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Verwaltungsvorlage (Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
279 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:08
Verwaltungsvorlage (Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes) Verwaltungsvorlage (Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes) Verwaltungsvorlage (Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes) Verwaltungsvorlage (Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 12.04.2016 Nr. 2634 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 ko Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 01.06.2016 Betreff Fristen für den Eingang von Anträgen und Verwendungsnachweisen für Zuwendungen gemäß des städtischen Jugendförderplanes Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge/Verwendungsnachweise finden keine Berücksichtigung bei der Förderung. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2634 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Gemäß dem seit 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Jugendförderplan der Stadt Krefeld werden jährlich Fördermittel, unter Berücksichtigung der Mittelbereitstellung im Haushalt und anhand der beschlossenen Verfahrensregelungen, an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt. Mit dem Ziel, dass alle Träger der Jugendhilfe nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben gefördert werden können, sind im Jugendförderplan bestimmte Regelungen festgelegt worden. Dazu zählen insbesondere die Antragsfristen und die Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise. Diese Fristen sind zum Teil mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07. März 2012 konkretisiert worden und sind in der nachfolgenden Übersicht (ohne Förderposition 6) dargestellt: Förderposition Antragsfrist Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises 1 - Kinder- und Jugendfreizeiten 01. März des jeweiligen Jahres spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres 2 - Örtliche Ferienveranstaltungen 01. März des jeweiligen Jahres spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres 3 - Außerschulische Jugendbildung mindestens 4 Wochen vor Veran- spätestens bis zum 31. Oktober staltungsbeginn und spätestens bis des jeweiligen Jahres zum 30. September des jeweiligen Jahres 4 - Material- für Kinder- und Jumindestens 2 Wochen vor einer bis einen Monat nach der Anschafgendarbeit geplanten Anschaffung und spä- fung; testens bis zum 30. September des spätestens bis zum 31. Oktober jeweiligen Jahres des jeweiligen Jahres 5 - Qualifizierung ehrenamtlicher mindestens 4 Wochen vor Veran- spätestens bis zum 31. Oktober Kräfte staltungsbeginn und spätestens bis des jeweiligen Jahres zum 30. September des jeweiligen Jahres Mit dem oben genannten Beschluss wurde zudem bekräftigt, dass nicht fristgerecht eingereichte Anträge und Verwendungsnachweise keine Berücksichtigung bei der Förderung finden. Aus gegebenem Anlass wird nocheinmal auf die verbindlichen Fristen hingewiesen. Nach einer erfolgten Überprüfung durch den Fachbereich Recht kann zudem konkretisiert werden, dass es sich bei den aufgeführten Fristen um Ausschlussfristen und nicht lediglich um Ordnungsfristen handelt. Der rechtzeitige Eingang der Anträge und Verwendungsnachweise ist somit zwingend erforderlich; Fristversäumnisse führen in jedem Fall zu einer Ablehnung bzw. zu einer Nichtberücksichtigung bei der Bewilligung der Fördermittel. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung auch formlose Anträge akzeptiert werden, sofern die entsprechenden Vordrucke nachgereicht werden. Bei einigen Förderpositionen besteht, je nach Antragsvolumen, die Möglichkeit, dass die bereit gestellten Finanzmittel nicht auskömmlich sein werden. Hier dient die Einhaltung der Fristen auch dazu, dass Träger die ihre Anträge fristgerecht stellen nicht dadurch benachteiligt werden das auch nicht fristgerecht eingereichte Anträge noch an den ohnehin nicht auskömmlichen Fördermitteln partizipieren. Die Wahrung der Abgabefristen für die Verwendungsnachweise soll (bei Nichtausschöpfung von Mitteln in einer Förderposition) eine einseitige finanzielle Deckungsfähigkeit der Förderpositionen 2-5 zugunsten der Förderposition 1 ermöglichen (Beschluss vom 07. März 2012). Zudem soll so sichergestellt werden, Begründung Seite 3 dass die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel rechtzeitig im entsprechenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.