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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:01
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Begründung zur Vorlage Nr. 4425/17
Seite 1
Die Stadt Krefeld beabsichtigt in Krefeld-Bockum für den Bereich zwischen Bockumer
Platz und Buschstraße, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – zu ändern.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer
Platz und Buschstraße –
Beschreibung des Plangebietes
Das künftige Plangebiet befindet sich westlich der Uerdinger Straße, in dem Teilstück
der Hausnummern 590 bis 620, im Bereich nördlich des Bockumer Platzes bis zur
Buschstraße. Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.
Das Teilstück der Uerdinger Straße zwischen Bockumer Platz und Buschstraße weist
ausschließlich auf der westlichen Straßenseite einen lückenlosen Besatz mit Einzelhandel – und Dienstleistungen auf. Demgegenüber weist die östliche Straßenseite dieses Teilstücks der Uerdinger Straße keine gewerbliche Nutzung auf. Sie wird durch die
Freiflächen der Parkanlage im Bereich des Hauses Neuenhofen sowie durch die St. Gertrudis Kirche geprägt.
Die Bebauung in dem westlichen Teilstück der Uerdinger Straße ist von überwiegend
mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise
Baublöcke bilden. Der südliche Baublock, vom Bockumer Platz bis zum Goldsteinweg,
wird geprägt durch das fünfgeschossige Gebäude mit Flachdach aus dem Jahr 1975,
das sich im Eckbereich zum Bockumer Platz befindet und ab dem 2. Obergeschoss zu
Wohnzwecken genutzt wird. Die daran anschließenden zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen beherbergen erdgeschossig Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Mittig, innerhalb dieses ersten
Baublocks, befindet sich ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen. Das Erdgeschoss bildet mit dem im rückwärtigen Bereich tief in das Grundstück hineinragen eingeschossigen Baukörper eine Nutzungseinheit und wird von einem Nahversorger genutzt. Der im rückwärtigen Bereich befindliche Parkplatz ist über die südlich gelegene Nießenstraße anfahrbar.
Im nördlichen Baublock, zwischen Goldsteinweg und Buschstraße, befindet sich im
Eckbereich zum Goldsteingweg ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach, das ab
dem 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Erdgeschossig befinden sich eine
Bäckerei im Eckbereich und daran anschließend ein leerstehendes Ladenlokal. Die
Nutzungseinheit des Ladenlokals zieht sich mit einem eingeschossigen Gebäudeteil
ca. 25 Meter tief in den Goldsteinweg hinein. Im nördlichen Eckbereich dieses Baublocks befindet sich ein Restaurant- und Hotelbetrieb, der sich bis zur Buschstraße
ausweitet und dort mit einem dreigeschossigen Gebäude abschließt. Zwischen dem
leerstehenden Ladenlokal und dem Restaurant befinden sich erdgeschossig kleinteilige Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.
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Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen
Geltungsbereiches als Mischgebietsflächen (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) dar.
Das nördliche Plangebiet befindet sich innerhalb der nicht festgesetzten Schutzzone
Bruchweg.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 vom 21. Januar 1977 setzt für diesen Bereich
ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, um Raum für ein
Einkaufszentrum in Bockum zu schaffen. Gemäß der BauNVO 1968 sollten in dem
strukturierten Nebenzentrum Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
untergebracht werden, bei Ausschluss von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.
Die festgesetzte viergeschossige Bebauung sollte durch die erdgeschossige, um 4,0
Meter versetzte Baulinie, der Schaffung einer Arkade entlang einer zu entwickelnden
Ladenzeile dienen. Damit sollte einerseits die Auflockerung der Fassaden erfolgen und
anderseits sollte verkehrstechnisch der Fußgängerbereich vergrößert werden.
Abbildung 1: Luftbild
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
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Anlass und Ziele der Planung
Um sicherzustellen, dass das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
364 gefasst wurde, auch langfristig umgesetzt wird, bedarf es der bauleitplanerischen
Steuerung. Dieser Bereich soll für ein Einkaufzentrum im Bockum erhalten bleiben und
der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen. Das spiegelt sich auch in dem 2014
vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept wider, demzufolge sich das Plangebiet innerhalb des Nahversorgungszentrums Bockum (NVZ 1) befindet.
Durch den Bauantrag vom 17.07.2017 und der damit einhergehenden Nutzungsaufgabe des Ladenlokals würde erstmalig Wohnnutzung im Erdgeschoss genehmigt. Dem
damit einhergehenden Verfallsprozess des Einkaufzentrums in Bockum bedarf es einer
baldigen planerischen Konfliktbewältigung, damit die Nahversorgung der Bewohner
gewährleistet bleibt und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschossbereich für Einzelhandel und Dienstleistungen gesichert wird.
Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Mischgebietsfläche mit Nutzung für
Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speiswirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll beibehalten werden bei
gleichzeitiger horizontaler Nutzungsgliederung.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung ist es:
–
die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele entsprechend dem Zentrenkonzept 2014 zu sichern,
–
oberhalb des Erdgeschosses sind Wohnungen, Beherbergungsbetriebe und
Räume für freie Berufe zuzulassen,
–
die Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO beizubehalten, bei
Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – geändert werden.
Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren
Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Einführung der Prioritätenliste zur Bearbeitung von
Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und am
10.12.2015 die Aktualisierung der Prioritätenliste (vgl. Vorlage Nr. 2032/15) beschlossen. Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung –
westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – ein neues
Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung in der Prioritätenliste zur
Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 35 zu platzieren
und die bisher auf Rang 35 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang
auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt.
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Sonstiges
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten
zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung in der Anlage beigefügt.