflächen-Kataster registriert. Die Flächen werden entsprechend gekennzeichnet. Bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens eine DetailUntersuchung des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept erforderlich, welche mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen sind. Die Ergebnisse des Altlastengutachtens sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Denkmäler nach Landesrecht Die in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  Zollhof mit Hauptgebäude und nördlichem Nebengebäude, Am Zollhof 7;  Villa Müncker mit Haupt- und Nebengebäude sowie Gartenanlage, Hohenbudberger Straße Nr. 18. 09.06.2015 112 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Eine Bezeichnung mit „D“ entsprechend der Planzeichenverordnung erfolgt in der Planurkunde. Die Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von Gebäuden bzw. Anlagen in der näheren Umgebung von Baudenkmälern sind im Sinne des § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. 4.2 Überschwemmungsgebiet Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB wird das Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Wasserhaushaltsgesetzes im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die nachrichtliche Übernahme sowie weitere wasserrechtliche Vorgaben werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer Beikarte dargestellt. Auf die Hochwasser-Risikogebiete im Sinne des § 73 Wasserhaushaltsgesetz wird hingewiesen. 4.3 Geltungsbereich der Hafenverordnung Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der Unteren Werft sowie die Entsorgungsfläche – Pumpwerk- befinden sich im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Krefeld und das Verhalten in diesem Hafen – Hafenverordnung (HVO) Krefeld – vom 20. April 2012. Die Hafenverordnung Krefeld wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Anpassung der Hafenverordnung erfolgte durch Bekanntmachung am 26.04.2012 im Amtsblatt des Regierungsbezirks Düsseldorf. 4.4 Gleisanlage innerhalb der Unteren Werft Im Plangebiet gibt es eine bahnrechtlich gewidmete Gleisanlage innerhalb des Unteren Werft, welche nachrichtlich übernommen wird. Diese Gleisanlage wurde bisher durch den Kran der Hafen Krefeld GmbH & Co. KG genutzt. Da der Betrieb der Krananlage einschließlich des Zulieferungsverkehrs durch die LKW’s aufgrund der Lärmausdehnung und der Staubentwicklung mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 772 nicht in Einklang zu bringen ist, wird mit dem Betreiber des Krans (Rheinhafen Krefeld) vereinbart, dass die Nutzung nur noch bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 772 erfolgen kann. Der Rheinhafen hat bereits in Vorgesprächen eine grundsätzliche Bereitschaft zur Einstellung des Betriebs bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes signalisiert. Nähere Regelungen bleiben den noch ausstehenden Vertragsverhandlungen vorbehalten. Aufgrund dieser angestrebten vertraglichen Regelung werden mögliche Konflikte zwischen der Krannutzung und der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten 09.06.2015 113 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte gelöst. Nach der Stilllegung der Krananlage ist auch eine Freistellung der Gleisanlage innerhalb der Unteren Werft vorgesehen. Da die Gleisanlage allseitig von Verkehrsflächen umschlossen ist und die langfristig forcierte Nutzung dem nicht widerspricht, muss der Bebauungsplan auch keine Aussagen zu einer Folgenutzung machen. Der Fachplanungsvorbehalt hinsichtlich der Entbehrlichkeitsprüfung und Freistellung der Bahnanlage bleibt vom Bebauungsplan unberührt. Die Gleisanlage wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 5. Hinweise Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen Vorgaben, ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter auf und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden, werden diese Hinweise aufgenommen. Da ausstehende Abstimmungserfordernisse z.B. zum Umfang eines Sanierungskonzeptes oder zu Anpflanzdetails von Bäumen nicht rechtssicher festgesetzt werden können, erfolgt ein Hinweis ergänzend zu der Festsetzung. 5.1 Kampfmittelrückstände Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 5.2 Bodenfunde Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenfunde nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie) rechtzeitig zu informieren. Erdeingriffe sollen unter Begleitung der Stadtarchäologie Krefeld erfolgen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) wird verwiesen. 09.06.2015 114 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 5.3 V. Planinhalte Städtische Satzungen Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005, bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Die Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Grundstücken in der Stadt Krefeld vom 23. März 1973, bekannt gemacht am 24. Mai 1973, bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. 5.4 Geruchsimmissionen Der Planbereich unterliegt gewerblichen Geruchsimmissionen im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). 5.5 Stillgelegte Ferngasleitungen Auf dem Flurstück Gemarkung Uerdingen, Flur 37, Nr. 369 befinden sich außer Betrieb befindliche Ferngasleitungen, die für die Gasversorgung nicht mehr benötigt werden. Störende Abschnitte der Leitungen können im Zuge der Bauwerkserstellung unter Leitung der Thyssengas GmbH ausgebaut werden. 5.6 Achtungsgrenze Störfallverordnung Im Bebauungsplan wird auf eine Achtungsgrenze hingewiesen, die auf Grundlage der Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) in Verbindung mit der Störfallverordnung ermittelt worden ist. Nordöstlich der Achtungsgrenze besteht ein erhöhtes Gefahrenpotential bei Störfällen in den Industriegebieten nördlichen des Plangebietes. Die Achtungsgrenze ist nicht parzellenscharf. 5.7 Einsichtnahme in und Bezug auf den KAS 18- Leitfaden Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, ist bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden einzusehen bzw. kann kostenfrei auf der Homepage der KAS heruntergeladen werden. 09.06.2015 115 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 5.8 V. Planinhalte Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen und VDI-Richtlinien Alle DIN-Normen und VDI-Richtlinien, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden einzusehen bzw. können kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden. 5.9 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister Die RAL-Farben, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (örtliche Bauvorschriften) Bezug genommen wird, sind bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden einzusehen. 5.10 Entwässerung Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen ist im Trennsystem zu entwässern. Es ist ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept durch den Investor zu erstellen. Für die Versickerung von Niederschlagswasser muss ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. 5.11 Abstimmungserfordernis bei Gebäuden über 20 m über Grund Sofern Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, untergeordnete Gebäudeteile oder Aufbauten wie z.B. Werbe- und Antennenanlagen geplant oder realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen, ist eine Abstimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn, als militärischer Luftfahrtbehörde erforderlich. 5.12 Anpflanzbindungen Standorte und Pflegemaßnahmen der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Anpflanzungen sind mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen. Die Größen und Qualitäten der Anpflanzungen sollen gemäß der BdBGütebestimmungen erfolgen. Die Baumgrube ist gemäß Richtlinie der FLL (Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2) auszuführen. 5.13 Hochwasser-Risikogebiete Der Geltungsbereich wird vollständig von Hochwasser-Risikogebieten im Sinne des § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) überlagert. Der Bebauungsplan beinhaltet eine Beikarte mit wasserrechtlichen Festsetzungen. 09.06.2015 116 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 5.14 Städtebauliche Verträge Zu diesem Bebauungsplan gehören städtebauliche Verträge. 5.15 Einbau und Verwendung von Materialen Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - einzuhalten. Beim Einbau/ Wiedereinbau von vorhandenem Auffüllmaterial (mineralische Baustoffe) ist die Arbeitshilfe LAGA Mitteilung 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – zu beachten. Für den Einbau/die Verwendung dieser Materialien/Stoffe ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt - zu beantragen. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Für den evtl. zusätzlichen Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt - zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 5.16 Hochwasserschutz, Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Die bestehende Hochwasserschutzanlage ist im Bebauungsplan vermerkt. Die vorhandene Hochwasserschutzanlage ist zu erhalten. Bauliche Eingriffe innerhalb der festgesetzten Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen sind nur mit Zustimmung der Stadt Krefeld sowie der zuständigen Hochwasserschutzbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf zulässig. Durch den Bebauungsplan wird kein Eingriff in die innerhalb des Plangebiets vorhandene Hochwasserschutzanlage vorbereitet. 09.06.2015 117 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Hochwasserschutzanlage muss im Hinblick auf das Bemessungshochwasser (2004) ertüchtigt werden. Regelungen zur Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage obliegen dem Planfeststellungsfeststellungsverfahren „Uerdingen II“, welches derzeit vorbereitet wird, sowie der von dem Antragsteller eigenständig – außerhalb dieses Bebauungsplans – einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigung / Erlaubnis. Bei Baumaßnahmen innerhalb des Plangebiets sind Gebäudeöffnungen unterhalb der Mindesthöhe des Bemessungshochwassers (2004) plus 1 m Freibord in Abstimmung mit den zuständigen Behörden gegen Hochwasser zu sichern. 5.17 Denkmalwerte Bausubstanz: Hohenbudberger Straße Nrn. 26, 28-30, 32 und 34 Die Werksanlage Holtz & Willemsen an der Hohenbudberger Straße Nrn. 26, 28-30, 32 und 34 ist für die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld vorgesehen. Die denkmalwerte Bausubstanz wird im Bebauungsplan vermerkt. 5.18 Abstimmungserfordernis Altstandorten im Umgang mit den gekennzeichneten Der Umgang der Detailuntersuchung des Bodens sowie des ggf. erforderlichen Sanierungskonzeptes ist mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen. 5.19 Erdbebenzone 0 Das Plangebiet liegt innerhalb der Erdbebenzone 0. Bei der Errichtung von Gebäuden, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert aufweisen, sollen die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden. 5.20 Hinweise zum Schallschutz Der Geltungsbereich ist durch verkehrsbedingte (teilweise tieffrequente) Schallimmissionen vorbelastet. Die innerhalb des Plangebiets bestehenden Verkehrslärmbelastungen sind in den Beikarten "Potenzielle Verkehrslärmbelastung innerhalb des Bebauungsplangebiets – tags" sowie "Potenzielle Verkehrslärmbelastung innerhalb des Bebauungsplangebiets – nachts" dokumentiert. Die gegliederten Mischgebiete MI 1 und MI 2 sowie die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 sind durch gewerbliche (teilweise tieffrequente) Schallimmissionen vorbelastet, die zur Nachtzeit teilweise oberhalb des Immissions- 09.06.2015 118 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld V. Planinhalte richtwertes i.S.d. TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) bzw. für Gewerbegebiete von 50 dB(A) liegen. Die potenziellen Schallbelastungen sind in der Beikarte "Potenzielle Gewerbeschallvorbelastung innerhalb des Bebauungsplangebiets – nachts" dokumentiert. 5.21 Rodungsverbot Entfernungen von Sträuchern und Bäumen sind außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit (01. März bis 30. September des Jahres) durchzuführen. Im Einzelfall kann nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 5.22 Schutzzone für Flug und Navigationsanlagen Das Planungsgebiet befindet sich in Schutzzonen für Flug – Navigationsanlagen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Objekte, die diese Anlagen stören können, dürfen nicht errichtet werden. Für Hindernisse (Krane, Bauhilfsanlagen, etc.) die eine Höhe über Grund von 25 m überschreiten, ist nach entsprechender rechtzeitiger Anzeige seitens des Verantwortlichen (Hindernisart, Höhe über alles, Standort, Koordinaten WGS 84 in Grad, Minuten, Sekunden) eine Vorprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 – hinsichtlich möglicher Störungen der Navigationsanlagen durch die Errichtung der Hindernisse erforderlich. 5.23 Sicherheitsabstände nach ADN (2015) Der Planung liegt u.a. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) zugrunde. Die Sicherheitsabstände vom Rheinanleger R 141 zu Ingenieurbauwerken und Tanklagern (100 m) sowie zu geschlossenen Wohngebieten (300 m) nach dem ADN 2015 haben Einfluss auf die Baugebietsfestsetzungen und die Gliederung des Mischgebietes MI 1.1. Da das ADN 2015 nicht Teil der Festsetzungen ist, kann allgemein auf ihre Veröffentlichung im Internet verwiesen werden. 5.24 Hinweise zur Dachbegrünung Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben. 09.06.2015 119 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Tab. 4: Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Entsorgungsfläche Gesamt Gewerbegebiete Gesamt 950 2 14.140 28 davon GE 1 2.620 davon GE 2 4.940 davon GE 3 3.740 davon GE 4 2.840 Mischgebiete Gesamt Anteil ca. (in %) 19.230 davon MI 1.1 4.480 davon MI 1.2 7.730 davon MI 2.3 4.170 davon MI 2.4 2.850 38 Öffentliche Verkehrsfläche Gesamt 16.100 32 Plangebiet Gesamt 50.420 100 09.06.2015 120 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 1. Einführung VII. Umweltbericht Nach dem Baugesetzbuch ist für die Belange des Umweltschutzes in der Regel bei allen Aufstellungen, Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). Der vorliegende Umweltbericht für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 772 – RheinBlick, zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein – stellt gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung dar. Abkürzungsverzeichnis BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BinSchUO Binnenschiffsuntersuchungsordnung BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung DSchG NRW Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DIN 18005 Deutsches Institut für Normung: Schallschutz im Städtebau GEP 99 Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz EU Europäische Union FFH Fauna-Flora-Habitat FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie LG Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW RL Richtlinie TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm UP Umweltprüfung WHG Wasserhaushaltsgesetz 09.06.2015 121 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 2. VII. Umweltbericht Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 772 betrifft das Rheinufer nordöstlich des Uerdinger Zentrums und umfasst den Bereich östlich der Hohenbudberger Straße und Dujardinstraße. Die Stadt Krefeld beabsichtigt mit der Bebauungsplanaufstellung eine Neuordnung des Krefelder Rheinufers zur Realisierung des sog. Projektes „RheinBlick“. Die Zielsetzung beinhaltet insbesondere, die derzeit teilweise brach liegenden Flächen zu revitalisieren, in dem neben gewerblichen auch kulturelle Nutzungen sowie städtisches Wohnen angesiedelt werden. Die geplante Aufwertung des öffentlichen Raumes umfasst dabei insbesondere auch eine Begrünung des Plangebiets. Die grobe Struktur des Bebauungsplans Nr. 772 sieht vor, im nördlichen Teil vier Gewerbegebiete (GE) und im südlichen Teil zwei Mischgebiete mit den Teilgebieten MI 1.1 und MI 1.2 sowie MI 2.3 und MI 2.4 zu entwickeln. Für weiterführende Informationen zu Zielen und Inhalten des Bebauungsplans vergleiche den allgemeinen Teil der Begründung. 3. Ziele des Umweltschutzes Der Umweltbericht enthält nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine „Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden“. Dabei können die in der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltschutzziele nicht sämtliche existente Umweltschutzziele umfassen, sondern nur diejenigen, die im Wirkungszusammenhang mit der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung stehen und durch diese auch beeinflussbar sind. Darüber hinaus sollten die Umweltschutzziele dem Konkretisierungs- bzw. Abstraktionsgrad der Planung angemessen sein. Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie zum Beispiel dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), aus dem über die FFH-Richtlinie 92/43 EWG festgelegten Schutzgebietssystem 'Natura 2000' sowie aus den fachplanerischen Grundlagen wie dem Landschaftsplan, dem Gebietsentwicklungsplan für 09.06.2015 122 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) – auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. 3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 772 sind insbesondere folgende fachgesetzlichen Umweltschutzziele hervorzuheben: Schutz des Menschen  Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB).  Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Klima/ Luftqualität  Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die einschlägigen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB).  Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Zielwerte der 39. BImSchV. Die "Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ dient der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen (u. a. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Blei, Feinstaub und Benzol). Bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht vorliegen. Schutz von Tieren und Pflanzen/ Biotopschutz  Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG).  Auch im besiedelten Bereich Schutz und Entwicklung noch vorhandener Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG). 09.06.2015 123 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld  VII. Umweltbericht Besonderer Artenschutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 und 45 BNatSchG) Bodenschutz  Sparsamer Umgang mit Grund und Boden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sollen Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden (§ 1a Abs. 2 BauGB).  Erhalt von Böden, so dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).  Grundsätze zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen gemäß § 1 BBodSchG. Dazu gehört u. a., schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Wasserschutz  Vermeidung von Emissionen/ Schutz des Grundwassers Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB, § 47 WHG) 3.2 vor Umweltschutzziele aus übergeordneten Planungen Regionalplan Im Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) des Regierungsbezirks Düsseldorf wird das Plangebiet als gewerblich-industrieller Bereich (GIB) dargestellt. Zudem ist der Bereich in der Erläuterungskarte 8a „Vorbeugender Hochwasserschutz“ des GEP 99 als deichgeschützter Bereich dargestellt. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes. Der östlich an das Plangebiet angrenzende Rhein ist im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Als Entwicklungsziel wird die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ aufgeführt. 09.06.2015 124 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Luftreinhalteplan Im Rahmen der Luftreinhalteplanung sollen im Siedlungsbereich Belastungen durch Luftverunreinigungen langfristig auf ein unbedenkliches Niveau gesenkt werden. Für die Stadt Krefeld sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität im Luftreinhalteplan Krefeld vom 01.10.2010 festgelegt. Auf diese Weise sollen die festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten bzw. dauerhaft nicht mehr überschritten werden. 3.3 Sonstige Umweltziele Nach der Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld liegt der Geltungsbereich klimatisch in einem Ungunstraum. Es wird empfohlen, zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation den Grün- und Freiflächenanteil zu erhöhen und Dach- und Fassadenbegrünungen zu fördern. Weiterhin wird empfohlen Grünflächen zu vernetzen. Grundsätzlich sollte keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs erfolgen; die Entsiegelung von Flächen durch Begrünung sollte gefördert werden. Emittierende Nutzungen sollten nur unter Vermeidung von Beeinträchtigungen benachbarter Wohngebiete zugelassen werden. Der östlich angrenzende Rhein wirkt als Gewässer thermisch ausgleichend und kann als Luftleitbahnen dienen sowie Spurenstoffe senken. Es wird nach der Planungshinweiskarte empfohlen abriegelnde Bebauungen zu vermeiden und bestehende Strömungshindernisse zu beseitigen oder aufzulockern. 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Im Rahmen der Umweltprüfung werden hauptsächlich die Bereiche berücksichtigt, die direkt durch die Bebauungsplanung betroffen sind. Zum anderen werden auch angrenzende empfindliche Bereiche in die Prüfung einbezogen. Dazu zählt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 772 insbesondere der Rhein, der direkt entlang des Plangebiets verläuft und als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. 4.2 Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Planung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse ermittelt und beurteilt. 