Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:55
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Anlage Nr. 2
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
(ÖGDG NRW) vom 14.01.2013
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.69 (GV NW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2011, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung vom ……………………. folgende
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) beschlossen:
§1
Änderungen
Die Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013, veröffentlicht im Krefelder Amtsblatt, 68. Jahrgang, Nr. 5, vom 31.01.2013, wird unter Fortgeltung der Regelungen der §§ 1 – 7 im Übrigen wie folgt geändert:
Der Gebührentarif nach § 1 der Gebührensatzung vom 14.01.2013 bestimmt sich ab Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung nach der Anlage „Gebührentarife für Amtshandlungen nach
dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGDG NRW“. Diese Anlage ist Bestandteil der 1. Änderungssatzung.
Sie ersetzt die Anlage „Gebührentarife“ der Gebührensatzung vom 14.01.2013, soweit die
Gebührenpflicht nach § 1 nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung entstanden ist.
§2
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
Gebührentarife für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW)
Anlage
Gebührentarife für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGDG NRW
Tarifstelle
1.
1.1
1.2
2.
2.1
Gegenstand
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten
gemäß § 19 ÖGDG
Amtliche Bescheinigungen
Zeugnisse, Gutachten
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind.
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu
den Gebühren der Tarifstellen 1.1 und 1.2 zu erheben)
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die
nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S.
210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig
sind:
Gebühr
- Euro -
15,00 bis 50,00
40,00 bis 700,00
0,7- bis 1,8fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß Abschnitten A, E
und O,
0,7- bis 1,5fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß Abschnitt M des
Gebührenverzeich- nisses,
2.2
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur,
die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind.
0,7- bis 2,3fache Sätze
für Sonderleistungen
gemäß den übrigen
Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur
GOÄ
0,7- bis 2,3fache Sätze
für Sonderleistungen
nach der Gebührenordnung
Tarifstelle
2.3
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
Gegenstand
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen
(GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlichrechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ / § 3
GOZ)
Gebührenpflichtige Leistungen nach dem Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)
Durchführung einer ersten Leichenschau
(§ 9 Abs. 3 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau bei Verkürzung
der Bestattungsfrist
(§ 13 Abs. 2 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau vor Feuerbestattung
(§ 15 Abs. 1 und 3 BestG NRW)
Durchführung einer zweiten Leichenschau vor der Beförderung einer Leiche oder Totgeburt in das Ausland
(§ 16 Abs. 5 BestG NRW)
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dienen
Gebühr
- Euro 1fache Sätze für
Sonderleistungen
nach der Gebührenordnung
45,00 bis 120,00
45,00 bis 120,00
45,00 bis 120,00
45,00 bis 120,00
15,00 bis 700,00