Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 27.10.2014
Nr.
627 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 6601 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
25.11.2014
Betreff
Erläuternder Bericht zur Vorlage Nr. 114/14 für den Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität am
02.09.2014 - "9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Stadt Krefeld"
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 627 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit der 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in
der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 (Erschließungsbeitragssatzung) wurden die bisher für die Jahre
1913 bis 2010 festgesetzten Einheitssätze für die erstmalige Herstellung der nach dem Baugesetzbuch abzurechnenden Entwässerungseinrichtung um die Jahre 2011-2013 ergänzt. Die entsprechende Ratsvorlage wurde im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am
09.09.2014 beraten und beschlossen. In diesem Zusammenhang bat der Ausschuss um einen
erläuternden Bericht der Verwaltung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität.
Grundsätzlich werden die Erschließungsbeiträge in der Stadt Krefeld - bis auf die Kosten für die
Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerungen der Erschließungsanlagen - nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Soweit es sich um die Kosten für Senken, Senkenanschlussleitungen, Rinnen und dergleichen handelt, wird der dafür erforderliche Aufwand ebenfalls nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet, ebenso in den Fällen, in denen das
Niederschlagswasser einer örtlichen Versickerung im Straßenbereich (z.B. Rigolen) zugeführt
wird.
Lediglich die Kosten für die Aufnahme des Niederschlagwassers der Straße in den Kanal werden
über Einheitssätze in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen.
Das Baugesetzbuch gestattet den Städten und Gemeinden eine Pauschalierung der Entwässerungskosten, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Mehraufwand bei
einer Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten wäre erheblich. Bei der Erschließungsbeitragsabrechnung der derzeit noch unfertigen Straßen ist der Kanal häufig bereits vor Jahrzehnten betriebsfertig hergestellt worden. Bei einer Abrechnung nach tatsächlichen Kosten
müssten aus den alten Unternehmerabrechnungen, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind,
die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile zeitaufwendig herausgerechnet
werden. Bei der Abrechnung nach Einheitssätzen dagegen wird die angeschlossene Straßenfläche mit dem jeweiligen Einheitssatz, gestaffelt nach Herstellungsjahr, multipliziert.
Stichproben ergaben, dass unter anderem auch in den Städten Köln, Oberhausen, Duisburg,
Mönchengladbach und Mülheim an der Ruhr die Abrechnung der Entwässerungskosten nach
Einheitssätzen erfolgt.
Bereits die erste Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Krefeld nach Einführung des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 sah eine Abrechnung der Entwässerungskosten nach Einheitssätzen
vor. Bei der Änderung der Erschließungsbeitragssatzung im Jahre 1990 entschied sich der Rat der
Stadt Krefeld für die Beibehaltung dieser Abrechnungsmethode und setzte auf der Basis einer
durch ein Ingenieurbüro nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches überarbeiteten
Kalkulation die Einheitssätze neu fest. Hierbei wurden die in der Stadt üblicherweise durchschnittlich aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen zugrunde
gelegt. Außerdem hatte die Stadt Krefeld die grundlegenden Kostenunterschiede zwischen den
vorhandenen Misch- und Trennsystemen bei der Satzungsaufstellung zu beachten und somit
getrennt zu ermitteln.
Bei der Ermittlung der Einheitssätze wurden somit die tatsächlichen Herstellungskosten für die
Entwässerung zugrunde gelegt. Insofern würde sich bei der deutlich verwaltungsaufwendigeren
Spitzabrechnung keine wesentliche Änderung des Deckungsbetrages ergeben. Die Fortschreibung entsprechend der Entwicklung der Preisindizes im Baubereich stellt sicher, dass die Einheitssätze die Kosten des jeweiligen Herstellungsjahres abbilden.