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Verwaltungsvorlage (Anlage 1_Begründung B 791.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:03

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 1 Zur Vorlage Nr. 2229/15 Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg Stadtbezirk: Krefeld-Mitte Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung. Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld I. Inhalt Vorbemerkungen 5 II. Räumlicher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 9 5. Fachplanungen 9 IV. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 12 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 12 1. Anlass der Planung 12 2. 2.1 2.2 2.3 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept 13 13 14 14 VI. Planinhalte 15 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen 15 15 18 20 20 21 21 -2- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld Inhalt 1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo – 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.7 Immissionsschutz 21 21 21 22 2. Nachrichtliche Übernahmen Baudenkmal „Bundespost“ 24 24 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Hinweise Städtische Satzungen Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser Artenschutz Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Bodenbelastungen Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Erdbebenzone 24 24 24 24 25 25 25 25 26 26 VII. Städtebauliche Kenndaten 26 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 27 1. Einleitung 27 2. Grundlagen der Untersuchung 27 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 27 27 29 30 31 31 32 4. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere sowie Landschaft Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Boden Wasser Luft / Klima Kultur- und Sachgüter 32 32 33 33 33 34 34 34 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 IX. Umsetzung der Planung 35 -3- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld Inhalt 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 35 2. Bodenordnung 35 3. Städtebauliche Verträge 35 4. Kosten und Finanzierung 35 -4- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld I. Vorbemerkungen I. Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:  Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,  die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),  es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und  es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791, der heute bereits vollständig baulich genutzt ist, beläuft sich die Größe der zulässigen Grundfläche auf ca. 16.500 m² und liegt somit unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Dabei sind die geplanten Grundflächen (über die Grundflächenzahl (GRZ)) berücksichtigt. Öffentliche Erschließungsanlagen sowie Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind entsprechend den einschlägigen Kommentierungen nicht mitgerechnet. In Kernund sonstigen Sondergebieten sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen i.d.R. zulässig. Bei der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m² innerhalb des Bauleitplanes ist zu prüfen, ob eine UVP-Pflicht im Sinne des UVPG besteht, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gegeben sind. Innerhalb des geplanten Kerngebietes (Hauptpost) soll kein großflächiger Einzelhandel zugelassen werden; daher soll eine Einzelhandelsnutzung auf das Erdgeschoss beschränkt werden. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen ebenfalls nicht. Da die vorstehend aufgeführten Vorgaben eingehalten sind, soll der Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall/Steckendorfer Straße/Jungfernweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB aufgestellt werden. -5- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich II. Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplanes Nr. 791 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Stadtmitte, Gemarkung Krefeld, Flur 31 und 33. Das Plangebiet ist ca. 30.000 m² groß und wird begrenzt:  im Süden durch den Dampfmühlenweg  im Westen durch den Ostwall (teilweise)  im Westen und Nordwesten durch das Gelände des Fernmeldeamtes bzw. die Moerser Straße  im Norden bzw. Nordosten durch die Steckendorfer Straße und  im Südwesten durch den Jungfernweg. Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander wurden die Steckendorfer Straße und der Jungfernweg mit in den Geltungsbereich einbezogen. Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet und die Umgebung Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW -6- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III. Planungsrechtliche Situation 1. Regionalplanung Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld Oktober 2015 stellt den Bereich parallel zum Ostwall als Kerngebiet (MK) und den daran anschließenden Bereich als Mischgebiet (MI) dar. Der westlich angrenzende Ostwall sowie die nördlich angrenzende Moerser Straße sind als Hauptverkehrsstraßen dargestellt. Die mit dem Bebauungsplan angestrebten Nutzungen können aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. 3. Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 180 aus dem Jahr 1974 setzt für das Plangebiet und teilweise für die Bebauung an der Steckendorfer Straße/Moerser Straße und dem Jungfernweg „Gemeinbedarfsfläche - Bundespost -“ fest. Lediglich der Eckbereich Steckendorfer Straße/Jungfernweg ist als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Die Geschossigkeit ist mit sechs Vollgeschossen für die Gemeinbedarfsflächen angegeben. Für das Mischgebiet ist eine zwingende dreigeschossige Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist für die Gemeinbedarfsfläche mit 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 3,0 festgesetzt. Für das Mischgebiet sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 festgesetzt. -7- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Abb. 2: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 180 -8- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld 4. IV. Bestandsbeschreibung Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Das Gebäude der Hauptpost, Ostwall 215 ist unter der lfd. Nr. 291 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld als Baudenkmal eingetragen. IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Entlang der Straßen Jungfernweg, Dampfmühlenweg, Moerser