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Verwaltungsvorlage (Anlage 2-1.Änderungssatzung-Gebührensatzung-2014.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
262 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:55
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Anlage Nr. 2 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.69 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung vom ……………………. folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) beschlossen: §1 Änderungen Die Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013, veröffentlicht im Krefelder Amtsblatt, 68. Jahrgang, Nr. 5, vom 31.01.2013, wird unter Fortgeltung der Regelungen der §§ 1 – 7 im Übrigen wie folgt geändert: Der Gebührentarif nach § 1 der Gebührensatzung vom 14.01.2013 bestimmt sich ab Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung nach der Anlage „Gebührentarife für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGDG NRW“. Diese Anlage ist Bestandteil der 1. Änderungssatzung. Sie ersetzt die Anlage „Gebührentarife“ der Gebührensatzung vom 14.01.2013, soweit die Gebührenpflicht nach § 1 nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung entstanden ist. §2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage Gebührentarife für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) Anlage Gebührentarife für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGDG NRW Tarifstelle 1. 1.1 1.2 2. 2.1 Gegenstand Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 19 ÖGDG Amtliche Bescheinigungen Zeugnisse, Gutachten Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind. (Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 1.1 und 1.2 zu erheben) Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind: Gebühr - Euro - 15,00 bis 50,00 40,00 bis 700,00 0,7- bis 1,8fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O, 0,7- bis 1,5fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeich- nisses, 2.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung Tarifstelle 2.3 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. Gegenstand Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlichrechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ / § 3 GOZ) Gebührenpflichtige Leistungen nach dem Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) Durchführung einer ersten Leichenschau (§ 9 Abs. 3 BestG NRW) Durchführung einer zweiten Leichenschau bei Verkürzung der Bestattungsfrist (§ 13 Abs. 2 BestG NRW) Durchführung einer zweiten Leichenschau vor Feuerbestattung (§ 15 Abs. 1 und 3 BestG NRW) Durchführung einer zweiten Leichenschau vor der Beförderung einer Leiche oder Totgeburt in das Ausland (§ 16 Abs. 5 BestG NRW) Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Gebühr - Euro 1fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung 45,00 bis 120,00 45,00 bis 120,00 45,00 bis 120,00 45,00 bis 120,00 15,00 bis 700,00