Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:48
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 02.02.2016
Nr.
2223 /15V
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 200/vs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
16.02.2016
Betreff
Beteiligungscontrolling der Stadt Krefeld
Antrag der SPD-Fraktion vom 21.12.2015
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2223 /15V
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit oben genanntem Antrag bittet die SPD-Fraktion um einen Bericht, wie die Abteilung Beteiligungsverwaltung die Koordination zwischen Verwaltung und Beteiligungsunternehmen handhabt bzw. welche
Instrumente für das Controlling genutzt werden.
I.
Vorbemerkungen
Die Stadt Krefeld ist an 29 Gesellschaften unmittelbar und an 84 mittelbar beteiligt:
8 Aktiengesellschaften (AG), 72 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), 18 GmbH & Co. KG,
zwei eingetragene Genossenschaften (eG), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR) und 12 öffentlich
rechtliche Gesellschaften, davon zwei eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.
Die Beteiligungsquote, die Rechtsform der jeweiligen Beteiligung und die Unternehmensgröße (Mitbestimmungsgesetz) haben Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Stadt, ihren Einfluss geltend zu machen. Während der Vorstand der AG weisungsfrei handeln kann, ermöglicht das GmbH-Gesetz Weisungen
an den Geschäftsführer. Eine nur anteilige Beteiligung erfordert die Rücksichtnahme auf andere Gesellschafter. Die Unternehmensgröße hat Auswirkungen auf die Besetzung von Aufsichtsräten. Ein paritätisch
besetzter Aufsichtsrat verringert die Einflussmöglichkeit der städtischen Vertreter in diesem Gremium.
Die Tochterunternehmen nehmen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Stadt Krefeld wahr,
für die diese weiterhin verantwortlich bleibt. Die Stadt ist also nicht nur Gesellschafterin/Eigentümerin
der Tochterunternehmen, sondern zugleich Trägerin der von den Unternehmen zu erfüllenden Aufgaben.
Handelnde innerhalb der Beteiligungsgesellschaften sind deren Organe:
1.
Gesellschafterversammlung
Das oberste Willensbildungsorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, bei der AG die Hauptversammlung. Neben den Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes sind in § 108 Gemeindeordnung NRW
(GO) die Sachverhalte kodifiziert, die der Beschlussfassung der Gesellschafter obliegen. Als Gesellschafterin hat die Stadt Krefeld das Stimmrecht in der Anteilseignerversammlung, welches der vom Rat entsandte Vertreter auf Basis der jeweiligen Weisung des Rates/Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften (AFBL) ausübt. Die weisungsgebundenen Vertreter werden vom Rat bestimmt.
2.
Geschäftsführung/Vorstand
In einer ähnlichen Doppelposition befinden sich die Leitungen der Tochterunternehmen: Geschäftsführung/Vorstand der Gesellschaften sind verpflichtet, den Interessen des Unternehmens zu dienen; insbesondere haben sie darauf zu achten, dass das Unternehmen finanziell existenzfähig bleibt. Darüber hinaus
müssen sie dafür sorgen, dass die übernommenen öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
3.
Aufsichtsrat
Um den Einfluss der Stadt auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen, darf sie sich nach §
108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO nur an Unternehmen beteiligen, wenn durch entsprechende Regelungen im
Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass sie einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem
Überwachungsorgan, in der Regel also dem Aufsichtsrat, hat.
Der Aufsichtsrat kontrolliert die Geschäftsführung. Er berät in allen Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung obliegen, vor und gibt Beschlussempfehlungen. Durch die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge ist sichergestellt, dass der Aufsichtsrat über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle informiert wird. Bei bedeutsamen Unternehmensentscheidungen sehen die Gesellschaftsverträge regelmäßig einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates vor.
II.
Die Rolle des Beteiligungscontrollings
Begründung
Seite 3
Das Handeln im Bereich der städtischen Beteiligungen wird durch Akteure aus Politik, Verwaltungsleitung
und Unternehmensleitungen und deren spezifischen Interessen und Verpflichtungen bestimmt. Dem
Fachbereichsleiter 20 und der Abteilung Beteiligungscontrolling, eigene Steuerangelegenheiten kommt
hier eine Mittler-, Service- und Beratungsfunktion zu.
Die Abteilung Beteiligungscontrolling, eigene Steuerangelegenheiten beschäftigt sieben Mitarbeiter (MA),
von denen drei im Beteiligungscontrolling und einer im Bereich kostenrechnende Einrichtungen und Erstellung des Beteiligungsberichtes tätig sind. Zwei MA befassen sich mit der Stadt als Steuerschuldnerin
und ein MA ist im gewerbesteuerlichen Prüfdienst eingesetzt.
Das Beteiligungscontrolling nimmt neben dem Controlling im engeren Sinne auch verwaltende Tätigkeiten wahr.
1.