Straße und Steckendorfer Straße ist vorwiegend eine Wohnbebauung in dreigeschossiger Bauweise vorhanden. Im Blockinnenbereich befinden sich Anlagen der Deutschen Bundespost (Hauptpostamt, Zustelldienst, Paketpostbetrieb) sowie der Telekom AG (Schaltstelle Krefeld). Im Bereich Jungfernweg/Dampfmühlenweg (außerhalb des Plangebietes) befand sich zudem das ehemalige Hauptzollamt (heute Bürogebäude). Bei dem Hauptpostamt handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude, welches kürzlich aufwendig saniert wurde. Zwischen 1989 und 1995 wurde die ehemalige Bundesbehörde „Deutsche Bundespost“ privatisiert und in die Kapitalgesellschaften Deutsche Post AG und Telekom AG aufgeteilt. Heute stehen die Gebäude der Telekom AG zum Teil leer. Das gesamte Plangebiet ist weitgehend bebaut bzw. versiegelt, mit vereinzeltem Baumbestand. Lediglich die Gärten der vorhandenen Wohnbebauungen an der Steckendorfer Straße weisen Gehölzbestände auf. Der Ostwall ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Prachtstraße von Krefeld mit einem breiten als Park / Allee gestalteten Mittelstreifen. Die nähere Umgebung des Plangebiets ist durch mehrgeschossige, überwiegend in geschlossener Bauweise errichtete Blockrandbebauung gekennzeichnet. Nordöstlich des Plangebietes bzw. der Steckendorfer Straße befindet sich die öffentliche Grünanlage Kaiser-Friedrich-Hain. -9- Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Abb. 3: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2. Verkehr Das Plangebiet ist vom Ostwall, der Moerser Straße, der Steckendorfer Straße sowie dem Jungfernweg erschlossen. Ostwall und Moerser Straße (L 475) sind Hauptverkehrsstraßen. Die Steckendorfer Straße und der Jungfernweg weisen den Charakter von Anwohnerstraßen auf. Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 791 ist keine weitere Verkehrserschließung erforderlich. Fast alle Krefelder Nahverkehrslinien (Stadtbahn, Straßenbahn und Bus) führen über den Ostwall zum Hauptbahnhof. - 10 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung An das Plangebiet angrenzend, im Bereich Moerser Straße/Ostwall, befindet sich eine Straßenbahnhaltestelle (Haltestelle Nordwall) über die u.a. die Linie 044 von Krefeld-Rheinhafen über den Hauptbahnhof bis Krefeld-Hüls und zurück im 15-Minutentakt verkehrt. Die Haltestelle Rheinstraße (u.a. Haltepunkt der Linien 041, 042, 043 und 044) befindet sich in einer Gehwegentfernung von ca. 400 m. Insgesamt verfügt das Plangebiet über eine hervorragende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. 3. Infrastruktur Die Versorgung des Plangebiets erfolgt über bestehende Leitungstrassen. Schulen, Kirchen und Kindergärten sind vorhanden. Gleiches gilt für Dienstleistungsbetriebe, Banken und die Post. Neben Museen ist auch das Theater als wichtige kulturelle Einrichtung in der Nähe verortet. Aufgrund der Nähe zur Fußgängerzone sind zudem verschiedene Einzelhandelseinrichtungen gut erreichbar. Der Bedarf an Einrichtungen mit Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt. 4. Entwässerung Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt durch den bestehenden Mischkanal. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigen Flächen soll ebenfalls an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Die vorhandenen Kanäle sind so dimensioniert, dass sie das anfallende Wasser aufnehmen können. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Da die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 180 nahezu vollständig umgesetzt wurden, ist das Plangebiet bereits vollständig bebaut und der Versiegelungsgrad dementsprechend hoch. Lediglich in den Hausgärten der Bebauung Steckendorfer Straße und vereinzelt am Jungfernweg sind Gehölzstrukturen zu erkennen. Weil der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB erfüllt, soll er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die baurechtliche Eingriffsregelung würde auch im Vollverfahren nicht zur Anwendung kommen, da das Plangebiet bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan bebaubar gewesen wäre. Ein Eingriff gilt demnach im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. - 11 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld 6. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf den umgebenden Straßen zum Teil stark lärmvorbelastet. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegt die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung im Eckbereich Moerser Straße/ Steckendorfer Straße tagsüber bei bis zu ca. 80 dB(A), nachts bei bis zu ca. 70 dB(A). Im Bereich Ostwall liegt die Lärmvorbelastung tagsüber bei bis zu 75 dB(A) und nachts bei bis zu 65 dB(A). Betroffen sind vorwiegend die straßenseitigen Fassaden. Die Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau“ betragen für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 dB(A). Bei Kerngebieten tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). Im Blockinnenbereich werden die Orientierungswerte nach den Ergebnissen der Lärmminderungsplanung vorwiegend eingehalten. 7. Bodenverunreinigungen Im Zentrum des Plangebietes befinden sich ehemaligen Betriebs- und Lagergebäude der Hauptpost bzw. des Fernmeldeamtes. Anhand der multitemporalen Kartenauswertung ist zu erkennen, dass im Verlauf der Nutzungsgeschichte Gebäude weggefallen sind oder durch andere ersetzt wurden. Es ist zu vermuten, dass in diesem Innenbereich anthropogene Auffüllungen vorhanden sind, die eine Gefährdung der Schutzgüter darstellen. Die Fläche ist mit der Bezeichnung KF 2458 als Altablagerung im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Für dieses Gelände wurde eine Historische Recherche, eine Orientierende Untersuchung sowie eine ergänzende Untersuchung im Jahr 2007 durch die Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln durchgeführt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind dem Kapitel VIII „Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft“ zu entnehmen. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Für die derzeitige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche besteht kein Bedarf mehr. Durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost und durch die Verlagerung des Hauptzollamtes besteht kein Bedarf für die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche. Um die Flächen und die vorhandene Bebauung einer neuen Nutzung zuzuführen, sollen die Flächen künftig entlang des Ostwalls als Kerngebietsfläche und im östlichen Plangebietsbereich entlang des Jungfernweges und der Steckendorfer Straße als Mischgebiet ausgewiesen werden. - 12 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 180 setzt für den gesamten Blockinnenbereich und teilweise für die Bebauung an der Steckendorfer Straße/Moerser Straße und dem Jungfernweg „Gemeinbedarfsfläche – Bundespost -“ fest. Zwischen 1989 und 1995 wurde die ehemalige Bundesbehörde „Deutsche Bundespost“ privatisiert und in die Kapitalgesellschaften Deutsche Post AG und Telekom AG aufgeteilt. Zwischenzeitlich werden durch Umstrukturierungen und Neugliederungen innerhalb der beiden Konzerne große Teile der Flächen durch die beiden getrennt operierenden Unternehmen Telekom AG und Deutsche Post AG nicht mehr benötigt. Die Verwaltungsgebäude der Telekom AG entlang des Jungfernwegs sowie im Blockinnenbereich stehen schon seit längerem leer. Für diese Gebäude besteht das konkrete Interesse an einer verträglichen Nachnutzung bzw. Umnutzung. Mit der Umnutzung der Telekom Verwaltungsgebäude soll dem Leerstand der innerstädtischen Lagen entgegengewirkt werden. Die Gebäude sollen in ihrem Bestand und ihrer äußeren Kubatur erhalten bleiben und einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden. Die übrigen Gebäude des Baublocks sollen in ihrem baulichen Bestand mit ihren vorhandenen Nutzungen (Büros, Wohnen) erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 791 ist:  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kern- bzw. mischgebietstypische Nachnutzung durch Änderung der Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche – Bundespost – “ zu schaffen,  die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Das Nutzungskonzept sieht die Entwicklung einer kern- bzw. mischgebietstypischen Nutzung vorrangig innerhalb der bestehenden Bausubstanz vor. Im denkmalgeschützten Gebäude der Hauptpost sind keine Umnutzungen geplant. Nach einer aufwendigen Renovierung, unter Berücksichtigung der Denkmalschutzauflagen, beherbergt das Gebäude heute neben der Postfiliale im Erdgeschoss moderne Arztpraxen verschiedenster Fachrichtungen und Größen (Medizinzentrum Hauptpost). Für die ehemaligen Verwaltungsgebäude der Telekom AG entlang des Jungfernwegs sowie im Blockinnenbereich soll eine mischgebietstypische Nachnutzung ermöglicht werden. Die übrigen Gebäude entlang der Moerser Straße, der Steckendorfer Straße und des Jungfernwegs sollen in ihrem baulichen Bestand und der - 13 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele innenstadttypischen Nutzung erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Gebietes erfolgt wie bisher über die Moerser Straße, die Steckendorfer Straße, den Jungfernweg und den Ostwall. Maßnahmen im Straßenbau sind nicht geplant. Die erforderlichen Stellplätze können, wie bisher, im Gebiet bereitgestellt werden. Zufahrtsmöglichkeiten bestehen für den Blockinnenbereich für die Hauptpost und die ehemaligen Verwaltungsgebäude der Telekom vom Jungfernweg. Da es sich um ein bebautes, innerstädtisches Quartier handelt und keine wesentlichen Änderungen im Bauvolumen geplant sind, ist eine ausreichende Kapazität der bestehenden Entwässerungs- und Versorgungsleitungen anzunehmen. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Die Umsetzung der Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit Eingriffen in den vorhandenen Gehölzbestand verbunden. Auf dem rückwärtigen Grundstück der Post befinden sich im Bereich des Zu- und Ausfahrtsbereich der Post zwei Bäume, die auf Vitalität geprüft wurden. Dabei handelt es sich um eine rotblühende Kastanie mit einem Kronendurchmesser von 18 m. Südlich der Kastanie befindet sich ein Trompetenbaum. Beide Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB eine Dachbegrünung festgesetzt. Die Dachbegrünung soll zu einer Aufwertung und zu einer Verbesserung des Mikroklimas beitragen, weil die Flächen innerhalb der Plangebietsgrenzen fast vollständig versiegelt sind. Für diesen innerstädtischen Bereich sollen künftig 70 % der Dachflächen begrünt werden. Dadurch ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht überbaute Decken von Tiefgaragen. Die vorhandenen Grünstrukturen im nördlichen Plangebietsbereich außerhalb der geplanten überbaubaren Flächen sollen durch eine Erhaltungsbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gesichert werden. Es handelt sich dabei um Gärten der Wohnbebauung entlang der Steckendorfer Straße und des Seniorenheims am Jungfernweg 1. - 14 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) sowie  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132)  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NW. S. 256). jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Festsetzung eines Kerngebietes (MK) (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i.V. m. § 7 BauNVO) Zur Umsetzung der genannten Ziele wird der Bereich der Hauptpost am Ostwall als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Das Kerngebiet fügt sich in den innerstädtischen Kontext ein. Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung im Kerngebiet Von den gemäß § 7 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen:     Einzelhandelsbetriebe oberhalb des Erdgeschosses Vergnügungsstätten Bordelle und bordellartige Betriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Innerhalb des Kerngebiets sind gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels wird im Kerngebiet ausgeschlossen, weil einerseits nur im Erdgeschoss Einzelhandel zulässig ist und andererseits die überbaubare Fläche nur das Denkmal umfasst und damit die Fläche weit unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit bleibt. - 15 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Der weitestgehende Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Baukörper sowie die Nutzungsmischung ist erklärtes Ziel des Bebauungsplanes. Die städtebauliche Prägung des Gebietes und die überwiegende Blockrandbebauung weisen keine besondere Eignung für Einzelhandelsnutzungen auf. Zusätzlich verfügt das Gebiet nicht über die Ansiedlungsanforderungen von Einzelhandelsbetrieben. Der Geltungsbereich liegt außerhalb des eigentlichen Handelsbereiches des A-Zentrums (Innenstadt), jedoch innerhalb des Zentrums Innenstadt (Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2002). Daher sind ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zulässig, sofern sie gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO auf das Erdgeschoss beschränkt bleiben, sich in den städtebaulichen Kontext einfügen und zu keinen zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen führen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren Belebung. Sie kann jedoch auch negative Strukturveränderungen und eine Niveauabsenkung innerstädtischer Bereiche nach sich ziehen. Die Krefelder Innenstadt soll als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum des linken Niederrheins entsprechend der oberzentralen Funktion Krefelds im Zentralen-Orte-System im Bereich seiner zentralen Geschäfts- und Dienstleistungslagen vor einem Imageverlust geschützt werden. Als Grundlage für die planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten wurde im Jahr 2012 das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791 grenzt räumlich an den Ostwall als Teil der, laut Vergnügungsstättenkonzept, sensiblen Wallanlagen, die zum Erhalt und zur Sicherung von Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen geschützt werden sollen. Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich sind hier auszuschließen. Zudem sind in der angrenzenden Umgebung besonders sensible Nutzungen wie eine Schule und eine Jugendeinrichtung ansässig. Auch zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Um einen Qualitätsverlust des Areals zu verhindern, werden auch die konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen. Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen begründet sich auch mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung der Anliegerstraßen im Plangebiet widerspricht der Ansiedlung derartiger Nutzungen. - 16 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Aus der gleichen Begründung heraus sind Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.1.2 Festsetzung von Mischgebieten (MI 1 bis MI 4) (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO) Für den übrigen Änderungsbereich erfolgt die Festsetzung als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO, das zusätzlich in MI 1 bis MI 4 gegliedert ist. Mischgebiete dienen gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind in Mischgebieten allgemein zulässig. Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung im Mischgebiet (MI 1 - MI 4) Von den gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen:     Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet MI 4. Von den gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet MI 4 Einzelhandelsbetriebe nicht zugelassen. Der vorgesehene Ausschluss von Einzelhandel im Innenbereich des Plangebiets des Mischgebiet MI 4 begründet sich auch mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung der Anliegerstraßen im Plangebiet widerspricht der Ansiedlung von derartigen Nutzungen. Die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind aufgrund des mit der Nutzung verbundenen gesteigerten Verkehrsaufkommens in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben oder Tankstellen, die in der Regel einen großen Flächenbedarf haben ist darüber hinaus aus stadtgestalterischer Sicht in diesem innerstädtischen Bereich nicht erwünscht. Der Straßenraumcharakter mit einer mehrgeschossigen Blockrandbebauung würde gestört. In den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen. Dies gilt für die Vergnügungs- 17 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte stätten, die in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig sind und die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten außerhalb dieser Bereiche. Der Plangebietsbereich ist in erster Linie der Unterbringung von Wohnen und mischgebietsverträglichem, nicht störendem Gewerbe vorbehalten. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren Belebung, sofern ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist und keine Lärmkonflikte zur vorhandenen Wohnnutzung im Umfeld (insbesondere in den Nachtstunden) zu erwarten sind. Als Grundlage für die planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten wurde im Jahr 2012 das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld beschlossen. Der Ausschluss dient der Vermeidung von Konflikten mit den angrenzenden Wohnnutzungen und verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals im Falle einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Damit soll ein attraktiver Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB geschaffen und erhalten werden, dessen Außenwirkung und Image nicht geschädigt werden soll. Zudem sind in der angrenzenden Umgebung besonders sensible Nutzungen wie eine Schule und eine Jugendeinrichtung ansässig. Auch zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse definiert. 1.2.1 Zahl der Vollgeschosse (§20 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt. In Anlehnung an die Zulässigkeitsmaßstab des bestehenden Planungsrechts, der zu erhaltenden Bestandsbebauungen und den Gebäudehöhen und Geschossigkeiten der angrenzenden Baustrukturen, wird für die Blockrandbebauung an der Steckendorfer Straße (MI 1) drei bis vier Geschosse festgesetzt. Damit wird einerseits Entwicklungsspielraum im Bestand geboten und andererseits werden damit die Gebäudehöhen der angrenzenden Baustrukturen beibehalten. Im Bestand befinden sich entlang der Steckendorfer Straße dreigeschossige Gebäude, von denen eine viergeschossige Wirkung ausgeht, weil es sich größtenteils um Altbauten mit erhöhten Geschossen handelt. Im Eckbereich Moerser Straße / Steckendorfer Straße ist eine viergeschossige Bebauung vorhanden. - 18 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Für das ehemalige Telekomgebäude am Jungfernweg (MI 2) sind drei- bis vier Geschosse festgesetzt. Für den rückwärtigen Bereich, innerhalb des MI 4, sind maximal vier Geschosse festgesetzt, so wie sich das Bestandgebäude derzeitig darstellt. Damit ist die Anzahl der Vollgeschosse begrenzt und zugleich wird ein Entwicklungsspielraum geboten, um in diesem Innenbereich ein- bis viergeschossige Gebäude zu errichten. In Verlängerung des Jungfernwegs zum Dampfmühlenweg (MI 3) ist die Höhe auf zwei bis drei Geschosse reduziert. Damit ist auch hier einerseits Entwicklungsspielraum im Bestand geboten und andererseits entspricht die Gebäudehöhe der angrenzenden Umgebung, die sich mit der Festsetzung verträglich ins Stadtbild einfügt. Für den verbleibenden Innenbereich (MI 4) ist ein Geschoss festgesetzt. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird ergänzend bestimmt über eine maximale Traufhöhe für die Blockrandbebauung im Bereich der Steckendorfer Straße (MI 1) um den Straßenraum einheitlich zu gestalten und den Bestand in seinem jetzigen Erscheinungsbild zu erhalten. Die maximale Traufhöhe ist auf 49,00 über NHN festgesetzt und entspricht annähernd dem Bestand. Sie bietet einen Spielraum für geringfügige Veränderungen, ohne das Erscheinungsbild des Straßenraums zu verändern. 1.2.3 Zulässige Grundfläche (GRZ) und Geschossfläche (GFZ) (§ 19 BauNVO) Für das Kerngebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festgesetzt. Für die Mischgebiete MI 1 bis MI 4 sind eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 2,0 entsprechend der vorhandenen und angestrebten Dichte festgesetzt. Bei der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die dafür regelmäßig geltenden Obergrenzen zu beachten, die in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt sind. Diese betragen für Kerngebiete GRZ 1,0 und GFZ 3,0 und für Mischgebiete GRZ 0,6 und GFZ 1,2. In Bezug auf die festgesetzten Grundflächenzahlen werden die Obergrenzen bei der vorliegenden Planung eingehalten. Ebenso wird die Obergrenze der GFZ im Kerngebiet eingehalten. In den Mischgebieten ist, schon aufgrund der Bestandsbebauung, die Einhaltung einer GFZ von 1,2 nicht möglich. In den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 ist deshalb, abweichend von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO, die zulässige GFZ mit 2,0 festgesetzt. Diese hohe Dichte ist der innenstadtnahen Lage des Plan- 19 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte gebiets geschuldet. Es ist aus städtebaulichen Gründen erstrebenswert in der zentrumsnahen Lage, welche eine hervorragende Infrastruktur bietet, eine hohe Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt entstehen nicht, da das Plangebiet bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung einen Versiegelungsgrad von nahezu 100 % aufweist. Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung bei der Errichtung von An- und Neubauten wird die vom Plangebiet ausgehenden Auswirkungen auf die Umwelt gegenüber dem heutigen Zustand verbessert. 1.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 und § 23 BauNVO werden im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche getroffen. Für den Bereich der Mischgebiete MI 1 und MI 3 und das MK-Gebiet sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Hierdurch wird die bestehende Raumkante gesichert und der Charakter der typischen innerstädtischen Blockrandbebauung beibehalten. Für den Bereich des Mischgebiets MI 2 sieht der Bebauungsplan keine Festsetzung einer Bauweise vor, weil die Örtlichkeit eine Grenzbebauung nicht zulässt. Sowohl im MI 1 als auch im MI 3 befinden sich angrenzend an MI 2 Fensteröffnungen. Eine zwingende Grenzbebauung wäre nicht umsetzbar. Im Bereich des MI 2 soll die Aufweitung des Straßenraums, entsprechend der Bestandsbebauung, erhalten bleiben. Für den Innenbereich, Mischgebiet MI 4, wird auf die Festsetzung einer Bauweise ebenfalls verzichtet, da dort unterschiedliche Strukturen vorhanden sind und mehr Gestaltungsspielraum geboten wird. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt gemäß § 23 BauNVO über Baugrenzen. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO werden außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von Grundstücken und Terrassen. Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im MI 2 sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen, wie entlang des Jungfernweges vorhanden, zulässig. - 20 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO Anwendung findet. 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Aus Gründen der Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander werden die Steckendorfer Straße und der Jungfernweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 791 einbezogen und als öffentliche Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. 1.5.2 Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo – (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 21 BauGB) Am Jungfernweg ist auf den Flurstücken eine Versorgungsfläche festgesetzt. Die Ortsnetzstation (ONS) ist im Jahr 2014 errichtet worden. Die Zugänglichkeit für die Städtischen Werke Krefeld (SWK) ist gewährleistet. 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Innerhalb der Plangebietsgrenze bestehen im Innenbereich zugunsten der Versorgungsträger Grunddienstbarkeiten, die in den Bebauungsplan übernommen wurden und durch Leitungsrechte gesichert worden sind. 1.6 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass bei der Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen 70 % der Dachflächen zu begrünen sind. Damit wird einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports sowie nicht überbaute Decken von Tiefgaragen. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese Festsetzung zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei - 21 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Starkregenereignissen. Zudem wird hiermit ein Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas geleistet. Weiterhin ist festgesetzt, dass innerhalb der privaten Grün- bzw. Gartenflächen Bäume dauerhaft zu erhalten sind. Abgängige Bäume sind wieder anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB führt zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes bzw. zur Aufwertung des Gebietes. Neben der Dachbegrünung trifft der Bebauungsplan noch Erhaltungsfestsetzungen für zwei Einzelbäume, die aufgrund ihrer Alters und ihrer Größe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als erhaltenswert einzustufen sind. Die Erhaltungsfestsetzung dient der Verbesserung der Aufenthaltsqualität in den Innenbereichen und sie trägt zum Ausgleich für das in diesem Plangebiet vorzufindende hohe Maß an Versiegelung bei. Zudem wird durch diese Festsetzungen ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet. 1.7 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Auf das Plangebiet wirkt überwiegend Verkehrslärm der umgebenden Straßen ein. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind für Teile des Plangebietes passive Lärmschutzfestsetzungen erforderlich. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm, werden verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen jeweils der maßgebliche Außenlärmpegel zuzuordnen ist (DIN 4109, Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001). Dieser ergibt sich im Regelfall aus dem Beurteilungspegel vor der betreffenden Gebäudefassade und einem Zuschlag von 3 dB(A). Die Lärmpegelbereiche werden auf der Grundlage der Schallimmissionspläne aus der vorbereitenden Lärmminderungsplanung (ADU Cologne, 2006) abgeleitet. - 22 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die folgende Tabelle zeigt die Einstufung in Lärmpegelbereiche. Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 und Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Raumarten Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel zur Tageszeit Aufenthaltsräume in Büroräume und Wohnungen, Übernach- ähnliches * tungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R´w, res des Au- I II III IV V VI VII in dB(A) ßenbauteils in dB ≤ 55 56 - 60 61 - 65 66 - 70 71 - 75 76 - 80 > 80 30 30 35 40 45 50 ** 30 30 35 40 45 50 * soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist ** Einzelauslegung der Anforderungen entsprechend der Örtlichkeit Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in einer Gebäudelärmkarte eingetragen, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist. „Nach dem Einführungserlass zur DIN 4109 sind Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für Wohnnutzungen ab einschließlich Lärmpegelbereich III und für Büronutzungen ab einschließlich Lärmpegelbereich IV zwingend notwendig“ (Driesen 2009: Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 704). In Abhängigkeit von diesen Lärmpegelbereichen ergeben sich dann im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren die individuellen Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile. Neben der Festsetzung von erforderlichen Lärmpegelbereichen trifft der Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen folgende Festsetzungen: Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen. - 23 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten Schalldämmmaße der Außenbauteile. Ab dem Lärmpegelbereich IV sind bei Wohnräumen nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden. 2. Nachrichtliche Übernahmen Baudenkmal „Bundespost“ Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist als Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das Denkmal ist unter der lfd. Nr. 291 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld als Baudenkmal eingetragen. 3. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen Vorkehrungen und den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet sowie sonstige Satzungen. 3.1 Städtische Satzungen Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Das Plangebiet liegt zum Ostwall hin in einer Tiefe von ca. 30 m innerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung 6.10 (Werbeanlagen Innenstadt) vom 18. November 1996. 3.2 Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigen Flächen ist an die öffentliche Abwasseranlagen anzuschließen. 3.3 Artenschutz Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzt verstoßen wird. Die Untere Landschaftsbehörde (ULB), Fachbereich Grünflächen, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. - 24 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 3.4 Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Fauna verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 3.5 Dachbegrünung Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben 3.6 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 3.7 Umgang mit Bodendenkmälern Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie) rechtzeitig zu informieren. Erdeingriffe sollten unter Begleitung der Stadtarchäologie Krefeld erfolgen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 3.8 Bodenbelastungen Vor einer Neubebauung ist im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen. Die Durchführung von Erdarbeiten - 25 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten ist ggfs. durch einen entsprechenden Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. 3.9 Einsichtnahme und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 3.10 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0 gemäß der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006", herausgegeben vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Die in dieser Zone erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen sind durchzuführen. VII. Städtebauliche Kenndaten Kenndaten: Grundflächenzahl (GRZ): MK-Gebiet 1,0 / Mischgebiet 0,6 Zahl der Vollgeschosse: bis max. IV Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet (gesamt) 29.465 100 Nettobauland (gesamt) 25.067 85 Öffentliche Verkehrsflächen 4.398 15 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten - 26 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 1. Einleitung Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 2. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:  IMA Cologne GmbH, Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening  ADU Cologne GmbH, Stand 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld  Ingenieurbüro Driesen, 2009: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 704, Stand: Februar 2009  Ökoplan Essen, Oktober 2014: Artenschutzvorprüfung (ASP 1) zum Umbau des ehemaligen Telekom Verwaltungsgebäudes , Moerser Straße 1 in Krefeld  Altlasten: Ingenieurgesellschaft mbH Mull und Partner, Köln, August 2007: Historische Recherche, Orientierende Untersuchung und ergänzende Untersuchung 3. Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine verdichtete Bebauung, die zu Wohn- und Dienstleistungszwecken genutzt wird. - 27 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion derzeit einer gemischten Nutzung zuzuordnen. Der Bebauungsplan sieht vor, zukünftig im Plangebiet Kerngebiet (MK) und Mischgebiet (MI) festzusetzen. Aufgrund der zu sichernden Wohn- bzw. verträglichen Gewerbenutzungen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai 2006 treten insbesondere im Kreuzungsbereich Moerser Straße/Steckendorfer Straße und am Ostwall hohe Überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht. Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006) erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind um 10 dB (A) geringer. Abb.: 4 Schallimmissionsplan (tags) - 28 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Der Schallimmissionsplan (Abb. 4) zeigt entlang der Straßenrandbebauung an der der Steckendorfer Straße und am Jungfernweg und am Ostwall Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht 60/50 dB(A). Die Tagwerte von 65 dB(A) bis  70 dB(A) liegen in diesen Bereichen über den zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier erhebliche Umweltauswirkungen vor. Der Eckbereich Moerser Straße / Steckendorfer Straße ist mit 75 dB(A) noch stärker betroffen. Ebenso werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 für Kerngebiete von Tag/Nacht 65/55 dB(A) am Ostwall überschritten. Hier lassen sich aus dem Schallimmissionsplan Werte von bis 75 dB(A) ablesen, welches einer Überschreitung von über 10 dB(A) entspricht. In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte weitgehend eingehalten. 3.2 Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der Biotopkartierung nicht erfasst. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist jedoch eine Artenschutzprüfung bzw. Vorprüfung (ASP) erforderlich. Die Notwendigkeit zur Durchführung dieser Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen baurechtlicher Genehmigungsverfahren ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des BNatSchG. Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bildet die Verwaltungsvorschrift VV Artenschutz (MUNLV 2010). Im Rahmen des Fachbeitrages ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Zur Ermittlung der für das Gebiet planungsrelevanten Arten wurden durch den Gutachter die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ des LANUV ausgewertet. Zur Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen erfolgte zudem eine Potenzialanalyse, bei der die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer - 29 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Lebensraumfunktion betrachtet werden, sowie auch eine Erfassung des Fledermaus- und Brutvogelvorkommens und eine Kontrolle der Bestandsgebäude auf das Vorkommen gebäudebewohnender Fledermaus und Vogelarten. Beim geplanten Umbau des Telekomgebäudes sollen die aktuellen Gebäudestrukturen weitestgehend erhalten bleiben, nur die Verbindungsbrücke soll abgerissen werden. Die an Spalten und Fugen reiche Fassade der Brücke bietet gebäudebewohnenden Fledermausarten potenzielle Quartiersmöglichkeiten. Um eine mögliche Betroffenheit von Fledermäusen konkretisieren zu können, wurden das Verwaltungsgebäude und die Brücke von außen und innen kontrolliert und auf Besiedlungsspuren untersucht. Aufgrund fehlender Spalten und Öffnungen können im Fassadenbereich des Verwaltungsgebäudes Quartiere von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Einflugöffnungen in das Gebäude konnten nicht gefunden werden. Auch die Spalten und Fugen der mit Platten verkleideten Brückenfassade zeigen keine Besiedlungsspuren. Eine genaue optische Kontrolle potenzieller Einflugöffnungen mit dem Fernglas ergab keinen Befund. An den schmalen Spaltenöffnungen wurden keine Indizien, die auf eine aktuelle Besiedlung hinweisen (zum Beispiel Fettablagerun-gen, Kot- oder Urinspuren) gefunden, eine regelmäßige Nutzung als Wochenstube oder Zwischenquartier kann ausgeschlossen werden. Bei der Begehung der Innenräume wurden keine Spuren von Fledermäusen (Kot, Fressrückstände, tote Individuen, Fettablagerungen) gesichtet. Eine Nutzung als Wochenstube oder Winterquartier ist auszuschließen. Lediglich eine Nutzung als Zwischenquartier ist potenziell möglich. Brutvorkommen von Mehlschwalben, Rauschschwalben, Schleiereulen, Steinkäuzen, Turmfalken und Waldkäuzen (planungsrelevanten Vogelarten) lassen sich aufgrund fehlender oder nicht geeigneter Biotopstrukturen direkt ausschließen. Bei der Begehung am 12. September 2014 konnten diese Arten als Brutvögel sicher ausgeschlossen werden. 3.3 Boden Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Der Stadtbodenkartierung zufolge ist die Bodenbildung stark anthropogen geprägt. Der Boden weist hiernach keine besondere Empfindlichkeit auf und verfügt über keine natürliche Ertragsfähigkeit. Ein potenzielles Rückhaltevermögen für wasserlösliche Stoffe besteht nicht. Vom Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Die historische Recherche sowie die orientierende – und ergänzende Untersuchung von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln - 30 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft (2007) zeigen, dass sich der überwiegende Teil der ermittelten Altlastenuntersuchungspunkte außerhalb der Plangebietsgrenze des Bebauungsplans Nr. 791 befindet. Gravierende Verunreinigungen, die einen sofortigen Handlungsbedarf erfordern würden, haben sich nicht ergeben. Altlastenverdächtige Stellen im Plangebiet sind die Standorte der unterirdischen Dieseltanks. Für den Fall eines Aushubs beziehungsweise einer Neubebauung müssten diese Bereiche gutachterlich begleitet werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden entsprechende Nebenbestimmungen formuliert werden. Die Frage der möglichen anthropogegen Auffüllungen wurde in dem Gutachten nicht behandelt. Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades und der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Neubaupläne vorliegen, wird es für ausreichend erachtet, eine auf die konkrete Planung abgestimmte Untersuchung in das Baugenehmigungsverfahren zu verlagern. Der Hinweis, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind beziehungsweise, dass vor Neubebauung eine Altlastenuntersuchung durchzuführen ist, wird aufgenommen. 3.4 Wasser Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl kein bzw. nur geringes Nachverdichtungspotenzial (MK-Gebiet) aufweist, ergeben sich durch die Bauleitplanung auch keine signifikanten Unterschiede für die Grundwasserbildungsrate. 3.5 Luft / Klima Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist der überwiegende Plangebietsteil als Stadtkern-Klimatop eingestuft worden. Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen. Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend baulich genutzt. Der Bebauungsplan beschränkt durch seine Festsetzungen weitgehend eine weitere Versiegelung des Plangebietes. Im Wesentlichen sind nur Umnutzungen innerhalb der vorhandenen Bausubstanz geplant. Bei Durchführung des Bebauungsplans werden deshalb keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen könnten. Auch ist mit erheblichen Emissionen durch Gewerbebetriebe in - 31 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft den Mischgebieten nicht zu rechnen. Im Hinblick auf die Luftqualität ist somit keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten. 3.6 Kultur- und Sachgüter Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist ein eingetragenes Baudenkmal. Der an den Bebauungsplan angrenzende Ostwall bildet mit Nord-, Süd- und Westwall das Wallviereck, das im 19. Jahrhundert von dem Architekten Adolph von Vagedes angelegt wurde. Neben dem Wallviereck prägen zahlreiche Häuser und Villen aus der Gründerzeit das Stadtbild. 4. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 4.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Das Plangebiet ist stark von Verkehrslärmemissionen vorbelastet. Durch den Bebauungsplan Nr. 791 wird keine zusätzliche Bebauung möglich, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem heutigen Bestand führt. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht auszugehen. Um die beschriebenen auf das Plangebiet einwirkenden bestehenden Lärmimmissionen zu vermindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen: Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III bis VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung A 1 vom Januar 2001) erfüllen. Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten Schalldämmmaße der Außenbauteile. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV und mehr aufweisen, sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten Seite nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können - 32 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen vermieden werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden geschaffen. 4.2 Pflanzen und Tiere sowie Landschaft Bei dem geplanten Umbau des Telekomgebäudes soll die aktuelle Gebäudestruktur weitestgehend erhalten bleiben, nur die Verbindungsbrücke soll abgerissen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an der vorhandenen Bestandsbebauung. So wird auch der Erhalt der privaten Gärten entlang der Steckendorfer Straße durch die Anordnung der bebaubaren Flächen sichergestellt. Zusätzlich wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB der Erhalt bzw. Ersatz des vorhandenen Baumbestandes gewährleistet. Am Jungfernweg werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zwei Bäume, eine Kastanie und ein Trompetenbaum, zum Erhalt festgesetzt. Aufgrund der anzuwendenden Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind negative Umweltauswirkungen auf die Tiere, die Pflanzen, die Landschaft sowie das Landschafts- und Ortsbild als gering einzustufen. Bei einer Neubebauung und bei der Errichtung von Anbauten sind die Dächer von Gebäuden und Gebäudeteilen als Gründächer auszuführen. Durch die Dachbegrünungsmaßnahmen ergeben sich positive Veränderungen. Ungestörte begrünte Dächer können als Refugium (Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von Tieren und Pflanzen dienen. Dachbegrünungen können als insektenreiche Nahrungsflächen auch positiv auf die Eigenschaften des Plangebiets als Jagdhabitat für Fledermäuse wirken. 4.3 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der genannten allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind für alle planungsrelevanten Arten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten. 4.4 Boden Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit gegenüber dem derzeitigen Planrecht nicht verändert. Der Boden des Plangebiets weist bereits einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Vom Schutzgut Boden geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. - 33 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Im Rahmen von Vorprüfungen zur Umnutzung des Geländes der Deutschen Telekom AG wurde eine Historische Recherche (HR), eine Orientierende Untersuchung (OU) sowie eine Ergänzende Untersuchung (ER) durch die M&P Ingenieurgesellschaft mbH, Köln (2007) durchgeführt. Gravierende Verunreinigungen, die einen sofortigen Handlungsbedarf ergeben würden, wurden nicht festgestellt. Im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens ist voraussichtlich eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen. In den Bebauungsplanentwurf wird der Hinweis aufgenommen, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind bzw. dass vor einer Neubebauung eine Altlastenuntersuchung durchzuführen ist. 4.5 Wasser Da die durch den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl nur ein geringes Nachverdichtungspotenzial aufweist, ergeben sich durch die Bauleitplanung auch keine signifikanten Unterschiede für die Grundwasserbildungsrate. Die negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus dem nur geringen Nachverdichtungspotenzialabgeleitet werden und sind entsprechend gering einzuschätzen. 4.6 Luft / Klima Da die Aufstellung des Bebauungsplans im Wesentlichen der Sicherung des Bestandes dient, innerhalb des Gebietes keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten bekannt sind, werden Minderungen der Luftschadstoff-Immissionen gemäß Maßnahme B1 /10 LRP KR (Luftreinhalteplan Krefeld) nicht erforderlich. 4.7 Kultur- und Sachgüter Das Gebäude der Hauptpost (Ostwall 215) ist ein eingetragenes Baudenkmal. Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da keine Hinweise für deren Existenz bekannt sind und der Boden durch die vorhandene Bebauung bereits stark überformt ist. Grundsätzlich ist aber eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Daher wird der Hinweis aufgenommen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. - 34 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht. IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 180 – Ostwall / Moerser Straße / Steckendorfer Straße / Jungfernweg / Dampfmühlenweg innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 791 außer Kraft gesetzt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 3. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der Grundstücke erforderlich, um für den Angebotsplan die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen zu regeln. 4. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 791 entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. - 35 - Bebauungsplan Nr. 791 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 791 in seiner Sitzung am beschlossen. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer - 36 -