Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:03
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 23.12.2015
Nr.
2229 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
17.02.2016
Bezirksvertretung Mitte
23.02.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
25.02.2016
Rat
25.02.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg –,
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
I.
1.
Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der
Begründung zur Vorlage entschieden.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das
Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der
derzeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall
/ Steckendorfer Straße / Jungfernweg – in der durch violette Eintragungen geänderten Fas- sung als Satzung beschlossen.
3.
Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall / Stecken
dorfer Straße / Jungfernweg – (Anlage Nr. 1) wird zugestimmt.
4.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 791 wird innerhalb des Geltungsbereiches folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt:
Bebauungsplan Nr. 180 – Ostwall / Moerser Straße / Steckendorfer Straße / Jungfernweg /
Dampfmühlenweg –
II.
Die Bezirksvertretung -Mitte nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 791
zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2229 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
A.
Seite 2
Bisherige Verfahrensschritte
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des
vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren
wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde daher erst
im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Die Stellungnahmen sind unter B. in die Abwägung
eingestellt.
Aufstellung und Öffentliche Auslegung
In seiner Sitzung am 29.09.2015 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 791 beschlossen.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 791 – Ostwall, Steckendorfer Straße und Jungfernweg –
wurde ohne Einleitenden Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
Nach politischer Vorabstimmung wurde der Aufstellungsbeschluss direkt mit Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung gefasst.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 30.10.2015 bis einschließlich
30.11.2015 durchgeführt. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld - Mitte gemäß § 2 Abs. 2 und 4
der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung am 25.08.2015 vor der Beschlussfassung des
Rates über die Aufstellung und öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Auch die
Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Die
Stellungnahmen sind unter C. in die Abwägung eingestellt. Seitens der Nachbargemeinden wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
B.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
Begründung
1.
2.
3.
4.
5.
Seite 3
Fachbereich Umwelt
Fachbereich Ordnung
Fachbereich Grünflächen, Untere Landschaftsbehörde
SWK NETZE GmbH Krefeld
Fachbereich Gesundheit
Folgende Stellungnahmen wurden dabei abgeben:
1. Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 08.10.2014 und 03.06.2015 :
Bodenschutz und Altlasten, mit Schreiben vom 08.10.2014
Im Zentrum des Plangebietes befänden sich ehemalige Betriebs- und Lagergebäude der ehemaligen Hauptpost bzw. des Fernmeldeamtes. Anhand der multitemporalen Kartenauswertung sei
zudem zu erkennen, dass im Verlauf der Nutzungsgeschichte Gebäude weggefallen seien oder
durch andere ersetzt worden seien. Es sei zu vermuten, dass in diesem Innenbereich anthropogene Auffüllungen vorhanden seien, die eine Gefährdung der Schutzgüter darstellten. Die Fläche
sei mit der Bezeichnung KF 2458 als Altablagerung im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Im
Rahmen des weiteren Verfahrens solle durch ein Bodengutachten nach Bundesbodenschutzverordnung die Gefährdung untersucht werden.
Bodenschutz und Altlasten, mit Schreiben vom 03.06.2015
Durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, wurde im August 2007 eine
Historische Recherche, eine Orientierende Untersuchung sowie eine ergänzende Untersuchung
durchgeführt. Nach Prüfung des Gutachten kommt der Fachbereich Umwelt zu folgendem Ergebnis:
Der überwiegende Teil der vom Gutachter ermittelten Altlastenuntersuchungspunkte befinde
sich auf dem Teil des Telekom-Geländes, der sich außerhalb des Bebauungsplangebietes 791
befinde. Gravierende Verunreinigungen die einen sofortigen Handlungsbedarf ergeben würden,
seien nicht festgestellt worden.
Altlastenverdächtige Stellen im eigentlichen Plangebiet seien die Standorte der unterirdischen
Dieseltanks. Konkrete Hinweise auf gravierende Verunreinigungen seien nicht gefunden worden.
