Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:55
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 25.04.2017
Nr.
3899 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
24.05.2017
Betreff
Einführung von weiteren Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils für Kindertageseinrichtungen
(Kitas) freier Träger und Elterninitiativen ab dem Kindergartenjahr 2017/2018
Beschlussentwurf:
Zur Beibehaltung und zum Ausbau der freien Trägerschaften im Bereich der Kindertagesbetreuung wird vorgeschlagen, neben den Einrichtungen, die bereits aus Bestandsschutzgründen entsprechende Zuschüsse erhalten, die Bewilligung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils auch für weitere Einrichtungen zu ermöglichen.
Dabei sollen alle Einrichtungen von freien Trägern nach § 20 Abs.1 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und Elterninitiativen nach § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz berücksichtigt werden.
Die Bezuschussung der Betriebskosten soll für freie Träger bei 4% und für Elterninitiativen bei
1,5% des jeweiligen Zuschussbetrages nach KiBiz liegen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3899 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
nein
P05101010000 und P05101020000
Kostenart 41410000
53181000 und weitere
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Siehe hierzu "Finanzielle Auswirkungen"
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Seit dem 01. August 2008 ist die Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils
auf Kitas begrenzt, die bereits vor Inkrafttreten des KiBiz entsprechende Zuschüsse erhielten.
Des Weiteren gilt diese Bestandsschutzregelung nur für Einrichtungen, die von freien Trägern
gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 KiBiz und Elterninitiativen gemäß § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz betrieben werden.
Diese Vorgehensweise wurde mit Vorlage Nr. 3476/08 am 23. April 2008 durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) beschlossen.
Kitas, die erst nach Inkrafttreten des KiBiz ihren Betrieb aufgenommen haben, werden aktuell
grundsätzlich keine Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils gewährt.
Die Finanzierung der Betriebskosten (Kindpauschalen, bezuschussungsfähiger Mietanteil, Zuschüsse nach § 20 Abs. 3 KiBiz) stellt sich wie folgt dar:
Trägerart
Kommunale Träger
Konfessionelle Träger
Freie Träger ohne
Bestandsschutz
Elterninitiativen ohne
Bestandsschutz
Freie Träger mit Bestandsschutz
Elterninitiativen mit Bestandsschutz
Zuschuss gem.
Zuschuss zur Reduzierung des Träger§ 20 KiBiz
Trägeranteils
/Eigenanteil
79%
0%
21%
88%
0%
12%
91%
0%
9%
96%
0%
4%
91%
6,5%
2,5%
96%
1,5%
2,5%
Vorhaben
Der Ausbau des Angebotes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren ist nach wie vor
nicht abgeschlossen. Auch für dreijährige und ältere Kinder werden weiterhin zusätzliche Plätze
benötigt, sodass in den kommenden Jahren in verschiedenen Stadtbezirken weitere neue Kitas
entstehen werden (siehe hierzu auch VV-Vorlage „Ausbauplanungen bei Kitas bis 2020“ vom 05.
April 2016).
Von derzeit insgesamt 104 Kitas befinden sich 46 in städtischer Trägerschaft. Verglichen mit anderen Kommunen ist der Anteil der sich in städtischer Trägerschaft befindlichen Einrichtungen
bereits jetzt sehr hoch. Im Hinblick auf die im § 3 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) verankerte Trägerpluralität ist darauf zu achten, dass auch zukünftig eine Vielfalt an Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen in Krefeld Kitas betreibt. Wird die Entwicklung der letzten Jahre
insofern fortgesetzt, als dass der Anteil der Kitas in städtischer Trägerschaft im Vergleich zu Kitas
in freier Trägerschaft weiter ansteigt, entspricht dies zudem nicht dem Subsidiaritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII. In der Krefelder Trägerlandschaft sind verschiedene kompetente Träger
der freien Jugendhilfe vorhanden, die bei Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen geeignete Einrichtungen betreiben können und in vielen Fällen eine Übernahme bzw. Eröffnung
weiterer Kitas in städtischer Regie entbehrlich machen.
Begründung
Seite 3
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Anteil an den zu leistenden Kosten für den Betrieb einer Kita in städtischer Trägerschaft ungleich höher ist, als wenn diese von einem freien Träger
geführt wird.
Die Kostenanteile an den Betriebskosten der Einrichtungen je nach Trägerart sind in der folgenden Übersicht dargestellt; die städtischen Anteile sind grau hinterlegt:
städtische
freie Trägerkirchliche
ElterninitiatiTrägerschaft schaft
Trägerschaft
ve
Landesmittel gemäß KiBiz
30%
36%
36,5%
38,5%
Elternbeiträge gemäß KiBiz
19%
19%
19%
19%
Eigenanteil des Trägers
21%
9%
12%
4%
Anteil des örtlichen Trägers (Stadt)
30%
36%
32,5%
38,5%
100%
100%
100%
100%
51%
36%
32,5%
38,5%
Gesamtanteil für die Stadt
(ohne Berücksichtigung des Elternbeitragsdefizites)
Wird eine Kita in städtischer Trägerschaft betrieben, liegt der Kostenanteil somit beispielsweise
um 15%-Punkte höher als bei Betrieb der Einrichtung durch einen freien Träger. Aus diesem
Grund und auch insbesondere unter Beachtung der genannten §§ 3 und 4 SGB VIII, sollte bei
kommenden und geplanten Kitas darauf hingewirkt werden, dass diese vermehrt in nichtstädtischer Trägerschaft geführt werden.
