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Verwaltungsvorlage (Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße hier: Einleitender Beschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:51
Verwaltungsvorlage (Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße hier: Einleitender Beschluss) Verwaltungsvorlage (Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße hier: Einleitender Beschluss) Verwaltungsvorlage (Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße hier: Einleitender Beschluss) Verwaltungsvorlage (Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße hier: Einleitender Beschluss)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 05.06.2015 Nr. 1548 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 16.06.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 18.06.2015 Rat 18.06.2015 Bezirksvertretung Ost 26.08.2015 Betreff Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/FriedrichEbert-Straße hier: Einleitender Beschluss Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB), bekanntgemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße - eine Aufhebungssatzung aufgestellt. Die Aufhebungssatzung erhält die Bezeichnung: Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung gelten alle Festsetzungen des Fluchtlinienplan Nr 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße im ursprünglichen Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes als aufgehoben. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1548 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße - ist am 6. Juli 1927 förmlich festgestellt worden. Soweit es um die Festsetzung einer Baufluchtlinie entlang der Wilhelmshofallee im Bereich zwischen Einmündung Hüttenallee und der Schönwasserstraße geht, ist dieser zumindest teilfunktionslos geworden. Mit der hier in Rede stehenden Baufluchtlinie sollte erkennbar ein Streifen von ca. 10 m Tiefe als Vorgartenfläche gesichert werden. Wie sich dem Fluchtlinienplan entnehmen lässt, bestanden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Planes in dem vorgenannten Bereich lediglich 2 Häuser. Beide Häuser hielten die festgesetzte Fluchtlinie ein. Fast alle Grundstücke an der Wilhelmshofallee sind in der Vergangenheit mehr oder weniger intensiv auch im Bereich der festgesetzten Vorgartenfläche bebaut worden. Teilweise wird die Fluchtlinie um mehr als die Hälfte eines Gebäudes überschritten. Die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbaren dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen; in normativer Hinsicht ist erforderlich und ausreichend, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt; wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein könne, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse, so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 B 22/10; vgl. zuletzt namentlich auch zur Teilfunktionslosigkeit OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2015 – 2 A 2327/13. Wie bereits vorstehend dargestellt, gibt es in dem hier in Rede stehenden Bereich praktisch kein Gebäude, welches die Baufluchtlinie einhält und/oder über einen entsprechenden Vorgarten verfügt. Ein in den Fortbestand dieser Festsetzung gesetztes Vertrauen ist bereits deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Bei der Prüfung einer Funktionslosigkeit ist nach den vorstehenden Ausführungen aber auch der Zweck der Baufluchtlinie (Art der Festsetzung) in den Blick zu nehmen. Diese soll erkennbar nicht die bauliche Entwicklung auf einem einzelnen Grundstück steuern, sondern macht städtebaulich nur dann Sinn, wenn sie einheitlich für eine Mehrzahl aneinander gelegener Grundstücke gilt. Mit der Baufluchtlinie sollte vielmehr das einheitliche Erscheinungsbild einer parallel zum gebogenen Verlauf der alten Wilhelmshofallee geführten Vorgartenfläche herbeigeführt bzw. gesichert werden. Diesen Zweck kann die Baufluchtlinie aufgrund der zahlreichen in der Vergangenheit durch die Stadt Krefeld zugelassenen Abweichungen nicht mehr erfüllen. In der Konsequenz ist daher der Fluchtlinienplan Nr. 490 klarstellend in dem hierfür vorgesehen Verfahren aufzuheben. Solange dies nicht erfolgt ist, geht von dem Plan der Rechtsschein seiner Wirksamkeit aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einer Grundsatzentscheidung vom 21.11.1986 (4 C 22/84, vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21.04.2005 – 7 D 66.02.NE) ausgeführt, dass auch ein als ungültig erkannter Bebauungsplan, abgesehen von der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren, in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben ist, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Beruht die Ungültigkeit des Plans auf einem Verfahrens- oder Formfehler, hat die Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie den Plan, statt ihn aufzuheben, unter Behebung des Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend in Kraft setzt. Begründung Seite 3 Für die betroffenen Grundstückseigentümer hat dies den Vorteil, dass damit klargestellt ist, dass auch die Bebauung auf ihren Grundstücken nicht gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.