Dennoch müssten diese Bereiche für den Fall des Aushubs beziehungsweise einer Neubebauung
gutachterlich begleitet werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden entsprechende Nebenbestimmungen formuliert werden.
Die Frage der möglichen anthropogenen Auffüllungen sei in dem Gutachten von Mull und Partner nicht behandelt worden. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Tatsache, dass
zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Neubaupläne vorlägen, werde es für ausreichend gehalten, eine auf die konkrete Planung abgestimmte Untersuchung in das Baugenehmigungsverfahrens zu verlagern.
Der Hinweis, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten seien, bzw. dass vor Neubebauung eine
Altlastenuntersuchung durchzuführen sei, solle in die Begründung aufgenommen werden.
Abwägung:
Umbau- und Neubaumaßnahmen sind genehmigungspflichtige Vorhaben. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist ein auf die Planung abgestimmtes Gutachten vorzulegen.
Sowohl in die Begründung als auch in die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbau- und Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmi-
Begründung
Seite 4
gungsverfahrens eine auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist ggfs. durch einen entsprechenden Sachverständigen gutachterlich zu begleiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltprüfung und Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, mit Schreiben
vom 08.10.2014
Nach Prüfung des Bebauungsplans Nr. 791 sei festgestellt worden, dass der B-Plan 791 die Voraussetzungen nach § 13a (1) BauGB erfüllt.
Der Bebauungsplan unterschreite die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 (2) BauNVO von
20.000 m2. Er begründe kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem UVPG unterläge. Eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter
bestehe nicht.
Weiterhin diene der Bebauungsplan der Sicherung der vorhanden Wohn- und Gewerbenutzung,
die mit der Ausweisung als MK- und MI-Gebiet verträglich zusammengefasst werden sollen. Der
Bebauungsplan verfolge auch das Ziel der Nachnutzung bestehender, leerstehender Gewerbehallen und Büros durch mischgebietstypische, gewerbliche Nutzungen. Jedoch handele es sich
nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wofür gemäß § 17 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.6 u. 18.8 UVPG eine Allgemeine Vorprüfung
oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 791 könne daher im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB erfolgen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 791 ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung im beschleunigten Verfahren sei gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu geben.
Immissionsschutz, mit Schreiben vom 08.10.2014
Die Beurteilung der Lärmvorbelastung könne mit den Daten der Lärmminderungsplanung (2006)
erfolgen. Auf der Grundlage eines hieraus abgeleiteten Außenlärmpegels seien eine Prüfung
nach DIN 18005 und die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. Die Anforderungen
der Lärmpegelbereiche seien im Falle einer Nachnutzung der leerstehenden Gewerbehallen oder
des Neubaus von Einzelhandelsbetrieben oder anderen gewerblichen Betrieben zwingend einzuhalten. Im Falle des Neubaus von Büros oder von Wohnungen und Wohngebäuden solle ein
Nachweis nach DIN 4109 erfolgen.
Da die Aufstellung des Bebauungsplans im Wesentlichen der Sicherung des Bestandes diene,
innerhalb des Gebietes keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten bekannt seien, wären Minderungen der Luftschadstoff-Immissionen gemäß Maßnahme B1/10 LRP KR (Luftreinhalteplan Krefeld) nicht erforderlich.
Abwägung:
Da die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt sind, wird der Bebauungsplan Nr. 791
– Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg – im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Umweltbelange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden in der Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 791 beschrieben und bewertet. Die Beschreibung der klimatischen und der lufthygienischen
Situation erfolgt anhand des Luftqualitätsmodells Krefeld – Grobscreening – (2007) sowie der
gesamtstädtische Klimaanalyse (2003). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes
ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Ar-
Begründung
Seite 5
beitsverhältnisse sind für Teile des Plangebietes passive Lärmschutzfestsetzungen erforderlich.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schallimmissionspläne (ADU Cologne, 2006) lassen sich die
Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 direkt ableiten. Im Bebauungsplan werden unter Berücksichtigung der Lärmminderungsplanung (2006) Lärmpegelbereiche zwischen III bis VI festgesetzt.
Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 13.10.2014
Es werde auf ein bedarfsdeckendes Stellplatzangebot hingewiesen.
Abwägung:
Derzeitig sind zahlreiche Stellplätze im Innenbereich des Plangebiets und entlang des Jungfernweges auf eigenem Grundstück vorhanden. Bei einem Umbau und/oder einer Nutzungsänderung sind im Rahmen des nachgeschalteten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
die erforderlichen Stellplätze zu ermitteln und auf eigenem Grundstück nachzuweisen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 13.10.2014 und 24.10.2014
Stellungnahme mit Schreiben vom 13.10.2014 / Artenschutz:
Es sei geplant, bei dem Umbau die aktuellen Gebäudestrukturen zu erhalten, lediglich die Verbindungsbrücke solle abgerissen werden.
Folgende Festsetzungen seien daher in den Bebauungsplan aufzunehmen und zu beachten, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde:
Die Abbrucharbeiten seien je nach Witterung nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende März
durchzuführen. Sollte der Abbruch außerhalb dieses Zeitraumes bzw. erst ein bis mehrere Jahre
später durchgeführt werden, sei das Gebäude bis maximal drei Tage vor dem Abbruch durch
einen Sachverständigen in rechtzeitiger Absprache mit Unteren Landschaftsbehörde erneut zu
kontrollieren. Bei einer Belegung sei das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Bei Abbruch- bzw. Umbau- sowie Sanierungsmaßnahmen sei insbesondere im Dachbereich darauf zu achten, dass sich dort möglicherweise Fledermäuse befinden könnten. Sollten Fledermäuse dort vorgefunden werden, seien die Abrissarbeiten zu unterbrechen und es sei die Untere
Landschaftsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese fachgerecht geborgen werden
könnten.
Alle beteiligten Mitarbeiter der betroffenen Bauunternehmen sowie des Auftraggebers seien
über Fledermäuse und deren Schutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie die tier- und artengerechte Verfahrensweise im Falle eines Fundes zu informieren.
Stellungnahme mit Schreiben vom 24.10.2014 / Grünflächen:
Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht bzw. die Planaufstellung nach § 13a BauGB
seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen.
Begründung
Seite 6
Im Planbereich seien jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterlägen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm
an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), solle deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Nach Möglichkeit sollten im Bebauungsplan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden.
Es werde gebeten folgenden Hinweis aufzunehmen: Bei der Sanierung insbesondere der Fassaden und Dachstühle und ggf. bei einem Teilabriss der Gebäude sei darauf zu achten, dass nicht
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Im Einzelfall sei
hierzu eine artenschutzrechtliche Prüfung vorab notwendig. Dies sei im Detail mit der Unteren
Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, rechtzeitig abzusprechen.
Abwägung:
Zum Schutz der Fauna werden die vorgenannten Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt und lag dem Fachbereich Grünflächen vor. Die Forderung die Gebäude vor Baubeginn zu begehen, muss auf Baugenehmigungsebene abgearbeitet werden und kann nicht im Rahmen der Bauleitplanung über
eine Festsetzung geregelt werden. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die vorgenannten Bäume sind bei einer Ortbegehung durch den Fachbereich Grünflächen geprüft worden. Die besonders schützenswerten Bäume werden zur Erhaltung festgesetzt.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
4. SWK NETZE GmbH Krefeld, Asset-Management/Planung / Elektrizitäts- und Gasversorgung
mit Schreiben vom 30.09.2014
SWK AQUA GmbH (Abwasser):
In Bezug auf Abwasser bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Es seien keine wesentlichen
Änderungen im Bauvolumen geplant und es handele sich um einen bebauten Bereich. Die Kapazität der bestehenden Mischwasserkanäle (ON 300, ON 400 und Ei 900/1350) sei für die Aufnahme des anfallenden Schmutz- und Niederschlagwassers aller befestigten Flächen ausreichend.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine Bedenken. Eine Versorgung könne über
die umliegenden Trinkwasserleitungen sichergestellt werden.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität / Gas)
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas könne aus dem bestehenden Netz erfolgen. Für eine Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien die Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich.