09.06.2015 125 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Dazu wird in Kapitel 6 des Umweltberichts zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zu dessen Bedeutung und Empfindlichkeit getroffen. Dabei wird unterschieden, ob keine, eine geringe, allgemeine (mittlere) oder besondere (hohe) Bedeutung vorliegt. Zudem wird auf die bestehende Vorbelastung eingegangen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt eine verbal-argumentative Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität der relevanten Wirkfaktoren (vgl. Kap. 5). Abschließend wird ebenfalls verbalargumentativ die Beeinträchtigungsintensität und Erheblichkeit der voraussichtlichen Umweltauswirkungen beurteilt. Die Ergebnisse der auf diese Weise prognostizierten Umweltauswirkungen werden in Kapitel 6.4 noch einmal zusammenfassend anhand einer Tabelle dargestellt und dabei folgenden Bewertungsstufen zugeordnet: Tab. 5: Übersicht der Bewertungsstufen und Einschätzung zur Erheblichkeit Voraussichtliche Kurzdarstellung Umweltauswirkungen Einschätzung der Erheblichkeit positive Wirkung + erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung o nicht erheblich geringe Beeinträchtigung • nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung •• bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung ••• erheblich sehr hohe Beeinträchtigung •••• sehr erheblich Für die Umweltprüfung wurden im Wesentlichen folgende Datengrundlagen herangezogen und ausgewertet:  Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 16. Mai 2008, 03. Dezember 2008, 15. Dezember 2011 und 11. Juni 2014. 09.06.2015 126 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld            VII. Umweltbericht Stellungnahmen des Fachbereichs Umwelt mit Schreiben vom 29. April 2008, 15. Mai 2008, 06. August 2008, 11. Dezember 2008 und 07. Dezember 2011. Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. Juni 2008 und 30. November 2011. Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 24. April 2008 und 09. November 2011. Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernate Immissionsschutz und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 09. Dezember 2008, 29. Januar 2009, 07. Dezember 2011 und 09. März 2012. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW mit Schreiben vom 10. November 2011. TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Februar 2008: Gutachten zur Verträglichkeit des Projektes "RheinBlick" mit den benachbarten Betriebsbereichen innerhalb des CHEMPARK’S Krefeld-Uerdingen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso IIRichtlinie PEUTZ CONSULT, 2014a: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772 „RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen, hier: Gewerbelärm mit Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 PEUTZ CONSULT, 2014b: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772 „RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen, hier: Darstellung der Untersuchungsergebnisse zum Verkehrslärm nach DIN 18005 PEUTZ CONSULT, 2015a: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772 „RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen, hier: Gewerbelärm mit Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 PEUTZ CONSULT, 2015b: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772 „RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen, hier: Darstellung der Untersuchungsergebnisse zum Verkehrslärm nach DIN 18005 PEUTZ CONSULT, 03.04.2013: Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772 „RheinBlick zwischen Dujardinstraße, Hohenbudberger Straße und Rhein“ in Krefeld-Uerdingen 09.06.2015 127 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld                 VII. Umweltbericht PEUTZ CONSULT, 30.07.2013: Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 772; gutachterliche Stellungnahme zur neuen Bebauungskonzeption für das Mischgebiet MI 4 CALATHERM, 25. Juni 2008: Projekt Rheinblick. Bebauungsplan Nr. 677 – Uerdingen, beiderseits der Hohenbudberger Straße – (Teilgebiet A). Altlastengutachten und Gefährdungsabschätzung. TÜV NORD, 31. Juli 2008: Zwischenbericht über die Durchführung von Probandenbegehungen zur Ermittlung der vorhandenen Geruchsbelastung im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 677/I in KrefeldUerdingen. TÜV NORD, 13. November 2008: Bericht über die Durchführung von Probandenbegehungen zur Ermittlung der vorhandenen Geruchsbelastung im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 677/I in Krefeld-Uerdingen. IVÖR, Juli 2008: Projekt Rheinblick im B-Plan Nr. 677 – Uerdingen, beiderseits der Hohenbudberger Straße (Teil A). Ökologische Untersuchung. Echolot, Februar 2009: Projekt Rheinblick Bebauungsplan Nr. 677/I – „Rheinblick, östlich Hohenbudberger Straße“ – Ergänzende Untersuchung zur Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse. IVÖR, Januar 2015: Bebauungsplan Nr. 772 – RheinBlick zwischen Hohenbudburger Straße, Dujardinstraße und Rhein: Überprüfung der aktuellen Verhältnisse vor Ort; Kurzbericht Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden (M 1:50.000) Geologischer Dienst NRW, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (M 1: 5.000) IMA Cologne GmbH, Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – ADU Cologne GmbH, Stand 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Landschaftsplan der Stadt Krefeld, Stand Mai 2014 Umweltbericht zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf 01.10.2010: Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf 2005: Aktionsplan Krefelder Hafen 09.06.2015 128 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld       VII. Umweltbericht Planunterlagen (Scoping und UVP) und Genehmigungsbescheid mit Bewertung der Emissions- und Immissionssituation der KokereiErweiterung der Fa. Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (HKM) in Duisburg-Huckingen KIEL 2007 (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL) in der Fassung vom 21. September 2004 mit Begründung und Auslegungshinweisen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 677/I – Rheinblick, östlich Hohenbudberger Straße –, 2008 Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 26.09.2012 zur Gültigkeit des Seveso-IIGutachtens Rechtliche Würdigung der Rechtsanwaltskanzlei Hoppenberg & Wolter mit Schreiben vom 23.09.2013 und 06.11.2013 zum Umgang mit den vorhandenen Genehmigungen die dem Gefahrgutrecht unterliegen und den Auswirkungen der Binnenschifffahrtsverordnung auf die Bauleitplanung, Münster Neben den aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten wurde auf folgende gesamtstädtische Konzepte und Gutachten zur Erarbeitung des allgemeinen Teils der Begründung zurückgegriffen:  Futura Consult 2014: 2. Änderung des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld, Eschweiler  Planersocietät 2012: Vergnügungsstättenkonzept Krefeld, Dortmund 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Da die Planungsinhalte des Bebauungsplanes Nr. 772 im Wesentlichen denen des Bebauungsplanes Nr. 677/I entsprechen, der Untersuchungszeitraum der Gutachten weniger als zehn Jahre zurückliegt und sich die zu beurteilenden Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändert haben, kann auf das Altlasten-, Artenschutz- und Geruchsgutachten sowie die Verkehrsuntersuchung uneingeschränkt zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen wurde mit den Fachbehörden abgestimmt. Hinsichtlich der Aktualität des Artenschutzgutachtens wird auf Kap. VII.6.2 verwiesen. Aufgrund der Einführung der Kfz-Emissionsfaktoren für den Kfz-Verkehr sowie aufgrund der inzwischen anzuwendenden Verkehrsprognosezahlen für den Bahnverkehr sowie dem inzwischen überschrittenem Prognosejahr 09.06.2015 129 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht (2010) wurde zur Sicherung der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes eine Überarbeitung des Luftgutachtens beauftragt. Da sich nach Abschluss des Luftgutachtens die Konzeption zugunsten einer bis zu VIII-geschossigen Bebauung für das Mischgebiet MI 2.4 verändert hat, wurde diese Änderung durch das beauftragte Büro unter lufthygienischen Gesichtspunkten beurteilt. Eine Überarbeitung des Gutachtens ist nicht erforderlich, da die Erhöhung der Bebauung nur zu einer geringen Veränderung des lokalen Windfeldes führt (Peutz Consult, Stellungnahme vom 30.07.2013). Neben einer erneuten Überprüfung der Genehmigungssituation wurde auch die rechtliche Belastbarkeit der Anwendung der DIN 18005 bei dem bestehenden Schallschutzgutachten in Frage gestellt. Ergänzend führte die Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamts zu der Forderung, die bisherige Berücksichtigung der Binnenschifffahrt auch auf der Grundlage der Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung § 8.10 „Geräusche der Schiffe“ durchzuführen. Daraufhin wurde eine Überarbeitung des bestehenden Schallschutzgutachtens durch das Büro Peutz Consult GmbH beauftragt. Da der Auftrag noch nicht abgeschlossen war, als sich die Konzeption für das damalige Mischgebiet MI 4 verändert hat, konnte eine Betrachtung und Beurteilung noch in dem Schallgutachten integriert werden. Die Gültigkeit des Seveso-II-Gutachtens wurde anlässlich einer Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung im Jahr 2012 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend gutachterlich überprüft: Da sich die zwischenzeitlich genehmigten Lager auf dem Gelände des Chemparks in einem größeren Abstand zum Plangebiet befinden als die Lageranlagen, die bei der Ermittlung der Achtungsabstände zugrunde gelegt wurden, teilte das LANUV mit Schreiben vom 26.09.2012 mit, dass die Aussagen des Gutachtens weiterhin gültig sind. Im Hinblick auf die Umsetzung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Seveso-III-Richtlinie geht das LANUV davon aus (per EMail vom 23.12.2014), dass das zum Bebauungsplan vorliegende Gutachten auch weiterhin grundsätzlich Bestand haben wird, da sich nach der Seveso-III-Richtlinie die Vorgehensweise zur Ermittlung angemessener Abstände im Grundsatz nicht ändert. Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der geänderte Anhang I Auswirkungen auf die Ermittlung der Achtungsgrenze haben könnte. Insbesondere die Kategorie 09.06.2015 130 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht acut tox inhalativ Dampf 3 beinhaltet Stoffe und Gemische, die bislang nicht im Geltungsbereich der Richtlinie enthalten waren. Da es sich bei diesen Stoffen um solche begrenzter Toxizität handelt, ist eine Veränderung der auf Grundlage der bisher betrachteten Stoffe ermittelten Achtungsgrenze nicht sehr wahrscheinlich. Zudem ist die Achtungsgrenze nicht parzellenscharf ermittelt, so dass geringe Verschiebungen keine unmittelbare Auswirkung auf die Plankonzeption hätten. Da teilweise auf bestehende Gutachten zurückgegriffen werden konnte, ergaben sich bei der Zusammenstellung der Datengrundlagen sowie bei der Durchführung der Umweltprüfung keine Schwierigkeiten. Die Überprüfung der Gültigkeit des Seveso-II-Gutachtens, des ökologischen Fachbeitrags, der Fledermausuntersuchung sowie die Anpassung des Luftgutachtens führte zu keinen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Umweltprüfung. Die erforderlichen Datengrundlagen und Randbedingungen konnten erfolgreich zusammengestellt werden. Lediglich die Annahmen im Schallgutachten wurden vom Chempark im Rahmen der Offenlage kritisch hinterfragt, so dass eine Überarbeitung des Gutachtens sowie eine Messung des Rheinanlegers R 141 durchgeführt werden musste. Darüber hinaus ergab sich durch die Änderungen der 16. BImSchV vom 18.01.2014 sowie der Frequenzannahmen der Schiffsliegestellen ein Überarbeitungsbedarf des Verkehrslärmgutachtens. 5. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Im Folgenden werden die voraussichtlich wesentlichen Wirkfaktoren bei Durchführung des Bebauungsplans Nr. 772 dargestellt, die erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können und deshalb im Rahmen der Umweltprüfung näher untersucht worden sind. 5.1 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Insgesamt beträgt der Flächenumfang des Plangebiets ca. 50.420 m2. Davon sind 28 % Flächenanteil (ca. 14.140 m2) als Gewerbegebiet und 38 % (ca. 19.230 m2) als Mischgebiet vorgesehen. Die restlichen Flächen umfassen öffentliche Verkehrsflächen (32 %) sowie eine Entsorgungsfläche (2 %). Eine Festsetzung öffentlicher oder privater Grünflächen ist nicht geplant. Stattdessen werden auf folgenden vier Flächen Anpflanzbindungen festgesetzt:  Nordöstlich Hohenbudberger Straße (GE 1): 4 kleinkronige Bäume und ein großkroniger Baum 09.06.2015 131 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld    VII. Umweltbericht Östlich und westlich Zollamt (MI 2.3): insgesamt 10 kleinkronige Bäume Östlich Kronenstraße (MI 2.4): 1 großkroniger Baum Dach- und Tiefgaragenbegrünungen in den Gewerbe- und Mischgebieten Hinzu kommen Anpflanzbindungen im öffentlichen Verkehrsraum sowie auf den Stellplatzflächen, für die keine anderweitige Anpflanzbindung vorgesehen ist:  Verkehrsfläche zwischen MI 1.1 und MI 1.2: Baumreihen aus 15 kleinkronigen Laubbäumen  Verkehrsfläche zwischen MI 2.3 und MI 2.4: 6 kleinkronige Laubbäume  Dujardinstraße: Baumreihe mit 12 großkronigen Laubbäumen  Anpflanzbindung: Je fünf Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Flächen für Stellplätze innerhalb des Mischgebiets (MI 2.3) und des Gewerbegebietes (GE 1) sowie die öffentliche Verkehrsfläche Dujardinstraße. Für den Park der Villa Müncker wird eine Erhaltungsbindung festgesetzt. Im Detail werden die Angaben zum Umfang des Vorhabens in Kap. VI des allgemeinen Teils der Begründung aufgeführt. 5.2 Bau- und anlagebedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen umfassen voraussichtliche Beeinträchtigungen, die vorübergehend durch die Bautätigkeit verursacht werden. Anlagebedingte Wirkungen ziehen hingegen dauerhafte Wirkungen durch neue Baukörper nach sich. 09.06.2015 132 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 6: Übersicht der wesentlichen bau- und anlagebedingten Wirkungen Voraussichtliche Beeinträchtigungen* Bau- und anlagebedingte Wirkungen Verbess erung keine Bodenverdichtung durch Baumaschinen gering mittel hoch x Staub-, Lärmentwicklung und Abgase durch Baumaschinen x vorübergehende Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung, Lagern von Baumaterial x Flächeninanspruchnahme durch Bebauung (Bodenversiegelung) x Entfernung von Gehölz- und Biotopstrukturen x dauerhafter Verlust von Lebensräumen für x Pflanzen und Tiere * Die Beurteilung erfolgt im Vergleich zum bestehenden Zustand. „Mittel“ bedeutet, dass ein begründeter Verdacht für eine erhebliche Beeinträchtigung besteht; „hoch“ bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung vorhanden ist; zwei Kreuze in Spalte „hoch“ bedeutet „sehr hoch“. 5.3 Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen umfassen Umweltauswirkungen, die voraussichtlich mit der Nutzung der Gewerbe- und Mischgebiete verbunden sind. Tab. 7: Übersicht der wesentlichen betriebsbedingten Wirkungen Voraussichtliche Beeinträchtigungen* Betriebsbedingte Wirkungen Verbess keine erung Lärmemissionen durch gewerbliche Nutzungen Schadstoffemissionen durch gewerbliche Nutzungen gering mittel x x Lärmimmissionen durch Verkehrszunahme Schadstoffimmissionen durch Verkehrszunahme hoch x x * Die Beurteilung erfolgt im Vergleich zum bestehenden Zustand. „Mittel“ bedeutet, dass ein begründeter Verdacht für eine erhebliche Beeinträchtigung besteht; „hoch“ bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung vorhanden ist; zwei Kreuze in Spalte „hoch“ bedeutet „sehr hoch“. 09.06.2015 133 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 6. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 6.1 Untersuchungsrelevante Umweltbelange und zu erwartende Umweltauswirkungen 6.1.1 Menschen/ Bevölkerung/ Gesundheit Für das Schutzgut Mensch sind Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld und die Gesundheit des Menschen von Bedeutung. Dabei sind insbesondere mögliche Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe zu berücksichtigen, wobei die lufthygienische Situation in Kapitel 6.1.5 beurteilt wird. Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich zentral gelegen zwischen dem Zentrum des Stadtteils Uerdingen und dem Rhein. Aufgrund der vorherrschend industriellen Nutzung und der teilweise brachliegenden Flächen ist das Plangebiet derzeit nur eingeschränkt für die Öffentlichkeit nutzbar, zum Beispiel für kulturelle Veranstaltungen. Auch der Ausbauzustand (u. a. Mobiliar, Bodenbeschaffenheit, Beleuchtung) des Unteren Werfts eignet sich derzeit nur sehr eingeschränkt als Erholungsraum. Zwei ausgewiesene Radwege des Radverkehrsnetzes NRW durchqueren das Plangebiet. Entlang der Straßen Dujardinstraße und Hohenbudberger Straße verlaufen die sogenannte „Niederrheinroute“ sowie der „Erlebnisweg Rheinschiene“. Im Plangebiet sind zwei Gewerbebetriebe sowie das Hochwasserpumpwerk ansässig. Das nächste Wohngebiet befindet sich südwestlich des Plangebiets. Hinzu kommt vereinzelte Wohnbebauung an der Hohenbudberger Straße. Bedeutung und Empfindlichkeit Derzeit hat das Plangebiet aufgrund der geringen Aufenthaltsqualität eine geringe Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung. Wegen der ansässigen Gewerbebetriebe kann dem Bereich bezüglich des Aspekts Arbeit eine allgemeine Bedeutung zugewiesen werden. Für die derzeit an das Plangebiet angrenzende und die im Plangebiet geplante Wohnnutzung liegt eine besondere Empfindlichkeit hinsichtlich möglicher Emissionen vor. 09.06.2015 134 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Die industrielle Nutzung, die Brachflächen und die teilweise verfallenen Gebäude prägen den Charakter des Plangebiets. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld treten im südlichen Teil des Plangebiets Überschreitungen der Grenz- und Richtwerte auf. Diese Überschreitungen sind in erster Linie durch Lärmemissionen der vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe bedingt. Zur Ermittlung der gewerblichen Vorbelastung wurden im Rahmen des Schallgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 772 für die Betriebe im direkten Umfeld zum Bebauungsplan und im Bebauungsplangebiet Geräuschimmissionsberechnungen nach der TA Lärm unter Beachtung der Genehmigungslage der Betriebe durchgeführt. Für die Geräuschimmissionsberechnungen der bestehenden Betriebe nach TA Lärm (u. a. Zollhof, Druckerei Schotte) wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel ermittelt. Unter Berücksichtigung einer maximalen Auslastung bei freier Schallausbreitung wurden durch den Betreiber des CHEMPARK’s farbige Rasterkarten der Schallimmissionen zur Verfügung gestellt und Aussagen zu den Beurteilungspegeln nach TA Lärm an den jeweiligen Plangebietsgrenzen getroffen. Die Schallbegutachtung basiert auf der Verlagerung der Warteposition der Currenta am Rheinufer und der Nutzungsaufgabe des Hafenkrans (vgl. Peutz Consult 2014b: 10ff.). Darüber hinaus sind im Umfeld des Plangebiets geruchsemittierende Betriebe ansässig, wodurch eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen wahrscheinlich ist. mehrere gewisse Beschreibung der Umweltauswirkungen Der Bebauungsplan Nr. 772 beinhaltet die Zielsetzung, im Plangebiet ein Nebeneinander von Gewerbe, Wohnen und kulturellen Einrichtungen zu ermöglichen. Vor allem wegen der im Mischgebiet geplanten Wohnnutzung werden damit im Vergleich zu heute zukünftig im Plangebiet empfindlichere Nutzungen zulässig. a) Lärmimmissionsbelastung Die Überprüfung der Realisierbarkeit der geplanten Mischgebiete erfolgte unter Lärmgesichtspunkten anhand der beauftragten schalltechnischen Gutachten. Darin wird die Planung im Hinblick auf die gebietsabhängigen 09.06.2015 135 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehrslärm) sowie der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Gewerbelärm) beurteilt. Dabei wurde im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ ein Immissionsszenario zugrunde gelegt, nach dem die zum Zeitpunkt der Planung bestehenden Belastungen ausschließlich durch innerhalb des Plangebiets bestehende Denkmäler sowie ein von Süden an die Freianlage der Villa Müncker angrenzend zulässiges Gebäude, dessen Realisierung durch einen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans herbeizuführenden Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem betreffenden Grundeigentümer vertraglich zu sichern ist, abgeschirmt werden. Im Übrigen wurde eine freie Schallausbreitung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der insoweit auf das Plangebiet potenziell einwirkenden Gewerbe- und Verkehrslärmbelastungen ergeben sich Überschreitungen der jeweils anzuwendenden Orientierungswerte i. S. d. DIN 18005 sowie der entsprechenden Immissionsrichtwerte in Teilen sowohl der Gewerbegebieten (tags) als auch der Mischgebiete (tags /nachts). Diesen ist durch geeignete Regelungen im Bebauungsplan Rechnung zu tragen. Als Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten sind folgende Immissionswerte maßgeblich: Tab. 8: Schalltechnische Orientierungswerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau Tab. 9: Immissionsrichtwerte der TA Lärm: Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm 09.06.2015 136 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Schalltechnischem Gutachten kommen zu folgenden Ergebnissen: Lärmimmissionen durch Verkehr: Mit der Realisierung der geplanten Bebauung ergibt sich eine Verkehrserhöhung im Umfeld des Plangebiets. Pegelbestimmende Schallquellen sind die unmittelbar in der Nähe der jeweiligen Gebäudefassade verlaufenden Verkehrswege Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße und der Rhein. Hier kommt es großflächig zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Lärmimmissionen durch Schienenverkehr spielen eine untergeordnete Rolle. Zu den Hauptverursachern zählen der Kfz-Verkehr und die Binnenschifffahrt. Die von den Straßen am westlichen „Rand“ des Plangebiets sowie die von den außerhalb des Plangebiets gelegenen Eisenbahnanlagen ausgehenden Verkehrslärmbelastungen betreffen insbesondere die nordwestlichen Bereiche des Plangebiets. Dabei ergeben sich die höchsten Überschreitungen in dem für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Nordteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, wo im Nahbereich der Hohenbudberger Straße die Orientierungswerte für Gewerbegebiete sowohl tags als auch nachts überschritten werden. Grundsätzliche Einschränkungen der Eignung der betreffenden Gebiete für gewerbliche Nutzungen ergeben sich dadurch nicht. Auch die Mischgebiete sind durch erhebliche Verkehrslärmimmissionen betroffen, die im Wesentlichen aus dem Straßenverkehr auf der Hohenbudberger Straße, Eisenbahnverkehren und insbesondere auch der Binnenschifffahrt auf dem Rhein herrühren. Der Orientierungswert für Verkehrslärm von 50 dB(A) nachts wird an der gesamten „Rheinfront“ der geplanten Bebauung sowie auch an Teilen der geplanten Bebauung an der Hohenbudberger Straße deutlich überschritten. Die Straßenverkehrsbelastungen führen zu einer fehlenden Eignung von an der Hohenbudberger Straße gelegenen Teilen der Mischgebiete für Wohnnutzungen. Soweit Teile der Mischgebiete von hohen Verkehrslärmbelastungen durch die Binnenschifffahrt betroffen sind, betrifft dies Bereiche, in denen durch die Schifffahrt bedingten Lärmbeeinträchtigungen Lagevorteile im Zusammenhang mit einer möglichen Ausrichtung von Wohnungen zum Rhein hin gegenüberstehen. Den Erfordernissen des Lärmschutzes kann insoweit durch Festsetzungen Rechnung getragen werden, die zur Vornahme gebäudeseitiger Lärmschutzmaßnahmen verpflichten. 