Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 1
Zur Vorlage Nr. 2229/15
Bebauungsplan Nr. 791
– Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg Stadtbezirk: Krefeld-Mitte
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung.
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
I.
Inhalt
Vorbemerkungen
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
9
5.
Fachplanungen
9
IV. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
12
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
12
1.
Anlass der Planung
12
2.
2.1
2.2
2.3
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
13
13
14
14
VI. Planinhalte
15
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
15
15
18
20
20
21
21
-2-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo –
1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
1.7 Immissionsschutz
21
21
21
22
2.
Nachrichtliche Übernahmen
Baudenkmal „Bundespost“
24
24
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
Hinweise
Städtische Satzungen
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Artenschutz
Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Bodenbelastungen
Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Erdbebenzone
24
24
24
24
25
25
25
25
26
26
VII. Städtebauliche Kenndaten
26
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
27
1.
Einleitung
27
2.
Grundlagen der Untersuchung
27
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
27
27
29
30
31
31
32
4.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere sowie Landschaft
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
32
32
33
33
33
34
34
34
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
IX. Umsetzung der Planung
35
-3-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
35
2.
Bodenordnung
35
3.
Städtebauliche Verträge
35
4.
Kosten und Finanzierung
35
-4-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
I. Vorbemerkungen
I. Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen,
der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der
Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen
und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791, der heute bereits
vollständig baulich genutzt ist, beläuft sich die Größe der zulässigen
Grundfläche auf ca. 16.500 m² und liegt somit unter dem Schwellenwert
von 20.000 m². Dabei sind die geplanten Grundflächen (über die
Grundflächenzahl (GRZ)) berücksichtigt.
Öffentliche
Erschließungsanlagen
sowie
Nebenanlagen
nach
§ 19 Abs. 4 BauNVO
sind
entsprechend
den
einschlägigen
Kommentierungen nicht mitgerechnet.
In
Kernund
sonstigen
Sondergebieten
sind
großflächige
Einzelhandelseinrichtungen i.d.R. zulässig. Bei der Errichtung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer zulässigen Geschossfläche
von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m² innerhalb des Bauleitplanes ist zu
prüfen, ob eine UVP-Pflicht im Sinne des UVPG besteht, wenn die
grundsätzlichen Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gegeben sind.
Innerhalb des geplanten Kerngebietes (Hauptpost) soll kein großflächiger
Einzelhandel zugelassen werden; daher soll eine Einzelhandelsnutzung
auf das Erdgeschoss beschränkt werden.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie
bestehen ebenfalls nicht.
Da die vorstehend aufgeführten Vorgaben eingehalten sind, soll der
Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall/Steckendorfer Straße/Jungfernweg – als
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB aufgestellt
werden.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
II. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplanes Nr. 791 liegt im
Stadtbezirk Krefeld-Stadtmitte, Gemarkung Krefeld, Flur 31 und 33. Das
Plangebiet ist ca. 30.000 m² groß und wird begrenzt:
im Süden durch den Dampfmühlenweg
im Westen durch den Ostwall (teilweise)
im Westen und Nordwesten durch das Gelände des Fernmeldeamtes
bzw. die Moerser Straße
im Norden bzw. Nordosten durch die Steckendorfer Straße und
im Südwesten durch den Jungfernweg.
Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander wurden
die Steckendorfer Straße und der Jungfernweg mit in den Geltungsbereich
einbezogen.
Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
-6-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld Oktober 2015 stellt den
Bereich parallel zum Ostwall als Kerngebiet (MK) und den daran
anschließenden Bereich als Mischgebiet (MI) dar. Der westlich
angrenzende Ostwall sowie die nördlich angrenzende Moerser Straße sind
als Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
Die mit dem Bebauungsplan angestrebten Nutzungen können aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 180 aus dem Jahr 1974 setzt für das Plangebiet
und teilweise für die Bebauung an der Steckendorfer Straße/Moerser
Straße und dem Jungfernweg „Gemeinbedarfsfläche - Bundespost -“ fest.
Lediglich der Eckbereich Steckendorfer Straße/Jungfernweg ist als
Mischgebiet (MI) festgesetzt.
Die Geschossigkeit ist mit sechs Vollgeschossen für die
Gemeinbedarfsflächen angegeben. Für das Mischgebiet ist eine zwingende
dreigeschossige Bauweise festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für die Gemeinbedarfsfläche mit 0,8 und
die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 3,0 festgesetzt. Für das Mischgebiet
sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 festgesetzt.
-7-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Abb. 2: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 180
-8-
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
4.
IV. Bestandsbeschreibung
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Das Gebäude der Hauptpost, Ostwall 215 ist unter der lfd. Nr. 291 in der
Denkmalliste der Stadt Krefeld als Baudenkmal eingetragen.
IV. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Entlang der Straßen Jungfernweg, Dampfmühlenweg, Moerser Straße und
Steckendorfer Straße ist vorwiegend eine Wohnbebauung in
dreigeschossiger Bauweise vorhanden. Im Blockinnenbereich befinden
sich Anlagen der Deutschen Bundespost (Hauptpostamt, Zustelldienst,
Paketpostbetrieb) sowie der Telekom AG (Schaltstelle Krefeld). Im Bereich
Jungfernweg/Dampfmühlenweg (außerhalb des Plangebietes) befand sich
zudem das ehemalige Hauptzollamt (heute Bürogebäude).
Bei dem Hauptpostamt handelt es sich um ein denkmalgeschütztes
Gebäude, welches kürzlich aufwendig saniert wurde.
Zwischen 1989 und 1995 wurde die ehemalige Bundesbehörde „Deutsche
Bundespost“ privatisiert und in die Kapitalgesellschaften Deutsche Post
AG und Telekom AG aufgeteilt. Heute stehen die Gebäude der Telekom AG
zum Teil leer.
