Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:07
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 08.04.2015
Nr.
1281 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 21/1 Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
28.04.2015
Betreff
Sachstandsbericht zur Steuergerechtigkeit in Krefeld, insbesondere Fischeln
- Antrag der FDP-Fraktion vom 26.03.2015 -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1281 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zu dem als Anlage beigefügte Antrag der FDP-Fraktion berichtet die Verwaltung wie folgt:
A. Vorbemerkungen
Nach dem allgemeinen Abgabenrecht wird ein Grundsteuerbescheid nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig und ist damit für die Behörde und auch für den Steuerpflichtigen verbindlich. Davon gibt es aber die folgenden zwei Ausnahmen:
• Das Finanzamt erlässt rückwirkend einen neuen Einheitswert- und Steuermessbescheid, woraufhin die Gemeinde ebenfalls rückwirkend die Grundsteuer neu festsetzt.
• Die Kommune hat die Grundsteuer nach Maßgabe des bisherigen Hebesatzes bereits rechtswirksam angefordert, ändert aber dann den Grundsteuerhebesatz (bei Erhöhung bis spätestens
30. Juni des laufenden Jahres) und ersetzt den bereits ergangenen Grundsteuerbescheid durch
einen neuen Steuerbescheid mit einer geänderten Grundsteuer.
Durch die geänderten Bescheide wird der Grundstückseigentümer mit einer geänderten - ggfs.
höheren - Grundsteuer belastet.
B. Rechtsgrundlagen für die Grundsteuer
B. 1 Maßgebend ist noch der Einheitswert 1964.
Rechtsgrundlage für die Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz – GrStG. Ergänzend gelten die
Grundsteuerdurchführungsverordnung und die Grundsteuerrichtlinien. Für bebaubare und bebaute Grundstücke wird die Grundsteuer B erhoben. Bemessungsgrundlage hierfür ist nicht der
tatsächliche Verkehrswert der Immobilie, sondern der deutlich niedrigere steuerliche Einheitswert aus dem Jahr 1964. Aufgrund der sog. „Einheitswertbeschlüsse“ des Bundesverfassungsgerichts ist dieser für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert allerdings in die politische Diskussion geraten. Deshalb hat bereits im Jahr 1995 die Finanzministerkonferenz beschlossen, die Einheitsbewertung bei der Grundsteuer nur noch für eine Übergangszeit beizubehalten. Seither
wird über die Reform der Grundsteuer und der Bewertung der Grundstücke im Rahmen von
Bund-Länder-Arbeitsgruppen diskutiert. Nach einer aktuellen Veröffentlichung aus November
2014 des Deutschen Städtetages soll mit einer Grundsteuerreform nicht vor dem Jahre 2019 zu
rechnen sein.
B. 2. Die Grundsteuerformel
Die Grundsteuer wird nach der momentanen Rechtslage in drei Schritten berechnet:
1. Zunächst ermittelt das Finanzamt den grundsteuerrechtlichen Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz.
2. Daraufhin setzt es den Steuermessbetrag fest, indem der Einheitswert mit der Steuermesszahl
multipliziert wird. Der Grundstückseigentümer erhält hierüber einen Einheitswert- und Steuermessbescheid.
3. Und in einem dritten Schritt berechnet die Kommune Krefeld die Grundsteuerschuld, indem
sie den Steuermessbetrag mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert.
B. 3. Auswirkungen eines geänderten Steuermessbescheids
Begründung
Seite 3
Sofern sich im Besteuerungsverfahren nachträglich neue Tatsachen ergeben oder ein Gebäude
baulich verändert wird, setzt das Finanzamt den Einheitswert neu fest und erlässt einen neuen
Steuermessbescheid. Dieser ist für das Steuerverfahren bindend, sodass die Gemeinde gehalten
ist, daraus die gesetzlichen Folgerungen zu ziehen, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine
Anpassungsverpflichtung für den Steuerbescheid bedeutet. Die Kommune muss also aufgrund
eines neuen Steuermessbescheids auch einen neuen Grundsteuerbescheid ausfertigen.
C. Beantwortung der Fragen der FDP-Stadtratsfraktion vom 26.03.2015 im Einzelnen
Zu Frage 1: Trifft es zu, dass die Grundsteuer in einigen Gebieten Fischelns über Jahre hinweg
nicht erhoben wurde? Wenn ja: Warum und in welchen Gebieten?
Die Bearbeitung der Einheitswertfeststellungen für das Neubaugebiet in Fischeln (insbesondere
Kaarster Weg, Am Germannshof, Am Wetscheshof, An der Beek, Kütterweg, Kütterheide) wurde
in den letzten Jahren durch das Finanzamt Krefeld nach den dortigen Feststellungen kontinuierlich durchgeführt. In einigen wenigen Einzelfällen konnte das Finanzamt die Arbeiten zur Feststellung des Einheitswertes und Mitteilung des Grundsteuermessbetrages leider erst mit einer
Verzögerung von bis zu 3 - 4 Jahren aufnehmen. Ein Verlust von Grundsteuereinnahmen der
Stadt Krefeld tritt durch diese Verzögerung allerdings nicht ein; insbesondere sind keine grundsteuerrelevanten Ansprüche verjährt, worauf nach Bestätigung des Finanzamtes vom 23.03.2015
auch künftig besonders geachtet wird.
