Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:55
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.10.2014
Nr.
480 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
05.11.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
11.12.2014
Rat
11.12.2014
Betreff
Erlass einer 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den
öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten
am 31. Dezember 2013, und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.69 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV. NRW S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011, hat der Rat der Stadt
Krefeld in seiner Sitzung vom ……………………. folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung
für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG NRW) beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 480 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05301010000
43111000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Es sind mit Mehreinnahmen von rund 5.000,00 EUR zu rechnen.
Begründung
Seite 2
Bei Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW)
werden Gebühren für besondere Verwaltungsleistungen gemäß den in der Gebührensatzung für
Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013, veröffentlicht im Krefelder Amtsblatt, 68. Jahrgang, Nr.
5, vom 31.01.2013 (Anlage 1), festgelegten Gebührentarifen erhoben.
Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 56-36.08.09 – vom 20.05.2014
(Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach
dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren)
wurden die Stundensätze, die für die zukünftige Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, neu festgelegt. Sie betragen nunmehr
für den höheren Dienst
80,00 EUR,
für den gehobenen Dienst 67,00 EUR,
für den mittleren Dienst 59,00 EUR und
für den einfachen Dienst 43,00 EUR.
Bisher zu Grunde gelegt wurden für den höheren Dienst (Ärztin/Arzt) 73,00 EUR und für den
mittleren Dienst (Helferin) 47,00 EUR.
Mit der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Tätigkeiten nach dem Gesetz über den
öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 14.01.2013
(Anlage 2) wurden unter Fortgeltung der Regelungen der §§ 1 – 7 der Gebührensatzung vom
14.01.2013 die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen berücksichtigt und eine Glättung der
Gebührensätze (Gebührenrahmen) vorgenommen. Die Änderungen der Gebührentarifstellen
sind synoptisch dargestellt (Anlage 3).
Mit der Ausweitung des Gebührenrahmens von bisher 630,00 EUR auf 700,00 EUR sind maßgebliche Einnahmeverbesserungen nicht zu erwarten. Zwar entsteht beispielsweise bei der Begutachtung im Bereich der psychischen Erkrankungen ein erheblicher Aufwand durch langwierige
und wiederholte Explorationsgespräche mit Klientinnen und Klienten, jedoch wird aber nur in
Einzelfällen die maximale Gebührenforderung anzusetzen sein.
Es ist mit Mehreinnahmen von rund 5.000,00 EUR zu rechnen.