Verwaltung der Beteiligungen
Der Bereich Beteiligungsverwaltung umfasst eine Vielzahl von Verwaltungs- und Dokumentationstätigkeiten. Hier erfolgt unter anderem die Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung von Terminen, die Herbeiführung und Umsetzung von Beschlüssen, die Beachtung gesellschaftsrechtlicher, EUbeihilferechtlicher, gemeindewirtschaftsrechtlicher sowie steuerrechtlicher Vorschriften.
Aus der Vielzahl der hier angesiedelten Tätigkeiten seien beispielhaft genannt:
-
Das Führen der Stammakte der jeweiligen Gesellschaft.
-
Das Herbeiführen von Weisungsbeschlüssen durch den AFBL bzw. Rat, die die Vertreter der Stadt
in den Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen der Tochtergesellschaften benötigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Beteiligungsverwaltung informiert die Gesellschaften und kontrolliert die ordnungsgemäße Umsetzung.
-
Die Budgetierung und Auszahlung von Zuschüssen an Tochterunternehmen.
Bei der Gewährung von Zuschüssen ist zu berücksichtigen, dass das EU-Beihilferecht von dem
Grundsatz ausgeht, dass staatliche Förderungen von Unternehmen nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Zur Vermeidung von Beihilfekontroll – und Rückforderungsverfahren ist zu gewährleisten, dass diese Zuschüsse EU-beihilfekonform ausgestaltet sind. Seit der Prüfung der Jahresabschlüsse des Jahres 2011 ist der Bereich der Beihilfen durch die erstmalige Anwendung des IDW
Prüfungsstandards 700 auch in den besonderen Fokus der Jahresabschlussprüfer geraten. Die Abteilung 200 hat die beihilferechtliche Relevanz der Zuschüsse überprüft und in Zusammenarbeit
mit den jeweiligen Wirtschaftsprüfern entsprechende Beurteilungen und Betrauungen erarbeitet.
-
Die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Stadt Krefeld und ihren Tochtergesellschaften hat
immer auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. So müssen beispielsweise bei der
Ausgestaltung der oben erläuterten Zuschüsse an städtische Töchter sowohl beihilfe- als auch
steuerrechtliche Auswirkungen sorgsam gegeneinander abgewogen werden.
-
Durch Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge wird gewährleistet, dass die
gemeinderechtlichen Anforderungen erfüllt und die Einflussmöglichkeiten der Stadt berücksichtigt werden.
-
Die GO sieht in Beteiligungsangelegenheiten an verschiedenen Stellen Informationspflichten der
Stadt gegenüber der Bezirksregierung vor. Die diesbezügliche Korrespondenz wird von der Abteilung 200 vorbereitet bzw. durchgeführt.
-
Die Erstellung des Beteiligungsberichts.
Begründung
2.
Seite 4
Controlling
Grundlage des Controllings sind die vom Rat vorgegebenen strategischen, haushalterischen und kommunalpolitischen Zielsetzungen der Kommune, soweit deren Umsetzung in den Beteiligungen erfolgt.
Die von den Tochterunternehmen gelieferten Berichte werden analysiert und so aufbereitet, dass deutlich ist, inwieweit die Gesellschaften sowohl ihre öffentliche Aufgabe erfüllen als auch gesetzte finanzielle
Ziele erreichen. Zeichnen sich Probleme ab, nimmt der Stadtkämmerer unmittelbar Kontakt zur jeweiligen Geschäftsführung auf. Das Beteiligungscontrolling wirkt insoweit als Frühwarnsystem.
Die Tochterunternehmen der Stadt Krefeld unterscheiden sich durch die Übernahme öffentlicher Aufgaben von rein privatwirtschaftlichen Unternehmen. Das betriebswirtschaftliche Streben nach Profit steht
bei ihnen hinter der öffentlichen Aufgabenerfüllung zurück. Daher kommen einige aus der Betriebswirtschaft bekannte Controllinginstrumente wie z. B. das Shareholder-value-Konzept und das zugehörige
wertorientierte Beteiligungscontrolling (Fokussierung auf die Steigerung des Wertes des Unternehmens
als oberstes Ziel) nicht zur Anwendung. Gleichwohl müssen auch kommunale Unternehmen wirtschaftlich geführt werden.
Das Beteiligungscontrolling als Mittler zwischen Rat, Verwaltung und Gesellschaften bedient sich dazu im
Wesentlichen folgender Instrumente:
-
Dialoge mit den Geschäftsführungen
Damit die Gesellschaften die an sie gestellten Erwartungen erfüllen können, ist der frühzeitige Informationsaustausch mit den Geschäftsführungen erforderlich. Dieser erfolgt zumeist in regelmäßigen Jour Fixe oder separat vereinbarten Gesprächsterminen zwischen Geschäftsführung und
Stadtkämmerer oder Beteiligungscontrolling.
-
Wirtschaftsplananalyse
Die vereinbarten Ziele müssen in die von den Geschäftsführungen zu fertigenden Wirtschaftspläne und mittelfristigen Finanzplanungen der Unternehmen einfließen. Das Beteiligungscontrolling
analysiert die Entwürfe der Wirtschaftspläne auf deren Kompatibilität mit den städtischen Zielsetzungen. Darauf folgen Gespräche mit der Geschäftsführung, in denen die Inhalte der Wirtschaftspläne detailliert besprochen und mit den Zielen der Stadt als Eigentümerin abgeglichen
werden.
