Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:08
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Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 12.04.2016
Nr.
2634 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 ko Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
01.06.2016
Betreff
Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des
städtischen Jugendförderplanes
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge/Verwendungsnachweise finden keine Berücksichtigung bei der
Förderung.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2634 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Gemäß dem seit 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Jugendförderplan der Stadt Krefeld werden jährlich
Fördermittel, unter Berücksichtigung der Mittelbereitstellung im Haushalt und anhand der beschlossenen
Verfahrensregelungen, an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt.
Mit dem Ziel, dass alle Träger der Jugendhilfe nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben gefördert werden können, sind im Jugendförderplan bestimmte Regelungen festgelegt worden. Dazu zählen insbesondere die Antragsfristen und die Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise. Diese Fristen sind
zum Teil mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07. März 2012 konkretisiert worden und sind in
der nachfolgenden Übersicht (ohne Förderposition 6) dargestellt:
Förderposition
Antragsfrist
Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises
1 - Kinder- und Jugendfreizeiten 01. März des jeweiligen Jahres
spätestens bis zum 31. Oktober
des jeweiligen Jahres
2 - Örtliche Ferienveranstaltungen 01. März des jeweiligen Jahres
spätestens bis zum 31. Oktober
des jeweiligen Jahres
3 - Außerschulische Jugendbildung mindestens 4 Wochen vor Veran- spätestens bis zum 31. Oktober
staltungsbeginn und spätestens bis des jeweiligen Jahres
zum 30. September des jeweiligen
Jahres
4 - Material- für Kinder- und Jumindestens 2 Wochen vor einer bis einen Monat nach der Anschafgendarbeit
geplanten Anschaffung und spä- fung;
testens bis zum 30. September des spätestens bis zum 31. Oktober
jeweiligen Jahres
des jeweiligen Jahres
5 - Qualifizierung ehrenamtlicher mindestens 4 Wochen vor Veran- spätestens bis zum 31. Oktober
Kräfte
staltungsbeginn und spätestens bis des jeweiligen Jahres
zum 30. September des jeweiligen
Jahres
Mit dem oben genannten Beschluss wurde zudem bekräftigt, dass nicht fristgerecht eingereichte Anträge
und Verwendungsnachweise keine Berücksichtigung bei der Förderung finden.
Aus gegebenem Anlass wird nocheinmal auf die verbindlichen Fristen hingewiesen.
Nach einer erfolgten Überprüfung durch den Fachbereich Recht kann zudem konkretisiert werden, dass
es sich bei den aufgeführten Fristen um Ausschlussfristen und nicht lediglich um Ordnungsfristen handelt.
Der rechtzeitige Eingang der Anträge und Verwendungsnachweise ist somit zwingend erforderlich; Fristversäumnisse führen in jedem Fall zu einer Ablehnung bzw. zu einer Nichtberücksichtigung bei der Bewilligung der Fördermittel.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung auch formlose Anträge akzeptiert werden,
sofern die entsprechenden Vordrucke nachgereicht werden.
Bei einigen Förderpositionen besteht, je nach Antragsvolumen, die Möglichkeit, dass die bereit gestellten
Finanzmittel nicht auskömmlich sein werden.
Hier dient die Einhaltung der Fristen auch dazu, dass Träger die ihre Anträge fristgerecht stellen nicht
dadurch benachteiligt werden das auch nicht fristgerecht eingereichte Anträge noch an den ohnehin
nicht auskömmlichen Fördermitteln partizipieren.
Die Wahrung der Abgabefristen für die Verwendungsnachweise soll (bei Nichtausschöpfung von Mitteln
in einer Förderposition) eine einseitige finanzielle Deckungsfähigkeit der Förderpositionen 2-5 zugunsten
der Förderposition 1 ermöglichen (Beschluss vom 07. März 2012). Zudem soll so sichergestellt werden,
Begründung
Seite 3
dass die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel rechtzeitig im entsprechenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.