09.06.2015 137 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für die dem Rhein zugewandt gelegenen Bereiche des Plangebiets ergeben sich insoweit Überschreitungen des nach der DIN 18005 geltenden Orientierungswerts für Verkehrslärm in Mischgebieten sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit um bis zu 3 dB(A) tags und bis zu 12 dB (A) nachts (vgl. PEUTZ CONSULT, 2015b: Anlage 9). Lärmimmissionen durch Gewerbebetriebe: Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich in den geplanten Mischgebieten durch die vorhandenen Gewerbebetriebe (u. a. Druckerei, metallverarbeitender Betrieb, Zollhof) und den Anleger R 141 im Tageszeitraum keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete ergeben. Im Nachzeitraum ergeben sich Überschreitungen der Richtwerte nach der TA Lärm. Die prognostizierten Gewerbeschallimmissionen innerhalb der Gewerbegebiete belaufen sich unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen Emissionskontingentierung i. S. d. DIN 45691 teilweise auf mehr als 65 dB(A) im Nahbereich der Außenflächen des in diesem Bereich vorhandenen Bestandsbetriebs. In diesem und anderen Teilen der Gewerbegebiete sind darüber hinaus wesentliche Überschreitungen des Nacht-Immissionsrichtwertes für Gewerbegebiete von 50 dB(A) zu erwarten Die insoweit prognostizierten Überschreitungen der Immissionsrichtwertes für die Tagzeit machen Schutzmaßnahmen an „heranrückenden“ gewerblichen Nutzungen erforderlich, die – wie etwa Büros – dem dauernden Aufenthalt dienen. Die prognostizierten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit führen zu einer verminderten Eignung des Gebiets für Nutzungen, die der Nachtruhe dienen, wie z. B. Hotels und / oder Betriebsleiterwohnungen. Die unter Bezug auf innerhalb und außerhalb des Plangebiets gelegene Quellen prognostizierten Gewerbeschallimmissionen innerhalb der Mischgebiete belaufen sich in dem betrachteten Szenario auf bis ca. 53 dB(A) nachts in besonders exponierten Bereichen. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete wird insoweit nachts um teilweise mehr als 5 dB(A) überschritten. Die insoweit prognostizierten Gewerbeschallimmissionen werden von der Stadt Krefeld als mit der Entwicklung von gemischt genutzten Bereichen im Grundsatz vereinbar erachtet, soweit durch die öffentlich-rechtliche Sicherung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen das Auftreten von Nutzungskonflikten ausgeschlossen wird. 09.06.2015 138 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht b) Geruchsimmissionsbelastung Die zugrundeliegende gutachterliche Untersuchung umfasst eine Rasterbegehung zur Geruchsimmissionsermittlung gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). In der GIRL wird die Methodik zur Erfassung von Geruchsimmissionen beschrieben und es werden zudem Immissionswerte als Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission aufgeführt. Bei diesen Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (eine Stunde wird dann als Geruchsstunde gewertet, wenn die Summe der Zeitanteile mit Geruchswahrnehmungen in dieser Stunde mehr als 6 Minuten beträgt). In Punkt 3.1 der GeruchsimmissionsRichtlinie werden folgende Immissionswerte genannt:  0,10 (10 %) für Wohn-/Mischgebiete  0,15 (15 %) für Gewerbe-/Industriegebiete Diese Immissionswerte sind mit den Kenngrößen der Gesamtgeruchsbelastung zu vergleichen. Unter der Gesamtbelastung sind alle Geruchsimmissionen zu zählen, die nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar sind, gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Werden die Immissionswerte überschritten, ist von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche auszugehen. Gemäß den Vorgaben der GIRL liegt der Standard-Untersuchungszeitraum in der Regel bei 6 Monaten. Eine Verkürzung auf 3 Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Der Grund für diese relativ langen Untersuchungszeiträume liegt darin, dass der Messzeitraum für das Gesamtjahr repräsentativ sein soll. In Abstimmung mit dem LANUV wurde seinerzeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 677/I zunächst ein 3-monatiger Messzeitraum angesetzt, um festzustellen, ob im Plangebiet eine Geruchsbelastung vorliegt. Die Ergebnisse der 3-monatigen Messungen zeigen, dass der Immissionswert von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete teilweise überschritten wird, während der Immissionswert für Gewerbe- / Industriegebiete im gesamten Plangebiet eingehalten wird. Darüber hinaus trat der Windrichtungssektor Südsüdost im Vergleich zum langjährigen Mittel während der Begehungen weniger häufig auf, wodurch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass potentielle Gerüche aus diesem Bereich ggf. nicht vollständig erfasst werden konnten. Aus diesen Gründen wurde damals in Abstimmung mit dem Gutachter, dem Fachbereich 09.06.2015 139 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Umwelt der Stadt Krefeld und dem LANUV entschieden, dass eine Verlängerung des Begehungszeitraums um weitere 3 Monate auf insgesamt 52 Begehungstage erforderlich war. Damit wurde der StandardMesszeitraum gemäß GIRL eingehalten. Auf diese Weise konnten belastbare Ergebnisse gewonnen werden, die eine sachgerechte Beurteilung der Immissionssituation ermöglichen. Nach Ausweitung des Messzeitraumes auf 6 Monate zeigen die Ergebnisse, dass der Immissionswert von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete im Bebauungsplangebiet teilweise erreicht, jedoch nicht mehr überschritten wird (vgl. Abb. 2). Die zu erwartende Zusatzbelastung durch Gerüche aufgrund der gewerblichen Nutzung in den geplanten Gewerbegebieten wird voraussichtlich gering ausfallen. Gewerbegebiete dienen nach § 8 BauNVO „vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Im Zuge der Prüfung im Rahmen der Baugenehmigung würden dabei empfindliche Nutzungen, wie zum Beispiel Wohnen, als Maßstab für die Einstufung einer möglichen Belästigung dienen. Des Weiteren wird im Vergleich zur Nutzung als Industriegebiet im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung als Gewerbe- und Mischgebiet die industriell zulässige Nutzungsintensität reduziert. Deshalb sind eventuelle zusätzliche Geruchsbelastungen bei Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 772 insgesamt allenfalls als gering einzustufen. Da nach der gutachterlichen Untersuchung jedoch im Plangebiet eine Geruchsvorbelastung nachgewiesen worden ist, werden die voraussichtlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche insgesamt als „mittel“ eingestuft. 09.06.2015 140 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 3: Gesamtergebnis der Untersuchung zur Ermittlung der vorhandenen Geruchsbelastung (TÜV Nord Systems, 13. November 2008) c) Störfallbetrachtung Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum CHEMPARK sind darüber hinaus Auswirkungen möglicher Störfälle auf dem Betriebsgelände auf das Plangebiet nicht auszuschließen. Deshalb sind die Anforderungen der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) zu beachten. Die Seveso-IIRichtlinie dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. Neben der Regelung spezieller Betreiberpflichten für besonders gefahrenrelevante Industrieanlagen, richtet sich die Seveso-IIRichtlinie in Artikel 12 insbesondere auch an die Bauleitplanung. In Artikel 12 wird ein Abstandsgebot zwischen potentiellen Störfallanlagen und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden gefordert. Um den Anforderungen der 09.06.2015 141 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Seveso-II-Richtlinie in Verbindung mit § 50 BImSchG Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens auf das vorliegende SevesoII-Gutachten aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen. Zur Aktualität der Untersuchung vgl. Kap. VII.4.3. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Projekt „RheinBlick“ in Bezug auf Störfallgesichtspunkte nicht in Frage gestellt wird. Die ermittelte sogenannte „Achtungsgrenze“ beschränkt sich auf ca. 100 m bis 150 m ab südlicher Werksgrenze des CHEMPARK’S. Innerhalb des Bereichs der Achtungsgrenze werden spezielle Anforderungen an die Nutzung gestellt, wobei die geplante Einstufung als Gewerbegebiet grundsätzlich weiterverfolgt werden kann. Die Naherholungsfunktion des Gebietes wird sich voraussichtlich im Zuge der Durchführung der Bauleitplanung verbessern, sofern die Aufenthaltsqualität für die Öffentlichkeit in Rheinnähe erhöht wird und die Zugänglichkeit gewährleistet wird. Einen Beitrag zur Aufwertung können beispielsweise die geplanten breiten Fußwege entlang des Rheins sowie die vorgesehenen Begrünungen leisten. Ferner beinhaltet der Bebauungsplan gemäß Abstandserlass NRW (2007) eine Abstufung in den geplanten Gewerbegebieten hinsichtlich des Störgrades zulässiger Betriebe. Von Norden nach Süden werden die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 im Hinblick auf den Schutz der Mischgebiete im Süden sowie der Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets gegliedert. Ergänzend erfolgt eine Festlegung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691. Auf diese Weise können potentielle Beeinträchtigungen aus den neuen Gewerbegebieten auf die empfindlicheren Nutzungen im südlichen Bereich von vornherein reduziert werden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Ansiedlung neuer gewerblicher Betriebe diese die Immissionswerte der TA Lärm und TA Luft einhalten müssen. Aus diesen Gründen sind die voraussichtlichen Beeinträchtigungen durch die spätere zusätzliche gewerbliche Nutzung im Plangebiet insgesamt als gering einzustufen. Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Insgesamt liegen für große Teile des Plangebiets Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 tags und / oder nachts für Gewerbegebiete und Mischgebiete vor, die voraussichtlich zu einer sehr erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch führen werden. 09.06.2015 142 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht In Teilen der Mischgebiete werden Wohnungen ausgeschlossen. Zum Schutz der innerhalb der verbleibenden Teile der Mischgebiete zulässigen Wohnungen sowie von Arbeitsstätten, die besondere Schallschutzanforderungen aufweisen (Büros, Ladenlokale), wird durch Festsetzungen des Bebauungsplans sichergestellt, dass Fassaden bzw. Fenster von Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebiets so ausgestaltet werden, dass die in der VDI-Richtlinie 2719 entsprechend dem Nutzungszweck von Räumen definierten Innenraumpegel eingehalten werden. Die baulichen Schallschutzmaßnahmen sind dabei so auszulegen, dass sie eine ausreichende Abschirmung sowohl von Verkehrs- als auch von Gewerbelärm gewährleisten. Für beide Lärmarten ist die Einhaltung der festgesetzten Innenpegel jeweils gesondert nachzuweisen. Dabei sind für Arbeitsstätten und Wohnräume, welche nicht der Nachtruhe dienen (Wohnzimmer, Wohnküchen etc.), die bei der Bebauungsplanaufstellung ermittelten potenziellen Verkehrs- und Gewerbelärmbelastungen für den Tagzeitraum zugrunde zu legen. Für Räume, die als Schlafräume dienen (Schlafräume, Kinderzimmer etc.), ist dabei gegenüber sonstigen Wohnräumen ein um 10 dB(A) reduzierter Innenraumpegel einzuhalten. Die insoweit notwendigen Schutzmaßnahmen sind auf der Grundlage der im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zugrunde gelegten potenziellen Immissionen zur Nachtzeit zu ermitteln. Den Belangen der Lärmvorsorge wird damit umfänglich Rechnung getragen. Insbesondere aus Vorsorgegründen wird zusätzlich zu den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan auf die – durch die Vorbelastung des Plangebietes mit gewerblichen (teilweise tieffrequenten) Schallimmissionen bedingte – teilweise Überschreitung der Immissionsrichtwerte i. S. d. TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) bzw. für Gewerbegebiete von 50 dB(A) hingewiesen. Unter Einsatz der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sichergestellt werden. Aufgrund der gewerblichen Vorbelastung und den Berechnungsergebnissen zum Gewerbelärm sind ergänzend Vorgaben bei der Planung zu beachten, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die 09.06.2015 143 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Baugebiete zu schaffen. Zu nennen sind die Geräuschkontingentierung, die Gliederung nach Abstanderlass und die Gliederung der Baugebiete untereinander. Nach dem beauftragten Geruchsgutachten kann im Plangebiet eine erhebliche Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden, da die entsprechenden Immissionswerte der GIRL nicht überschritten werden. Aufgrund der bedingt erheblichen Vorbelastungssituation wird im Bebauungsplan auf die bestehende Geruchsvorbelastung hingewiesen. Die aus Störfallgesichtspunkten erforderliche Achtungsgrenze wird im Bebauungsplan eingetragen und um einen Hinweis ergänzt. Für das Gewerbegebiet GE 1, das innerhalb der Achtungsgrenze liegt, werden die notwendigen spezifischen Restriktionen im Bebauungsplan Nr. 772 festgesetzt. Dazu gehört der Ausschluss empfindlicher Nutzungen wie zum Beispiel betriebsbezogenes Wohnen, oder Einrichtungen mit hohem und intensivem Publikumsverkehr, wie beispielsweise Kinos. Damit werden die Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie bzw. der Störfallverordnung erfüllt. 6.1.2 Pflanzen und Tiere/ Biotope/ Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Pflanzen/ Biotope/ Biologische Vielfalt: Das Gelände unterliegt in Teilbereichen einer intensiven Nutzung, die restlichen Flächen liegen brach. Große Teilbereiche sind versiegelt und mit Gebäuden und Hofplätzen versehen. Vereinzelt sind Gehölzbestände sowie Brachen und Ruderalflächen vorhanden. Zur Übersicht der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen vergleiche Abbildung 4. Die alten Mauern im Plangebiet stellen Sekundärstandorte für Pflanzenarten natürlicher Felsbildungen dar. Insbesondere an den Mauern zum Rhein hin, aber auch an den älteren, zum Teil bereits verfallenen Gebäuden im nördlichen Teil des Plangebietes hat sich eine reichhaltige Mauervegetation entwickelt. Von den typischen „Mauerpflanzen“ ist besonders das Mauer-Zimbelkraut häufig. Stellenweise hat sich die Zimbelkraut-Gesellschaft mit Quendelblättrigem Sandkraut und PlatthalmRispengras entwickelt. Bemerkenswert ist das Vorkommen des Ästigen Glaskrauts, welches in der Roten Liste NRW als gefährdete Art eingestuft wird. Zusammen mit dem Mauer-Zimbelkraut bildet es die artenarme und nur schwer einzustufende Mauerglaskraut-Gesellschaft. Im Plangebiet 09.06.2015 144 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht wächst das Ästige Glaskraut hauptsächlich entlang der Außenmauern am Rhein. Dabei erreicht es stellenweise Deckungsgrade von über 50 %. Hervorzuheben ist des Weiteren der Park der Villa Müncker mit älterem Baumbestand aus zum Beispiel Blutbuche, Gemeiner Rosskastanie und Berg-Ahorn. Avifauna: Im Plangebiet wurden im Rahmen der ökologischen Untersuchung insgesamt 31 Vogelarten festgestellt. Davon sind 22 Arten als Brut- und 9 als Gastvögel einzustufen (vgl. Tabelle 10: Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Vogelarten). Die Avifauna des Plangebiets entspricht weitgehend den vorhandenen Biotoptypen. Sie setzt sich durchweg aus weit verbreiteten und meist auch häufigen Vogelarten zusammen. 09.06.2015 145 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 4: Biotoptypen im Plangebiet 09.06.2015 146 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 10: Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Vogelarten Nr. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Rote Liste BNatSchG Bemerkungen NRW D § §§ - VS x x Bv für 1 Bp - - x - mehrere Bp - - x - 1-2 Bp Brutvögel (einschl. Brutverdacht) 1 Turmfalke 3 Ringeltaube Falco tinnunculus Columba livia domestica Columba palumbus 4 Rabenkrähe Corvus corone - - x - 1 Bp 5 Blaumeise Parus caeruleus - - x - mehrere Rev 6 Kohlmeise Parus major - - x - mehrere Rev 7 Zilpzalp Mönchsgras8 mücke Phylloscopus collybita - - x - 1 Rev Sylvia atricapilla - - x - 1 Rev - - x - mehrere Rev - VS x - mehrere Rev 2 Straßentaube f. 10 Star Troglodytes troglodytes Sturnus vulgaris 11 Amsel Turdus merula - - x - mehrere Rev 12 Singdrossel Turdus philomelos 9 Zaunkönig - - x - 2 Rev 13 Grauschnäpper Muscicapa striata - - x - 1 Rev 14 Rotkehlchen Hausrot15 schwanz Heckenbrau16 nelle 17 Haussperling Erithacus rubecula - - x - 1 Rev Phoenicurus ochruros - - x - mehrere Rev Prunella modularis - - x - mehrere Rev Passer domsticus - V x - Bv 18 Bachstelze Motacilla alba - V x - 1 Rev 19 Buchfink Fringilla coelebs - - x - mehrere Rev 20 Grünfink Carduelis chloris - - x - 1-2 Rev 21 Stieglitz Carduelis carduelis - - x - 2-3 Rev 22 Bluthänfling Carduelis cannabina - V x - 1 Rev 23 Stockente Anas platyrhynchos - - x - - 24 Jagdfasan Phasianus colchicus - - x - - 25 Eichelhäher Garrulus glandarius - - x - - 26 Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - x - - 27 Fitis Sumpfrohr28 sänger Phylloscopus trochilus - V x - - Acrocephalus palustris - - x - - Gastvögel 09.06.2015 147 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht GartengrasSylvia borin mücke 30 Dorngrasmücke Sylvia communis 29 31 Girlitz Serinus serinus - - x - - - - x - - - - x - - Erläuterungen zur Tabelle 10: Gefährdungsangaben entsprechend der Roten Liste der gefährdeten Vögel in NRW bzw. Deutschland (5. Fassung, 2008): 0: Ausgestorben oder Verschollen R: Arealbedingt selten 1: Vom Aussterben bedroht 2: Stark gefährdet 3: Gefährdet -: Ungefährdet V: Vorwarnliste S: dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet (als Zusatz zu*, V, 3, 2,1 oder R) BNatSchG: Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ = besonders geschützt, §§ = streng geschützt) Rev Revier(e) Bp: Brutpaar(e) Bv: Brutverdacht: Brut nicht sicher bestätigt, aufgrund der Beobachtungen aber anzunehmen Gastvogel: Nahrungsgast (Art sucht das Plangebiet sporadisch oder regelmäßig zur Nahrungsaufnahme auf) oder Durchzügler (Art sucht das Plangebiet nur kurzfristig während des Durchzuges auf) Fledermäuse: Im Rahmen der beiden durch IVÖR und Echolot durchgeführten Fledermauskartierungen wurden an mehreren Stellen jagende oder fliegende Fledermäuse beobachtet. Intensiv genutzte Jagdgebiete konnten insbesondere über dem Rhein bis zu den angrenzenden Gebäudefronten, im Park Müncker sowie in den an diesen nach Norden angrenzenden Brachflächen festgestellt werden. In der nachfolgenden Tabelle sind die dokumentierten Arten aufgeführt. Des Weiteren wurden im Rahmen der Kartierung durch IVÖR einzelne, nicht bestimmbare Fledermäuse sowie nicht exakt bestimmbare Tiere der Gattung Myotis (Mausohrfledermäuse) festgestellt. 