Eine Abgabe bereits bestehender städtischer Kitas in eine freie Trägerschaft (Trägerwechsel)
wäre gemäß KiBiz gemäß § 20 Abs.1 Satz 6 KiBiz nur unter Beibehaltung der bisherigen Zuschusshöhe möglich. Bei einem grundsätzlichen Trägeranteil von 21% wird sich kein freier Träger
zu einer Übernahme städtischer Einrichtungen bereit erklären. Insofern scheidet die Möglichkeit,
Trägerschaften bestehender städtischer Kitas zu Gunsten freier Träger zu beenden, aus.
Bislang wurde von einer Gewährung weiterer Zuschüsse für freie Träger abgesehen, da sich noch
Träger zur Übernahme/Eröffnung von Kitas bereiterklärten. Gespräche mit Trägervertretern und
Ansprechpartnern der Spitzenverbände, u.a. im Rahmen der Treffen AG § 78 SGB VIII, aber auch
Verhandlungen mit Trägern außerhalb Krefelds führen zu der Ansicht, dass es zu den derzeit geltenden Konditionen inzwischen nahezu unmöglich ist, freie Träger für die Übernahme entsprechender Trägerschaften zu gewinnen. Ursächlich ist der zu leistende Trägeranteil, der sich auch
durch die zum 01. August 2016 neu eingeführte erhöhte Steigerung der Kindpauschalen auf 3%
pro Kindergartenjahr weiter erhöht.
Sollten künftig keine freien Träger mehr bereit sein, Kitas zu übernehmen, bliebe nur der Betrieb
in städtischer Trägerschaft. In Krefeld werden derzeit bereits etwa 44 Prozent aller Kitas in städtischer Trägerschaft geführt. Sofern die kommenden Projekte, mangels Bereitschaft freier Träger, ebenfalls in kommunaler Trägerschaft betrieben werden müssten, würde sich dieser Anteil
weiter erhöhen. Dieser Entwicklung soll, insbesondere zur Stärkung der Trägerpluralität und
auch aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Nachrangigkeit des Betreibens von Einrichtungen
von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber Trägern der freien Jugendhilfe, entgegen
gewirkt werden.
Begründung
Seite 4
Zudem würden weitere städtische Kitas zu erheblichen Aufwendungen für die Stadt Krefeld führen, die vermieden werden könnten.
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass die Bewilligung von Zuschüssen zur Reduzierung
des Trägeranteils nicht länger nur den Kitas mit der genannten Bestandsschutzregelung vorbehalten wird, sondern allen Einrichtungen, die sich in freier Trägerschaft gemäß § 20 Abs.1 Satz 3
KiBiz und in Trägerschaft durch Elterninitiativen gemäß § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz befinden, ermöglicht wird. Eine Übersicht der betroffenen Einrichtungen kann der Anlage 1 entnommen werden.
Beabsichtigt ist eine prozentuale Bezuschussung der Betriebskosten nach KiBiz i.H.v. 4% für Einrichtungen freier Träger und i.H.v. 1,5% für Einrichtungen von Elterninitiativen. Bei den Elterninitiativen bleibt der Zuschuss i.H.v. 1,5% unverändert im Vergleich zu den Einrichtungen mit Bestandsschutz, wodurch sich der vom Träger aufzubringende Eigenanteil von 4% auf 2,5% reduziert. Bei den freien Trägern soll die Bezuschussung 4% betragen, da davon auszugehen ist, dass
bereits eine Absenkung des aufzubringenden Eigenanteils von 9% auf dann 5% ausreicht, damit
sich in Zukunft freie Träger bereit erklären, Trägerschaften für Kitas zu übernehmen bzw. beizubehalten.
Dies führt zu folgender neuer Systematik der Finanzierung der Betriebskosten:
Trägerart
Kommunale Träger
Konfessionelle Träger
Freie Träger ohne
Bestandsschutz
Elterninitiativen ohne
Bestandsschutz
Freie Träger mit Bestandsschutz
Elterninitiativen mit Bestandsschutz
Zuschuss gem.
Zuschuss zur Reduzierung des Träger§ 20 KiBiz
Trägeranteils
/Eigenanteil
79%
0%
21%
88%
0%
12%
91%
neu: 4%
neu: 5%
96%
neu: 1,5%
neu: 2,5%
91%
6,5%
2,5%
96%
1,5%
2,5%
Für konfessionelle Träger gemäß § 20 Abs.1 Satz 2 KiBiz werden wie bisher keine Zuschüsse zur
Reduzierung des Trägeranteils gewährt.