Das gesamte Plangebiet ist weitgehend bebaut bzw. versiegelt, mit
vereinzeltem Baumbestand. Lediglich die Gärten der vorhandenen
Wohnbebauungen an der Steckendorfer Straße weisen Gehölzbestände
auf.
Der Ostwall ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Prachtstraße von
Krefeld mit einem breiten als Park / Allee gestalteten Mittelstreifen.
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist durch mehrgeschossige,
überwiegend in geschlossener Bauweise errichtete Blockrandbebauung
gekennzeichnet.
Nordöstlich des Plangebietes bzw. der Steckendorfer Straße befindet sich
die öffentliche Grünanlage Kaiser-Friedrich-Hain.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Abb. 3: Luftbild
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.
Verkehr
Das Plangebiet ist vom Ostwall, der Moerser Straße, der Steckendorfer
Straße sowie dem Jungfernweg erschlossen. Ostwall und Moerser Straße
(L 475) sind Hauptverkehrsstraßen. Die Steckendorfer Straße und der
Jungfernweg weisen den Charakter von Anwohnerstraßen auf.
Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 791 ist keine
weitere Verkehrserschließung erforderlich.
Fast alle Krefelder Nahverkehrslinien (Stadtbahn, Straßenbahn und Bus)
führen über den Ostwall zum Hauptbahnhof.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
An das Plangebiet angrenzend, im Bereich Moerser Straße/Ostwall,
befindet sich eine Straßenbahnhaltestelle (Haltestelle Nordwall) über die
u.a. die Linie 044 von Krefeld-Rheinhafen über den Hauptbahnhof bis
Krefeld-Hüls und zurück im 15-Minutentakt verkehrt. Die Haltestelle
Rheinstraße (u.a. Haltepunkt der Linien 041, 042, 043 und 044) befindet
sich in einer Gehwegentfernung von ca. 400 m. Insgesamt verfügt das
Plangebiet über eine hervorragende Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr.
3.
Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebiets erfolgt über bestehende Leitungstrassen.
Schulen, Kirchen und Kindergärten sind vorhanden. Gleiches gilt für
Dienstleistungsbetriebe, Banken und die Post. Neben Museen ist auch das
Theater als wichtige kulturelle Einrichtung in der Nähe verortet.
Aufgrund der Nähe zur Fußgängerzone sind zudem verschiedene
Einzelhandelseinrichtungen gut erreichbar. Der Bedarf an Einrichtungen
mit Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt.
4.
Entwässerung
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt durch den bestehenden
Mischkanal. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigen Flächen
soll ebenfalls an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Die vorhandenen Kanäle sind so dimensioniert, dass sie das anfallende
Wasser aufnehmen können.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Da die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 180 nahezu vollständig umgesetzt wurden, ist das Plangebiet bereits vollständig bebaut und der Versiegelungsgrad dementsprechend hoch. Lediglich in den Hausgärten der Bebauung Steckendorfer Straße und vereinzelt am Jungfernweg sind Gehölzstrukturen zu erkennen.
Weil der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 13a BauGB erfüllt, soll er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Die baurechtliche Eingriffsregelung würde auch im Vollverfahren nicht zur
Anwendung kommen, da das Plangebiet bereits nach dem rechtskräftigen
Bebauungsplan bebaubar gewesen wäre.
Ein Eingriff gilt demnach im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
6.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf den umgebenden Straßen zum
Teil
stark
lärmvorbelastet.
Nach
der
vorbereitenden
Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die
verkehrsbedingte Lärmvorbelastung im Eckbereich Moerser Straße/
Steckendorfer Straße tagsüber bei bis zu ca. 80 dB(A), nachts bei bis zu ca.
70 dB(A).
Im Bereich Ostwall liegt die Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu 75 dB(A)
und nachts bei bis zu 65 dB(A). Betroffen sind vorwiegend die
straßenseitigen Fassaden.
Die Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 „Schallschutz im
Städtebau“ betragen für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 dB(A).
Bei Kerngebieten tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A).
Im Blockinnenbereich werden die Orientierungswerte nach den
Ergebnissen der Lärmminderungsplanung vorwiegend eingehalten.
7.
Bodenverunreinigungen
Im Zentrum des Plangebietes befinden sich ehemaligen Betriebs- und
Lagergebäude der Hauptpost bzw. des Fernmeldeamtes. Anhand der
multitemporalen Kartenauswertung ist zu erkennen, dass im Verlauf der
Nutzungsgeschichte Gebäude weggefallen sind oder durch andere ersetzt
wurden. Es ist zu vermuten, dass in diesem Innenbereich anthropogene
Auffüllungen vorhanden sind, die eine Gefährdung der Schutzgüter
darstellen. Die Fläche ist mit der Bezeichnung KF 2458 als Altablagerung
im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst.
Für dieses Gelände wurde eine Historische Recherche, eine Orientierende
Untersuchung sowie eine ergänzende Untersuchung im Jahr 2007 durch
die Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln durchgeführt.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind dem Kapitel VIII „Darstellung der
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ zu entnehmen.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Für die derzeitige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche
besteht kein Bedarf mehr. Durch die Privatisierung der Deutschen
Bundespost und durch die Verlagerung des Hauptzollamtes besteht kein
Bedarf für die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche. Um die Flächen und
die vorhandene Bebauung einer neuen Nutzung zuzuführen, sollen die
Flächen künftig entlang des Ostwalls als Kerngebietsfläche und im
östlichen Plangebietsbereich entlang des Jungfernweges und der
Steckendorfer Straße als Mischgebiet ausgewiesen werden.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 180 setzt für den gesamten
Blockinnenbereich und teilweise für die Bebauung an der Steckendorfer
Straße/Moerser Straße und dem Jungfernweg „Gemeinbedarfsfläche –
Bundespost -“ fest. Zwischen 1989 und 1995 wurde die ehemalige
Bundesbehörde „Deutsche Bundespost“ privatisiert und in die
Kapitalgesellschaften Deutsche Post AG und Telekom AG aufgeteilt.
