Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:01
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der CDU-Fraktion vom 20.07.2015
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 31.08.2015
Nr.
1631 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
16.09.2015
Betreff
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer
Kinder und Jugendlicher
- Antrag der CDU-Fraktion vom 20.07.2015
Beschlussentwurf:
Der JHA nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1631 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit der Zahl der aus internationalen Krisenherden und sich ausweitenden (Bürger-) Kriegsregionen nach Deutschland einreisenden Ausländerinnen und Ausländer, steigt auch die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland kommen und im Inland weder mit einem Personensorgeberechtigen noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusammenkommen.
Die steigende Zahl der unbegleiteten, minderjährigen Ausländer (UMA) stellt die Jugendämter
zunehmend vor neue Herausforderungen hinsichtlich Qualität, aber auch Quantität der Unterbringungsmöglichkeiten für diese besondere Berechtigtengruppe.
Nach derzeitigem Recht, ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Einreise des unbegleiteten,
minderjährigen Ausländers (UMA) erstmals festgestellt wird, zu dessen Inobhutnahme verpflichtet (§42, Abs.1, Satz1; Nr.3 SGB VIII).
Die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung der UMA erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK), der gesetzlichen Regelungen des SGB VIII, sowie der Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland.
Oberster Grundsatz ist stets, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen vorrangig berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, Ortswechsel sind zu vermeiden, Geschwister sollen im Verbund untergebracht und Familien zusammengeführt werden.
Die derzeitige gesetzliche Regelung führte in den vergangenen Monaten dazu, dass die Jugendämter an bestimmten Einreiseknotenpunkten zum Teil so stark belastet waren, dass eine dem
Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Versorgung der UMA nicht mehr gewährleistet
war.
Diese Überbelastungen sollen künftig durch ein bundesweites und landesinternes Verteilverfahren ausgefangen und vermieden werden.
Die Bundesregierung plant daher zum 01.01.2016 das o.g. Gesetz zu verabschieden.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die bundesweite und landesinterne Verteilung der UMA.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Verteilung aller UMA auf die Bundesländer nach dem
Königsteiner Schlüssel vor und überlässt es den Ländern, Regelungen für die landesinterne Verteilung der UMA zu schaffen.
Die landesinterne Verteilung kann entweder flächendeckend erfolgen (dass heißt Verteilung auf
alle Jugendämter in NRW) oder sich auf sog. Kompetenzjugendämter beschränken. Dann würden
die UMA vom Land nur auf ausgewählte, für die Unterbringung der UMA spezialisierte Kommunen verteilt werden.
Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass eine flächendeckende Verteilung erfolgt, was in
Krefeld zu einem deutlichen Fallzahlanstieg führen wird. Nach welchen Schlüsseln NRW die Verteilung der UMA auf die Kommunen vornehmen will, ist derzeit noch nicht bekannt. Es wird für
Krefeld jedoch mit einer Zahl von 50 – 60 Zuweisungsfällen gerechnet, für die eine adäquate Unterbringung und Betreuung zur Verfügung stehen muss.
Neben den Regelungen zur Verteilung der UMA sieht das Gesetz jedoch auch eine dezidierte
Vorgehensweise zum Ablauf der Verteilungsverfahren, mit zum Teil unzumutbar kurzen Fristen
vor.
So wird im SGB VIII neben der bereits bestehenden Inobhutnahme (ION) gem. §42 SGB VIII das
Begründung
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Instrument der „vorläufigen Inobhutnahme von UMA“ (§42a, Abs.2 SGB VIII GE) geschaffen.
Bereits im Zuge der vorläufigen ION soll das Jugendamt umfangreiche Einschätzungen durchführen.
Diese umfassen
•
die Einschätzung, ob eine Verteilung das Kindeswohl gefährden würde,
•
die Ermittlung ob sich verwandte Personen in Inland aufhalten,
•
die Einschätzung, ob eine Unterbringung zusammen mit Geschwistern oder anderen UMA
notwendig ist, sowie
•
die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme.
Diese umfangreichen Aufgaben sollen binnen 7 Werktagen umgesetzt werden, da die Ergebnisse
(nämlich die Einschätzung ob eine Verteilung ggf. dem Kindeswohl widerspricht) bereits in der
Meldung des UMA an das Land mitgeteilt werden sollen. (§42a, Abs.4 SGB VIII GE)
§42b SGB VIII GE regelt zunächst das Verteilverfahren zwischen den Bundesländern, sowie Sachverhalte, die eine (landesinterne) Verteilung der UMA ausschließen.