Die Frage, inwiefern konfessionelle Träger von der Bezuschussung ausgenommen werden können, wurde bereits im Jahr 2013 durch den Fachbereich 30 überprüft mit dem Ergebnis, dass
unter maßgeblicher Berücksichtigung der Eigenleistung eine differenzierte Förderung möglich
sei. Eine unterschiedliche Förderung bei gleichen Eigenleistungen scheidet aus, bei ungleichen
Eigenleistungen kommt jedoch eine unterschiedliche Förderung in Betracht. Da sich die Finanzierungsstruktur von konfessionellen und freien Trägern deutlich unterscheidet, ist die „Ungleichbehandlung“ zu rechtfertigen. Zusätzlich sind die Eigenanteile von konfessionellen Trägern mit
der Einführung des KiBiz von 20% auf 12% gesenkt worden. Von dieser erhöhten Förderung i.H.v.
8% werden 2% durch städtische Mittel getragen.
Sollte in einem Planungsraum die Realisierung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz
nachhaltig gefährdet sein, könnten konfessionelle Träger ausnahmsweise für zusätzliche Gruppen entsprechende Zuschüsse zu den Betriebskosten für ein Betreuungsjahr erhalten. Eine sol-
Begründung
Seite 5
che Ausnahmeregelung ist derzeit lediglich für die Kita des katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Süd, Maria Waldrast, Hermann-Schuhmacher-Straße 50 in Krefeld, gegeben.
Eine Abgrenzung, ob es sich um einen konfessionellen Träger oder einen freien Träger handelt,
erfolgt anhand der Einordnung des Trägers im KiBiz (Trägeranteil) und unabhängig von der Bezeichnung der zugehörigen Kita.
Dem oben genannten Prüfungsergebnis des Fachbereiches 30 kann zudem entnommen werden,
dass ein Ausschluss für Einrichtungen freier Träger nicht in Frage kommt, nur weil diese bereits
vor Einführung weiterer Zuschüsse in Betrieb waren. Insofern kommt eine Beschränkung der
neuen Zuschüsse auf neue Einrichtungen und Träger nicht in Betracht.
Zum kommenden Kindergartenjahr 2017/2018 steht die Vergabe der Trägerschaft der geplanten
Einrichtung auf der Luisenstraße an. Zudem wird für die Kita Sonnenland e.V. auf der Dreikönigenstraße ein neuer Träger gesucht, da die Elterninitiative die Trägerschaft zum 31. Juli 2017
aufgeben wird. Die Gewährung der Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils sollten bereits
ab dem 01. August 2017 ermöglicht werden, damit die beiden Einrichtungen nicht in eine städtische Trägerschaft fallen, sondern von einem freien Träger übernommen werden. Damit dies
schnellstmöglich realisiert werden kann ist beabsichtigt, aufgrund der nachfolgenden Beratungsnotwendigkeit im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) am 28. Juni
2017, für den AFBL eine Entscheidung über diese Thematik als Dringlichkeitsbeschluss herbeizuführen.
Verfahren
Detaillierte Regelungen zum Verfahren, zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung der Zuschüsse sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Finanzielle Auswirkungen
Es ergeben sich Auswirkungen auf verschiedene Haushaltspositionen. Zunächst entstehen durch
die Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils für weitere Kitas entsprechende Mehraufwendungen. Dazu erhöhen sich die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für
freie Träger, da die kommenden Projekte wie Luisenstraße, Ispelstraße, Appellweg, Randstraße
bisher nicht in freier Trägerschaft geplant waren.
Auf der anderen Seite werden im Bereich der städtischen Kitas in den kommenden Jahren keine
Aufwendungen für die o.g. Kitas entstehen. Dadurch, dass die genannten kommenden Projekte
von freien Trägern übernommen werden können und nicht in städtische Trägerschaft fallen,
werden in diversen Kostenarten für Sach- und Personalkosten städtischer Kitas zusätzliche Kosten vermieden bzw. keine Aufwendungen entstehen.
In der nachfolgenden Übersicht sind die kalkulierten Gesamteinsparungen für die Stadt Krefeld
dargestellt.
Haushaltsjahr
Reduzierung der Ausgaben bei
den städtischen Kitas und Erhöhung der Landeseinnahmen für
2017
2018
2019
2020
230.000 €
2.905.000 €
4.005.000 €
7.260.000 €
Begründung
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freie Träger
Abzüglich Mehraufwendungen
für freie Träger u. Reduzierung
der Landeseinnahmen für städtische Kitas
Einsparung
-230.000 €
-1.920.000 €
-3.310.000 €
-6.135.000 €
0€
985.000 €
695.000 €
1.125.000 €
Die Kalkulationen wurden auf Basis der derzeit geltenden KiBiz-Bestimmungen (vor allem den
festgelegten Trägeranteilen) vorgenommen. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass freie
Träger bei einem Zuschuss zur Reduzierung des Trägeranteils in Höhe von 4% des Zuschussbetrages nach KiBiz bereit wären, die Trägerschaften zu übernehmen. Für Elterninitiativen wird ein
Zuschuss in Höhe von 1,5% kalkuliert. Die Zuschussbestandteile, die zu 100% aus Landesmitteln
bestehen (Verfügungspauschale, U3-Pauschalen, zusätzliche Zuschüsse), wurden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt, da diese sich nicht auf das darzustellende Endergebnis auswirken.