Daten
Kommune
Krefeld
Größe
221 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage der Verwaltungsvorlage „Satzung über die Fälligkeit der Kleinbeträge bei der Grundsteuer in der Stadt Krefeld“
Satzung über die Fälligkeit der Kleinbeträge bei der Grundsteuer in der Stadt Krefeld
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), hat der Rat der Stadt Krefeld in der Sitzung am 26.03.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Grundsteuer wird abweichend vom § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz, nach dem sie zu je
einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
zahlen ist, für Kleinbeträge wie folgt fällig:
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
§2
Diese Satzung tritt am 01.05.2015 in Kraft.