Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:51
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Anlage
12. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der
Fassung der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2016
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom
aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 996), der §§ 1, 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW.
S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S.
442), in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), § 7 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3295) folgende zwölfte
Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50, S. 285 ff.)
beschlossen:
Die Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12. 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51
vom 18.12.2003, S. 310 ff.) in der aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
Artikel 1:
§ 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9) Für die Erfassung von Alttextilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) stellt die GSAK in Abstimmung mit
der Stadt öffentlich zugängliche Sammelcontainer zur Verfügung.
Artikel 2
§ 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Soweit die Stadt Sammelcontainer oder sonstige Behälter zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die
jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Alttextilien, Altglas bzw. unverschmutzte Papiere, Pappen und Kartonagen eingefüllt werden. Ein Ablegen neben den Sammelcontainern ist nicht erlaubt.
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Die Sammelcontainer dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ausschließlich
werktags in der Zeit von 07.00 bis 19.00 h benutzt werden.
Artikel 3
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Entleerung der Abfallbehälter und die Erfassung der Abfallsäcke erfolgen werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 h. Die Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung werden wie folgt entleert:
1. Müllgroßbehälter 60 l rot (MGB 60) 14täglich
2. Müllgroßbehälter 120 l rot (MGB 120) 14täglich
3. Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
4. Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240) mehrmals wöchentlich oder wöchentlich
5. Müllgroßbehälter 1.100 l (MGB 1100) mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder
14täglich
6. Unterflurbehälter 3.000 l (UFB 3000) wöchentlich oder 14täglich
7. Unterflurbehälter 5.000 l (UFB 5000) wöchentlich oder 14täglich
Die MGB 120 l, 240 l und 1100 l sowie die Unterflurbehälter 3000 l bzw. 5000 l für Papier, Pappe und Kartonage werden vierwöchentlich entleert, die gelben Säcke für
Leichtverpackungen werden 14täglich eingesammelt, die MGB 120 l, die MGB 240 l und
die MGB 1100 l für Leichtverpackungen sowie die MGB 120 l und 240 l für Bioabfälle
werden 14täglich entleert.
Artikel 4
§ 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Entleerung der Sammelcontainer für Altglas, Papier, Pappe und Kartonage sowie
Alttextilien erfolgt nach Bedarf.
Artikel 5
§ 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Dritten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind.
Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und Ablagern und zur Beseitigung bei von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen zur Abfallentsorgung angelie2
fert werden, gelten als angefallen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der
entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.
Artikel 6
§ 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider handelt, indem er
1.
ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überlässt (§ 3),
2.
vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle
nicht bestimmungsgemäß zu einer zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 3 Abs. 3, § 16 Abs. 3),
3.
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 5 Abs. 2 bis 4),
4.
entgegen § 8 Abs. 7 gelbe Säcke vor dem Abholtag zum Einsammeln bereitstellt,
5.
entgegen § 9 Abs. 3 Abfallbehälter auf andere Grundstücke verschiebt,
6.
entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte über den erstmaligen Anfall von Abfällen,
deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstückes, die Anzahl der auf dem Grundstück Beschäftigten, die Eigenverwertung sowie über jede diesbezügliche Veränderung nicht oder nicht richtig erteilt,
7.
entgegen § 10 Abs. 1 Buchstabe f) die Standplätze und Transportwege für
die Abfallbehälter nicht den Bediensteten des durch die Stadt beauftragten
Dritten zugänglich macht,
8.
entgegen § 10 Abs. 2 den Bediensteten der Stadt einen ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes
nicht gewährt,
9.
entgegen § 11 Abs. 1 einzusammelnde Abfälle nicht in die jeweiligen Abfallbehälter gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 7 entsprechend deren Zweckbestimmung
einfüllt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle in Abfallbehälter verpresst oder Abfallbehälter
zur Beseitigung nach verwertbaren Abfällen durchsucht,
11. entgegen § 11 Abs. 6 die Sammelcontainer außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten benutzt,
12. entgegen § 11 Abs. 6 Abfälle neben die Sammelcontainer ablegt
13. entgegen § 12 keine Standplätze für Abfallbehälter einrichtet,
14. entgegen §14 Abs. 1 Abfallbehälter vor dem Abholtag aufstellt,
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15. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung nicht unverzüglich,
spätestens jedoch nicht zum Ende des Tages der Entleerung, von der Straße
entfernt,
16. entgegen § 15 Sperrgut nicht anmeldet und bereitstellt oder Sperrgut vor
dem Abholtag bereitstellt,
17. entgegen § 20 angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
Artikel 7
Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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