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Verwaltungsvorlage (Städtetag - GE-Stellungnahme 2015-06-29.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
135 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:01
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Inhalt der Datei

Hausvogteiplatz 1 10117 Berlin Deutscher Städtetag x Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Frau Dr. Heike Schmid-Obkirchner 11018 Berlin 29.06.2015/rei Telefon +49 30 37711-0 Durchwahl 37711-410 Telefax +49 30 37711-409 E-Mail regina.offer@staedtetag.de per E-Mail Bearbeitet von Regina Offer Aktenzeichen 51.12.30 D Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Sehr geehrte Frau Dr. Schmid-Obkirchner, haben Sie vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher. Grundsätzlich begrüßen wir das Anliegen des Gesetzentwurfes, eine gleichmäßige Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf die Bundesländer vorzunehmen und somit die besonders starke Belastung einiger Jugendämter abzumildern und damit der Überlastung der Systeme vorzubeugen. Dies ist auch im Interesse der Kinder und Jugendlichen, die eine Unterbringung und Versorgung entsprechend ihrer besonderen, altersgemäßen Bedürfnisse benötigen. Wir weisen auf den Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages vom 09.06.2015 hin (Anlage). Wir möchten jedoch auch die Gelegenheit nutzen, einige konkrete Anregungen zum vorliegenden Gesetzentwurf einzubringen: 1. Mit den neuen Regelungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Jugendlicher wird eine erhebliche Ausweitung des Personenkreises vorgenommen, die nunmehr Zugang zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bekommen. Bislang erhielten nur die Kinder und Jugendlichen diese Leistungen, die rechtmäßig oder mit einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 6 Abs. 2 SGB VIII). Nunmehr wird in § 42a Abs. 1 darauf abgestellt, dass die unbegleitete Einreise eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen erstmals festgestellt wird. Daraus folgt auch eine erhebliche Steigerung der Zahl junger Erwachsener, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Diese rechtlichen Änderungen, bzw. Klarstellungen werden in der Praxis zu erheblichen Fallzahlen- und Kostensteigerungen für die Kommunen führen, eine generelle und vollständige Kostenerstattung ist daher dringend ebenfalls rechtlich zu normieren. Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 -22. Das Gesetz sieht keine Kostenerstattungsmöglichkeiten für Personalkosten vor, die der Verwaltung durch das sog. Erstscreening entstehen, also die Verwaltungskosten bei der Inobhutnahme, der Alterseinschätzung und der Weitervermittlung sowie für die Dolmetscherdienste, die Kosten durch die Fahrten/Transporte und Begleitung bei der Zuweisung an andere Jugendämter, die Führung von Vormundschaften und die bei anderen Verwaltungsaufgaben entstehen. Nach § 198 SGB X werden bisher nur Sachkosten im Rahmen der Inobhutnahme erstattet. Verwaltungskosten (eigene Personalkosten, Dolmetscherkosten etc.) sind bislang nicht erstattungsfähig. Da diese Personalkosten in den besonders stark frequentierten Kommunen jedoch dementsprechend hoch sind, werden diese Kommunen auch weiterhin besonders belastet sein. In Anbetracht des Umfangs der diesbezüglichen Aufgaben und der noch zu erwartenden Steigerungen aufgrund der neuen Verfahren und steigender Fallzahlen wären klare Regelungen bzgl. der Kostenerstattung dringend erforderlich. Hinzu kommt, dass in einigen Fällen eine Weitervermittlung der Kinder und Jugendlichen aus Gründen des Kindeswohls ausgeschlossen ist. Es wird daher zu einer besonders starken Konzentration von Kindern und Jugendlichen z.B. mit gesundheitlichen Belastungen in diesen stark frequentierten Kommunen kommen. Grundsätzlich halten wir es für notwendig, dass Bund und Länder die Kommunen beim Aufbau der notwendigen Strukturen finanziell unterstützen und auch die eingangs erwähnten Verwaltungskosten hierbei berücksichtigen. Des Weiteren müssen die von § 89d Abs. 3 SGB VIII nicht erfassten, aber teilweise notwendigen Kosten, z.B. für die Behandlung durch Traumapsychologen und für die besonderen Anforderungen bei der Beschulung (zum Spracherwerb und zur Nachholung von Schulabschlüssen) der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen beim Kostenerstattungsverfahren ebenfalls Berücksichtigung finden. Die Regelung in § 42e Abs. 1 SGB VIII-GE zum Belastungsausgleich wird vermutlich in der Praxis sehr große Schwierigkeiten bereiten, da die Geltendmachung und Abrechnung der entstehenden Kosten nicht innerhalb von 6 Monaten durchführbar ist. Da bei einer Fristüberschreitung die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung ausgeschlossen ist, führt dies zu erheblichen Verwerfungen und einem teilweisen Leerlaufen der Regelungen des Belastungsausgleichs. Eine Verlängerung dieser Frist auf mindestens 12 bis 18 Monate ist daher zwingend erforderlich. 