Des Weiteren bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Anlagen und Stationen)
Mit dem Bau der Ortsnetzstation (ONS) Jungfernweg 13 im Jahr 2014 seien Leistungsreserven für
die vorhandene Bebauung enthalten. Im Rahmen des weiteren Planungsfortschrittes müsse geprüft werden, ob trotz der eventuell zusätzlich erforderlichen Leistung auf die ONS Felbelstraße
24 verzichtet werden könne.
Begründung
Seite 7
SWK NETZE GmbH (Anlagen und Stationen)
Im Bereich des Bebauungsplanes lägen verschiedene Fernwärmeleitungen, die die Liegenschaft
derzeit mit Wärme versorgten. Bei einer Veräußerung der Fläche sei eine Sicherung der Leitungen erforderlich. Ein Lageplan sei beigefügt.
Abwägung:
Auf der Grundlage des beigefügten Lageplans und im Rahmen der weiteren Prüfung der vorhandenen Leitungen innerhalb des Plangebiets werden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger eingetragen. Die neu errichtete Ortsnetzstation (ONS) Jungfernweg 13 wird als Fläche für
Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die ONS Felbelstraße 24 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze. Deren Erhalt muss in
eigener Zuständigkeit durch die SWK geregelt werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5. Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 14.10.2014
Nach Durchsicht der Unterlagen bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen das vorgenannte Vorhaben. Die folgenden Hinweise bitte man, aufgrund der deutlich ausgeprägten Lärmvorbelastung im Plangebiet zu berücksichtigen.
Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien passive Lärmschutzfestsetzungen im B-Plan erforderlich. Die im künftigen Bebauungsplan festgesetzten Schalldämm-Maße
von Außenbauteilen müssten im nachgelagerten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
nachweislich erbracht werden.
Abwägung:
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf den umgebenden Straßen zum Teil stark lärmvorbelastet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz
abzusehen. Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
1 BauGB sind für Teile des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Lärmschutzfestsetzungen erforderlich. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in einer Gebäudelärmkarte eingetragen, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist.
Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung
die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - (Fassung vom November 1989, Berichtigung 1 vom August 1992, Änderung
A 1 vom Januar 2001) erfüllen. Für die festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis VI gelten die aufgeführten Schalldämmmaße der Außenbauteile. Ab dem Lärmpegelbereich IV sind bei Wohnräumen nichtöffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden.
Im Bebauungsplan werden unter Berücksichtigung der Lärmminderungsplanung (2006) Lärmpegelbereiche zwischen III bis IV festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
C.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
Begründung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Seite 8
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH Co.KG
D-Net Telekommunikation GmbH im Auftrag der Vodafone GmbH
GASCADE Gastransport GmbH
Bezirksregierung Düsseldorf
Telekom Deutschland Technik GmbH
Verwaltungsvorschläge
Folgende Stellungnahmen wurden dabei abgeben:
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 04.11.2015
Stellungnahme:
Die Bundeswehr teilte mit, sie sei berührt aber nicht betroffen, da der Planungsbereich im Interessengebiet der Luftverteidigungsradaranlage Marienbaum liege.
Es werde hierbei davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen, einschl. untergeordneter Gebäudeteile, eine Höhe von 30m nicht überschreiten.
Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten in jedem
Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Aufgrund der festgesetzten Höhen im MI 1 und zulässigen Geschossigkeit im Bebauungsplan ist
nicht davon auszugehen, dass eine Höhe von 30 m überschritten wird. Der Hinweis wird durch
violetten Eintrag aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH Co.KG, mit Schreiben vom
09.11.2015
Stellungnahme
Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld
mbH & Co. KG begrüße ausdrücklich die Aufstellung von Bebauungsplänen und die dadurch geschaffenen Ansiedlungsmöglichkeiten für Unternehmen in Krefeld.