09.06.2015 148 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 11: Liste der im Plangebiet nachgewiesenen Fledermausarten RL NRW - RL D - streng geschützt x besonders geschützt x Nyctalus noctula V 3 x x Pipistrellus nathusii Myotis daubentonii G 3 - x x x x Myotis mystacinus 3 3 x x 2 2 x x Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Zwergfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Wasserfledermaus Kleine Bartfledermaus* Große Bartfledermaus* Pipistrellus pipistrellus Myotis brandtii * Nachweis nicht gesichert, da Vertreter der Gattung Myotis schwer bestimmbar sind. Erläuterungen zur Tabelle 11: Einstufung für die Rote Liste Nordrhein-Westfalen (RL NRW, Nov. 2010) und für die Rote Liste Deutschland (RL D): 0 Ausgestorben oder verschollen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet V Vorwarnliste I Gefährdete wandernde Tierart ungefährdet G Gefährdung mit unbekanntem Ausmaß Bedeutung und Empfindlichkeit Pflanzen/ Biotope/ Biologische Vielfalt: Aus floristisch-vegetationskundlicher Sicht ist das Plangebiet aktuell überwiegend nicht als schutzwürdig einzustufen. Die vereinzelten Gehölzbestände sowie die Brachen und Ruderalflächen bieten im Wesentlichen nur allgemein weit verbreiteten und häufigen Arten adäquate Lebensraumbedingungen. Bei den meisten Bäumen im Plangebiet handelt es sich mit Ausnahme des Müncker Parks um geringes bis mittleres Baumholz oder um Stangenholz. Hervorzuheben sind die nachgewiesenen Vegetationsbestände an mehreren alten Mauern, die teilweise gefährdeten Pflanzenarten Lebensraum bieten. So gehört die Zimbelkraut-Gesellschaft (Cymbalarietum muralis) und die Mauerglaskraut-Gesellschaft (Parietarietum judaicae) zu den im Niederrheinischen Tiefland regional gefährdeten Pflanzengesellschaften, wobei die Mauerglaskraut-Gesellschaft auch für NRW als gefährdet eingestuft wird. Darüber hinaus wird das Ästige Glaskraut (Parietaria judaica) in der Roten Liste NRW als gefährdete Art geführt. Sie ist jedoch weder 09.06.2015 149 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht besonders noch streng geschützt und deshalb nicht planungsrelevant im Sinne von KIEL (LANUV 2007). Von den in NRW vorkommenden streng geschützten Farn- und Blütenpflanzen sind auf dem Betriebsgelände auf Grund der vorhandenen Habitatverhältnisse auch potenziell keine Arten zu erwarten. Während der vorhandenen Mauervegetation aufgrund des Vorkommens gefährdeter Arten eine allgemeine bis besondere Bedeutung zukommt, weist das Plangebiet darüber hinaus eine geringe Bedeutung für das Schutzgut auf. Eine Ausnahme stellt der Park der Villa Müncker dar, der unter Denkmalschutz gestellt ist und zudem aufgrund des alten Baumbestandes insbesondere Lebensraum für Baum-, Gebüschbrüter und Insekten bietet. Aus diesen Gründen wird der Müncker-Park ebenfalls als Bereich mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung eingestuft. Avifauna: Das Artenspektrum im Plangebiet setzt sich aus typischen Siedlungsarten, meist Park- und Gartenvögeln sowie wenigen Arten der halboffenen Kulturlandschaft (Bluthänfling, Fitis, Dorngrasmücke) zusammen. Mit dem Turmfalken und der Straßentaube sind auch Leitarten des innerstädtischen Bereichs und der Industriegebiete vorhanden. Keine der im Plangebiet festgestellten Arten gilt gemäß den Roten Listen der in NRW bzw. Deutschland gefährdeten Vogelarten als bestandsgefährdet. Die Dorngrasmücke wird für NRW als ungefährdet eingestuft. Auf der Vorwarnliste Deutschlands sind der in NRW noch weit verbreitete Haussperling sowie die Bachstelze, der Bluthänfling und der Fitis (Gastvogel) gelistet. Nach der Rote Liste und dem Artenverzeichnis der Brutvögel – Aves – in Nordrhein-Westfalen sind der Turmfalke und der Star unter der Vorwarnliste mit dem Zusatz geführt, dass die Gefährdung von Schutzmaßnahmen abhängt. Alle im Plangebiet vorkommenden Vogelarten besitzen in der Regel einen breiten Spielraum bzgl. ihrer ökologischen Ansprüche und ihres Verhaltens. Die Artendiversität ist insgesamt als gering zu bezeichnen, was in erster Linie in der Kleinflächigkeit des Plangebiets und seiner Lage bzw. Nutzung im Siedlungs- / Ballungsraum begründet ist. In den §§ 44 und 45 BNatSchG werden die Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts beschrieben. Während in § 44 BNatSchG die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aufgeführt werden, umfasst § 45 BNatSchG mögliche Ausnahmeregelungen. Im Artenschutzrecht wird 09.06.2015 150 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden (vgl. § 7 BNatSchG). Im Plangebiet unterliegt lediglich eine der festgestellten Vogelarten – der Turmfalke – dem strengen Artenschutz. Alle anderen Arten sind jedoch als europäische Vogelarten pauschal besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EGArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen). Nach KIEL (LANUV 2007) ist im Hinblick auf besonders geschützten Vogelarten folgendermaßen zu differenzieren: Unter den Vögeln sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt, obwohl sich auch hierunter zahlreiche weit verbreitete und ungefährdete Arten befinden. Von der großen Zahl besonders geschützter Arten sind deshalb (nur) diejenigen als planungsrelevant4 einzustufen, die in der Liste des LANUV aufgeführt sind. Von den sonstigen besonders geschützten Arten sind darüber hinaus die nach der Roten Liste als gefährdet eingestuften Arten sowie Koloniebrüter einzubeziehen. In Folge der oben genannten Gründe beschränkt sich im Plangebiet die Prüfung der Belange des besonderen Artenschutzes auf den Turmfalken, der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgeführt ist und damit dem strengen Artenschutz unterliegt (vgl. Kap. 6.2). Zusammenfassend betrachtet weist das Plangebiet eine allgemeine Bedeutung für die Avifauna auf. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen ist nicht gegeben, weil die potentiell betroffenen Vogelarten eine hohe Anpassungsfähigkeit gegenüber Lebensraumveränderungen aufweisen. Fledermäuse: Auf die Bedeutung und Empfindlichkeit der im Plangebiet nachgewiesenen Fledermausarten wird in Kapitel 6.2. eingegangen, da alle Fledermausarten dem besonderen Artenschutz unterliegen. Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes (Hrsg.) NRW 2011: Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in NRW). 4 09.06.2015 151 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Durch die innerstädtische Lage in Verbindung mit einem hohen Versiegelungsgrad und gestörten Bodenverhältnissen (vgl. Kap. 6.1.3) ist das Plangebiet anthropogen stark vorbelastet. Auf den zum Rhein gelegenen alten Mauern wird die Mauervegetation teilweise durch beginnende Verbuschung beeinträchtigt. Beschreibung der Umweltauswirkungen Pflanzen/ Biotope/ Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht keine Überplanung der Außenmauern entlang des Rheins innerhalb der Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen vor, auf denen sich das Vorkommen schützenwerter Mauervegetation im Wesentlichen konzentriert. Deshalb sind hier in Folge der Bebauungsplanung keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Sanierungsarbeiten aus Hochwasserschutzgründen könnten jedoch hohe Beeinträchtigungen auslösen, da ggf. Mauern erhöht oder neu befestigt werden müssten. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Teilbereichen eine Beeinträchtigung der Mauervegetation durch die Anlage von Treppenanlagen von den öffentlichen Verkehrsflächen zum Unteren Werft erfolgen wird. Dadurch wäre eine mittlere Beeinträchtigung der Mauervegetation zu erwarten. Dieser Aspekt ist im Rahmen des bereits eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens zur Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage zu prüfen. Im Rahmen des Scopingverfahrens wurde dieser Untersuchungsumfang und Aspekt thematisiert. Nähere Regelungen bleiben der Fachplanung vorbehalten. Der Bebauungsplan weist auf dieses Verfahren hin. Die übrigen Mauervegetationsbestände insbesondere an den Gebäuden im nördlichen Plangebiet werden unter Umständen nicht erhalten bleiben. Da dort überwiegend jedoch nur punktuell wenige Exemplare bemerkenswerter Mauerpflanzen anzutreffen sind, ist in diesem Fall ebenfalls von einer mittleren Beeinträchtigung auszugehen. Ein Eingriff in den Park der „Villa Müncker“ kann im Zuge der Durchführung der Bebauungsplanung ausgeschlossen werden, weil der Park im Bebauungsplan mit einer Erhaltungsbindung versehen ist und zudem unter Denkmalschutz steht. Allerdings führt die geplante Bebauung an der nördlichen Parkgrenze zu einer Isolation des Parkgeländes. Da aber im Rahmen der ökologischen Untersuchung im Plangebiet anpassungsfähige und wenig spezialisierte Tierarten nachgewiesen worden sind, ist im 09.06.2015 152 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Hinblick auf den lokalen Biotopverbund hier nur von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen. Darüber hinaus ist ein weitgehender Verlust der im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen zu erwarten. Da im Plangebiet mit Ausnahme der oben aufgeführten Vegetationsbestände keine naturschutzfachlich hochwertigen Biotope festgestellt worden sind, ist dieser Eingriff als mittlere Beeinträchtigung zu werten. Die geplante Pflanzung von insgesamt ca. 50 Bäumen im Plangebiet beinhaltet eine positive Wirkung für die ökologische Situation im Plangebiet. Insbesondere wenn einheimische und früchtetragende Arten ausgewählt werden, die eine Lebensraumbedeutung für die Fauna aufweisen. Avifauna: Alle im Plangebiet registrierten Vogelarten sind weit verbreitet und mehr oder weniger häufig. Die landesweit gute Bestandssituation der im Plangebiet nachgewiesenen Vogelarten wird auch durch aktuelle Verbreitungskarten belegt. Die Arten verlieren durch das Vorhaben im Plangebiet zwar einen Teil ihres Lebensraumes, aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und Häufigkeit im Umfeld werden sie aber keine Beeinträchtigung ihrer lokalen / regionalen Populationen erfahren. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen auf die Avifauna sind deshalb insgesamt als gering einzustufen. Diese Einschätzung würde jedoch nicht zutreffen, wenn die spätere Bauphase in den Zeitraum möglicher Brutzeiten vom 01. März bis 30. September fallen würde. In diesem Fall wären Tierverluste wahrscheinlich, was eine hohe Beeinträchtigung bedeuten würde. Für den im Plangebiet nachgewiesenen Turmfalken erfolgt eine artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen gesondert in Kapitel 6.2. Fledermäuse: Alle im Plangebiet nachgewiesenen Fledermausarten sind streng geschützt. Sie werden deshalb hinsichtlich der potenziellen vorhabensbedingten Auswirkungen ebenfalls in Kapitel 6.2 gesondert betrachtet. 09.06.2015 153 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Obwohl im Sinne des Artenschutzes keine planungsrelevanten Pflanzenarten nachgewiesen worden sind, würde ein weitgehender Verlust der schützenswerten Mauervegetation im Plangebiet eine erhebliche Umweltauswirkung bedeuten. Durch im Bebauungsplan festgesetzte Schutzmaßnahmen, insbesondere im besonders hochwertigen Bereich der Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen, können diese Beeinträchtigungen jedoch voraussichtlich vermieden werden (vgl. Kap. 9.1). Darüber hinaus sind Pflegemaßnahmen erforderlich, die eine Verbuschung der Mauervegetationsbestände verhindern. Die Auswirkungen auf den Park der Villa Müncker sind nicht erheblich, sofern ein direkter Eingriff in den Park ausgeschlossen wird. Durch die vorgesehene Erhaltungsbindung wird dieser Schutz sichergestellt. Der weitere Verlust an Vegetationsbeständen ist als bedingt erheblich zu werten. In diesem Zusammenhang führen die geplanten Baumpflanzungen zu einem gewissen Ausgleich der voraussichtlichen Eingriffe in die Biotopstrukturen des Plangebiets (vgl. Kap. 9.2). Zudem wird im Bebauungsplan auf die erhöhten städtebaulichen Dichtewerte reagiert, indem als Ausgleich Dachbegrünungen (extensive Begrünung) bzw. Tiefgaragenbegrünungen (intensive Begrünung) festgesetzt werden (vgl. Kap. 9.1 und 9.2). Neben stadtgestalterischen Aspekten bietet diese Maßnahme auch positive Synergieeffekte für das Stadtklima und die Entwässerung. Erhebliche Umweltauswirkungen auf die Avifauna können vermieden werden, sofern Eingriffe während der Brutzeit ausgeschlossen werden (vgl. Kap. 9.1) 6.1.3 Boden Derzeitiger Umweltzustand Geologisch liegt das Plangebiet im Bereich der eiszeitlichen Niederterrasse des Rheins, die aus mittel- bis feinsandigen Sanden besteht. Darüber befindet sich eine unterschiedlich mächtige Decke aus Tallehmen und Talsanden, die sich in der Nacheiszeit während Hochflutzeiten auf den Uferbereichen abgesetzt hat. Diese Tallehme und Talsande sind in der Vergangenheit teilweise durch anthropogene Auffüllungen ersetzt worden, die heute in unterschiedlichen Mächtigkeiten vorliegen. Von einer auf diese Weise anthropogen geprägten Bodenbildung kann im gesamten Plangebiet ausgegangen werden. 09.06.2015 154 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bedeutung und Empfindlichkeit Aufgrund der anthropogenen Überprägung und damit verbundenen geringen Naturnähe weist der vorherrschende Boden im Plangebiet nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut auf. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld besteht zudem keine besondere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen und ist auch keine besondere Schutzwürdigkeit des Bodens ausgewiesen. Vorbelastungen Durch die langjährig industrielle Nutzung des Gebiets ist der Boden im Plangebiet stark anthropogen verändert. Der hohe Versiegelungsgrad stellt eine wesentliche Belastung dar, weil die natürlichen Bodenfunktionen durch die Versiegelung stark eingeschränkt werden bzw. vollständig verloren gehen. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit in hohen Maße Auffüllungen vorgenommen worden sind, die eine natürliche Bodenbildung verhindern. Des Weiteren kann im Plangebiet das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG nicht ausgeschlossen werden. Danach umfassen schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen können. Folgende Altlastenverdachtsflächen (ALVF) sind im Kataster der Stadt Krefeld aufgeführt:  Ehemalige Margarinefabrik Holz & Willemsen (ALVF Nr. 906)  Spedition Müncker (ALVF Nr. 1014)  Spedition, Am Zollhof 6-8 (ALVF Nr. 174) Bei den im Plangebiet vorhandenen Altlastenverdachtsflächen handelt es sich um Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstiger Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Deshalb besteht auf diesen Flächen der Verdacht, dass Verunreinigungen vorhanden sind, wie beispielsweise erhöhte Schwermetallgehalte, die schädliche Bodenveränderungen hervorrufen können. Beschreibung der Umweltauswirkungen Mit der Bebauungsplanaufstellung werden die Grundlagen für spätere Bautätigkeiten geschaffen, die zu einer Versiegelung des Bodens führen werden. Sofern davon bisher unversiegelte Bodenbereiche betroffen sind, werden dadurch auch dort die natürliche Bodenfunktionen verloren gehen. 09.06.2015 155 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Zu den natürlichen Bodenfunktionen zählen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG die Funktionen des Bodens als  Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,  Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, und  Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer-, und Stoffumwandlungseigenschaften des Bodens, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Aufgrund der vorhandenen anthropogenen Überprägung ist allerdings davon auszugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet derzeit nur eingeschränkt erfüllt werden. Dennoch besitzen unversiegelte Teilbereiche in einem ansonsten hoch versiegelten Umfeld eine erhöhte Wertigkeit. Die voraussichtlichen Beeinträchtigungen für die bisher unversiegelten Bodenbereiche werden deshalb zusammenfassend als „mittel“ eingestuft. Bei späteren Bautätigkeiten auf bereits versiegelten Flächen sind keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Entsiegelung von Flächen, beispielweise zur Realisierung neuer Grünflächen, würde hingegen eine positive Wirkung erzielen. Eine genaue Berechnung der rechtlich maximal möglichen Versiegelung zur Darstellung der zu erwartenden Veränderung des Versiegelungsgrads in m2 ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 772 nicht möglich, da zuvor die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt worden ist. Eine Gegenüberstellung der früheren Grundflächenzahl (GFZ) zur geplanten GFZ ist damit nicht durchführbar. Darüber hinaus werden insbesondere in den Mischgebieten die Obergrenzen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO aus städtebaulichen Gründen teilweise deutlich überschritten. Deshalb ist im Plangebiet voraussichtlich weiterhin von einem hohen Versiegelungsgrad auszugehen. Zudem kommt eine Beeinträchtigung des Bodens aufgrund vorübergehender Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung und das Lagern von Baumaterial in Betracht. Aufgrund der hohen Vorbelastung und der flächendeckend vorhandenen Auffüllungen sind hier keine oder nur geringe zusätzliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Des Weiteren sind im Rahmen der späteren Nutzung stoffliche Einträge durch Kfz-Verkehr und 09.06.2015 156 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht gewerbliche Produktion möglich. Diese Beeinträchtigungen können jedoch als gering eingestuft werden. In den Bereichen bekannter Altlastenverdachtsflächen können hohe Beeinträchtigungen des Schutzguts nicht ausgeschlossen werden. Neben einer Beeinträchtigung des Schutzguts Bodens können durch Altlasten auch Gefahren für das Grundwasser und die Gesundheit des Menschen ausgehen. Zur Abschätzung der potentiellen Gefährdungslage wird auf das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung vorhandener Altlastenverdachtsflächen entsprechend der Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) zurückgegriffen. In der Verordnung zum BBodSchG werden differenziert für Kinderspielplätze, Wohnnutzung, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbeflächen jeweils entsprechende Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte angegeben. Zur Differenzierung dieser Bewertungsmaßstäbe vergleiche nachfolgende Abbildung 5. Abb. 5: Bewertungsmaßstäbe nach BBodSchG Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: Fläche südlich Zollamt (ehemalige Spedition): Die Fläche kann weitgehend als altlastenfrei bezeichnet werden. Die vorhandene Auffüllung kann auch bei sensiblen Nutzungen, wie Wohnen oder Kinderspiel, vor Ort verbleiben bzw. kann problemlos wiederverwertet oder entsorgt werden. 09.06.2015 157 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Park der Villa Müncker: Auf dem Boden des Müncker Parks sind in der Vergangenheit Auffüllungen vorgenommen worden. Dadurch liegen teilweise erhöhte Bleigehalte vor, die den Prüfwert für Kinderspielflächen bzw. für Wohnnutzung überschreiten. Unter heutiger Nutzung als nicht öffentlicher Park ist aus diesen Gehalten jedoch keine Gefährdung abzuleiten. Grundstück Müncker (ehemalige Spedition): Bis auf drei Teilbereiche ist das Grundstück wenig auffällig im Hinblick auf Schadstoffe im Boden. Bei gewerblicher Nutzung und der flächendeckenden Versiegelung des Grundstücks liegt derzeit keine Gefährdung durch die teilweise erhöhten Schwermetallgehalte und die lokal erhöhten Kohlenwasserstoffe und PAK vor. Bei einer Nutzungsänderung hin zu einer sensibleren Nutzung wie Wohnen oder Spielen ist in den betroffenen drei Bereichen ein Bodenaustausch vorzunehmen. Im Bebauungsplan erfolgt eine Kennzeichnung. Bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens eine Detail-Untersuchung des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept erforderlich. Der Umgang der Detailuntersuchung des Boden sowie des ggf. erforderlichen Sanierungskonzeptes ist mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen. Grundstück Holz & Willemsen (ehemalige HOWINOL-Fabrik): Hier wurde eine Belastung des Bodens mit Schadstoffen festgestellt. Ein Handlungsbedarf bei der weiteren Nutzung als Gewerbegebiet besteht jedoch nicht, da die gefundenen Schadstoffbelastungen nicht die für Gewerbegebiete vorgesehen Werte überschreiten. Bei ggf. im Rahmen von Baumaßnahmen erforderlichem Bodenaustausch würden gewisse Einschränkungen bei der Wiederverwertung bestehen (Einstufung als Z1Material). Eine Gefährdung des Grundwassers durch die nachgewiesen Altlasten besteht nicht, dies ergibt sich aus den nach BBodSchG durchgeführten Auslaugversuchen (Eluate). Die Bodenluftuntersuchungen blieben ebenfalls ohne Befund. Die Altlastenuntersuchung hat ergeben, dass trotz der weit über hundertjährigen Nutzung des Geländes als Industriegebiet die gefundenen 09.06.2015 158 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bodenbelastungen insgesamt als gering einzustufen sind. Die Belastungen erklären sich überwiegend durch die Einarbeitung von Bauschutt, Aschen und Schlacken in den natürlichen Boden. Dies wurde üblicherweise gemacht, um die Flächen besser befahr- und begehbar zu machen und um Höhenunterschiede auszugleichen. Es handelt sich dabei bei den Ablagerungen nicht um Produktionsabfälle. Später wurde die Fläche weitgehend durch Pflasterung, meistens mit Betonverbundsteinen, versiegelt. Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Im Plangebiet herrscht ein anthropogen überprägter Boden vor, der zudem in hohem Maße versiegelt ist. Mögliche erhebliche Auswirkungen durch Neuversiegelung beschränken sich deshalb auf bisher unversiegelte Flächen. Die Untersuchungen zeigen, dass Prüfwertüberschreitungen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die bei der jetzigen Nutzung einen akuten oder langfristigen Handlungsbedarf erfordern, nicht vorliegen. Jedoch stehen die nachgewiesenen Bodenverunreinigungen einer sensiblen Nutzung als Wohnfläche oder Kinderspielfläche auf einigen Teilflächen entgegen. Damit hier erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden werden können, werden die belasteten Flächen daher im Bebauungsplan als Altlastflächen gekennzeichnet und Anforderungen an den erforderlichen Bodenaustausch festgelegt. Nähere Regelungen bleiben den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde vorbehalten. Diese erfolgen auf der Grundlage der Ergebnisse der Detailuntersuchungen und der ggf. erforderlichen Sanierungskonzeption. 