Zwischenzeitlich werden durch Umstrukturierungen und Neugliederungen
innerhalb der beiden Konzerne große Teile der Flächen durch die beiden
getrennt operierenden Unternehmen Telekom AG und Deutsche Post AG
nicht mehr benötigt. Die Verwaltungsgebäude der Telekom AG entlang des
Jungfernwegs sowie im Blockinnenbereich stehen schon seit längerem
leer. Für diese Gebäude besteht das konkrete Interesse an einer
verträglichen Nachnutzung bzw. Umnutzung.
Mit der Umnutzung der Telekom Verwaltungsgebäude soll dem Leerstand
der innerstädtischen Lagen entgegengewirkt werden. Die Gebäude sollen
in ihrem Bestand und ihrer äußeren Kubatur erhalten bleiben und einer
zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden. Die übrigen Gebäude des
Baublocks sollen in ihrem baulichen Bestand mit ihren vorhandenen
Nutzungen (Büros, Wohnen) erhalten und planungsrechtlich gesichert
werden.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 791 ist:
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kern- bzw.
mischgebietstypische
Nachnutzung
durch
Änderung
der
Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche – Bundespost – “ zu schaffen,
die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen
städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das Nutzungskonzept sieht die Entwicklung einer kern- bzw.
mischgebietstypischen Nutzung vorrangig innerhalb der bestehenden
Bausubstanz vor.
Im denkmalgeschützten Gebäude der Hauptpost sind keine Umnutzungen
geplant. Nach einer aufwendigen Renovierung, unter Berücksichtigung der
Denkmalschutzauflagen, beherbergt das Gebäude heute neben der
Postfiliale im Erdgeschoss moderne Arztpraxen verschiedenster
Fachrichtungen und Größen (Medizinzentrum Hauptpost).
Für die ehemaligen Verwaltungsgebäude der Telekom AG entlang des
Jungfernwegs sowie im Blockinnenbereich soll eine mischgebietstypische
Nachnutzung ermöglicht werden.
Die übrigen Gebäude entlang der Moerser Straße, der Steckendorfer Straße
und des Jungfernwegs sollen in ihrem baulichen Bestand und der
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
innenstadttypischen Nutzung erhalten und planungsrechtlich gesichert
werden.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Gebietes erfolgt wie bisher über die Moerser Straße,
die Steckendorfer Straße, den Jungfernweg und den Ostwall. Maßnahmen
im Straßenbau sind nicht geplant. Die erforderlichen Stellplätze können,
wie bisher, im Gebiet bereitgestellt werden. Zufahrtsmöglichkeiten
bestehen für den Blockinnenbereich für die Hauptpost und die ehemaligen
Verwaltungsgebäude der Telekom vom Jungfernweg.
Da es sich um ein bebautes, innerstädtisches Quartier handelt und keine
wesentlichen Änderungen im Bauvolumen geplant sind, ist eine
ausreichende Kapazität der bestehenden Entwässerungs- und
Versorgungsleitungen anzunehmen.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Die Umsetzung der Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit
Eingriffen in den vorhandenen Gehölzbestand verbunden. Auf dem
rückwärtigen Grundstück der Post befinden sich im Bereich des Zu- und
Ausfahrtsbereich der Post zwei Bäume, die auf Vitalität geprüft wurden.
Dabei handelt es sich um eine rotblühende Kastanie mit einem
Kronendurchmesser von 18 m. Südlich der Kastanie befindet sich ein
Trompetenbaum. Beide Bäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen wird gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
eine
Dachbegrünung
festgesetzt.
Die
Dachbegrünung soll zu einer Aufwertung und zu einer Verbesserung des
Mikroklimas beitragen, weil die Flächen innerhalb der Plangebietsgrenzen
fast vollständig versiegelt sind. Für diesen innerstädtischen Bereich sollen
künftig 70 % der Dachflächen begrünt werden. Dadurch ist einerseits
sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten Umfang
erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen,
Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu
den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von
Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht
überbaute Decken von Tiefgaragen.
Die vorhandenen Grünstrukturen im nördlichen Plangebietsbereich
außerhalb der geplanten überbaubaren Flächen sollen durch eine
Erhaltungsbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gesichert werden. Es
handelt sich dabei um Gärten der Wohnbebauung entlang der
Steckendorfer Straße und des Seniorenheims am Jungfernweg 1.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NW. S. 256).
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1 Festsetzung eines Kerngebietes (MK)
(§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i.V. m. § 7 BauNVO)
Zur Umsetzung der genannten Ziele wird der Bereich der Hauptpost am
Ostwall als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben
sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der
Kultur. Das Kerngebiet fügt sich in den innerstädtischen Kontext ein.
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung im Kerngebiet
Von den gemäß § 7 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen werden
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen:
Einzelhandelsbetriebe oberhalb des Erdgeschosses
Vergnügungsstätten
Bordelle und bordellartige Betriebe,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen.
Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Tankstellen, die nicht
unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
Innerhalb des Kerngebiets sind gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO großflächige
Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Die
Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels wird im Kerngebiet ausgeschlossen, weil einerseits nur im Erdgeschoss Einzelhandel zulässig ist
und andererseits die überbaubare Fläche nur das Denkmal umfasst und
damit die Fläche weit unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit bleibt.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Der weitestgehende Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Baukörper sowie die Nutzungsmischung ist erklärtes Ziel des
Bebauungsplanes. Die städtebauliche Prägung des Gebietes und die
überwiegende Blockrandbebauung weisen keine besondere Eignung für
Einzelhandelsnutzungen auf. Zusätzlich verfügt das Gebiet nicht über die
Ansiedlungsanforderungen von Einzelhandelsbetrieben. Der Geltungsbereich liegt außerhalb des eigentlichen Handelsbereiches des A-Zentrums
(Innenstadt), jedoch innerhalb des Zentrums Innenstadt (Zentrenkonzept
der Stadt Krefeld 2002). Daher sind ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
zulässig, sofern sie gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO auf das Erdgeschoss beschränkt bleiben, sich in den städtebaulichen Kontext einfügen und zu
keinen zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen führen.