Gegen den Bebauungsplanentwurf, sowie der dazugehörigen Begründung in der Fassung vom
30. Juli 2015, beständen seitens der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co.
KG zurzeit grundsätzlich keine Bedenken.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für bestehende Unternehmen und auch künftige Unternehmen, im Plangebiet aus Sicht der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co.
KG die verkehrliche Anbindung und die Stellplatzsituation sehr entscheidend sind. Durch die bisherigen Revitalisierungsprojekte im Plangebiet, z.B. die Ansiedlung eines Fitnesscenters und diverser Arztpraxen im Gebäude der Hauptpost, und in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet,
z.B. die Revitalisierung des ehemaligen Hauptzollamtes am Jungfernweg für Büronutzungen, habe sich nach eigenen Beobachtungen die Situation bezüglich der Verkehrsdichte und insbesondere auch das Stellplatzangebot im öffentlichen Raum entlang des Jungfernweges und der Steckendorfer Straße bereits deutlich zu Ungunsten der bisherigen gewerblichen Nutzungen und
auch der Wohnnutzungen verschärft. Ein weiterer Verkehrs- und Stellplatzdruck auf diese Nebenstraße durch weitere Revitalisierungen im Innenbereich des Plangebietes sei daher aus Sicht
Begründung
Seite 9
der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG unbedingt zu vermeiden. Es
wäre daher begrüßenswert, wenn im Rahmen der weiteren Planungen und Revitalisierungsmaßnahmen ein entsprechendes Stellplatzangebot im Innenbereich des Planungsgebietes vorgehalten werden würde und eine dauerhafte verkehrliche Anbindung über die Moerser Straße erfolgt.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Umnutzung bzw. Revitalisierung des Blockinnenbereiches und hier insbesondere der
Telekom Verwaltungsgebäude soll dem Leerstand der innerstädtischen Lagen entgegengewirkt
werden. Mit der Revitalisierung von Bestandsobjekten wird auch Neuausweisungen und damit
der Versiegelung in den Randlagen der Stadt entgegengewirkt.
Für alle neuen Nutzungen im Plangebiet ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein
entsprechendes Stellplatzangebot nach BauONRW nachzuweisen. Dieses richtet sich nach der
jeweils geplanten Nutzung.
Eine Anbindung des Gebietes über die Moerser Straße ist nicht möglich, da dieser Bereich außerhalb des Plangeltungsbereiches liegt. Dies wäre nur über eine „Erschließungsbaulast“ über
das Flurstück 159, Gemarkung Krefeld, Flur 31 zu regeln. Eigentümerin dieser Fläche ist die Deutsche Telekom AG.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
D-Net Telekommunikation GmbH, mit Schreiben vom 10.11.2015
Stellungnahme:
Die D-Net Telekommunikation GmbH übernähme im Auftrag der Vodafone GmbH die Koordinierung für die oben genannte Anfrage. In dem angegebenen Planungs-/Ausführungsbereich befänden sich, wie in den von Vodafone beigefügten Plänen vermerkt, Kabelschutzrohre und Kabel/Leitungen der Vodafone GmbH. Sollten Umverlegungen der Rohre erforderlich sein, so sind
diese Arbeiten mindestens 3 Monate vorher schriftlich anzukündigen.
Abwägung:
Der Hinweis, dass sich im Planbereich Kabelschutzrohre und Kabel/Leitungen befinden, wird zur
Kenntnis genommen. Die Darstellung des beigefügten Plans beinhaltet keine Leitungsführungen
innerhalb des Plangebiets.
Künftige Leitungsverlegungen sowie die Detailabstimmungen bei der Ausführung und zeitlichen
Abstimmung obliegen nicht dem Bebauungsplanverfahren, sondern den zukünftigen Bauherren.