3. Im Gesetz ist keinerlei Klarstellung und Regelung zur Gesundheitsversorgung und zur gesundheitlichen Erstuntersuchung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII erfolgt. Es wäre notwendig, dass bereits im Bundesgesetz z.B. auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird und die entstehenden Kosten auch im Erstattungsverfahren berücksichtigt werden. Aktuell sind die örtlich zuständigen Jugendämter in der Verpflichtung, die Krankenkosten zu tragen. Es wäre daher sehr wünschenswert, eine gesetzliche Regelung zu treffen, mit der die Krankenversicherung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zukünftig durch die gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht würde und damit eine einheitliche Versicherungsmöglichkeit bei den gesetzlichen Krankenkassen geschaffen würde. Die Regelung des § 42a Abs. 4 SGB VIII-GE erscheint generell zu unbestimmt, da unklar ist, in welchen Fällen eine Verteilung ausgeschlossen sein soll. Möglicherweise wird diese Regelung in großem Umfang dazu genutzt, die Verteilungsregelungen zu umgehen. Generell ist auch die 14 Werktage-Frist nach § 42a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII-GE zu kurz, um wirklich verteilungsrelevante Erkrankungen zu diagnostizieren, bzw. die Heilung vorübergehender Krankheiten abzuwarten. Die generelle Einholung ärztlicher Stellungnahmen -3scheint hier auch kein probates Mittel, da viele Fälle entweder offensichtlich sind (sodass keine ärztliche Stellungnahme nötig ist), oder ein Abheilen der Erkrankung innerhalb weniger Wochen zu erwarten ist. 4. Problematisch ist die Regelung in § 42b Abs. 3 SGB VIII des Gesetzentwurfes, die vorgibt, dass die für die Verteilung von unbegleiteten Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des Landes die Minderjährigen nur einem geeigneten Jugendamt zuweisen darf. Hier stellt sich die Frage nach der Definition der Eignung eines Jugendamtes und wer dieses feststellt. Wir gehen davon aus, dass grundsätzlich jedes Jugendamt die fachliche Eignung hat zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Beim Aufbau der notwendigen Angebote und Strukturen müssen die Jugendämter unterstützt werden. Auch die Bildung von Kompetenzzentren ist eine Möglichkeit, die im Einvernehmen zwischen Ländern und Kommunen vereinbart werden kann, wenn eine volle Kostenerstattung zugesagt wird. 5. In § 42a Abs. 5 Ziff. 1 SGB VIII-GE wird ein Fachkräftegebot normiert, das in der Praxis große Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Gesetzesbegründung werden als geeignete Fachkräfte nur „Fachkräfte des Jugendamts oder eines freien Trägers der Jugendhilfe“ benannt. Fachkräfte laut § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind jedoch Personen, die sich „für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind die Aufgaben zu erfüllen“. Dieses besondere Fachkräftegebot in § 42a Abs. 5 Ziff. 1 SGB VIII-GE wird durch die Aufnahmejugendämter, die besonders stark frequentiert sind, nicht realisierbar sein. Es wird allgemein erwartet, dass die Zahl der Neuankommenden noch steigen wird und die Fluchtwege sich nicht stark verändern werden. Schon heute ist es in den besonders stark frequentierten Kommunen kaum noch möglich, die notwendigen Fachkräfte zu gewinnen. Es sollte daher in Betracht gezogen werden, dass nicht in allen Fällen Fachkräfte als Begleitpersonen notwendig sind, wenn die unbegleiteten Minderjährigen verlegt werden. Stattdessen sind auch Personen mit Erfahrungen in der sozialen Arbeit ausreichend. Wesentlicher als die Qualifikation der Begleitperson ist nach den Erfahrungen aus der Praxis (z.B. in München) die qualifizierte Vorbereitung und persönliche Motivierung des Minderjährigen auf seine Verlegung hin (z.B. Informationen über den Ort, die Einrichtung, das Verfahren etc.). Grundsätzlich sollte auch die Option eröffnet werden, dass auch ein übernehmendes Jugendamt in die Pflicht genommen werden kann, eine Begleitperson anzubieten. Generell sollte überlegt werden, eine Qualifizierungsoffensive mit Unterstützung des Bundes zu starten, um den steigenden Fachkräftebedarf für diese Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe abzudecken. 