Ferner sieht Abs.6 eine werktägliche Meldung der Jugendämter an das Land über Zu- und Abgänge bei den UMA vor.
§42c SGB VIII GE beinhaltet Regelungen zur Verteilung der UMA zwischen den Bundesländern
nach dem Königsteiner Schlüssel, bzw. bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Ländern zu den Verteilschlüsseln, sowie das Anrechnungsverfahren bereits im Land befindlicher
UMA auf die Aufnahmequoten.
Für die Übergangszeit bis zum 31.12. des Jahres des Inkrafttretens werden in §42d SGB VIII GE
besondere Regelungen für die Länder getroffen, die ihre Aufnahmequoten nicht sofort erfüllen
können, weil benötigte Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten (noch) nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus kann in der Übergangszeit die Ausschlussfrist für eine Verteilung (1 Monat) um
einen weiteren Monat verlängert werden, wenn das Land dem Bund anzeigt, dass eine Verteilung innerhalb der gültigen Frist nicht erfolgen kann.
Abschließend wird in §88a SGB VIII GE eine vereinheitlichte Regelung zur örtlichen Zuständigkeit
der Jugendämter geschaffen, welche sich zum einen auf die Leistungen nach dem SGB VIII bezieht, zum anderen aber auch die Zuständigkeiten für die Vormundschaften regelt.
Zu den Regelungen des Gesetzesentwurfes hat der Deutsche Städtetag bereits ausführlich Stellung genommen (Anlage 1). Die in der Stellungnahme genannten Kritikpunkte werden durch die
Verwaltung vollinhaltlich mitgetragen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den beabsichtigten Fristen, aber auch zur unzureichenden Kostenbeteiligung des Landes.
Die derzeitigen Entwicklungen sowie das Gesetzesvorhaben zur künftigen Verteilung der UMA
stellen den Fachbereich 51 vor erhebliche Herausforderungen.
Begründung
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Einerseits sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich, damit die Vorgaben zu
Meldungen und damit einhergehende Fristen eingehalten und Kostenerstattungsansprüche zeitnah geltend gemacht werden können.
Zum anderen werden erhebliche personelle Ressourcen benötigt, um eine zeitnahe, intensive
und fachlich adäquate Betreuung der UMA sicherzustellen.
Die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, sowie der besondere Umgang mit zum Teil
schwer traumatisierten Kindern und Jugendlichen stellen hohe Anforderungen an die beteiligten
Fachkräfte.
Sofern die UMA nach ihrer Ankunft in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden, stehen derzeit noch nicht genügend Plätze in entsprechend geeigneten Einrichtungen zur Verfügung. Es werden bereits Gespräche mit den Krefelder Trägern geführt, damit das Angebot an die
(künftigen) Bedarfe angepasst werden kann.
Die UMA, die nach ihrer Ankunft in Krefeld bei erwachsenen Begleitpersonen bleiben, bedürfen
in der Regel einer pädagogischen Unterstützung im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung. Auch in diesen Fällen stehen die Aufarbeitung der Fluchtgeschichte, Perspektivfindung und
Möglichkeiten der Integration im Mittelpunkt. Hierfür stehen mehrere Träger ambulanter Hilfen
zur Verfügung, die über qualifizierte, oftmals mehrsprachige Mitarbeiter verfügen.
Insgesamt erfordert die Zunahme der UMA, insbesondere vor dem Hintergrund des Gesetzesvorhabens zur Verteilung, die Bereitstellung gesondert qualifizierter Mitarbeiter in der Bezirkssozialarbeit, die Umsetzung der veränderten Kostenerstattungsansprüche, die Organisation der
hierfür notwendigen Arbeitsabläufe und Prozesse innerhalb der Verwaltung, als auch die enge
Zusammenarbeit mit den beteiligten freien Trägern der Jugendhilfe und den Wohlfahrtsverbänden.
Nur so kann sichergestellt werden, dass dem gesellschaftlichen und gesetzlichen Auftrag zur Betreuung, Versorgung und Integration der UMA Rechnung getragen werden kann.