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren
Belebung. Sie kann jedoch auch negative Strukturveränderungen und eine
Niveauabsenkung innerstädtischer Bereiche nach sich ziehen. Die
Krefelder Innenstadt soll als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum des
linken Niederrheins entsprechend der oberzentralen Funktion Krefelds im
Zentralen-Orte-System im Bereich seiner zentralen Geschäfts- und
Dienstleistungslagen vor einem Imageverlust geschützt werden. Als
Grundlage für die planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten
wurde im Jahr 2012 das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld
beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791 grenzt
räumlich an den Ostwall als Teil der, laut Vergnügungsstättenkonzept,
sensiblen Wallanlagen, die zum Erhalt und zur Sicherung von
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen geschützt werden sollen.
Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten aus dem
Erotikbereich sind hier auszuschließen. Zudem sind in der angrenzenden
Umgebung besonders sensible Nutzungen wie eine Schule und eine
Jugendeinrichtung ansässig. Auch zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Um einen Qualitätsverlust des Areals zu verhindern, werden auch die
konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe
ausgeschlossen.
Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen begründet sich auch mit dem damit
verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung der Anliegerstraßen
im Plangebiet widerspricht der Ansiedlung derartiger Nutzungen.
- 16 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Aus der gleichen Begründung heraus sind Tankstellen, die nicht unter § 7
Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
1.1.2 Festsetzung von Mischgebieten (MI 1 bis MI 4)
(§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO)
Für den übrigen Änderungsbereich erfolgt die Festsetzung als Mischgebiet
(MI) gemäß § 6 BauNVO, das zusätzlich in MI 1 bis MI 4 gegliedert ist.
Mischgebiete dienen gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind in Mischgebieten allgemein
zulässig.
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung im Mischgebiet (MI 1 - MI 4)
Von den gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß
§ 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen:
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen,
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des
Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt
sind,
Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet MI 4.
Von den gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß
§ 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet MI 4 Einzelhandelsbetriebe nicht
zugelassen. Der vorgesehene Ausschluss von Einzelhandel im
Innenbereich des Plangebiets des Mischgebiet MI 4 begründet sich auch
mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung der
Anliegerstraßen im Plangebiet widerspricht der Ansiedlung von derartigen
Nutzungen.
Die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Gartenbaubetriebe und
Tankstellen sind aufgrund des mit der Nutzung verbundenen gesteigerten
Verkehrsaufkommens in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO
ausgeschlossen. Die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben oder
Tankstellen, die in der Regel einen großen Flächenbedarf haben ist darüber
hinaus aus stadtgestalterischer Sicht in diesem innerstädtischen Bereich
nicht erwünscht. Der Straßenraumcharakter mit einer mehrgeschossigen
Blockrandbebauung würde gestört.
In den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 sind Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen. Dies gilt für die Vergnügungs- 17 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
stätten, die in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig sind und die ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten außerhalb dieser Bereiche.
Der Plangebietsbereich ist in erster Linie der Unterbringung von Wohnen
und mischgebietsverträglichem, nicht störendem Gewerbe vorbehalten.
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren
Belebung, sofern ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist und keine
Lärmkonflikte zur vorhandenen Wohnnutzung im Umfeld (insbesondere in
den Nachtstunden) zu erwarten sind. Als Grundlage für die
planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten wurde im Jahr 2012
das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld beschlossen. Der
Ausschluss dient der Vermeidung von Konflikten mit den angrenzenden
Wohnnutzungen und verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals
im Falle einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Damit soll ein
attraktiver Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB geschaffen und erhalten werden,
dessen Außenwirkung und Image nicht geschädigt werden soll. Zudem
sind in der angrenzenden Umgebung besonders sensible Nutzungen wie
eine Schule und eine Jugendeinrichtung ansässig. Auch zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der
Vollgeschosse definiert.
1.2.1 Zahl der Vollgeschosse
(§20 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse bestimmt. In Anlehnung an die Zulässigkeitsmaßstab des
bestehenden Planungsrechts, der zu erhaltenden Bestandsbebauungen
und den Gebäudehöhen und Geschossigkeiten der angrenzenden
Baustrukturen, wird für die Blockrandbebauung an der Steckendorfer
Straße (MI 1) drei bis vier Geschosse festgesetzt. Damit wird einerseits
Entwicklungsspielraum im Bestand geboten und andererseits werden
damit die Gebäudehöhen der angrenzenden Baustrukturen beibehalten.
Im Bestand befinden sich entlang der Steckendorfer Straße
dreigeschossige Gebäude, von denen eine viergeschossige Wirkung
ausgeht, weil es sich größtenteils um Altbauten mit erhöhten Geschossen
handelt. Im Eckbereich Moerser Straße / Steckendorfer Straße ist eine
viergeschossige Bebauung vorhanden.
- 18 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Für das ehemalige Telekomgebäude am Jungfernweg (MI 2) sind drei- bis
vier Geschosse festgesetzt. Für den rückwärtigen Bereich, innerhalb des MI
4, sind maximal vier Geschosse festgesetzt, so wie sich das
Bestandgebäude derzeitig darstellt. Damit ist die Anzahl der Vollgeschosse begrenzt und zugleich wird ein Entwicklungsspielraum geboten,
um in diesem Innenbereich ein- bis viergeschossige Gebäude zu errichten.
