Daten
Kommune
Krefeld
Größe
283 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4492 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Ost
12.10.2017
Betreff
Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und
Buschstraße –Einleitender Beschluss - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses Beschlussentwurf:
Der folgende von Herrn Bezirksvorsteher Merkel und Frau Bezirksverordneten Brünsing am
11.09.2017 im Rahmen der Anhörung gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird von der Bezirksvertretung Ost genehmigt.
(Anmerkung: Aufgrund eines redaktionellen Fehlers wurden die Unterschriften auf dem Antrag
zum Dringlichkeitsbeschluss und dem eigentlichen Beschluss vertauscht. Dies hat keinen Einfluss
auf die Rechtskraft)
Die Bezirksvertretung Krefeld-Ost nimmt im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung nach § 2
der Bezirkssatzung folgenden Beschlussvorschlag für den Rat zur Kenntnis:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich westlich der Uerdinger Straße, der begrenzt
wird
im Süden durch den Bockumer Platz,
im Westen durch die rückwärtigen Garagen- und Hinterhöfe der Bebauung der Uerdinger Straße 590 bis 620,
im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Buschstraße und
im Osten durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Uerdinger Straße
ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet.
Die genaue Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus
dem zu diesem Beschluss gehörenden Plan.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße –
2. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz –, soweit sie im Änderungsbereich liegen, außer Kraft.
3. In der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld wird der
Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und
Buschstraße – neu auf Rang 35 platziert. Die nachfolgend gesetzten Planverfahren werden um
einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten versetzt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4492 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Begründung der Dringlichkeit
Aufgrund bestehender Bauinteressen haben die Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis
90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Ost die Verwaltung mit Schreiben vom 01.09.2017 beauftragt, Maßnahmen zum Erhalt der Bockumer Ladenlokale im Bereich Uerdinger Str. 590 bis
620 zu prüfen, um die Nahversorgung zu sichern und zugleich die Empfehlung ausgesprochen,
ein Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 364 einzuleiten.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – soll hiermit zeitnah eingeleitet werden, um die baulichen Entwicklungen zu steuern. Damit der Rat der Stadt Krefeld am 19.09.2017 einen rechtssicheren einleitenden Beschluss fassen kann, ist eine vorherige Anhörung in der Bezirksvertretung Ost erforderlich.
Die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Ost ist für den 12.10.2017 terminiert und die darauf
folgende Ratssitzung findet am 30.11.2017 statt. Um keine Fristen im Zusammenhang mit dem
Bauantrag zu überschreiten war eine rechtzeitige Anhörung nur per Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 36 Abs. 5 GO möglich.