Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:59
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 27.08.2014
Nr.
316 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Fischeln
23.09.2014
Landschaftsbeirat
23.09.2014
Betreff
Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 34 Abs. 4a Landschaftsgesetz (LG) zur Errichtung einer
Basisstation „G336 DXL 306 – KR-Fischeln Süd 2“ für das Mobilfunknetz der Vodafone GmbH: Errichtung
eines Schleuderbetonmastes mit Technikeinheit, Kütterweg 50
Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung Fischeln und der Landschaftsbeirat nehmen die beabsichtigte Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz der Vodafone GmbH: Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Technikeinheit, Kütterweg 50, zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 316 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Anlass des Bauvorhabens:
Der geplante Sendemast dient vorrangig der Bereitstellung mobiler Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere mit der neuen LTE-Technik, für die Bevölkerung von Krefeld-Fischeln.
Beschreibung des Bauvorhabens:
Die Errichtung des Sendemastes ist an der südlichen Grenze des Grundstücks Gemarkung Fischeln, Flur 14, Flurstück 285 geplant. Das betroffene Grundstück befindet sich südlich des Kütterwegs und westlich der Dohmenstraße (siehe Lageplan).
Es ist ein Schleuderbetonmast mit einer Höhe von 35,35 m als Antennenträger vorgesehen. Der
Mast soll ein ca. 5 m² m großes oberirdisches Betonfundament sowie ein max. 36 m² großes
Mastfundament in 2,50 m Tiefe erhalten. Die Technik soll in einem Funkschrank (1,85 x 0,78 x
0,80 m) vor der Witterung geschützt werden. Dieser Funkschrank würde auf einer ca. 1,7 m²
großen Fundamentplatte aufgestellt werden.
Die gesamte Anlagenfläche soll 29,5 m² betragen und mit Betongehwegplatten, Feinsplitt sowie
mit Schotter befestigt werden und mittels eines 2 m hohen Stabgitterzaunes in der Farbe moosgrün eingezäunt werden.
Eine Zuwegung zum Maststandort wäre über das Gelände des Lentzenhofs und einen davon abgehenden unbefestigten Feldweg vorhanden. Von diesem Feldweg ausgehend bis zur Toranlage
muss eine ca. 9,5 m lange und 1 m breite Zuwegung neu angelegt werden.
Der Standort würde nach Beendigung der Baustelle ferngesteuert betrieben und nur zu Wartungszwecken von einem Techniker aufgesucht.
Standortbegründung/Suchkreishistorie:
Basisstationen sind ortsgebunden und müssen möglichst zentral in dem zu versorgenden Gebiet
liegen. Das betroffene Gebiet wurde im Vorhinein vom Antragssteller daraufhin untersucht, ob
• Dächer geeigneter Gebäude (Wohnhäuser, Gewerbegebäude, Silos o. ä.),
• Hochspannungsmasten,
• bereits vorhandene Masten anderer Netzbetreiber,
• Fabrikschornsteine o.ä.
als Antennenstandort genutzt werden können.
Hier boten sich lediglich zwei Objekte an, deren Nutzung als Mobilfunkstandort jedoch von den
jeweiligen Eigentümern abgelehnt wurde. Aus diesem Grund ist ein Mastneubau erforderlich.
Eine Prüfung, ob der Mobilfunkstandort weiter nach Süden und damit außerhalb des Landschaftsschutzgebietes verschoben werden kann, hat ergeben, dass dies nicht möglich ist, da in
diesem Fall die Mobilfunkabdeckung im südlichen Bereich von Fischeln stark eingeschränkt wäre
(siehe Karten Standortbegründung).
Naturschutzrechtliche Bewertung
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Krefeld und
hier innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 – südlich und westlich Fischeln.
Nach der Festsetzungen 2.2. A a) des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten,
•
bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten
oder zu verändern, deren Nutzung zu verändern, oder in einer das Landschaftsbild beein-
Begründung
Seite 3
trächtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie
Das Vorhaben ist deshalb naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes kann nach § 34 Abs. 4a LG in Verbindung mit der Festsetzung 2.2. E des Landschaftsplans der Stadt Krefeld für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt werden, wenn es nach Standort und
Gestaltung der Landschaft angepasst wird und dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Die Errichtung des Sendemastes stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
dar, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.
Naturschutzfachliche Bewertung
Die Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung des Sendemastes kann als gering bewertet werden. Mastenartige Eingriffe beeinträchtigen jedoch erheblich das Landschaftsbild. Im vorliegenden Fall besteht eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes aufgrund der sich in der Nähe befindenden Strommasten und der südlich davon verlaufende Autobahn A44. Zudem handelt es sich bei dem geplanten Mast mit einer Höhe
von ca. 35 m um einen verhältnismäßig kleinen „nadelartigen“ Antennenträger (siehe Zeichnung).
Als Ausgleich für diesen Eingriff in Natur und Landschaft wird ein entsprechendes Ersatzgeld in
Höhe von 38.337 € gezahlt. Zusätzlich werden 3 Laubbäume (z.B. Stieleiche) in einer möglichen
Sichtachse auf den geplanten Sendemast gepflanzt.
Vor dem geschilderten Hintergrund bewertet die Untere Landschaftsbehörde die Erteilung einer
naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für vertretbar und erforderlich.