6.1.4 Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten. Östlich des Plangebiets befindet sich direkt angrenzend der Rhein. Zwischen dem geplanten Baugebiet und dem Rhein befindet sich eine Hochwasserschutzanlage. Der südliche Randbereich des Plangebiets liegt zudem in der Deichschutzzone III des Rheindeichs, der südlich des Plangebiets den Hochwasserschutz sicherstellt. Das gesamte Plangebiet befindet sich in einem Hochwasser-Risikogebiet gemäß § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dies bedeutet, dass eine Überschwemmung bei Extremhochwässern bzw. bei Versagen der 09.06.2015 159 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Hochwasserschutzeinrichtungen im Hochwasserfall möglich ist. Des Weiteren ist der Bereich entlang der Unteren Werft sowie im Kreuzungsbereich zwischen der Unteren Werft und der Dujardinstraße als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Überschwemmungsgebiete sind nach § 76 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Das Grundwasser fließt innerhalb hoch durchlässiger Terrassenablagerungen von Westen nach Osten in Richtung Rhein. Bei Rheinhochwasser infiltriert Flusswasser in entgegen gesetzter Richtung in die Terrassensande und -kiese hinein. Bedeutung und Empfindlichkeit Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld weist das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich auf. Da das Plangebiet darüber hinaus in keinem Wasserschutzgebiet liegt und viele Flächen versiegelt sind, kann im Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden. In Bezug auf Schadstoffeinträge weist das Schutzgut Grundwasser grundsätzlich eine besondere Empfindlichkeit auf. Hinzu kommt, dass im Plangebiet eine hohe Durchlässigkeit des Bodens gegeben ist und damit die Schutzwirkung des Bodens vor Schadstoffeinträgen in das Grundwasser nur gering ausgeprägt ist. Der Rhein stellt ein Gewässer erster Ordnung dar und ist als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Im Plangebiet ist der Rhein naturfern ausgebaut, weist aber davon unabhängig als Oberflächengewässer für den Naturhaushalt und insbesondere für die Fischfauna generell eine besondere ökologische Bedeutung auf. Vorbelastungen Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen industriellen Nutzung sowie der bekannten Altlastenverdachtsflächen kann eine gewisse Belastung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus schränkt der hohe Versiegelungsgrad die Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet ein. 09.06.2015 160 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Beschreibung der Umweltauswirkungen Für die Niederschlagsversickerung im Plangebiet sind in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Stadtwerke Krefeld (SWK) folgende Rahmenbedingungen vorgesehen, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird: Alle anfallenden Niederschlagswässer sind im Trennsystem zu entwässern. Das Trennsystem bedeutet, dass die Niederschlagswässer entweder in den Regenwasserkanal und über das Auslaufbauwerk der Stadtwerke Krefeld in den Rhein oder über ein Einleitungsbauwerk an der Hochwasserschutzmauer direkt in den Rhein geleitet werden. Die genaue Ausgestaltung der Entwässerungskonzeption und die Möglichkeit einer Niederschlagswasserversickerung werden im Zuge der Baugenehmigung im Rahmen eines Bewirtschaftungskonzeptes geklärt, welches mit dem Fachbereich Umwelt bzw. der Unteren Wasserbehörde abgestimmt wird. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht vorgegeben; falls sie geplant wird, muss ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt gestellt werden. Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Rheins kann ausgeschlossen werden, weil kein belastetes Niederschlagswasser eingeleitet werden soll. Bei der vorhandenen Mauer zwischen den Baugebieten und dem Unteren Werft handelt es sich um eine bestehende Hochwasserschutzanlage, die im Bebauungsplan vermerkt ist. Die bestehende Hochwasserschutzanlage ist zu erhalten. Bauliche Eingriffe innerhalb der festgesetzten Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen sind nur mit Zustimmung der Stadt Krefeld sowie der zuständigen Hochwasserschutzbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf zulässig. Diese Hochwasserschutzanlage muss zwar entsprechend den Anforderungen des Bemessungshochwassers 2004 ertüchtigt werden. Für die Hochwasserschutzanlage ist die Stadt Krefeld hochwasserpflichtig. Die Verpflichtung besteht allerdings unabhängig von der Gebietsausweisung des Bebauungsplanes Nr. 772: Regelungen zur Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage obliegen einem Planfeststellungsbeschluss bzw. vom Antragsteller einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen / Erlaubnissen. 09.06.2015 161 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 6.1.5 Klima/ Luft Derzeitiger Umweltzustand Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld ist das Plangebiet einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop zuzuordnen. Dieses Klimatop ist gekennzeichnet durch einen hohen Versiegelungsgrad mit wenigen Vegetationsstrukturen, produkt- und prozessspezifischen Emissionen, teilweise hohen Anteilen an Lkw-Verkehr und einer zum Teil deutlichen Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung. Der Rhein grenzt direkt an das Plangebiet an und weist eine thermische Ausgleichswirkung auf. Zudem wirkt das Gewässer als Frischluftschneise. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone sowie einer LkwVerkehrsverbotszone. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat für das Schutzgut Luft/ Klima eine geringe Bedeutung, weil dort versiegelte und bebaute Bereiche dominieren und eine industrielle bzw. gewerbliche Nutzung vorherrscht. Da der Bereich jedoch lufthygienisch vorbelastet ist, besteht gegenüber Zusatzbelastungen durch Gewerbe und Verkehr eine erhöhte Empfindlichkeit. Der Rhein weist eine besondere Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche und als Frischluftschneise auf. Vorbelastungen Durch den hohen Versiegelungsgrad, den geringen Anteil an Vegetationsstrukturen, die Bebauung und die industrielle Nutzung ist das Plangebiet klimatisch vorbelastet. Dadurch sind beispielweise im Vergleich zum Umland höhere Temperaturen zu erwarten. Insbesondere im Sommer ist mit einer erhöhten Wärmbelastung zu rechnen. Des Weiteren bedingt die intensive industrielle Nutzung im Umfeld des Plangebiets, wie zum Beispiel durch die nördlich angrenzenden Industriegebiete, eine lufthygienische Vorbelastung im Plangebiet. Weitere Ursachen sind Immissionen von den stark befahrenen Straßen Dujardinstraße und Hohenbudberger Straße sowie der Hausbrand. Diese 09.06.2015 162 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Belastungssituation wird durch die Nähe zum Rhein nur geringfügig abgemildert, da die Durchlüftungswirkung des Gewässers durch die vielfältige Bebauung behindert wird. Darüber hinaus stellt insbesondere die Rheinschifffahrt eine weitere potentielle Emissionsquelle dar. Da in Teilbereichen von Krefeld die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) überschritten werden, wurde ein gesamtstädtischer Luftreinhalteplan zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellt. Der Luftreinhalteplan wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter Mitwirkung der Stadt Krefeld erarbeitet und ist am 01. Oktober 2010 in Kraft getreten. Als Verursacher für die bestehenden Luftbelastungen gelten der Kfz-Verkehr, der regionale Hintergrund sowie Immissionen aus der Industrie. Nach den Ergebnissen des Luftreinhalteplans werden für die an das Plangebiet angrenzenden Straßen (Hohenbudberger Straße, Dujardinstraße) keine Maßnahmen für die Luftreinhaltung bestimmt. Außerhalb des Plangebiets gehört gemäß dem Grobscreening der Stadt Krefeld (Luftqualitätsmodell) insbesondere der Kreuzungsbereich Bahnhofstraße / Hohenbudberger Straße sowie ein weiterer Teilabschnitt der Bahnhofstraße zu den Gebieten in Krefeld, in denen die einschlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV für Partikel (PM10, Feinstaub) und Stickstoffdioxid (NO2) erreicht oder überschritten werden können. Dabei hat das Erreichen der Grenzwerte überwiegend verkehrsbedingte Ursachen. Innerhalb des Plangebiets wird zudem der Bereich des Zollamts als Bereich dargestellt, in dem die Grenzwerte nahezu erreicht sind. Deshalb wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 772 ein lufthygienisches Gutachten beauftragt, auf dessen Ergebnisse zurückgegriffen werden kann. Beschreibung der Umweltauswirkungen Anhand von Ausbreitungsberechnungen zeigt das Gutachten sowohl die Immissionssituation ohne Planung (Nullfall) als auch die voraussichtliche Immissionssituation bei Realisierung der geplanten Misch- und Gewerbegebiete (Planfall) auf. Dabei werden jeweils die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10 + PM2,5) und Benzol (C6H6) betrachtet und Bereiche bekannter Vorbelastungen mitberücksichtigt. Zu den im Plangebiet maßgeblichen Emittenten gehören der Straßenverkehr, die Industrie, die Rheinschifffahrt sowie Hausbrand / Kleinfeuerungs- 09.06.2015 163 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht anlagen. Im Rahmen der Gutachten-Erstellung ist das vorhandene Luftqualitätsmodell der Stadt Krefeld (Grobscreening) berücksichtigt worden. Abschließend werden die prognostizierten Ergebnisse anhand der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV und der TA Luft bewertet. Der Luftreinhalteplan enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für die Planungen des Bebauungsplans Nr. 772. Zur Ermittlung der Luftschadstoffimmissionen werden digitale Simulationsmodelle erstellt, welche die umgebenden Gebäude mit ihrer durchlüftungshemmenden Wirkung berücksichtigen. Die Straßenzüge wurden unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrspuren und Fahrrichtung modelliert. Wesentliche Eingangsdaten sind die Verkehrsmengen, die Geschwindigkeiten und die Lkw-Anteile sowie die Eigenschaften der untersuchten Straßen (z. B. Straßenneigung). Als Prognosejahr wurde 2014 gewählt, da dieses Jahr als die früheste Umsetzung von Vorgaben zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung angenommen wurde (Peutz Consult 2013: 9). Da bereits ab dem 01.01.2015 die Immissionsgrenzwerte für PM2,5 gelten und dieser Zeitraum nicht lange von dem Prognosejahr entfernt ist, wurden diese Grenzwerte bereits in dem Gutachten berücksichtigt und beurteilt. Das Lufthygienische Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: Feinstaub: Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen für Feinstaub (PM10) zeigen eine deutliche Einhaltung des Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ im gesamten Untersuchungsgebiet. Die höchsten Immissionswerte liegen an den Fassaden der Gebäude entlang der Hohenbudberger Straße vor. Ausgehend von den Erkenntnissen des LANUV NRW, dass es ab 29 µg/m³ mit geringer Wahrscheinlichkeit, ab 32 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit zu mehr als 35 Überschreitungstagen mit mehr als 50 µg/m³ Feinstaub kommt, ist bei einem Jahresmittelwert von bis zu 29,2 µg/m³ im Nullfall und 33,9 µg/m³ im Planfall im Bereich entlang der Hohenbudberger Straße im Nullfall mit geringer Wahrscheinlichkeit, im Planfall mit hoher Wahrscheinlichkeit mit mehr als 35 Überschreitungstagen zu rechnen. Der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM2,5) von 25,7 µg/m³ mit Toleranzmenge für das Jahr 2014 wird an allen betrachteten Immissionsorten mit maximal 20,1 µg/m³ im Nullfall und mit 21,8 µg/m³ im Planfall sowie im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. 09.06.2015 164 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Stickstoffdioxid: Die Berechnungen für Stickstoffdioxid (NO2) zeigen eine Überschreitung des Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ im Nullfall im Bereich der Hohenbudberger Straße mit 43,0 µg/m³ um 3 µg/m³. Im weiteren Verlauf der Hohenbudberger Straße liegen im Nullfall Jahresmittelwerte knapp unterhalb des Grenzwertes vor. Durch die Erhöhung der Verkehrsmengen auf der Hohenbudberger Straße um rund 48 %, auf dann 13.300 Kfz/24 h und insbesondere der Einschränkung der Durchlüftung im Straßenraum durch neue Gebäude im nördlichen Plangebiet, erhöhen sich die Stickstoffdioxidimmissionen entlang der Hohenbudberger Straße um bis zu ca. 8 µg/m³ im Jahresmittelwert verbunden mit einer Ausdehnung der Bereiche der Grenzüberschreitungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV nicht eingehalten wird, ist für den Nullfall mit maximal 4,8 % und für den Planfall mit maximal 10,5 % relativ gering. Auswirkungen von Messergebnissen an Verkehrsmessstationen des LANUV NRW zeigen, dass auch bei NO2Jahresmittelwerten in deutlich höheren Größenordnungen wie im vorliegenden Fall für alle Immissionsorte ermittelt, das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV deutlich eingehalten wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Benzol: Der Jahresmittelwert für Benzol (C6H6) von 5 µg/m³ wird an allen betrachteten Immissionsorten mit maximal 3,0 µg/m³ im Nullfall und 4,5 µh/m³ im Planfall sowie im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten Immissionswerte liegen im Bereich entlang der Hohenbudberger Straße vor. Die für das Jahr 2014 für den Planfall berechneten Überschreitungen des Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertes sowie der mehr als 35 Überschreitungstage für Feinstaub (PM10) im Bereich der Hohenbudberger Straße sind jedoch so deutlich, dass auch in späteren Prognosejahren diese Überschreitungen vorliegen werden. Die Umsetzung von Minderungsmaßnahmen ist daher auch bei einer späteren Realisierung erforderlich (vgl. Peutz Consult 2013: 40/41). Der Gutachter empfiehlt als Minderungsmaßnahmen, entlang der östlichen Plangebietsgrenze ein Liegeverbot für Binnenschiffe oder die Einrichtung von Landstrom- 09.06.2015 165 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht versorgungsplätzen zu sichern, damit die Emissionen auf das Plangebiet reduziert sind. Mit dem Betreiber der nördlichen Warteposition wurde eine Verlagerung vorverhandelt, die neben Schallschutzgesichtspunkten auch positive Synergieeffekte für das Schutzgut Luft und Klima entfaltet. Darüber hinaus wird der Ausschluss von Holzpelletheizungen angeregt. Der Bebauungsplan schließt daher flüssige und feste Brennstoffe aus. Grundsätzlich ist durch eine Verringerung der industriellen Nutzungsmöglichkeiten und des Versiegelungsgrades mit einer gewissen Verbesserung der klimatischen Situation zu rechnen. Insbesondere in den geplanten Mischgebieten, in denen auch Wohnnutzung möglich sein wird, ist von einem zukünftig geringeren Versiegelungsgrad auszugehen, beispielsweise durch die Anlage von Gärten. In § 17 BauNVO werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmt. Dabei beschreibt die Grundflächenzahl (GRZ) den Flächenanteil eines Baugrundstücks, der überbaut werden darf. Für Gewerbe- und Industriegebiete liegt die Grundflächenzahl bei 0,8, während Mischgebiete eine GRZ von 0,6 aufweisen dürfen. Das heißt, dass in einem Mischgebiet 20 % weniger Grundstücksfläche überbaut werden darf als in einem Industriegebiet. Da diese Standardwerte jedoch aus städtebaulichen Gründen im Plangebiet überschritten werden, ist zwar keine Verschlechterung der lokalen klimatischen Situation zu erwarten, aber auch keine nennenswerte Verbesserung. Bedeutende Frischluftleitbahnen oder klimaökologische Ausgleichsräume von besonderer Bedeutung werden durch die Bebauungsplanung nicht beeinträchtigt. Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 772 führt u. a. auch aufgrund der Minderungsmaßnahmen voraussichtlich zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima. Das Plangebiet ist allerdings klimatisch vorbelastet. Im Rahmen der Festlegung der Baugrenzen und Baulinien für die geplanten Mischgebiete ist diese Thematik im Bebauungsplan berücksichtigt worden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass insbesondere in Bereichen mit späterer Wohnnutzung eine gute Durchlüftung gewährleistetet ist. Eine gute Durchlüftung im Plangebiet ist zudem von besonderer Bedeutung, da die Ergebnisse der Luftimmissionsprognose zeigen, dass Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid zu erwarten 09.06.2015 166 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sind, wodurch hier eine erhebliche Umweltauswirkung vorliegt. Im Wesentlichen ist diese Grenzwertüberschreitung im Bereich der Hohenbudberger Straße auf den Straßenverkehr und im Bereich der Rheinpromenade auf die Schifffahrt zurückzuführen. Bedingt durch das Planvorhaben ergeben sich Erhöhungen der Stickstoffdioxidimmissionen im Bereich der Hohenbudberger Straße. Im Rahmen der Bebauungsplanung ist diese Problematik jedoch nicht lösbar, da ein Abrücken der Bebauung als Minderungsmaßnahme städtebaulich nicht gewünscht ist. Der Gutachter weist darauf hin, dass Minderungsmaßnahmen großflächig und dauerhaft angewendet werden müssten, um eine deutliche Senkung der Luftimmissionen zu erreichen. Mithilfe des Luftreinhalteplans wird daher diese Thematik gesamtstädtisch betrachtet und durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen aufgegriffen. Darüber hinaus sind keine weiteren Grenzwertüberschreitungen für Luftschadstoffe zu erwarten, wodurch eine erhebliche Umweltauswirkung vorliegen würde. 6.1.6 Landschaft/ Landschafts-/ Ortsbild Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Stadt Krefeld am östlichen Siedlungsrand und ist durch industrielle Nutzung sowie brachliegende Flächen geprägt. Durch die unmittelbare Nähe zum Rhein und die überwiegend historische Bausubstanz weist das Gebiet einen besonderen Charme auf. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades sind vor allem kleinflächige, ruderale Vegetationsstrukturen sowie einige Bereiche mit jüngeren Gehölzen anzutreffen. Hervorzuheben ist der denkmalgeschützte Park der Villa Müncker, der sich durch einen landschaftsbildprägenden alten Baumbestand auszeichnet. Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Bedeutung und Empfindlichkeit Aufgrund der industriekulturellen Bedeutung für die Stadt Krefeld wird das Gebiet trotz anthropogener Überprägung und geringer Naturnähe als Bereich mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut eingestuft. 09.06.2015 167 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Die historische Bausubstanz ist teilweise in sehr schlechtem Zustand. Beschreibung der Umweltauswirkungen Neben den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden (Zollhof und Villa Müncker einschließlich Garten) prägen insbesondere die stark sanierungsbedürftigen denkmalwerten Fabrikgebäude im nördlichen Teil des Plangebiets das Ortsbild. Der Bebauungsplan steht im Rahmen der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung dem Erhalt dieser Gebäude grundsätzlich nicht entgegen. Die Denkmäler werden nachrichtlich übernommen; auf die denkmalwerte Bausubstanz wird hingewiesen. Eine abschließende Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf das Ortsbild ist auf der Ebene der Bebauungsplanung deshalb nicht möglich, da hier nur die Rahmensetzung für spätere Bautätigkeiten geschaffen wird. Ein weitgehender Verlust der ortsbildprägenden historischen Bausubstanz würde eine hohe Beeinträchtigung des Schutzguts bedeuten, während stattdessen eine Sanierung und Wiedernutzung der alten Fabrikgebäude eine positive Wirkung auf das Ortsbild beinhalten würde. Das gleiche gilt für die geplanten Baumpflanzungen, die zu einer Aufwertung des Ortsbildes führen. Mögliche Auswirkungen auf die unter Denkmalschutz sowie denkmalwerte stehende Bausubstanz werden im nachstehenden Kapitel beurteilt. Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Da das Planungsziel eine Revitalisierung und Aufwertung dieses besonderen Standorts für Krefeld umfasst, kann insgesamt gesehen von einer positiven Entwicklung im Hinblick auf das Ortsbild ausgegangen werden. Ein Verlust ortsbildprägender, historischer Bausubstanz wäre jedoch als erhebliche Umweltauswirkung einzustufen. Aufgrund des Denkmalschutzes, des Denkmalwertes sowie die darauf ausgelegte Planungskonzeption werden durch den Bebauungsplan keine negativen Umweltauswirkungen ausgelöst. Durch die Anpflanzbindungen im öffentlichen Raum sowie die Entwicklung und Aufwertung von öffentlich zugänglichen Bereichen sind positive Umweltauswirkungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbunden. 