6. Die im Referentenentwurf definierten zeitlichen Fristen für die Berechnung der Verteilungsquote und Zuweisung an ein Aufnahmejugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme sind im Vergleich mit bisherigen Erfahrungswerten im Inobhutnahmesystem der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sehr kurzfristig terminiert und angesichts der besonderen Belastungssituation der Jugendlichen und der gegenwärtigen Rahmenbedingungen (Personalschlüssel, Platzzahlen, steigende Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge) nicht realistisch. Besonders die Überprüfung der Kindeswohlgefährdung, z.B. die Ermittlung verwandtschaftlicher Bezüge vor Ort und die Klärung des Gesundheitsstatus, nimmt bisher deutlich mehr Zeit in Anspruch. Eine fachlich adäquate Einschätzung dieser Faktoren erscheinen in dieser kurzen Frist nicht möglich. Für eine qualitativ hochwertige Umsetzung sind dringend zusätzliche zeitliche und räumliche Kapazitäten notwendig. Bisher ist jedoch noch vollkommen unklar, mit welchen strukturellen Rahmenbedingungen -4und Verteilungslogiken in den Bundesländern die Gesetzesänderungen umgesetzt werden sollen. Wir halten es für zwingend erforderlich, die Ausschlussfrist einer Verteilung auf mindestens zwei Monate zu verlängern und darüber hinaus dem Jugendamt, das die Kinder und Jugendlichen vorläufig in Obhut nimmt, statt der vorgesehen 7 Tage eine maximale Frist von 21 Tagen einzuräumen, um das Erstscreening durchzuführen und die Meldung der Verteilungsabsicht an das Land weiterzugeben. Gleichzeitig sollten die Kommunen nachrichtlich auch das Bundesverwaltungsamt hierüber informieren. Es fehlt zudem eine verbindliche Frist, innerhalb der das Land die Weitergabe der Informationen zur Umverteilung an das Bundesverwaltungsamt abgegeben haben muss. 7. Problematisch sehen wir auch die Regelungen zur Vormundschaft. Soweit die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 3 SGB VIII-GE länger als sieben Tage andauert, muss die Bestellung eines Vormunds veranlasst werden. Zu diesem Zeitpunkt muss aber auch die Meldung zur Verteilung gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII-GE spätestens erfolgen. Das zuständige Familiengericht wird zu diesem Zeitpunkt regelmäßig aber noch nicht bekannt sein. Bei der vorläufigen Inobhutnahme begründet der unbegleitete Minderjährige noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Familiengerichte nach § 152 Abs. 2 FamFG nicht für örtlich zuständig erklären werden. Somit wird vermutlich erst nach der endgültigen Inobhutnahme durch das Aufnahmejugendamt ein familiengerichtliches Verfahren und damit letztendlich die Bestellung eines Vormunds möglich sein. Darüber hinaus dauern die familiengerichtlichen Verfahren erfahrungsgemäß länger als 14 Tage, sodass eine gerichtliche Entscheidung ggf. schon daran scheitert, dass der unbegleitete Minderjährige bereits verteilt ist. Aus diesen praktischen Erwägungen heraus wäre zu überlegen, dass ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft grundsätzlich erst durch das Aufnahmejugendamt erfolgt, wenn feststeht, ob der Jugendliche verteilt wird oder nicht. Außerdem regen wir an, die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft in den Fällen zu ermöglichen, in denen besonderer ausländerrechtlicher Sachverstand und genaue Kenntnisse der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich sind, um die aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu führen. Des Weiteren regen wir an, in der Überschrift zu § 88a SGB VIII-GE nur von Vormundschaft zu sprechen, statt von Amtsvormundschaft (entsprechend dem eigentlichen Gesetzestext). Wir sehen zwar auch die Probleme der Rechtssicherheit, da die gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt Interessenkollisionen nicht gänzlich ausschließt. Allerdings wäre es auch nicht im Interesse der Minderjährigen, sich unter Umständen auf wechselnde Vormünder einzustellen, die einerseits vom Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und andererseits vom Zuweisungsjugendamt bestellt werden. Es ist eine Regelung erforderlich, die auch bei länger andauernden Verteilungsverfahren die kontinuierliche Bestellung eines Vormunds ermöglicht. 8. Die in § 42a Abs. 5 SGB VIII-GE vorgesehene angemessene Beteiligung der Kinder und Jugendlichen ist ein unsystematische Doppelung zum allgemein geltenden Beteiligungsgebot nach § 8 Abs. 1 SGB VIII. Diese Doppelung enthält keine zusätzlichen Rechte der Kinder und Jugendlichen und könnte falsche Erwartungen wecken. Ein generelles Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Aufnahmekommune gibt es nicht für die Kinder und Jugendlichen, dies wäre in der Praxis auch nicht umsetzbar. -59. Wir regen zudem an, Regelungen hinsichtlich der Jugendlichen zu treffen, die mehrfach aufgegriffen werden. Ein erheblicher Teil der Jugendlichen reist nach der erstmaligen Inobhutnahme eigenmächtig weiter und wird Tage oder Wochen später wieder aufgegriffen. Dringend klärungsbedürftig ist, ob diese Jugendlichen ebenfalls der Verteilungsregelung unterliegen und wie in diesen Fällen das Kostenerstattungsverfahren läuft. Es wird erwartet, dass diese Fälle in der Praxis ein sehr großes Problem darstellen. 10. Die Kostenschätzung des BMFSFJ können wir nicht nachvollziehen. Aus den vorgenannten Gründen, z.B. dem Aufwand beim Aufbau der notwendigen Verwaltungsstrukturen und der Durchführung der Verteilungsverfahren schätzen wir die Kosten um ein Vielfaches höher als die angenommen 4 Mio. € jährlich (die lediglich einer Summe von 6.670 € pro Jugendamt entsprechen würden). Mit freundlichen Grüße In Vertretung Verena Göppert Anlage