Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:51
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Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 05.06.2015
Nr.
1548 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
16.06.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.06.2015
Rat
18.06.2015
Bezirksvertretung Ost
26.08.2015
Betreff
Aufhebungssatzung für den Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/FriedrichEbert-Straße
hier: Einleitender Beschluss
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB), bekanntgemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141), in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr.
490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße - eine Aufhebungssatzung aufgestellt.
Die Aufhebungssatzung erhält die Bezeichnung:
Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung gelten alle Festsetzungen des Fluchtlinienplan Nr
490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße im ursprünglichen Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes als aufgehoben.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1548 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße/Wilhelmshofallee/Rott/Friedrich-Ebert-Straße - ist
am 6. Juli 1927 förmlich festgestellt worden. Soweit es um die Festsetzung einer Baufluchtlinie
entlang der Wilhelmshofallee im Bereich zwischen Einmündung Hüttenallee und der Schönwasserstraße geht, ist dieser zumindest teilfunktionslos geworden.
Mit der hier in Rede stehenden Baufluchtlinie sollte erkennbar ein Streifen von ca. 10 m Tiefe als
Vorgartenfläche gesichert werden. Wie sich dem Fluchtlinienplan entnehmen lässt, bestanden
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Planes in dem vorgenannten Bereich lediglich 2 Häuser.
Beide Häuser hielten die festgesetzte Fluchtlinie ein. Fast alle Grundstücke an der Wilhelmshofallee sind in der Vergangenheit mehr oder weniger intensiv auch im Bereich der festgesetzten
Vorgartenfläche bebaut worden. Teilweise wird die Fluchtlinie um mehr als die Hälfte eines Gebäudes überschritten.
Die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes beruht in tatsächlicher Hinsicht auf
einer erkennbaren dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen; in normativer Hinsicht ist erforderlich und ausreichend, dass die Erkennbarkeit
der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer
Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten
Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt; wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die
Rede sein könne, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung
und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse,
so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 B 22/10; vgl. zuletzt namentlich auch zur
Teilfunktionslosigkeit OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2015 – 2 A 2327/13.
Wie bereits vorstehend dargestellt, gibt es in dem hier in Rede stehenden Bereich praktisch kein
Gebäude, welches die Baufluchtlinie einhält und/oder über einen entsprechenden Vorgarten
verfügt. Ein in den Fortbestand dieser Festsetzung gesetztes Vertrauen ist bereits deshalb nicht
mehr gerechtfertigt.
Bei der Prüfung einer Funktionslosigkeit ist nach den vorstehenden Ausführungen aber auch der
Zweck der Baufluchtlinie (Art der Festsetzung) in den Blick zu nehmen. Diese soll erkennbar nicht
die bauliche Entwicklung auf einem einzelnen Grundstück steuern, sondern macht städtebaulich
nur dann Sinn, wenn sie einheitlich für eine Mehrzahl aneinander gelegener Grundstücke gilt.
Mit der Baufluchtlinie sollte vielmehr das einheitliche Erscheinungsbild einer parallel zum gebogenen Verlauf der alten Wilhelmshofallee geführten Vorgartenfläche herbeigeführt bzw. gesichert werden.
Diesen Zweck kann die Baufluchtlinie aufgrund der zahlreichen in der Vergangenheit durch die
Stadt Krefeld zugelassenen Abweichungen nicht mehr erfüllen.
In der Konsequenz ist daher der Fluchtlinienplan Nr. 490 klarstellend in dem hierfür vorgesehen
Verfahren aufzuheben. Solange dies nicht erfolgt ist, geht von dem Plan der Rechtsschein seiner
Wirksamkeit aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einer Grundsatzentscheidung vom
21.11.1986 (4 C 22/84, vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21.04.2005 – 7 D 66.02.NE) ausgeführt, dass auch ein als ungültig erkannter Bebauungsplan, abgesehen von der gerichtlichen
Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren, in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben ist, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu
beseitigen. Beruht die Ungültigkeit des Plans auf einem Verfahrens- oder Formfehler, hat die
Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie den Plan, statt ihn aufzuheben, unter Behebung des
Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend in Kraft setzt.
Begründung
Seite 3
Für die betroffenen Grundstückseigentümer hat dies den Vorteil, dass damit klargestellt ist, dass
auch die Bebauung auf ihren Grundstücken nicht gegen Bauplanungsrecht verstößt.
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.