09.06.2015 168 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 6.1.7 Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet zeichnet sich teilweise durch historische Bausubstanz aus. Folgende Gebäude stehen dabei unter Denkmalschutz und sind in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen:  Haupt- und Nebengebäude der der Villa Müncker sowie der zugehörige Garten (Hohenbudberger Straße 18)  Zollamt und westlicher Teil des nördlichen Flügels (Am Zollhof 7), Weiterhin ist die Werksanlage Holz & Willemsen an der Hohenbudberger Straße Nrn. 26, 28-30, 32 und 34 für die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld vorgesehen. Ob Bodendenkmale im Plangebiet vorhanden sind, ist derzeit nicht bekannt. Allerdings hat noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im Plangebiet stattgefunden. Grundsätzlich ist damit eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Vorbelastungen Mit Ausnahme der eingetragenen Denkmäler ist die historische Bausubstanz überwiegend in schlechtem Zustand. Beschreibung der Umweltauswirkungen Die bestehenden oben aufgeführten Denkmäler werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die denkmalwerte Bausubstanz wird im Bebauungsplan vermerkt. Negative Auswirkungen auf denkmalgeschützten Gebäude sind nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf den Umgebungsschutz berücksichtigt der Bebauungsplan die Anforderungen des Denkmalschutzes. Im Nahbereich der eingetragenen Denkmäler orientieren sich in Folge dessen die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen sowie die Baulinien an den bestehenden Denkmälern. Insbesondere sieht darüber hinaus der Bebauungsplan vor, die Baukubatur des im Jahr 2006 aus statischen Gründen abgerissenen südlichen Gebäude des Zollamtes (Nr. 6a) wieder aufzugreifen. Deshalb werden an dem alten Standort des Gebäudes entsprechende Baulinien, Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Auf diese Weise kann das bestehende Denkmalensemble wieder vervollständigt werden. Dadurch ist hier eine positive Wirkung zu erwarten. 09.06.2015 169 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Weil derzeit keine Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern vorliegen, können nach derzeitigem Sachstand negative Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind in der Bebauungsplanung keine verbindlichen Aussagen zum Erhalt bzw. Abriss bestimmter Gebäude möglich. Bewertung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen Auf die im Plangebiet vorhandenen Baudenkmäler sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Ferner sind nach derzeitigem Sachstand auch keine erheblichen Auswirkungen auf Bodendenkmäler wahrscheinlich. Sollten im Rahmen der weiteren Planungen archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Im Bebauungsplan ist dieser Hinweis enthalten. Ein späterer Verlust an nicht denkmalgeschützter Bausubstanz wäre als bedingt erheblich zu bewerten. historischer 6.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals zudem in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. Aufgrund des Abstraktionsgrads der Bauleitplanung sind detaillierte Wirkungsprognosen hier jedoch in vertretbarem Aufwand kaum möglich. Dennoch soll in nachstehender Matrix ein grober Überblick zu den wesentlichen Wechselwirkungen gegeben werden. 09.06.2015 170 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 12: Matrix zu den wesentlichen Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Schutzgütern im Plangebiet Leserichtung Mensch Pflanzen/ Tiere Boden Wasser Vielfalt der Standort für Gewässer Arten und Siedlung und als LandStrukturen Verkehr (+) schaftsbild verbessert die prägendes ErholungsElement (+) wirkung (+) Mensch Klima/ Luft Frisch- und Kaltluftversorgung angrenzender Siedlungsräume (+) Schadstoffbe lastungen (-) Pflanzen/ Tiere Boden Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Lebensraumverlust durch Bebauung (-) Landschaft Kultur- u. Sachgüter Landschaft als Erholungsraum (+) Historische Bausubstanz erhöht die Attraktivität als Erholungsraum (+) Alte Gebäude bieten Lebensraum (+) Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung, Schadstoffeinträge, Verdichtung (-) Entsiegelung (+) Wasser Verringerung der Grundwasserneu bildung durch Versiegelung, Schadstoffeinträge (-) Belastungen durch Siedlung, Industrie und Verkehr (-) Klima/ Luft Riegelbebauung als Schallschutzmaßnahme behindert Frischluftzufuhr (-) Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe, Einfluss auf die Grundwasserneubildungsrate (+) Kaltluftproduktion, klimatisch ausgleichend (+) Bereicherung des Landschaftsbilds (+) Landschaft Historische Gebäude bereichern das Ortsbild (+) Denkmalschutz und -pflege (+) Kultur- u. Sachgüter Verlust historischer Bausubstanz (-) + positive Wirkung, - negative Wirkung 09.06.2015 171 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld 6.2 VII. Umweltbericht Belange des besonderen Artenschutzes Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, die sich in folgende drei Stufen unterteilt:  Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren, siehe Kapitel 6.1.2)  Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände  Stufe III: Ausnahmeverfahren.5 Für die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Arten ist eine Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverbote gemäß § 44 BNatSchG erforderlich. § 44 Abs. 1 BNatSchG führt eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng geschützte wild lebender Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote). Danach darf besonders geschützten Tieren nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Darüber hinaus ist es verboten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstören. Die streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten dürfen zusätzlich während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht derart erheblich gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Ebenso dürfen wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen sowie ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden. Eine Ausnahme gilt gemäß § 44 BNatSchG für in Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführte Tierarten (hier alle Fledermausarten) und europäische Vogelarten: Es liegt ein Verstoß gegen oben erstgenannte Verbote nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff 5 Quelle: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. 09.06.2015 172 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können dazu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Stufe II). Können oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände nach § 45 BNatSchG (Stufe III) vorliegen. Im Folgenden werden die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Arten jeweils einzeln (sog. Art-für-Art-Analyse, Stufe II) im Hinblick auf die oben aufgeführten Anforderungen artenschutzrechtlich beurteilt. Dabei stellen die Grundlage für die Beurteilung im Hinblick auf Fledermäuse die Ergebnisse von zwei gutachterlichen Untersuchungen dar. Zum einen wurde im Rahmen einer ökologischen Untersuchung von IVÖR im Frühjahr/Sommer 2008 das Plangebiet im Hinblick auf mögliche Sommerquartiere („Wochenstuben“ zur Jungenaufzucht) untersucht und beurteilt. Zum anderen liegt ergänzend eine Fledermaus-Kartierung zur Erfassung von möglichen Zwischen- (Schwärm- und Balzaktivitäten) und Winterquartieren (Winterschlaf) vor, welche im Herbst/ Winter 2008/2009 durchgeführt wurde. Das Büro IVÖR wurde im Januar 2015 beauftragt, die weitere Gültigkeit der ökologischen Untersuchung sowie der Fledermausuntersuchungen zu bewerten. Das Büro kommt nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Gutachten getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit haben. Die vorhandene Flora und Fauna Plangebiet weisen keinen Anhaltspunkt auf, der eine neue Bestandserhebung und Neubewertung auslösen könnte. Bestand Ergebnisse der Fledermauskartierung durch IVÖR (Untersuchungszeitraum April bis Juli 2008 ) Hinweise auf aktuelle (Sommer-) Fledermausquartiere konnten im Rahmen der durchgeführten Kartierung nicht festgestellt werden. Mehrere, im nördlichen Teil des Plangebiets vorhandene ruinenartige Gebäude wurden jedoch intensiv in die Jagdflüge der dort fliegenden Fledermäuse einbezogen. Ob in diesen Gebäuden auch Fledermausquartiere vorhanden sind, konnte im Rahmen der vorliegenden Untersuchung aufgrund der teilweisen Unzugänglichkeit nur eingeschränkt überprüft werden. In den Gebäuden des Howinol-Werkes, die aktuell teilweise als Lager sowie als 09.06.2015 173 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Kulturwerkstatt genutzt werden, zum überwiegenden Teil aber nicht genutzt und als Ruine für die Fledermäuse frei einfliegbar sind, konnten bei intensiver Suche keine Hinweise auf aktuelle oder ehemalige Fledermausquartiere festgestellt werden. Ca. 80-90 % dieses Gebäudekomplexes waren zugänglich und konnten von den Kellerräumen bis in das oberste Stockwerk auf Fledermausvorkommen hin kontrolliert werden. Die weiter südlich angrenzenden Gebäude und Lagerhallen-Ruinen auf dem Grundstück innerhalb des GE 1 werden ebenfalls intensiv durch jagende Fledermäuse genutzt. Für ein auf dem Grundstück befindliches turmartiges Gebäude teilte der Eigentümer des nördlich angrenzenden Geländes eine aus dem Jahr 2007 stammende Beobachtung in der Dämmerung ausfliegender Fledermäuse mit. Dieses Vorkommen konnte im Rahmen der aktuellen Untersuchungen nicht bestätigt werden. Demgegenüber ist eine Bedeutung einzelner Gebäude des Plangebietes als Winterquartier für Arten, welche in Höhlen und Kellern sowie Spalten überwintern, nicht auszuschließen. Nach einem im März 2008 erfolgten Kälteeinbruch konnte Anfang April 2008 (14. KW) bei kühler Witterung eine zwischen den Gebäuden im Park Müncker jagende Zwergfledermaus festgestellt werden. Dieser jahreszeitlich frühe Nachweis kann unter den herrschenden Witterungsbedingungen als Hinweis auf ein in der nächsten Umgebung existierendes Winter- oder Zwischenquartier gedeutet werden. Insbesondere aufgrund dieser Hinweise auf mögliche Zwischen- und Winterquartiere wurde seinerzeit eine ergänzende Fledermauskartierung beauftragt, auf deren Ergebnisse im Folgenden zurückgegriffen werden kann. Ergebnisse der Fledermauskartierung durch Echolot (Untersuchungszeitraum August 2008 bis Februar 2009) Der relativ späte Untersuchungszeitraum im Spätherbst 2008/ Winter 2009 diente dem Nachweis der Nutzung der Gebäude als Balz- und Winterquartiere für Fledermäuse. Die Untersuchung umfasste eine Durchführung abendlicher Ausflugskontrollen mit dem Einsatz von Ultraschall-Detektoren sowie eine Kontrolle von Gebäuden auf eine Quartiersnutzung durch Fledermäuse. Während der ersten beiden abendlichen Begehungen am 19.09.2008 und 13.10.2008 konnten auf dem gesamten Untersuchungsgelände einzelne jagende und vorbei fliegende Zwergfledermäuse nachgewiesen werden. Diese jagten sowohl zwischen den Gebäuden als auch im Bereich der vorhandenen Vegetationsstrukturen im Bereich der „Villa Müncker“ sowie 09.06.2015 174 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht auf dem Grundstück der „Rheinufer Immobilien“. Auch entlang der Rheinpromenade konnten jagende Zwergfledermäuse beobachtet werden. Während des dritten Begehungstermins am 17.11.2008 gelangen keine Fledermausnachweise. Zum Zeitpunkt der Detektorbegehungen gab es keinerlei Nachweise einer Quartiernutzung der Gebäude durch die erfassten Arten. Es konnte weder Schwärmverhalten noch an den Gebäuden ein- oder ausfliegende Tiere oder eine erhöhte Aktivität, die auf eine Quartiernutzung deuten könnte, festgestellt werden. Das Vorhandensein kopfstarker Quartiere von Fledermäusen zum Untersuchungszeitpunkt kann daher ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurden am 02.02.2009 die Gebäude zwischen Rheinpromenade und „Hohenbudberger Straße“/ „Dujardinstraße“ auf das Vorhandensein potenzieller und aktuell genutzter Quartiermöglichkeiten begutachtet. Da einige der Gebäude in einem sehr schlechten Erhaltungszustand sind und nicht alle Gebäude zugänglich waren, konnten diese nicht im Innenbereich begutachtet werden. Untersucht wurden alle Räume (vom Dach- bis zum Kellerbereich) der Gebäude des ehemaligen „Howinolwerkes“, die komplett aus Backstein gemauert sind. Sowohl außen als auch innen waren zahlreiche Spalten und Ritze zwischen den Backsteinen vorhanden, in denen Fledermäuse ihre Quartiere haben könnten. Aufgrund fehlender Fensterscheiben war es in dem Gebäude sehr zügig, so dass sie daher im Winter nicht frostfrei sind. Auch die Spalten außen an der Fassade werden als nicht frostsicher beurteilt. Die daran angrenzenden Gebäude (GE 2) konnten aufgrund ihres schlechten baulichen Erhaltungszustandes nicht begutachtet werden. Nach Angaben eines Anwohners am 02.02.2009 befinden sich jedoch unter den Gebäuden ausgedehnte Kellerräume, die begehbar sind und zahlreiche Hohlräume aufweisen, die von Fledermäusen als Quartiere genutzt werden könnten. Bis auf ein Gebäude (Sitz des Fanfaren- und Karnevalsvereins) wurden auf dem Gelände der Spedition „Müncker“ alle weiteren Gebäude auf potenzielle und aktuell genutzte Fledermausquartiere untersucht. Auch bei diesen Gebäuden handelt es sich um Backsteinbauten, die im Außenbereich zahlreiche Hohlräume aufweisen, die Fledermäusen als Quartiere nutzen können. Die Innenräume sind dagegen als Fledermausquartier größtenteils ungeeignet. Alle Räume werden als Lagerraum bzw. die „Villa Müncker“ als Büro- und Wohnraum genutzt. In den Innenbereich der Villa haben Fledermäuse keinen Zugang, da diese bis zum Dach ausgebaut ist und die Fenster zu keiner Zeit länger 09.06.2015 175 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht aufstehen. Ebenso wenig bieten die Lagerhallen im Innenbereich attraktive Möglichkeiten zur Quartiernutzung. Es sind lediglich kleine Hohlräume vorhanden, die jedoch ebenfalls nicht frostsicher sind. Die beiden Gebäude, die zum Zollamt gehören, sind aufgrund ihrer aktuellen Nutzung durch die Behörde im Innenbereich nicht als Fledermausquartier geeignet. Auch die Außenbereiche der beiden Gebäude weisen so gut wie keine Hohlräume auf, lediglich zwischen Hauswand und Dachrinne sind kleine Spalten vorhanden. Das Gebäude des „Werftamtes“ konnte von innen nicht untersucht werden, im Außenbereich konnten keine größeren Hohlräume gefunden werden. Ganz im Süden des Plangebietes steht eine weitere Lagerhalle. Der Zugang ist für Fledermäuse durch kleine Spalten möglich, jedoch bietet auch hier der Innenbereich keine größeren attraktiven Hohlräume, die Fledermäusen als Quartiere dienen können. Außen sind unter der Dachverblendung größere Quartiermöglichkeiten gegeben. Insgesamt betrachtet weisen alle begutachteten Gebäude im Außenbereich kleine bis mittelgroße Hohlräume auf, die von Fledermäusen als Quartier genutzt werden können. Aufgrund ihrer relativ geringen Tiefe sind diese jedoch nicht frostfrei, so dass eine Nutzung als Winterquartier ausgeschlossen werden kann. Die Innenräume sind größtenteils ungeeignet, da in diesen wenn überhaupt lediglich kleine Hohlräumen vorhanden sind, die nur von Einzeltieren als Quartier genutzt werden können. Lediglich in den Gebäuden des ehemaligen „Howinolwerkes“ wurden auch im Innenbereich mehrere größere Hohlräume gefunden, die jedoch auch nicht frostsicher sind. In keinem der begutachteten Gebäude wurden zum Untersuchungszeitpunkt Fledermäuse oder Spuren dieser gefunden. Keine Aussagen können dagegen zu den Kellerräumen der Gebäude auf dem Gelände des GE 2 getroffen werden. Diese könnten von verschiedenen Fledermausarten zur Überwinterung genutzt werden. Beschreibung der einzelnen Arten und Angaben zum Vorkommen im Plangebiet Zwergfledermaus: Die Zwergfledermaus ist die wohl bundesweit häufigste Fledermausart und auch in Nordrhein-Westfalen weit verbreitet. Sie ist vorwiegend eine 'Hausfledermaus', d. h. ihr Verbreitungsschwerpunkt liegt in Siedlungsbereichen, wo sie meist engste Spalten an Gebäuden, wie sie hinter Holzverkleidungen, Fensterläden, in Rollladenkästen oder im Mauerwerk existieren, als Sommerquartiere nutzt. Die Quartiere werden 09.06.2015 176 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht häufig gewechselt (im Durchschnitt alle 11-12 Tage), eine einzige Wochenstubenkolonie benötigt somit eine Vielzahl geeigneter Verstecke. Männchen nutzen auch Quartiere in Wäldern, insbesondere in Baumhöhlen und hinter abgeplatzter Rinde. Wanderungen einzelner Individuen von bis zu 770 km sind beobachtet worden, in der Regel sind Zwergfledermäuse aber sehr ortstreu. Zwischen Sommer- und Winterquartier liegen meist Distanzen bis zu 50 km. Die Tiere verlassen ihre Quartiere kurz nach Sonnenuntergang und sind meist die gesamte Nacht über aktiv. Die Jagdgebiete dieser typischen Dorffledermaus befinden sich in der Regel in geringer Entfernung zu den Tagesschlafplätzen, können aber auch 4 km vom Quartier entfernt sein. Zwergfledermäuse können sich unterschiedlichste Landschaftsstrukturen als Jagdgebiete erschließen. In Siedlungen jagen sie an Laternen oder Straßenbäumen, außerhalb des Siedlungsraumes sind sie an Gewässern, an Hecken und auch in Wäldern zu finden. Ein durch Hecken oder andere lineare Landschaftselemente vernetzter Landschaftsraum bietet Zwergfledermäusen ideale Lebensbedingungen. Gejagt werden Mücken, Kleinschmetterlinge und andere Fluginsekten bis 10 mm Größe. Dabei kann sich der Aktionsradius eines Tieres, abhängig vom Nahrungsangebot, über mehr als 50 ha erstrecken. Der Jahresablauf der Zwergfledermaus stellt sich wie folgt dar: Von November bis März/April halten die Tiere Winterschlaf; Wochenstuben bestehen von April bis August, die Hauptpaarungszeit ist von Ende August bis September. Im Plangebiet wurde die Zwergfledermaus immer wieder an verschiedenen Stellen, sowohl einzeln als auch mit maximal vier gleichzeitig jagenden Tieren beobachtet. Auch frei einfliegbare Gebäude und Ruinen werden offensichtlich in die Jagdflüge einbezogen. Die Kontrolle einzelner Gebäude auf Hangplätze erbrachte allerdings keine entsprechenden Hinweise. Es ist daher – trotz vieler geeigneter Strukturen – unwahrscheinlich, dass sich hier Sommerquartiere frei hängender Tiere befinden. Zumindest kann die Existenz größerer Kolonien ausgeschlossen werden. Einzelne Tagesverstecke der spaltenbewohnenden Zwergfledermaus sind allerdings nicht vollständig auszuschließen. Aus den Ergebnissen der ergänzenden Untersuchung durch Echolot lässt sich ebenfalls ableiten, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine aktuell genutzten Zwergfledermausquartiere nachweisbar sind. Die erfolgten Nachweise beziehen sich ausschließlich auf fliegende und jagende Tiere. 09.06.2015 177 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vertreter der Gattung Myotis: Die Arten der Gattung Myotis, zählen zu den gefährdeten und stark gefährdeten Fledermausarten in NRW. Bartfledermäuse (Myotis brandtii/Myotis mystacinus) nutzen im Sommer vereinzelt auch Gebäude als Wohnstätten, überwintern jedoch bevorzugt in unterirdischen Quartieren (Stollen, Höhlen, Keller). Sicher nachgewiesen werden konnte im Rahmen der Kartierung von IVÖR die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), die überall dort vertreten ist, wo große Seen und Teiche vorhanden sind. Die in ganz Deutschland verbreitete Wasserfledermaus ist eine typische Baumfledermaus. Wälder haben als Quartierstandorte eine herausragende Bedeutung, insbesondere, wenn sie in der Nähe von Gewässern liegen. Die Sommerquartiere befinden sich überwiegend in Baumhöhlen, meist nach oben ausgefaulten Spechthöhlen, seltener auch in Spalten und Astlöchern. Die Jagd findet über offenen Wasserflächen wie windgeschützten Stillgewässern, langsam fließenden Bächen und kleineren Flüssen statt. Seltener jagt sie auch an wasserfernen Stellen wie Waldlichtungen und Wiesen. Entfernungen von 7 – 8 km zwischen Quartier und Jagdgebiet können problemlos zurückgelegt werden. Als Winterquartiere dienen großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen, alte Eisenbahn- und Straßentunnel, aber auch Gebäudehohlräume, Keller und Eiskeller mit einer hohen Luftfeuchte und Temperaturen zwischen 3-6 °C. Die Wasserfledermaus konnte mit mehreren Tieren über dem Rhein, zumeist nahe der Wasseroberfläche jagend, festgestellt werden. Auch im Rahmen der ergänzenden Fledermauskartierung durch Echolot konnten im September / Oktober 2008 einzelne fliegende und jagende Fledermausarten der Gattung Myotis nachgewiesen werden. Großer Abendsegler: Der Große Abendsegler kommt in ganz Deutschland vor, aufgrund seiner Zugaktivität jedoch in regional unterschiedlichen Dichten. In NordrheinWestfalen wird er als gefährdete wandernde Tierart eingestuft, auf Bundesebene gilt er als gefährdet. Für Deutschland ergibt sich aufgrund der geografischen Lage eine besondere Verantwortung als Durchzugs-, Paarungs- und Überwinterungsgebiet des größten Teils der zentraleuropäischen Population. Als Habitate werden Wälder und Parks genutzt, wobei Laub- und Auenwälder mit viel Alt- und Totholz besonders wichtig sind. Spechthöhlen in Laubbäumen sind bevorzugte Quartiere, aber auch Nistkästen werden oft angenommen. Im Winter kann man die Tiere auch in Gebäuden und Felsspalten finden. Als Jagdgebiete werden unterschiedliche, insektenreiche Landschaftsteile genutzt, sofern sie einen 09.06.2015 178 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht hindernisfreien Flugraum bieten. Gerne werden Wasserflächen, Talwiesen und lichte Wälder, aber auch abgeerntete Felder und beleuchtete Flächen im Siedlungsbereich nach Fluginsekten abgesucht. Abendsegler nutzen mehrere Jagdgebiete, die sie allabendlich in einer bestimmten Reihenfolge anfliegen. Als Beute werden Insekten mit einer Flügelspannweite ab 9 mm aufgenommen, z. B. Maikäfer, Junikäfer, Eintagsfliegen und Schmetterlinge. Die Sommer- und Winterquartiere können weit voneinander entfernt liegen. Die weiteste festgestellte Wanderstrecke beträgt etwa 1.600 km. Die Kartierergebnisse zeigen, dass der Abendsegler den Rhein und die unmittelbar angrenzenden Uferbereiche zur Jagd nutzt. Die Art wurde mit ein bis zwei Tieren über dem Rhein und dem angrenzenden Plangebiet bei intensivem Jagdflug beobachtet. Innerhalb des unmittelbaren Siedlungsbereichs