Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:55
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Inhalt der Datei
Anlage 1
Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
(ÖGDG NRW)
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18.09.2012 (GV. NRW Seiten 432 und
436) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.69 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011
(GV. NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung vom ……………………. folgende
Neufassung der Gebührensatzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühren
Bei Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG
NRW) werden die im anliegenden Gebührentarif festgelegten Gebühren für besondere Verwaltungsleistungen erhoben, insbesondere auch für ärztliche Leistungen,
soweit sie von dem/der Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder ihn/sie unmittelbar begünstigen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Gebührenbemessung
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen:
a) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden,
b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den/die Gebührenschuldner/ -schuldnerin sowie auf Antrag
dessen/deren wirtschaftliche Verhältnisse.
(2) Pauschalgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.
(3) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Be-
endigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr, die bei
Vornahme der Leistung zu erheben wäre und die bereits entstandenen Auslagen zu
erheben. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine
Gebühr zu erheben.
(4) Für die Erhebung von Kleinbeträgen und die Abrundung von Gebührenforderungen
gilt § 13 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der/die Antragsteller/ -stellerin und der-/diejenige,
in dessen/deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
§4
Gebührenfreiheit
(1) Für die Gebührenfreiheit gilt § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann
Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden
Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
§5
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den/die Kostenschuldner/-schuldnerin fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt
bestimmt.
(3) Wird gegen die gebührenpflichtige Handlung oder die Gebührenfestsetzung ein
Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgeschoben.
§6
Auslagen und Kosten
(1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit Verwaltungsleistungen nach
§ 1 entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der/die Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
(2) Auslagen können auch denjenigen auferlegt werden, die sie durch unbegründete
Einwendungen verursacht haben. Zu ersetzen sind insbesondere:
a) im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefaxgebühren und Zustellungskosten,
b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
c) Zeugen- und Sachverständigenkosten,
d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) vom 21.11.2008 außer Kraft.
Anlage
Gebührentarife
Tarifstelle
1.
1.1
1.2
2.
2.1
Gegenstand
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten
gemäß § 19 ÖGDG
Amtliche Bescheinigungen
Zeugnisse, Gutachten
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind.
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu
den Gebühren der Tarifstellen 1.1 und 1.2 zu erheben)
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die
nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S.
210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig
sind:
Gebühr
- Euro -
15,00 bis 40,00
40,00 bis 630,00
0,7- bis 1,8fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß Abschnitten A, E
und O,
0,7- bis 1,5fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß Abschnitt M des
Gebührenverzeich- nisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß den übrigen
Abschnitten des Gebüh-
2.2
Tarifstelle
2.3
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur,
die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind.
renverzeichnisses zur
GOÄ
0,7- bis 2,3fache Sätze
für Sonderleistungen
nach der Gebührenordnung
Gegenstand
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen
(GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlichrechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ / § 3
GOZ)
Gebührenpflichtige Leistungen nach dem Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)
Durchführung einer ersten Leichenschau
(§ 9 Abs. 3 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau bei Verkürzung
der Bestattungsfrist
(§ 13 Abs. 2 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau vor Feuerbestattung
(§ 15 Abs. 1 und 3 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau vor der Beförderung einer Leiche oder Totgeburt in das Ausland
(§ 16 Abs. 5 BestG NRW)
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dienen
Gebühr
- Euro 1fache Sätze für
Sonderleistungen
nach der Gebührenordnung
40,00 bis 110,00
40,00 bis 110,00
40,00 bis 110,00
40,00 bis 110,00
15,00 bis 630,00