Das Finanzamt ist nach eigenem Bekunden bemüht, diese Arbeiten trotz angespannter Personalsituation und überproportionalem Arbeitsanfall, gerade bei einem Neubaugebiet dieser Größenordnung, schnellstmöglich zu erledigen
Zu Frage 2: Ist Fischeln der einzige betroffene Bereich oder gibt es noch weitere Fälle im Stadtgebiet. Wenn ja, wo und wie viele?
Nach den Feststellungen des Finanzamtes Krefeld sind andere Stadtteile nicht betroffen.
Zu Frage 3: Wie hoch sind die ausstehenden Forderungen insgesamt?
Das Finanzamt Krefeld hat aktuell 50 Grundstückseigentümern aus dem Fischelner Neubaugebiet
Erklärungen zur Ermittlung des Einheitswertes übersandt. Sobald diese dort im Rücklauf vorliegen und ausgewertet sind, ergehen die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung. Der Grundsteuermessbetrag wird parallel per Datenträgeraustausch automatisch an die Stadt Krefeld übermittelt, die anschließend darauf basierend die Grundsteuer festsetzt. Zum Vergleich: Jedes Jahr generiert die Stadtverwaltung ca. 90.000 Grundbesitzabgabenbescheide, was einem Anteil der noch zu erhebenden Grundsteuerfälle von ca. 0,05 % entspricht.
Die Höhe evtl. Nachforderungen hängt u.a. vom Nacherhebungszeitraum, der Größe des Grundstückes, der Bauweise des Hauses und von anderen bewertungsrelevanten Faktoren ab. Stichprobenartige Analysen führten bei einem max. Nacherhebungszeitraum von 5 Veranlagungsjahren zu Nachforderungen von 1.800 – 2.000 EUR im Einzelfall. Bei kürzeren Nachveranlagungszeit-
Begründung
Seite 4
räumen – die auch von der individuellen Bezugsfertigkeit des jeweiligen Objektes abhängig sind fallen diese Beträge entsprechend geringer aus.
Zu Frage 4: Wie hoch ist der bislang nachgeforderte Betrag?
Hierzu sind keine dezidierten Feststellungen möglich, da die Ergebnisse der Feststellungen des
Finanzamtes sukzessive im Mehrjahreszeitraum über einen automatisierten Datenträgeraustausch zwischen dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW und dem Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein in das Besteuerungsverfahren zur Veranlagung der Grundsteuer eingepflegt worden sind bzw. werden. Gesonderte Statistiken hierüber führt die Stadtverwaltung Krefeld nicht.
Zu Frage 5: Wird den betroffenen Grundstückseigentümern bei der Begleichung der offenen
Forderung entgegengekommen. Wenn ja, wie?
Die Grundsteuerforderungen sind zu den im Bescheid angegebene Zeitpunkten fällig. Bei rückwirkender Veranlagung ist der Nachforderungsbetrag in einer Summe fällig (1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides). Die Erhebung von Zinsen bei Grundsteuernachforderungen im
Sinne des § 233 a AO erfolgt mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Anträge auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen wären nach Maßgabe des § 222 AO zu prüfen. Die Steuerbehörden können danach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise
stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Zu Frage 6: Wie hoch ist der prozentuale Anteile der Nachforderungen (bereits realisierte bzw.
zu erwartende) am Gesamtaufkommen?
Auch hierüber existieren keine statistisch-mathematischen Erhebungen. Bei einem Gesamtaufkommen der Grundsteuer von aktuell ca. 43 Mio. EUR p.a. in Krefeld ist der „Anteil der Nachforderungen“ eher marginal und dürfte sich im einstelligen Promillebereich bewegen.
Zu Frage 7: Wie wirkt es sich absolut auf das Grundsteueraufkommen aus, wenn alle Grundsteuerpflichtigen herangezogen werden (Ist) bzw. die im Haushalt vorgeschlagene Erhöhung
beschlossen wird (Plan)? Wird an der geplanten Grundsteuererhöhung festgehalten oder ist im
Hinblick auf die bislang noch nicht geltend gemachte, aber in Zukunft zu erwartende Grundsteuer eine Korrektur beabsichtigt?
Die Frage ist hypothetischer Natur, da sie die noch anstehenden politischen Haushaltsplanberatungen vorwegnehmen würde. Die ausstehende sektorale Nacherhebung der Grundsteuer in
einem einzigen Krefelder Neubaugebiet hat keine Bedeutung für die Frage der von der Verwaltung im Rahmen der Haushaltseinbringung vorgeschlagenen Erhöhung der Grundsteuerhebesätze für die Gesamtstadt.
Anlage: Antrag der FDP-Fraktion vom 26.03.2015