wurden keine Abendsegler festgestellt. Die Kartierung im Herbst/Winter 2008/2009 erbrachte keinen Nachweis für das Vorkommen des Abendseglers. Rauhautfledermaus Auch die Rauhautfledermaus ist eine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und somit eine streng geschützte Art. Sie gilt in NRW als gefährdete wandernde Art und in Deutschland ist ihr Status unbekannt, eine Gefährdung wird jedoch angenommen. Die Art ist dafür bekannt, dass sie sich im Bereich strukturierter Wälder (feuchte Wälder, Auwälder) und Parklandschaften oft in der Nähe größerer Gewässer aufhält. Die Rauhautfledermaus ist eine Langstrecken wandernde Art, die sich u. a. an Gewässern und Auenbereichen orientiert. Aufgrund der Nähe zum Rhein ist es nicht auszuschließen, dass sie im Frühjahr und im Spätsommer/Herbst, also zur Wanderungszeit vermehrt am Rhein und auf dem Plangebiet auftauchen könnte. Turmfalke: Der Turmfalke ist in allen Teilen Mitteleuropas ein verbreiteter und meist häufiger Brutvogel und gilt im Rheinland nach dem Mäusebussard als der meist verbreitete Greifvogel. Er ist lediglich aufgrund seiner Listung in der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; EG-ArtSchV) streng geschützt. Der Turmfalke besiedelt Kulturland aller Art (mit Ausnahme völlig ausgeräumter Ackersteppen). Offene Landschaften, insbesondere strukturreiche Agrarlandschaften, in Kombination mit zumindest kleineren Wäldern, Feldgehölzen oder Baumreihen, aber auch Siedlungen mit Kirchtürmen, Burgen, hohen 09.06.2015 179 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gebäuden o. ä. sind bevorzugte Lebensräume. Die Jagdreviere liegen in freien Flächen mit niedriger oder lückiger Vegetation. Innerhalb des Plangebietes kommen hierfür nur wenige Brachflächen und der Uferbereich des Rheins in Frage. Typischerweise liegen die Jagdhabitate von in Großstädten brütenden Turmfalken aber im Außenbereich, oft mehrere Kilometer vom Neststandort entfernt. Die Nahrung ist sehr vielseitig und besteht aus kleinen Bodentieren, besonders Kleinnagern (vor allem Wühlmäusen); daneben werden Spitzmäuse, Maulwürfe, Reptilien und gelegentlich auch Kleinvögel genommen, seltener Insekten und Regenwürmer. Im Untersuchungszeitraum wurde für ein Paar des Turmfalken auf Grund der Beobachtungen (Füttern, Balz) Brutverdacht für ein höheres Gebäude im nördlichen Bereich des Plangebiets geäußert. Allgemeine Beschreibung der Auswirkungen und Darstellung der Betroffenheit Zwergfledermaus: Bei Durchführung des Bebauungsplans Nr. 772 wird ein Teil des Jagdhabitats der Zwergfledermaus zerstört. Das Grundstück stellt allerdings nur einen geringen Anteil der insgesamt von dieser Art in räumlich und zeitlich wechselnden Nutzungsmustern zur Nahrungssuche aufgesuchten Flächen dar. Im Umfeld des Plangebiets sind ausreichend große und geeignete Flächen und Strukturen vorhanden, die ebenfalls als Jagdgebiete bzw. als Hangplätze dienen können, so dass Ausweichhabitate vorhanden sind. Dies gilt insbesondere auch für den städtischen Raum mit Gebäuden unterschiedlichster Bauart und aller Altersstrukturen, mit Brachflächen, Gärten, Parks und anderen, von den Fledermäusen nutzbaren Bestandteilen. Der potenzielle Verlust von Quartieren, deren Vorhandensein im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, würde für die lokale bzw. regionale Zwergfledermauspopulation zwar eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten, die aber durch die Schaffung neuer Quartiere im Zuge der Baumaßnahmen weitgehend gemildert werden kann. Zudem steht den Fledermäusen gerade im Siedlungsraum eine große Auswahl an potenziell geeigneten Quartieren zur Verfügung, in welche die flexiblen, an die dynamischen Verhältnisse im Siedlungsraum des Menschen angepassten Tiere ausweichen können. 09.06.2015 180 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vertreter der Gattung Myotis: Die Untersuchungsergebnisse weisen für die Wasserfledermaus den Rhein und die unmittelbaren Uferbereiche als Jagdgebiet aus. Innerhalb des unmittelbaren Siedlungsbereichs wurden keine Wasserfledermäuse festgestellt. Es ist anzunehmen, dass die Art ihre Sommerquartiere in Wäldern mit höhlenreichen Altbaumbeständen außerhalb des Innenstadtbereichs besitzt und verschiedene Gewässer, insbesondere auch den Rhein, nacheinander nach Beutetieren absucht. Eine direkte Betroffenheit durch den Bebauungsplan ist für die Wasserfledermaus nach den derzeitigen Kartierungsergebnissen nicht gegeben, da ihr Jagdhabitat keinen Veränderungen unterworfen wird und die Wasserfledermaus keine Gebäude bewohnende Fledermausart ist. Im Winter ist ein Beziehen unterirdischer Quartiere jedoch nicht auszuschließen. Deshalb ist zumindest die Existenz von Winterquartieren einzelner Tiere in verborgenen Gebäudeteilen nicht 100%ig auszuschließen. Im Zuge der Erfassung von Zwischen- und Winterquartieren konnten keine aktuell besetzten Quartiere von Vertretern der Gattung Myotis festgestellt werden (Echolot 2009). Rauhautfledermaus Aufgrund der Vorliebe der Art, Baumquartiere zu nutzen und nur einzelner Nachweise von fliegenden und jagenden Tieren im Herbst/Winter 2008/2009 wird sie im Folgenden nicht mehr intensiv betrachtet, da keine direkte Betroffenheit besteht. Großer Abendsegler: Es ist anzunehmen, dass die Art ihre Zwischenquartiere in Wäldern mit höhlenreichen Altbaumbeständen außerhalb des Innenstadtbereichs oder in alten Parks mit entsprechendem Großhöhlenbestand besitzt und den Rhein als Jagdgebiet wie auch als Leitlinie während der Wanderungsflüge nutzt. Eine direkte Betroffenheit durch den Bebauungsplan, welcher den Rhein nicht betrifft, ist für den Abendsegler daher nicht gegeben. Dennoch ist – wie auch bei den Myotis-Arten – zumindest die Existenz von Winterquartieren einzelner Tiere in verborgenen Gebäudeteilen nicht vollständig auszuschließen. Aktuell besetzte Winterquartiere konnten jedoch im Rahmen der veranlassten Kontrolle auf Winterquartiere nicht nachgewiesen werden (Echolot 2009). 09.06.2015 181 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Turmfalke: Der Turmfalke besitzt im Plangebiet einen Brutplatz (Gebäudebrüter), der voraussichtlich bei Durchführung der Bebauungsplanung verloren gehen wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben ist jedoch nicht zu erwarten, da im Umfeld des Plangebiets ausreichend viele potenziell geeignete Brutplätze in Baumgruppen oder an hohen Gebäuden vorhanden sind. Eventuelle Nahrungsflächenverluste können auf Grund der hohen Mobilität der Art durch Jagd im Umfeld ohne weiteres kompensiert werden. Die Jagdhabitate liegen vornehmlich im Rand- und Außenbereich der Stadt, deshalb spielt das Plangebiet selbst als Nahrungsfläche nur eine sehr untergeordnete Rolle. Spezielle Artenschutzrechtliche Beurteilung Die im Plangebiet als planungsrelevant geltenden Arten sind bezüglich der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 BNatSchG wie folgt zu bewerten: Zwergfledermaus: Die Zwergfledermaus nutzt das Plangebiet intensiv als Jagdhabitat. Diesbezüglich ist das Vorhaben als unkritisch anzusehen. Zum einen unterliegen die Jagd- und Nahrungsbereiche wie auch die Flug- und Wanderkorridore einer Art nicht a priori den Artenschutzbestimmungen, es sei denn, sie stellen einen essenziellen Habitatbestandteil dar und die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Plangebiet stellt nur einen geringen Anteil der insgesamt von der Zwergfledermaus in räumlich und zeitlich wechselnden Nutzungsmustern zur Nahrungssuche aufgesuchten Flächen dar. Im Umfeld sind ausreichend große und geeignete Flächen und Strukturen vorhanden, die ebenfalls als Jagdgebiete dienen können, so dass Ausweichhabitate vorhanden sind. Es liegt somit keine erhebliche Störung vor, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nach sich ziehen könnte. Ein möglicher Verlust von Orientierungspunkten oder Leitlinien ist hier ebenfalls unerheblich, da sich die Tiere auf die neue Situation schnell einstellen können und an entsprechend geeigneten Strukturen im Siedlungsraum kein Mangel herrscht. Darüber hinaus sind erhebliche Störungen der nachgewiesenen Fledermäuse in ihren Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der 09.06.2015 182 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht lokalen Population führen würden, unter Beachtung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen (ökologische Baubegleitung, Einbau von künstlichen Quartierhilfen bei Neubau von Gebäuden) durch den Abriss und der Umgestaltung des Geländes nicht gegeben. In Bezug auf das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten im Rahmen der ökologischen Untersuchung des Plangebiets durch IVÖR keine aktuell besetzten Sommerquartiere für Fledermäuse nachgewiesen werden. Einzelne Tagesverstecke der spaltenbewohnenden Zwergfledermaus konnten allerdings auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch aus den Ergebnissen der Untersuchung im Herbst / Winter 2008 / 2009 durch Echolot lässt sich ableiten, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine aktuell genutzten Zwergfledermausquartiere durch den Abriss der Gebäude bei Durchführung der Bauleitplanung vernichtet werden würden. Sollten jedoch Hohlräume an oder in den Gebäuden als Wohnstätten zeitweise von einzelnen Tieren dennoch genutzt werden, sind diese nicht kopfstark, so dass durch das Vorhaben zunächst nur Einzeltiere von der Zerstörung der Quartiere betroffen wären. Zwar wurden bei den beiden Begehungen im September und Oktober mehrere Zwergfledermäuse jagend im Untersuchungsgebiet angetroffen, jedoch nicht in auffällig großer Individuenzahl. Die erbrachten Beobachtungen einzelner jagender und vorbei fliegender Zwergfledermäuse deuten gegebenenfalls, auf sehr kleine Quartiergesellschaften im Gebiet hin. Sollten die Lebensstätten von Einzeltieren oder kleinen Quartiersgesellschaften verloren gehen, ist davon auszugehen, dass die ökologischen Funktionen dieser ggf. betroffenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden, da für Einzeltiere in unmittelbarer Nähe Ausweichquartiere zur Verfügung stehen. Auch ist es wahrscheinlich, dass Tiere aus Quartieren außerhalb der Untersuchungsfläche das Untersuchungsgebiet zur Jagd nutzen. Zudem sind Zwergfledermäuse äußerst flexibel in ihrer Quartierwahl und sind fähig, sich neue Lebensräume und auch Quartiere zu erschließen. Diese könnten sie vermutlich u. a. in der nebenan liegenden Siedlung auch finden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass durch den Abriss und den Neubau von Gebäuden und der Umgestaltung des angrenzenden Geländes aktuell keine erheblichen Auswirkungen auf die lokale Fledermauspopulation zu erwarten sind. Aufgrund der ökologischen Anpassungsfähigkeit der Zwergfledermaus sowie der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wird sich der Eingriff nicht negativ auf den günstigen Erhaltungszustand der lokalen Zwergfledermaus-Population auswirken. 09.06.2015 183 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wasserfledermaus, Großer Abendsegler: Beide Arten nutzen den Rhein und seine unmittelbaren Uferbereiche als Jagdhabitat sowie (wahrscheinlich) als Leitlinie während der saisonalen Wanderungen. Quartiere dieser Arten sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Jedoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere in verborgenen Gebäudeteilen oder Höhlenbäumen Sommer-, Zwischenoder Winterquartiere besitzen. Beim Abriss dieser Strukturen könnten hier evtl. vorhandene Tiere verletzt oder getötet werden. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen können dieses Risiko jedoch weitgehend mindern. Die – ohnehin zeitlich begrenzte – Baumaßnahme im unmittelbar am potenziellen Wanderkorridor gelegenen Plangebiet führt nicht zu erheblichen Störungen während Wanderungen der vorgenannten Arten. Sie können den Rhein nach wie vor als Leitstruktur zur Orientierung nutzen. Veränderungen baulicher Art, wie sie allenthalben entlang des gesamten Stroms stattfinden, sind für die wandernden Fledermäuse kein Hindernis. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen beider Arten ist somit nicht zu besorgen. Turmfalke: Der Turmfalke verliert mit der Umgestaltung des Plangebiets keine für die Art wesentlichen Nahrungsflächen. Wie schon bei der Zwergfledermaus angeführt, unterliegen die Jagd- und Nahrungsbereiche wie auch die Flugund Wanderkorridore einer Art zunächst nicht den Artenschutzbestimmungen, es sei denn, sie stellen einen essenziellen Habitatbestandteil dar und die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen. Dies ist auch beim Turmfalken nicht der Fall. Auch der mögliche Verlust des Brutplatzes im Falle der Realisierung des Bebauungsplans ist aus avifaunistischer und artenschutzrechtlicher Sicht nicht gravierend. Der Turmfalke ist in NRW flächendeckend verbreitet und einer der häufigsten Greifvögel. Die Art ist bezüglich der Nistplätze sehr flexibel und brütet oft – wie auch hier – in der unmittelbaren Nähe des Menschen. Gebäudenischen dienen häufig als Ersatz bzw. Erweiterung der ursprünglichen Nistplätze in Felswänden. Beim vorhabensbedingten Verlust des derzeitigen Brutplatzes ist davon auszugehen, dass das hier ansässige Turmfalkenpaar auf andere geeignete Strukturen (z. B. andere höhere Gebäude, Brückenpfeiler) im Umfeld des Plangebiets ausweicht. Selbst im ungünstigsten Fall der Verwaisung des Brutplatzes ist eine Verschlechterung des Erhaltungs- 09.06.2015 184 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zustandes der lokalen Population nicht zu erwarten. Geringfügige, selbst stärkere Bestandsschwankungen treten bei vielen Arten immer wieder auf und können in der Regel durch einen Fortpflanzungsüberschuss und Zuwanderung relativ schnell wieder ausgeglichen werden, vorausgesetzt die Habitatverhältnisse sind für die betreffende Art geeignet. Insbesondere für großflächig verbreitete, vitale Populationssysteme mit hoher Individuendichte wie beim Turmfalken sind auftretende Brutplatzverluste wie im vorliegenden Fall nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Population verbunden. Da der Turmfalke hinsichtlich des Neststandortes ein weites Spektrum besitzt und auch künstliche Brutplätze annimmt, kann dem vorhabenbedingten Brutplatzverlust durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen entgegengewirkt werden. Ferner kann eine Störung und ggf. Tötung von Tieren während der Brutzeit durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Insgesamt sind die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG im vorliegenden Fall wie folgt zu beurteilen: Zwar werden Teillebensräume streng geschützter Arten vorhabenbedingt in Anspruch genommen, jedoch sind im näheren und weiteren Umfeld geeignete Teilhabitate mit für die betreffenden Arten ebenfalls geeigneten Strukturen und Ausstattungen vorhanden. Sie können daher in die benachbarten Lebensräume ausweichen (sofern eine echte Betroffenheit überhaupt gegeben sein sollte). Auch ist das Vorhaben nicht erheblich im Sinne der populationsrelevanten Fitness. Die das Plangebiet als Teillebensraum, z.B. als Brut- und Jagdhabitat nutzenden Tiere können auch weiterhin ihren Beitrag zum Genpool der nächsten Generationen, d. h. zum Fortbestand der lokalen Population leisten. Die ökologischen Funktionen der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 BNatSchG sind daher im Falle des Bebauungsplanes Nr. 772 nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Bewertung In der Summe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten zu erwarten, die ein Verbot des Planvorhabens nach § 44 BNatSchG oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 BNatSchG erforderlich machen. Im Plangebiet sind jedoch eine Vielzahl geeigneter Strukturen für potentielle Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) vorhanden, die mit 09.06.2015 185 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vertretbarem Aufwand kaum vollständig erfasst werden können. Zudem kann sich die Quartiernutzung bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Untersuchungsfläche noch ändern. Zur Vermeidung der Zerstörung potentiell besetzter Lebensstätten während der Abriss- oder Baumaßnahmen ist aus diesen Gründen eine Unterrichtungsverpflichtung zur Meldung besetzter Niststandorte von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen an die Untere Landschaftsbehörde vorgesehen. Weiterhin soll durch eine Ökologische Baubegleitung insbesondere eine Zerstörung bisher unentdeckter Niststandorte/ Quartiere und damit die Tötung von Tieren vermieden werden. Darüber hinaus sind an den Fassaden neu zu errichtender Gebäude vorsorglich als lokale Naturschutzmaßnahme Fledermaus-Quartierhilfen als Ersatzquartiere vorgesehen, um sicherzustellen, dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden und sich der Erhaltungszustand der lokalen Fledermauspopulation nicht verschlechtert. Auch wenn der Verlust eines Nistplatzes für den Turmfalken keine gravierenden Auswirkungen auf die Population aufweist, wird im Sinne der Vermeidung sowie der besonderen Verantwortung für streng geschützte Tierarten im Bebauungsplan ein Nistkasten für Turmfalken festgesetzt. Zudem wird festgesetzt, dass Abriss- und Sanierungsarbeiten sowie Entfernungen von Sträuchern und Bäumen außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit (01.03. bis 30.09. des Jahres) durchzuführen sind. Um die Effizienz der im Zuge der Baumaßnahmen durchgeführten Artenschutzmaßnahmen zu überprüfen und rechtzeitig Fehlentwicklungen entgegen wirken zu können, ist eine jährliche Kontrolle der geschaffenen Fledermaus-Quartiershilfen und des Nistkasten für den Turmfalken als Monitoringmaßnahme vorgesehen (vgl. Kap. 10). 6.3 Schutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes. Als nächstgelegenes Schutzgebiet ist das Landschaftsschutzgebiet „Rheinuferbereich“ zu nennen. Es dient der Erhaltung und Wiederherstellung der standorttypischen, inzwischen selten gewordenen Auenvegetation und insbesondere dem Biotop- und Artenschutz. Des Weiteren dem Erhalt eines in seiner Eigenart schönen Landschaftsbildes. Durch die Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 772 sind keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Rheinuferbereich“ zu erwarten, da in diesem Rheinabschnitt das 09.06.2015 186 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ufer u. a. aus Hochwasserschutzgründen bereits vollständig verbaut ist. Zudem ist keine Einleitung von belastetem Niederschlagswasser oder Abwässern in den Rhein vorgesehen, womit eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Rheins verbunden sein könnte. In ca. 3,5 km Entfernung befindet sich ein Teilbereich des Flora-FaunaHabitat-Gebiets (FFH-Gebiet) „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“. Das FFH-Gebiet umfasst einen Abschnitt des Rheins am Naturschutzgebiet „Die Spey“, das am südöstlichen Stadtrand von Krefeld liegt. Die betreffenden Rheinabschnitte besitzen eine besondere Bedeutung als Laichplätze, Jungfisch-, Nahrungs-, und Ruhehabitate insbesondere für die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Wanderfische, aber auch für die Nichtwanderfische Groppe und potentiell Steinbeißer. Weil die Einleitung von belastetem Niederschlagswasser oder von Abwässern in den Rhein ausgeschlossen werden kann, kann eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ausgeschlossen werden. Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutz-Richtlinie sind durch die Planung voraussichtlich nicht betroffen. Auch liegt der Planungsbereich nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets. 6.