Dem Grundstückseigentümer wurde die Stellungnahme zugesandt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 16.11.2015
Stellungnahme
Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen werde mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Begründung
Seite 10
Es werde darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage
der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Andere Betreiber wurden an der Bauleitplanung beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 24.11.2015
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Kenntnisstand
des Dezernates 35.4 keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Es wird um Beachtung der unter dem Punkt 3.6 und Punkt 4.7 Kultur- und Sachgüter aufgeführten Ausführungen gebeten.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen, falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde
zu beteiligen.
Die Belange folgender Dezernate seien nicht berührt:
Dezernat 25- Verkehr
Dezernat 26 – Luftverkehr
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
Dezernat 51 – Landschafts- und Naturschutz
Dezernat 52 – Abfallwirtschaft
Dezernat 53 – Immissionsschutz
Dezernat 54 – Gewässerschutz
Dezernat 53 – Immissionsschutz
Es werde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange erfolge.
Insofern seien lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt worden, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete hätten die Unterlagen daher nicht
geprüft.
Dies könne dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden könnten, die in
dieser Stellungnahme keine Erwähnung fänden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das LVR –Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und das LVR –Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde wurden ebenfalls nach § 4 Abs. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Begründung
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Deutsche Telekom Technik GmbH über die IHK Krefeld, mit Schreiben vom
29.12.2015
Seite 11
Stellungnahme:
Mit Schreiben vom 28.10.2015 sei die IHK nach § 4 Abs. 2 BauGB an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse bestünden aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplanentwurf.
Im Rahmen der durchgeführten Mitgliederinformation der IHK sei auch die Deutsche Telekom
Technik GmbH beteiligt worden, da diese im Planbereich ansässig sei. Das Unternehmen habe
nach Fristablauf mitgeteilt, dass von Seiten der Telekom Deutschland GmbH keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan vorgetragen werden, „sofern die Richtlinien der Schiedsstelle für
beeinflussungsfragen (SFB), die einschlägigen VDE-Vorschriften und die Kabelschutzanweisungen
beachtet würden.
Die im Planbereich vorhandenen Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland seien
aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Neuanlagen der Telekom Deutschland seien nicht vorgesehen.“
Es werde seitens der IHK gebeten, die Belange der Telekom Deutschland GmbH im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung des beigefügten Plans beinhaltet Leitungsführungen innerhalb des Plangebiets. Nach Rücksprache mit der Telekom Niederlassung Krefeld, Moerser Straße 5–7, wurde am 12.01.2016 per E-Mail mitgeteilt, dass die im Planbereich vorhandenen Leitungen in Form einer privatrechtlichen Regelung mit dem Grundstückseigentümer seitens der Telekom gesichert werden. Künftige Leitungsverlegungen sowie die Detailabstimmungen bei der Ausführung und zeitlichen Abstimmung obliegen nicht dem Bebauungsplanverfahren, sondern den zukünftigen Bauherren. Dem Grundstückseigentümer wurde
die Stellungnahme zugesandt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Verwaltungsvorschläge
1. Im MI 2-Gebiet sei die geschlossene Bauweise festgesetzt (siehe auch Begründung VI.1.3),
obwohl hier offene Bauweise vorhanden sei. Eine weitere Bebauung wäre demnach nur als Anbau (oder kompletter Neubau) möglich, der zudem an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werde. Alternativ könne entweder auf die Festsetzung der Bauweise verzichtet werden oder
eine abweichende Bauweise festgesetzt werden.
Durch violetten Eintrag wird die geschlossene Bauweise gestrichen.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt
2. Der Punkt VI.1.4 der Begründung besage, da Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht
ausgeschlossen seien, bedeute dies für den Bereich MI 2, dass im straßenseitigen Bereich (neben
Begründung
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den dort bereits vorhandenen Stellplätzen) auch z.B. Garagen/Carports und/oder sonstige Hochbauten zugelassen werden müssten.
Städtebaulich ist das nicht gewollt. Durch violetten Eintrag werden die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 1.5 ergänzt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
G.
Verfahrensabschluss
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 791 –Ostwall / Steckendorfer Straße / Jungfernweg – kann somit als Satzung
beschlossen werden.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 791 (Anlage 2) beigefügt.