In Verlängerung des Jungfernwegs zum Dampfmühlenweg (MI 3) ist die
Höhe auf zwei bis drei Geschosse reduziert. Damit ist auch hier einerseits
Entwicklungsspielraum im Bestand geboten und andererseits entspricht
die Gebäudehöhe der angrenzenden Umgebung, die sich mit der
Festsetzung verträglich ins Stadtbild einfügt. Für den verbleibenden
Innenbereich (MI 4) ist ein Geschoss festgesetzt.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird ergänzend bestimmt über eine
maximale Traufhöhe für die Blockrandbebauung im Bereich der
Steckendorfer Straße (MI 1) um den Straßenraum einheitlich zu gestalten
und den Bestand in seinem jetzigen Erscheinungsbild zu erhalten. Die
maximale Traufhöhe ist auf 49,00 über NHN festgesetzt und entspricht
annähernd dem Bestand. Sie bietet einen Spielraum für geringfügige
Veränderungen, ohne das Erscheinungsbild des Straßenraums zu
verändern.
1.2.3 Zulässige Grundfläche (GRZ) und Geschossfläche (GFZ)
(§ 19 BauNVO)
Für das Kerngebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festgesetzt.
Für die Mischgebiete MI 1 bis MI 4 sind eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von
2,0 entsprechend der vorhandenen und angestrebten Dichte festgesetzt.
Bei der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan
sind die dafür regelmäßig geltenden Obergrenzen zu beachten, die in
§ 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt sind. Diese betragen für
Kerngebiete GRZ 1,0 und GFZ 3,0 und für Mischgebiete GRZ 0,6 und GFZ
1,2.
In Bezug auf die festgesetzten Grundflächenzahlen werden die
Obergrenzen bei der vorliegenden Planung eingehalten. Ebenso wird die
Obergrenze der GFZ im Kerngebiet eingehalten. In den Mischgebieten ist,
schon aufgrund der Bestandsbebauung, die Einhaltung einer GFZ von 1,2
nicht möglich.
In den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 ist deshalb, abweichend von den
Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO, die zulässige GFZ mit 2,0
festgesetzt. Diese hohe Dichte ist der innenstadtnahen Lage des Plan- 19 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
gebiets geschuldet. Es ist aus städtebaulichen Gründen erstrebenswert in
der zentrumsnahen Lage, welche eine hervorragende Infrastruktur bietet,
eine hohe Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Unter
Berücksichtigung der zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption
werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt entstehen nicht, da das Plangebiet bereits zum Zeitpunkt der
Planaufstellung einen Versiegelungsgrad von nahezu 100 % aufweist.
Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung bei der Errichtung von An- und
Neubauten wird die vom Plangebiet ausgehenden Auswirkungen auf die
Umwelt gegenüber dem heutigen Zustand verbessert.
1.3
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 und § 23 BauNVO
werden im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise sowie
der überbaubaren Grundstücksfläche getroffen.
Für den Bereich der Mischgebiete MI 1 und MI 3 und das MK-Gebiet sieht
der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3
BauNVO vor. Hierdurch wird die bestehende Raumkante gesichert und der
Charakter der typischen innerstädtischen Blockrandbebauung beibehalten.
Für den Bereich des Mischgebiets MI 2 sieht der Bebauungsplan keine
Festsetzung einer Bauweise vor, weil die Örtlichkeit eine Grenzbebauung
nicht zulässt. Sowohl im MI 1 als auch im MI 3 befinden sich angrenzend
an MI 2 Fensteröffnungen. Eine zwingende Grenzbebauung wäre nicht
umsetzbar. Im Bereich des MI 2 soll die Aufweitung des Straßenraums,
entsprechend der Bestandsbebauung, erhalten bleiben.
Für den Innenbereich, Mischgebiet MI 4, wird auf die Festsetzung einer
Bauweise ebenfalls verzichtet, da dort unterschiedliche Strukturen
vorhanden sind und mehr Gestaltungsspielraum geboten wird.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt gemäß
§ 23 BauNVO über Baugrenzen.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO werden außerhalb der
überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind
Einfriedungen von Grundstücken und Terrassen. Carports und Garagen
sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Im MI 2 sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen, wie entlang
des Jungfernweges vorhanden, zulässig.
- 20 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch
soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt
sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für
Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht § 14 Absatz 1 Satz 1
BauNVO Anwendung findet.
1.5
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander werden
die Steckendorfer Straße und der Jungfernweg mit in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 791 einbezogen und als öffentliche
Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert.
1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo –
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 21 BauGB)
Am Jungfernweg ist auf den Flurstücken eine Versorgungsfläche
festgesetzt. Die Ortsnetzstation (ONS) ist im Jahr 2014 errichtet worden.
Die Zugänglichkeit für die Städtischen Werke Krefeld (SWK) ist
gewährleistet.
1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Innerhalb der Plangebietsgrenze bestehen im Innenbereich zugunsten der
Versorgungsträger Grunddienstbarkeiten, die in den Bebauungsplan
übernommen wurden und durch Leitungsrechte gesichert worden sind.
1.6
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass bei der Errichtung von Gebäuden
und Gebäudeteilen 70 % der Dachflächen zu begrünen sind. Damit wird
einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten
Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B.
Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und
Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive
der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports
sowie nicht überbaute Decken von Tiefgaragen.
Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese
Festsetzung zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei
- 21 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Starkregenereignissen. Zudem wird hiermit ein Beitrag zur Verbesserung
des Mikroklimas geleistet.
Weiterhin ist festgesetzt, dass innerhalb der privaten Grün- bzw.
Gartenflächen Bäume dauerhaft zu erhalten sind. Abgängige Bäume sind
wieder anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB führt zur ökologischen und
ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des
Plangebietes bzw. zur Aufwertung des Gebietes.
Neben
der
Dachbegrünung
trifft
der
Bebauungsplan
noch
Erhaltungsfestsetzungen für zwei Einzelbäume, die aufgrund ihrer Alters
und ihrer Größe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als erhaltenswert
einzustufen sind. Die Erhaltungsfestsetzung dient der Verbesserung der
Aufenthaltsqualität in den Innenbereichen und sie trägt zum Ausgleich für
das in diesem Plangebiet vorzufindende hohe Maß an Versiegelung bei.
Zudem wird durch diese Festsetzungen ein Beitrag zur Verbesserung des
lokalen Klimas geleistet.