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Tab. 13: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Schutzgut prognostizierte Umweltauswirkungen Menschen/ Bevölkerung/ Gesundheit - Lärmimmissionen - Beeinträchtigungen durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in GE 1 bis GE 3 - Gefahren durch potentielle Störfälle - Verbesserung der Naherholungsfunktion - Geruchsimmissionen •••• • - Verlust schützenswerter Mauervegetation im Bereich der Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen - - Verlust von Mauervegetation bei potentiellen Sanierungsarbeiten an o. g. Mauern o Pflanzen und Tiere/ Biotope/ Biologische Vielfalt 09.06.2015 Einschätzung der Erheblichkeit • + •• ••• 187 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld Schutzgut VII. Umweltbericht prognostizierte Umweltauswirkungen - Verlust von Mauervegetation durch evtl. Treppenanlagen zum Unteren Werft - Verlust von Mauervegetation im weiteren Plangebiet - Beeinträchtigung des Parks Villa Müncker - Verlust von Biotopstrukturen im Plangebiet - geplante Baumpflanzungen - Beeinträchtigung der Avifauna (insgesamt) - potentielle Abriss- oder Sanierungsarbeiten während der Vogelbrutzeit Boden Wasser Luft/ Klima Landschaft/ Landschafts-/ Ortsbild 09.06.2015 - schädliche Bodenveränderungen auf Altlastflächen bei geplanter empfindlicher Nutzung wie z.B. Wohnen - schädliche Bodenveränderungen auf Altlastenverdachtsflächen (insgesamt) - Versiegelung bisher unversiegelten Bodens - ggf. Entsiegelung - Dachbegrünung - Beeinträchtigungen durch Baustelleneinrichtung und das Lagern von Baumaterial - ggf. stoffliche Einträge durch Kfz-Verkehr und gewerbliche Produktion - Verringerung der Grundwasserneubildungsrate - Schadstoffeinträge in das Grundwasser durch Altlasten - Beeinträchtigung des Rheins - Einschätzung der Erheblichkeit •• •• • •• + • ••• ••• • •• + + • • • o o NO2-Immissionen Feinstaub-Immissionen Benzol-Immissionen klimatische Zusatzbelastung (insgesamt) Beeinträchtigung bedeutender Frischluftleitbahnen oder klimatischer Ausgleichsräume - Dachbegrünung ••• •/•• • o o - Verbesserung des Ortsbildes - ggf. Verlust ortsbildprägender hist. Gebäude + ••• + 188 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld Schutzgut Kultur- und Sachgüter Besonderer Artenschutz VII. Umweltbericht prognostizierte Umweltauswirkungen Einschätzung der Erheblichkeit - ggf. Sanierung und Wiedernutzung von hist. Gebäuden + - nach heutigem Sachstand keine Beeinträchtigung von Bodendenkmälern - Beeinträchtigung von eingetragenen Denkmälern und denkmalwerter Bausubstanz - Verluste nicht denkmalgeschützter historischer Bausubstanz - Vervollständigung beeinträchtigter Denkmalensembles o o •• + Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten zu erwarten, die ein Verbot des Planvorhabens nach § 44 BNatSchG oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 BNatSchG erforderlich machen. Legende der Bewertungsstufen 7. Voraussichtliche Umweltauswirkungen Kurzdarstellung Einschätzung der Erheblichkeit positive Wirkung + erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung o nicht erheblich geringe Beeinträchtigung • nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung •• bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung ••• erheblich sehr hohe Beeinträchtigung •••• sehr erheblich Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Standortalternativen und Begründung zur Auswahl Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich der Stadt Krefeld und umfasst im Wesentlichen eine Wiedernutzung bzw. Umnutzung bereits in der Vergangenheit industriell genutzter Flächen. Die Planung beinhaltet die Zielsetzung, diesen aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Rhein für Krefeld einzigartigen Standort zu revitalisieren, indem ein Nebeneinander von gewerblichen und kulturellen Nutzungen sowie städtisches Wohnen ermöglicht wird. 09.06.2015 189 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Aufgrund der besonderen Lage des Plangebiets kommen keine weiteren Standortalternativen in Betracht, die diese spezifische Zielsetzung aufgreifen würden. Aus Sicht von Umwelt, Natur und Landschaft ist zudem grundsätzlich eine Innenentwicklung zu befürworten, da dadurch bisher unbeanspruchte Flächen im Außenbereich geschont werden. Darüber hinaus sind die überplanten Flächen im Plangebiet aufgrund der hohen Flächenversiegelung und der langjährigen industriellen Nutzung bereits stark vorbelastet. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die betroffenen Umweltbelange im Plangebiet näher untersucht worden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in den Kapiteln des Umweltberichts ausführlich dargestellt. Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl Der vorliegende Bebauungsplan basiert im Wesentlichen auf dem Siegerentwurf des 2003 durchgeführten Wettbewerbs zum Projekt „RheinBlick“. Im Zuge der weiteren Planung wurde dieser Entwurf in einigen Bereichen noch modifiziert und/ oder noch weiter ausdifferenziert. Planungsbegleitend wurden die einzelnen Planideen jeweils im Hinblick auf mögliche erhebliche Umweltauswirkungen untersucht. Aus der Vielzahl an Überlegungen wird im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen unterschiedlichen Planungsansätze gegeben: Riegelbebauung entlang der Dujardinstraße: Um die lärmabschirmende Wirkung von Gebäuden zu nutzen war zeitweise angedacht, entlang der Dujardinstraße eine geschlossene Riegelbebauung zu realisieren. Von dieser Planung musste Abstand genommen werden, da dadurch die Durchlüftung des Bereichs stark beeinträchtigt und die lufthygienische Situation wesentlich verschlechtert worden wäre. Ferner wären auf diese Weise die geplanten Sichtachsen zum Rhein hin versperrt und so die Erlebbarkeit des Bereichs beeinträchtigt worden. Platz südlich der Villa Müncker: Ursprünglich sah der Planentwurf vor, den zentralen Platz südlich der Villa Müncker von Uerdingen aus offen zugänglich zu gestalten und eine Blickachse zum Rhein hin zu ermöglichen. Um die schalltechnischen Immissionswerte für Mischgebiete einzuhalten, wurde schalltechnisch überprüft, inwiefern ein Lückenschluss zwischen Gebäuden erforderlich ist. Durch den teilweisen Ausschluss von Wohnnutzungen und die Schall- 09.06.2015 190 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht schutzfestsetzungen wurde zugunsten der Sicht- und Wegebeziehungen der baulichen Öffnung der Vorrang eingeräumt. Park der Villa Müncker: Zeitweise war geplant, den denkmalgeschützten Park für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nachdem im Rahmen der beauftragten Altlastenuntersuchung eine Bodenbelastung festgestellt worden ist, musste von dieser Idee jedoch Abstand genommen werden, weil in einer öffentlichen Grünanlage ein direkter Kontakt von spielenden Kindern mit offenem Boden nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Eine Sanierung ist nicht möglich, da dann das Denkmal „Parkanlage“ zerstört werden würde. Gewerbegebiete im Norden: Aufgrund der Lärmimmissionssituation im nördlichen Plangebiet und der unmittelbaren Nähe zum CHEMPARK von CURRENTA bedingt sich die Einstufung als Gewerbegebiet. Der Planungsansatz ggf. auch den nördlichen Bereich als Mischgebiet einzustufen, war deshalb nicht umsetzbar. Insbesondere innerhalb der ermittelten Achtungsgrenze sind aus Störfallgesichtspunkten spezifische Restriktionen erforderlich, die eine potentielle Wohnnutzung ausschließen. 8. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung würde der derzeitige Umweltzustand weitestgehend erhalten bleiben. Die brach gefallenen Bereiche würden sich entsprechend der natürlichen Sukzession weiterentwickeln. Darüber hinaus würde in einem Industriegebiet ein geringerer Anreiz bestehen, das Ortsbild des Plangebiets aufzuwerten. Dies bedeutet, dass keine Verbesserung des Ortsbildes und der Naherholungsfunktion im Plangebiet zu erwarten wäre. Bei Nutzungsaufgabe würden der vorhandene hohe Versiegelungsanteil weiterhin Natur und Landschaft beeinträchtigen. Brachliegende un- oder teilversiegelte Flächen würden sich im Rahmen der natürlichen Sukzession entwickeln. Aufgrund der gestörten Bodenverhältnisse ist die potentiell natürliche Vegetation im Plangebiet nicht bestimmbar. 09.06.2015 191 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 9. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 9.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen Zur Vermeidung und Verringerung negativer Umweltauswirkungen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Schutz vor Auswirkungen möglicher Störfälle:  Kennzeichnung der sog. Achtungsgrenze.  Ausschluss betrieblicher Wohnnutzung in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 3.  Unzulässigkeit von Einrichtungen mit hohem und intensivem Publikumsverkehr in GE 1. Immissionsschutz:  Gliederung der Gewerbegebiete GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4 gemäß der Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06. Juni 2007.  Hinweis auf Vorbelastung mit gewerblichen Geruchsimmissionen.  Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 Passiver Lärmschutz:  Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen (vertragliche Regelungen über die Verlagerung von Schiffswartepositionen, vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Baukörpers mit lärmabschirmender Wirkung).  Darstellung der innerhalb des Bebauungsplangebiets anliegenden Gewerbe- und Verkehrslärmbelastungen, jeweils gesondert für die Tagund die Nachtzeit, in Beikarten zum Bebauungsplan.  Festsetzung von je nach Raum- und Nutzungsart differenziert bemessenen einzuhaltenden Innenpegeln in schutzbedürftigen Räumen von Wohn- und Arbeitsstätten; dadurch Wahrung eines hohen Schallschutzniveaus für alle zulässigen Nutzungsarten.  Festsetzung von Vorkehrungen zur Sicherung einer ausreichenden Belüftung bei geschlossenen Fenstern, soweit ein ausreichendes Schalldämmmaß nicht bereits durch zum Lüften teilgeöffnete Fenster erreicht wird.  Ausschluss von Wohnnutzungen in bestimmten Bereichen der Mischgebiete MI 1.1 und MI 2.3. 09.06.2015 192 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Denkmalschutz:  Nachrichtliche Übernahme eingetragener Denkmäler in den Bebauungsplan.  Orientierung der Höhe baulicher Anlagen (Trauf- und Firsthöhen) an den vorhandenen Denkmälern.  Abstimmung von Maßnahmen an Denkmälern mit der Unteren Denkmalbehörde.  Hinweis auf die denkmalwerte Bausubstanz  Hinweis auf Anzeige- und Meldepflicht nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW. Artenschutz:  Ökologische Baubegleitung während der Bauphase bei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden in den Gewerbegebieten und den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2. Dabei Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde bei der Stadt Krefeld.  Hinweispflicht auf besetzte Niststandorte oder Quartiere von Fledermäusen oder Vögeln, sofern diese während der Baumaßnahmen festgestellt werden. In diesem Fall umgehende Unterrichtung der Unteren Landschaftsbehörde.  Anbringung eines Turmfalken-Nistkastens in Gewerbegebiet GE 2 an einem Gebäude innerhalb der mit mindestens fünf Vollgeschossen zu bebauenden Fläche. Durchführung der Maßnahme in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde.  Anbringung von Quartierhilfen für Fledermäuse in den Gewerbegebieten und im Mischgebiet MI 1:. Jeweils zwei Quartiershilfen an den östlichen, zum Rhein hin orientierten Fassaden der Gebäude je angefangene 10 m Fassadenlänge der Gebäude. Die Vorschlagsliste für Fledermausquartierhilfen basiert auf den Empfehlungen der Artenschutzgutachten IVÖR 2008 und Echolot 2009.  Die einzelnen Maßnahmen zum Artenschutz (für Tierarten) sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.  Durchführung von Abriss- und Sanierungsarbeiten sowie Entfernung von Sträuchern und Bäumen außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit (01.03. bis 30.09. des Jahres). Artenschutz/ Mauervegetation: Innerhalb der Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen:  Kennzeichnung schützenswerter Pflanzenstandorte und die Festlegung ggf. erforderlicher Schutzmaßnahmen bei Baumaßnahmen. 09.06.2015 193 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld    VII. Umweltbericht Bei Mauerwerksanierungen Schutz der vorhandenen MauerpflanzenGesellschaften mit geeigneten Vorrichtungen. Kontinuierliche Entfernung von vorhandenem Gehölzaufwuchs an und auf den Mauern. Bei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Mauern Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Baumschutz  Erhaltungsbindung für den Baumbestand des Parks der Villa Müncker.  Hinweis auf Unberührtheit der Baumschutzsatzung.  Anpflanzbindung für neue Bäume im öffentlichen Verkehrsraum und in den Baugebieten. Grundwasserschutz:  ggf. Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (bei Abstimmung von geplanten Baumaßnahmen und Versickerungseinrichtungen mit der Unteren Wasserbehörde.) Bodenschutz/Gesundheitsschutz:  Bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderungen ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens eine Detail-Untersuchung des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept erforderlich, welche mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen sind. Die Tiefe des erforderlichen Bodenaushubs wird im nachgelagerten Genehmigungsverfahren festgelegt.  In dem Bebauungsplan wird auf die erhöhten städtebaulichen Dichtewerte reagiert, indem als Ausgleich Dachbegrünungen (extensive Begrünung) bzw. Tiefgaragenbegrünungen (intensive Begrünung) festgesetzt werden. 9.2 Ausgleichsmaßnahmen Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB entfällt, weil das Plangebiet im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt und im Zuge des Bebauungsplanverfahrens keine zusätzlichen Baurechte geschaffen werden. Damit wären die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig gewesen. In diesen Fällen entfällt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der Eingriffsregelung. Unabhängig von den Anforderungen der Eingriffsregelung sind im Umweltbericht im Rahmen der baurechtlichen Umweltprüfung gemäß § 2 09.06.2015 194 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 BauGB Aussagen zu Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen zu treffen. Im Bebauungsplan sind im Rahmen von Anpflanzbindungen zusätzliche Baumpflanzungen vorgesehen. Neben der beabsichtigten städtebaulichen Wirkung, führen diese Gehölzpflanzungen zu einem gewissen Ausgleich für die zu erwartenden Verluste an Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Insbesondere durch Pflanzung einheimischer und früchtetragender Arten könnte für die Fauna im Plangebiet ein Beitrag zum Ausgleich im Hinblick auf die zu erwartenden Verluste an Nahrungsflächen geschaffen werden. Im Bebauungsplan wird zudem auf die erhöhten städtebaulichen Dichtewerte reagiert, indem als Ausgleich Dachbegrünungen bzw. Tiefgaragenbegrünungen festgesetzt werden. Diese Maßnahme bietet positive Synergieeffekte für das Stadtklima und die Entwässerung. 10. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten. Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen frühzeitig ermittelt werden und die Möglichkeit eröffnet werden, in diesem Fall geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Schutzgut Tiere und Biologische Vielfalt/ Artenschutz: Jährliche Kontrolle der geschaffenen Nisthilfe bzw. Quartiere auf Bruterfolg bzw. Nutzung als Quartier, um die Effizienz durchgeführter Artenschutzmaßnahmen zu überprüfen und um rechtzeitig Fehlentwicklungen entgegensteuern zu können. Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen hat sich bereit erklärt, hier Unterstützung bei der Beratung zur Anbringung und der Kontrolle von Nisthilfen zu liefern. Schutzgut Mensch/ Lärm: Im Zuge der Lärmminderungsplanung durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld wird die Lärmbelastungssituation im Plangebiet überwacht. Dieses stadtweit angelegte Monitoring lässt jedoch nur eine grobe Betrachtung zu. Deshalb sind zusätzlich folgende Überwachungsmaßnahmen erforderlich: Die Planungen des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 677/II sehen unter anderem vor, die Hohenbudberger Straße in Richtung Nordwesten zu verlegen. Zudem ist langfristig eine Entwicklung zu weniger störendem 09.06.2015 195 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gewerbe im Plangebiet sowie im näheren Umfeld wahrscheinlich. Sofern diese Entwicklungen Realität werden, würde die Belastung im Plangebiet durch Lärmimmissionen voraussichtlich deutlich abnehmen. Sollte dieser Fall eintreten, könnte deshalb ein Planerfordernis vorliegen, die derzeit im Plangebiet festgesetzte Schallschutzmaßnahmen unter Umständen wieder zurückzunehmen oder die Einstufung der Art der baulichen Nutzung zu überprüfen. Der Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld stellt sicher, die Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets laufend zu beobachten und bei Eintreten oben genannter Entwicklungsmöglichkeiten zu prüfen, ob eine Bebauungsplanänderung erforderlich ist. Des Weiteren wird auf die Unterrichtungspflicht der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB hingewiesen. Danach sind die Behörden aufgefordert, wenn ihnen bei der Durchführung eines Bauleitplans Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen vorliegen, die Gemeinde darüber zu unterrichten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten zur Überwachung sind als Maßnahmen im Sinne des Monitorings gemäß BauGB zu werten. 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 772 führt voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung von Umweltbelangen. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind im Rahmen von Gutachten zu den Themenfeldern Seveso-II-Richtlinie, Lärm-, Luft- und Geruchsimmissionen, zu Altlasten und Versickerungsmöglichkeiten sowie unter ökologischen Aspekten untersucht worden. Im Rahmen der Umweltprüfung sind nach Auswertung der Gutachten folgende Umweltauswirkungen als erheblich eingestuft worden: Eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Menschen/ Bevölkerung/ Gesundheit durch Lärmimmissionen ist zu erwarten. Deshalb werden im Bebauungsplan bestimmte schützenswerte Nutzungen in den Gewerbegebieten sowie in Teilbereichen der Mischgebiete MI 1.1 und MI 2.3 Wohnnutzungen ausgeschlossen. Darüber hinaus werden als Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärmimmissionen sowie als Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen bestimmt, dass für Aufenthaltsräume, in denen als Schutzgut die Nachtruhe (gesunder Schlaf) maßgeblich ist, Innenpegel nach VDIRichtlinie 2719 von 30 dB(A) einzuhalten sind. Für Aufenthaltsräume, in denen als Schutzgut die ungestörte Kommunikation maßgeblich ist, muss 09.06.2015 196 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht ein Innenpegel von 40 dB(A) eingehalten werden. Auf diese Weise können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sichergestellt werden. Ferner sind Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid prognostiziert worden (Jahresmittelwerte). Diese Problematik kann in der Bebauungsplanung jedoch sektoral nicht gelöst werden. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Minderungsmaßnahmen großflächig und dauerhaft angewendet werden müssten, um eine deutliche Senkung der Luftimmissionen zu erreichen. Dafür ist insbesondere die Luftreinhalteplanung ein geeignetes Instrument. Das Ortsbild des Plangebiets zeichnet sich durch seine historische Bausubstanz aus, die teilweise unter Denkmalschutz steht. Wenn in hohem Maße historische Bausubstanz, die nicht denkmalgeschützt ist, im Zuge der Durchführung der Bebauungsplanung verloren gehen würde, wäre dies als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft/ Ortsbild einzustufen. In Teilbereichen sind Altlasten festgestellt worden, die voraussichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, sofern dort empfindliche Nutzungen wie Wohnen oder Kinderspiel umgesetzt werden sollen. Durch einen Bodenaustausch kann in diesem Fall eine erhebliche Beeinträchtigung vermieden werden. An mehreren Mauern im Plangebiet ist schützenswerte Mauervegetation festgestellt worden. Dies betrifft insbesondere die alten Mauern zum Rhein. Sollten aus Hochwasserschutzgründen Sanierungsarbeiten an diesen Mauern erforderlich werden, wären erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Pflanzen/ Biologische Vielfalt nicht auszuschließen. Deshalb werden im Bebauungsplan spezielle Schutzmaßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Im Plangebiet sind planungsrelevante Arten nachgewiesen worden, die dem besonderen Artenschutz unterliegen. Dazu gehören verschiedene Fledermausarten sowie als Brutvogel der Turmfalke. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten zu erwarten, die ein Verbot des Planvorhabens nach § 44 BNatSchG oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 BNatSchG erforderlich machen. 09.06.2015 197 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Des Weiteren sind im Plangebiet diverse Brutvögel nachgewiesen worden. Um eine erhebliche Beeinträchtigung der Avifauna während der Brutzeit zu vermeiden, ist deshalb die Festsetzung vorgesehen, dass Baumaßnahmen außerhalb des potentiellen Brutzeitraumes vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden müssen. Als Monitoringmaßnahme sind eine jährliche Kontrolle der geplanten Fledermaus-Quartiershilfen sowie des vorgesehenen Nistkastens für Turmfalken vorgesehen. Des Weiteren ist durch den Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld eine Überwachung der gewerblichen und der Verkehrsentwicklung im näheren Umfeld des Plangebietes geplant. Bei Erforderlichkeit wird eine Bebauungsplanänderung veranlasst. Ferner sind die Behörden aufgefordert, wenn ihnen bei der Durchführung eines Bauleitplans Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen vorliegen, die Stadt Krefeld darüber umgehend zu unterrichten. 09.06.2015 198 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist voraussichtlich keine amtliche Bodenordnung erforderlich. 2. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind städtebauliche Verträge zwischen der Stadt Krefeld und den Eigentümern der zu überplanenden Grundstücke erforderlich. In diesen Verträgen sollen u. a. Regelungen zu Infrastrukturkostenbeiträgen und zu möglichen Kostenübernahmen der Gutachten getroffen werden. Für das gegliederte Mischgebiet MI 1 mit den Teilgebieten MI 1.1 und MI 1.2 soll eine Bauzeitenregelung öffentlichrechtlich gesichert werden. Mit dem Betreiber des Hafenkrans soll eine Regelung zur Einstellung der Krannutzung getroffen werden. Weiterhin wird ein trilateraler Vertrag zwischen der Stadt Krefeld (Hafenbehörde), dem Hafen Krefeld und dem Chempark-Betreiber erarbeitet. Hierin soll geregelt werden, dass die Genehmigung zum Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen von dem Rhein-km 765,15- 765,35 der Bayer AG aufgegeben und an eine alternative Warteposition an der Hafennordspitze dauerhaft verlagert wird. 3. Kosten und Finanzierung Die Kosten werden im weiteren Verfahren ermittelt. ______________________________________________________________ Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 09.06.2015 199 Bebauungsplan Nr. 772 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 772 in seiner Sitzung am beschlossen und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 09.06.2015 200