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Verwaltungsvorlage (Anregung nach § 24 Gemeindeordnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
275 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:48
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Inhalt der Datei

hier: Anregung bzgl. der "historischen Kulturlandschaft Forstwald" TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4488 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 671/16 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.12.2017 Betreff Anregung nach § 24 Gemeindeordnung hier: Anregung bzgl. der "historischen Kulturlandschaft Forstwald" Beschlussentwurf: Der Haupt- und Beschwerdeausschuss beschließt, die Anregung von Herrn Sallmann zurückzuweisen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4488 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Herr Sallmann engagiert sich seit vielen Jahren für den Erhalt der historischen Kulturlandschaft Forstwald. In mehreren Veröffentlichungen (u.a in "Die Heimat" und "Der Niederrhein (Organ des Vereins Niederrhein)) hat Herr Sallmann über die prägenden Elemente dieser Kulturlandschaft berichtet. Seine aktuelle Anfrage gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW bezieht sich auf 3 Bereiche, die in einem direkten Zusammenhang mit der Kulturlandschaft Forstwald stehen: 1. Der Eintrag der historischen Kulturlandschaft Forstwald mit ihren prägenden Elementen in den Landschaftsplan der Stadt Krefeld 2. Die Übernahme von aktuell weiteren sieben Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Krefeld 3. Die zukünftige Pflege der Kulturlandschaft Forstwald, insbesondere des Bodendenkmals Landwehr 4. Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde - in Bezug auf die Bodendenkmäler Zu 1.: Herr Sallmann verweist auf seinen bereits seit 5 Jahren bei der Verwaltung vorliegenden Antrag zur Eintragung in den Landschaftsplan der Stadt Krefeld. Die Verwaltung hat ihm bereits mehrfach mitgeteilt, dass aufgrund der personellen Situation beim Fachbereich Grünflächen ein entsprechendes Landschaftsplanänderungsverfahren zur Zeit nicht durchgeführt werden kann. Die personelle Situation beim Fachbereich Grünflächen ist unverändert. Weiterhin besteht aber schon jetzt ein Schutz der Elemente der historischen Kulturlandschaft des Forstwaldes über die bestehenden Bestimmungen des Landschaftsplans. Die Schutzausweisung des Landschaftsschutzgebietes 2.2.7 - Oberbenrad/Forstwald dient u.a. "der Erhaltung der abwechslungsreich gegliederten Landschaft mit großen Waldflächen, Alleen, Einzelbäumen, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes und der Erhaltung des attraktiven Naherholungsgebietes Forstwald". In allen Landschaftsschutzgebieten der Stadt Krefeld ist es gemäß 2.2.A) e) verboten, Bäume, Sträucher und sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzuschneiden oder in ihrem Bestand zu beeinträchtigen, sowie gemäß 2.2.A)f) Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die charakteristische Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. Die Ge- und Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans reichen sind daher geeignet, den Schutz der kulturhistorisch bedeutsamen Landschaft des Forstwaldes zu gewährleisten. Herr Sallmann betont die Notwendigkeit der Eintragung im Landschaftsplan, da augenscheinlich die gültigen Bestimmungen des Landschaftsschutzgebietes nicht ausreichen um die wiederholten Beschädigungen und Verwüstungen im Bereich der Landwehr zu unterbinden. Weitere Verbotsbestimmungen für dieses Landschaftsschutzgebiet werden jedoch nicht zu einer Änderung dieses Missstandes beitragen. Tatsächlich bemüht sich die Forstabteilung des Fachbereichs Grünflächen, Schäden an der Landwehr zeitnah auszubessern und durch Abpflanzungen und Zaunbau zerstörerischen Freizeitaktivitäten Einhalt zu gebieten. Weitergehende Maßnahmen wie die Einrichtung eines Wachdienstes oder ähnliches scheitern am enorm hohen Personalaufwand. zu 2.: Herr Sallmann beklagt auch hier die bislang aufgrund von Personalmangel bei der Unteren Denkmalbehörde nicht ausgeführte Übernahme von 7 Bodendenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Krefeld. Mit Eingangsdatum vom 23.08.2016 hat der Landschaftsverband Rheinland (Amt für Bodendenkmalpflege) LVR die Eintragung von drei Bodendenkmälern im o.a. Bereich beantragt. Bisher war es aufgrund des bestehenden Aufgabenvolumens u.a. bedingt durch die Mitarbeit bei gesamtstädtisch bedeutenden Projekten wie dem Stadtbad und weiteren noch nicht möglich, die Eintragungen vorzunehmen. Der Rückstand an Eintragungen hat insgesamt zugenommen und betrifft Bau- und Bodendenkmäler, letztere auch in anderen Teilen des Stadtgebietes. zu 3.: Herr Sallmann bittet um Aufklärung, wie die zukünftige Kulturlandschaftspflege, die den Erhalt der Bodendenkmäler zum Ziel hat, organisiert wird. Er verweist auf den schon jetzt bestehenden enormen Handlungsbedarf. Leider ist es aufgrund der personellen Situation der Verwaltung nicht möglich, die Kulturlandschaftspflege in der Form zu organisieren wie es Herr Sallmann wünscht. Im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms der Stadt Krefeld werden mit hoher finanzieller Unterstützung vom Land NRW und der EU über 170 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im Bereich der Stadt Krefeld gepflegt. Eine Einbeziehung der Kulturdenkmalspflege in dieses Programm ist hier nicht möglich, da das Programm eine naturschutzfachliche Ausrichtung besitzt. Tatsächlich aber werden die Bodendenkmäler im Forstwald, insbesondere die Landwehr, von der Forstabteilung des Fachbereichs Grünflächen gepflegt. Hier werden Begründung Seite 3 Schäden unter Beachtung der Vorgaben der Unteren Denkmalbehörde ausgebessert und als gut sichtbares Bodendenkmal für die Nachwelt erhalten. zu 4.: Planung, Mittelbereitstellung und Umsetzung einer systematischen Kulturlandschaftspflege liegen in der Zuständigkeit des Fachbereiches Grünflächen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms. Gleiches gilt für die im Vermögen des Fachbereichs Grünflächen befindlichen Bodendenkmäler. Insbesondere die Bodendenkmäler im Bereich des Forstwaldes befinden sich im Vermögen des Fachbereichs Grünflächen und werden von der Forstabteilung im Rahmen der personellen Möglichkeiten gepflegt. Die Untere Denkmalbehörde berät im Umgang mit Bodendenkmälern wie bisher bei Bedarf.