1.7
Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Verkehrslärm der umgebenden
Straßen ein. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist
von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB
sind für Teile des Plangebietes passive Lärmschutzfestsetzungen
erforderlich.
Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm, werden verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen jeweils der maßgebliche
Außenlärmpegel zuzuordnen ist (DIN 4109, Fassung vom November 1989,
Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001).
Dieser ergibt sich im Regelfall aus dem Beurteilungspegel vor der
betreffenden Gebäudefassade und einem Zuschlag von 3 dB(A).
Die Lärmpegelbereiche werden auf der Grundlage der Schallimmissionspläne aus der vorbereitenden Lärmminderungsplanung (ADU Cologne,
2006) abgeleitet.
- 22 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die folgende Tabelle zeigt die Einstufung in Lärmpegelbereiche.
Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 und Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Raumarten
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
zur Tageszeit
Aufenthaltsräume in
Büroräume und
Wohnungen, Übernach- ähnliches *
tungsräume in Beherbergungsbetrieben,
Unterrichtsräume und
ähnliches
erf. R´w, res des Au-
I
II
III
IV
V
VI
VII
in dB(A)
ßenbauteils in dB
≤ 55
56 - 60
61 - 65
66 - 70
71 - 75
76 - 80
> 80
30
30
35
40
45
50
**
30
30
35
40
45
50
* soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist
** Einzelauslegung der Anforderungen entsprechend der Örtlichkeit
Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in einer Gebäudelärmkarte
eingetragen, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist. „Nach dem
Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen
Schallschutz für Wohnnutzungen ab einschließlich Lärmpegelbereich III
und für Büronutzungen ab einschließlich Lärmpegelbereich IV zwingend
notwendig“ (Driesen 2009: Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 704).
In Abhängigkeit von diesen Lärmpegelbereichen ergeben sich dann im
bauaufsichtsrechtlichen Verfahren die individuellen Anforderungen an die
Luftschalldämmung der Außenbauteile.
Neben der Festsetzung von erforderlichen Lärmpegelbereichen trifft der
Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen folgende
Festsetzungen:
Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie
durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird,
muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die
Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1
vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten
Schalldämmmaße der Außenbauteile. Ab dem Lärmpegelbereich IV sind
bei Wohnräumen nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen
zu verwenden.
2.
Nachrichtliche Übernahmen
Baudenkmal „Bundespost“
Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist als Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das Denkmal ist unter der lfd. Nr. 291 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld als Baudenkmal eingetragen.
3.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen
Vorkehrungen und den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder
Bodendenkmälern im Plangebiet sowie sonstige Satzungen.
3.1
Städtische Satzungen
Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt
gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung
vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 bleibt
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Das Plangebiet liegt zum Ostwall hin in einer Tiefe von ca. 30 m innerhalb
des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung 6.10 (Werbeanlagen
Innenstadt) vom 18. November 1996.
3.2
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigen Flächen ist an die
öffentliche Abwasseranlagen anzuschließen.
3.3
Artenschutz
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzt verstoßen wird. Die
Untere Landschaftsbehörde (ULB), Fachbereich Grünflächen, ist im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
- 24 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
3.4
Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Fauna
verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken,
lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf
den Stock zu setzen. Unberührt bleiben schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung
durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden.
3.5
Dachbegrünung
Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder
Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der
Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL –
Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung)
abzuheben
3.6
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Hinweise auf
möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können
Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Sofern Kampfmittel
gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall
ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
3.7
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die
Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie) rechtzeitig zu
informieren. Erdeingriffe sollten unter Begleitung der Stadtarchäologie
Krefeld erfolgen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt
Krefeld als untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
3.8
Bodenbelastungen
Vor einer Neubebauung ist im Rahmen des erforderlichen
Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte
Altlastenuntersuchung durchzuführen. Die Durchführung von Erdarbeiten
- 25 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
ist ggfs. durch einen entsprechenden Sachverständigen gutachterlich zu
begleiten.
3.9
Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein.
DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch
in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die
Zugänglichkeit
des
privaten
Regelwerks
(DIN-Norm)
dadurch
eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt,
dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen
Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der
Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der
Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld,
Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden
eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können.
3.10 Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0 gemäß der "Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN
4149, Juni 2006", herausgegeben vom Ministerium für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen. Die in dieser Zone erforderlichen, in der
DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen sind durchzuführen.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Kenndaten:
Grundflächenzahl (GRZ): MK-Gebiet 1,0 / Mischgebiet 0,6
Zahl der Vollgeschosse: bis max. IV
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet (gesamt)
29.465
100
Nettobauland (gesamt)
25.067
85
Öffentliche Verkehrsflächen
4.398
15
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
- 26 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
1.
Einleitung
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung
berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden
Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung
über den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
2.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung
berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen
worden:
IMA Cologne GmbH, Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld –
Grobscreening ADU Cologne GmbH, Stand 2006: Grundlagen der
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld
Ingenieurbüro Driesen, 2009: Schalltechnisches Gutachten zum
Bebauungsplan Nr. 704, Stand: Februar 2009
Ökoplan Essen, Oktober 2014: Artenschutzvorprüfung (ASP 1) zum
Umbau des ehemaligen Telekom Verwaltungsgebäudes , Moerser
Straße 1 in Krefeld
Altlasten: Ingenieurgesellschaft mbH Mull und Partner, Köln, August
2007: Historische Recherche, Orientierende Untersuchung und
ergänzende Untersuchung
3.
Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine verdichtete Bebauung,
die zu Wohn- und Dienstleistungszwecken genutzt wird.
- 27 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen
Funktion derzeit einer gemischten Nutzung zuzuordnen. Der Bebauungsplan sieht vor, zukünftig im Plangebiet Kerngebiet (MK) und Mischgebiet
(MI) festzusetzen. Aufgrund der zu sichernden Wohn- bzw. verträglichen
Gewerbenutzungen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
berücksichtigen.
Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai
2006 treten insbesondere im Kreuzungsbereich Moerser Straße/Steckendorfer Straße und am Ostwall hohe Überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden
hauptsächlich durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht.
Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006) erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind um
10 dB (A) geringer.
Abb.: 4 Schallimmissionsplan (tags)
- 28 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der Schallimmissionsplan (Abb. 4) zeigt entlang der Straßenrandbebauung
an der der Steckendorfer Straße und am Jungfernweg und am Ostwall
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht
60/50 dB(A). Die Tagwerte von 65 dB(A) bis 70 dB(A) liegen in diesen
Bereichen über den zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier erhebliche Umweltauswirkungen vor. Der Eckbereich Moerser Straße / Steckendorfer
Straße ist mit 75 dB(A) noch stärker betroffen.
Ebenso werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 für Kerngebiete
von Tag/Nacht 65/55 dB(A) am Ostwall überschritten. Hier lassen sich aus
dem Schallimmissionsplan Werte von bis 75 dB(A) ablesen, welches einer Überschreitung von über 10 dB(A) entspricht.
In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte weitgehend eingehalten.
3.2
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw.
als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher
nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine
eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der
Biotopkartierung nicht erfasst.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist jedoch eine Artenschutzprüfung bzw. Vorprüfung (ASP) erforderlich. Die Notwendigkeit zur
Durchführung dieser Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen baurechtlicher
Genehmigungsverfahren ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des BNatSchG. Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7
sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16
FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales
Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da
das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bildet die
Verwaltungsvorschrift VV Artenschutz (MUNLV 2010). Im Rahmen des
Fachbeitrages ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des Vorhabens
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch
den Gutachter die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten
Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur
Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine
Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer
- 29 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des
Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der
Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermaus
und Vogelarten.
Beim geplanten Umbau des Telekomgebäudes sollen die aktuellen
Gebäudestrukturen
weitestgehend
erhalten
bleiben,
nur
die
Verbindungsbrücke soll abgerissen werden. Die an Spalten und Fugen
reiche Fassade der Brücke bietet gebäudebewohnenden Fledermausarten
potenzielle Quartiersmöglichkeiten. Um eine mögliche Betroffenheit von
Fledermäusen konkretisieren zu können, wurden das Verwaltungsgebäude
und die Brücke von außen und innen kontrolliert und auf
Besiedlungsspuren untersucht. Aufgrund fehlender Spalten und Öffnungen
können im Fassadenbereich des Verwaltungsgebäudes Quartiere von
Fledermäusen ausgeschlossen werden. Einflugöffnungen in das Gebäude
konnten nicht gefunden werden. Auch die Spalten und Fugen der mit
Platten verkleideten Brückenfassade zeigen keine Besiedlungsspuren.
Eine genaue optische Kontrolle potenzieller Einflugöffnungen mit dem
Fernglas ergab keinen Befund. An den schmalen Spaltenöffnungen wurden
keine Indizien, die auf eine aktuelle Besiedlung hinweisen (zum Beispiel
Fettablagerun-gen, Kot- oder Urinspuren) gefunden, eine regelmäßige
Nutzung als Wochenstube oder Zwischenquartier kann ausgeschlossen
werden.
Bei der Begehung der Innenräume wurden keine Spuren von Fledermäusen
(Kot, Fressrückstände, tote Individuen, Fettablagerungen) gesichtet. Eine
Nutzung als Wochenstube oder Winterquartier ist auszuschließen.
Lediglich eine Nutzung als Zwischenquartier ist potenziell möglich.
Brutvorkommen von Mehlschwalben, Rauschschwalben, Schleiereulen,
Steinkäuzen,
Turmfalken
und
Waldkäuzen
(planungsrelevanten
Vogelarten) lassen sich aufgrund fehlender oder nicht geeigneter
Biotopstrukturen direkt ausschließen. Bei der Begehung am 12. September
2014 konnten diese Arten als Brutvögel sicher ausgeschlossen werden.
3.3
Boden
Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Der Stadtbodenkartierung zufolge
ist die Bodenbildung stark anthropogen geprägt. Der Boden weist hiernach
keine besondere Empfindlichkeit auf und verfügt über keine natürliche Ertragsfähigkeit. Ein potenzielles Rückhaltevermögen für wasserlösliche
Stoffe besteht nicht.
Vom Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere Schutzwürdigkeit aus.
Die historische Recherche sowie die orientierende – und ergänzende
Untersuchung von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
(2007) zeigen, dass sich der überwiegende Teil der ermittelten
Altlastenuntersuchungspunkte außerhalb der Plangebietsgrenze des
Bebauungsplans Nr. 791 befindet. Gravierende Verunreinigungen, die
einen sofortigen Handlungsbedarf erfordern würden, haben sich nicht
ergeben. Altlastenverdächtige Stellen im Plangebiet sind die Standorte der
unterirdischen Dieseltanks. Für den Fall eines Aushubs beziehungsweise
einer Neubebauung müssten diese Bereiche gutachterlich begleitet
werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden
entsprechende Nebenbestimmungen formuliert werden.
Die Frage der möglichen anthropogegen Auffüllungen wurde in dem
Gutachten nicht behandelt. Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades
und der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten
Neubaupläne vorliegen, wird es für ausreichend erachtet, eine auf die
konkrete Planung abgestimmte Untersuchung in das Baugenehmigungsverfahren zu verlagern.
Der Hinweis, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind
beziehungsweise, dass vor Neubebauung eine Altlastenuntersuchung
durchzuführen ist, wird aufgenommen.
3.4
Wasser
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch
den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl kein bzw. nur
geringes Nachverdichtungspotenzial (MK-Gebiet) aufweist, ergeben sich
durch die Bauleitplanung auch keine signifikanten Unterschiede für die
Grundwasserbildungsrate.