-
-
Unterjähriges Berichtswesen
a)
Die Gesellschaften erstellen unterjährig Hochrechnungen auf das Jahresergebnis. Diese
werden vom Beteiligungscontrolling ausgewertet und daraufhin analysiert, ob davon auszugehen ist, dass der verabschiedete Wirtschaftsplan eingehalten und die finanziellen Ziele erreicht werden. Sind Ergebnisverschlechterungen zu erwarten, wird in enger Zusammenarbeit mit den Geschäftsführungen nach Ursachen und Verbesserungsmöglichkeiten
gesucht. Bei Erfordernis haben die Unternehmen einen Nachtragswirtschaftsplan zu erstellen.
b)
Das Beteiligungscontrolling gleicht die Erkenntnisse aus den unterjährigen Plan-IstVergleichen und Ergebnisanalysen der Gesellschaften mit den Haushaltsansätzen der
Stadt ab und berücksichtigt die Erkenntnisse im unterjährigen Berichtswesen der Verwaltung an den Rat.
Jahresabschlussanalyse
Das Beteiligungscontrolling erhält die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften in der Regel im
Entwurf und hat so die Gelegenheit zur Analyse, Auswertung und ggf. Einflussnahme.
Begründung
a)
Seite 5
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Grundlage der Jahresabschlussanalyse sind die Zahlen des (vorläufigen) Jahresabschlusses. Ziel der Jahresabschlussanalyse ist, einen möglichst umfassenden Einblick in die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Tochterunternehmens zu gewinnen. Wichtiges
Hilfsmittel hierbei ist die Kennzahlenanalyse.
Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Zahlen und deren Auswertung allein sind Stichtag
abbilden, der zudem deutlich in der Vergangenheit liegt.
Um die für Steuerungszwecke relevanten Daten aus dem Jahresabschluss zu gewinnen,
finden im Anschluss an die Analyse und Auswertung des vorläufigen Jahresabschlusses
i.d.R. Gespräche mit der Geschäftsführung der Gesellschaft und dem zuständigen Wirtschaftsprüfer statt. Diese Gespräche bieten die Gelegenheit, die betrieblichen Prozesse zu
hinterfragen, die im Jahresabschluss komprimiert dargestellt sind. Nur so ist es möglich,
dem Zahlenwerk die Informationen zu entnehmen, die für eine wirkungsvolle Einflussnahme erforderlich sind.
b)
Berücksichtigung spezieller kommunalrechtlicher Besonderheiten im Jahresab- schluss
Die Gemeindeordnung schreibt vor, dass die Jahresabschlüsse kommunaler Tochterunternehmen Informationen enthalten müssen, die über die handelsrechtlichen Anforderungen hinausgehen (z.B. Transparenzgesetz, Prüfung nach § 53 HGrG).
-
Aufsichtsrat
Die Mitglieder der Aufsichtsräte haben erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der
Gesellschaften. Die den städtischen Vertretern in den Aufsichtsräten übersandten Aufsichtsratsunterlagen werden durch das Beteiligungscontrolling vorab gesichtet und ausgewertet. Die Ergebnisse dieser Analyse werden in Stellungnahmen für die Vertreter der Stadtverwaltung im Aufsichtsrat verdichtet, die wiederum mit Beschlussempfehlungen versehen sind. Steuernde Einflussnahme setzt voraus, dass das Beteiligungscontrolling rechtzeitig einbezogen wird, zumindest
aber die Aufsichtsratsvorlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Kurzfristig vor der Sitzung nachgereichte Vorlagen und insbesondere Tischvorlagen erschweren die Arbeit
der Mandatsträger und verhindern eine erfolgreiche Aufsichtsratstätigkeit.
-
Unternehmensbewertung
Das Beteiligungscontrolling ermittelt zu jedem Bilanzstichtag die aktuellen Werte der einzelnen
Beteiligungen und zeigt die Wertentwicklung des Beteiligungsportfolios auf. Ergeben sich dabei
als dauerhaft einzustufende Wertminderungen, sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
-
Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Das Beteiligungscontrolling überprüft die Wirtschaftlichkeitsberechnungen bedeutender Investitionen der Tochtergesellschaften.
III.
Schlussbemerkung
Das Beteiligungscontrolling ist die zentrale Schnittstelle zwischen Verwaltung, Politik und den kommunalen Beteiligungen. Effektive und zielorientierte Steuerung erfordert verlässliche und aktuelle Informationen sowohl zwischen Unternehmen und Verwaltung als auch innerhalb der Verwaltung. Die Möglichkeit
der Einflussnahme auf die Aktivitäten der Tochterunternehmen hängt zudem von der Beteiligungshöhe,
der Rechtsform des Unternehmens und der Besetzung des Aufsichtsrats ab.
Begründung
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