3.5
Luft / Klima
Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist der überwiegende
Plangebietsteil als Stadtkern-Klimatop eingestuft worden. Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung
und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen.
Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend baulich genutzt. Der
Bebauungsplan beschränkt durch seine Festsetzungen weitgehend eine
weitere Versiegelung des Plangebietes. Im Wesentlichen sind nur
Umnutzungen innerhalb der vorhandenen Bausubstanz geplant. Bei
Durchführung des Bebauungsplans werden deshalb keine signifikanten
Zusatzverkehre ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen
könnten. Auch ist mit erheblichen Emissionen durch Gewerbebetriebe in
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
den Mischgebieten nicht zu rechnen. Im Hinblick auf die Luftqualität ist
somit keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu
erwarten.
3.6
Kultur- und Sachgüter
Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist ein eingetragenes
Baudenkmal. Der an den Bebauungsplan angrenzende Ostwall bildet mit
Nord-, Süd- und Westwall das Wallviereck, das im 19. Jahrhundert von dem
Architekten Adolph von Vagedes angelegt wurde. Neben dem Wallviereck
prägen zahlreiche Häuser und Villen aus der Gründerzeit das Stadtbild.
4.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
4.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Das Plangebiet ist stark von Verkehrslärmemissionen vorbelastet. Durch
den Bebauungsplan Nr. 791 wird keine zusätzliche Bebauung möglich, die
zu einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem
heutigen Bestand führt. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht auszugehen.
Um die beschriebenen auf das Plangebiet einwirkenden bestehenden Lärmimmissionen zu vermindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen:
Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III
bis VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung
von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die
erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom
November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen.
Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten
Schalldämmmaße der Außenbauteile. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV und mehr aufweisen, sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten Seite nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an
den Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können
- 32 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen
vermieden werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden geschaffen.
4.2
Pflanzen und Tiere sowie Landschaft
Bei dem geplanten Umbau des Telekomgebäudes soll die aktuelle
Gebäudestruktur weitestgehend erhalten bleiben, nur die Verbindungsbrücke soll abgerissen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen
orientieren sich an der vorhandenen Bestandsbebauung.
So wird auch der Erhalt der privaten Gärten entlang der Steckendorfer
Straße durch die Anordnung der bebaubaren Flächen sichergestellt. Zusätzlich wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB der Erhalt bzw. Ersatz des
vorhandenen Baumbestandes gewährleistet. Am Jungfernweg werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zwei Bäume, eine Kastanie und ein Trompetenbaum, zum Erhalt festgesetzt. Aufgrund der anzuwendenden Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind negative Umweltauswirkungen auf
die Tiere, die Pflanzen, die Landschaft sowie das Landschafts- und Ortsbild
als gering einzustufen.
Bei einer Neubebauung und bei der Errichtung von Anbauten sind die Dächer von Gebäuden und Gebäudeteilen als Gründächer auszuführen. Durch
die Dachbegrünungsmaßnahmen ergeben sich positive Veränderungen.
Ungestörte begrünte Dächer können als Refugium (Standort, Nahrungs-,
Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von Tieren und Pflanzen dienen.
Dachbegrünungen können als insektenreiche Nahrungsflächen auch positiv auf die Eigenschaften des Plangebiets als Jagdhabitat für Fledermäuse
wirken.
4.3
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den
Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der
genannten allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind für alle
planungsrelevanten Arten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten.
4.4
Boden
Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit
gegenüber dem derzeitigen Planrecht nicht verändert. Der Boden des
Plangebiets weist bereits einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad
auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Vom Schutzgut Boden
geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Im Rahmen von Vorprüfungen zur Umnutzung des Geländes der Deutschen
Telekom AG wurde eine Historische Recherche (HR), eine Orientierende
Untersuchung (OU) sowie eine Ergänzende Untersuchung (ER) durch die
M&P Ingenieurgesellschaft mbH, Köln (2007) durchgeführt. Gravierende
Verunreinigungen, die einen sofortigen Handlungsbedarf ergeben würden,
wurden nicht festgestellt.
Im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens ist
voraussichtlich eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen.
In den Bebauungsplanentwurf wird der Hinweis aufgenommen, dass
Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind bzw. dass vor einer
Neubebauung eine Altlastenuntersuchung durchzuführen ist.
4.5
Wasser
Da die durch den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl nur
ein geringes Nachverdichtungspotenzial aufweist, ergeben sich durch die
Bauleitplanung auch keine signifikanten Unterschiede für die
Grundwasserbildungsrate.
Die negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus
dem nur geringen Nachverdichtungspotenzialabgeleitet werden und sind
entsprechend gering einzuschätzen.
4.6
Luft / Klima
Da die Aufstellung des Bebauungsplans im Wesentlichen der Sicherung
des Bestandes dient, innerhalb des Gebietes keine Überschreitungen von
Immissionsgrenzwerten bekannt sind, werden Minderungen der
Luftschadstoff-Immissionen gemäß Maßnahme B1 /10 LRP KR
(Luftreinhalteplan Krefeld) nicht erforderlich.
4.7
Kultur- und Sachgüter
Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist ein eingetragenes
Baudenkmal.
Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen
Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da
keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind und der Boden durch die
vorhandene Bebauung bereits stark überformt ist.
Grundsätzlich ist aber eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der
Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Daher wird
der Hinweis aufgenommen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten,
ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu
informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst
unverändert zu erhalten.
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Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben
sich durch den Bebauungsplan nicht.
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 180
– Ostwall / Moerser Straße / Steckendorfer Straße / Jungfernweg /
Dampfmühlenweg
innerhalb
des
Geltungsbereiches
des
Bebauungsplanes Nr. 791 außer Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich.
3.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der Grundstücke
erforderlich, um für den Angebotsplan die Kostenübernahme von
Infrastrukturbeiträgen zu regeln.
4.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 791 entstehen der
Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
- 35 -
Bebauungsplan Nr. 791
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 791 in seiner Sitzung am
beschlossen.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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